Als (Ehe)Partner iSd EStG gilt eine Person, mit welcher der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mindestens mit einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes eingetragen ist.

    Der Eigenverbrauch soll verhindern, dass Ausgaben (Aufwendungen) für außerbetriebliche Zwecke als Betriebsausgaben (-aufwendungen) angesetzt werden und ohne Umsatzsteuerbelastung in den Endverbrauch gelangen.

    Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände und Leistungen, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen.

    Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer erhöht die Zahllast, bzw. vermindert eine Gutschrift.

    Ein von der Abgabenbehörde für steuerliche Zwecke festgestellter Wert einer wirtschaftlichen Einheit (z.B.: Land- und Forstwirtschaft, Grundvermögen) wird als Einheitswert bezeichnet. Die Wertermittlung erfolgt nach den Vorschriften des zweiten Teiles des BewG. Der so ermittelte Einheitwert ist in weiterer Folge Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage mehrerer verschiedener Steuern (z.B. Grundsteuer, Bodenwertabgabe, zum Teil auch Grunderwerbssteuer).

    Bestimmte Höhe des Einheitswertes bei land-und forstwirtschaftlichen Betrieben, nach deren Überschreiten aus abgabenrechtlicher Sicht (§ 125 BAO) Buchführungspflicht eintritt. Die maßgebliche Grenze wird bei einem Einheitswert von über 150.000,– Euro überschritten.

    Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (Zusammenrechnung der verschiedenen Einkunftsarten). Nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, erfolgt der Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG, § 8 Abs 4 KStG) bzw. bei natürlichen Personen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie bestimmter Freibeträge.
    Der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

    Der Einkommensteuer unterliegt nach dem EStG 1988 das in einem Kalenderjahr bezogene Einkommen (§ 2 EStG), natürliche Personen (§ 1 EStG). Es handelt sich um eine direkte Steuer, die im Wege der Veranlagung oder durch Quellensteuerabzug erhoben wird.
    Die Einkommensteuer ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (d.h. die Gesetzgebungshoheit steht dem Bund zu, das Aufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt).

    Einkommensteuergrenzen ab 2009:

    Einkommen Einkommensteuer
    bis € 11.000,– 0%
    € 11.001,– bis € 25.000,– 36,5%
    € 25.001,– bis € 60.000,– 43,2143%
    ab € 60.001,– 50%

    Steuertarif ab 2009

     

    Einkommen in €

     

     

    Berechnungsformel

     

    Grenzsteuersatz

    bis

    11.000

    keine Besteuerung

    0,00 %

    über 11.000

    bis 25.000

    (EK – 11.000) x 5.110 / 14000)

    36,50%

    über 25.000

    bis 60.000

    [(EK – 25.000) x 15.125 / 35.000]+ 5.110

    43,2143%

    über

    60.000

    [(EK – 60.000) x 0,50] + 20.235

    50,00%

     

    Erläuterung:

    EK = steuerpflichtiges Einkommen

    Grenzsteuersatz = jeder zusätzliche Euro (bis zur nächsten Stufe) wird mit diesem Satz belastet

    Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Der Einkommensteuertarif ist ein sogenannter Stufentarif. Der Tarif besteht einerseits aus einzelnen Prozentsätzen, die auf die jeweiligen Tarifstufen angewendet werden und andererseits aus den Steuerabsetzbeträgen, die vom Ergebnis der Tarifberechnung unmittelbar abgezogen werden. Erst durch die Kombination von Tarif und Absetzbeträgen ergibt sich die Steuer.

     

    Für 2016 gibt es neue Einkommensteuertarife. Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000,– € steuerfrei bleiben. Im Detail sieht das neue Tarifmodell wie folgt aus:

    NEU                                                                             ALT
    Stufe bis EUR            Steuersatz                                 Stufe bis EUR            Steuersatz
    11.000                        0 %                                             11.000                        0 %
    18.000                        25 %                                           25.000                        36,50 %
    31.000                        35 %                                           60.000                        43,21 %
    60.000                        42 %                                           darüber                       50 %
    90.000                        48 %
    1.000.000                   50 %
    darüber                       55 %

    Der neue Höchstsatz von 55 % wurde als auf fünf Jahre befristete Maßnahme angekündigt – die Mehreinnahmen sollen in einen Österreichfonds für Forschungs- und Bildungsmaßnahmen fließen. Im Durchschnitt wird durch die Abflachung der Progression mit einer Entlastung von rund EUR 1.000,00 jährlich für jeden Steuerzahler gerechnet.

    Auf www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/berechnungsprogramme.htmlkönnen Sie Ihre persönliche Entlastung berechnen.

    Einkünfte werden für Zwecke der Einkommensermittlung in Kategorien zusammengefasst, welche als Einkunftsarten bezeichnet werden. Grundsätzlich werden sieben Einkunftsarten in Haupt- oder Nebeneinkunftsarten (diese führen zu betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Einkünften) unterschieden.

    Zu den Haupteinkunftsarten zählen Einkünfte aus:
    1. Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG).
    2. selbständiger Arbeit (§ 22 EStG),
    3. Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und
    4. nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)

    Die restlichen drei Einkunftsarten sind demgegenüber Nebeneinkünfte. Einkünfte zählen nur dann zu den Nebeneinkunftsarten, wenn sie nicht im Rahmen einer der vier Haupteinkunftsarten angefallen sind (Subsidiaritätsprinzip). Allerdings besteht auch innerhalb der Nebeneinkünfte eine eigene Reihenfolge.

    Zu den Nebeneinkünften gehören die Einkünfte aus:
    5. Kapitalvermögen (§ 27 EStG),
    6. Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) sowie
    7. die sonstigen Einkünfte (§ 29 EStG).

    Die in § 2 Abs 3 EStG vorgenommene Aufzählung der Einkunftsarten ist erschöpfend (taxativ). Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (z.B.: § 26 EStG), unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B.: Schenkungen).
    Fallen Einkünfte grundsätzlich unter eine der sieben Einkunftsarten, so ist es gleichgültig, ob die den Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit verboten, verpönt oder strafbar ist.

    Derzeit berechtigen elektronische Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie entweder mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder die Rechnungsübermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) erfolgt. Aufgrund einer EU-rechtlichen Vorgabe wird dies ab 1.1.2013 wesentlich erleichtert.

    Elektronische Rechnungen können in Zukunft

    • als E-Mail
    • als E-Mail Anhang
    • als Internet-Download
    • als pdf-Datei
    • als reine Textdatei

    übermittelt werden, sofern sämtliche gesetzlichen Bestandteile einer Rechnung auch darin vorhanden sind.

    Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss der Unternehmer lediglich durch ein „innerbetriebliches Steuerungsverfahren“ gewährleisten, dass der Zahlungsanspruch an den Rechnungsaussteller zu Recht besteht. Was auf den ersten Blick kompliziert klingen mag, ist in Wirklichkeit ganz einfach. Bei diesem Steuerungsverfahren handelt es sich schlichtweg um die allgemein übliche Rechnungsprüfung, wie sie jedes Unternehmen durchführt. Die bisher gestatteten sicheren Übermittlungswege bleiben selbstverständlich weiterhin möglich.

    Laut § 317 Einkommensteuergesetz sind Essensgutscheine im Wert von max. € 4,40 pro Arbeitstag an nicht haushaltszugehörige Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer auszugeben, wenn diese in der näheren Umgebung in einer Gaststätte konsumiert werden.

    Gaststätten sind nur solche, die an Arbeitstagen ein Vollmenü anbieten und in der Mittagspause inkl. Wegzeit von der Dienststelle erreichbar sind. Es sollte auch abgesichert sein, dass die Gutscheine nur an Arbeitstagen konsumiert werden können, da sonst ein geringerer Freibetrag zum Tragen kommt. Das heißt, dass diese Gutscheine nicht über die Lohnverrechnung abgerechnet werden und lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen des Dienstgebers sind.

    Es ist ratsam, diese Essensbons in der Buchhaltung unter einem eigenen Kreis anzulegen, damit sie nicht mit „normalen“ Gutscheinen verwechselt werden und in der Kassa leichter zum Handhaben sind.