Änderung der Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz für ausländische Unternehmer ab 01.01.2018
Bisher wurden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000,00 erbrachten. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem Umsatz in der Schweiz von CHF 1,00 auch dort umsatzpflichtig werden.
Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Leistungen
Erbringt ein nicht in der Schweiz ansässiger Unternehmer ausschließlich Leistungen, die vergleichbar dem Reverse-Charge-System beim schweizerischen Empfänger der Bezugsteuer unterliegen, kommt es für den ausländischen Unternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz.
Der Bezugsteuer unterliegen zum Beispiel Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, die Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleihern oder die Abtretung und Einräumung immaterieller Rechte.
Bei solchen Umsatzerlösen muss der Schweizer Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.
Bei der Lieferung, Bearbeitung oder Prüfung von Gegenständen sowie bei werkvertraglichen Lieferungen trifft die Umsatzsteuerpflicht hingegen den leistenden Unternehmer.
Fallbeispiel 1: Ein österreichisches Unternehmen erbringt ausschließlich EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz. Die Umsatzsteuerpflicht trifft in diesem Fall die Leistungsempfänger. Der österreichische Unternehmer wird in der Schweiz nicht umsatzsteuerpflichtig.
Fallbeispiel 2: Ein österreichisches Unternehmen liefert eine Maschine an einen Kunden in der Schweiz und installiert diese vor Ort. Der österreichische Unternehmer wird in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig.
Registrierungspflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren zu lassen und einen Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen.
Anpassungen im Rechnungswesen
Trifft einen österreichischen Unternehmer eine Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz, hat dieser in seiner Buchhaltung Erlöskonten mit Schweizer Umsatzsteuer einzurichten. Die Ausgangsrechnungen sind mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.
Umsatzsteuersätze ab 01.01.2018
Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz in der Schweiz 7,7 %, für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der reduzierte Umsatzsteuersatz 2,5 %.
ECA-Hinweis:
Sollten Sie mit ihrem Unternehmen in der Schweiz tätig sein, klären wir für Sie gerne die von Ihnen in der Schweiz zu erfüllenden steuerlichen Verpflichtungen mit unserem Kreston-Partner in der Schweiz ab.