28. Februar 2018

Meldepflichten zu freie Dienstnehmer, Vortragende und Auslandszahlungen

Unternehmer haben Meldeverpflichtungen über Zahlungen an bestimmte Selbständige und Zahlung ins Ausland für bestimmte Leistungen zu beachten.

Meldepflicht zu Vergütungen an bestimmte Selbständige

Leisten Unternehmer Vergütungen an Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder an freie Dienstnehmer, so haben die leistenden Unternehmer an das für sie für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt gesetzlich festgelegte Daten über diese Bezugsempfänger zu melden.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen.

Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,00 und das Gesamtentgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt.

Meldepflicht zu bestimmten Auslandszahlungen

Haben Unternehmer für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland zu tätigen, sind diese gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten darüber an das für sie für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland

  • für Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters oder Geschäftsführers, wenn diese im Inland erbracht werden,
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen und
  • für kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Die Meldung für Zahlungen im Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 erfolgen. Die Mitteilung über das amtliche Formular ist bis Ende Jänner 2018 einzureichen.

Eine Meldung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten oder ein Steuerabzug für den Leistungserbringer wegen seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich zu erfolgen hat.

ECA-Hinweis:

Haben Sie meldepflichtige Zahlungen im Jahr 2017 geleistet, unterstützen wir Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten.