Reisekosten können grundsätzlich nur für beruflich veranlasste Reisen geltend gemacht werden, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht (zur Gänze) ersetzt. Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen mindestens 25 Kilometer vom Dienstort entfernt und die Reisedauer drei Stunden übersteigt. Bei Auslandsreisen muss die Reisedauer fünf Stunden übersteigen. Ferner darf am Zielort der Reise kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrten innerhalb Wiens sind nicht als Reise zu werten.
Fallen bei beruflich veranlassten Reisen Mehraufwendungen für Nächtigungen an, so hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Nächtigungsquartier zur Verfügung stellt, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Aufwendungen hat. Der Arbeitnehmer kann auch kein Nächtigungsgeld geltend machen, wenn ihm der Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt.
Tagesgelder
Tagesgelder sind Mehraufwendungen für die Verpflegung während einer ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reise. Für jede angefangene Stunde können EUR 2,20 und maximal EUR 26,40 pro Tag abgesetzt werden. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Nächtigungskosten
Hat der Arbeitnehmer die Nächtigungskosten zu tragen, können entweder die Kosten inklusive Frühstück oder das Nächtigungspauschale von EUR 15,- pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Künftig ist bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) zwingend das Reverse-Charge-System vorgesehen, wenn der die Leistung empfangende Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID Nummer nicht im Mitgliedsstaat des Leistungsempfängers ansässig ist und für die Dienstleistung das Empfängerortprinzip zur Anwendung gelangt. Österreich hat bisher schon das Reverse-Charge-System für sämtliche Dienstleistungen und Werklieferungen angewandt, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer erbringt, weshalb sich in Österreich kein Anpassungsbedarf ergibt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kommt es jedoch in Zukunft auch dann zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer über eine Betriebsstätte am Leistungsort verfügt, diese aber an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist.
Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden konkret anfallen, der korrekten Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Welche Rückstellungen im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches passiviert werden müssen, ergibt sich aufgrund der Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften:
a) Verbindlichkeitsrückstellung,
b) Drohverlustrückstellung und
c) Aufwandsrückstellung.
Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches dürfen nach § 9 Abs 1 EStG nur folgende Rückstellungen gebildet werden:
a) Abfertigungsrückstellung,
b) Pensionsrückstellung,
c) Verbindlichkeitsrückstellung und
d) Drohverlustrückstellung.
Die Bildung von Pauschalrückstellungen ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung unzulässig. Rückstellungen können prinzipiell nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG).
Führt ein Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch, so muss er eine Rechnung ausstellen, in der auf die Steuerfreiheit hingewiesen wird. Darüber hinaus muss die Rechnung alle Formvorschriften erfüllen, sowie zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens und die des Leistungsempfängers angegeben sein.
Anhebung der Bilanzierungsgrenze für Umsatzerlöse auf € 700.000,00
Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wird die Bilanzierungsgrenze (§ 5 Ermittlung, doppelte Buchführung) für Umsatzerlöse von bisher € 400.000,00 auf € 700.000,00 ab dem 1.1.2010 angehoben, wodurch die Anzahl der möglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechner deutlich ansteigen wird.
Die neue Regelung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechnungslegungspflicht für die Wirtschaftsjahre 2010 die neuen Werte auch für die Beobachtungsjahre VOR 2010 anzuwenden sind.