Nach dem Sozialversicherungsrecht ist ganz allgemein Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis
a) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird sowie
b) Personen, die nach dem Einkommensteuerrecht lohnsteuerpflichtig sind.
Eine persönliche Abhängigkeit liegt nach Rechtssprechung und Verwaltungspraxis vor bei:
- Bindung an einen Arbeitsort des Dienstgebers,
- Bindung an die Arbeitszeiten des Dienstgebers,
- arbeitsbezogenes Verhalten,
- Weisungsgebundendheit,
- Kontrollunterworfenheit und
- persönliche Arbeitspflicht
Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird angenommen, wenn die Betriebsmittel durch den Dienstgeber bereitsgestellt werden.
Erfüllt eine Tätigkeit überwiegend die angeführten Kriterien, unterstellt die Behörde ein Dienstverhältnis.
Praktisch ist somit bei Vorliegen von 4 der 7 Merkmale für eine persänliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Dienstverhältnis auszugehen.
Die Rechtssprechung hat sich eingehend mit den einzelnen Kriterien auseinandergesetzt und legt diese im Regelfall weit aus. Hier drei ausgewählte Beispiele:
Eine selbstständige Einteilung der Arbeitszeit oder das selbstständige Erledigen von Arbeiten ohne konkrete Weisungen des Arbeitgebers sprechen grundsätzlich noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Ein Vertretungsrecht schließt die persönliche Arbeitspflicht nicht aus, wenn dieses grundsätzlich nicht gelebt wird oder nicht frei von einer Einflussnahme des Dienstgebers ist.
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist auch bei Einsatz eigener Betriebsmittel gegeben, wenn die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Dienstgebers zu fixen Zeiten und an einem festgelegtem Arbeitsord erledigt wird.
Nach dem Einkommenssteuerrecht und damit automatisch auch nach dem Sozialversicherungsrecht ist Dienstnehmer wer:
- seine Arbeitskraft schuldet,
- in einen geschäftlichen Organismus eines Unternehmens eingebunden ist und
- Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat.
Mit diesen Kriterien wird wie im Sozialversicherungsrecht ein Vertragsverhältnis inpersönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschrieben. Demgegenüber steht die Ausübung einer Tätigkeit mit Unternehmerrisiko, was auf eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit schließen läßt.
Die Rechtssprechung hat daher in folgenden Fällen das Vorliegen eines echten Dienstvertrages bejaht:
Ein Taxifahrer kann Ausmaß und zeitliche Lagerung seiner Tätigkeit selbst bestimmen. Benutzt er jedoch ein Fahrzeug eines Taxiunternehmens und führt er den wesentlichen Teil seiner Einnahmen an das Taxiunternehmen ab, liegt ein Dienstverhältnis vor.
Ein in einem Ausbildungsverhältnis stehender Praktikant steht unter der Leitung des Arbeitgebers und ist somit lohnsteuerpflichtig und damit echter Dienstnehmer.
Eine Reinigungskraft, die regelmäßig – beispielsweise einmal pro Woche – für einen Auftraggeber arbeitet und dafür Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommt, ist im Rahme eines Dienstverhältnisses tätig.