Der VwGH hat die Rechtsfrage der Steuerpflicht von Bonusmeilen entschieden und kommt zur Auffassung, dass Bonusmeilen zwar grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen, dieser aber erst bei Verwendung der Bonusmeilen für einen Freiflug in Ansatz kommt. Da der Sachbezug von dritter Seite zufließt, ist die Versteuerung im Veranlagungsweg durchzuführen. Daher ergibt sich keine Verpflichtung des Dienstgebers zum Einbehalt von Lohnsteuer und zur Abfuhr von Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag.
Wiki Gruppe: B
Brutto
Betrag inklusive Steuern (insbesondere inkl. Umsatzsteuer), bei Einkünften (insbesondere bei Kapitalerträgen) ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
BUAK Bauwirtschaft – BUAG Novelle 1.4.2010
Mit 1.4.2010 trat eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG (BGBl. I Nr 70/2009) in Kraft. Die wesentlichste Änderung betrifft die BUAK-Direktauszahlungen des Urlaubsentgeltes an die Dienstnehmer.
Die BUAK berechenet in diesen Fällen nun das Netto-Urlaubsentgelt selbst. Die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer wird von der BUAK an das zuständige Finanzamt abgeführt. In der Sozialversicherung werden 17 % Dienstgeberanteil von der BUAK übernommen (entspricht den bis dato erhaltenen Nebenleistungen), den Rest übernimmt – wie bisher – der Dienstgeber.
Am Jahreslohnzettel (L 16) hat der Dienstgeber diese Urlaubstage nur im sozialversicherungsrechtlichen Teil zu erfassen. Die Meldung des lohnsteuerrechtlichen Teils mit dem Inhalt der abgerechneten und abgeführten Lohnsteuer übernimmt die BUAK bis 31. Jänner des Folgejahres.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Dies dient der Absicherung des Gläubigers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Es handelt sich hier meistens um einen Kreditnehmer und der Gläubiger ist ein Kreditinstitut, das ein Darlehen gewährt.
BAO – Änderungen ab 1.1.2014
Neue Bezeichnungen in der BAO ab 1.1.2014:
| BAO alt | BAO neu | ||||
| Berufung | Beschwerde | ||||
| Berufungswerber | Beschwerdeführer | ||||
| Berufungsentscheidung | Erkenntnis | ||||
| Berufungsvorentscheidung | Beschwerdevorentscheidung | ||||
| Abgabenbehörde erster Instanz | Abgabenbehörde | ||||
| Abgabenbehörde zweiter Instanz | Verwaltungsgericht | ||||
| Devolutionsantrag | Säumnisbeschwerde | ||||
| VwGH-Beschwerde | Revision |
Beherbergung
Unterkunftsgewährung an Personen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (insbesondere im Fremdenverkehr). Das Entgelt für die Beherbergung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz für die Umsatzsteuer von 10%.
Beihilfe
Finanzielle Hilfe, die ohne unmittelbare Gegenleistung aus öffentlichen Mitteln an Privatpersonen oder an Unternehmen geleistet wird.
Belegerteilungspflicht
Notwendiger Inhalt von Bar-Belegen allgemein (gilt sowohl für elektronisch als auch in Papierform erstellte Belege):
- Name des (leistenden Unternehmens)
- Fortlaufende Nummer
- Datum
- Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung
- Betrag
Inhalt eines Belegs aus einer Registrierkasse ab 1.1.2017 (zusätzliche Erfordernisse):
- Kassen-Identifikations-Nummer
- Uhrzeit
- Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen
- QR-Code; alternativ zum kompakten QR-Code sind als maschinlesbarer Code auch ein Link zum Abruf der Daten als Barcode oder eine Zeichenkette möglich.
- Bei Rechnungen unter Unternehmern (B2B) zusätzlich alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes gem. § 11 UStG.
Belegannahmepflicht (ab 1.1.2016):
Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Damit soll die Belegausstellkultur gestärkt werden. Für den Kunden besteht bei Nichtbefolgen keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit.
Berufskleidung (§ 16 Abs 1 Z 7, § 26 EStG)
Ausgaben für Arbeitsmittel, wie z.B.: Berufskleidung, können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die übliche Bekleidung fällt jedoch unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a. EStG). Vom Arbeitgeber überlassene typische Berufskleidung stellt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.
Beschwerde (§ 16 Abs 1 Z 7, § 26 EStG)
Ist das ordentliche Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Finanzamtes. Sie dient zur Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Es kann sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann der Abgabe-/Steuerpflichtige die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden begehren, die aus seiner Sicht mit einem rechtlichen Mangel behaftet sind.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides.