17. Juli 2023

Selbstberechnungskosten der Immobilienertragsteuer sind abzugsfähig

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden ImmoESt in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (Selbstberechnungskosten) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen.

Gewinne aus der Veräußerung solcher Grundstücke unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 30 %. Kommt dieser besondere Steuersatz zur Anwendung, sind Aufwendungen wie etwa die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtsansicht des BFG

Nach Ansicht des BFG umfasst der Begriff der als Sonderausgaben absetzbaren Steuerberatungskosten die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Die Leistung muss durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen. Das BFG kam daher zu dem Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar Steuerberatungskosten darstellen. Durch die durch das BFG vorgenommene Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten sind diese als Sonderausgaben abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder nicht. Eine endgültige Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Tipp:
Vergessen Sie nicht, die Selbstberechnungskosten bei Immobilienverkäufen als Sonderausgaben abzusetzen, da dies laut BFG möglich ist.