11. Juli 2019

Selbstanzeige bei Meldeverstößen nach dem WiEReG

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es zu Strafen kommen, die jedoch bei rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

Basis für die Meldeverpflichtung ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (kurz: WiEReG). Zu melden sind Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Meldeverpflichtungen bestehen für alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland. Das sind insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und Vereine. Für offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) bestehen die Meldeverpflichtungen nur eingeschränkt, wenn nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und eine andere natürliche Person die Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.  Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige

Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtung Finanzvergehen dar und fallen unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, um im Falle einer verspäteten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung erwirken zu können. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

Die Selbstanzeige ist beim Finanzamt einzubringen. Die WiEReG-Meldung selbst hat ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Das Finanzministerium empfiehlt, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z. B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

ECA-Steuertipp:

Die WiEReG-Meldungen sind seit 1.6.2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten. Diese können auch durch die steuerlichen Vertreter durchgeführt werden. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer Selbstanzeige.