Lohnsteuer

Die Lohnsteuer stellt eine Einhebungsart der Einkommensteuer für nichtselbständige Arbeit dar.

Löschung von Abgabenschuldigkeiten

Wurden hinsichtlich der Einbringung von fälligen Abgabenschuldigkeiten alle Möglichkeiten einer Einbringung erfolglos versucht und Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos, werden diese gelöscht.

Leasing

Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Als Leasingverträge werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB`s bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen.

Leasing ist eine Finanzierungsform, bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgeltes zur Nutzung überlassen wird. Leasingverträge ähneln Mietverträgen, doch von der Miete unterscheidet sich Leasing durch die Tatsache, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer überwälzt wird.

Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion (Vollamortisation) beim Leasing. Der Leasinggeber trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit atypische Mietverträge. Nach Ende des Leasingvertrages geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an den Leasingnehmer oder einen Dritten veräußert.

Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen: dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operrating Leasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.

Finanzierungsleasingverträge sind entweder als Vollamortisationsverträge oder als Teilamortisationsverträge ausgestaltet.

Legalitätsprinzip

Die gesamte staatliche hoheitliche Verwaltung darf nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden, was als Legalitätsprinzip bezeichnet wird.

Lehrlingsausbildungsprämie

Einem Steuerpflichtigen, der einen Lehrling in einem Lehrverhältnis hat, steht in jedem Jahr in welchem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsprämie in Höhe von EUR 1.000,– zu.

Lehrlingsförderung

Anstelle der bisher für jedes Lehrverhältnis gewährten einheitlichen Lehrlingsausbildungsprämie (€ 1.000,00 pro Kalender-/Wirtschaftsjahr) wurde mit Juni 2009 ein neues System eingeführt und dieses gilt für alle Lehrverhältnisse, die ab 28.06.2009 beginnen.

Dieses Förderungsmodell ist

a.)  an der Höhe der tatsächlichen kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung ausgerichtet und

b.)  sieht nach Lehrjahren gestaffelte Beihilfensätze vor:

Höhe der Beihilfe:

Im 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen

Im 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen

Im 3. Lehrjahr: 1 Lehrlingsentschädigung

Im 4. Lehrjahr:

  • bei 4-jähringer Ausbildungsdauer: 1 Lehrlingsentschädigung
  • bei 3 ½-jähriger Ausbildungsdauer: ½ Lehrlingsentschädigung

Frist für Antragstellung:

Die Frist endet 3 Monate nach Ende des entsprechenden Lehrjahres. Das Unternehmen erhält automatisch – wenn alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind – von der Wirtschaftskammer einen vorbereiteten Förderungsantrag zugesandt (bis ca. 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Lehrjahres).

Liebhabereiverordnung (LVO)

Unter dem Begriff „Liebhaberei“ versteht man, dass nur eine Tätigkeit, die auf die Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt  und damit bei der Einkomme- bzw. Körperschaftssteuer zu berücksichtigen ist. Wirft die Tätigkeit jedoch auf Dauer Verluste ab ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste nicht aus privaten Motiven in Kauf nimmt und daher Liebhaberei vorliegt. Im Falle einer solchen privaten Verursachung wird die Tätigkeit dann nicht als Einkunftsquelle anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, aber auch etwaige positive Einkünfte nicht steuerpflichtig sind.

Der Begriff der „Liebhaberei“ ist nicht im Einkommensteuergesetz geregelt, sondern im Umsatzsteuergesetz (§ 2 Abs. 5 Z 2).

Früher vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dass nur typische Hobbytätigkeiten unter die Liebhaberei fallen. Nunmehr können aber alle Einkunftsarten davon betroffen sein. Die genaue Regelung erfolgt in der Liebhabereiverordnung bzw. in den Liebhabereirichtlinien (Erlass des BMF). Die Liebhaberei ist im Ertragssteuerbereich prinzipiell bei allen Betätigungen, im Bereich der Umsatzsteuer jedoch nur bei Betätigungen im Sinne der § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, bei denen Liebhabereivermutung besteht, möglich (§ 6 LVO).

Liebhabereirichtlinien (LRL): Dies ist ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, der auf Basis der Liebhabereiverordnung die Rechtsfolgen von Verlusten bzw. Liebhaberei bei Ertragssteuern (Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) sowie im Verfahrensrecht regelt.

Liebhabereivermutung: Bei folgenden Betätigungen ist nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung prinzipiell von Liebhaberei auszugehen:

  1. Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich hauptsächlich für die Nutzung im privaten Bereich eignen (z.B. die gelegentliche Vermietung von Luxuswirtschaftsgüter wie z.B. Oldtimern oder Jachten).
  2. Tätigkeiten mit Bezug zur Lebensführung (z.B.: Kunstmaler oder Reiseschriftsteller)
  3. Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Die Vermutung der Liebhaberei kann allerdings widerlegt werden.

Liebhabereiverordnung (LVO): Dies ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BGBl 33/1993 idF BGBl II 15/1999), die die Rechtsfolgen von Verlusten bzw. Liebhaberei bei Ertragssteuern sowie im Verfahrensrecht regelt.

Liebhaberei in der Arztpraxis

Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung

  • Vermietung eines Sportflugzeuges oder einer Segeljacht
  • Freizeittierzucht wie z.B. Brieftaubenzucht, Pferdezucht
  • Sammlertätigkeiten

Nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Bestätigung nicht  zwangsläufig unter den Bereich Liebhaberei einzuordnen.

Liebhabereivermutung in der Praxis

Das Führen einer Arztpraxis kann unter Umständen den steuerlichen Tatbestand der Liebhaberei auslösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehrere Entscheidungen die Liebhaberei-Vermutung beim Führen von Arztpraxen bestätigt. In einem Urteil, das der VwGH im Jahr 2010 entschieden hat, war z.B. der Arzt als Betriebsarzt tätig und führte nebenberuflich eine Arztpraxis.

Laut dem Verwaltungsgerichtshof fiel die Tätigkeit in der Arztpraxis unter Liebhaberei, da

  • keine Maßnahmen zur Steigerung der Ertragsfähigkeit getroffen wurden,
  • die Höhe der Verluste im Prüfungszeitraum bereits den Umsatz überstiegen hatten und
  • auch die Fixkosten nicht gedeckt waren (die Abschreibungen waren höher als die  Einnahmen).

Aus diesem Grund wurde der Verlust aus der Arztpraxis, der nach der dreijährigen Anlaufphase entstanden war, steuerlich nicht anerkannt.

Liquidation

Liquidation ist die Auflösung einer Körperschaft oder Gesellschaft, die aber nicht ihre persönliche Steuerpflicht berührt.