12. August 2020

NoVA bei inländischer Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKW

Auch die Verwendung von einem im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer Normverbrauchsabgabepflicht (NoVA-Pflicht) führen.

Eintritt der NoVA-Pflicht

Ist ein PKW nicht in Österreich zugelassen, sondern wird mit ausländischem Kennzeichen in Österreich von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet, ist bis zum Gegenbeweis dieses Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Zulassung dieses Kraftfahrzeugs in Österreich und damit auch die NoVA-Pflicht. Die NoVA-Pflicht tritt jedoch in einem solchen Fall nur dann ein, wenn der im Ausland zugelassene PKW länger als ein Monat ab der erstmaligen Einbringung in Österreich auch in Österreich verwendet wird. Eine vorübergehende Verbringung des PKW aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Einmonatsfrist nicht.

Keine NoVA-Pflicht bei Pendlern

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei ausländischen Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern wie Erntehelfern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges der Familienwohnsitz im Ausland anzusehen. Somit entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung für die Zulassung solcher Fahrzeuge in Österreich und auch eine ansonsten damit verbundene NoVA-Pflicht.

Beispiel: Ein polnischer Gastarbeiter arbeitet ganzjährig in Österreich und fährt jedes zweite Wochenende zu seiner Familie nach Warschau. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung (Nebenwohnsitz), von der aus er täglich mit seinem Pkw mit polnischem Kennzeichen zu seiner österreichischen Arbeitsstätte fährt. In einem solchen Fall ist kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und es besteht keine inländische Zulassungspflicht, womit auch keine NoVA abzuführen ist.

Keine NoVA-Pflicht bei ausländischen Dienstgeberfahrzeugen

Auch die Überlassung von Fahrzeugen eines ausländischen Arbeitgebers an einen seiner inländischen Arbeitnehmer löst bei Nichtbestand einer Betriebsstätte im Inland keine NoVA-Pflicht aus, sofern der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland angenommen werden kann. Damit beim PKW ein dauernder Standort im Ausland angenommen werden kann, muss der PKW mindestens zu 80 % betrieblichen Fahrten dienen.