Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Beihilfe, die zum Ausgleich für finanzielle Lasten u.a. für folgende Personen geleistet wird (§ 2 FLAG):
a) minderjährige Kinder,
b) volljährige, in Berufsausbildung stehende Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw.
c) volljährige, behinderte Kinder, die sich voraussichtlich dauernd nicht selbst den Unterhalt verschaffen können.

Anspruchsberechtigt ist jene Person, zu dessen Haushalt das Kind (Nachkommen, Wahl- und Stiefkind) gehört.
Der Bezug von Familienbeihilfe ist von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 7 EStG; § 27 Abs 1 FLAG).
Die Familienbeihilfe wird vom Wohnsitzfinanzamt direkt an den Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

Familienbeihilfe im Lichte der Rechtssprechung

Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und damit zusammenhängende Besonderheiten unterliegen einem ständigen Wandel. Nachfolgend sollen wesentliche Punkte anhand jüngerer VwGH- und UFS-Entscheidungen dargestellt werden.

  • Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat grundsätzlich jeder Elternteil, der einen Haushalt mit einem Kind führt, wobei die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt ist. Der Vater bekommt die Beihilfe, wenn er den Haushalt überwiegend führt oder wenn die Mutter schriftlich auf ihren Anspruch verzichtet. Der Verzicht setzt voraus, dass das Kind, für welches der Familienbeihilfeanspruch besteht, im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Zieht ein Elternteil aus, fällt die Anspruchsberechtigung – unabhängig von einem etwaigen früheren Verzicht des anderen – für ihn weg (VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0081).
  • Für folgende Kinder kann Familienbeihilfe bezogen werden:
    • Der Anspruch besteht prinzipiell für minderjährige Kinder (bis zur Vollendendung des 18. Lebensjahres).
    • Für beim AMS vorgemerkte Arbeitssuchende ohne eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr.
    • Für Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen, verlängert sich der Anspruch bei Vorlage von Leistungsnachweisen bis zum 26. bzw. bis zum 27. Lebensjahr wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde. Eine bloße Unterbrechung der Ausbildung schadet nicht, jedoch kann von einer Unterbrechung nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach dem Abbruch nicht mehr aufgenommen wird (VwGH vom 24.9.2009, 2009/16/0088). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf die Zuverdienstgrenze von 9.000 € pro Jahr zu achten, um nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren.
    • Für „Kinder“, die vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Kind bekommen verlängert sich der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr.
    • Bei erheblich behinderten Kindern besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 27. Lebensjahr. Sofern sie voraussichtlich dauerhaft nicht im Stande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, verlängert sich der Anspruch auch über das 27.Lebensjahr hinaus. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen muss (UFS vom 24.2.2010, RV/3376-W/09).
  • Österreichische Staatsbürger müssen für den Bezug von Familienbeihilfe ihren Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für EU-Bürger. Nicht EU- oder EWR-Staatsbürger sind anspruchsberechtigt, wenn sie bei einem inländischen Dienstgeber zumindest drei Monate beschäftigt sind. Bei einem ständigen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich gelten für EU-Ausländer die gleichen Regeln wie für inländische Staatsbürger.
    Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Mittelpunkt kann auch dann in Österreich liegen wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit zu verlassen. Junge ausländische Eltern (EU-Bürger), die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben demnach auch Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0114).

Ferialjob

Der Sommer ist die Zeit der Ferienjobs. Schüler und Studenten wollen praktische Erfahrung sammeln und Geld verdienen. Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit, aber auch sozialversicherungs-und steuerrechtlich gilt es einiges zu beachten!
Echte Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer noch nicht beendeten Ausbildung ein vorgeschriebenes
Pflichtpraktikum ausüben. Die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffes steht im Vordergrund. Der echte Ferialpraktikant
ist weisungsfrei, bezieht kein Entgelt und ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit gelten die Bestimmungen wie
Angestelltengesetz oder Urlaubsgesetz grundsätzlich NICHT. Allerdings sind die echten Ferialpraktikanten in der Praxis nicht
mehr anzutreffen, weshalb die Ferialpraktikanten in der Regel als Ferialarbeitnehmer einzustufen sind.

Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub,
der regelmäßig als Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird. Auch die Bestimmungen hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungstermine
sind einzuhalten.
Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuern
Damit sich aus dem Ferienjob keine finanziell nachteiligen Überraschungen für die Jugendlichen und deren Eltern ergeben, ist es
wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen.

Familienbeihilfe
Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn
des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (beispielsweise Zinsen) sind NICHT einzubeziehen.

Sozialversicherung
Die meisten Ferialarbeitnehmer werden, wie bereits ausgeführt, sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt.
Sofern das monatliche Bruttoentgelt mehr als 366,33 € („Geringfügigkeitsgrenze 2010″) beträgt, treten somit Pflichtversicherung
und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Steuerrecht
Beträgt das monatliche Bruttoentgelt weniger als rd. 1.200 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen
und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem  Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf
des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das
ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung
kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Finanzamt

Das Finanzamt ist die Abgabenbehörde erster Instanz. Österreichweit gibt es 42 Finanzämter, die zumeist für mehrere politische Bezirke örtlich zuständig sind. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des AVOG. Darüber hinaus sind bestimmte Finanzämter für Sondermaterien zuständig.

Finanzpolizei

Dies ist eine Sondereinheit der Finanzämter und überwacht die Einhaltung abgabenrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher und glücksspielrechtlicher Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Die Finanzpolizei kann unangemeldet Amtshandlungen setzen, durch welche Maßnahmen der Sicherstellung der vollständigen Besteuerungsgrundlagen gesetzt werden können.

Im Zuge dieser Maßnahmen können Kassennachschauen durch die Finanzpolizei vorgenommen werden.

Eine umfangreiche Broschüre zu diesem Thema kann in unserer Kanzlei angefordert werden.

Flat rate tax

Dies ist eine Steuertarifform mit einem konstanten Steuersatz (einstufiger Einkommensteuertarif). Bei einer weitgehenden Erfassung aller Einkommenstatbestände, einem allgemeinen Steuerfreibetrag (Existenzminimum) und ohne weitere Steuervergünstigungen soll dieser Tarif die Steuergerechtigkeits anforderungen und die Steuerzwecke besser erfüllen als die bisherigen progressiven Tarifformen.

Freie Dienstnehmer

Ab 01.01.2010 fallen auch für freie Dienstnehmer Lohnnebenkosten wie folgt an:

Kommunalsteuer 3,00 %
DB 4,50 %
DZ 0,40 %

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der DZ mit 01.01.2010 von 0,41 % auf 0,40 % gesenkt wurde.

Fremdvergleich

Für den Fremdvergleich ist sowohl bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (Rz 1127 ff EStR) als auch bei Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern von Körperschaften, für Zwecke der steuerlichen Anerkennung, zu prüfen, ob der verwirklichte Sachverhalt mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der Nahbeziehung oder der Eigentümereigenschaft üblich wäre (Rz 754 KStR), vergleichbar ist.