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Offenlegungspflicht (§ 119 Abs 1 BAO)
Abgabepflichtige sind verpflichtet, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen. Dazu gehört auch, zur Beseitigung von Zweifeln, den Inhalt zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 138 Abs 1 BAO). Dazu hat der Abgabepflichtige Bücher, Aufzeichnungen, Urkunden, usw. auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 138 Abs BAO). Ein derartiges Verlangen ist durch Zwangsstrafe erzwingbar.
Offizialmaxime
Operating Leasing
Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)
In bestimmten Fällen kann der Unternehmer eine an sich steuerfreie Leistung als steuerpflichtig behandeln. Eine Option zur Steuerpflicht ist in folgenden Fällen möglich:
a) Bei der Kredtigewährung (§ 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG)
b) bei Grundstückslieferungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)
c) bei der Grundstücksvermietung (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG)
d) bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der Verwaltung ihrer Liegenschaften, soweit sie nicht für Wohnzwecke verwendet werden (§ 6 Abs 1 Z 17 UStG)