15. Juni 2023

Sachbezug beim firmeneigenen PKW

Bei jeder GPLB ein beliebtes Thema – der Sachbezug beim firmeneigenen PKW

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit den Firmenwagen auch privat zu verwenden, so ist dafür im Rahmen der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen.

Hierbei ist zwischen vollen und halben Sachbezug zu unterscheiden.

1. Voller Sachbezug besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten) zu benützen, ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen, maximal € 960,- monatlich. Für Kfz mit niedrigem CO2-Ausstoß kommt hingegen ein niedrigerer Sachbezug in Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 720,- monatlich, zur Anwendung.

2. Halber Sachbezug: Beträgt die monatliche Fahrstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte!) im Jahr nachweislich nicht mehr als 500km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen, somit 1% (bei Kfz mit „hohem“ CO2-Ausstoß) bzw. 075% (bei Kfz mit „niedrigem“ CO2-Ausstoß) der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal jedoch € 480,- bzw. € 360,- monatlich. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. Voraussetzung für die Berechnung des halben Sachbezuges ist auch, dass ein lückenloses Fahrtenbuch geführt wird.

3. Spezialfahrzeuge: Wenn das Spezialfahrzeug (dabei handelt es sich entweder um ein Pannenfahrzeug, Montagefahrzeug mit eingebauter Werkbank etc.) nur für die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte verwendet wird, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Wird das Spezialfahrzeug allerdings auch für private Strecken verwendet, dann löst diese Art der Verwendung eine Sachbezugspflicht aus!!

Anbei finden Sie den Auszug aus dem Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien in der die RZ 175 in Bezug auf Spezialfahrzeuge konkretisiert wird:

175

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.