5. Juli 2021

Versandhandel von Wein an Privatpersonen innerhalb der EU

Neues bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 1. Juli 2021

Im Versandhandel an Nichtunternehmer (Private) erfolgt ab 1. Juli 2021 die Umsatzbesteuerung im Verbrauchsstaat, unabhängig wie hoch der Umsatz im Versandhandel ist. Dafür gibt es aber Erleichterungen, da die anfallende Umsatzsteuer einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemeldet und abgeführt werden kann.

Änderungen für innergemeinschaftlichen Versandhandel von Wein

Der innergemeinschaftliche Versandhandel bezeichnet Lieferungen von Waren von einem Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat. Bisher gab es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Für Wein als verbrauchssteuerpflichtiges Produkt hat es diese Lieferschwellen allerdings auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Versandhandelsumsätze von Wein in der EU an Private sind schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Dies soll – dem Grundgedanken der einheitlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie innerhalb der EU entsprechend – eine Besteuerung im Land des Verbrauchs gewährleisten.

Wichtige Umsatzsteuer-Änderungen beim EU-Versand

Die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für Versandhandelsumsätze kann für alle EU-Mitgliedstaaten über ein Portal in FinanzOnline erfolgen, sodass grundsätzlich keine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat mehr notwendig ist. Dieser sogenannte EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) führt dazu, dass österreichische Unternehmer für alle EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Meldungen über das österreichische FinanzOnline abgeben können und die Einzahlungen an die österreichische Finanzverwaltung für alle Mitgliedstaaten erfolgen kann.

Die Besteuerung im Bestimmungsland hat insbesondere zur Folge, dass der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes vor Lieferung und Ausstellung der Rechnung bekannt sein muss.

Meldung der Versandhandelsumsätze

Über FinanzOnline EU-OSS ist eine Steuererklärung quartalsweise am letzten Tag des auf das Quartal folgende Monat einzureichen. Da dieses neue System ab 1. Juli 2021 beginnt, ist die erste Meldung für das 3. Quartal 2021 spätestens am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt einzureichen. Die Registrierung für den EU-OSS kann bereits jetzt erfolgen. Die selbst zu berechnenden Umsatzsteuerbeträge sind getrennt nach Bestimmungsland bekanntzugeben und ebenfalls bis zu diesem Termin einzuzahlen. Es sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den einzelnen EU Ländern zu führen, die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt 10 Jahre.

Wein ist ein verbrauchssteuerpflichtiges Produkt in der EU

Versandhandelslieferungen von Wein an Private sind im Bestimmungsland in der Regel verbrauchssteuerpflichtig (Weinsteuer), der Versender ist Steuerschuldner sowohl für die Umsatzsteuer, als auch für eine eventuell erhobene Verbrauchssteuer. Der Winzer muss daher den Wein zur Verbrauchssteuer anmelden und entsprechende Begleitdokumente mitsenden. Derzeit wird auf EU Ebene in folgenden Staaten Verbrauchssteuer auf Wein eingehoben: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen und Schweden.

Hinweis: Um sich die aufwendige Erstellung der Begleitdokumente und die Anmeldung für die Verbrauchssteuer zu ersparen, wäre es ratsam bei Versandhandel von Wein an Private in diesen Staaten einen Zwischenhändler vor Ort zu suchen. Dieser kann sich um die Verteilung bzw. Weiterverkauf des Weines an Privatkunden und um die Verbrauchssteuerpflichten kümmern. Wir möchten darauf hinweisen, dass auch für die Lieferung an Unternehmer Begleitdokumente erforderlich sind.