Einkünfte werden für Zwecke der Einkommensermittlung in Kategorien zusammengefasst, welche als Einkunftsarten bezeichnet werden. Grundsätzlich werden sieben Einkunftsarten in Haupt- oder Nebeneinkunftsarten (diese führen zu betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Einkünften) unterschieden.
Zu den Haupteinkunftsarten zählen Einkünfte aus:
1. Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG).
2. selbständiger Arbeit (§ 22 EStG),
3. Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und
4. nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)
Die restlichen drei Einkunftsarten sind demgegenüber Nebeneinkünfte. Einkünfte zählen nur dann zu den Nebeneinkunftsarten, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten angefallen sind (Subsidiaritätsprinzip). Allerdings besteht auch innerhalb der Nebeneinkünfte eine eigene Reihenfolge.
Zu den Nebeneinkünften gehören die Einkünfte aus:
5. Kapitalvermögen (§ 27 EStG),
6. Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) sowie
7. die sonstigen Einkünfte (§ 29 EStG).
Die in § 2 Abs 3 EStG vorgenommene Aufzählung der Einkunftsarten ist erschöpfend (taxativ). Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (z.B.: § 26 EStG), unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B.: Schenkungen).
Fallen Einkünfte grundsätzlich unter eine der sieben Einkunftsarten, so ist es gleichgültig, ob die den Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit verboten, verpönt oder strafbar ist.