13. Juli 2022

Steuerliche Vorteile von Elektrofahrzeugen

Nicht zuletzt aufgrund der gestiegenen Benzin- und Dieselpreise kann ein Elektrofahrzeug wirtschaftlich vorteilhaft sein. Anbei wird ein Überblick über die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges (E-KFZ) gegeben.

Vorsteuerabzug

Eine wesentliche steuerliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung und bei den laufenden Kosten eines E-KFZ. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

 Bei Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal EUR 33.333,33) als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) herangezogen werden können.

 Bei Anschaffungskosten von über EUR 40.000,00 brutto bis einschließlich EUR 80.000,00 brutto steht sozusagen nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Sowohl im Zuge der Anschaffung als auch bei den laufenden Kosten ist im übersteigenden Ausmaß ein Aufwandseigenverbrauch zu versteuern. Im Ergebnis ist somit nur ein maximaler Vorsteuerabzug bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 40.000,00 brutto lukrierbar (Vorsteuer maximal EUR 6.666,67).

 Bei Anschaffungskosten von über EUR 80.000,00 brutto steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.

Keine Sachbezugsbesteuerung

Für die Privatnutzung des firmeneigenen E-KFZ durch Mitarbeiter ist kein Sachbezug im Zuge der monatlichen Personalverrechnung zum Ansatz zu bringen.

Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den einzelnen Mitarbeiter bis zu EUR 960,00 im Monat betragen (bis zu 2 % der Anschaffungskosten des PKW). Dieser Sachbezugswert ist sowohl steuer- als auch beitragspflichtig.

Ein kleiner Wermutstropfen ist, dass der Ersatz von Errichtungskosten (und Betankungskosten) einer E-Tankstelle am privaten Wohnort des Mitarbeiters steuer- und beitragspflichtiger Gehaltsbestandteil sind.

Keine NOVA und keine motorbezogene Versicherungssteuer

Zudem sind E-KFZ von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA)

Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-KFZ die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen.

Seit dem 1.7.2020 besteht die Möglichkeit, beim Kauf von E-KFZ – alternativ zur linearen AfA – eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.

Fazit:
Die Anschaffung eines firmeneigenen E-KFZ ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann sowohl für Mitarbeiter als auch für Unternehmer sinnvoll sein. Nicht zuletzt deshalb, weil die Preise für konventionelle Fahrzeuge in den letzten Monaten enorm angestiegen sind bzw. Rabatte wegen der Knappheit an Lagerfahrzeugen kaum mehr ausverhandelt werden können.