Überschussrechnung

Während für die betrieblichen Einkünfte der Gewinn zu ermitteln ist, muss für die außerbetrieblichen Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet werden. Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, führt das zu negativen Einkünften. Diese sind grundsätzlich mit anderen positiven Einkunftsarten ausgleichsfähig aber nicht vortragsfähig (Ausnahmen gibt es bei den sonstigen Einkünften iSd § 29 EStG).

Vorsteuerrückerstattung aus dem EU Ausland

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich.

NEU: bisher war die Einreichungsfrist der 30. Juni – diese Frist wurde verlängert und endet nun am 30.9.2010 für das Kalenderjahr 2009.(Bis zu diesem Zeitpunkt muss der vollständige Antrag (spätestens) bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein. (Maßgeblich ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung!)

Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2010.

Folgende Voraussetzungen gelten: 

Der Unternehmer

  • ist im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig,
  • hat keine Umsätze – ausgenommen sind Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze – im entsprechenden Land getätigt und
    ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu stellen. Pro Antrag können mittels Finanz-Online insgesamt bis zu 40 Käufe, Dienstleistungen und Importe übermittelt werden. Falls diese Zahl überschritten wird, müssen die Daten in einer externen Software wie z.B. Ihrem FIBU-Programm erfasst und per Datenstrom übermittelt werden. Der Nachweis zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges ist nicht mehr notwendig. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, wenn deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 bei vierteljährlicher Einreichung (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.

Folgende Daten sind erforderlich:

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Vorsteuerabzug beim umsatzsteuerlichen Istversteuerer

Bis Ende 2012 wurde bei sogenannten „Istversteuerern“ die Umsatzsteuer in jenem Monat anfällt, in dem das in Rechnung gestellte Entgelt (Kaufpreis, Honorar etc.) tatsächlich erhalten wurde. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung und auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist bei der Istbesteuerung nicht relevant. Die Vorsteuern konnten jedoch schon bei Erhalt der Leistung oder Lieferung (und wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag) abgezogen werden.

NEU ab 2013: Die Istbesteuerung gilt nun auch für den Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass der Istversteuerer den Vorsteuerabzug erst bei der tatsächlicher Bezahlung seiner Eingangsrechnung geltend machen kann und nicht wie bisher bereits bei Rechnungserhalt. Davon ausgenommen sind Versorgungsunternehmen wie Gas-, Wasser, Elektrizitäts- sowie Heizwerke und Müllbeseitigungsanlagen. Dies bedeutet hauptsächlich Änderungen für istversteuernde Bilanzierer, die man vor allem im Bereich der Kapitalgesellschaften von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker etc.) findet, weil diese bisher die Vorsteuern in der Regel nach dem Soll-System in Anspruch genommen haben. Bei kleineren Unternehmen, insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnern,  wurde meist auch schon bisher aus Vereinfachungsgründen mit der Zahlung die Vorsteuer in Anspruch genommen.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren NEU

Für in der EU ansässige Unternehmer wird es künftig ein wesentlich vereinfachtes Vorsteuerrückerstattungsverfahren geben. Das neue Verfahren gilt für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung österreichischer Unternehmer sind künftig für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten in elektronischer Form beim zuständigen Finanzamt mittels FinanzOnline zu stellen und an den Erstattungsmitgliedsstaat zu richten.

Verträge zwischen nahen Angehörigen

Zwischen fremden Dritten wird die Fremdüblichkeit von Vereinbarungen grundsätzlich angenommen, sodass diese unabhängig von ihrer Form und ihrem Inhalt steuerliche Wirkungen haben. Dagegen finden Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, auch wenn sie zivilrechtlich gültig sind, im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Rz 1139 EStR).
Dieselben Regeln gelten aber auch bei Nahebeziehungen aus gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen (zB Verträgen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie zwischen Schwestergesellschaften; Rz 755 KStR).

Verbindlichkeit

Verbindlichkeit ist eine wirtschaftliche Last, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden kann, wenn diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststeht (Rz 2418 EStR). Eine Verbindlichkeit ist in jenem Zeitpunkt zu passivieren, in dem die betreffende Belastung dem Grunde nach auftritt, unabhängig vom Zeipunkt der Fälligkeit (VwGH 11.12.1964, 2334/63).

Veranlagungsfreibetrag

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einnahmen ein Veranlagungsfreibetrag bis zu  € 730,00 abzuziehen.

Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte € 730,00 übersteigen. Wenn der Saldo der anderen Einkünfte zwischen € 730,00 und € 1.460,00 bleibt, kommt es zu einer Ermäßigung der steuerpflichtigen Einkünfte. Wenn die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte über € 1.460,00 liegen, entfällt der Veranlagungsfreibetrag.

Veranlagung

Die Veranlagungssteuern werden (im Gegensatz zu den Selbstbemessungsabgaben) aufgrund von Steuererklärungen nach Durchführung eines Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens von den Abgabenbehörden mittels Bescheid festgesetzt. Zu den Veranlagungssteuern zählen die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (früher die Erbschafts- und Schenkungssteuer) sowie die Grunderwerbsteuer.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 Abs 1 BAO)

Wird eine Frist versäumt, ist über Antrag einer Partei, die dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein  unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten. Die Partei darf an der Fristverletzung kein grobes Verschulden treffen. Wiedereinsetzbar sind  z.B. Berufungsfristen, Mängelbehebungsfristen  und Zahlungsfristen.

Ein Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten (§ 309a BAO):

a) Bezeichnung der versäumten Frist;

b) Bezeichnung des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses;

c) Angaben zum fehlenden groben Verschulden;

d) Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages.

Wiederaufnahme des Verfahrens (§303 BAO)

Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens liegen bestimmte Gründe für eine Beseitigung eines Bescheides, der ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hat, vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist über Antrag einer Partei aus folgenden Gründen zulässig:

  • Erschleichung eines Bescheides durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis (falsche Zeugenaussage), Herbeiführung durch sonstige gerichtlich strafbare Handlung oder objektiv unrichtige Angaben der Partei;
  • Hervorkommen solcher neuer Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten;
  • Abhängigkeit des ursprünglichen Bescheides von Vorfragen, die von der zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurden.

Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist neben Erschleichung und abweichender Vorfragenbeurteilung in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und deren Kenntnis zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO; Hauptanwendungsfall: Außenprüfungen).

Mit dem Bescheid, mit welchem eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, ist die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Sachentscheidung ist jedoch ein hiervon getrennter, gesondert anfechtbarer, Bescheid. Wird z.B. nach einer Außenprüfung infolge Hervorkommens neuer Tatsachen (z.B.: bisher nicht erklärte Einnahmen) das Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer mittels Bescheid wiederaufgenommen, sind zugleich neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide zu erlassen.