Als (Ehe)Partner iSd EStG gilt eine Person, mit welcher der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mindestens mit einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes eingetragen ist.
Wiki Gruppe: P
Parteiengehör
Im Abgabenverfahren besteht ein „Überraschungsverbot“ (VwGH 15.12.2004, 2001/13/0296). Parteien eines Abgabenverfahrens ist daher von der Abgabenbehörde Gelegenheit zu geben, sich zu des von der Abgabenbehörde angenommenen Sachverhaltes zu äußern (VwGH 31.1.2001, 95/13/0032, 0033), sowie vom Ergebnis eines Beiweisverfahrens eine entsprechende Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.(§ 183 Abs 4 BAO; VwGH 25.10.2000, 94/13/0148). Das Parteiengehör erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Rechtsansicht der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.2002, 2002/13/0003).
Partiarisches Darlehen
Beim partiarischen Darlehen ist die Darlehensverzinsung gewinnabhängig. Es fehlen jedoch – im Gegensatz zur stillen Gesellschaft – vor allem der gemeinsame Geschäftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte.
Pauschalierung (§ 17 EStG, § 14 und § 22 UStG)
Für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung kommt neben der Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 bis 3 UStG) auch die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 17 Abs 4 UStG) durch Voll- oder Teilpauschalierung in Betracht. Im Rahmen der Umsatzsteuer existieren Vorsteuerpauschalierungen (§ 14 UStG) sowie eine Pauschalierungsregelung für Land- und Forstwirte (§ 22 UStG).
Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG)
Neben dem Verkehrsabsetzbetrag steht Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pendlerpauschale zu, wenn die einfache Fahrtstrecke gewisse Entfernungsgrenzen übersteigt.
Das „kleine“ Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km beträgt.
öffentliches Verkehrsmittel zumutbar (kleines Pendlerpauschale)
Entfernung | Betrag/Jahr | Betrag/Monat |
ab 20 km | € 630,– | € 52,5 |
ab 40 km | € 1.242,– | € 103,5 |
ab 60 km | € 1.857,– | € 154,75 |
Das „große“ Pendlerpauschale gebührt nur dann, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Beim „großen“ Pendlerpauschale muss die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km betragen.
öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar (großes Pendlerpauschale)
Entfernung | Betrag/Jahr | Betrag/Monat |
ab 2 km | 342 | 28,5 |
ab 20 km | 1356 | 113 |
ab 40 km | 2361 | 196,75 |
ab 60 km | 3372 | 281 |
Diese Beträge gelten voraussichtlich nur bis 31.12.2009.