Seitens der AUVA kann der Dienstgeber unter Umständen einen Zuschuss zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung erhalten. Näheres siehe: AUVA-Zuschuss.
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Zwangsstrafe (§ 111 BAO)
Die Zwangsstrafe ist eine Geldstrafe, mit der die Befolgung einer von der Abgabenbehörde getroffenen Anordnung zur Erbringung einer Leistung, die von einem Dritten nicht erbracht werden kann, erzwungen wird. Vor Festsetzung der Zwangsstrafe muss der Verpflichtete unter deren Androhung zur Erbringung der verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Zwangsstrafe darf maximal € 2.200,– betragen.
Zahlungserleichterung (§ 212 BAO)
Auf Ansuchen eines Abgabepflichtigen kann die Abgabebehörde mittels Bescheid Zahlungserleichterungen für Abgaben, bei denen Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, in Form von Stundungen oder Ratenzahlungen gewähren. Voraussetzung ist, dass die sofortige (volle) Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird (§ 212 Abs. 1 BAO). Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde . Bei Gewährung der Zahlungserleichterung fallen Stundungszinsen an.
Zinsen im Steuerrecht
Anspruchszinsen:
Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die durch eine spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift. Die Vor- bzw. Nachteile beziehen sich auf den Zeitraum, für den die Steuer veranlagt wird. Verzinst werden Gutschriften (z.B. wenn Vorauszahlungen höher sind als die festgesetzte Steuer) und Nachforderungen (z.B. wenn Vorauszahlungen niedriger als die festgesetzte Steuer) nur der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2000 mit 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Anspruchsverzinsung gibt es bei Guthaben bzw. Rückständen auf einem Abgabenkonto.
Die Verzinsung beginnt ab dem 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten (ab der Einkommen-/Körperschaftsteuer 2005, vorher 42 Monate).
Die Verzinsung kann verhindert werden, wenn bis zum 30. September des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres Anzahlungen auf den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag einbezahlt wird. Eine Verzinsung der – durch eine überhöhte Anzahlung – entstehenden Gutschrift wird nicht berechnet.
Aussetzungszinsen:
Ist die Einhebung einer Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängig, kann die Entrichtung auf Antrag ausgesetzt werden. Wenn die Berufung erfolglos ist, werden für den Aussetzungszeitraum Zinsen mit 1,38 % über dem Basiszinssatz verrechnet und bescheidmäßig vorgeschrieben. Zinsen bis zu
€ 50,00 werden nicht vorgeschrieben.
Stundungszinsen:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung oder Zahlungserleichterung) verknüpfen. Für die Stundung fallen Zinsen in Höhe von 3,88 % p.a. über dem Basiszinssatz an. Zinsen bis € 50,00 werden nicht vorgeschrieben.
Zinssätze:
ab |
Basis-zinssatz |
Stundungs- zinsen |
Berufungs-zinsen |
Aussetzungs- zinsen |
Anspruchs- zinsen |
16.3.2016
08.05.2013 |
– 0,62 %
-0,12 % |
3,88 %
4,38 % |
1,38 %
1,88 % |
1,38 %
1,88 % |
1,38 %
1,88 % |
01.01.2012 |
0,38 % |
4,88 % |
2,38 % |
2,38 % |
2,38 % |
14.12.2011 |
0,38 % |
4.88 % |
2.38 % |
2,38 % |
|
13.07.2011 |
0,88 % |
5,38 % |
2,88 % |
2,88 % |
|
13.05.2009 |
0,38 % |
4,88 % |
2,38 % |
2,38 % |
|
21.01.2009 |
1,38 % |
5,88 % |
3,38 % |
3,38 % |
|
10.12.2008 |
1,88 % |
6,38 % |
3,88 % |
3,88 % |
|
12.11.2008 |
2,63 % |
7,13 % |
4,63 % |
4,63 % |
|
15.10.2008 |
3,13 % |
7,63 % |
5,13 % |
5,13 % |
|
09.07.2008 |
3,70 % |
8,20 % |
5,70 % |
5,70 % |
|
14.03.2007 |
3,19 % |
7,69 % |
5,19 % |
5,19 % |
|
11.10.2006 |
2,67 % |
7,17 % |
4,67 % |
4,67 % |
|
27.04.2006 |
1,97 % |
6,47 % |
3,97 % |
3,97 % |
|
01.02.2005 |
1,47 % |
5,97 % |
3,47 % |
3,47 % |
ZM – Zusammenfassende Meldung
Ab 1.1.2010 müssen Unternehmer – zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen. Die ZM ist ab 1.1.2010 auch bei elektronischer Einreichung bis zum Ablauf des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Die ZM für Jänner 2010 ist daher bis spätestens 28.2.2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung gilt dieser Zeitraum aber auch weiterhin für die ZM. Zu melden ist die Bemessungsgrundlage (Entgelt) je UID-Nummer (d.h. in der Regel pro ausländischem Empfänger für Dienstleistungen, für den das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt) unter Angabe der eigenen UID-Nummer sowie der UID-Nummer des Leistungsempfängers.
Zuflussprinzip (§ 19 EStG)
Zukäufe Land- u. Forstwirtschaft bzw. Weinbau
Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes neben selbst erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb folgende Bestimmungen:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster Satz BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25% des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter Satz BewG 1955 vorgesehen.
Für die Zukäufe an Wein, Most und Trauben sind bei Weinbaubetrieben ausschließlich die im § 30 Abs. 9 BewG 1955 genannten Mengen (2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter
Fläche) maßgeblich und nicht der Wert des Zukaufes.
Eine Überschreitung der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden,Hagel usw.) ist nicht schädlich. Bei einer nachhaltigen (folgende zwei Jahre) Überschreitung liegen hinsichtlich des Weinbaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Umsatzsteuer bei Zukauf
Be- oder Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Urprodukten
Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 54/2001 idgF, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001) bzw. für Veranlagungszeiträume ab 2006 – gemäß § 6 Abs. 4 der
Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 258/2005, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006), wird die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort aufgezählten Kriterien nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet.
Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (siehe EStR 2000 Rz 4215 bis Rz 4220), sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern (20% Ust bei zugekauftem Traubensaft).