8. August 2018

Abzugsteuer bei Musikveranstaltungen

Engagiert ein Musikveranstalter Künstler oder andere Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aus dem Ausland, muss er eine Abzugsteuer einbehalten.

Der österreichische Musikveranstalter muss dem Finanzamt mittels Formular die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer melden und diese bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Hinsichtlich der Höhe der Steuer und der Bemessungsgrundlage ist zwischen Brutto- und Nettobesteuerung zu unterscheiden.

Bruttobesteuerung

Bei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20 %. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen sowie die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten wie zum Beispiel die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung.

Nettobesteuerung

Ist der ausländische Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers wie zum Beispiel Flugtickets, oder Hotelrechnungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Falle dieser Nettobesteuerung erhöht sich der Steuersatz auf 25 %.

Da der österreichische Veranstalter für die Richtigkeit des Steuerabzugs haftet, sollte im Zweifel die Bruttobesteuerung angewendet werden. In diesem Fall muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Veranlagung seiner beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal EUR 1.000,00 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.000,00 betragen. Außerdem könnten im Einzelfall Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen.

ECA-Steuertipp:

Die Regelung der Abzugsteuer gilt unter anderem auch für Vortragende, ausländische Aufsichtsratsmitglieder sowie Arbeitskräfteüberlasser.

Übersehen Sie die Abzugsteuer nicht: Denn wer die Vergütung auszahlt, haftet für diese.