Mehr- Weniger – Rechnung (MWR)

Durch die steuerliche MWR wird, ausgehend von der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung, mittels Zuschlägen oder Abschlägen eine steuerliche Gewinnermittlung erarbeitet.

Mehrfachversicherung

Mehrfachversicherung in der Pensions- oder Krankenversicherung liegt vor, wenn unterschiedliche versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander in einem Kalenderjahr ausgeübt werden.

Dies entsteht, wenn zum Beispiel neben einem Dienstverhältnis (ASVG-pflichtig) Einkünfte aus einer Tätigkeit auf selbständiger Basis (GSVG-pflichtig) erzielt werden.

Pensionsversicherung

Grundsätzlich können vorerst bei Mehrfachversicherung Beiträge in jedem System bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen. Allerdings ist die Beitragsleistung des Versicherten mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Zuviel bezahlte Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher zurückgezahlt. Der Antrag kann bei jedem Versicherungsträger gestellt werden (z.B. SVA oder GKK). ASVG-Beiträge werden zur Hälfte erstattet, GSVG-/FSVG-/BSVG-Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Mittels eines Antrages auf Differenzvorschreibung kann aber die GSVG-/FSVG- Beitragsgrundlage auch vorläufig in einer Höhe festgesetzt werden, die eine bestehende ASVG-Versicherung berücksichtigt (Entgeltbestätigung des Dienstgebers erforderlich). Sobald alle Beitragsgrundlagen dann endgültig feststehen, kann es zu Nachforderungen bzw. Rückzahlungen kommen.

Krankenversicherung

Auch bei der Krankenversicherung sind bei Mehrfachversicherung Beiträge an alle beteiligten Krankenkassen zu leisten.

Ist man nun ASVG-krankenversichert, kann man für seine GSVG-pflichtigen Einkünfte analog zur Pensionsversicherung auch eine Differenzvorschreibung beantragen.

Ein Mehrfachversicherter kann sich bei jedem Arztbesuch die zuständige Krankenversicherung aussuchen. Allerdings bleibt ein Institut für die gesamte Behandlungsdauer einer Krankheit für diese zuständig. Mehrfachversicherte sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt – sie können aber freiwillig zur Gruppe der Geldleistungsberechtigten optieren.

Mehrkindzuschlag

Zusätzlich zur Familienbeihilfe geleistete Beihilfe für jedes ständig in Österreich wohnende dritte und weitere Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird, gebührt  ein  Mehrkindzuschlag. Die Gewährung dieses Mehrkindzuschlages ist einkommensabhängig. Der Mehrkindzuschlag ist von der Einkommensteuer befreit.

Mitarbeitervorsorge

Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge gem. BMVG ist ein verändertes Abfertigungs- bzw. Vorsorgesystem. Sie tritt für Dienstverhältnisse in Kraft, die ab dem 1.1.2003 eingegangen wurden/werden. Für Dienstverhältnisse mit Beginn bis 31.12.2002 gilt weiterhin das „alte“ Abfertigungsrecht. Beachten Sie bitte, dass aber auch weiterhin für Dienstverhältnisse, die zwar nach dem 31.12.2002 beginnen, noch das „alte“ Abfertigungsrecht gelten kann (zB Wiedereintritt nach Karenz, wegen Saisonabmeldung, Wechsel innerhalb eines Konzerns, usw.).
Mit Dienstnehmern, die dem „alten“ Abfertigungsrecht unterliegen, kann ein  Übertritt in das BMVG schriftlich vereinbart werden (Voll- oder Teilübertritt).
Das BMVG gilt seit 1.1.2008 auch für freie Dienstverhältnisse sowie für Selbständige, die nach der GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Der Beitragssatz beträgt 1,53% des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Sonderzahlungen und ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die GKK abzuführen. Der erste Monat ist beitragsfrei, sofern nicht in den letzten 12 Monaten ein Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat. Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Während Zeiten von Präsenz- bzw. Zivildienst, Wochen- bzw. Krankengeld, Familienhospiz- oder Bildungskarenz ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiterhin MV-Beiträge zu zahlen. Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges werden die MV-Beiträge aus Mitteln des FLAF finanziert.

Mutter–Tochter–Richtlinie

EU Recht, Richtlinie des Rates vom 23.7.1990, Dies bezweckt die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Gewinnausschüttungen zwischen Tochtergesellschaften und Muttergesellschaft.