Steueroptimierung bei der Übertragung von stillen Reserven
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist von Wirtschaftsgütern für den Rechtsnachfolger weiterläuft.
Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungswert und dem niedrigeren fortgeschriebenen Buchwert eines betrieblichen Wirtschaftsgutes. Sie werden erst bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes realisiert. Das führt zu ertragsteuerlichen Folgen.
Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu übertragen.
Im Falle der Übertragung kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung der sohin „aufgedeckten“ stillen Reserven, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.
Für eine steueroptimierende Übertragung der stillen Reserven müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Die Übertragung der stillen Reserven ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich.
• Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben. Das ist die oben angesprochene Behaltefrist.
• Zudem muss binnen zwölf Monaten ab Veräußerung ein entsprechend neues Anlagegut angeschafft werden. Diese Frist verlängert sich etwa bei Ausscheiden durch behördlichen Eingriff auf 24 Monate.
Übertragung der stillen Reserven
Gesetzlich geregelt ist weiters, auf welche neu angeschafften Wirtschaftsgüter die stillen Reserven übertragen werden dürfen. So gilt, dass
• auf Grund und Boden nur eine Übertragung von Grund und Boden,
• auf Gebäude nur eine Übertragung von Grund und Boden oder Gebäuden,
• auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern
• und auf unkörperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gestattet ist.
Im Bereich der Finanzanlagen ist eine Übertragung von stillen Reserven hingegen ausgeschlossen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
In einer aktuellen Entscheidung des VwGH führte dieser zur Behaltefrist von sieben Jahren aus, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) für den Rechtsnachfolger die Behaltefrist, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiterläuft.
Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen geht der Fristenlauf im Zusammenhang mit der Behaltefrist betreffend die stillen Reserven auf die Rechtsnachfolger über.
Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut zusammengerechnet insgesamt sieben Jahre zum Betrieb gehört hat.
Tipp:
Ob die Übertragung stiller Reserven gegebenenfalls möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.