BAO – Änderungen ab 1.1.2014

Neue Bezeichnungen in der BAO ab 1.1.2014:

BAO alt BAO neu
Berufung Beschwerde
Berufungswerber Beschwerdeführer
Berufungsentscheidung Erkenntnis
Berufungsvorentscheidung Beschwerdevorentscheidung
Abgabenbehörde erster Instanz Abgabenbehörde
Abgabenbehörde zweiter Instanz Verwaltungsgericht
Devolutionsantrag Säumnisbeschwerde
VwGH-Beschwerde Revision

Beherbergung

Unterkunftsgewährung an Personen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (insbesondere im Fremdenverkehr). Das Entgelt für die Beherbergung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz für die Umsatzsteuer von 10%.

Beihilfe

Finanzielle Hilfe, die ohne unmittelbare Gegenleistung aus öffentlichen Mitteln an Privatpersonen oder an Unternehmen geleistet wird.

Belegerteilungspflicht

Notwendiger Inhalt von Bar-Belegen allgemein (gilt sowohl für elektronisch als auch in Papierform erstellte Belege):

  • Name des (leistenden Unternehmens)
  • Fortlaufende Nummer
  • Datum
  • Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung
  • Betrag

Inhalt eines Belegs aus einer Registrierkasse ab 1.1.2017 (zusätzliche Erfordernisse):

  • Kassen-Identifikations-Nummer
  • Uhrzeit
  • Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen
  • QR-Code; alternativ zum kompakten QR-Code sind als maschinlesbarer Code auch ein Link zum Abruf der Daten als Barcode oder eine Zeichenkette möglich.
  • Bei Rechnungen unter Unternehmern (B2B) zusätzlich alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes gem. § 11 UStG.

Belegannahmepflicht (ab 1.1.2016):

Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Damit soll die Belegausstellkultur gestärkt werden. Für den Kunden besteht bei Nichtbefolgen keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit.

Berufskleidung (§ 16 Abs 1 Z 7, § 26 EStG)

Ausgaben für Arbeitsmittel, wie z.B.: Berufskleidung, können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die übliche Bekleidung fällt jedoch unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a. EStG). Vom Arbeitgeber überlassene typische Berufskleidung stellt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.

Beschwerde (§ 16 Abs 1 Z 7, § 26 EStG)

Ist das ordentliche Rechtsmittel gegen einen Bescheid des Finanzamtes. Sie dient zur Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Es kann sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann der Abgabe-/Steuerpflichtige die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden begehren, die aus seiner Sicht mit einem rechtlichen Mangel behaftet sind.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides.

Bestandvertrag (§ 33 TP 5 GebG)

Bestandverträge sind Verträge, durch die jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt erhält (z.B.: Vermietung beweglicher und unbeweglicher Sachen oder Verpachtung). Die Gebühr für solche Rechtsgeschäfte, über welche eine Urkunde abgeschlossen wurde, beträgt im Allgemeinen 1% (bei Jagdpachtverträgen 2%) des Entgeltes des Bestandvertrags. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem der Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem 18fachen des Jahreswertes. Ein inländischer Bestandgeber (Vermieter) ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr (Mietvertragsgebühr) selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag), des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats, an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten (§§ 33 TPA 5 Abs 5 Z 1 GebG).

Bestimmungsland

wird für Zwecke der Umsatzsteuer jener Staat genannt, in welchem eine Leistung ge- oder verbraucht wird und daher dort im Normalfall der Umsatzsteuer unterliegt. Für Warenlieferungen wird das Bestimmungsland in jenem Staat angenommen, in welchem Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes endet.

Betriebsvermögen

Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter des Betriebes. Dazu zählen alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und einen sachlichen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen (Veranlassungszusammenhang). Es wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden, welches dem Privatvermögen gegenübergestellt ist.