Wir freuen uns, dass wir im abgelaufenen Jahr 2018 mit drei Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei ein Firmenjubiläum feiern konnten.

Karin Edelbauer begleitet uns seit 35 Jahren, Silvia Kienbacher seit 25 Jahren und

Manuela Grimas seit 15 Jahren

Wir bedanken uns für die Loyalität, die gute Zusammenarbeit, sowie das besondere Engagement jeder Einzelnen. Sie bieten uns Qualitäten die in der heutigen, schnelllebigen Zeit nicht mehr selbstverständlich sind. Jede von ihnen trägt auf ihre Weise zum Erfolg unserer Kanzlei bei.

 

Veranstaltungen

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Newsletter / ECA Monat

Aktuelles aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht – hier finden Sie die neueste Ausgabe!

ECA-Monat-August-2018

 

 

Hier finden Sie die Folien  zu unserem Klientenvortrag vom 18.2.2019!

Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Seminare & Termine

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Galerie

Hier finden Sie die Fotos zur Klientenveranstaltung vom 27. April 2017.

Hier finden Sie Fotos zu unserem Spezialangebot für Klienten.

Hier finden Sie die Fotos von der Sondervorstellung

Alle packten mit an, damit die Übersiedelung ins neue Büro am 24.5. und 25.5.2019 über die Bühne geht und alle Mitarbeiter, viele Helfer und Freunde und sogar unsere Pensionisten halfen mit.

Hier sind einige Fotos vom Übersiedeln !

Das war unser „Open House“ am 26.06.2019.

Hier finden Sie einige Eindrücke dieses gelungenen Sommerabends.

News & Tipps

FERIENAPARTMENT IN ALTENMARKT im Pongau

Top A 12 „ALPINA“ ca. 80 m2 für Selbstversorger für maximal 4 Personen

Unser Ferienapartment ALPINA – im Herzen der Sport Welt Amade!

Sie wohnen in einer exklusiven Wohnanlage in Altenmarkt, die sich im westlichen Bereich Ortsteil „Urbis“ befindet. Die Anbindung an die örtliche Infrastruktur ist durch die leichte Erreichbarkeit von Lebensmittelgeschäften, des Postamtes, der Apotheke sowie sonstiger Versorgungseinrichtungen und besonders durch die Nähe zur „Therme Amade“ hervorragend gegeben.

Die verkehrsmäßige Aufschließung des Ferienapartments erfolgt von der Wagrainer Landesstraße (B 163) abzweigend über den Urbisweg.

Das Ferienapartment ist komplett ausgestattet, das Mieten der Bett- und Frotteewäsche ist auf Anfrage möglich.

  • 2 Schlafräume
  • 1 Wohnraum
  • Küchenzeile voll ausgestattet mit Geschirrspüler
  • Bad mit Dusche und Badewanne/WC getrennt, Haarföhn, TV,
  • 1 westseitiger Balkon
  • 1 ostseitiger Balkon

Spezialpreis für Sommer 2017: € 70,–/Tag, Winter 2017/2018 € 110,– /Tag für Buchungen bis zu 4 Tagen, pauschale Wochenpreise auf Anfrage;

Die Reinigungspauschale beträgt € 80,– , alle Preise sind inkl. Mehrwertsteuer!

Für Buchungswünsche wenden Sie sich bitte an: office@eca-schreiner-stiefler.at.

Frau Silvia Kienbacher wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Nachstehend finden Sie den Grundrissplan des Ferienapartments ALPINA in Altenmarkt und einige Fotos:

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Im voll besetzten Vortragssaal der Kremser Bank fand am 27.4.2017 unser Klientenseminar zum Thema „Betriebsprüfung“ statt. Hier finden Sie Informationen und Fotos! Zusammenfassung Klientenvortrag 27.4.2017

Bei Arbeiten von nahen Angehörigen ist zwischen einem Dienstverhältnis und einer familienhaften Mitarbeit zu unterscheiden.

 

Erbrachte Leistungen von Ehegatten und Kindern werden aus steuerlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Beistands- und Mitwirkungspflicht als familienhafte Mitarbeit angesehen, sofern keine besonderen vertraglichen Verpflichtungen für eine Leistung eines Familienmitgliedes für einen Betrieb eines anderen Familienmitgliedes vereinbart wurden. Bei einer familienhaften Mitarbeit sind meist andere Beweggründe als Entgeltsvorstellungen ausschlaggebend.

Familienhafte Mitarbeit

Ein familienhaftes Verhältnis liegt beispielsweise vor, wenn ein Kind im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit tätig wird. Dies trifft beispielsweise auf gelegentliche Telefondienste oder Botenfahrten zu.

Zahlungen an Familienangehörige für familienhafte Mitarbeit können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abgesetzt werden; umgekehrt sind diese beim betreffenden Familienmitglied auch nicht als Einkünfte zu erfassen.

Dienstverhältnis mit Ehegatten oder Kind

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses mit einem Ehegatten oder einem Kind muss ein vereinbarter Entgeltanspruch sowie eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Hierfür sind ein fremd-üblich gestalteter Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen und Führung eines Lohnkontos erforderlich.

Für den Dienstvertrag gilt unter anderem:

• Festlegung einer Entlohnung entsprechend der fachlichen Qualifikation, der Art und dem Umfang der Arbeitsleistung,

• Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeiten,

• Regelung über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit und

• Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende sowie Dienstort.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begründete Beistands- und Mitwirkungspflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen.

Liegt aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, dann sind die Entlohnung und sämtliche sonstige, mit diesem Dienstverhältnis verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Der betreffende Angehörige ist bei der Sozialversicherung anzumelden.

ECA-Hinweis:

Ist ein Entgelt nicht fremdüblich, weil dieses einem Fremden in der gewählten Höhe nicht gewährt würde, ist jener Gehaltsteil steuerlich nicht abzugsfähig. Ist die Tätigkeit des nahen Angehörigen nicht nachvollziehbar und auch nicht dokumentiert, dann kann es zur gänzlichen Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht allenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft „Schnupperstunden“ vereinbart. Solche Schnupperstunden können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden.

Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck „Schnuppern“ bzw „Schnuppertage“ ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der „schnuppert“, trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Ausgestaltung der „Kennenlern-Phase“

Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der „Kennenlern-Phase“ an.

Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Wie lange hat die Erprobung gedauert?
  • Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute?
  • War der „Arbeitnehmer“ in den Arbeitsprozess eingegliedert?
  • Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen?

Konsequenzen eines zu weit ausgelegten „Schnuppertages“

Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis.

So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt.

Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.

Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.

ECA-Hinweis:
Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information vorab ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden.
Für allgemeine Hinweise hinsichtlich Anstellung von Dienstnehmern empfiehlt sich unser „ECA Wissen – Thema 02“, welches wir Ihnen auf Wunsch gerne zukommen lassen.

Beim Verkauf von sanierten Liegenschaften kann es zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund einer Vorsteuerberichtigung kommen.

 

Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb des sogenannten „Vorsteuerberichtigungszeitraumes“, dann muss unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der zunächst abgezogenen Vorsteuern an den Fiskus rückerstattet werden.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten für Großreparaturen 20 Jahre.

Wurde daher bei einer Immobilie des Anlagevermögens oder einer Mietimmobilie eine Großreparatur mit Vorsteuerabzug vorgenommen und soll diese noch innerhalb des 20-jährigen Berichtigungszeitraums umsatzsteuerfrei veräußert werden, dann hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.

In Rechtsmittelverfahren ist immer wieder die Frage zu klären, wann eine solche „Großreparatur“ vorliegt.

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) handelt es sich bei einer Großreparatur um einen

• nicht aktivierungspflichtigen, zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten Aufwand,

• der nicht regelmäßig erwächst und

• von dem sich sagen lässt, er falle ins Gewicht.

Nach Ansicht des VwGH trifft dies etwa auf die umfassende Sanierung von Aufzugsanlagen in mehreren Mietwohnhäusern zu und zwar selbst dann, wenn der Sanierungsaufwand in Relation zum gesamten Anschaffungswert der Mietobjekte nur etwa 2 % beträgt.

ECA-Steuertipp:

Unter bestimmten Umständen kann es bei einer Sanierung von Liegenschaften mit anschließendem Verkauf zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund einer Vorsteuerberichtigung kommen.

Ob die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung tatsächlich vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.

Insoweit die Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf einer Hauptwohnsitzliegenschaft immobilienertragsteuerpflichtig. Unklar ist allerdings, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.

Die Veräußerung von einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung ist von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn dieses dem Veräußerer

  •  entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre
  •  oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre

durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser aufgegeben wird.

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist als Gebäudebefreiung konzipiert, umfasst aber auch den Grund und Boden, soweit dieser dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls der Fall. Ein Grundanteil darüber hinaus sei jedoch steuerpflichtig.

Vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war vor kurzem der Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von rund 3.700 m² verkaufte. Während das Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft zum Teil der Immobilienertragsteuer aufgrund der die 1.000 m² übersteigenden Fläche unterwarf, entschied das Bundesfinanzgericht, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts jedoch auf. Nach Ansicht des VwGH bilde bei einem bebauten Grundstück das Gebäude und der Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zum einheitlichen Wirtschaftsgut „bebautes Grundstück“ gehöre jedoch nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der VwGH auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Eine Antwort auf die Frage, wie groß ein Bauplatz „nach der Verkehrsauffassung“ ist, blieb der VwGH allerdings schuldig.

Kommt es im Zuge einer Ehescheidung zur Aufteilung privater Immobilien, können damit erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein. Dies betrifft insbesondere die Immobilienertragsteuer und die Grunderwerbsteuer.

 

Immobilienertragsteuer

Werden anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch Liegenschaften übertragen, gilt dieser Vorgang als unentgeltlich. Eine Immobilienertragsteuer fällt daher nicht an.

Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kann es allerdings kommen, wenn Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht der Aufteilung unterliegen.

Beispiel: Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG an der die Ehefrau und der Ehemann jeweils mit 50 % beteiligt ist. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine zur Erzielung von Mieteinkünften genutzte Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält.

Bei Umsetzung dieser Vermögensaufteilung kommt es zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Tauschvorgang: Denn im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung wird der aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50 % übergeben.

Grunderwerbsteuer

Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung lösen Grunderwerbsteuerpflicht aus. Diese wird vom sogenannten „Grundstückswert“ unter Anwendung des Stufentarifs bemessen. Der Stufentarif sieht für die ersten EUR 250.000,00 einen Steuersatz von 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 einen Steuersatz von 2 %, und darüber hinaus von 3,5 % vor.

Wird allerdings der Aufteilungsanspruch erst nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht, kann es zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung dieses günstigeren Stufentarifs kommen.

ECA-Steuertipp:

Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerne unterstützen wir Sie in der Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen einer überlegten Vermögensaufteilung.

Verrechnet ein Unternehmer Kosten an seine Kunden weiter, so muss er stets prüfen, ob dieser Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Dabei ist zu beachten, ob der Kostenersatz Teil des Entgeltes ist und auf wen die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.

 

Auslagenersatz

Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Klassisches Beispiel ist die Lieferung einer Ware gegen ein bestimmtes Entgelt.

Ein solcher Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich eine Gegenleistung in Höhe der Selbstkosten anstrebt. Ob der Unternehmer nämlich ein Entgelt nur in Höhe der Selbstkosten verrechnet, ob er einen Gewinnaufschlag vornimmt oder ob der Kunde lediglich einen Kostenbeitrag zu leisten hat, ist für die Einordnung als Leistungsaustausch unerheblich. Verrechnet der Unternehmer etwa für seine erbrachte Beratungsleistung nur das Kilometergeld, so ist dieser Betrag bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer auch umsatzsteuerpflichtig zu verrechnen.

Ergänzend ist zu beachten:

Der Auslagenersatz teilt als Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Dies betrifft zum Beispiel die Versandkosten bei einer Lieferung. Das heißt: Für die Nebenleistung ist jener Steuersatz anzuwenden, der für die Hauptleistung zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen.

Durchlaufende Posten

Als durchlaufende Posten bezeichnet man Beträge, die zwar vom Unternehmer weiterverrechnet werden, aber im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden.

Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Kunden des Unternehmers und dem Erbringer der Leistung zustande kommt. Die Rechnung des Erbringers lautet in diesem Fall auf den Namen des Kunden. Vom Unternehmer sind daher durchlaufende Posten netto, am besten separat ausgewiesen, an seinen Kunden zu verrechnen.

Zu den wichtigsten durchlaufenden Posten zählen Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten für Autos oder von Rechtsanwälten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren.

Ist hingegen der Unternehmer selbst Vertragspartner des Erbringers der Leistung, dann ist der vom Unternehmer weiterverrechnete Auslagenersatz Teil seines Entgelts. Die Rechnung des Erbringers lautet in diesem Fall auf den Namen des Unternehmers. Der Unternehmer ist als Leistungsempfänger in die Leistungskette eingebunden. Ein solcher Auslagenersatz unterliegt der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Eingangsrechnung an den Unternehmer eine Vorsteuer ausgewiesen ist oder nicht.

Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz kritisch gegenüber. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit daraus folgender Kapitalertragsteuerforderung kann die Finanz aber nicht so einfach unterstellen.

Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst.

Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Verwaltungsgerichtshof bremst Finanz

Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung.

Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich

Für den VwGH sind dabei Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.

Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt. Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!

Keine zwangsweise Abgabenhinterziehung

Im Finanzstrafrecht begründet eine verdeckte Ausschüttung auf Grund der besonderen Prämissen (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes, etc.) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhalten, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel kein finanzstrafrechtliches Vergehen vor.

Vorsorglich sollten dennoch die nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:

1. Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.

2. Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.

3. Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern.

Seit 1.7.2017 kann die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

An die Qualifikation eines Mitarbeiters als Dienstnehmer oder als Selbständiger sind sowohl aus steuerlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So besteht für den Arbeitgeber bei der Einstufung als Dienstnehmer insbesondere die Verpflichtung Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ sowie Sozialversicherungsbeiträge gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen.

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflicht) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflicht) ausgeübt wird, lässt sich im Einzelfall jedoch nicht immer eindeutig beantworten. Aufgrund des Inkrafttretens des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes kann seit 1.7.2017 die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder doch „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung

Zukünftig erhalten „Neue Selbständige“ und bestimmte gelistete Gewerbetreibende (sowie Ausübende bestimmter
bäuerlicher Nebentätigkeiten) bei Neuanmeldung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung – Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. Gebietskrankenkasse (GKK) für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – benötigt wird.

 

ECA-Hinweis:

Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

 

Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag

Auch bereits nach dem GSVG versicherte Personen oder ihr Auftraggeber können auf Antrag die Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Am Ende der Prüfung ergeht, wiederum abhängig vom Ergebnis der Überprüfung, ein Bescheid der SVA oder der GKK.

Zu beachten ist, dass – sofern der Bescheid nicht auf falschen Angaben beruht oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eintritt – an den Bescheid neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt gebunden sind.

Neu ist seit dem 1.7.2017 darüber hinaus, dass es bei einer rückwirkenden Neuzuordnung (Umqualifizierung eines Selbständigen in einen Dienstnehmer) anders als bisher zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.

Dabei sind alle an die SVA geleisteten Beiträge bzw. Beitragsteile, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen und daher zu Unrecht nach dem GSVG entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen.

ECA-Steuertipp:

Welche abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine bescheidmäßige Versicherungszuordnung tatsächlich hat und ob eine Beantragung der Prüfung der Versicherungszuordnung sinnvoll ist, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen!

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:

Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,

unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder

Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14 %.

Eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung

Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen, wobei eine Beantragung frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides erfolgen kann.

Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind. So muss etwa die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden, wobei vom Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern ist.

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt, da der Auftragnehmer in diesem Ausmaß keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.

Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der FFG hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt.

ECA-Steuertipp:

Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Im Leitartikel unseres ECA-Monats August 2017 haben wir Sie über die durchaus erfreuliche Initiative informiert, den Arbeitsmarkt durch die Einführung des sogenannten „Beschäftigungsbonus“ zu sensibilisieren und die Unternehmen durch eine befristete Senkung der Lohnnebenkosten für zusätzlich neu eingestellte Mitarbeiter zu entlasten.

 

Es wäre jedoch nicht Österreich, würde man den Zugang zu diesem Bonus nicht durch eine 21-seitige schwerlesbare Richtlinie erschweren. Allein die Berechnung des „Referenzwertes“ bei Betrieben mit saisonalen Schwankungen im Beschäftigungsstand oder bei Betrieben im Wachstum wird ohne professionelle Hilfe nur schwer möglich sein. Dazu kommt der Zeitdruck!

Die Antragstellung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Einstellung erfolgen, wobei dieser Antrag auch vom Steuerberater mitunterfertigt werden muss. Durch diese Mitunterfertigung wird die Entwicklung des Beschäftigtenstandes und die Ermittlung des Referenzwertes bestätigt. Der Zuwachs wird nach Köpfen gezählt, wobei Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeiter ausgenommen sind. Der Zuwachs selbst muss einem Vollzeitäquivalent – also zumindest einer 38,5 Wochenstunden-Kraft – entsprechen. Weiters muss der Lebenslauf des zusätzlich einzustellenden Mitarbeiters (Arbeitslosigkeit, Schulungsmaßnahmen, Schulabbrecher oder Jobwechsler) hinsichtlich der verschiedenen Fristen (4 – 12 Monate) durchforstet werden.

Schlussendlich kann die Förderung erst 12 Monate nach Einstellung des förderbaren Mitarbeiters abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dieser Mitarbeiter zumindest 4 Monate durchgehend beschäftigt war und es zum Zeitpunkt der Abrechnungen keinen Abgabenrückstand gibt. Die Beantragung, Abwicklung und Abrechnung erfolgt für Betriebe, die der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zuzurechnen sind über die Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) und alle anderen Betriebe über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS).

Insgesamt beträgt der Rahmen für diese Förderung rund EUR 2. Mrd. Sobald dieser Fördertopf geleert ist, gibt es keine weitere Förderung. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschäftigungsbonus vor allem Großunternehmen wie MAGNA etc. nützt und unsere Klein- und Mittelbetriebe ähnlich wie bei der Investitionszuwachsprämie teilweise leer ausgehen werden.

ECA-Steuertipp:

Sollten Sie zusätzliche Mitarbeiter einstellen wollen, fragen Sie uns rechtzeitig. Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung!

ACHTUNG: Anträge im Programm Beschäftigungsbonus können noch bis 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Für das zeitgerechte Einlangen der Anträge ist das Absenden am aws-Fördermanager erforderlich. Begonnene aber noch nicht abgesendete Anträge können nach dem 31.1.2018 nicht mehr entgegengenommen werden. Link zur Presseaussendung

 

Studenten müssen gewisse Grenzen beim Zuverdienst beachten, um nicht Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.

 

Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich nicht selten die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens EUR 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %).
Der Kinderabsetzbetrag, welcher an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt EUR 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (d.h. bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.

EUR 10.000,00 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren

Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu EUR 10.000,00 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeträge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000,00, verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.

Eine Kürzung der Studienbeihilfe kann erfolgen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt EUR 10.000,00 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens EUR 3.000,00 je Kind).

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.

ECA-Steuertipp:

Auf Basis einer Vorschaurechnung beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre Einnahmen planen und die Zuverdienstgrenzen bestmöglich nutzen können, ohne Ihre Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zu verlieren.

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

Die Registrierkassensicherheitsverordnung legt fest, welche Eigenschaften die Registrierkasse und der damit erzeugte Kassenbeleg sowie das Datenerfassungsprotokoll haben müssen. Weisen der Beleg oder das Datenerfassungsprotokoll Fehler auf, so ist rasches Handeln geboten und eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Kassenbelege müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)

Darüber hinaus sind im maschinenlesbaren QR-Code bestimmte Werte korrekt zu speichern. Im Datenerfassungsprotokoll ist zudem jeder einzelne Barumsatz samt Belegdaten zu erfassen und zu speichern. Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auch auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Die Erfüllung der Belegmerkmale sowie der technischen Voraussetzungen ist für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbelege bzw. der Buchhaltung und damit einhergehend für die Vermeidung etwaiger nachteiliger Rechtsfolgen (z.B. Schätzung der Barumsätze durch die Finanzverwaltung) notwendig.

Registrierkasse außer Betrieb nehmen?

Werden Fehler – insbesondere am gedruckten Beleg (z.B. falscher USt-Satz, fehlende Nummerierung), im maschinenlesbaren QR-Code oder im Datenerfassungsprotokoll (z.B. Verkettungsfehler, Summierungsfehler) – erkannt, sind diese rasch zu korrigieren und entsprechend zu dokumentieren (z.B. exakter Zeitpunkt der Korrektur). Nach Ansicht des Finanzministeriums führen etwa Fehler im Datenerfassungsprotokoll unter Umständen sogar dazu, dass keine gesetzeskonforme Registrierkasse mehr vorliegt. Ist eine unmittelbare Fehlerbehebung nicht möglich, wäre eine solche Registrierkasse daher außer Betrieb zu nehmen.

Während der Nationalrat bei seiner letzten Sitzung vor der Wahl, das Aus für die Mietvertragsgebühr bei Wohnungsraummieten beschlossen hat, kann bei befristeten Geschäftsraummietverträgen die Bemessungsgrundlage der Gebühr bis zum 18-fachen der Jahresbruttomiete betragen. Der Formulierung von Bestandverträgen kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

Werden Miet- oder Pachtverträge über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, so unterliegen diese, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, der Bestandvertragsgebühr, die von der Mietdauer abhängig ist. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1 % der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Baukostenbeiträgen oder Mietzinsvorauszahlungen) und von der Vertragsdauer abhängig.

Aus gebührenrechtlicher Sicht ist bei der Vertragsdauer zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge zu unterscheiden.

Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit

Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Das liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann vor, wenn – trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages – eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht.

Ein gebührenrechtlich unbefristeter Vertrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe gegeben. Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr bildet bei gebührenrechtlich unbefristeten Verträgen der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen.

Beide Vertragsteile auf bestimmte Zeit gebunden

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Bei derartig befristeten Bestandverträgen ist die Bemessungsgrundlage der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, im Fall von Geschäftsraummieten höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (bei Wohnraummieten höchstens der 3-fache Jahreswert).

Beispiel: Ein Geschäftsraummietvertrag wird auf bestimmte Zeit von 23 Jahren abgeschlossen. Monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, Umsatzsteuer, etc.) EUR 1.400,00. Jahreswert EUR 16.800,00 (1.400,00 x 12). Vergebührung: EUR 3.024,00 (EUR 16.800,00 x 18 = EUR 302.400,00 x 1 %). Wäre der Vertrag hingegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, würde die Bestandvertragsgebühr lediglich EUR 504,00 betragen (EUR 16.800,00 x 3 = EUR 50.400,00 x 1 %).

Sind Bestandverträge aus gebührenrechtlicher Sicht auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, zahlt man daher in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen.

Höhere Gebührenbelastung vermeiden

Derzeit gibt es Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht (BFG) trotz Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe das Vorliegen gebührenrechtlich befristeter Verträge annimmt, womit es zu einer höheren Gebührenbelastung kommt.

ECA-Steuertipp:

Ob bei Geschäftsraummieten aus gebührenrechtlicher Sicht daher auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge (die zu einer höheren Gebührenpflicht führen können) vorliegen, ist stets anhand der Umstände und vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Grundsätzlich ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung (der produzierte Strom wird zur Gänze ins Netz eingespeist) eine gewerbliche Einkunftsquelle. Die Erlöse aus dem Stromverkauf unterliegen der Umsatzsteuer, umgekehrt besteht für die Anschaffung und Montage der Anlage das Recht auf Vorsteuerabzug.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun zu entscheiden, wie weit dieses Recht auf Vorsteuerabzug geht.
Im Anlassfall wurde gleichzeitig mit der Installation der PV-Anlage auch eine Dachsanierung vorgenommen.

Da das Dach auch als notwendiger Unterbau für die PV-Anlage dient, ist die zweite Instanz noch davon ausgegangen, dass auch für die Dachsanierung ein teilweiser (anteiliger) Vorsteuerabzug zusteht. Der VwGH hat dieser Sichtweise allerdings eine Absage erteilt. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung sind dem Betrieb der PV-Anlage nicht zuzurechnen.

Diese Entscheidung betrifft Privathäuser ebenso wie Gebäude von pauschalierten Land- und Forstwirten. Nicht betroffen sind Betriebsgebäude, für die bereits aufgrund der betrieblichen Gebäudenutzung ein Vorsteuerabzug besteht – dieser bleibt erhalten.

Für Start-, Jahres- und Schlussbelege bestehen eine verpflichtende Ausdruck- und Aufbewahrungspflicht. Der Jahresbeleg stellt gleichzeitig den Monatsbeleg für Dezember des jeweiligen Jahres dar  (es gilt übrigens auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr). Dieser Beleg muss also ausgedruckt, aufbewahrt und mit der BMF Belegcheck-App geprüft werden.

Jahresbelege sind wie Startbelege zu prüfen wobei diese Prüfung spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt sein muss!

Der Registrierkassenpflichtige hat daher am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag seiner getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen und nach Ausdruck aufzubewahren. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr bleibt im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht ohne Auswirkungen. Die Bewerkstelligung des Ausdruckes obliegt dem registrierkassenpflichtigen Unternehmer.

Bei sogenannten Saisonbetrieben (zB Schwimmbad) kann dieser Vorgang auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr erfolgen.

Bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen, ist es möglich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag, so dieser zeitnah stattfindet (etwa eine Woche). In Monaten, in denen keine Geschäftstätigkeit stattfindet bzw. in denen aus geschäftlichen Gründen kein oder ein eingeschränkter Bedarf an Registrierkassen besteht, müssen für diese im jeweiligen Monat nicht verwendeten Kassen keine Monatsbelege erstellt werden.

Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege sollten als solche bzw. als Nullbelege im Feld der handelsüblichen Bezeichnung gekennzeichnet werden. Wird nach einem Monats- oder Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neuerliche Monats- oder Jahresbelege erforderlich. Ist die Erstellung der Monats- und Jahresbelege wegen Ausfalles der Registrierkasse nicht möglich, ist dies im Sinne § 132 BAO zu dokumentieren.

Betriebe, die keine Sperrstunde haben (Öffnungszeiten rund um die Uhr), können ihre Monats- bzw. Jahresbelege auch vor oder nach Mitternacht erstellen, wenn es der Geschäftsbetrieb zulässt. Der Zeitpunkt des Jahresbeleges soll in diesem Fall mit dem Jahresabschluss des Erfassungssystems zusammenfallen.

