Bestandverträge sind Verträge, durch die jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen ein bestimmtes Entgelt erhält (z.B.: Vermietung beweglicher und unbeweglicher Sachen oder Verpachtung). Die Gebühr für solche Rechtsgeschäfte, über welche eine Urkunde abgeschlossen wurde, beträgt im Allgemeinen 1% (bei Jagdpachtverträgen 2%) des Entgeltes des Bestandvertrags. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem der Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem 18fachen des Jahreswertes. Ein inländischer Bestandgeber (Vermieter) ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr (Mietvertragsgebühr) selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag), des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats, an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten (§§ 33 TPA 5 Abs 5 Z 1 GebG).
Wiki Gruppe: B
Bestimmungsland
wird für Zwecke der Umsatzsteuer jener Staat genannt, in welchem eine Leistung ge- oder verbraucht wird und daher dort im Normalfall der Umsatzsteuer unterliegt. Für Warenlieferungen wird das Bestimmungsland in jenem Staat angenommen, in welchem Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes endet.
Betriebsausgaben- ABC
Bitte beachten Sie die Broschüre
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter des Betriebes. Dazu zählen alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und einen sachlichen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen (Veranlassungszusammenhang). Es wird zwischen notwendigem Betriebsvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen unterschieden, welches dem Privatvermögen gegenübergestellt ist.
Bonus/Malus System entfällt
Bonus/Malus System entfällt
Kein Bonus für Einstellungen ab dem 1. September 2009!
Zur Erinnerung Regelung bis 31.8.2009:
Der Arbeitgeber ersparte sich bei Einstellung älterer Dienstnehmer den Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung (3%)
Voraussetzungen:
- Der Dienstnehmer musste das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben.
- Es darf sich nicht um einen bloßen Wechsel innerhalb eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe handeln.
- Der Dienstnehmer darf die letzten drei Jahre nicht beim betreffenden Dienstgeber beschäftigt gewesen sein.
AUSNAHME: War der Dienstnehmer bereits beschäftigt und dieses Dienstverhältnis bereits ein Bonus-Fall, dann (aber nur dann!) gebührte auch bei Wiedereinstellung der Bonus.
Kein Malus für Auflösungen eines Dienstverhältnisses ab dem 1. September 2009!
Zur Erinnerung Regelung bis 31.8.2009:
Der Malus war ein einmaliger Beitrag, den der Arbeitgeber zu leisten hatte, wenn er das Beschäftigungsverhältnis eines älteren Dienstnehmers auflöste.
Voraussetzungen:
- Der Dienstnehmer musste das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben
- und mindestens zehn Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen sein
- und die Auflösung ist aus folgenden Gründen erfolgt:
- Kündigung durch Dienstgeber
- berechtigter vorzeitiger Austritt
- einverständliche Lösung
- Zeitablauf
- Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers.
Als Beendigungszeitpunkt gilt das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses (Datum „Ende Beschäftigung“).
Berechnung:
Berechnungsgrundlage war die allgemeine Beitragsgrundlage im letzten vollen Beitragszeitraum plus anteiliger Sonderzahlungen (1/6).
Grundbetrag sind 20% der Beitragsgrundlage.
Dieser Grundbetrag erhöhte sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15% (max. jedoch 260%)
Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260% mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15% bis auf ein Mindestausmaß von 80%.
Der so errechnete Beitrag erhöhte sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als 10 Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2% (max. 30%)
Bei der Ermittlung der Lebensjahre bzw. der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist vom Datum „Ende Entgeltanspruch“ auszugehen.
Bonusmeilen – Sachbezug – Lohnsteuerpflicht??
Der VwGH hat die Rechtsfrage der Steuerpflicht von Bonusmeilen entschieden und kommt zur Auffassung, dass Bonusmeilen zwar grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellen, dieser aber erst bei Verwendung der Bonusmeilen für einen Freiflug in Ansatz kommt. Da der Sachbezug von dritter Seite zufließt, ist die Versteuerung im Veranlagungsweg durchzuführen. Daher ergibt sich keine Verpflichtung des Dienstgebers zum Einbehalt von Lohnsteuer und zur Abfuhr von Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag.
Brutto
Betrag inklusive Steuern (insbesondere inkl. Umsatzsteuer), bei Einkünften (insbesondere bei Kapitalerträgen) ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
BUAK Bauwirtschaft – BUAG Novelle 1.4.2010
Mit 1.4.2010 trat eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG (BGBl. I Nr 70/2009) in Kraft. Die wesentlichste Änderung betrifft die BUAK-Direktauszahlungen des Urlaubsentgeltes an die Dienstnehmer.
Die BUAK berechenet in diesen Fällen nun das Netto-Urlaubsentgelt selbst. Die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer wird von der BUAK an das zuständige Finanzamt abgeführt. In der Sozialversicherung werden 17 % Dienstgeberanteil von der BUAK übernommen (entspricht den bis dato erhaltenen Nebenleistungen), den Rest übernimmt – wie bisher – der Dienstgeber.
Am Jahreslohnzettel (L 16) hat der Dienstgeber diese Urlaubstage nur im sozialversicherungsrechtlichen Teil zu erfassen. Die Meldung des lohnsteuerrechtlichen Teils mit dem Inhalt der abgerechneten und abgeführten Lohnsteuer übernimmt die BUAK bis 31. Jänner des Folgejahres.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Dies dient der Absicherung des Gläubigers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Es handelt sich hier meistens um einen Kreditnehmer und der Gläubiger ist ein Kreditinstitut, das ein Darlehen gewährt.
BAO – Änderungen ab 1.1.2014
Neue Bezeichnungen in der BAO ab 1.1.2014:
BAO alt | BAO neu | ||||
Berufung | Beschwerde | ||||
Berufungswerber | Beschwerdeführer | ||||
Berufungsentscheidung | Erkenntnis | ||||
Berufungsvorentscheidung | Beschwerdevorentscheidung | ||||
Abgabenbehörde erster Instanz | Abgabenbehörde | ||||
Abgabenbehörde zweiter Instanz | Verwaltungsgericht | ||||
Devolutionsantrag | Säumnisbeschwerde | ||||
VwGH-Beschwerde | Revision |