Sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die auf Grundlage eines Rentenstammrechts (besonderer vermögenswerter Anspruch) erbracht werden. Die Dauer der Leistung hängt entweder ausschließlich von einem ungewissen Ereignis ab (Leibrente) oder ist alternativ dazu zeitlich befristet (Zeitrente). Bei Renten ist der insgesamt zu leistende Betrag daher ungewiss. Sie müssen von Raten abgegrenzt werden, denen das aleatorische Element fehlt.
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Repräsentationsaufwendungen bei der Einkommensteuer (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG)
Dies sind Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, bzw. durch diese bedingt werden. Aufwendungen, die es aber dem Steuerpflichtigen erlauben, zu repräsentieren, also sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Diese Ausgaben sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Insbesondere fallen darunter Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Repräsentationsaufwendungen sind jedoch dann zur Hälfte abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie der Werbung dienen und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt.
Repräsentationsaufwendungen bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG)
Vorsteuern für Repräsentationsaufwendungen können, mit Ausnahme der Bewirtungskosten, die der Werbung dienen und bei denen die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt, nicht geltend gemacht werden.