Sozialversicherungs-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter EUR 30.000,00, Einkünfte unter EUR 4.641,60) können eine GSVG-Befreiung für 2013 bis 31. Dezember 2013 beantragen.

Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Sonderbetriebsvermögen

Darunter sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern im (Mit-) Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft stehen und die der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
Sonderbetriebsvermögen sind auch Verbindlichkeiten, mit denen aktives Sonderbetriebsvermögen finanziert wird (Rz 5913 EStR). Auch diese Wirtschaftsgüter zählen unter der Voraussetzung, dass sie der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt werden, zum Betriebsvermögen der Gesellschaft (Rz 5913 EStR). Das Sonderbetriebsvermögen wird in einer Sonderbilanz des Gesellschafters ausgewiesen.

Sicherheitszuschlag

Der Sicherheitszuschlag gilt als Schätzungsmethode einer Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung iSd § 184 BAO. Zumeist erfolgt eine prozentuelle Erhöhung der vom Steuerpflichtigen erkärten Umsätze.

Säumniszuschlag (§ 217 BAO)

Das ist ein Zuschlag, der zu bezahlen ist, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag einrichtet wird. Ein derartiger Zuschlag ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (§ 217 Abs 7 BAO).
Folgende Säumniszuschläge können vorgeschrieben werden (§ 217 Abs 2 und 3 BAO):

a) erster Säumniszuschlag, 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages;
b) zweiter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, wenn diese nicht spätestens drei Monate ab Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist;
c) dritter Säumniszuschlag, 1% für eine Abgabe, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Errichtung des zweiten Säumniszuschlags entrichtet wird.

Sachbezugsverordnung (BGBL II 416/2001)

Die Sachbezugsverordnung regelt bundeseinheitlich die Bewertung folgender Sachbezüge:

a) volle freie Station,
b)Wohnraum,
c) Deputate in der Land- und Forstwirtschaft,
d) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz,
e) Privatnutzung des arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes für Kfz
f) Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
g) kostenlos oder verbilligt abgegebene Optionen und
h) sonstige Sachbezüge

Ab 2013 beträgt der Zinssatz bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen 2%.

Sachbezug von Arbeitnehmern

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen erfolgt, ist ein Sachbezug. Die Sachleistungen sind bundeseinheitlich mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu unterziehen. Für die meisten Sachbezüge, wie zB Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws oder Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung, wurden in der Sachbezugsverordnung (BGBI II 416/2001) bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.

Teilwert (§ 6 Z 1 EStG, § 12 BewG)

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes für jedes einzelne Wirtschaftsgut (im Rahmen des Gesamtkaufpreises) ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (Prinzip der Unternehmensfortführung; Rz 2230 EStR).

UID-Nummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat eine Überwachungsfunktion. Sie dient dem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und soll die Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe sicher stellen. Das Finanzamt erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers und des Erwerbers auf der Rechnung aufzuführen.