 

Wie gehen Sie vor: Sie benötigen zur Prüfung des Jahresbeleges wieder Ihren FinanzOnline Authentifizierungscode und ein mit dem Internet verbundenes Smartphone/Tablet. Drucken Sie den Jahresbeleg (= Monatsabschluss Dezember, unabhängig von Ihrem Wirtschaftsjahr) Ihrer Registrierkasse aus. 

Damit der Schritt der Kassenanmeldung abgeschlossen werden kann, muss der von der Kasse erzeugte Startbeleg mittels der Prüf-App des BMF kontrolliert werden. Wie ein Startbeleg erstellt wird, ist am besten der Anleitung Ihrer Registrierkasse zu entnehmen. Die meisten Kassen werden dies automatisch bei Inbetriebnahme oder Aktivierung eines RKSV-Moduls durchführen. Mit Erstellen des Startbeleges wird der Umsatzzähler auf Null gestellt.

 

Bei der Prüfung des Jahresbeleges können eigentlich kaum Fehler auftreten, denkbar wären:

• Der Startbeleg der Registrierkasse wurde noch nicht geprüft.

• Es wurde der Jahresbeleg eines anderen Unternehmens geprüft.

• Es gibt ein technisches Problem mit der Registrierkasse.

 

Falls die ersten beiden Punkte nicht das Problem sind und auch die Fehleranzeige in FinanzOnline keinen Aufschluss gibt, muss wahrscheinlich Kontakt mit dem Kassenhersteller aufgenommen werden.

 

Falls Sie Hilfe benötigen melden Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrer Sachbearbeiterin. Wir helfen Ihnen gerne!

 

Der rasante Kursanstieg von Bitcoins hat auch steuerliche Fragen aufgeworfen. Das Finanzministerium hat sich nun detailliert zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoins geäußert:

 

1. Bitcoins im Betriebsvermögen

Als nicht abnutzbares unkörperliches Wirtschaftsgut können Bitcoins im Betriebsvermögen entweder Anlagevermögen oder Umlaufvermögen darstellen – je nachdem, ob sie dem Betrieb lang- oder kurzfristig dienen sollen. Bilanzierer haben Bitcoins – wie auch alle anderen Wirtschaftsgüter – zu bewerten. Kursverluste und Wertaufholungen sind bei der Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Besonders relevant ist in diesem Fall auch der Grundsatz, dass auch Tauschvorgänge zu berücksichtigen sind. So führt der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere gleichzeitig zu einem Verkauf bzw. einer Neuanschaffung.

2. Bitcoins im Privatvermögen

Werden Kryptowährungen zinsbringend veranlagt (was die Ausnahme sein wird), erfolgt die Besteuerung wie bei Wertpapieren. Gewinne sind ohne zeitliche Beschränkung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu veranlagen. Ohne zinsbringende Veranlagung erfolgt die Besteuerung gänzlich anders. Wertsteigerungen sind nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, diesfalls aber mit dem jeweiligen progressiven Steuersatz des Betroffenen. Auch hier ist zu beachten, dass ein Tausch einer Veräußerung bzw. Anschaffung gleichgehalten wird.

3. Mining als gewerbliche Tätigkeit

Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Bei einer zinsbringenden Veranlagung greift wiederum der Sondersteuersatz von 27,5 %.

4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Aus Sicht der Umsatzsteuer wird die Kryptowährung wie ein Zahlungsmittel behandelt. Das Mining ist ebenso umsatzsteuerfrei wie der Verkauf von Kryptowährungen.

 

 

Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation.

Wer ist betroffen?

  • Handelsgewerbetreibende (z.B. Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler) und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000,00
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten

 

Was muss getan werden?

Vorerst ist – ohne auf den konkreten Geschäftsfall zu sehen – eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft).

Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen. 

Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung wie folgt eindeutig zu identifizieren:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
  • Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Vollmacht und Identität etwaiger Stellvertreter (Bevollmächtigter)

Es besteht auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.

 

ECA-Hinweis:

Sollten Sie nur den geringsten Verdacht haben, dass ihr Kunde eine PEP ist, besteht über Ihren Steuerberater die Möglichkeit, diese Person in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank überprüfen zu lassen.

Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die (Geld-)Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und die (Geld-)Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen.

Sobald der Kunde eine PEP ist, oder sonst ein erhöhtes Risiko feststellbar ist, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.

 

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung.
  • Bei Entgegennahme von Bargeld von EUR 10.000,00 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer. Mehrere gleichartige Transak-tionen sind dabei zusammen zu zählen.
  • Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht.
  • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen.

Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden. In diesem Stadium ist auch ein Übergehen auf eine Banktransaktion nicht mehr zulässig. Geldwäsche-Verdachtsfälle müssen an die Geldwäsche-Meldestelle beim Innenministerium gemeldet werden.

 

ECA-Hinweis:

Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,00!

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wohnraumvermietung und Beherbergung sollten Wohnungseigentümer unbedingt klären, welche Vermietungsform vorliegt.

 

Zunächst ist abzuklären, ob der Mietumsatz überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist: Zu beachten ist dabei die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 netto.

Wenn Umsatzsteuer anfällt, ist jedenfalls zu beachten, dass unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen können.

Zu unterscheiden ist die Vermietung für Wohnzwecke und die Beherbergung. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung der Wohnung beschränkt oder ob sie darüber hinausgeht.

 

Beherbergung = 13 % Umsatzsteuer

Beherbergung liegt vor, wenn zusätzlich zur reinen Überlassung der Wohnung auch andere Leistungen, wie etwa die Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten, angeboten werden. Dazu zählen etwa die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern etc.

 

Wohnraumvermietung = 10 % und 20 % Umsatzsteuer

Bei der reinen Wohnraumvermietung kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch Nebenleistungen wie Wasser oder Strom sind mit diesem Steuersatz zu verrechnen. Im Unterschied zur Beherbergung unterliegt jedoch die vom Vermieter verrechnete Wärme (Heizung) als Nebenleistung dem Normalsteuersatz von 20 %.

Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung überlassene Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge müssen mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden.

 

ECA-Steuertipp:

Die kurzfristige Vermietung über Wohnraumvermittlungs-Plattformen wie AirBnB wird tendenziell eine Beherbergung darstellen, die langfristige Vermietung zu Wohnzwecken tendenziell eine reine Wohnraumvermietung.

Die Entscheidung ist aber im Einzelfall zu treffen.

Durch Begründung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste zwischen finanziell verbundenen Körperschaften ausgeglichen werden. Die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmensgruppe kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.

Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2017 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2017 in Anspruch genommen werden sollen.

Der schriftliche Gruppenantrag ist von jedem Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) und dem Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung an das Finanzamt des Gruppenträgers zu übermitteln.

Beispiel: Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften T1, T2 und T3. Der Bilanzstichtag aller vier Gesellschaften ist der 31.12. Am 3.10.2017 unterfertigen alle vier Gesellschaften den Gruppenantrag. Der Gruppenantrag wird am 15.10.2017 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Da das Unterfertigungsdatum vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2017 liegt und der Antrag innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, kommt es im Jahr 2017 zur steuerlich wirksamen Gruppenbildung.

 

Neben der rechtzeitigen Einbringung des Gruppenantrages beim Finanzamt sind für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

  •  Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden finanziellen Verbundenheit der beteiligten Körperschaften (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern),
  •  Vorliegen dieser finanziellen Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  •  Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  •  Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre.

Um den Gewinnfreibetrag in voller Höhe geltend machen zu können, kann es zweckdienlich sein, noch vor dem Jahresende Investitionen vorzunehmen. Eine Vorschaurechnung kann bei dieser Planung hilfreich sein.

Natürliche Personen als Einzelunternehmer und als Gesellschafter einer OG oder KG können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt bis zu einem Gewinn von EUR 175.000,00 13 %. Darüber hinaus reduziert sich der Freibetrag in Stufen auf 7 % bzw. 4,5 %. Höchstens können EUR 45.350,00 an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

 

Grundfreibetrag

Zu beachten ist, dass für Gewinne bis EUR 30.000.00 ein Grundfreibetrag in Höhe von 13 % dieses Gewinns – maximal daher EUR 3.900,00 – zusteht.

In diesem Ausmaß steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr zu, ohne dafür Investitionen tätigen zu müssen.

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist dabei, dass bestimmte begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens angeschafft werden.

Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2017 nachgeholt werden. Heuer darf auch wieder in andere Wertpapiere als nur in Wohnbauanleihen investiert werden. Ihre Hausbank sollte wissen, welche Wertpapiere konkret in Frage kommen.

Die Grundlage für die Investitionsentscheidung sollte eine Planungsrechnung sein, die über den zu erwartenden Gewinn Aufschluss gibt.

 

ECA-Steuertipp:

Bei Fragen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern sowie bei der Erstellung einer Planungsrechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

 

Im Vergleich zum Vorjahr wurden die Höchstbemessungsgrundlagen im Rahmen der Aufwertungszahl für 2018 von 1,029 valorisiert.

 

 

 

in € Werte  2018
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 438,05
Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe – DAG) 657,08
Höchstbeitragsgrundlage täglich 171,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich 5.130,00
Höchtsbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung 5.985,00
Auflösungsabgabe 128,00

Finanzministerium hat den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht, um zu klären, in welchen Fällen eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt.

Ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagenrückzahlungen erfolgen sollen, dafür besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Ob nun die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung vorteilhafter ist, hängt aber vom jeweiligen Empfänger ab. Natürliche Personen – soweit sie Einlagen in „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben – werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen bevorzugen. Gewinnausschüttungen hingegen unterliegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 %.

Ist der Empfänger jedoch eine Mutter-Kapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Eine Einlagenrückzahlung führt zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft und bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils in weiterer Folge zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass

Zur Konkretisierung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, hat nun das Bundesministerium für Finanzen den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Aufgrund des neuen Erlasses kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet worden sind (Jahresüberschuss) und ein entsprechender Bilanzgewinn vorliegt (Innenfinanzierung). Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich aus von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (z.B. Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) stammen (Außenfinanzierung).

Steuererklärungen für 2016 ergänzen?

Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der Außenfinanzierung als auch im Stand der Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieses Wahlrecht wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung dokumentiert. Dieser Erlass hat eventuell zur Folge, dass bereits fertig gestellte Steuererklärungen um das erweiterte Evidenzkonto zu ergänzen sind.

Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.

Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung

Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme:

Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.

In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.3. des neuen Jahres.

 

Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 überstiegen hat, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000,00 und über EUR 30.000,00, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

 

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze EUR 30.000,00 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf ist spätestens bis zum 31. Jänner des Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

 

ECA-Hinweis:

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen – wir unterstützen Sie dabei gerne.

Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.

Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1 % zu entrichten.

Nunmehr wurde beschlossen, diese – oftmals auf den Mieter überwälzte – Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit. Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Vor 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge

Für vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossene Bestandverträge über vorwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher weiterhin eine Gebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage einzuheben. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

 

Höhe der Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen – im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen – die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt EUR 1.100,00. Die monatliche Miete in Höhe von EUR 1.100,00 ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher EUR 39.600,00. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall EUR 396,00 (EUR 39.600,00 x 1 %).

Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen!

 

ECA-Hinweis:

Ob bzw. in welcher Höhe eine Bestandvertragsgebühr für bis zum 10.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge tatsächlich zu entrichten ist, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Ab 2018 gelten Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige. Die Auflösungsabgabe wird abgeschafft.

 

Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen

Ab 1.1.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit.

Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Achtung: Die Ersatzleistung wird nicht automatisch erstattet, sondern muss vom Lehrbetrieb bei der jeweiligen Lehrlingsstelle beantragt werden; geschieht dies nicht, muss der Betrieb für die Kosten aufkommen.

 

Entgelterstattung für KMU

Ab 1.7.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75 % des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.

 

Krankengeld für Selbständige

Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 1.7.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.

 

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe (2017 EUR 124,00; 2018 EUR 128,00), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1.1.2020 abgeschafft.

Hier finden Sie die aktuellen Zahlen und Prozentsätze für 2018!

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10.1.2018 können wir Ihnen zum „Familienbonus Plus“ erste Informationen geben.

Der „Familienbonus Plus“ ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die persönliche Steuerlast um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind und pro Jahr reduziert. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.

Der Bonus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll der jährliche Anspruch auf einen Familienbonus auf EUR 500,00 reduziert werden.

Er kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) durch den Arbeitgeber berücksichtigt oder mit der Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr beantragt werden z.B. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab 2020.

 

Wie wird sich der Bonus auf das Einkommen auswirken?

Der Familienbonus vermindert als Absetzbetrag – im Gegensatz zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten – die Steuerlast direkt. Damit reduziert der Familienbonus die Steuerbelastung tatsächlich um EUR 1.500,00. Die Kinderbetreuungskosten dagegen reduzieren nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, womit sich die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der relevanten Progressionsstufe um bis zu 55 % reduziert.

Beispiel: Eine Familie mit einem neunjährigen Kind, bei dem ein Elternteil EUR 3.500,00 brutto pro Monat verdient, zahlt EUR 7.095,94 Lohnsteuer pro Jahr, hierbei ist der Alleinverdienerabsetzbetrag schon berücksichtigt.

Die Steuerlast reduziert sich mit dem Kinderbonus um EUR 1.500,00 auf EUR 5.595,94 pro Jahr, dies ergibt eine Ersparnis von EUR 125,00 im Monat.

Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Verpachtet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb, stellt sich zunächst die Frage, ob mit dieser Verpachtung nur ein vorübergehendes Stilllegen seines wirtschaftlichen Engagements verbunden ist oder ob der Unternehmer gänzlich sein Interesse an einer Betriebsfortführung verloren hat.

Eine Betriebsverpachtung wird als Betriebsaufgabe behandelt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.

 

Stille Reserven werden aufgedeckt und besteuert

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen aufdecken und auch versteuern muss.

In diesem Zusammenhang können Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa der

  • Freibetrag in Höhe von EUR 7.300,00

oder

  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb länger als sieben Jahre besteht, entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei Jahre oder die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).

In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu beachten, dass ein etwaiger Firmenwert bei späterem Verkauf als nachträgliche Betriebseinnahme gesehen wird und keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann.

 

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei anschließender Verpachtung

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Wird allerdings eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung gemacht, kommt es für jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden (z.B. Gebäude) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, da durch die Verpachtung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur (beispielsweise im Gebäude) vermeiden zu können.

ECA-Steuertipp:

Eine gut vorbereitete Betriebsaufspaltung – Besitzgesellschaft verpachtet an Betriebsgesellschaft – kann diese Folgen

Bisher wurden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000,00 erbrachten. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem Umsatz in der Schweiz von CHF 1,00 auch dort umsatzpflichtig werden.

Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Leistungen

Erbringt ein nicht in der Schweiz ansässiger Unternehmer ausschließlich Leistungen, die vergleichbar dem Reverse-Charge-System beim schweizerischen Empfänger der Bezugsteuer unterliegen, kommt es für den ausländischen Unternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz.

Der Bezugsteuer unterliegen zum Beispiel Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, die Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleihern oder die Abtretung und Einräumung immaterieller Rechte.
Bei solchen Umsatzerlösen muss der Schweizer Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.

Bei der Lieferung, Bearbeitung oder Prüfung von Gegenständen sowie bei werkvertraglichen Lieferungen trifft die Umsatzsteuerpflicht hingegen den leistenden Unternehmer.

Fallbeispiel 1: Ein österreichisches Unternehmen erbringt ausschließlich EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz. Die Umsatzsteuerpflicht trifft in diesem Fall die Leistungsempfänger. Der österreichische Unternehmer wird in der Schweiz nicht umsatzsteuerpflichtig.

Fallbeispiel 2: Ein österreichisches Unternehmen liefert eine Maschine an einen Kunden in der Schweiz und installiert diese vor Ort. Der österreichische Unternehmer wird in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig.

Registrierungspflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren zu lassen und einen Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen.

Anpassungen im Rechnungswesen

Trifft einen österreichischen Unternehmer eine Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz, hat dieser in seiner Buchhaltung Erlöskonten mit Schweizer Umsatzsteuer einzurichten. Die Ausgangsrechnungen sind mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

Umsatzsteuersätze ab 01.01.2018

Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz in der Schweiz 7,7 %, für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der reduzierte Umsatzsteuersatz 2,5 %.

ECA-Hinweis:

Sollten Sie mit ihrem Unternehmen in der Schweiz tätig sein, klären wir für Sie gerne die von Ihnen in der Schweiz zu erfüllenden steuerlichen Verpflichtungen mit unserem Kreston-Partner in der Schweiz ab.

Ab 2018 benötigen Unternehmer und Privatpersonen eine spezielle Kennung, um Wertpapiergeschäfte tätigen zu können.

Aufgrund einer EU-Verordnung können Unternehmer ab 2018 nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben. Natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen dafür ab 2018 den National Client Identifier (NCI).

Legal Entity Identifier (LEI)

Beim LEI handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige alphanumerische Kennnummer, die weltweit eine Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. Der LEI stellt im Vergleich zu allen bisherigen Identifikationsversuchen eine globale Lösung dar, die in allen Ländern, Märkten und Rechtssystemen gültig ist.

Das globale LEI-System wurde nach der Finanzkrise aufgebaut, damit für Banken und Regulatoren komplexe Firmengeflechte und Verbindungen schnell und eindeutig identifizierbar sind. Der LEI-Code erhöht die Transparenz im bilateralen Geschäftsverkehr sowie an den Kapitalmärkten. Dadurch soll ein verbessertes Risikomanagement entstehen.

Webseite www.wm-leiportal.org

Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist unter https://www.leiroc.org/lei/how.htm abrufbar. Als lokaler Servicepartner steht die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung (www.oekb.at/lei). Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde die Webseite www.wm-leiportal.org ein-
gerichtet. Die Kosten für die Erstbeantragung belaufen sich auf EUR 80,00. Die jährlich notwendige Verlängerung des LEI kostet EUR 70,00.

National Client Identifier (NCI)

Der für natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler notwendige NCI setzt sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlich definierten persönlichen Daten zusammen und wird von den meisten Banken automatisch erstellt.

ECA-Hinweis:

Eine rechtzeitige Beantragung des LEI ist empfehlenswert, um Wertpapiergeschäfte weiterhin uneingeschränkt abwickeln zu können. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

In das neue Register für Gesundheitsberufe sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einzutragen.

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vornehmen.

Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) betroffen. Diese sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger,
Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten inklusive Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz, wie Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten oder Radiologietechnologen.

Registrierungspflicht für bereits tätige Berufsangehörige

Personen, die bereits am 1.7.2018 zur Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis spätestens 30.6.2019 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der jeweils zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

Wird der Gesundheitsberuf neu oder nach einer Unterbrechung nach dem 1.7.2018 aufgenommen, muss vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend eine Registrierung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Wer registriert?

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Arbeiterkammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen hat diese bei der Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. Die Registrierung ist fünf Jahre lang gültig.

Unternehmer haben Meldeverpflichtungen über Zahlungen an bestimmte Selbständige und Zahlung ins Ausland für bestimmte Leistungen zu beachten.

Meldepflicht zu Vergütungen an bestimmte Selbständige

Leisten Unternehmer Vergütungen an Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder an freie Dienstnehmer, so haben die leistenden Unternehmer an das für sie für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt gesetzlich festgelegte Daten über diese Bezugsempfänger zu melden.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen.

Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,00 und das Gesamtentgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt.

Meldepflicht zu bestimmten Auslandszahlungen

Haben Unternehmer für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland zu tätigen, sind diese gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten darüber an das für sie für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland

  • für Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters oder Geschäftsführers, wenn diese im Inland erbracht werden,
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen und
  • für kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Die Meldung für Zahlungen im Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 erfolgen. Die Mitteilung über das amtliche Formular ist bis Ende Jänner 2018 einzureichen.

Eine Meldung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten oder ein Steuerabzug für den Leistungserbringer wegen seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich zu erfolgen hat.

ECA-Hinweis:

Haben Sie meldepflichtige Zahlungen im Jahr 2017 geleistet, unterstützen wir Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten.

Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen und bis spätestens 15.2.2018 zu prüfen.

Erstellung des Jahresbeleges

Zum Abschluss eines Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben wird der Monatsbeleg jenes Monats akzeptiert, in dem der letzte Barumsatz erzielt wurde. Der Jahresbeleg ist ausgedruckt sieben Jahre lang aufzubewahren. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt wird.

Prüfung des Jahresbeleges

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

ECA-Hinweis:

Die Überprüfung des Jahresbeleges 2017 hat bis spätestens 15.2.2018 zu erfolgen. Eine Prüfung nach dem 15.2.2018 kann als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar: Fehlerhafte Bilanzen sind nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren.

Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück bis an die Wurzel zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu berichtigen, in der ein Fehler erstmals aufgetreten ist. War hingegen die Bilanz im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst in dem Jahr durchzuführen, in dem die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde. Das stellte der VwGH kürzlich in einer Entscheidung klar.

„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann allerdings nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, die am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren und die dieser auch bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nicht kennen musste.

Verrichten Mitarbeiter eines Dienstgebers Schwerarbeitstätigkeiten, dann hat der Dienstgeber bis Ende Februar 2018 bestimmte Daten im Zusammenhang mit dieser Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

 

Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018

Die allgemeinen Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.

 

Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.6.2018 eintreten:

Nun haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf acht Wochen volle und vier Wochen verminderte Fortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:

Ab 1.7.2018 steht auch bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Jahr zu. Es entsteht somit immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Wenn ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut erkrankt, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies galt bisher schon für Arbeiter.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 zur Auflösung gebracht werden). Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.

 

Angleichung der Kündigungsfristen ab 1.1.2021

Die Kündigungsregeln für Angestellte kommen bei Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, auch für Arbeiter zur Anwendung. Daher müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigerung wie bei den Angestellten mit zunehmenden Dienstjahren. Wie bei den Angestellten ist auch bei Arbeitern nur noch dann eine Kündigung zum Ende eines Quartals möglich, wobei davon abweichend einvernehmlich der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden kann. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen vor.

Folgende Kosten entfallen im Zuge der Betriebsübertragung aufgrund des NeuFöG:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert EUR 75.000,00 nicht übersteigt.

Damit ist ein Anwendungsbereich der Neugründungsförderung die Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Es kommt bei der Betriebsübergabe jedoch vor, dass die Ummeldung der betrieblichen Kraftfahrzeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

 

Verspätete Ummeldung?

Beispiel: Der Landwirt A hat seinem Sohn im August 2015 den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb samt Traktoren zur weiteren Bewirtschaftung übergeben. 2017 möchte nun der Übernehmer die Traktoren auf sich ummelden und hierfür die Begünstigung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen.

Lösung: Die Übergabe stellt eine Betriebsübertragung dar und die Übertragung der Kraftfahrzeuge ist unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasst. Da es auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers (Sohn), nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges ankommt, steht die Befreiung von der Gebühr im Jahr 2017 noch zu.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ab dem 15. Jänner 2018 sind erstmals Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglich.

Das Register wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registriergesetztes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

 

Meldepflichten

Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trust-
ähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des WiEReG). Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. So sind beispielsweise OG und KG, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt, wie z.B. über einen Treuhänder.

 

Vereinfachungen

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss beispielsweise bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Nachname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner) mit der Feststellung und Überprüfung des Rechtsträgers zu beauftragen. Ab dem 2. Mai 2018 können berufsmäßige Parteienvertreter auch Meldungen für Ihre Klienten über das Unternehmensserviceportal abgeben.

Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Fristversäumnis automationsunterstützt ein Zwangsstrafverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird. Einsicht in das Register wird ab dem 2. Mai 2018 für Unternehmen möglich sein, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. Andere Personen und Organisationen dürfen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen.

Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.

Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.

So sind in einem Erkenntnis des BFG betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

In einem weiteren Fall urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind. Anerkannte Aufwände waren hier die Abschreibung, Strom und Betriebskosten.

Ob, beziehungsweise inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, wird aus bisherigem schlichten Miteigentum bzw. Alleineigentum dann Wohnungseigentum.

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen.

Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit daher auch verkaufen oder vermieten.

Folgende steuerliche Konsequenzen sind bei der Begründung von Wohnungseigentum besonders zu beachten:

Einkommensteuer

Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Eine Steuerpflicht kann jedoch dann entstehen, wenn infolge der Verschiebung der Wertverhältnisse eine Ausgleichszahlung in einer bestimmten Höhe (mindestens 50 % des von der Verschiebung betroffenen anteiligen gemeinen Wertes) geleistet wird.

Umsatzsteuer

Wurde das bisher im Miteigentum stehende Gebäude von der Miteigentumsgemeinschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet, kommt es im Zuge der Umwandlung in Wohnungseigentum zu einem steuerfreien Eigenverbrauch. Durch die Änderung des Verwendungszweckes (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft auch Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zuge der Parifizierung eine Übertragung von früheren Miteigentumsanteilen erfolgt; wenn sich also die bisherigen Anteile verschieben. Im Ausmaß der Verschiebung der Miteigentumsanteile liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

ECA-Steuertipp:

Wenn Sie eine derartige Parifizierung planen, empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine genaue Prüfung des Falles mit all seinen Konsequenzen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Wenn am Ende der Unternehmerlaufbahn der Verkauf des Betriebes bevorsteht sind auch steuerliche Konsequenzen zu betrachten.

Bei einem Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteil ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:

  1. Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
  2. Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
  3. Steuerfreibetrag von EUR 7.300,00

Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge auf diesen genauer eingegangen. Inwieweit dies jedoch im Einzelfall zutrifft, sollte jedenfalls vorab mit uns geklärt werden.

Bestehen des Betriebes seit mindestens sieben Jahren

Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Eine Ausnahme dazu ist der Teil des Veräußerungsgewinnes, der auf die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke fällt. Dieser ist gesondert zu berechnen und mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % zu besteuern.

Der Begriff „Grundstücke“ umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden.

Regelbesteuerungsantrag stellen

Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55 % maximal 27,5 % beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30 %). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören. Gibt es in dem Veranlagungsjahr noch andere, private Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte, werden diese aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55 %.

Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen und sollte vorab besprochen werden.

Einstellen der Erwerbstätigkeit

Das für die Anwendung des Hälftesteuersatzes notwendige Einstellen der Erwerbstätigkeit bedeutet, dass keine
Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen, und zwar gleichgültig, ob die Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Auch die Verpachtung eines nicht aufgegebenen Betriebes ist eine Erwerbstätigkeit.

