17. Juli 2023

Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten

Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll zukünftig aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2023 (AbgÄG 2023) steuerneutral zum Buchwert erfolgen. Eine ertragsteuerliche Revolution!

Durch die geplante Gesetzesänderung wird die Entnahme von Gebäuden der Entnahme von Grund und Boden gleichgestellt. Das wird Erleichterungen im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen und -übergaben sowie Umgründungsvorgängen nach sich ziehen.

Grundsätzlich sind Entnahmen von Wirtschaftsgütern (somit auch von Gebäuden) aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Der Teilwert wird dabei als Wert definiert, den der Erwerber eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde und liegt regelmäßig deutlich über dem durch Abschreibungen reduzierten Buchwert. Im Zuge einer Entnahme kommt es bis dato zur sogenannten Aufdeckung der stillen Reserven, die sich aus dem Teilwert abzüglich dem Buchwert ergibt. Das führt zu einer ertragsteuerlichen Belastung.

Wird ein Gebäude entnommen und werden dabei stille Reserven aufgedeckt, beträgt die anfallende Immobilienertragsteuer 30 % der stillen Reserven. Werden im Zuge von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen Gebäude zurückbehalten und somit in das Privatvermögen entnommen, führt diese Immobilienertragsteuer oft zu massiven finanziellen Belastungen. Allerdings ersetzt der versteuerte Entnahmewert dann die meist wesentlich geringeren Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt derzeit hingegen ertragsteuerneutral zu Buchwerten.

Geplante Änderungen und künftige Rechtslage

Mit dem AbgÄG 2023 soll nun ab 1.7.2023 eine Gleichstellung von Gebäuden und Baurechten mit Grund und Boden erfolgen, indem auch diese zukünftig zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden können. Begründet wird dies damit, dass die Besteuerung der stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren Grundstücksveräußerung erfolgt und diese bis zu diesem Zeitpunkt steuerhängig bleiben.

Mit dieser Änderung, die Anfang Juli im Parlament beschlossen werden soll, entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die Entnahme zu Buchwerten ist zukünftig nicht mehr an die dort normierten Voraussetzungen geknüpft. Weiters wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt insofern präzisiert, als nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude, die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, von der Besteuerung ausgenommen sind.

Auswirkungen auf Betriebsveräußerungen und Umgründungen

Die gegenständlich geplante Änderung stellt eine wesentliche Erleichterung für zahlreiche Umstrukturierungen dar. Sowohl die Zurückbehaltung von Grundstücken im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, einer Umgründung oder eines Rechtsformwechsels bei liegenschaftsbesitzenden Unternehmen als auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken an etwaige Rechtsnachfolger kann dadurch unkomplizierter erfolgen. Die Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes erfolgt schluss-endlich erst im Rahmen der Veräußerung der Liegenschaft.

Tipp:
Das Timing von Umstrukturierungen ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Gesetzesänderung sorgfältig zu planen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.