15. Juni 2023

Arbeitszeitaufzeichnungen

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Egal ob es sich um einen Groß- oder Kleinbetrieb handelt, besteht Aufzeichnungspflicht, auch dann, wenn nur ein Mitarbeiter beschäftigt ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit diese von den Mitarbeitern selbst führen zu lassen, allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet diese zu kontrollieren, da der Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen als auch der Einhaltung der Ruhezeiten haftet. Neben der täglichen Normalarbeitszeit müssen auch die Pausen erfasst werden. Grundsätzlich ist jedem Mitarbeiter nach 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten zu gewähren. Korrekt geführte Arbeitszeitaufzeichnungen dienen nicht nur als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Gehalts- bzw. Lohnabrechnung, sondern auch als Beweis bei Rechtsstreitigkeiten.

Welche Folgen können eintreten, wenn keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen?

  1. Nachzahlungen: Werden vom Arbeitgeber auf Grund unvollständiger Zeitaufzeichnungen zu niedrige Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet, so sind diese (inklusive Verzugszinsen) nachzuzahlen.
  2. Schätzungen: Fehlen die Arbeitszeitaufzeichnungen oder sind diese unvollständig dann behält sich der Prüfer vor eine Schätzung der Arbeitszeitaufzeichnungen vorzunehmen. Ein konkretes Ermittlungsverfahren muss dabei nicht durchgeführt werden.
  3. Verwaltungsstrafen: Es drohen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht Geldstrafen. Auch die Finanzverwaltung ist im Zuge der GPLB-Prüfung dazu angehalten – alle Verstöße über die Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflichten der Bezirkshauptmannschaft zu melden.
  4. LSDB-G: Auch kann der Arbeitgeber bei unvollständigen Aufzeichnungen, nicht die korrekte Entlohnung seiner Dienstnehmer im Sinne des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB) nachweisen.