Reverse-Charge-System

Künftig ist bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) zwingend das Reverse-Charge-System vorgesehen, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID Nummer nicht im Mitgliedsstaat des Leistungsempfängers ansässig ist und für die Dienstleistung das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt. Österreich hat bisher schon das Reverse-Charge-System für sämtliche Dienstleistungen und Werklieferungen angewandt, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer erbringt, weshalb sich in Österreich kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es jedoch in Zukunft auch dann zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer über eine Betriebsstätte am Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.

Rückstellung (§ 198 Abs 8 UGB und § 9 EStG)

Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der korrekten Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Welche Rückstellungen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches passiviert werden müssen, ergibt sich aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften:

a) Verbindlichkeitsrückstellung,
b) Drohverlustrückstellung und
c) Aufwandsrückstellung.

Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches dürfen nach § 9 Abs 1 EStG nur folgende Rückstellungen gebildet werden:

a) Abfertigungsrückstellung,
b) Pensionsrückstellung,
c) Verbindlichkeitsrückstellung und
d) Drohverlustrückstellung.

Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung unzulässig. Rückstellungen können prinzipiell nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG).