Anstellung eines Ferialpraktikanten – Was ist zu beachten?
In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Für den Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche „Praktikanten“ bei der Sozialversicherung anzumelden und wie diese zu entlohnen sind.
Für die korrekte sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einordnung der Beschäftigung eines sogenannten „Ferialpraktikanten“ ist zu unterscheiden, ob es sich bei diesem um einen Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld, einen Volontär oder einen Ferialarbeitnehmer handelt und ob für das betreffende Beschäftigungsverhältnis eine kollektivvertragliche Regelung zu beachten ist.
> Tipp:
In unserem ECA Wissen „Beschäftigungsformen für Praktikanten“ 06/2019 nehmen wir zu diesem komplexen Thema im Überblick Stellung. Gerne stehen wir Ihnen für Auskünfte zur Verfügung oder senden Ihnen diese Ausgabe unseres ECA Wissen zu.