Der Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen von Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG). Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht besteht, wenn Körperschaften Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 Abs. 2 KStG). Beschränkte Körperschaftssteuerpflicht erster Art (§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG) betrifft ausländische vergleichbare Körperschaften, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Beschränkte Steuerpflicht zweiter Art (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG) entsteht für Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese Einkünfte iSd § 21 Abs. 2 und 3 KStG erzielen und nicht durch Betriebe gewerblicher Art tätig werden. Von der Körperschaftssteuer gem. §§ 5 ff KStG oder anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaften unterliegen der beschränkten Steuerpflicht dritter Art (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG). Der Körperschaftssteuersatz beträgt seit der Steuerreform 2005 einheitlich 25 %.
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Kraftfahrzeugsteuer
Bei Kraftfahrzeugsteuer mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:
mehr als | bis zu | angefangene Tonne | mindestens | höchstens |
3,5 Tonnen | 12 Tonnen | € 2,54 | € 21,80 | |
12 Tonnen | 18 Tonnen | € 2,72 | ||
18 Tonnen | € 3,08 | € 123,40 *) |
*) für Anhänger höchstens € 98,72
- Bei Sattelanhängern ist das kraftfahrrechtlich höchste zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu verringern.
- Die Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
- Für das abgelaufene Kalenderjahr ist eine Steuererklärung bis 31.03. des Folgejahres abzugeben.
Krankenstand – Angestellte
Anspruch im Krankheitsfalle: (Anspruch pro Arbeitsjahr *)
Dauer des Dienstverhältnisses | volles Entgelt | halbes Entgelt |
bis 5 Dienstjahre | 6 Wochen | 4 Wochen |
vom 6. bis 15. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
vom 16. bis 25. Dienstjahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
*) Bei abermaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes (nach der ersten Erkrankung) werden die Krankenstandszeiten zusammengezählt und es kann sein, dass der Dienstnehmer in den halben Entgeltanspruch rutscht. Ein nach einem halben Jahr nach der „Ersterkrankung“ eintretender Krankenstand gilt wieder als „Ersterkrankung“. (neuerlicher Beginn des halben Jahres Zusammenrechnung)
Anspruch bei Arbeitsunfall: (Anspruch pro Unfall)
Dauer des Dienstverhältnisses | volles Entgelt | halbes Entgelt |
bis 15 Dienstjahre | 8 Wochen | 4 Wochen |
vom 16. bis 25. Dienstjahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Anders als beim Arbeiter sieht das AngG keine Anrechnungsbestimmungen für bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten vor.
Es gibt jedoch Anrechnungsbestimmungen betreffend Karenz und Präsenzdienst.