Parteiengehör

Im Abgabenverfahren besteht ein „Überraschungsverbot“ (VwGH 15.12.2004, 2001/13/0296). Parteien eines Abgabenverfahrens ist daher von der Abgabenbehörde Gelegenheit zu geben, sich zu des von der Abgabenbehörde angenommenen Sachverhaltes zu äußern (VwGH 31.1.2001, 95/13/0032, 0033), sowie vom Ergebnis eines Beiweisverfahrens eine entsprechende Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.(§ 183 Abs 4 BAO; VwGH 25.10.2000, 94/13/0148). Das Parteiengehör erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Rechtsansicht der Abgabenbehörde (VwGH 26.6.2002, 2002/13/0003).

Partiarisches Darlehen

Beim partiarischen Darlehen ist die Darlehensverzinsung gewinnabhängig. Es fehlen jedoch – im Gegensatz zur stillen Gesellschaft – vor allem der gemeinsame Geschäftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

Pauschalierung (§ 17 EStG, § 14 und § 22 UStG)

Für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung kommt neben der Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 bis 3 UStG) auch die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 17 Abs 4 UStG) durch Voll- oder Teilpauschalierung in Betracht. Im Rahmen der Umsatzsteuer existieren Vorsteuerpauschalierungen (§ 14 UStG) sowie eine Pauschalierungsregelung für Land- und Forstwirte (§ 22 UStG).

Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG)

Neben dem Verkehrsabsetzbetrag steht Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pendlerpauschale zu, wenn die einfache Fahrtstrecke gewisse Entfernungsgrenzen übersteigt.

Das „kleine“ Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist und die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km beträgt.

öffentliches Verkehrsmittel zumutbar (kleines Pendlerpauschale)

Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
ab 20 km € 630,– € 52,5
ab 40 km € 1.242,– € 103,5
ab 60 km € 1.857,– € 154,75

 

Das „große“ Pendlerpauschale gebührt nur dann, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Beim „großen“ Pendlerpauschale muss die einfache Fahrtstrecke mehr als 2 km betragen.

öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar (großes Pendlerpauschale)

Entfernung Betrag/Jahr Betrag/Monat
ab 2 km 342 28,5
ab 20 km 1356 113
ab 40 km 2361 196,75
ab 60 km 3372 281

Diese Beträge gelten voraussichtlich nur bis 31.12.2009.

Pendlerpauschale NEU ab 2013

Ab 2013 ist die Pendlerpauschale neu geregelt:

  • Pendlereuro/Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
    Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Ab 2013 können auch die Teilzeitbeschäftigten, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zur Arbeit fahren, die Pendlerpauschale beantragen.

    Weiters steht Pendlern auch zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung vom Arbeitsplatz ist, zu. (Voraussetzung ist der Erhalt der Pendlerpauschale).

  • Jobticket für alle
    Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, kann das Jobticket auch ohne Anspruch auf Pendlerpauschale, vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
  • NEU ab Mai 2013: Arbeiternehmer/Innen die einen Dienstwagen für Fahrten zur Arbeit benutzen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu!

  • Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können.
  • Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages
    Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen.
    Wie wird das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?
    Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt, der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen.

Bitte beachten Sie auch zusätzliche Info`s auf der Homepage des Bundesminsteriums f. Finanzen, bei Help GV bzw.  AK NÖ

Pendlerrechner NEU – Verbesserungen u. verlängerte Frist zur Abgabe des Formulars beim Arbeitgeber

Seit Mitte Februar 2014 ist der Pendlerrechner auf der Homepage des BMF unter http://www.bmf.gv.at/Pendlerrechner abrufbar.

Er dient dazu, die konkrete Berechnung des Anspruches auf Pendlerpauschale sowie des Pendlereuros mittels Eingabe persönlicher Daten zu ermitteln. Neben der Wohnadresse und Arbeitsstättendadresse sind auch die Anzahl der Fahrten im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie ob eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Gehbehinderung besteht, anzugeben.

Wurden schon bisher vom Arbeitgeber Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt (mittels Formular L34), so tritt das Ergebnis des Pendlerrechners grundsätzlich verpflichtend an Stelle der bisher ermittelten Pendlerförderung. Der Arbeitnehmer muss dafür den Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgeber vorlegen. Erfolgt dies bis zum 30. September 2014, so kann für den Zeitraum ab 2014 eine rückwirkende Berücksichtigung der Pendlerförderung durch den Arbeitgeber im Wege der Aufrollung erfolgen. Der Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners von der BMF-Homepage ist grundsätzlich verpflichtend und für den Arbeitgeber bindend. Allerdings kann der Arbeitnehmer, wenn nachweisbar ist, dass die mittels Pendlerrechner ermittelte Fahrtstrecke nicht der tatsächlich gewählten Fahrtstrecke entspricht, beispielsweise weil es sich um eine realitätsfremde Route handelt, den Gegenbeweis antreten. Die bloß subjektive Wahl einer anderen Fahrtstrecke ist jedoch nicht ausreichend. Der Gegenbeweis ist ausschließlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung möglich, wodurch die tatsächlich zustehende Pendlerförderung geltend gemacht wird.

In der Lohn- und  Gehaltsabrechnung darf nur mehr dann eine Pendlerpauschale berücksichtigt werden, wenn der Ausdruck aus dem Pendlerrechner dem Dienstgeber vorgelegt wird!

Pensionsrückstellung (§ 9 Abs 1 Z 3 und § 14 Abs 7 EStG)

Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 EStG ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen sowie für direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG) in Rentenform Pensionsrückstellungen bilden. Sofern der Betriebsvermögensvergleich gem § 5 Abs 1 EStG erfolgt, besteht aufgrund der Maßgeblichkeit (wegen der unternehmensrechtlichen Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen) die zusätzliche Verpflichtung, diese auch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zu bilden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 7 EStG müssen erfüllt werden. Für die Ermittlung der Höhe der Rückstellung gehen die speziellen steuerlichen Vorschriften der unternehmensrechtlichen Bewertung nach § 211 Abs 2 UGB vor.

Personenunternehmen

Dies sind Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (OG und KG), bei denen – entsprechend dem Transparenzprinzip – Gewinne oder Verluste unmittelbar dem Eigentümer oder Gesellschafter dieser Personenengesellschaft zugerechnet werden.

PKW-AfA (§ 8 Abs 6 EStG)

Bei neuen Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (ausgenommen Fahrschulkraftzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen) ist für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren anzunehmen. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen muss die Gesamtnutzungsdauer ebenfalls mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig.

Postlauf

Dies ist die Zeitspanne zwischen Aufgabe eines Poststückes und dessen Einlangen bei der Behörde. Bei Berechnung von Fristen werden die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet.