17. Juli 2023

Angemessenheitsgrenze bei Elektrofahrzeugen (PKW)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) sieht die Angemessenheitsgrenze als Bruttogrenze an.

Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PKW-Angemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze für Anschaffungskosten in der Höhe von EUR 40.000,00, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüberhinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-PKW steht hingegen der Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inkl. Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat.

BFG: Angemessenheitsgrenze (EUR 40.000,00) ist eine Bruttogrenze

Im gegenständlichen Fall erwarb der Steuerpflichtige einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Elektro-PKW um EUR 79.960,00 und setzte einen Betrag von EUR 40.000,00 als steuerliche Anschaffungskosten und demnach eine jährliche AfA in Höhe von EUR 5.000,00 (EUR 40.000,00/8 Jahre) an.

Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen. Die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von EUR 33.333,33 festzusetzen. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide brachte der Käufer des PKW eine Beschwerde ein.

Das BFG schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Ansicht des Finanzamts an und beurteilte die Angemessenheitsgrenze in der Höhe von EUR 40.000,00 als Bruttogrenze. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf den klaren Wortlaut der oben genannten Verordnung („inklusive Umsatzsteuer“). Eine Absicht des Gesetzgebers, zur Förderung von Klima- und Umweltschutz eine höhere Luxustangente für Elektrofahrzeuge festzulegen, könne laut BFG nicht erkannt werden.

Weiters stellte das BFG fest, dass ein im Zuge des KFZ-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob nunmehr das Finanzamt Amtsrevision. Diese Frage ist somit noch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.

Schlussfolgerungen

Ertragsteuerlich bedeutet das, dass die  jährliche Abschreibung (AfA) von Elektro-PKW maximal EUR 4.166,67 (EUR 33.333,33/8 Jahre) beträgt. Bei Erwerb eines herkömmlichen Verbrenner-PKW ohne Vorsteuerabzug ist eine jährliche AfA von bis zu EUR 5.000,00 (EUR 40.000,00/8 Jahre) absetzbar.

Demgegenüber steht beim Kauf von Elektro-PKW mit Anschaffungskosten von maximal EUR 40.000,00 der volle und bei Anschaffungskosten bis zu EUR 80.000,00 zumindest teilweise der Vorsteuerabzug zu.