ECA-Steuertipp:

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, wie sich die Verhältnisse nach der Veräußerung darstellen und welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Sprechen Sie rechtzeitig mit uns über Ihre Pläne!

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen.

Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei EUR 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die EUR 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben genannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab. Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden.

Konsequenzen für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer kann …

  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen z. B. das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.

Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Familienbetrieben wichtig. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung und Planung der Lohnzahlungen!

„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen.

Für diese selbständig erwerbstätigen Personen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“. Hier besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung,
wenn die Einkünfte den Betrag von EUR 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

Wenn die Versicherungsgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erstmals überschritten wird, sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.

Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.

Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge! Erfolgt eine Meldung zur Pflichtversicherung, ist eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr nicht mehr möglich.

Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern. Bei Beginn der selbständigen Tätigkeit ist ein schriftlicher Antrag zu stellen und damit die Option auf Arbeitslosenversicherung zu wählen.

Dies wurde im Jahr 2009 eingeführt und alle damals bereits selbständigen Unternehmer konnten bis 31.12.2009 die freiwillige Arbeitslosenversicherung für sich wählen. An diese Entscheidung war man dann acht Jahre gebunden. Haben Sie sich damals nicht dafür entschieden, so ist jetzt aktuell vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 wieder die Möglichkeit zum erstmaligen Eintritt.

Ein Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann nach Ende der achtjährigen Bindungszeit innerhalb von sechs Monaten mittels schriftlicher Erklärung erfolgen. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich.

Die Umsätze aus Heilbehandlungen eines Arztes der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Für diese Umsatzsteuerbefreiung spielt die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle.

Umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten sowie zum Schutz, der Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Die Heilbehandlung muss von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes laut Ärztegesetz zugelassen ist.

Beispielsweise sind dies folgende Tätigkeiten:

  • Untersuchung, Beurteilung, Behandlung (inklusive Verabreichung von Medikamenten während einer Behandlung) und Vorbeugung von menschlichen Krankheiten;
  • Vornahme operativer Eingriffe inklusive Entnahme oder Infusion von Blut;
  • Verordnungen von Heilmitteln und -behelfen, Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten;
  • Erstellung ärztlicher Zeugnisse und ärztlicher Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (mit einigen Ausnahmen!);
  • ästhetisch-plastische Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche oder das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung nur dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist und einem therapeutischen Ziel dient (bei Schönheitsoperationen z.B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, medizinisch indizierte Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung) und dieses Ziel ausreichend vom Arzt dokumentiert wird. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung kann ein Indiz für die medizinische Indikation sein.

USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten

Ärztliche Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und mit denen kein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig, wobei die entsprechende Beurteilung der behandelnde Arzt zu treffen hat und diese für die Finanzverwaltung bindend ist.

Als USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten werden in den Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem angeführt:

  • schriftstellerische Tätigkeit;
  • Vortragstätigkeit;
  • Gutachten z.B. zur Feststellung einer erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten);
  • psychologische Tauglichkeitstests;
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und von Medikamenten;
  • Vermietung von Räumlichkeiten oder medizinischen Groß- und Kleingeräten durch Ärzte;
  • rein kosmetische Eingriffe, wie etwa Faltenbehandlung, Brustvergrößerung oder Lifting.

Da die Frage, ob eine Heilbehandlung vorliegt oder nicht, umsatzsteuerlich weitreichende Folgen haben kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Krankheitsbildes und der Behandlung, wobei gegenüber der Finanzverwaltung die ärztliche Schweigepflicht zu beachten ist.

Laut einem aktuellen Erkenntnis muss die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indika-
tion eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sein und für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode und zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachgewiesen werden können. Das Anhäufen medizinischer Fachausdrücke reiche dafür laut Finanzverwaltung nicht aus.

ECA-Steuertipp:

Für die dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtigen Umsätze kann unter Umständen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, da die steuerfreien ärztlichen Leistungen seit 2017 nicht mehr in die Grenze einzubeziehen sind.

Sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, steht für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen anteilig der Vorsteuerabzug zu.

Bisher konnten angestellte Vertreter das Vertreterpauschale auch dann voll absetzen, wenn sie Kostenersätze vom Arbeitgeber (z.B. Taggelder) erhalten haben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Regelung nun aufgehoben.

Die Grundregel, wonach Werbungskosten um erhaltene steuerfreie Kostenersätze zu kürzen sind, gilt grundsätzlich auch für pauschale Werbungskosten, die bestimmte Berufsgruppen in Anspruch nehmen können. Lediglich für Vertreter gab es bisher die Ausnahme, dass keine Kürzung der pauschalen Werbungskosten vorzunehmen ist. Diese Ausnahme hat der VfGH nun aufgehoben. Im Veranlagungsjahr 2017 kann die Begünstigung noch letztmalig angewandt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich die steuerliche Behandlung der Konvertierung von Fremdwährungs-
krediten klargestellt.

Entgegen der Meinung der Finanzbehörde hat der VwGH festgestellt, dass Gewinne oder Verluste bei der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten voll steuerwirksam sind. Während Verluste voll abzugsfähig sind, unterliegen Gewinne dem Normalsteuersatz (und nicht etwa einem Sondersteuersatz für Kapitalvermögen). Dabei ist zu beachten, dass der Realisierungszeitpunkt je nach Gewinnermittlung auch schon vor Konvertierung eintreten kann. So muss ein bilanzierender Unternehmer Wertsteigerungen bei Fremdwährungsschulden bereits im Jahr der Entstehung als Verlust berücksichtigen, während Einnahmen-Ausgaben-Rechner den Gewinn oder Verlust erst bei Konvertierung realisieren

Bei Vermietungen von inländischen Liegenschaften stellt sich aufgrund der seit 1.1.2017 neuen Kleinunternehmerregelung die Frage, ob auch ausländische Vermieter von dieser Steuerbefreiung umfasst sind.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind seit 1.1.2017 Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze in einem Jahr EUR 30.000,00 netto nicht übersteigen. Sie sind, soweit sie nicht freiwillig zur Steuerpflicht optieren, von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass diese Unternehmer eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten können. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer von etwa Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Wo wird die Vermietungstätigkeit betrieben?

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2017 wird für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf abgestellt, ob der Unternehmer seinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern ob er im Inland sein Unternehmen betreibt.

Es ist nun fraglich, von wo aus eine Vermietungstätigkeit betrieben wird, also wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermieters befindet: Am Ort der vermieteten Wohnung oder an jenem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Vermietung getroffen werden?

Der Judikatur ist zu entnehmen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Vermietung an jenem Ort liegt, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. Also jener Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt bzw. aufbewahrt werden, an dem die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.

Im Fall einer Vermietung durch eine im Ausland ansässige Person wird dieser Ort in der Regel nicht der Ort der vermieteten Wohnung sein, sondern jener Ort, von dem aus die Vermietung tatsächlich verwaltet wird. Also in den meisten Fällen die private Wohnstätte des Vermieters.

Selbst wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der laufenden Abwicklung der Vermietung beauftragt, ändert dies nichts am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuerbefreiung steht in Österreich nicht zu

Wird nun das Unternehmen im Ausland betrieben, so steht die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht zu. Damit unterliegt der ausländische Vermieter mit seinen Mieteinnahmen von Beginn an der österreichischen Umsatzsteuer und muss sich beim jeweils zuständigen Finanzamt registrieren lassen.

ECA-Hinweis:

Wir helfen Ihnen gerne, sowohl bei der Registrierung beim zuständigen Finanzamt, als auch bei den einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen.

Das Home-Office eines österreichischen Mitarbeiters kann eine inländische Betriebsstätte für ein ausländisches Unternehmen mit allen steuerlichen Konsequenzen begründen.

Das Risiko eines Home-Office eines Mitarbeiters besteht darin, dass dieses als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber angesehen wird. Ist dies der Fall, hat das ausländische Unternehmen den Gewinn der Betriebsstätte in Österreich zu versteuern. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich für das ausländische Unternehmen eine inländische Umsatzsteuerpflicht ergeben kann.

Nach der Rechtsansicht des Finanzministeriums (BMF) kann auch eine private Wohnung eines Mitarbeiters eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers begründen. Das BMF verwies dabei auf folgende Kriterien, ob eine Betriebsstätte vorliegt:

  • Die Tätigkeit in Österreich erfordert ein Büro, daher ist das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters zwingend notwendig.
  • Die Arbeiten werden ohne zahlreiche Unterbrechungen und nicht bloß gelegentlich im Home Office durchgeführt.
  • Der Arbeitnehmer macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend.
  • Der Arbeitgeber fordert den österreichischen Arbeitnehmer auf, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.

Unternehmer sollten beachten, dass sich das BMF bei der Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, auf das OECD Musterabkommen berufen hat. Dadurch sollten auch österreichische Unternehmer, welche etwa einen Dienstnehmer, der im Ausland ansässig ist, beschäftigen, darauf Bedacht nehmen, dass eine Betriebsstätte im Ausland vorliegen kann.

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen von 13 % auf 10 % ab 1.11.2018 beschlossen.

Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) gilt künftig für die

  1. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  2. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Das Inkrafttreten mit 1.11.2018 bedeutet, dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

Aktuelles aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht – hier finden Sie die neueste Ausgabe!

ECA Monat Mai 2018

Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben nicht. Kapitalgesellschaften kann dann ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.

Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, so haben Steuerpflichtige der Finanz darüber Auskunft zu geben, wer der Empfänger dieser Zahlungen ist. Dadurch kann die Finanz überprüfen, ob der Zahlungsempfänger die Einnahmen versteuert. Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, dann anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht.

Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25%-iger Zuschlag betreffend diese fraglichen Ausgaben vorgeschrieben werden, wodurch es zu einer KöSt-Belastung von insgesamt 50 % kommt. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sogar für einen Fall bestätigt, in dem der Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde!

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat ein Urteil zur Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer gefällt.

Das BFG führte bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss. Die Zeit der Miete ist nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen

Über die Meldepflichten nach dem “Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben wir Sie bereits im ECA Monat März 2018 informiert.

Da die korrekte Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer in komplexen Fällen nach wie vor Zweifelsfragen auslöst und es zudem zu massiven technischen Problemen des beim Finanzministerium geführten Systems gekommen ist, werden Erstmeldungen bis 15. August 2018 als fristgerecht beurteilt.

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein, da die erforderlichen Daten aus bereits vorhandenen Registern (z. B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen wurden, empfehlen wir, diese Übernahme zu kontrollieren, um Probleme im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass die Eintragungen im Register aktuell zu halten sind. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu überprüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind bzw. ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben.

Die Frage rund um die abgabenrechtliche Behandlung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer führt immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen.

Während die Rechtsprechung den Privatanteil (die der Gesellschaft aufgrund der Privatfahrten angefallenen Kosten) als einzig richtige Bemessungsgrundlage regelmäßig feststellt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass entweder der Sachbezug laut Sachbezugswerteverordnung, oder – falls dieser nicht angewendet wird – die gesamten PKW-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind.

Nun ist die seit Jänner 2017 erwartete Verordnung zur Bewertung von PKW-Sachbezügen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ergangen. Danach gelten ab der Veranlagung 2018 folgende Möglichkeiten:

  • Anwendung Sachbezugswerteverordnung

Nach dieser sind je nach Emissionswert 1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten des ersten Erwerbers als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Höchstens jedoch EUR 720,00 bzw. EUR 960,00 pro Monat.

  • Privatanteil als Bemessungsgrundlage

Anstelle des Sachbezugswertes können als geldwerter Vorteil die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen als Bemessungsgrundlage für die Abgaben herangezogen werden. Dazu ist erforderlich, dass die privaten Fahrten beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden.

Gibt es keine Aufzeichnungen über die Privatfahrten mittels Fahrtenbuch oder sonstiger geeigneter Nachweise, sollte künftig der volle Sachbezugswert laut Sachbezugswerteverordnung angesetzt werden, um Probleme bei einer Abgaben-
prüfung zu vermeiden.

Gemäß Einkommensteuerrichtlinien können Tagesmütter, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmütter bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, von den daraus erzielten Einnahmen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70 % dieser Einnahmen, maximal EUR 650,00 pro Monat steuerlich geltend machen.

Dementsprechend wollte ein Pensionist, der für die Betreuung seines Enkelkindes im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielte, diese pauschalen Betriebsausgaben geltend machen.

Bis zu seiner Pensionierung unterrichtete er an einer AHS und hatte daher eine akademische Ausbildung als Pädagoge. Weiters absolvierte er einen Kurs „Großeltern betreuen Enkel”.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes abweisend begründet, dass die 70%ige Betriebsausgabenpauschale nur dann zu berücksichtigen sei, wenn eine Ausbildung nach landesgesetzlichen Vorschriften absolviert wurde.

In der Folge wurde seitens der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht, welches dazu kürzlich festgestellt hat: „Die vom VwGH vorgenommene Auslegung des Begriffs der „pädagogisch qualifizierten Person” ist nicht nur im Rahmen der Absetzbarkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, sondern analog auch im Rahmen der Einkünfte der Betreuungsperson anzuwenden.” Der VwGH sieht als Voraussetzung für eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson ein Mindestalter von 16 Jahren vor und eine Ausbildung/Schulung im Mindestausmaß von 16 Stunden bzw. acht Stunden bei über 21-Jährigen oder auch abgeschlossene Ausbildungen wie Lehrgänge für Tageseltern, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder ein pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität.

Der Pensionist hat damit die Voraussetzungen erfüllt, die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 70 % der Einnahmen waren anzuerkennen.

ECA-Steuertipp:

Fallen in Verbindung mit steuerpflichtigen Einnahmen nur geringe Ausgaben an, überprüfen Sie, ob die Möglichkeit der Absetzung pauschaler Betriebsausgaben besteht.

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bereits im Vorfeld das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw. Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen. Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Vermietungstätigkeit auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur in geringem Ausmaß erfolgt und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist. Das gilt insbesondere bei einer saisonalen Zimmervermietung, die sich auf nicht mehr als zehn Fremdenbetten (inkl. Frühstück und täglicher Reinigung) erstreckt oder bei einem kurzfristigen Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements (ohne tägliche Reinigung oder Verabreichung von Frühstück).

Bestimmte Nebenleistungen wie etwa das Zurverfügungstellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna oder Bad oder die üblicherweise von einem Hausbesorger zu verrichtenden Tätigkeiten sind für die Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unschädlich.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Im Umkehrschluss führt nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zimmervermietung von mehr als zehn Fremdenbetten oder die kurzfristige Vermietung von mehr als fünf Appartements selbst dann, wenn keine Nebenleistungen angeboten werden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso liegen bei bestimmten Nebenleistungen, wie etwa ein Verpflegungsangebot, das weit über Zimmer mit Frühstück hinausgeht, trotz Nichtüberschreitens der 10-Betten-Grenze oder 5-Appartements-Grenze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterschiede bei Verlustvortrag und Sozialversicherungspflicht

Als Konsequenz der Einordnung der Einkünfte können sich darüber hinaus insbesondere Unterschiede hinsichtlich eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein Verlustvortrag nicht möglich), der relevanten Abschreibungssätze (grundsätzlich 2,5 % bei Gewerbebetrieb oder 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung) sowie einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergeben.

Zudem gibt es Abweichungen bei der Einkünfteermittlung:

  • „Doppelte Buchhaltung“ bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw.
  • Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Vor- bzw. Nachteile daraus aus gesamtsteuerlicher Sicht erwachsen, ist jedoch stets in Ihrem jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Beherbergungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!

ECA-Steuertipp:

Beachten Sie bei Ihrer Beherbergungstätigkeit die Abgrenzungskriterien zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Einkünften aus Gewerbebetrieb und die jeweils unterschiedlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

 

 

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.

Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtratstätigkeit zusammensetzten.

Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden: Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht.

ECA-Steuertipp:

Inwieweit Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn bis Ende Juni keine Erklärung für das Vorjahr eingereicht wurde und aus der Aktenlage der Finanzverwaltung anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden und die Veranlagung zum Beispiel aufgrund gemeldeter Sonderausgaben zu einer Steuergutschrift führt.

Keine automatische Berücksichtigung finden Abzugsposten, die der Finanzverwaltung nicht bekannt oder antragsgebunden sind. Dies betrifft beispielsweise berufsbedingte Ausgaben (Werbungskosten), außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, Alleinverdiener- oder Unterhaltsabsetzbeträge.

Sollte es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung kommen, bei der nicht alle Abzugsposten berücksichtigt wurden, können Sie diese innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer selbst erstellten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

Im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz forderten die Wirtschaftskammer, die Ärztekammer und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedschaften in Sportvereinen, Fitnesscentern und für Ausgaben zur Bewegungsförderung – etwa für Fahrräder. Laut dem Vorschlag sollen Ausgaben bis EUR 600,00 pro Jahr absetzbar sein.

Laut Bundessportorganisation würde körperliche Inaktivität pro Jahr bis zu EUR 2,4 Milliarden Kosten im Gesundheitsbudget verursachen. Regelmäßige körperliche Bewegung der Österreicher würde eine Einsparung um rund EUR 500 Millionen bewirken. Dabei seien die Kosten für Sportverletzungen bereits berücksichtigt.

Inwieweit die Vorschläge für einen Steuerbonus für ein fitteres Österreich umgesetzt werden, wird sich noch zeigen.

Aktuelles aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht – hier finden Sie die neueste Ausgabe!

ECA Monat Juni 2018

 

 

Wussten Sie schon, dass….“

  • dass immer mehr Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen zur Nachfolgeregelung zu einer Mediation zur Lösung ihrer Konflikte und Erarbeitung einer umfassenden Lösung für ihre Nachfolge greifen?
  • nur rund 33 % der gesamten arbeitsrechtlichen Verfahren am ASG Wien durch ein Urteil beendet werden? Der überwiegende Teil der Verfahren wird durch einvernehmliche Lösungen erledigt. Mediation leistet
    hier einen wertvollen Beitrag. Quelle: Statistik des ASG Wien.
  • der Aktenlauf in allgemeinen gerichtlichen Vertragsstreitigkeiten 580 Tage dauert, während es bei Mediationen im selben Rechtsgebiet rund 9 Tage bis zur Lösung dauert? Mediation trägt dazu bei, dass die
    Beteiligten rascher zu einer Lösung kommen. Quelle: www.arag.at.

Im Jahr 2017 wurde in die Novelle unseres Berufsrechts, dem Wirtschaftstreuhand-Berufsgesetz (WTBG 2017) die Mediation in die Befugnisbestimmungen der Steuerberater aufgenommen. Dies ist vor allem aufgrund der Tatsache geschuldet, dass die Mediation auch in unserem Tätigkeitsbereich und vor allem für Sie – unsere Klienten einen großen Nutzen bringen kann und immer öfter eingesetzt wird. Heute wende ich mich zu diesem Thema an Sie – als Ihr Steuerberater UND Wirtschaftsmediator – denn:

Am 18.6.2018 ist Tag der Mediation!

Für Mehr Informationen zum Thema Wirtschaftsmediation –  und deren Nutzen auch für Sie – stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – für einen ersten Eindruck finden Sie Informationen auch unter www.ksw.or.at/wirtschaftsmediation

Welche Sorgfaltsmaßnahmen von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, hängt aufgrund fehlender Regelungen von den jeweiligen Umständen ab.

Betrugsdelikte im Zusammenhang mit hinterzogenen Umsatzsteuern sind für Unternehmer schwer durchschaubar. Auch seriös arbeitende Unternehmer können in einen sogenannten Karussellbetrug verwickelt sein. Die Folge davon kann der Verlust des Vorsteuerabzuges sein, soweit der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder wissen musste. Schutz vor diesem Verlust bringen insbesondere die Dokumentation des Geschäftsablaufes und damit der Nachweis der Gutgläubigkeit.

Begriff des Karussellbetruges

Bei einem Karussellbetrug wirken meist mehrere Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei ein Unternehmer in dieser Kette die Umsatzsteuer nicht abführt, die anderen Abnehmer hingegen die Vorsteuerbeträge geltend machen. Es gibt auch Fälle, in denen seriös arbeitende Firmen in diese Betrugskette eingebunden werden, ohne dass diese von einem Betrug etwas bemerken.

Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt aber, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Dies gilt auch wenn ein solches Finanzvergehen einen vorgelagerten oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt hierzu aus, dass es keinesfalls zulässig ist, die Kontrollaufgaben der Steuerbehörde vollständig auf den Unternehmer zu übertragen. Unternehmer sind zwar verpflichtet, ihre Lieferanten zu kontrollieren, diese Pflicht darf aber nicht überzogen werden.

Sorgfaltsmaßstab differiert nach Geschäftszweigen

Welche Maßnahmen von einem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, verlangt werden können, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass seine Geschäfte nicht in einen Betrug einbezogen sind, hängt aufgrund fehlender Regelungen im Gesetz von den jeweiligen Umständen ab. Maßgeblich sind nicht die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers.

Abzustellen ist auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen durchaus differieren kann. Hierbei gilt allgemein, dass die Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Unternehmers umso höher sind, je ungewöhnlicher die einzelnen Sachverhalte im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.

Wir raten aus Nachweisgründen im Zusammenhang mit Lieferanten zumindest zum qualifizierten UID-Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage), zu einer Firmenbuchabfrage sowie zur Aufforderung zur Vorlage der Gewerbeberechtigung. Wichtig für die Glaubhaftmachung gegenüber der Finanz ist, dass die oben durchgeführten Maßnahmen auch nachgewiesen werden können. Daher ist es notwendig, die Abrufe und Nachweise entweder in Papierform auszudrucken und abzulegen oder digital zu archivieren.

ECA-Steuertipp:

Dokumentieren Sie die durch Sie getätigten Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung Ihrer Lieferanten

Auf Initiative der bäuerlichen Interessenvertretung wurde eine einfache Besteuerung in Form einer Abzugsteuer für Entschädigungs-zahlungen von Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Erdöllieferfirmen und Fernwärmeversorgungsunternehmen beschlossen.

Die neue Regelung tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der an Land- und Forstwirte bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft.

10 % Abzugsteuer

Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Abzugsteuer beträgt 10 %. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, also der Landwirt. Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte, also das jeweilige Infrastrukturunternehmen. Das abzugsverpflichtete Unternehmen hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Es hat außerdem innerhalb der oben genannten Frist dem Finanzamt eine elektronische Anmeldung über FinanzOnline zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind.

Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten

Der Finanzminister wurde ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte (z. B. Landwirt) hat dem Abzugsverpflichteten zum Zwecke der Anmeldung seine persönlichen Daten (wie z. B. Name, Geburtsdatum, SV-Nummer) bekannt zu geben.

Einkommensteuer durch Abzugsteuer abgegolten

Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt die Einkommensteuer in Bezug auf diese Einkünfte als abgegolten. Davon abweichend ist eine Regelbesteuerungsoption möglich. Dann ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden.

Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33 % der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Die Verköstigung von Mitarbeitern in der betriebseigenen Kantine bietet sowohl für den Dienstgeber als auch für die Dienstnehmer Vorteile. Dazu zählen der geringere Zeitaufwand für die Essenseinnahme sowie die Möglichkeit der innerbetrieblichen Kommunikation zwischen den Mitarbeitern.

Nachfolgend werden auszugsweise die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Verköstigung von Mitarbeitern aufgezeigt, je nachdem ob sie entgeltlich, unentgeltlich/begünstigt oder von dritter Seite (ein nicht betriebszugehöriges Unternehmen übernimmt die Verpflegung) erfolgt.

Entgeltliche Verpflegung

Erfolgt die Verköstigung der Mitarbeiter durch eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Dienstgebers betriebene Kantine, wobei die Dienstnehmer für das verabreichte Essen zahlen müssen, so stellt die entgeltliche Verpflegung einen Leistungsaustausch dar. Es fällt somit entsprechend der verkauften Produkte Umsatzsteuer von 10 % (z. B.
Speisen) bzw. 20 % (z. B. Getränke) an. Die Steuerschuld entsteht im Monat der Verpflegung. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers steht in diesem Fall zu.

Unentgeltliche/begünstigte Verpflegung

Müssen die Mitarbeiter nichts für das Essen in der Kantine bezahlen und ist die unentgeltliche Verpflegung nicht Bestandteil des Lohnes, wird davon ausgegangen, dass die Verköstigung der Dienstnehmer im privaten Interesse des Dienstgebers liegt. Beim Dienstgeber kommt es bei unentgeltlicher Verpflegung zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung.

Bei einer vergünstigten Verpflegung ist der Normalwert (entspricht dem fremdüblichen Preis) als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Durch diese beiden Maßnahmen wird sichergestellt, dass für jene Ausgaben, für die sich der Unternehmer zunächst die Vorsteuer geholt hat, die aber schließlich nicht für unternehmerische Zwecke getätigt werden, eine Nachversteuerung mit Umsatzsteuer erfolgt.

Keine Umsatzbesteuerung bei betrieblichem Interesse

Eine Umsatzbesteuerung kann unterlassen werden, wenn die Verpflegung des Arbeitnehmers im Betrieb vor allem im überwiegenden betrieblichen Interesse des Unternehmers gelegen ist. Ein Überwiegen des betrieblichen Interesses wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn etwa ein notwendiger Bereitschaftsdienst aufrechterhalten werden soll.

Dies kann bei Lift- und Seilbahnpersonal, bei technischem Überwachungspersonal, bei welchem sich die Dienststelle in exponierter Lage befindet, oder bei medizinischem Bereitschaftspersonal der Fall sein.

Gewährt der Unternehmer seinen Dienstnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, führt dieser Umstand für sich alleine jedoch nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt. Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz einen Kostenbeitrag zu leisten, ist dieser umsatzsteuerpflichtig.

Ausnahme: Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern keinen umsatzsteuerlich relevanten Eigenverbrauch dar.

Betrieb der Kantine durch Dritte

Leistet der Unternehmer einen Essenszuschuss für seine Dienstnehmer an eine von einem Dritten betriebene Betriebsküche, so handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen um sogenanntes „Entgelt von dritter Seite“. Der Dienstgeber hat mangels Leistungsempfängereigenschaft keinen Vorsteuerabzug auf diese Zahlungen, da die Rechnung an den jeweiligen Dienstnehmer gestellt wird.

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter EUR 30.000,00 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

ECA-Hinweis:

Zu beachten ist allerdings, dass die Jahresumsatzgrenze von EUR 30.000,00 gesamtbetrieblich zu sehen ist. Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von EUR 30.000,00 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes.

Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von EUR 30.000,00 (netto) Gesamtumsatz sowie EUR 7.500,00 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend machen zu können, ist ein Wechsel zur Soll-Besteuerung zu überlegen. Andernfalls wäre bei Ratenzahlungen auch der Vorsteuerabzug nur in Etappen möglich.

Im Falle der Ist-Versteuerung kann der Unternehmer erst in jenem Voranmeldungszeitraum den Vorsteuerabzug geltend machen, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist, eine korrekte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Umsatzsteuerliche Unternehmer, die beim Finanzamt als sogenannte „Ist-Versteuerer“ geführt werden, können bei Ratenzahlung somit nur die jeweils in den Ratenzahlungen steckende anteilige Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Ausgenommen davon sind Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum EUR 2 Mio. überstiegen haben.

Mit 1.7.2018 tritt eine neue Regelung betreffend Entgeltfortzahlung bei Krankheit in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand der Arbeiter auch für die Angestellten übernommen. Das bedeutet, dass es dann auch für Angestellte nur mehr einen Grundanspruch pro Arbeitsjahr gibt.

Allerdings kommt durch die Gesetzesänderung sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte eine neue Vergünstigung hinzu. Der Entgeltfortzahlungsan- spruch erhöht sich nunmehr bereits im zweiten, statt wie bisher im fünften Arbeitsjahr auf acht Wochen.

Die neue einheitliche Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Arbeiter und Angestellte sieht nun wie folgt aus:

Dienstjahr Anspruch bei Krankheit
im 1. Jahr 6 Wochen voll, 4 Wochen halb
nach 1. Jahr 8 Wochen voll, 4 Wochen halb
nach 15. Jahr 10 Wochen voll, 4 Wochen halb
nach 25.Jahr 12 Wochen voll, 4 Wochen halb

Dies gilt für Arbeitsjahre die NACH dem 1.7.2018 beginnen!

Bei einvernehmlicher Lösung im Krankenstand muss seit 1.7.2018 ebenfalls das Entgelt vom Dienstgeber weiterbezahlt werden, wie bei Kündigung durch den Dienstgeber.

Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gelten ab 1.1.2021 (mehr).

Ab 1.9.2018 gilt die neue Höchstarbeitszeit von 12 Stunden. Hier müssen eventuell die Gleitzeit/Durchrechnungsvereinbarungen verändert werden.

Zusätzliche Info`s finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftskammer.

Engagiert ein Musikveranstalter Künstler oder andere Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aus dem Ausland, muss er eine Abzugsteuer einbehalten.

Der österreichische Musikveranstalter muss dem Finanzamt mittels Formular die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer melden und diese bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Hinsichtlich der Höhe der Steuer und der Bemessungsgrundlage ist zwischen Brutto- und Nettobesteuerung zu unterscheiden.

Bruttobesteuerung

Bei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20 %. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen sowie die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten wie zum Beispiel die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung.

Nettobesteuerung

Ist der ausländische Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers wie zum Beispiel Flugtickets, oder Hotelrechnungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Falle dieser Nettobesteuerung erhöht sich der Steuersatz auf 25 %.

Da der österreichische Veranstalter für die Richtigkeit des Steuerabzugs haftet, sollte im Zweifel die Bruttobesteuerung angewendet werden. In diesem Fall muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Veranlagung seiner beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal EUR 1.000,00 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.000,00 betragen. Außerdem könnten im Einzelfall Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen.

ECA-Steuertipp:

Die Regelung der Abzugsteuer gilt unter anderem auch für Vortragende, ausländische Aufsichtsratsmitglieder sowie Arbeitskräfteüberlasser.

Übersehen Sie die Abzugsteuer nicht: Denn wer die Vergütung auszahlt, haftet für diese.

Bei nur kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten müssen alle weltweiten Einkünfte in Österreich versteuert werden.

Begründet ein Steuerpflichtiger sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so wäre er im Regelfall in beiden Staaten mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Um eine Besteuerung des gleichen Einkommens in zwei Staaten zu vermeiden, wurden zwischen einzelnen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausverhandelt.

Abhängig von der jeweiligen Einkunftsart sehen diese DBA vor, welcher Staat ein Einkommen besteuern darf und welcher Staat letzten Endes ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Dafür ist zunächst die Ansässigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen festzustellen.

Wohnsitz und Mittelpunkt des Lebensinteresses

Eine Person ist in jenem Staat ansässig, in dem diese über eine ständige Wohnstätte und damit über einen sogenannten „Wohnsitz“ verfügt. Ist der Steuerpflichtige aufgrund dieses Kriteriums in zwei Staaten ansässig, so ist für die Beurteilung der Ansässigkeit der Mittelpunkt des Lebensinteresses festzustellen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses liegt dabei in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Längerer Beobachtungszeitraum als bisher

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich, dass bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen nämlich auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Darüber hinaus kommt wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.

Bei kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten in etwa bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist daher noch nicht von einer Verlagerung der Ansässigkeit ins Ausland auszugehen.

Nichtsdestotrotz ist der Ansässigkeitsort bereits im Vorfeld einer Auslandstätigkeit stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, da bei einer Verlagerung der Ansässigkeit neben internationalen Steuerfragen auch mögliche sozialversicherungsrechtliche Aspekte wie eine allfällige Begründung einer Versicherungspflicht im Ausland und nationale steuerliche Konsequenzen wie eine mögliche Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigen sind.

Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen beim Verkäufer nicht der Umsatzsteuer.

Beispiel 1:

Ein Kunde bucht in einem Wellnesshotel ein Zimmer über einen Zeitraum von einer Woche. Aus beruflichen Gründen muss der Kunde unmittelbar vor der Anreise den Urlaub stornieren. Daraufhin wird eine Entschädigung in Höhe von EUR 500,00 fällig. Mangels Gegenleistung des Hotelbetreibers für die Entschädigung muss dieser keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.

Ebenso sind Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, da der bezahlte Geldersatz weder eine Gegenleistung für die bezahlten Prämien noch das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherungsnehmers darstellt.

Ein „unechter Schadenersatz“ und damit ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang liegt jedoch etwa in folgendem Fall vor:

Beispiel 2:

Eine Glaserei beauftragt eine Reinigungsfirma mit der Reinigung der Fenster des Firmengebäudes. Bei den Reinigungsarbeiten wird ein Schaden am Glasdach der Glaserei verursacht. Beauftragt die Reinigungsfirma die Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen und ersetzt die Reinigungsfirma der Glaserei die anfallenden Material- und Arbeitskosten, ist in der von der Glaserei ausgestellten Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Durch die Beauftragung der Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen, entstehen Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Ob ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt und der Umsatz dann von der Umsatzsteuer befreit ist oder nicht, muss stets anhand der Umstände beurteilt werden

Kleinunternehmen erhalten seit 1.7.2018 von der AUVA 75 % anstatt 50 % des an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer fortgezahlten Entgeltes erstattet.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers.

Mit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50 % auf 75 % erhöht.

Dienstgeber auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten sind zuschussberechtigt, wenn

  • sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
  • ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte beziehungsweise eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
  • die Arbeitsverhinderung bei Unfall länger als drei, beziehungsweise bei Krankheit länger als zehn aufeinander folgende Tage dauerte,
  • das Entgelt fortgezahlt wurde und
  • sie einen Antrag auf Zuschuss stellen.

Nicht mehr als zehn Dienstnehmer

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit beziehungsweise Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die

  • aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
  • bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe eingetreten ist.

Der Zuschuss wird bei Unfall ab dem ersten Tag, beziehungsweise bei Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: EUR 5.130,00 x 1,5 = EUR 7.695,00).

ECA-Hinweis:

Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches eingebracht wird. Der Antrag soll möglichst auf elektronischem Wege gestellt werden.

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist jetzt trotz Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Pauschalierung anwendbar.

Die Verordnung listet 54 Berufe samt entsprechenden Prozentsätzen auf, anhand derer die Betriebsausgaben auf Basis des
Nettoumsatzes ermittelt werden.

Neben den pauschaliert ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Einkauf von Waren, Roh- und Hilfsstoffen, und Lohnaufwand.

Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000,00 betragen.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Das Wareneingangsbuch wird ordnungsmäßig geführt.

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung. Die Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Wenn die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht ist, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen.

Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Bisher versagte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei natürlichen Personen die Abzugsfähigkeit solcher Verfahrenskosten. Ausgenommen davon waren nur Fälle, bei denen die Tat ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar war und in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde.

Verschulden nicht mehr entscheidend

In zwei aktuellen Entscheidungen ist der VwGH von dieser Rechtsmeinung abgegangen und entschied, dass die Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen oder betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.

Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Freispruch gefällt wird oder nicht. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Einkommensteuer bei natürlichen Personen, als auch für die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften oder Vereinen.

In der Folge können auch die Vorsteuern aus Rechnungen von Strafverteidigern somit abgezogen werden.

ECA-Hinweis:

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist nachzuweisen, dass die Aufwendungen nicht dem Privatbereich zuzurechnen sind.

Wie im ECA Monat März 2018 bereits berichtet, reduziert der Familienbonus Plus die Einkommensteuer ab 2019 jährlich um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind. Im nachfolgenden Beitrag beantworten wir Fragen zu dieser ab 2019 in Kraft tretenden steuerlichen Familienförderung.

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn reduziert sich die nach dem Tarif errechnete Einkommensteuer um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr. Der Familienbonus Plus ist allerdings mit der Höhe der Steuer begrenzt. Durch den Familienbonus Plus kann es daher zu keiner Steuergutschrift kommen.

Für welches Kind kann der Familienbonus Plus beantragt werden?

Der Familienbonus Plus steht für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus beträgt für ein in Österreich lebendes Kind monatlich EUR 125,00. Nach dem 18. Geburtstag eines Kindes reduziert sich der Familienbonus Plus auf monatlich EUR 41,68. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, wird die Höhe des Familienbonus Plus abhängig vom Preisniveau im betreffenden Land bestimmt.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast des Anspruchsberechtigten. Die Einkommensteuer entfällt komplett, wenn diese niedriger ist als der Familienbonus Plus. Bei einem anspruchsberechtigten, in Österreich lebenden Kind kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund EUR 1.700,00 voll ausgeschöpft werden.

Wie kann der Familienbonus Plus in Anspruch genommen werden?

Der Familienbonus Plus kann wahlweise auf Antrag bereits über den Arbeitgeber im Rahmen der Personalverrechnung 2019 oder auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung 2019 geltend gemacht werden.

Kann der Familienbonus Plus unter Partnern aufgeteilt berücksichtigt werden?

Bei „(Ehe-)Partnern“ kann der Familienbonus aufgeteilt zum Ansatz gebracht werden. So kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte den vollen Familienbonus Plus geltend machen oder es wird dieser jeweils zur Hälfte vom Familienbeihilfenberechtigten und dessen „(Ehe-)Partnern“ beantragt. Als „(Ehe-)Partner“ gilt der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder jener Partner, mit dem der Familienbeihilfenberechtigte für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Diese Aufteilungsmöglichkeit besteht für den Familienbeihilfeberechtigten und den zur Leistung eines Unterhalts Verpflichteten in gleicher Weise. Davon abweichend kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen befristet für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der zur Leistung eines Unterhalts Verpflichtete 90 % des Familienbonus Plus beantragen.

Wie werden geringverdienende Eltern gefördert?

Allen Alleinerziehern und Alleinverdienern mit einer Einkommensteuer von unter EUR 250,00 steht pro Kind ein „Kindermehrbetrag“ zu. Dieser errechnet sich als Differenz zwischen EUR 250,00 und der Einkommensteuer vor Absätzbeträge und wird erstattet.

Der „Kindermehrbetrag“ steht für jedes Kind in dieser Höhe zu. Dementsprechend sind diese Messbeträge mit der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu vervielfachen.

Werden allerdings mindestens für 330 Tage zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Leistungen aus der Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen, steht ein „Kindermehrbetrag“ nicht zu.

Welche steuerliche Familienförderung entfällt ab 2019?

Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen mit der Einführung des Familienbonus Plus.

ECA-Anmerkung:

Eine steuerliche Bestimmung kann im Regelfall nicht einfach und gleichzeitig gerecht sein. Der Familienbonus Plus ist ein Beispiel dafür. Ob durch die Komplexität einer Bestimmung schließlich ein Mehr an Gerechtigkeit geschaffen wird, ist eine davon getrennt zu beantwortende Frage.

Eine nach der Veräußerung vorgenommene Umwidmung eines Grundstücks des „Altvermögens“ in Bauland, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf steht, wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Dies führt beim Veräußerer zu einer höheren Immobilienertragsteuerbelastung, wenn die im Regelfall günstigere pauschale Ermittlung der Immobilienertragsteuer in Anspruch genommen wird.

Wird von einer natürlichen Person ein Grundstück veräußert, für das am 31.3.2012 die zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor 2012 bereits abgelaufen war („Alt-vermögen“), kann die Immobilienertragsteuer pauschal mit 4,2 % vom Veräußerungserlös ermittelt werden. Wurde jedoch ein solches „Altgrundstück“ nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet, dann erhöht sich die pauschal ermittelbare Immobilienertragsteuer auf 18 % vom Veräußerungserlös.

Ab 1.1.2019 können Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.

Anwendungsbereiche für ein Advanced Ruling

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben kann auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche Auskunft von der Finanzverwaltung verlangt werden, wenn im Hinblick auf erhebliche abgabenrechtliche Auswirkungen an einer solchen Rechtsauskunft ein besonderes Interesse besteht.

Ein Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird ab dem 1.1.2019 der Anwendungsbereich für eine rechtsverbindliche Auskunft auf internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und dem abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestand ausgeweitet.

Frist für die Erlassung eines Auskunftsbescheids

Ab 1.7.2019 soll die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheids „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Diese Frist kann aber bei komplexen Fragestellungen überschritten werden, was mit dem Begriff „tunlichst“ in der gesetzlichen Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll.

Gegenstand und Ausgestaltung des Antrags auf Rechtsauskunft

Ein Sachverhalt kann nur dann Gegenstand für die Erteilung eines Auskunftsbescheids sein, wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist.

Ein Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids hat wie bisher zu enthalten:

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen sowie
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.

Verwaltungskostenbeitrag

Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrags auf Erlassung eines Auskunftsbescheids einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags ist von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig. Dieser beträgt mindestens EUR 1.500,00 und erhöht sich auf bis zu EUR 20.000,00 bei Umsatzerlösen von jährlich über EUR 40 Mio.

Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Auskunftsbescheids

Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

ECA-Steuertipp:

Ob beziehungsweise inwieweit ein Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids notwendig oder sinnvoll ist, muss stets anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall überlegt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

 

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde und ist die Behaltefrist für diese Wirtschaftsgüter von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des geltend gemachten Freibetrages.

In einem aktuell vom Bundesfinanzgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts sind die steuerlich begünstigt angeschafften und nicht veräußerten Wertpapiere im Zuge der Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und in das Privatvermögen des Rechtsanwalts übergegangen. Die Betriebsaufgabe erfolgte nicht auf Grund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs, wodurch mit diesem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren eine Nachversteuerung verbunden war.

Dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, steht einer Nachversteuerung nicht entgegen.

ECA-Steuertipp:

Mit einer Betriebsaufgabe sind unter Umständen wesentliche Steuerbelastungen verbunden, auf die bei guter Planung entsprechend reagiert werden kann. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wenn Sie beabsichtigen, Ihre selbständige Tätigkeit einzustellen.

Durch das Jahressteuergesetz 2018 wird klargestellt: Bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Holding-Gesellschaft wird für eine von einer Tochtergesellschaft gehaltenen Liegenschaft keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile einer solchen Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Durch eine Änderung im Grunderwerbsteuergesetz wird mit dem Jahressteuergesetz 2018 klargestellt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn dieses durch einen entsprechenden Rechtsvorgang wie zum Beispiel einem Kauf erworben wurde. Die Vereinigung aller Anteile oder die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Holding-Gesellschaft, die selbst kein inländisches Grundstück besitzt aber zumindest 95 % der tabellenverzeichnis word Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft hält, löst daher keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.

Beispiel: An der AB-Holding GmbH sind der Gesellschafter A und der Gesellschafter B zu jeweils 50 % beteiligt. Die AB-Holding GmbH wiederum hält 100 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Immo-GmbH. Im Eigentum der Immo-GmbH stehen zahlreiche inländische Grundstücke. Nun plant der Gesellschafter A seinen Anteil an der AB-Holding GmbH an den Gesellschafter B zu übertragen. Diese Anteilsübertragung löst für die von der Immo-GmbH gehaltenen inländischen Grundstücke keine Grunderwerbsteuer aus.

Ist daher die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit einem inländischen Grundstück geplant, kann durch eine entsprechende Änderung der Gesellschafterstruktur im Vorfeld der Transaktion eine Grunderwerbsteuerbelastung unter Umständen vermieden werden. Ob allerdings eine derartige Strukturierung unter wirtschaftlichen Aspekten und aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss auf Grund der jeweiligen Sachverhaltsumstände beurteilt werden.

Die in der ersten Julihälfte vom National- und Bundesrat beschlossene Änderung im Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wurde mit 14.8.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2018/53) kundgemacht.

Die mit dieser Gesetzesnovelle geschaffene Arbeitszeitflexibilisierung tritt bereits am 1.9.2019 in Kraft.

Spätestens bis 30.9.2018 sind von Kapitalgesellschaften Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 beim Firmenbuchgericht einzureichen. Der 30.9.2018 ist auch der letzte Tag zur Einbringung von Rückzahlungsanträgen für ausländische Vorsteuern.

Seit 1.9.2018 gilt nun die Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist.

Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.

Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Angaben von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeit und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden.

Interessenabwägung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedenfalls das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Weiters ist eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Dienstgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers notwendig. Nur bei Überwiegen der betrieblichen Interessen ist der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet.

Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.

Durch die gesetzlichen Änderungen sind neben leitenden Angestellten nun auch nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist bei Einräumung eines Baurechtes außerhalb des Familienverbandes zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden:

Erfolgt die Einräumung des Baurechtes unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu berechnen, wobei der Staffeltarif (für die ersten EUR 250.000,00 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 2 %, und darüber hinaus 3,5 %) zur Anwendung gelangt.

Wird das Baurecht hingegen entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, so bildet diese Gegenleistung – mindestens jedoch der Grundstückswert – die Bemessungsgrundlage. Bei Überlassung gegen einen laufenden (z. B. jährlichen) Bauzins setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der jährlichen Bauzinse (abgezinst mit 5,5 %), höchstens jedoch aus dem Achtzehnfachen des jährlichen Bauzinses, zusammen.

Bauzins jährlich erhöht?

Wird im Baurechtsvertrag zusätzlich der Bauzins jährlich um einen im Vorhinein festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz erhöht, so ist diese jährliche Steigerung bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage wie folgt zu berücksichtigen:

Die Summe der abgezinsten Bauzinse (inkl. Wertanpassung) sind dem Achtzehnfachen des durchschnittlichen Jahresbetrages gegenüberzustellen. Der durchschnittliche Jahresbetrag ergibt sich aus dem Quotient der kumulierten tatsächlichen Bauzinszahlungen (inkl. Wertanpassung) und der Laufzeit. Der niedrigere Betrag bildet schlussendlich die Bemessungsgrundlage.

Wird hingegen der laufende Bauzins durch einen allgemeinen Index (z. B. VPI) wertgesichert, so sind die jährlichen Steigerungsbeträge – mangels Kenntnis der künftigen Entwicklung – nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Grundeigentümer räumt dem Bauberechtigten ein Baurecht auf 80 Jahre ein. Der Bauberechtigte zahlt dafür jährlich EUR 100.000,00, wobei eine Wertanpassung von fix 3 % p.a. vereinbart wird.

Unter Anwendung einer mathematischen Formel, in der sowohl die vertraglich vereinbarte fixe Erhöhung von 3 % p.a. als auch die gesetzliche Abzinsung des Bauzinses in Höhe von 5,5 % p.a. berücksichtigt wird, ergibt die Summe der abgezinsten Bauzinszahlungen eine Bemessungsgrundlage in Höhe von rund EUR 3,6 Mio.

Der 18-fache durchschnittliche Jahresbetrag würde sich auf EUR 7.230.667,92 belaufen. Die Grunderwerbsteuer beträgt somit rund EUR 126.000,00 (EUR 3,6 Mio x 3,5 %).

Bei Koppelung des Bauzinses an den VPI würden die jährlichen Wertanpassungen nicht berücksichtigt werden. Die Grunderwerbsteuerbelastung beliefe sich in diesem Fall lediglich auf EUR 63.000,00 (EUR 100.000,00 x 18 x 3,5 %).

Besitzt ein Unternehmer einen Betrieb samt Liegenschaftsvermögen und soll dieser im Familienverband der nächsten Generation übertragen werden, bestehen aus steuerlicher Sicht verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine Möglichkeit wäre die Einbringung im Rahmen des Umgründungssteuerrechtes in eine GmbH. Soll jedoch das betriebsnotwendige Liegenschaftsvermögen (z. B. Gebäude) im Privatvermögen zurückbehalten werden, kommt es im Rahmen der oben angeführten Einbringung zur Aufdeckung der stillen Reserven (= die Differenz von Buchwert zum Zeitwert der Liegenschaft) im Liegenschaftsvermögen.

Damit die Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermieden wird, könnte ein einkommensteuerneutraler Zusammenschluss etwa zu einer GmbH & Co KG in Betracht gezogen werden. Da hierbei die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen, sondern in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters überführt werden, kommt es somit zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.

Unter Sonderbetriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören, sondern im Allein- bzw. Miteigentum eines bzw. mehrerer Gesellschafter stehen, und die der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

Vorsteuern zurückzahlen?

Im Rahmen der Nutzungsüberlassung ist es nun fraglich, ob diese entgeltlich mit Umsatzsteuer oder unentgeltlich ohne Umsatzsteuer erfolgen soll. Diese Frage ist insoweit bedeutsam, da bei einer unentgeltlichen Überlassung bzw. Vermietung ohne Umsatzsteuer bereits geltend gemachte Vorsteuern (z. B. Errichtung eines Bürogebäudes) an das Finanzamt zurückzuzahlen wären. In diesem Fall wäre es daher vorteilhaft, die Gebäude mit Umsatzsteuer zu vermieten um eine Vorsteuerkorrektur und eine damit einhergehende Rückzahlung vermeiden zu können. Da die abgeführte Umsatzsteuer auf Ebene des Gesellschafters zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, führt dies zu keiner Liquiditätsbelastung.

Bei der entgeltlichen Vermietung ist jedoch darauf zu achten, dass die betragsmäßige Höhe richtig festgelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt zur Höhe der Miete die Ansicht, dass ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfte es für das Vorliegen der Einnahmenerzielung aber unerheblich sein, in welcher Relation die verrechnete Miete zu einer Marktmiete steht, da im Fall eines unangemessen niedrigen Entgelts vom Vorliegen eines Leistungsaustausches auszugehen ist, sofern nicht bloß ein symbolischer Betrag verrechnet wird.

ECA-Steuertipp:

Entscheidend bleibt somit auch bei unangemessen niedrigem Entgelt, ob – unter Außerachtlassung der Höhe des Entgelts – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

 

Zwei Punkte sind für die optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages zu beachten: die zeitgerechte Anschaffung von entsprechenden Anlagegütern im laufenden Jahr und die erforderliche Antragstellung.

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) erzielen, steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13 % des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,00 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Gewinnfreibetrag beträgt höchstens EUR 45.350,00 pro Jahr. Der Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,00 wird automatisch von der Finanz zuerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass Investitionen in bestimmte Anlagegüter getätigt werden.

Gewinn über EUR 30.000,00

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder von bestimmten Wertpapieren im laufenden Jahr. Die Geltendmachung des Freibetrages für PKW ist aber nicht möglich.

Darüber hinaus sind die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienenden Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis bzw. die Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

ECA-Hinweis:

Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung einer Gewinn-Vorschaurechnung und der Berechnung des Gewinnfreibetrages.

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft – etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage – gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.
Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren.
Hingegen stärkt die Zurverfügungstellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

Zinszahlungen als Betriebsausgabe
Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuertarif zu versteuern und nicht mit 25 bzw. 27,5 %. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

Wie Darlehen eines fremden Dritten?
Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Bedingungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?
Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andernfalls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt.
Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.

ECA-Steuertipp:
Wenn Sie Ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewähren und dieses steuerlich auch so behandelt wissen wollen, dann schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Darlehensvertrag ab.

Regelmäßiger Schwerpunkt bei der Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) ist die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Angehörige gelegt, die im Unternehmen angestellt sind. Nutzen Angehörige ein betriebliches Fahrzeug privat, löst das grundsätzlich den Ansatz eines Sachbezugs aus, auch wenn die Bereitstellung subjektiv aus privaten Motiven erfolgt ist.

In der Praxis kommt es dabei in vielen Fällen – vor allem, wenn sich im Privatvermögen der Familie keine entsprechenden Fahrzeuge befinden – zu einer Art „Beweislastumkehr“.

So hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt, dass die behauptete Nicht-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen korrekt und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, um den Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs zu verhindern. Dies gilt besonders für eine der GmbH nahestehenden Person, wie etwa einer an der Gesellschaft beteiligten Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Um die tatsächliche Nichtbenützung von betrieblichen Fahrzeugen für private Fahrten nachweisen zu können und damit die Festsetzung eines Sachbezugs für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen zu vermeiden, muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden.

ECA-Hinweis:

Wir beraten Sie gerne dabei, wie ein beweissicheres Fahrtenbuch erstellt wird.

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können eine Betriebsausgaben- und Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

Das Einkommensteuergesetz bietet allen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte Basispauschalierung. Voraussetzungen für die Anwendung der Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen und
  • der Gesamtumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als EUR 220.000,00 betragen hat.

Diesfalls können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25 %) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal EUR 13.200,00 pro Jahr.

Weitere Betriebsausgaben absetzbar

Von dieser Pauschale sind aber nicht alle Betriebsausgaben erfasst, daher können auch noch einige weitere im Gesetz aufgezählte Betriebsausgaben abgesetzt werden, von denen für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnnebenkosten und die Fahrtkosten (soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht) von Relevanz sind. Alle anderen Betriebsausgaben sind hingegen mit der Pauschalierung abgegolten.

Zusätzlich kann die auf diese pauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer behandelt, wenn er weisungsfrei ist. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend eine Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein weisungsfreier Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer sein und seine Vergütungen ohne Umsatzsteuer verrechnet werden.

Ob eine Pauschalierung neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch steuerlich günstiger ist, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Höhe der von der Pauschale umfassten Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern ab.

ECA-Hinweis:

Machen Sie eine Vergleichsrechnung über mehrere Jahre, wir unterstützen Sie dabei gerne.

Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer ist lediglich bei Verträgen bestimmter nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.

Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, müssen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer entrichten. Das gilt auch für Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt (über 25 %) sind und die von dieser Kapitalgesellschaft eine Vergütung erhalten.

Für die Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern gilt:

  • Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wird in der Regel in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sein und unterliegt daher dem DB, dem DZ und der KommSt. Selbiges wird auch auf einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von maximal 25 % am Stammkapital zutreffen, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität besitzt.
  • Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung bis maximal 25 %) kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit besondere Bedeutung zu. Nur wenn keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in das Unternehmen vorliegen, aber ein Unternehmerwagnis besteht, ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen. Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer kommt daher lediglich für Vertragsverhältnisse von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Frage, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses (und nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages), in der Regel mittels eines freien Dienstvertrages, komplett weisungsfrei tätig sind.

Seit 2012 ist die Möglichkeit, Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, deutlich eingeschränkt. So ist eine Vermietung mit Umsatzsteuer nur noch möglich, wenn der Mieter selbst voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bereits vor der Änderung 2012 bestehende Mietverhältnisse können jedoch nach den bis dahin geltenden Regelungen weitergeführt werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte allerdings bei derartigen Altfällen jeder Wechsel des Mieters oder des Vermieters zur Anwendung der neuen Rechtslage führen. So hat beispielsweise die Schenkung eines Mietshauses zur Folge, dass der Erwerber Geschäftsräume, die z. B. von Banken oder Ärzten genützt werden, nur noch umsatzsteuerfrei vermieten kann und damit selbst den Vorsteuerabzug für diese Räumlichkeiten verliert.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde dieser Ansicht der Finanzbehörde aber für diejenigen Fälle eine Absage erteilt, bei denen es zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt. Das betrifft einerseits Erwerbe im Erbweg, andererseits aber auch durch bestimmte gesellschaftsrechtliche Änderungen (Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung, Anwachsung). Demnach könnte in derartigen Fällen auch bei einem Wechsel von Vermieter oder Mieter die alte Rechtslage weiter angewendet werden. Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.

Nichtbuchführende Unternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Diese zunächst im April adaptierte und inzwischen nochmals überarbeitete Verordnung führt zu folgenden Erleichterungen:

  • Die Verordnung ist nun für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar. Die Umsatzgrenze von EUR 110.000,00 entfällt somit zur Gänze.
  • Es gilt nun: Die Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 darf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. von EUR 1 Mio. in einem Jahr nicht überschritten werden.
  • Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GesmbH. & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet.
  • Die Durchschnittssätze können unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, in Anspruch genommen werden.
  • Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr.

Weiters wird eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Da neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich noch andere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, empfiehlt es sich, die Anwendbarkeit der Verordnung im Einzelfall noch vor Abgabe der Steuererklärung überprüfen zu lassen.

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10 % aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.Ab dem 1.11.2018 wurde ja die bei der letzten Steuerreform erhöhte Umsatzsteuer für Nächtigungen in der Hotellerie von 13 % wieder auf 10 % reduziert. Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt somit ab diesem Stichtag für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).
Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?
Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35 % des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.
Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen vor dem 1.11.2018 besteht, hängt somit von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:
1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt und der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35 % des Leistungspreises: Eine Versteuerung der Anzahlung mit 13 % kann unterbleiben bzw. kann rückwirkend korrigiert werden. Die Versteuerung erfolgt mit 10 % Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.
2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt und der Anzahlungsbetrag beträgt über 35 % des Leistungspreises: Die Anzahlung unterlag im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Umsatzsteuer:
• Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10 %, besteht kein Handlungsbedarf.
• Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.
Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13 % in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer bzw. bezahlt der Gast die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung.

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, neben der allgemeinen Grundumlage zusätzlich die Kammerumlage 1 (KU 1) zu leisten. Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter EUR 150.000,00 pro Kalenderjahr sind davon befreit. Die Bemessungsgrundlage bildet die Summe der Vorsteuern, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

NEU ist:
ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen – unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Auch Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Ab einem Umsatz von EUR 3 Mio. bzw. über einem Umsatz von EUR 32,5 Mio. gilt ein gestaffelter Tarif (zwischen 0,29 % und 0,2552 %).

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht ab 2018 keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Unterkünfte, die ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellt werden sind grundsätzlich mit einem Sachbezugswert steuerpflichtig. Eine solche Steuerpflicht war in der Vergangenheit nicht gegeben, wenn eine „rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ notwendig war. Dies ist beispielsweise bei Nachtportieren der Fall. Dieses Kriterium der „raschen Verfügbarkeit“ ist ersatzlos gestrichen worden.

Nun sind zwei Kriterien maßgebend, damit eine Besteuerung des Sachbezuges unterbleiben kann. Erstens, die Unterkunft bildet nicht den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“; das bedeutet, der/die DienstnehmerIn benutzt diese Wohnung nur während der Dienstzeit. Zweitens darf die Größe der Wohnung 30 m² nicht übersteigen. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Für Unterkünfte, welche die Kriterien nicht erfüllen, gelten folgende Richtwerte als Sachbezugswert (in EUR pro Quadratmeter):

Bundesland                     Richtwert

Burgenland                      5,09

Kärnten                              6,53

Niederösterreich              5,72

Oberösterreich                 6,05

Salzburg                            7,71

Steiermark                        7,70

Tirol                                   6,81

Vorarlberg                        8,57

Wien                                 5,58

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften.

Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder „gesammelt“ und der Körperschaftsteuer unterzogen. Damit ist vor allem ein Verlustausgleich zwischen den Gruppenmitgliedern bzw. hin zum Gruppenträger möglich.

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018

Voraussetzung dafür ist, dass der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 unterfertigt wird und beim Finanzamt eingereicht wird. Damit ist dieser noch für das Jahr 2018 wirksam.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind.

Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  2. Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  3. Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre

ECA-Hinweis:

Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden.

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu optimieren, überprüft werden. Auf folgende ausgewählte Steuertipps wollen wir Sie in aller Kürze noch einmal hinweisen:

  1. Werden Wirtschaftsgüter noch kurz vor Jahresende angeschafft und in Betrieb genommen, ist zumindest die Halbjahres-Abschreibung heuer noch geltend zu machen.
  2. Noch nicht vollständig erbrachte Leistungen sind bei Bilanzierung mit den Herstellungskosten anzusetzen. Zu einer Gewinnrealisierung kommt es in solchen Fällen erst im Folgejahr mit Abschluss der Leistungserbringung.
  3. Vor allem Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen, Erträge zeitlich steuern. Aufzupassen ist dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie z.B. Mietzahlungen), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  4. Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge für bezahlte Energieabgaben stellen.
  5. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00 ist der 13%ige Gewinnfreibetrag nur dann geltend zu machen, wenn man dieser Höhe auch entsprechende Investitionen (alternativ dazu in dafür geeignete Wertpapiere) tätigt.
  6. Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann im Jahr 2018 eine steuerfreie Prämie von 14 % (bisher 12 %) abgeholt werden. Voraussetzung dafür ist ein Kurzgutachten des FFG.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

In einem aktuellen Fall wurden umfassende Umbaumaßnahmen so beurteilt, dass damit eine insgesamt einschneidende Änderung der sogenannten Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Büro- in ein Wohngebäude umgebaut wird. Das damit entstandene Gebäude ist somit nicht mehr ident mit dem ursprünglichen. Die Folge davon ist, dass der Restbuchwert und allenfalls die Abbruchkosten sofort als Betriebsausgabe steuerlich mindernd geltend gemacht werden können.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen abgabenrechtlichen Begünstigungen. Mitgliedsbeiträge, Spenden aber auch Nenn- und Eintrittsgelder für Veranstaltungen sind steuerfrei. Für Gewinne aus sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieben wie beispielsweise eine Vereinskantine oder ein Vereinsfest gibt es einen Freibetrag von EUR 10.000,00 jährlich.

Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen unterliegen gemäß einer jüngst ergangenen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht dagegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind damit mit dem allgemeinen 25%-Körperschaftsteuertarif zu besteuern.

Der Freibetrag von EUR 10.000,00 kann für diese Einkünfte nicht geltend gemacht werden. Es bleibt aber noch abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht teilt.

ECA-Hinweis:

Begünstigte / gemeinnützige Vereine bergen viele oft unterschätzte Steuerfallen, welche empfindliche Abgabennachzahlungen oder gar den Verlust der Steuerfreiheit nach sich ziehen können. Bei der Beurteilung etwaiger Risken beraten wir Sie gerne.

Wir freuen uns, dass wir im abgelaufenen Jahr 2018 mit drei Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei ein Firmenjubiläum feiern konnten.

Karin Edelbauer begleitet uns seit 35 Jahren, Silvia Kienbacher seit 25 Jahren und

Manuela Grimas seit 15 Jahren

Wir bedanken uns für die Loyalität, die gute Zusammenarbeit, sowie das besondere Engagement jeder Einzelnen. Sie bieten uns Qualitäten die in der heutigen, schnelllebigen Zeit nicht mehr selbstverständlich sind. Jede von ihnen trägt auf ihre Weise zum Erfolg unserer Kanzlei bei.

 

Wir wünschen allen unseren Klienten, Geschäftspartnern und deren Angehörigen ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr!

Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein (Geschenkbon, Geschenkmünze) oder ein sonstiger Gutschein (z. B. Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrschein) vorliegt.

Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen im Wert von EUR 100,00, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden.

Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse trotzdem zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge somit erübrigt.

Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen. Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung oder sonstigen Leistung aus.

Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer. Er beträgt bis zu € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.

Kindermehrbetrag

Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.

Entfall Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten

Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.

Abzugssteuer für Leitungsrechte

Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht eingeräumt, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, so unterliegen die Einkünfte daraus ab 2019 einer neuen Abzugssteuer.

Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop

Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, kommt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar.

Jahressteuergesetz 2018

Neben den bereits angeführten Neuerungen treten u. a. folgende Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 mit 1.1.2019 in Kraft:

  • Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung
  • neue Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätten
  • Erweiterung des Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte)
  • für bestimmte Unternehmen ist es möglich, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen
  • der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert
  • die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung entfällt

 

Neue SV-Meldevorschriften

Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.

Änderungen der Kammerumlage

Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt. Siehe dazu nachstehenden Artikel.

Senkung des Unfallversicherungsbeitrages

Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 1.1.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.

 

Gemäß Registrierkassensicherheitsverordnung ist man verpflichtet, jährlich eine Belegprüfung durchzuführen.

Diese Belegprüfung muss mit dem Jahresabschlussbeleg durchgeführt werden. Als Jahresabschlussbeleg dient der Monatsabschluss vom Dezember, unabhängig vom Wirtschaftsjahr.

Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Es muss der Monatsabschluss des Dezembers (= letzter Beleg des Jahres), jedenfalls bis spätestens 15.02. des folgenden Kalenderjahres, mit der Belegcheck-App geprüft werden!

Ab 1.1.2019 ist pro versicherter Person eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln. Diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt die monatliche Beitragsnachweisung sowie den Beitragsgrundlagennachweis und komplettiert auch die Anmeldung von Dienstnehmern. Dadurch sollen vor allem die Meldeverpflichtungen der Dienstgeber und sonstigen meldepflichtigen Stellen reduziert werden.

Selbstabrechnerbetriebe

Selbstabrechnerbetriebe haben ab 1.1.2019 für jede versicherte Person pro Kalendermonat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist erst mit dem 15. des übernächsten Monats. Bei „fallweise Beschäftigten“ ist die mBGM bis zum 7. des Folgemonats zu melden.

Abweichend hiervon ist für „fallweise Beschäftigte“ auch die Bekanntgabe der Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats und anschließender Abgabe der Beitragsgrundlagen und der zu entrichtenden Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zulässig (Storno samt Neumeldung).

Vorschreibebetriebe

Bei Vorschreibebetrieben endet die Frist bereits am 7. des Folgemonats. In den folgenden Monaten hat für dieselbe versicherte Person bei Vorschreibebetrieben nur dann eine mBGM zu erfolgen, wenn sich beispielsweise die Beitragsgrundlage ändert.

Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren

Mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019 kommt es zusätzlich zu einer Vielzahl von weiteren Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren, die für Arbeitgeber und Lohnverrechner Umstellungen erforderlich machen. So wird sich etwa durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch das Anmeldesystem ändern.
Während bis zum 31.12.2018 die Anmeldeverpflichtung auf zwei Arten erfolgen konnte, nämlich entweder durch Übermittlung der Vollanmeldung vor Dienstantritt oder durch Übermittlung der Mindestangaben-Anmeldung vor Dienstantritt und anschließender Vollanmeldung, ist ab dem 1.1.2019 nur noch eine „reduzierte Anmeldung“ vor Dienstantritt erforderlich. Diese reduzierte Anmeldung wird dann durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert.

ECA-Hinweis:

Für Details zu sämtlichen bevorstehenden Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.

2018 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude zu ermöglichen.

Wird der Betrieb eines Einzelunternehmens gemeinsam mit dem bisher betrieblich genutzten Gebäude auf eine GmbH übertragen, so kann dies unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude im Rückwirkungszeitraum ermöglicht. Damit kann der Grund und Boden im Privatvermögen des einbringenden Unternehmers zurückbehalten und lediglich das für die betrieblichen Zwecke notwendige Gebäude auf die GmbH übertragen werden, wodurch sich für den Steuerpflichtigen zahlreiche steuerliche Vorteile ergeben können.

  • Die Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen erfolgt zu Buchwerten, wodurch es zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung kommt. Würde hingegen auch das Gebäude im Privatvermögen zurückbehalten und nicht auf die GmbH übertragen werden, käme es hinsichtlich des Gebäudes zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert) und dem Buchwert des Gebäudes wäre – ähnlich wie bei einem Verkauf – mit 30 % Immobilienertragsteuer zu versteuern.
  • Überdies kann bei Übertragung der Liegenschaft auf die GmbH ein höherer AfA-Satz von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu wäre bei einem Zurückbehalten des Gebäudes im Privatvermögen samt anschließender Vermietung an die GmbH lediglich eine AfA von 1,5% pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
  • Darüber hinaus können künftige Gewinnausschüttungen in Form von kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlungen zusätzlich in Höhe des Buchwertes des übertragenen Gebäudes vorgenommen werden.
  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Verluste, die aufgrund hoher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen entstehen, auf Ebene der GmbH vorgetragen und in Folgejahren mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können. Ein entsprechender Verlustvortrag im privaten Bereich ist jedoch nicht möglich.

Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude kann zivilrechtlich mittels eines nachträglichen Baurechts erfolgen. Im Rahmen der Anwendung des Umgründungssteuerrechts ist darauf zu achten, dass

  1. der Einbringungsvertrag und der Baurechtsvertrag aufeinander Bezug nehmen,
  2. das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum der Umgründung (somit also im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages) gestellt werden muss und
  3. das Baurecht in weiterer Folge auch tatsächlich eingetragen wird.

 

Ob bzw. inwieweit im Rahmen einer Umgründung Liegenschaften überhaupt auf eine GmbH übertragen werden oder (teilweise) im Privatvermögen zurückbehalten werden sollen, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

In einem aktuellen Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof festgelegt, dass Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar erfolgen dürfen.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern steuerfrei Essenszuschüsse (Gutscheine) gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (z. B. Werksküche) oder ob die Mitarbeiter außerhalb des Betriebes in Gaststätten das Essen zu sich nehmen.

Zuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Als Gaststätten gelten solche, die an dem jeweiligen Arbeitstag ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten.

Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Übergabe von Bargeldbeträgen an Arbeitnehmer, die die Einnahme von verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten am Betriebsstandort und an Montageorten durch Zuzahlung von EUR 4,40 ermöglichen, so liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) durch die Barzahlung kein steuerfreier Essenszuschuss vor.

Somit ist die Gewährung von Zuschüssen in bar zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten nicht von der Steuerbefreiung erfasst, sondern als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.

ECA-Steuertipp:

Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons im Ausmaß von rund EUR 950,00 pro Jahr zur Verfügung stellen.

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, Kapitalabflüsse von privaten Konten und Depots natürlicher Personen ab einem Betrag von EUR 50.000,00 an das Finanzministerium zu melden. Darüber haben wir unter anderem in unserem ECA Monat Juni 2015 berichtet. Nunmehr kommt es auf Grundlage dieser Meldungen zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

Das „Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen“, kurz auch „Kapitalabfluss-Meldegesetz“ bezeichnet, verpflichtet Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens EUR 50.000,00 von Konten und Depots natürlicher Personen. Grundsätzlich ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Datenauswertung und Datenprüfung

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanzverwaltung vor allem dahingehend überprüft, ob die Einkommenssituation, ob Schenkungsmeldungen oder ob Grundstückstransaktionen des betreffenden Abgabepflichtigen plausibel erscheinen und im Vergleich mit den Daten zum Steuerakt nachvollziehbar sind.

Gemäß einer Bestimmung des Kapitalabfluss-Meldegesetz hat die Finanzverwaltung die Kapitalabflussmeldungen dem elektronischen Steuerakt des Abgabepflichtigen hinzuzufügen. Diese Meldungen dürfen in der Folge ausschließlich für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten, für Auskunftsersuchen, Nachschau von Aufzeichnungen und Außenprüfungen herangezogen werden.

Der Finanzbehörde liegen auf Grundlage der Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz allerdings nur Daten über Kapitalabflüsse, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten oder über den Umstand eines Eigenübertrags zwischen Konten verschiedener Kreditinstitute oder der Anschaffung von Wertpapieren vor.

Auf Grund des Fehlens dieser Informationen aber auch auf Grund der Nichtberücksichtigung von bereits mitgeteilten Sachverhaltsumständen kommt es bei den gemeldeten Kapitalabflüssen zu Erhebungen und Prüfungen durch die Finanzverwaltung. Gemäß der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den damaligen Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling vom 12.05.2017 wurden zu diesem Zeitpunkt rund 500.000 Kapitalabflussmeldungen einer Auswertung zugeführt.

Gesetz sieht keine generelle Auskunftspflicht vor

Abgabepflichtige haben nach der Bundesabgabenordnung jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung abgabepflichtiger Sachverhalte erforderlich sind. Diese allgemeine Bestimmung führt allerdings zum Beispiel nicht zur Pflicht, Aufzeichnung über Sonderausgaben, Einnahmen und Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen führen zu müssen:

Denn im Vergleich zu betrieblichen Einkünften oder Einkünften aus Vermietungen gibt es für derartige Sachverhalte keine gesetzlich geregelten Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten.

Dementsprechend ist es im Zuge eines Auskunftsbegehrens der Finanzverwaltung ausschließlich bezogen auf Kapitalabflüsse nicht erforderlich, Konto- und Depotauszüge vorzulegen oder von der Bank nachträglich für eine Vorlage anzufordern.

Die Bundesabgabenordnung bietet weiters keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten und Privatdepots: Denn die Bundesabgabenordnung bezieht sich ausschließlich auf abgabenrelevante und nicht auf private Umstände, wozu aber Kapitalabflüsse von Privatkonten und Privatdepots in der Regel zählen. Dementsprechend müssen Nachfragen der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beantwortet werden, die sich unbegründet zum Beispiel auf die Verwendung von Mitteln beziehen.

Auskunftspflicht bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug

Anders stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn ein Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüsse von privaten Konten und Depots auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug abzielt und diesbezüglich objektiv ein begründeter Verdacht vorliegt.

Ist der Behörde zum Beispiel bekannt, dass ein Abgabepflichtiger eine Eigentumswohnung erworben hat und kann die Behörde zum Beispiel auf Grund von Meldedaten auf eine Vermietung der Wohnung schließen, die bisher nicht erklärt wurde, dann sind Nachfragen rechtlich gedeckt und vom Abgabenpflichtigen auch zu beantworten.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung eines abgaberechtlich relevanten Sachverhalts der Vergangenheit ergeben, steht trotz Ankündigung einer Prüfung zu Kapitalabflussmeldungen in der Regel noch die Möglichkeit einer sogenannten „Selbstanzeige“ offen. Mit einer inhaltlich vollständigen und rechtzeitig eingebrachten Selbstanzeige können finanzstrafrechtliche Folgen vermieden werden.

ECA-Steuertipp:

Sollte eine Prüfung von Kapitalabflussmeldungen angekündigt werden, kontaktieren Sie uns. Wir können nach Erörterung der Sachverhaltsumstände feststellen, ob im konkreten Fall eine Auskunftspflicht greift und in welchem Umfang einer solchen nachgekommen werden muss.

Eine Zahlung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrechts des Privatvermögens führt zu tarifsteuerpflichtige sonstige Einkünfte. Eine solche Ablösezahlung kann jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung einer Liegenschaft Teil der Einkünfte aus einer privaten Grundstückversäußerung und damit ein der Immobilienertragsteuer unterliegendes Entgelt sein.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist im Regelfall ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht. Gemäß Rechtsprechung fehlt diesem Recht damit die Wirtschaftsguteigenschaft. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte aus Leistungen dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können. Ein Entgelt für die Aufgabe eines solchen Rechts ist daher keines für den Verkauf eines selbständigen Wirtschaftsguts.

In seiner Entscheidung vom 18.08.2017 hat das Bundesfinanzgericht eine Einmalzahlung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrecht auf Grundlage eines Vertragsnachtrags zum Verkauf eines Grundstücks mit Gebäude nicht als Entgelt für eine sonstige Leistung beurteilt, sondern als nachträglichen Veräußerungserlös für die Liegenschaftsübertragung.

Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts können folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:

Fall 1: Wird ein Wohnungsgebrauchsrecht im Zuge einer Liegenschaftsübertragung zurückbehalten und in einem Zusammenhang mit dieser Übertragung die Aufgabe dieses Rechts vom Erwerber entgeltlich abgegolten, dann ist diese Ablösezahlung Teil der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer mit einem Steuersatz von 30 %.

Fall 2: Wird ein Wohnungsgebrauchsrecht entgeltlich zum Beispiel gegenüber einem nachfolgenden Erwerber der Liegenschaft aufgegeben, dann erzielt der ehemals Wohnungsberechtigte im Jahr des Zuflusses der Ablösezahlung sonstige Einkünfte aus Leistungen, die zum Einkommensteuertarif besteuert werden und zwar abhängig von der Höhe des Gesamteinkommens mit einem Steuersatz zwischen 0 % und 55 %.

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind Rechtsanwaltskosten auch bei einer aufgezwungenen Prozessführung in der Regel keine außergewöhnliche Belastung.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen betrifft Privatausgaben, denen sich ein Abgabepflichtiger nicht entziehen kann und die üblicherweise nicht oder nur in einer üblichen Höhe anfallen.

Außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen außergewöhnlichen Belastungen die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten eines von der Höhe des Einkommens abhängigen Selbstbehaltes abgesetzt werden können.

Ohne Selbstbehalt können zum Beispiel Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen auf Grund einer eigenen Behinderung geltend gemacht werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter anderem Krankheitskosten, Pflegekosten oder aber auch Anwaltskosten.

Zwangsläufigkeit von Anwaltskosten

Anwalts- und sonstige Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den betreffenden Rechtsstreit nicht ausgelöst hat oder der Rechtsstreit existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Im Erkenntnis vom 25.07.2018 hat der VwGH die Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreits als außergewöhnliche Belastung jedoch trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verneint, weil diese mangels Anwaltspflicht nicht zwangsläufig und besondere Gründe nicht ersichtlich waren, warum trotz fehlender Anwaltspflicht das Einschreiten eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich gewesen wäre.

ECA-Anmerkung:

Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses – zum Beispiel über die Höhe eines Werk- oder Arbeitslohns – zu unterscheiden. Diese sind entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Ob und inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen. Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie als eine weitere Maßnahme zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eingerichtet. Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben danach Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten zu beachten.

Meldepflichten

Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben die im WiEReG bestimmten Daten zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern der Registerbehörde über das Unternehmerserviceportal zu melden. Die Erstmeldung war bei bestehenden Rechtsträgern bis spätestens 1.6.2018 vorzunehmen. Jede Änderung, der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten muss nachfolgend binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung im Register hinterlegt werden, sofern diese nicht im Rahmen eines automatisierten Abgleichs mit anderen Registern erfolgt. Dies betrifft neben generellen Änderungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse zum Beispiel bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern auch eine ausländische Wohnsitzangabe.

Dokumentationspflichten

Meldepflichtige Rechtsträger haben eine angemessene Dokumentation über die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zu führen und diese mindestens fünf Jahre nach dem Ende dieser Eigenschaft bei einer Person aufzubewahren.

Kontrollpflichten

Zumindest einmal jährlich haben die Rechtsträger zu prüfen, ob die im Register hinterlegten Daten noch aktuell sind und etwaige Änderungen zu melden.

Strafdrohung zu Meldepflichtsverletzungen

Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist ein Finanzvergehen und mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 bedroht. Eine grob fahrlässige Meldepflichtsverletzung kann mit einer Zahlung von bis zu EUR 100.000,00 bestraft werden.

Crowdfunding hat als Alternative zu traditionellen Finanzierungsarten in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Unter Crowdfunding versteht man das Sammeln von Kapital, wobei die Abwicklung in der Regel über Internetplattformen erfolgt. Wir haben darüber schon im ECA Monat April 2017 berichtet.

Charakteristisch für Crowdfunding ist, dass sich eine Vielzahl von Investoren (die „Crowd“) mit vergleichsweise niedrigen Beträgen an einem Unternehmen beteiligen oder ein Innovationsprojekt finanzieren.

Je nach Art der Gegenleistung können folgende Arten von Crowdfunding unterschieden werden:

  1. Crowdinvesting und Crowdlending

Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen gegeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt.

Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren meist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (etwa Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig.

Beim Investor können je nach Art der Gegenleistung, nach Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Beteiligungserträge vorliegen.

  1. Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie etwa Werbeleis-tungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unterscheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzierung von Produkten vorliegt.

Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des Kapitalnehmers eine ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Diese ist beim Sponsor nur abzugsfähig, wenn die Zahlung auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbewirkung entfaltet und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht.

Die Vorfinanzierung von Produkten ist für beide Seiten zunächst ertragsteuerneutral.

  1. Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren/Spender wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Beim Spender ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt.

ECA-Steuertipp:

Die ertragssteuerliche Beurteilung einer Crowdfunding-Finanzierung ist sowohl aus Sicht des Kapitalnehmers als auch aus Sicht des Investors immer vom Einzelfall abhängig. Diesbezüglich sind unter anderem die Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital (Crowd-investing, Crowdlending) sowie die Beurteilung als reine Vorfinanzierung, Sponsoring oder Spende (Crowdsponsoring, Crowddonating) entscheidend. Außerdem kann sich je nach Gesellschaftsform und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen getätigt wird, eine andere steuerliche Beurteilung ergeben.

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unbeachtlich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt.

Nach Ansicht des EuGH ist trotz Vorliegens von formellen Mängeln bei einer Rechnung für den Vorsteuerabzug entscheidend, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss feststehen, dass

  • der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist,
  • er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet und
  • die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht worden sind.

Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfangende Unternehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH selbst dann zu, wenn sie etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw. eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausreichend, wenn die Finanzverwaltung über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden.

Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen gegenüber der Finanz zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch bereits bei Rechnungsausstellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.

Das Bundesfinanzgericht entschied kürzlich in einem Erkenntnis darüber, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigen.

Kann die Finanz die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe (z.B. Einkommensteuer) nicht ermitteln, sind diese zu schätzen. Die bloße Schwierigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebungen entbindet die Abgabenbehörde hingegen nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelnen und berechtigt nicht zur Schätzung. Dies wäre etwa der Fall, wenn Aufzeichnungen nur analog geführt werden.

Anwendung eines Sicherheitszuschlages

Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen, also den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen. Es ist nicht erlaubt, dass die Schätzung und das Schätzergebnis den Charakter einer Bestrafung haben. Trotzdem ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dieser berücksichtigt, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle zutreffend wiedergegeben wurden.

Zu schätzen ist insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fehlen von Belegen, weshalb die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und die Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist;
  • Nichteinreichung der Abgabenerklärung trotz Verpflichtung;
  • Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen.

Die Befugnis zur Schätzung setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen am Fehlen oder Verlust von Aufzeichnungen voraus.

Erkenntnis des BFG

An einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann man erkennen, wie ausufernd die Finanzverwaltung ihre Schätzungsbefugnis teilweise anzuwenden versucht.

Ein Abgabenpflichtiger machte in seinem Jahresabschluss Ausgaben für Subunternehmer geltend, die jedoch von der Finanz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Aufgrund dessen nahm das zuständige Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von 20 % der veranlagten Erlöse vor. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollständigkeit der erklärten Erlöse aufgrund der beiden fingierten Subhonorare nicht überprüfbar sei.

Das BFG widersprach diesen Ausführungen und sah die Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen als nicht gerechtfertigt an. Denn in der Außenprüfung wurden lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben (zwei fingierte Subhonorare) festgestellt. Es konnte daher keine Rede davon sein, dass hier die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.

Die Schätzungsbefugnis ist genau geregelt und wird auf bestimmte Fälle eingeschränkt. Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schätzung im Raum stehen, unterstützen wir Sie gerne.

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer für Abgaben der GmbH persönlich haftet.

In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bejaht.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer, insbesondere Abgaben zu entrichten oder Abgabenerklärungen zeitgerecht einzureichen,
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der

Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ist unter anderem vom Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz). Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind.

Auch das BFG ist in einer Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden, wie etwa Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, persönlich haftet.

Ob bzw. inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften für den Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist einkommensteuerneutral möglich und kann insgesamt auch steuerlich vorteilhaft sein.

Die steuerlichen Vor- und Nachteile stellen sich überblicksartig wie folgt dar:

Steuerbelastung von 45,625 % gegenüber 55 %

Die laufende Besteuerung auf Ebene der GmbH erfolgt mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz. Im Falle einer Dividendenausschüttung der GmbH ist vom Gewinn nach Körperschaftsteuer noch die 27,5%ige Kapitalertragsteuer zu entrichten, so dass es im Falle der Ausschüttung aus der GmbH an die Gesellschafter zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625 % kommt.

Demgegenüber unterliegt die Besteuerung des Gewinns bei natürlichen Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 %.

Günstigkeitsgrenze im Einzelfall zu beurteilen

Sofern beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird, dem Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von EUR 80.000,00 gezahlt und bei der GmbH die Vollausschüttung angenommen wird, werden Einzelunternehmen bis zu einem Gewinn von ca. EUR 600.000,00 günstiger besteuert.

Gewinne in der GmbH einbehalten

Die GmbH ist jedenfalls günstiger ab einem Gewinn von ca. EUR 600.000,00 (unter den obigen Prämissen), wobei die Vorteilhaftigkeit der GmbH bereits früher eintreten kann, wenn etwa der Gewinnfreibetrag nicht in jedem Jahr in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird oder Gewinne der GmbH nicht ausgeschüttet werden.

Dies ist von Vorteil, da aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf Ebene der GmbH zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen etwa Kredittilgungen getätigt werden und somit insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.

Verkauf von Liegenschaften

Nachteilig ist die Besteuerung des Verkaufs von Liegenschaften sowie von Kapitalvermögen, da die Gesamtsteuer-
belastung auf Ebene der GmbH 45,625 % beträgt. Im Vergleich dazu unterliegt der Verkauf von Liegenschaften einem Steuersatz von 30 % und der Verkauf von Kapitalvermögen einem Steuersatz von 27,5 % auf Ebene des Einzelunternehmens. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Vorteilhaftigkeitsvergleich relativiert, wenn das Liegenschaftsvermögen und/oder das Kapitalvermögen mit nicht ausgeschütteten Gewinnen angeschafft wurde.

Wie aus den obigen Punkten ersichtlich, hängt die Wahl für oder gegen eine GmbH von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die gesetzliche Grundlage für den Wechsel in eine GmbH ist das Umgründungssteuergesetz, dessen Vorschriften genau einzuhalten sind.

ECA-Steuertipp:

Jeder Unternehmer sollte von Zeit zu Zeit prüfen, ob die Rechtsform und die Organisationsstruktur seines Unternehmens noch passend sind. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden – gerade im Hotellerie- und Gastgewerbe – zumeist auch Liegenschaften mitübertragen. Deswegen sollten Sie auf eine steuerschonende Übertragung dieser hohen Vermögenswerte achten.

Die Grunderwerbsteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe ist außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten EUR 250.000,00 werden mit 0,5 %, die nächsten EUR 150.000,00 mit 2 % und der darüberhinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert.

Erfolgt die Übertragung des gesam-ten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen, so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor:

  1. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerberechnung um einen Freibetrag von EUR 900.000,00 zu reduzieren.
  2. Zum anderen beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von EUR 900.000,00 nicht abgezogen werden.

Wir empfehlen dringend, zeitgerecht vor jeglicher entgeltlicher oder unentgeltlicher Immobilienübertragung, eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne.

Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen. Steuermindernd wirkt dabei die Abschreibung des Gebäudes, die auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet wird.

Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Dies ist der Standardfall und kommt insbesondere zur Anwendung:

  • bei erstmaliger Vermietung eines unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes
  • oder bei erstmaliger Vermietung eines nicht unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes des Neuvermögens. Neuvermögen liegt vor, wenn das Gebäude zum 31.3.2012 steuerverfangen war. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Anschaffung ab dem 1.4.2002 erfolgte.

Fiktive Anschaffungskosten

Die Bemessung der Abschreibung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt bei erstmaliger Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens. Altvermögen liegt vor, wenn das Grundstück zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. Dies liegt regelmäßig vor, wenn das Gebäude vor dem 1.4.2002 angeschafft wurde. Die fiktiven Anschaffungskosten umfassen den Betrag, der aufgewendet hätte werden müssen, um das Gebäude zu erwerben. Er ist im Schätzungsweg auf Grundlage einer Liegenschaftsbewertung zu ermitteln.

Fortsetzung der Abschreibung des Rechtsvorgängers

Die AfA (Absetzung für Abnützung) des Rechtsvorgängers ist bei unentgeltlichem Erwerb fortzusetzen, wenn (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008) die Vermietung des Rechtsvorgängers ohne Unterbrechung fortgesetzt wird, das Gebäude bereits früher einmal vermietet war, und man neuerlich mit der Vermietung beginnt. Abweichend vom Ansatz der AfA des Rechtsvorgängers bestehen laut Einkommensteuerrichtlinien keine Bedenken, die fiktiven Anschaffungskos-
ten heranzuziehen, wenn bei einem unentgeltlichen Erwerb  zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

Vom Finanzministerium wurde ein Informationsschreiben über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritanniens nach Ablehnung des Austrittsabkommens veröffentlicht.

In der Information werden drei Szenarien, nämlich ein geregelter Austritt (deal), ein ungeregelter Austritt (no deal) sowie die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs behandelt. Im Weiteren weisen wir auszugsweise auf die Folgen eines ungeregelten Brexits hin.

Erfolgt ein harter Brexit (ohne Übergangsphase und ohne Austrittsabkommen), so wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Sämtliche Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher auf Vorgänge, die nach dem Eintritt des harten Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr.

Dies hat Auswirkungen für Unternehmer im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer.

Bereich der Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern erfolgt nach Eintritt des Brexits im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach Großbritannien eine sofortige Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (fiktive Veräußerung).

Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung, wie er bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat möglich wäre, nicht mehr gestellt werden.

Bereich der Umsatzsteuer

Nach dem Brexit sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Beide sind bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit. Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht werden. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich stellen dann Einfuhrlieferungen dar.

Die Katalogleistungen (z. B. Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger, Rechtsanwalt, Ingenieur, …) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.

Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmern nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den drittländischen Vorschriften.

Weiters kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich, die steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigen, erforderlich sein, einen Fiskalvertreter (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) zu bestellen.

ECA-Steuertipp: Wenn Sie Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich haben beraten wir Sie gerne, wie Ihre Leistungen im Falle des harten Brexits zu behandeln sind und helfen Ihnen, das weitere Vorgehen abzuklären.

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer besonderen persönlichen Situation, wie zum Beispiel einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung

  • außergewöhnlich ist,
  • zwangsläufig erwachsen ist
  • und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/Vermögensverhältnisse erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch den Selbsthalt berücksichtigt. Dieser beträgt zwischen 6 % und 12 % des Jahreseinkommens und ist abhängig von diesem.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH gab der Pensionistin Recht

Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Mess-
ergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Sachbezugswerten aus.

Zur Berechnung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen kommt nun das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses Messverfahren beruht auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll mit seiner dynamischen Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen als das bisherige Messverfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Übergangsregelung für 2019

Seit 1.9.2017 werden alle neu typisierten Pkw dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet.

Für die Ermittlung der NoVA sowie der Sachbezugswerte sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuzuziehen. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).

Seit 1.9.2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31.12.2019 für die Besteuerung heranzuziehen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen (ausgenommen Elektrofahrzeuge) in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Von diesem CO2-Emissionswert werden 90 Gramm abgezogen. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von EUR 300,00 abzuziehen.

Sachbezug

Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab und beträgt zwischen 2 % und 0 % (bei Elektrofahrzeugen) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges.

Ob der Sachbezug 0 %, 1,5 % oder 2 % beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes laut Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

Ob es für Zeiträume nach 31.12.2019 zu einer Reform der NoVA-Berechnung kommt, bleibt abzuwarten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ab 1.1.2020 mit einer empfindlichen Erhöhung der NoVA zu rechnen.

 

…….

Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.

Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Für die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

  • „Neu-Grundstücke“: Hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert – abgezogen.
  • „Alt-Grundstücke“: Hier wird ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt.

Neu-Grundstücke sind ab dem 31.3.2002 angeschafft worden und waren damit jedenfalls am 31.3.2012 steuerverfangen. Das bedeutet, dass die zehnjährige Spekulationsfrist am 31.3.2012 noch nicht abgelaufen war. Alt-Grundstücke wurden vor dem 31.3.2002 angeschafft und waren damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen; die zehnjährige Spekulationsfrist war am 31.3.2012 bereits abgelaufen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH entschied kürzlich: Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut, beginnt die Spekulationsfrist bereits mit der Anschaffung des Grundstückes – und nicht erst bei Errichtung eines Gebäudes – zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. Somit werden Grund und Boden und das Gebäude gleichbehandelt.

Beispiel

Im Jahr 1994 wird (nackter) Grund und Boden angeschafft. Es erfolgt darauf eine Errichtung eines Ferienhauses durch eine Baufirma (welche auch das finanzielle Baurisiko trägt) im Jahr 2004. Durch die Errichtung des Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Das Grundstück (Grund und Boden und Gebäude) ist damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen und somit ein Altgrundstück. Bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 kann daher ein Pauschalwert für die Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäude (i.d.R. 86 % des Veräußerungserlöses) angesetzt werden.

Wäre das Gebäude erst nach dem 31.3.2012 errichtet worden, stellte das Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung Neuvermögen dar. Somit wäre bei einer Veräußerung des Grundstücks nur im Hinblick auf den Grund und Boden die Möglichkeit gegeben, einen Pauschalwert für die Anschaffungskosten anzusetzen.

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende
oder ins Privatvermögen übernommene Grundstücke und Gebäude von 30 % Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (u. a. Einstellung der Erwerbstätigkeit) anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen. Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca.
27,5 %, liegt jedoch in der Praxis meist unter 25 %.

Häufig werden mit dem Betrieb Liegenschaften mitverkauft oder ins Privatvermögen übernommen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven (= Erlös abzüglich Buchwert) unterliegen dabei grundsätzlich der Immobilienertragsteuer von 30 %.

Dieser Steuersatz für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Damit kann im Einzelfall eine Steuerentlastung um einige Prozentpunkte erzielt werden.

In Ausnahmefällen kann eine derartige Option zur Regelbesteuerung auch dann Sinn machen, wenn der Hälftesteuersatz nicht zusteht. Daran wäre etwa zu denken, wenn noch Verlustvorträge aus Vorjahren bestehen oder die Gewinne mit aktuellen Verlusten aus anderen Quellen (z. B. aus Vermietungen) ausgeglichen werden könnten.

ECA-Steuertipp:

Die Veräußerung von Immobilien birgt steuerliche Risiken ebenso wie Chancen. Ihr ECA-Berater kann Ihnen helfen, den Verkauf steuerlich zu optimieren.

Bei der Öffnung eines Bankkontos werden im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich. Sie setzt daher eine gerichtliche Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) voraus.

Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau dagegen ist die Öffnung eines Bankkontos.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme einzuholen.

In diversen Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als zulässig erachtet,

  • wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen,
  • wenn keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich sind, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren,
  • wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.

Das BFG erachtete eine Konteneinschau dagegen als nicht zulässig,

  • wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt,
  • wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, für welche konkre-ten Konten und für welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.

Aus den auszugsweise angeführten Entscheidungen des BFG ist erkennbar, dass die Ersuchen einer Konteneinschau einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden.

Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein.

Mit Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 hat die Regierung die Eckpunkte der geplanten Steuerreform zur Senkung der Steuer- und Abgabenquote präsentiert. Im Wesentlichen sind nachfolgende Maßnahmen geplant:

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen ab 2020
  • Einführung einer Kleinunternehmerpauschalierung im EStG mit einem Betriebsausgabenansatz in Höhe von 60 % oder 35 % vom Umsatz
  • Stufenweise Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • ab 2020 von EUR 400,00 auf EUR 800,00 und
  • ab 2021 auf EUR 1.000,00
  • Senkung des Einkommensteuertarifs in zwei Etappen
  • ab 2021 des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 % und
  • ab 2022 der Steuerstufen von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 %
  • Beibehaltung des Spitzensteuersatzes von 55 % ab 2020 unbefristet
  • Erhöhung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag auf EUR 100.000,00 ab 2022
  • Erhöhung des Werbekostenpauschales von EUR 132,00 auf EUR 300,00 ab 2021
  • Einführung einer steuerlichen Begünstigung einer Mitarbeitererfolgsbeteiligung
  • Strukturelle Vereinfachungen durch Neukodifikation des EStG (EStG 2020) und Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Gewinnermittlung
  • Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten ab 2022
  • Zusammenlegung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung zu „Abzugsfähige Privatausgaben“
  • Ausweitung der Forschungsprämie durch Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns

Umsatzsteuergesetz (UStG):

  • Anhebung der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 Jahresumsatz ab 2020
  • Ermäßigter USt-Satz von 10 % für elektronische Bücher und Zeitungen ab 2020

Körperschaftsteuergesetz (KStG):

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes in zwei Etappen
  • ab 2022 von 25 % auf 23 % und
  • ab 2023 auf 21 %

Verfahrensrecht:

  • Einführung einer Betriebsprüfung auf Antrag bei Betriebsübertragung oder -aufgabe
  • Schaffung eines Bündels an Detailmaßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Detailmaßnahmen im Umweltbereich

 

Detaillierte Informationen werden erst mit dem Gesetzesentwurf vorliegen. Dieser wird demnächst zur Begutachtung erwartet.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Übersiedelung unsere Kanzlei am Freitag den 24.5.2019 geschlossen ist und wir auch telefonisch nicht erreichbar sind.

In ausgesprochenen Notfällen sind wir unter der Nummer 0664/176 176 8 erreichbar.

Ab Montag, den 27.5.2019 stehen wir Ihnen gerne in unserem neuen Büro in der Wiener Straße 86, Stiege 2, 2. Stock, 3500 Krems zur Verfügung. Alle Telefonnummern und E-Mail Adressen bleiben gleich!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

 

Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt wie jeder andere Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanz.

Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, Patientendaten wie Namen, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Patienten an Dritte weiterzugeben. Dennoch unterliegt er aber während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Inwieweit kann der Arzt eine Urkundenvorlage aufgrund der Schweigepflicht rechtmäßig verweigern?

Verpflichtung, bei der Betriebsprüfung mitzuwirken

Zu Konflikten kann es bei einer Betriebsprüfung dadurch kommen, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nicht dazu führen darf, dass die Behörden bei der Prüfung behindert werden oder die Abgabenerhebung erschwert wird. Andererseits sind Ärzte verpflichtet, bei der Betriebsprüfung insofern mitzuwirken, als dem Betriebsprüfer die notwendigen Auskünfte erteilt, Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und diese (bei Bedarf) erläutert werden.

Die Aufzeichnungen und Belege des Arztes müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit eine vollständige und klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann und dass jeder einzelne Geschäftsfall nachvollziehbar ist.

Können die Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden, so besteht eine Befugnis der Finanzverwaltung, den Umsatz bzw. den Gewinn des Arztes zu schätzen.

Sensible Daten unkenntlich machen

Üblicherweise nimmt die Betriebsprüfung Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen sowie die dazugehörenden Belege, wie Ein- und Ausgangsrechnungen oder Kassabuch. In der Regel sind aber gerade in diesen Unterlagen schützenswerte Informationen von Patienten, wie etwa die Namen der Patienten, persönliche Patientendaten, welche Leistungen für den jeweiligen Patienten erbracht wurden, etc. enthalten. Problematisch aus Sicht der Schweigepflicht ist vor allem, wenn die Identität eines Patienten mit dessen Diagnose verbunden werden kann.

Ein Ausweg aus dieser Pflichtenkollision kann nur durch den Versuch erfolgen, beiden gesetzlichen Verpflichtungen – Mitwirkung und Verschwiegenheit – bestmöglich zu entsprechen. So hat der Arzt die Möglichkeit, sensible Daten unkenntlich zu machen, bevor er die Unterlagen übergibt. Das „Auslacken“ persönlicher Daten sollte aber nicht auf Originalpapieren erfolgen. Der Finanzbehörde ist es laut Judikatur nämlich zuzumuten, in anonymisierte Ausgangsrechnungen oder Kontoauszüge Einsicht zu nehmen.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Organisation der Patientenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung, bei der jedem Patienten eine Nummer zugewiesen wird. Eine Verknüpfung zwischen Beleg (Honorarnote) und Buchhaltung ist damit unproblematisch möglich.

Nachteilige Schätzung vermeiden

Der Arzt kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung somit zu Recht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und muss aus diesem Grund nicht alle Daten seiner Patienten bekannt geben. Ihn trifft jedoch eine erhöhte abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht, um eine unter Umständen nachteilige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden. Auch die Kosten z. B. für die Unkenntlichmachung der Daten sind von ihm zu tragen.

ECA-Steuertipp:

Eine entsprechende Organisation der Ordination ist daher unabdingbar und vermeidet Schwierigkeiten bei Prüfungen.

 

Die Anschaffung eines Elektroautos ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Elektroautos

Bei herkömmlichen PKW oder Kombinationskraftwagen mit Verbrennungsmotoren ist bekanntlich ein Vorsteuerabzug von den Kosten der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb nicht möglich. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Im welchem Ausmaß hängt von den Anschaffungskosten ab.

Anschaffungskosten unter EUR 40.000,00

Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) EUR 40.000,00 nicht übersteigen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten EUR 40.000,00 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.

Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00

Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Beispiel:

Ein Unternehmer schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um EUR 60.000,00 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von EUR 10.000,00 (60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von EUR 40.000,00 überschreitet, unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Unternehmer hat daher EUR 3.333,33 (20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.

Anschaffungskosten über EUR 80.000,00

Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als EUR 80.000,00, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Ebenso berechtigen PKW oder Kombinationskraftwagen, die sowohl Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können (z. B. Hybridfahrzeuge) nicht zum Vorsteuerabzug.

Elektrofahrräder

Nach herrschender Verwaltungsmeinung sind Elektrofahrräder und auch Selbstbalance-Roller als „zu den Krafträdern gehörend“ qualifiziert. Damit wird der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Elektrofahrrädern verwehrt.

Diese Verwaltungsmeinung ist aus vielen Gründen unverständlich. E-Fahrräder sind aus wirtschaftlicher Sichtweise und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wohl als Fahrrad zu beurteilen. Entsprechend ist auch die kraftfahrrechtliche Einordnung, wonach E-Fahrräder auf Radwegen fahren sollen/dürfen.

Nach dem Ministerratsvortrag zur Steuerreform am 8.5.2019 wurde in Aussicht gestellt, ab dem Jahr 2020 den Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder zu ermöglichen. Die Gesetzwerdung bleibt insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse abzuwarten.

 

Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.

Die Frage, ob Immobilienveräußerungen wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Private oder gewerbliche Grundstücksveräußerung?

Ganz allgemein stellt sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen die Frage, ob eine bloße (private) Vermögensverwaltung vorliegt (private Grundstücksveräußerungen), bei der die laufenden Einnahmen im Vordergrund stehen, oder ob es sich um eine Vermögensverwertung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte handelt (gewerblicher Grundstückshandel). Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt gewerblicher Grundstückshandel etwa dann vor, wenn die planmäßige Parzellierung, Aufschließung (Baureifmachung) und anschließende Verwertung des Liegenschaftsvermögens erfolgt.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind die ab dem Zeitpunkt der Einlage in den Grundstückshandel entstehenden Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen (wie etwa von mehreren Eigentumswohnungen) mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern, während bei privater Grundstücksveräußerung der 30%ige Immobilienertragsteuersatz zur Anwendung gelangt.

Zeitraum zwischen Einlage und Verkauf

Als Zeitpunkt der Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel gilt dabei die erstmalige Darlegung des Verkaufswillens. Dieser Zeitpunkt kann etwa bereits beim Erwerb der Grundstücke oder aber erst bei Beginn der Verwertungshandlungen gegeben sein. Dies ist insoweit wichtig, als bei einer Einlage erst unmittelbar vor dem Verkauf, der (mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuernde) Veräußerungsgewinn mangels Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Einlage im Einzelfall vernachlässigbar gering sein könnte.

Liegt jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Einlage und dem Verkauf ein längerer Zeitraum (etwa weil sich der Verkauf der Wohnungen über mehrere Jahre erstreckt) und kommt es in diesem Zeitraum zu signifikanten Wertsteigerungen, kann dies im Vergleich zur Veräußerung aus dem Privatvermögen zu einer empfindlichen Steuermehrbelastung führen.

Gewerblicher Grundstückshandel: Steuermindernde Aufwendungen

Demgegenüber besteht bei Liegenschaftsveräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen, die dem 30%igen Steuersatz unterliegen – die Möglichkeit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (wie etwa Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Maklerkosten) steuermindernd geltend zu machen und gegebenenfalls daraus entstehende Verluste in Folgejahre vorzutragen.

ECA-Steuertipp:

Planen Sie Immobilienprojekte sorgfältig und berücksichtigen Sie dabei auch die steuerlichen Aspekte, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich mit der Höhe des Vorsteuerabzugs für ein neu errichtetes Gebäude, in dem ein praktischer Arzt seine Ordination samt Hausapotheke betreibt.

Seitdem vom VwGH bereits vor einigen Jahren ein Urteil ergangen ist, dürfen Vorsteuern aus der Errichtung oder dem Erwerb eines Gebäudes nur für jene Flächen abgezogen werden, die mit der Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zusammenhängen. Bis dahin wurden die Vorsteuern für das gesamte Gebäude zumeist nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz aufgeteilt, was häufig einen höheren anteiligen Vorsteuerabzug zur Folge hatte.

Im vorliegenden Fall, der übrigens von einer ECA-Kanzlei erfolgreich betreut wurde, ist das Finanzamt allerdings über das Ziel hinausgeschossen. Vorsteuern wurden nur für den Apothekenraum und teilweise für den Warte- bzw. Empfangsraum gewährt. Andere nicht direkt zuordenbare Flächen wie Heizraum, Dienstzimmer, Personalraum etc. wurden nicht berücksichtigt.

Diese Einschränkungen sind dem VwGH zu weit gegangen. Für derartige Räume ist ein anteiliger Vorsteuerabzug zu gewähren, auch wenn dort nicht unmittelbar Umsätze bewirkt werden. Die Ermittlung dieses Anteils hat der VwGH offengelassen. Ein denkbarer Weg ist jener, wie er vom Bundesfinanzgericht (BFG) dann im konkreten Fall gegangen wurde: Dabei wurde ermittelt, in welchem Ausmaß Personal für die Bereiche Ordination und Hausapotheke eingesetzt wurde. Dieses Verhältnis wurde dann als angemessener Aufteilungsschlüssel angesetzt.

Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen. Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung: Übersteigt die private Nutzung zum Beispiel 50 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern, liegt kein Betriebsvermögen mehr vor, sondern Privatvermögen.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u. a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung

Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

ECA-Steuertipp:

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.

„Wir sind übersiedelt“

Deshalb möchten wir Sie gerne einladen zu einem „OPEN HOUSE“ am 26. Juni 2019 in unser neues Büro im Businesspark W86 – Stiege 2, 2. Stock, Wiener Straße 86, 3500 Krems.

Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Flyer

Anfahrtsplan

Bitte beachten Sie ab Juli 2019 bei Überweisungen an Finanz- und Zollämter, dass Sie ausschließlich die neue IBAN mit der Struktur ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx verwenden.
Ab diesem Zeitpunkt nehmen Finanzämter Zahlungen auf die bisher gültigen BAWAG P.S.K-Konten (ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx und BIC OPSKATWW) nicht mehr an.

Überweisungen an eine falsche IBAN können im Zuge von Rückleitungen zu Säumniszuschlägen durch die Finanzämter führen.
Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte gegebenenfalls allfällige Daueraufträge an das Finanzamt auf die korrekte IBAN.

Eine Aufstellung der Finanz- und Zollämter und deren Kontoverbindung ist unter service.bmf.gv.at/FA (für Finanzämter) bzw. service.bmf.gv.at/ZA (für Zollämter) abrufbar.

Wenn sich für Sie die Gelegenheit bietet ein wenig Abstand vom Tagesgeschäft zu nehmen, dann genießen Sie diese Momente in vollen Zügen.

Urlaub kommt von erlauben:
Man erlaubt sich zu träumen,
und man träumt von dem,
was man sich erlauben kann.
(© Prof. Dr. med. Gerhard Uhlenbruck)

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen dabei viel Spaß und gute Erholung, damit Sie mit neuer Kraft und Energie in das zweite Halbjahr starten können.

Wir nützen die Sommerzeit ebenfalls zur Erholung.

Die Kanzlei ist durchgehend geöffnet, es könnte aber sein, dass Ihre Sachbearbeiterin nicht immer verfügbar ist.
In diesem Fall ist eine Stellvertreterin erreichbar und wird sich um Ihr Anliegen kümmern.

Unsere Urlaubszeiten sind:

Sax Alexandra:                          22.07. bis 02.08.2019
Ziselsberger Ditta:                    05.08. bis 16.08.2019
Himmetzberger Irene:               24.07. bis 02.08.2019
Simlinger Anita:                         24.07. bis 26.07.2019
Hadrbolec Patrizia:                   22.07. bis 02.08.2019, 23.08. bis 27.08.2019
Weißensteiner Barbara:          16.08. bis 30.08.2019
Fahrngruber Sabrina:               02.08. bis 09.08.2019
Mag. Gupper Viktoria:              31.07. bis 02.08.2019, 16.08.2019
Luger Marion:                            29.07. bis 09.08.2019
Edelbauer Karin:                      12.08. bis 16.08.2019
Mag. (FH) Haider Sonja:           29.07. bis 09.08.2019
Mag. Schreiner-Harml Anita:    19.08. bis 23.08.2019 und 09.09. bis 20.09.2019
Dr. Schreiner Erich L. :              19.08. bis 23.08.2019 und 09.09. bis 20.09.2019
Mag. Stiefler Wolfgang:             02.09. bis 09.09.2019

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Der Ibiza-Skandal war Auslöser dafür, dass die österreichische Bundesregierung zerbrochen ist. Die logische Folge sind Neuwahlen im September dieses Jahres.

Seit einigen Wochen herrscht eine besondere Art des Parlamentarismus im Hohen Haus am Ring. Die dort vertretenen Parteien suchen sich für die ihnen wichtigen Themen Mehrheiten und führen in unterschiedlichsten Farbenspielen Beschlüsse herbei.

Das kann aber auch gefährlich werden. Denn die Zeiträume vor den letzten Nationalratswahlen wurden durch die Parteien leider mehrmals missbraucht, um teure Wählerversprechen zu beschließen, deren Kosten die zukünftigen Generationen noch zu tragen haben werden.

Selbst das Gesellschaftsrecht, konkret das GmbH-Gesetz, wurde für die ursprünglich so tolle „GmbH-Light“ geändert, um jedem kleinen Unternehmen die Rechtsform der GmbH zu ermöglichen. Gläubigerschutz ist da weit in den Hintergrund gerückt.

Daher ein Appell an die Politik: Bitte agiert verantwortungsvoll und mit Umsicht. Die Bürger werden Euch dafür dankbar sein.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es zu Strafen kommen, die jedoch bei rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

Basis für die Meldeverpflichtung ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (kurz: WiEReG). Zu melden sind Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Meldeverpflichtungen bestehen für alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland. Das sind insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und Vereine. Für offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) bestehen die Meldeverpflichtungen nur eingeschränkt, wenn nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und eine andere natürliche Person die Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.  Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige

Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtung Finanzvergehen dar und fallen unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, um im Falle einer verspäteten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung erwirken zu können. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

Die Selbstanzeige ist beim Finanzamt einzubringen. Die WiEReG-Meldung selbst hat ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Das Finanzministerium empfiehlt, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z. B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

ECA-Steuertipp:

Die WiEReG-Meldungen sind seit 1.6.2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten. Diese können auch durch die steuerlichen Vertreter durchgeführt werden. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer Selbstanzeige.

Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür steuerlich nicht absetzbar. Das gilt aber nicht für die am Reiseort angefallenen Kurskosten.

Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm an einem Sprachkurs teil, der in Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten (Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt lehnte den Abzug all dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung des VwGH

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten (Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

Der VwGH verwies auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium nicht erfüllt. Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche bzw. berufliche Interessen veranlasst waren. Eine Veranlassungsprüfung ist für jeden einzelnen Reisetag vorzunehmen.

Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst war, stellten die Reisekosten für die Sprachreise laut VwGH keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.

Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich zunächst nicht vorgesehen. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist die Anstellung von Ärzten nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten.

Im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben wurde in diesen Fällen durch die Behörden immer wieder das Vorliegen von Dienstverhältnissen bejaht. Die Folge war die Vorschreibung von Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer), die dann nachzuzahlen waren.

Nun ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen von echten Dienstverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Anstellung von Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt.

Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf.

Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.

Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen.

Für Patienten soll das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass die Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich nicht um eine Vertretung der Ordinationsinhaber.

Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, zu einer Entlastung der Ordinationsinhaber und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort sollen dadurch gestärkt werden.

Ärztliche Vertretungen

Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung der Ordina-
tionsinhaber bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxen geregelt.

Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50 %, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.

ECA-Steuertipp:

In jedem Fall der Zusammenarbeit ist es zu empfehlen, das etwaige Vorliegen von steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnissen zu prüfen. Wir beraten Sie gerne!

Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in den ausgestellten Rechnungen ausländische Vorsteuer ausgewiesen ist.

Ein österreichischer Unternehmer übernachtet zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsreise in einem Hotel in Venedig. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.

Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis zum 30.9.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden.

Elektronische Anträge über Finanzonline

Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung beispielsweise verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen. Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.

Sobald sich ein Betriebsprüfer des Finanzamtes ankündigt, werden Unternehmer oft nervös. Durch eine gute Vorbereitung kann man einer Außenprüfung jedoch gelassen entgegensehen.


Wie erfolgt die Auswahl eines Prüfungsfalls

Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erfolgt in der Regel nach einem zeitlichen Aspekt oder nach einem mathematischen Zufallssystem. Manchmal wird die Behörde aufgrund von Anzeigen oder auf Anregung durch das Finanzamt wegen Auffälligkeiten wie Unregelmäßigkeiten bei Steuererklärungen, permanenten Verlusten oder stark schwankenden Umsätzen, Inventuren, oder Aufwendungen tätig.

Prüfungszeitraum

Üblicherweise werden die letzten drei veranlagten Jahre geprüft. Im Falle einer Hinterziehung ist aber eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf bis zu zehn Jahre möglich. Einmal geprüfte Zeiträume dürfen ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nur in wenigen, im Gesetz abschließend geregelten Fällen neuerlich geprüft werden.

Ankündigungspflicht und Prüfungsbeginn

Die Prüfung hat der Betriebsprüfer eine Woche vorher anzumelden. Bei Prüfungsbeginn hat sich dieser auszuweisen und den schriftlichen Prüfungsauftrag auszufolgen.

Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen und Auskunftsrechte

Während der laufenden Prüfung kann der Prüfer den Betrieb des Unternehmers besichtigen, in alle Belege, Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Inventuren oder Fahrtenbücher Einsicht nehmen und Personen wie etwa Nachbarn oder Dienstnehmer befragen. Der Prüfer darf aber nicht ohne weiteres das Privathaus betreten oder Unterlagen beschlagnahmen. Berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen zum Beispiel von Ärzten sind vom Prüfer zu beachten.

Maxime jeder Außenprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Prüfers, den objektiv richtigen Sachverhalt zu erforschen und zwar gegebenenfalls auch zugunsten des Abgabepflichtigen.

Recht auf Parteiengehör und Mitwirkungspflicht

Der Unternehmer hat während der gesamten Außenprüfung ein Recht auf Parteiengehör. Es muss ihm also stets genügend Gelegenheit gegeben werden, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung nehmen zu können. Dies umfasst insbesondere das Recht auf eine Schlussbesprechung am Ende der Außenprüfung.

Den Unternehmer trifft die Pflicht, alle für die Besteuerung bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er hat bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und Auskünfte zu erteilen. Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich auf Grund von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Selbstanzeige zur Sicherung der Straffreiheit

Die Regeln für Selbstanzeigen anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen und Außenprüfungen sind allerdings seit 1.10.2014 verschärft: Solche Selbstanzeigen führen nur noch dann zur Straffreiheit, wenn sowohl die hinterzogene Abgabe als auch ein sogenannter Strafzuschlag bezahlt werden. Die Höhe dieses Strafzuschlags hängt von der Höhe der hinterzogenen Abgabe ab und beträgt zwischen 5 % und 30 %.

ECA-Steuertipp:

Hat ein Sachverhalt zu einer Steuerverkürzung geführt, die gegenüber der Behörde zur Bereinigung angezeigt werden soll, dann sollte dies vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, um den Strafzuschlag vermeiden zu können.

Wird ein Gebäude betrieblich als auch privat genutzt, können die Gebäudeaufwendungen nur anteilig entsprechend der betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.


Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes in den betrieblich und privat genutzten Anteil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Dazu ist in einem ersten Schritt jeder Raum gemäß der zeitlich überwiegenden Nutzung als betrieblicher oder privater Raum einzustufen.

In einem zweiten Schritt ist der Aufteilungsschlüssel zu berechnen. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume.

Wenn die Raumhöhen einzelner Gebäudeteile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen. Gebäudeteile im Keller oder mit Dachschrägen, die wertmäßig deutlich hinter anderen Gebäudeteilen zurückbleiben, sind nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern mit einem angemessenen niedrigeren Anteil anzusetzen.

Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile wie zum Beispiel ein unausgebauter Dachboden sind überhaupt nicht zu berücksichtigen. Gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile wie ein Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis ebenfalls nicht und sind insoweit ebenfalls außer Acht zu lassen.

ECA-Steuertipp:

An die Zuordnung von Gebäuden zum Betriebs- oder Privatvermögen sind aus steuerlicher Sicht zahlreiche unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Wenn Sie überlegen, ein Gebäude nicht mehr ausschließlich privat oder betrieblich zu nutzen oder den Nutzungsanteil zu verändern, kommen Sie vor Umsetzung Ihrer Entscheidung auf uns zu, damit wir mit Ihnen die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen sowie weiterführenden Fragen besprechen und Sie beraten können.

Ein Sommerfest ist für Unternehmen eine perfekte Gelegenheit, Beziehungen mit Geschäftspartnern zu pflegen. Bei der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein betriebliches Sommerfest sind jedoch die Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit überwiegendem Repräsentationscharakter zu beachten. Nach bestimmten Voraussetzungen können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise einkommensmindernd berücksichtigt werden.


Werbezwecke für das Unternehmen

In welchem Ausmaß Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt vom Ausmaß der Repräsentationskomponente ab: Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente im Sinne einer Förderung des gesellschaftlichen Ansehens untergeordnet ist, sind diese zur Hälfte abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt.

Kann daher der Anlass einer Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen eines Unternehmens zugeordnet werden und nehmen daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teil, dann ist von einer ungeordneten Repräsentationskomponente auszugehen. Die Aufwendungen für eine solche Veranstaltung sind ohne Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen bis zur Hälfte abzugsfähig.

Veranstaltungen im Rahmen eines Marketingkonzepts

Wird eine Veranstaltung im Rahmen eines Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing-Konzept“ liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die betriebliche Events vorsieht, um Kundeninteressen zu wecken und auf das Unternehmen zu lenken.

Wird allerdings eine derartige Veranstaltung mit einer Repräsentationskomponente verbunden, greift auch hier die Abzugsbeschränkung.

Beispiele für abzugsfähige und nicht abzugsfähige Veranstaltungsaufwendungen

Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Feier in den betrieblichen Räumlichkeiten seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben Kunden oder potenzielle Kunden dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen insgesamt abzugsfähige Aufwendungen vor.

Bei einer Feier anlässlich des Geburtstags eines Einzelunternehmers steht im Regelfall hingegen der Repräsentationszweck im Vordergrund. Die mit einer solchen Feier in Verbindung stehenden Aufwendungen sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher einkommensteuerlich insgesamt nicht absetzbar.

Betriebliche Mitarbeiterveranstaltungen

Die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen, internen Betriebsfeiern oder kulturellen Mitarbeiterveranstaltungen sind beim Arbeitgeber ungekürzt ertragsteuerlich absetzbar. Beim Mitarbeiter ist allerdings der aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung zukommende geldwerte Vorteil nur bis zu einem Betrag von EUR 365,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Darüberhinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.

ECA-Anmerkung:

Wenn Sie eine betriebliche Veranstaltung planen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit diese auch steuerlich gut gelingt.

Viele Studenten und Schüler nützen die Ferienzeit, um Geld dazuzuverdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Für die Dienstgeber stellt sich dabei immer wieder die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet bei der Beschäftigung von allgemein im Sprachgebrauch bezeichneten „Ferialpraktikanten“ zwischen Ferialarbeitnehmern im Sinne von Arbeitern oder Angestellten mit einem Dienstverhältnis befristet auf eine bestimmte Zeit in den Ferien, Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld, berufspraktischen Tagen oder einer individuellen Berufsorientierung sowie Volontären.

In unserm ECA Wissen Nr. 13 vom Juni 2019 bieten wir Ihnen einen Überblick, wie diese Beschäftigungsformen lohnsteuerlich sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Gerne senden wir Ihnen diese Arbeitshilfe elektronisch oder in einer Printausgabe zu und freuen uns, wenn Sie dieses Angebot nutzen.

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist unecht umsatzsteuerbefreit. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung hängen seit 1.9.2012 von der Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter für umsatzsteuerpflichtige und damit vorsteuerabzugsberechtigte Leistungen ab.

Auf Grundlage einer Übergangsbestimmung greift diese Einschränkung allerdings nicht für vor diesem Stichtag abgeschlossene Mietverhältnisse.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt jede Änderung auf Mieter- oder Vermieterseite zu einem neuen Mietvertrag und zwar auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge. Damit kann die Übergangsregelung nicht mehr angewendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dieser vielfach kritisierten Ansicht der Finanzverwaltung im Fall einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften eine Absage erteilt.

Eine durch eine Verschmelzung ausgelöste Änderung der Mietvertragsparteien begründet kein neues Mietverhältnis. Die Übergangsregelung bleibt daher in diesem Fall anwendbar.

In bestimmten Fällen müssen österreichische Unternehmer bei Zahlungen an ausländische Unternehmer eine besondere Steuer einbehalten. Diese sogenannte Abzugsteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Abzugsteuer beträgt 20 % des gezahlten Bruttobetrages. Der österreichische Unternehmer haftet dabei – ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer – verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Um nachträgliche steuerliche oder sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht vorzunehmen.

Welche Dienstleistungen unterliegen der Abzugsteuerpflicht?

Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen für empfangene Dienstleistungen, welche von bestimmten ausländischen Unternehmern, wie z. B. Schriftstellern, Vortragenden, Künstlern, Sportlern, kaufmännischen oder technischen Beratern, Lizenzgebern oder Aufsichtsräten erbracht werden. Als ausländische Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Zahlungen an juristische Personen, die weder die Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen ebenso der Abzugsteuerpflicht.

Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückverlangen

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an ausländische Unternehmer, besteht in den oben genannten Fällen die Verpflichtung, vom gezahlten Bruttobetrag 20 % Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen.

Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger, die Verpflichtung zur rechtmäßigen Abfuhr der Steuer trifft jedoch den inländischen Unternehmer. Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger vorzunehmen und spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen sowie zu melden.

Stellt sich nach Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer durch den österreichischen Unternehmer heraus, dass Österreich aufgrund des zwischen dem ausländischen Leistungserbringer und Österreich geltenden Doppelbesteuerungsabkommens lediglich ein eingeschränktes oder gar kein Besteuerungsrecht zukommt, so hat der ausländische Unternehmer die Möglichkeit, die zuvor einbehaltene Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückzuverlangen.

DBA-Entlastungsverordnung

Demgegenüber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sofortige Entlastung an der Quelle durch den österreichischen Unternehmer vorgenommen werden. Das ist dann möglich, wenn die in der sogenannten DBA-Entlastungsverordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt werden. Im Wesentlichen hat dabei der österreichische Unternehmer gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung unter Mithilfe des ausländischen Leistungserbringers bestimmte Dokumentationserfordernisse zu erfüllen. Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist in diesen Fällen keine Abzugsteuer einzubehalten.

> Fazit:

Werden von österreichischen Unternehmern Zahlungen an ausländische Unternehmer geleistet, empfiehlt es sich, derartige Fälle auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Mit 1.1.2019 wurde das Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Lohn-, Kapitalertrag- und sonstiger Abzugsteuern geändert. Ausländische Vergütungsempfänger haben nun vor Stellung eines Rückerstattungsantrags eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.

Ausländische Zahlungsempfänger (beschränkt steuerpflichtige ausländische natürliche und juristische Personen) können wie bisher die Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, sonstige Abzugsteuern) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. Eine Rückerstattung kommt dabei insbesondere aufgrund von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder sonstiger Abzugsteuer in Frage.

Verfahren zur Rückerstattung

Die Rückerstattung erfolgt seit 1.1.2019 über ein eigenes Verfahren, das folgende Schritte vorsieht:

  1. Anträge sind im entsprechenden Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung), wobei die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes zulässig ist.
  2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Zusätzlich ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln. Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge entsprechen laut BMF den gesetzlichen Vorschriften.

ABZ-Nummer für künftige Rückerstattungsverfahren

Bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer erhält jeder Antragsteller eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) mehrere Anträge zu stellen sind.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, drohen in den meisten europäischen Ländern empfindliche Bußgeldvorschreibungen.

Entsendung von Dienstnehmern

Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.

Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssystem des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung.

Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulars sind bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Gebietskrankenkassen empfehlen, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die GKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).

Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Auslandstätigkeiten von Selbständigen

Von einer Entsendung spricht man auch dann, wenn man eine selbständige Tätigkeit vorübergehend – etwa zur Erledigung eines Auftrages – auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. Dadurch soll verhindert werden, dass während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland auch dort eine Sozialversicherungspflicht entsteht.

Als Nachweis ist auch in diesem Fall eine Entsendebescheinigung mittels Formular A1 erforderlich. Dieses wird für Selbständige von der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt.

Voraussetzungen für Selbständige

Um weiterhin in Österreich der Sozialversicherung zu unterliegen und keine Versicherungspflicht im Ausland zu bewirken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die selbständig tätige Person führt eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaates aus, in dem sie ansässig ist.
  • Die selbständige Tätigkeit muss bereits zwei Monate vor der beabsichtigten Entsendung ausgeübt worden sein.
  • Die in Österreich für den Betrieb notwendige Infrastruktur wie Büroräume, Gewerbeberechtigung, uä bleibt bestehen.
  • Die Tätigkeit kann in Österreich sofort nach der Rückkehr wieder fortgesetzt werden.
  • Der Selbständige muss in dem Mitgliedstaat, in den er sich entsendet, eine ähnliche Tätigkeit ausüben, wie im Staat, in dem er ansässig ist. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit an und nicht darauf, ob diese Tätigkeit als unselbständige oder selbständige Tätigkeit qualifiziert wird. Jedenfalls liegt eine ähnliche Tätigkeit vor, wenn sie Ausfluss jenes Tätigkeitsfeldes ist, für das die Person im Entsendestaat eine Gewerbeberechtigung oder Berufsberechtigung besitzt.

Entsendedauer

Die Entsendung darf grundsätzlich maximal 24 Monate dauern. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist lediglich im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung, welche in Österreich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen ist, möglich.

Beispiel 1)

Eine Person betreibt in Österreich einen Tischlereibetrieb und übernimmt für elf Monate in Tschechien einen Auftrag als Tischler. In welchem Mitgliedstaat ist die Person in diesen elf Monaten zu versichern?

… Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Österreich
… Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: JA
… Rechtsvorschriften: Österreich

Beispiel 2)

Ein Inhaber eines Installateurbetriebes in Slowenien arbeitet zwölf Monate bei einem Installateur in Österreich. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt diese Person?

… Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Slowenien
… Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: JA
… Rechtsvorschriften: Slowenien

Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen des Formulars hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer oder Selbständige nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt.

> Fazit:

Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der A1-Bescheinigung.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied für ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung.

Macht sich ein Steuerpflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann durch die rechtzeitige Erstattung einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer bereits angekündigten Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn ein Strafzuschlag entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag wird je nach Höhe der Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, welche Abgabenansprüche bei der Bemessung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind.

Zusätzlicher Strafzuschlag zu entrichten

Damit einer Selbstanzeige, die anlässlich einer beginnenden Außenprüfung erstattet wird, strafbefreiende Wirkung zuerkannt wird, ist neben der rechtzeitigen Erstattung und der Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse sowie der zeitgerechten Zahlung der geschuldeten Abgabenbeträge (innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige bzw. ab Bescheidzustellung) zusätzlich auch ein Strafzuschlag zu entrichten. Der Gesetzgeber wollte damit bezwecken, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Abgabenleistung strafbefreiende Wirkung zukommt.

Der Strafzuschlag ist dabei, abhängig von der Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenmehrbeträge, wie folgt gestaffelt:

  • Mehrbetrag bis EUR 33.000,00 – Strafzuschlag 5 %
  • Mehrbetrag von EUR 33.000,00 bis EUR 100.000,00 – Strafzuschlag 15 %
  • Mehrbetrag von EUR 100.000,00 bis EUR 250.000,00 – Strafzuschlag 20 %
  • Mehrbetrag über EUR 250.000,00 – Strafzuschlag 30 %

Strittig war bis dato, ob von der Bemessung des Strafzuschlages nur jene Abgabenmehrbeträge betroffen sind, die sowohl inhaltlich als auch betreffend des Prüfungszeitraumes von dem Prüfungsauftrag umfasst sind.

VwGH bejaht weitere Abgabenerhöhung

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sämtliche von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume und somit auch Abgaben bei der Festsetzung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind, die nicht im Prüfungsauftrag enthalten sind.

Er bejaht damit ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung. Die von der Prüfungsankündigung umfassten Abgabenarten und Zeiträume sind für Zwecke des Strafzuschlages daher irrelevant.

> Steuertipp:

Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte dies daher am besten noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlages strafbefreiend wirkt. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.

 

Nicht nur in Österreich gehört es zum guten Ton, bestimmte Leistungen mit einem kleinen Geldbetrag zu honorieren. Wird in dafür typischen Branchen Trinkgeld gewährt, sind diese zusätzlichen Einnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit.

Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das Trinkgeld ist ortsüblich,
  2. es wird einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet,
  3. das Trinkgeld wird freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt,
  4. dem Arbeitnehmer ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt und
  5. das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen (keine garantierten Trinkgelder).

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, sind Trinkgeldzahlungen nicht nur von der Lohnsteuer, sondern auch vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld
Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es branchenüblich und der Höhe nach angemessen ist. Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere das Friseurgewerbe, das Hotel- und Gastgewerbe oder etwa das Taxi- und Mietwagengewerbe. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (und nicht etwa dem Unternehmer selbst) zugewendet oder an diesen weitergegeben werden, steuerfrei sind. Zudem muss das Trinkgeld freiwillig, ohne Rechtsanspruch sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt werden.

Beispiel :
Erklärt ein angestellter Masseur sich bereit, gegen „Trinkgeld“ anstatt einer Teilmassage eine Ganzkörpermassage durchzuführen und übergibt der Kunde zusätzlich zu dem in Rechnung gestellten Betrag für die Teilmassage ein Trinkgeld, ist nur jener Betrag, der das für die Ganzkörpermassage zu zahlende Entgelt übersteigt, als steuerfreies Trinkgeld zu behandeln.

>  Fazit:
Ob Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte. Die Beurteilung hatte unter anderem Auswirkungen auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters sowie auf Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer.

Im gegenständlichen Fall hatte ein in der Steiermark lebender Eigentümer einer Wohnung in Wien diese auf Onlineplattformen zur Vermietung angeboten. Die Leistungen des Wohnungseigentümers beinhalteten die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenlosen WLAN-Zugang, die Nutzung eines Fernsehgerätes sowie eine Endreinigung. Weiters wurde beim Internetauftritt mit der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele geworben. Die Vermietung erfolgte zumeist für ein bis zwei Nächte, wobei der Preis EUR 85,00 pro Nacht betrug.

Der VwGH kam zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und im Hinblick auf den Außenauftritt des Betriebes
(Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes, Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete, Dauer der Vergabe von wenigen Tagen) ein Fremdenbeherbergungsbetrieb vorliegt und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Da der Wohnungseigentümer dafür keinen Gewerbeschein hatte, wurde eine Geldstrafe verhängt. Aufgrund der gewerberechtlich relevanten Tätigkeit des Wohnungseigentümers bestand zusätzlich eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, sich von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien zu lassen. Etwa in folgenden Fällen:

  • Unterbrechung der Selbständigkeit: Wenn Sie nicht das ganze Jahr über die Beherbergungstätigkeit ausüben, können Sie ihren Gewerbeschein bei der Wirtschaftskammer ruhend melden
  • Kleinunternehmer – Ausnahme bei geringen Einkünften und Umsätzen: Falls Sie Ihre Beherbergungstätigkeit derzeit nur geringfügig ausüben, können Sie sich von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Bei dieser Ausnahme bleibt die Unfallversicherung aufrecht. Um diese Ausnahme beantragen zu können, dürfen Ihre Einkünfte aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten im Jahr maximal EUR 5.361,72 (Wert 2019) und Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Jahr maximal EUR 30.000,00 betragen. Abhängig von Ihrem Alter sind auch ihrer Vorversicherungszeiten bei der Gewerblichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.

