Repräsentationsaufwendungen bei der Einkommensteuer (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG)

Dies sind Aufwendungen, die mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, bzw. durch diese bedingt werden. Aufwendungen, die es aber dem Steuerpflichtigen erlauben, zu repräsentieren, also sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern. Diese Ausgaben sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Insbesondere fallen darunter Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Repräsentationsaufwendungen sind jedoch dann zur Hälfte abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie der Werbung dienen und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung überwiegt.

Reverse-Charge-System

Künftig ist bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) zwingend das Reverse-Charge-System vorgesehen, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID Nummer nicht im Mitgliedsstaat des Leistungsempfängers ansässig ist und für die Dienstleistung das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt. Österreich hat bisher schon das Reverse-Charge-System für sämtliche Dienstleistungen und Werklieferungen angewandt, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer erbringt, weshalb sich in Österreich kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es jedoch in Zukunft auch dann zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer über eine Betriebsstätte am Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.

Rückstellung (§ 198 Abs 8 UGB und § 9 EStG)

Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der korrekten Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Welche Rückstellungen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches passiviert werden müssen, ergibt sich aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften:

a) Verbindlichkeitsrückstellung,
b) Drohverlustrückstellung und
c) Aufwandsrückstellung.

Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches dürfen nach § 9 Abs 1 EStG nur folgende Rückstellungen gebildet werden:

a) Abfertigungsrückstellung,
b) Pensionsrückstellung,
c) Verbindlichkeitsrückstellung und
d) Drohverlustrückstellung.

Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung unzulässig. Rückstellungen können prinzipiell nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG).

Rate

Bei Raten wird ein im Voraus bestimmter Betrag in mehreren Teilen geleistet. Im Gegensatz zur Rente, bei der der insgesamt zu entrichtende Betrag ungewiss ist, enthalten Raten daher kein aleatorisches Element.

Rechnungen (§ 11 UStG)

Der Besitz einer Rechnung für die empfangene Leistung ist eine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Nur eine Rechnung, die alle Formvorschriften erfüllt, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist daher verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die den Formvorschriften des § 11 UStG genügt. Der Anspruch ist gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen (§ 31 Abs 2 UStG).

Rechnungen bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 11 UStG)

Führt ein Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch, so muss er eine Rechnung ausstellen, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird. Darüber hinaus muss die Rechnung alle Formvorschriften erfüllen, sowie zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens und die des Leistungsempfängers angegeben sein.

Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010

Anhebung der Bilanzierungsgrenze für Umsatzerlöse auf € 700.000,00

Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wird die Bilanzierungsgrenze (§ 5 Ermittlung, doppelte Buchführung) für Umsatzerlöse von bisher € 400.000,00 auf € 700.000,00 ab dem 1.1.2010 angehoben, wodurch die Anzahl der möglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechner deutlich ansteigen wird.

Die neue Regelung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechnungslegungspflicht für die Wirtschaftsjahre 2010 die neuen Werte auch für die Beobachtungsjahre VOR 2010 anzuwenden sind.

Rechnungsmerkmale

Formvorschriften für Rechnungen zwischen € 400,00 bis € 10.000,00:

1.  Name und Anschrift des lieferenden oder leistenden Unternehmens
2.  Name und Anschrift des Empfängers
3.  Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art
und Umfang der sonstigen Leistung
4.  Tag der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt
5.  Entgelt
6.  Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
7.  Steuerbetrag
8.  Ausstellungsdatum
9.  fortlaufende Nummer
10.  UID Nummer des Ausstellers
11.  UID Nummer des Empfängers (bei Rechnungen über € 10.000,00)

 

NEU ab 1. März 2014: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde auf € 400,– angehoben!

Formvorschriften für Rechnungen unter € 400,00 (sog. Kleinbetragsrechnungen):

Es genügen die Punkte 1, 3,4,5, 6 und 7, 8, wobei Entgelt und Steuerbetrag als Summe ausgewiesen werden dürfen.

Rechtsmittel

Ist ein Rechtsbehelf, der sich gegen einen nachteiligen Bescheid richtet. Dazu zählen zB die Berufung gegen Abgabenbescheide (§ 243 BAO) und der Vorlageantrag gegen Berufungsvorentscheidungen (§ 276 BAO).