Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei Krankheit und Dienstverhinderung ab 1. Juli 2018
Mit 1.7.2018 tritt eine neue Regelung betreffend Entgeltfortzahlung bei Krankheit in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand der Arbeiter auch für die Angestellten übernommen. Das bedeutet, dass es dann auch für Angestellte nur mehr einen Grundanspruch pro Arbeitsjahr gibt.
Allerdings kommt durch die Gesetzesänderung sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte eine neue Vergünstigung hinzu. Der Entgeltfortzahlungsan- spruch erhöht sich nunmehr bereits im zweiten, statt wie bisher im fünften Arbeitsjahr auf acht Wochen.
Die neue einheitliche Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Arbeiter und Angestellte sieht nun wie folgt aus:
Dienstjahr | Anspruch bei Krankheit |
im 1. Jahr | 6 Wochen voll, 4 Wochen halb |
nach 1. Jahr | 8 Wochen voll, 4 Wochen halb |
nach 15. Jahr | 10 Wochen voll, 4 Wochen halb |
nach 25.Jahr | 12 Wochen voll, 4 Wochen halb |
Dies gilt für Arbeitsjahre die NACH dem 1.7.2018 beginnen!
Bei einvernehmlicher Lösung im Krankenstand muss seit 1.7.2018 ebenfalls das Entgelt vom Dienstgeber weiterbezahlt werden, wie bei Kündigung durch den Dienstgeber.
Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gelten ab 1.1.2021 (mehr).
Ab 1.9.2018 gilt die neue Höchstarbeitszeit von 12 Stunden. Hier müssen eventuell die Gleitzeit/Durchrechnungsvereinbarungen verändert werden.
Zusätzliche Info`s finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftskammer.