Unter dem Begriff „Liebhaberei“ versteht man, dass nur eine Tätigkeit, die auf die Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt und damit bei der Einkomme- bzw. Körperschaftssteuer zu berücksichtigen ist. Wirft die Tätigkeit jedoch auf Dauer Verluste ab ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste nicht aus privaten Motiven in Kauf nimmt und daher Liebhaberei vorliegt. Im Falle einer solchen privaten Verursachung wird die Tätigkeit dann nicht als Einkunftsquelle anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, aber auch etwaige positive Einkünfte nicht steuerpflichtig sind.
Der Begriff der „Liebhaberei“ ist nicht im Einkommensteuergesetz geregelt, sondern im Umsatzsteuergesetz (§ 2 Abs. 5 Z 2).
Früher vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dass nur typische Hobbytätigkeiten unter die Liebhaberei fallen. Nunmehr können aber alle Einkunftsarten davon betroffen sein. Die genaue Regelung erfolgt in der Liebhabereiverordnung bzw. in den Liebhabereirichtlinien (Erlass des BMF). Die Liebhaberei ist im Ertragssteuerbereich prinzipiell bei allen Betätigungen, im Bereich der Umsatzsteuer jedoch nur bei Betätigungen im Sinne der § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, bei denen Liebhabereivermutung besteht, möglich (§ 6 LVO).
Liebhabereirichtlinien (LRL): Dies ist ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, der auf Basis der Liebhabereiverordnung die Rechtsfolgen von Verlusten bzw. Liebhaberei bei Ertragssteuern (Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) sowie im Verfahrensrecht regelt.
Liebhabereivermutung: Bei folgenden Betätigungen ist nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung prinzipiell von Liebhaberei auszugehen:
- Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich hauptsächlich für die Nutzung im privaten Bereich eignen (z.B. die gelegentliche Vermietung von Luxuswirtschaftsgüter wie z.B. Oldtimern oder Jachten).
- Tätigkeiten mit Bezug zur Lebensführung (z.B.: Kunstmaler oder Reiseschriftsteller)
- Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.
Die Vermutung der Liebhaberei kann allerdings widerlegt werden.
Liebhabereiverordnung (LVO): Dies ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BGBl 33/1993 idF BGBl II 15/1999), die die Rechtsfolgen von Verlusten bzw. Liebhaberei bei Ertragssteuern sowie im Verfahrensrecht regelt.
Liebhaberei in der Arztpraxis
Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung
- Vermietung eines Sportflugzeuges oder einer Segeljacht
- Freizeittierzucht wie z.B. Brieftaubenzucht, Pferdezucht
- Sammlertätigkeiten
Nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Bestätigung nicht zwangsläufig unter den Bereich Liebhaberei einzuordnen.
Liebhabereivermutung in der Praxis
Das Führen einer Arztpraxis kann unter Umständen den steuerlichen Tatbestand der Liebhaberei auslösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehrere Entscheidungen die Liebhaberei-Vermutung beim Führen von Arztpraxen bestätigt. In einem Urteil, das der VwGH im Jahr 2010 entschieden hat, war z.B. der Arzt als Betriebsarzt tätig und führte nebenberuflich eine Arztpraxis.
Laut dem Verwaltungsgerichtshof fiel die Tätigkeit in der Arztpraxis unter Liebhaberei, da
- keine Maßnahmen zur Steigerung der Ertragsfähigkeit getroffen wurden,
- die Höhe der Verluste im Prüfungszeitraum bereits den Umsatz überstiegen hatten und
- auch die Fixkosten nicht gedeckt waren (die Abschreibungen waren höher als die Einnahmen).
Aus diesem Grund wurde der Verlust aus der Arztpraxis, der nach der dreijährigen Anlaufphase entstanden war, steuerlich nicht anerkannt.