>  Fazit:
Die Vermietung von Wohnungen kann nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht umfassend zu beurteilen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Das Finanzamt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, selbst wenn es sich nicht um die persönliche Abgabepflicht handelt.

Die Einvernahme kann dabei als Auskunftsperson oder als Zeuge erfolgen. Die Auskunftsperson unterscheidet sich vom förmlichen Zeugen durch die Stellung im Verfahren:

Die Befragung ist formlos und dient zur Klarstellung bzw. Ermittlung erster Anhaltspunkte sowie zur Erhebung von Informationen geringerer Bedeutung. Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann – im Gegensatz zur Befragung eines Zeugen – nicht nur in einem Abgabenverfahren gegen einen bestimmten Abgabepflichtigen, sondern auch im Vorfeld erfolgen. Die Aussage einer Auskunftsperson stellt ein Beweismittel dar, dem aber im Verhältnis zur Zeugenaussage eine geringere Beweiskraft zukommt.

Jeder ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, also etwa auch Mitarbeiter des Unternehmens, wobei während der Aussage eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht aber nur dann, wenn das behördliche Auskunftsverlangen abgabenrechtlich relevante Umstände und Tatsachen betrifft. Grenzen der Auskunftspflicht ergeben sich darüber hinaus aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Einvernahme von Familienangehörigen
Nicht als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden dürfen Wahrnehmungsunfähige, Geistliche betreffend das Beichtgespräch und Organe hinsichtlich Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. Familienangehörige können generell ihre Aussage verweigern, wobei dieses Entschlagungsrecht nicht begründet werden und die Auskunftsperson bzw. der Zeuge über dieses Aussageverweigerungsrecht entsprechend belehrt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn durch eine Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für den Zeugen (Auskunftsperson) selbst oder seine Angehörigen besteht.

Darüber hinaus besteht für Zeugen oder Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie einer gesetzlichen bzw. berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z. B. Journalisten, Banken, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) oder ein Betriebsgeheimnis offenbaren würden.

Vorladung
Die Vorladung zu einer Einvernahme kann entweder in Form einer einfachen Ladung, in welcher für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens keine Zwangsfolgen angedroht werden, oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen. Wird einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, kann dies entsprechende Sanktionen (z. B. Zwangsstrafen) nach sich ziehen. In der Ladung ist der konkrete Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich anzuführen – die Angabe „Auskunftserteilung“ reicht nicht aus.

Ab dem 1.1.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Der Rat der EU hat beschlossen, sogenannte Quick Fixes einzuführen, die ab 1.1.2020 Anwendung finden. Nachstehend wird auf die Verschärfung bei der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen näher eingegangen, da diese von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) abweicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich nämlich bei einer gültigen UID-Nummer des Käufers und die Aufnahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) um eine formelle, nicht aber um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Somit dürfen Mitgliedstaaten bis dato die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer des Abnehmers nicht versagen.

Neuregelung durch Quick Fixes
Ab dem 1.1.2020 ist es für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steuerpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat. Weiters hat der Lieferer (Verkäufer) eine korrekte ZM abzugeben. Somit ist die derzeitige Rechtsprechung des EuGH ab dem 1.1.2020 nicht mehr relevant.

Um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Beleg-nachweis).

Es kann ab dem 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief).

Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich seine schriftliche Bestätigung darüber notwendig.

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnungen der gültigen UID-Nummer sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

>  Fazit:
Wir empfehlen Ihnen, bereits im Jahr 2019 mit den unternehmensinternen Prozessen, insbesondere mit der Kontrolle der UID Ihrer Geschäftspartner sowie die Ablage der für den Belegnachweis notwendigen Dokumente zu beginnen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Kurz vor den Nationalratswahlen wurde im Parlament noch das Steuerreformgesetz 2020 beschlossen. Darin sind einige Maßnahmen enthalten, die Unternehmer betreffen und die ab 2020 wirksam werden.

Hier ein erster Überblick:

Kleinstunternehmerpauschalierung
Für Unternehmer, deren Umsatz nicht mehr als EUR 35.000,00 pro Jahr ausmacht, wurde eine neue Form der Ausgabenpauschalierung eingeführt. Im Rahmen der Gewinnermittlung dürfen 20 % der Einnahmen (Dienstleistungsbetriebe) oder 45 % der Einnahmen (übrige Betriebe) pauschal als Ausgabe abgesetzt werden.

Zusätzlich können bezahlte Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Die Basispauschalierung mit 12 %
bzw. 6 % Ausgabenpauschale bleibt als weitere Pauschalierungsmöglichkeit ebenso bestehen wie die Branchenpauschalierungen.

Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, deren Umsätze unter EUR 30.000,00 liegen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Grenze wird ab 2020 auf EUR 35.000,00 angehoben. Alle übrigen Regelungen bleiben bestehen, insbesondere auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten.

GWG-Sofortabschreibung: Grenze EUR 800,00 statt EUR 400,00
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, wenn die Kosten dafür nicht mehr als EUR 400,00 betragen. Dieser Wert wird ab dem Jahr 2020 verdoppelt, sodass ab nächstem Jahr Anschaffungen bis EUR 800,00 sofort abgesetzt werden können.

E-Bikes und Sachbezug – Klarstellung der Befreiung
Der geldwerte Vorteil für Elektro-Fahrzeuge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, beträgt Null, sodass kein Sachbezug zu versteuern ist.

Unklar war bislang, ob diese Begünstigung auch für E-Bikes anzuwenden ist. Nun ist eine gesetzliche Klarstellung erfolgt, die den Finanzminister ermächtigt, auch für E-Bikes die Begünstigung im Verordnungsweg umzusetzen.

>  Hinweis:
Weitere Informationen und Details folgen in den nächsten Ausgaben.

2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Pflicht zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:

  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.

Am 15.1.2018 trat das WiEReG in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind unter anderem Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Privatstiftungen und neu auch Trusts, oder trustähnliche Vereinbarungen.

Jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer
Das novellierte WiEReG sieht noch eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zu überprüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben.

Eine relevante Änderung würde etwa durch Kauf/Verkauf von Anteilen an einen Rechtsträger gegeben sein, wenn dadurch die 25 %-Anteilsgrenze einer natürlichen Person an diesem Rechtsträger über-/unterschritten wird.

Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden.

Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.

>  Fazit:
Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben. Eine solche Kenntnis kann sich durch die Anwendung der jährlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsträgers oder durch eine Information des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben. Gerne führen wir diese Meldungen für Sie durch.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt etwa für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind.

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind hingegen auch nicht steuerpflichtig.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist im Hinblick auf die Liebhaberei-Beurteilung zwischen der „kleinen“ und „großen“ Vermietung zu unterscheiden.

Kleine Vermietung
Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ entstehen Verluste etwa aus der Bewirtschaftung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder von einzelnen Appartements. In diesen Fällen wird von der Finanzverwaltung das Vorliegen einer Liebhaberei-Tätigkeit widerlegbar vermutet. Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten dürfen daher nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; etwaige Gewinne sind im Gegenzug nicht steuerpflichtig.

Die Liebhabereivermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn mittels Prognoserechnung dargelegt wird, dass innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so wird die Vermietungstätigkeit steuerlich anerkannt (Verwertung von Verlusten, steuerpflichtige Gewinne).

Große Vermietung
Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, wenn die Tätigkeit keine „kleine Vermietung“ darstellt (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle – wodurch Verluste verwertet werden können, Gewinne hingegen steuerpflichtig sind – dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) erwirtschaftet wird, wobei dies wiederum im Rahmen einer Prognoserechnung darzustellen ist.

Nach Ansicht des VwGH ist bei Bestandobjekten für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind. Werden hingegen mehrere Eigentumswohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an dieselbe Person vermietet, sind diese Wohnungen als einheitliches Beurteilungsobjekt darauf hin zu untersuchen, ob aus deren Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist oder nicht.

>  Fazit:
Ist die Anschaffung einer oder mehrerer „Vorsorgewohnungen“ geplant, empfiehlt es sich, den Wohnungskauf nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht, sondern auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beleuchten und im Vorfeld eine fundierte steuerliche Prüfung samt Erstellung einer Prognoserechnung vorzunehmen und gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Arbeitgeber erhalten dafür eine Entschädigung vom Katastrophenfonds.

Arbeitnehmer haben seit 1.9.2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn

  • sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und
  • wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind.

Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern
Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Bergrettungsdiensten muss kein Großschadensereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben.

Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit – etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlreichen Krankenständen oder hohem Auftragsvolumen – ihre Zustimmung zu verweigern.

Stimmt der Arbeitgeber zu, so gebührt ihm für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds über pauschal EUR 200,00 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag. Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn

  • ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder
  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.

>  Fazit:
In der Praxis ist es sinnvoll, die notwendige Vorgehensweise im Katastrophenfall individuell  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abzusprechen.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen oder Unternehmen, die freiwillig Bücher führen, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch Zählen, Messen, Wiegen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Unternehmen.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Weiters stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen
Als rechnungslegungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (EUR 700.000,00 in zwei aufeinander folgenden Jahren oder EUR 1.000.000,00 einmal) überschreiten. Ausgenommen davon sind freie Berufe (z. B. Anwälte, Ärzte) und Land- und Forstwirte, sofern sie nicht durch Ihre Rechtsform rechnungslegungspflichtig sind.

Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z. B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.

Ist die Buchhaltung anzupassen?
Für die Durchführung der Inventur sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einzuhalten. Darunter fällt neben der Vollständigkeit und Richtigkeit der Inventur insbesondere der Grundsatz der Nachprüfbarkeit. Das bedeutet, dass die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren sind, dass sie ein Sachverständiger ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Weiters sollen Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.

Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wider.

Schätzung durch die Finanz
Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen formellen oder sachlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet.

Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme etc.) angesehen werden.

>  Fazit:
Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Dadurch sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig. Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv. Somit sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung wertvoll.

Für gemeinnützige Vereine bestehen zahlreiche steuerliche Begünstigungen. Betreiben gemeinnützige Vereine einen Punsch- und Glühweinstand, sind in diesem Zusammenhang bestimmte Besonderheiten zu beachten.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.

Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstand) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden.

Werden von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich Speisen (etwa Weihnachtsbäckerei) oder Getränke zur Verfügung gestellt, stellen diese keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punschständen steht dem Verein ein jährlicher Freibetrag von EUR 10.000,00 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist.

>  Fazit:
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt für den Verein eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann. Bei steuerlichen Fragen zu ihrem Verein unterstützen wir Sie gerne.

Die Steuerreform 2020 bringt Verbesserungen für Landwirte. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

Land- und Forstwirte gaben in der Vergangenheit des öfteren – bei größeren Investitionen – Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erhielten auch vom Finanzamt Vorsteuergutschriften. Um aus der Umsatzsteuer-Pauschalierung auszusteigen und in die Regelbesteuerung einzusteigen, war immer schon ein Optionsantrag nötig. Der Optionsantrag wurde aber oft erst verspätet (im nächsten Jahr) oder gar nicht abgegeben. Die Landwirte mussten sodann für die Jahre, für die kein Optionsantrag abgegeben wurde, die Vorsteuern zurückzahlen.

Die Steuerreform 2020 bringt nun für die Landwirte Verbesserungen. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern.

>  Achtung:
Der Optionsantrag bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass er erst danach in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf. Hinzu kommt, dass vielfach anlässlich des Wechsels in die Pauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss. Ein solcher Wechsel sollte daher gut geplant sein.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine steuerpflichtige sonstige Leistung ist. Das widerspricht der bisherigen Ansicht der Finanz und kann umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Veräußerer haben.

In der Umsatzsteuer gibt es Umsätze, die von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, dazu zählen zum Beispiel Umsätze von Ärzten. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze zwar keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch auch keine Vorsteuerabzugs-Möglichkeit besteht.

Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.

Konkret wäre das der Fall bei dem Verkauf der Ordinationseinrichtung am Ende der beruflichen Tätigkeit.
Hat ein Arzt bei der Betriebsaufgabe auch eine Ablöse für einen Firmenstock bekommen, sah die Finanzverwaltung darin ebenfalls eine steuerbefreite Lieferung.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht das nun anders und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt.
Damit ist auch die Steuerbefreiung (für Lieferungen) nicht mehr anwendbar und unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.

Der Käufer des Kundenstockes wird im Regelfall wohl wieder ein Arzt sein, der dafür jedoch keinen Vorsteuerabzug hat.

Dasselbe gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter.

Die Plattformen Airbnb oder Booking.com haben es Privaten ermöglicht, mit wenig Marketing-Aufwand in das „Vermietungsgeschäft“ einzusteigen.

Die Beherbergungsumsätze über diese Plattformen sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen; es liegt die Vermutung nahe, dass das Finanzamt diesen Anstieg in den Steuererklärungen noch nicht so wahrnehmen konnte.

Daher wird zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung eine Aufzeichnungsverpflichtung für diese Plattformen in Zukunft vorgesehen.
Gleiches gilt bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind von diesen Plattform-Betreibern auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Ab einem Jahresumsatz von EUR 1.000.000,00 müssen die Plattform-Betreiber die Aufzeichnungen ohne Aufforderung übermitteln.

Im Klartext heißt dies, dass in Zukunft sämtliche Umsätze von Airbnb und Co automatisch der Finanzverwaltung gemeldet werden. Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner „erleichtert“ werden.

Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Plattform-Betreiber für die Steuer. Somit werden diese in die Pflicht genommen, auch korrekte Meldungen abzuliefern.

Eine entsprechende Verordnungs-Ermächtigung des Finanzministers wird dies noch exakter regeln; jedenfalls sollten insbesondere Gelegenheitsvermieter  bedenken, dass diese Meldeverpflichtung zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

>  Hinweis:
Sollten Einkünfte aus einer solchen Quelle vorliegen, wäre jetzt noch Zeit für eine Selbstanzeige.

Bücher und Zeitungen unterliegen seit jeher dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

Der Gesetzgeber hat der Digitalisierung insofern Rechnung getragen, als der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher ab 1.1.2020 ebenfalls 10 % (statt bisher 20 %) beträgt.

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig; gleiches gilt für ein Arbeitszimmer, wenn dieses unbedingt notwendig ist und auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn

  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).

Bei Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

>  Fazit:
Ob bzw. inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

Private Personen haben das Recht, über das Bürgerserviceportal HELP.gv.at „Mein Postkorb“ zukünftig Meldezettel, RSa und RSb-Briefe usw. elektronisch zugestellt zu bekommen.

Im Gegensatz dazu haben UnternehmerInnen die Pflicht, ab 1.1.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Lediglich Kleinunternehmer und jene, denen die technischen Voraussetzungen (Internet-Zugang) fehlen, sind davon ausgenommen. Die Registrierung erfolgt über Finanz-Online bzw. das USP (Unternehmensserviceportal) des BMF.

Neben der erstmaligen Registrierung ist im USP die Anwendung „Mein Postkorb“ freizuschalten und eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Auf dieser E-Mail-Adresse bekommt man zukünftig die Nachricht, dass man ein Schriftstück vom Finanzamt, vom Gericht oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde erhalten hat.

Die Zustellung von Steuerbescheiden über Finanz-Online bleibt jedenfalls parallel dazu bestehen – die Bescheide kann man sich sowohl in seiner üblichen Databox als auch im neuen Postkorb ansehen.

>  Achtung:
Die Zeit für die Anmeldung läuft bereits!

Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen.

Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer
Für Unternehmer, deren Umsatz nicht mehr als EUR 35.000,00 pro Jahr ausmacht, wurde eine neue Form der Ausgabenpauschalierung eingeführt. Im Rahmen der Gewinnermittlung dürfen 20 % der Einnahmen (Dienstleistungsbetriebe) oder 45 % der Einnahmen (übrige Betriebe) pauschal als Ausgabe abgesetzt werden.

Zusätzlich können bezahlte Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Die Basispauschalierung mit 12 % bzw. 6 % Ausgabenpauschale bleibt als weitere Pauschalierungsmöglichkeit ebenso bestehen wie die Branchenpauschalierungen.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Kleinunternehmer, deren Umsätze unter EUR 30.000,00 liegen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Grenze wird ab 1.1.2020 auf EUR 35.000,00 angehoben. Alle übrigen Regelungen bleiben bestehen, insbesondere auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Die Wertgrenze für diese sogenannte GWG wird von EUR 400,00 auf EUR 800,00 erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2019 beginnen – das sind also alle Regelwirtschaftsjahre sowie die abweichenden Wirtschaftsjahre 2020/21.

Verpflichtende elektronische Zustellung
Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden.
Unternehmer sind – von bestimmten Ausnah­men abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht einge­richtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen.

Welche Schritte für die Empfangsbereit­schaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, ist davon abhän­gig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmens­serviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umge­setzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Post­korb“ abholen.

Unzumutbarkeit der E-Zustellung
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist unzumutbar, wenn das Unter­nehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

Widerspruchsmöglichkeit
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektro­nischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt grundsätzlich durch die Ab­meldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Diese Unternehmer werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Jährliche Meldepflicht ab 2020
2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Pflicht zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:

  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.

Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben.

Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden.

Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.

Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden. Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht eingerichtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen. Zusätzlich sollten die internen Arbeitsabläufe angepasst werden, damit eine Bearbeitung der elektronischen Zustellung von Behörden gewährleistet wird.

Wer Unternehmer ist, definiert in diesem Zusammenhang das Bundesstatistikgesetz: Alle natürlichen Personen (z. B. freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben erfüllen oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielen.

Unzumutbarkeit der E-Zustellung
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. Die erforderliche technische Voraussetzung fehlt etwa, wenn keine internetfähige Hardware im Unternehmen verfügbar ist.

Widerspruchsmöglichkeit
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektronischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt grundsätzlich durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Diese Unternehmer werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.

Welche Schritte für die Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, ist davon abhängig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmensserviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umgesetzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ abholen.

>  Hinweis:
Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der Bundesabgabenordnung werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt. Unternehmer sollen somit Maßnahmen setzen, damit sie spätestens ab 1.1.2020 für elektronische Schriftstücke empfangsbereit sind. Andernfalls könnten sich nachteilige Konsequenzen ergeben.

Sowohl im Bereich der Finanzverwaltung als auch im Bereich der Sozialversicherung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen, die 2020 in Kraft treten. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden.

Finanzverwaltung
Derzeit gibt es in Österreich 40 Finanzämter und neun Zollämter sowie besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung.

Ab 1.7.2020 wird diese Struktur völlig neu aufgestellt. Durch die Novellierung besteht die Bundesfinanzverwaltung dann aus:

1. den Bundes-Abgabenbehörden, nämlich
dem Bundesministerium für Finanzen,
dem Finanzamt Österreich,
dem Finanzamt für Großbetriebe und
dem Zollamt Österreich,
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und
3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben (z. B. ESt, USt, KöSt, aber auch Gebühren und Verkehrssteuern, Einheitsbewertung) zusammenhängenden Aufgaben. Die Organisationseinheiten der bisherigen Finanzämter werden künftig als Dienststellen des Finanzamtes Österreich fungieren. Da die örtliche Zuständigkeit aufgrund des einheitlichen Finanzamtes Österreich wegfällt, können zukünftig Anträge oder Steuererklärungen bei jeder beliebigen Dienststelle eingereicht werden.

Für große Unternehmen (Umsatzschwelle von EUR 10 Mio., Banken/Versicherungen, Privatstiftungen etc.) ist künftig das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird österreichweit für das gesamte Bundesgebiet tätig werden und umfasst die Geschäftsbereiche Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

Sozialversicherung
In der Sozialversicherung wirkt sich bereits ab 1.1.2020 eine Änderung in der Organisation aus: die neue Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der ÖGK versichert.

Die Umstellung erfolgt automatisch und gilt auch für mitversicherte Angehörige. Die Versicherten können wie gewohnt mit ihrer e-card zu ihrem Vertragsarzt gehen. Für Dienstgeber werden künftig österreichweit einheitliche Standards geschaffen, damit Dienstgeber alle wesentlichen Informationen aus einer Hand erhalten. Zu diesem Zweck wird etwa für bundeslandübergreifende Dienstgeber ein Single Point of Contact (SPOC) als Ansprechstelle eingerichtet.

Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.

Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet,  auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).

Als Werbeleistungen gelten:

  1. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
  2. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
  3. die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5 % Digitalsteuer belastet.

Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter EUR 50,00 nicht abzuführen waren.

Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) EUR 10.000,00 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.

Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können.

>  Tipp:
Es sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden einkalkuliert werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Jahres-Veranlagung
Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Unternehmer auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von EUR 10.000,00 nicht übersteigt, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.

Mit einem Leistungserbringer kann vereinbart werden, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt wird.

Erbringt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so hat der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Leistungsempfänger hat in einem ersten Schritt den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen. Handelt es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer, so kann sich dieser in weiterer Folge den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag jedoch als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld im Regelfall der Zeitpunkt der Leistung relevant (sog. Soll-Besteuerung). Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Bei erst späterer Rechnungslegung verschiebt sich der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um höchstens einen Monat. Die Fälligkeit tritt mit dem 15. des auf die Entstehung der Umsatzsteuerschuld zweitfolgenden Monats ein. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in weiterer Folge dann zu, wenn die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt.

Antrag auf Überrechnung eines Vorsteuerguthabens
Ist nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen die Steuerschuld entstanden, kann der Steuerschuldner seine Abgabenschuld auch dadurch entrichten, dass er sich selbst eine Abgabengutschrift von einem anderen Konto überträgt oder sich eine Abgabengutschrift von einem Dritten überrechnen lässt.

Für den Fall der Verrechnung der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette bedeutet dies, dass der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen auf Antrag sein etwaiges Vorsteuerguthaben auf das Steuerkonto des umsatzsteuerschuldenden Leistungserbringers überrechnen kann. Mit dem Leitungserbringer wird somit vereinbart, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag wird hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt. Bei größeren Rechnungsbeträgen, wie etwa im Rahmen des (Ver)Kaufs einer Immobilie, kann der Käufer dadurch teilweise erhebliche Liquiditätsvorteile lukrieren und damit z. B. Fremdfinanzierungskosten senken, da er nur den Nettobetrag finanzieren muss.

>  Hinweis:
Aus Sicht des umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringers (Verkäufers) ist jedoch darauf zu achten, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Käufer) den Überrechnungsantrag in korrekter Höhe und vor allem fristgerecht stellt. Andernfalls kann es zu Säumnisfolgen kommen.

SV-Werte 2020

Werden Waren grenzüberschreitend geliefert und sind daran mehrere Unternehmer beteiligt, die in unterschiedlichen Staaten ansässig sind, dann kann damit eine umsatzsteuerrechtliche Registrierungspflicht im Ausland verbunden sein.

Umsatzsteuerrechtliches Reihengeschäft
Umsatzsteuerlich liegt ein Reihengeschäft vor, wenn ein Umsatzgeschäft von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen wird und der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Bestimmung des Lieferorts bei einem Reihengeschäft
Bei einem Reihengeschäft muss zur Bestimmung jenes Landes, in dem die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt, zunächst der Lieferort bestimmt werden. Dieser wird durch jene Lieferung in der Reihe bestimmt, der die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte „bewegte Lieferung“ bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor.

Eine Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie soll nunmehr eine einheitliche Bestimmung des Lieferorts bei Reihengeschäften im Gemeinschaftsgebiet sicherstellen. Diese Änderung hat Österreich mit Wirkung ab 1.1.2020 umgesetzt und betrifft insbesondere die Zuordnung einer bewegten Lieferung zu einem Zwischenhändler.

Bestimmung der bewegten Lieferung und des Lieferorts
Nach der ab 1.1.2020 anzuwendenden gesetzlichen Regelung ist bei einem Reihengeschäft die Beförderung oder Versendung und damit die bewegte Lieferung mit der Bestimmung des Lieferorts dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, folgender Lieferung zuzuordnen:

  1. a) der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet;
  2. b) der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn dieser seine gültige UID-Nummer des Abgangslandes seinem Lieferer mitgeteilt hat;
  3. c) der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn der zuvor in b) beschriebene Sachverhalt nicht vorliegt;
  4. d) der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet.

Die Lieferungen in der Reihe vor der bewegten Lieferung gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, während die Lieferungen in der Reihe nach der bewegten Lieferung dort als ausgeführt gelten, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Fallbeispiel
Folgendes Beispiel soll die Bestimmung des Lieferorts und die damit verbundenen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen verdeutlichen:

Ein Schweizer Unternehmer (CH) bestellt bei einem österreichischen Lieferanten (AT) eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler (IT). Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, die Maschine direkt von Italien in die Schweiz zu befördern. Der österreichische Lieferant tritt mit seiner österreichischen UID-Nummer auf und hat keine italienische UID-Nummer.

Der österreichische Unternehmer ist Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an den Schweizer Unternehmer stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor. Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften zu beachten.

Fallbeispiel mit geändertem Sachverhalt

Hat hingegen der österreichische Unternehmer eine italienische UID-Nummer und teilt er diese dem italienischen Unternehmer mit, stellen sich die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen wie folgt dar:

Auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung findet die bewegte Lieferung wegen der Verwendung der italienischen UID-Nummer durch den österreichischen Unternehmer in seiner Eigenschaft als Zwischenhändler zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Unternehmer statt. Der österreichische Unternehmer bewirkt damit eine umsatzsteuerbefreite Lieferung in Italien an einen Unternehmer in einem Drittstaat. Für den österreichischen Unternehmer entstehen dadurch keine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten in der Schweiz.

Der Lieferort der Lieferung vom italienischen Großhändler an den österreichischen Unternehmer als ruhende Lieferung vor der bewegten Lieferung liegt gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen in Italien. Der italienische Großhändler hat daher seine Rechnung an den österreichischen Unternehmer mit italienischer Umsatzsteuer auszustellen.

>  Tipp:
Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht vorausschauendes Vorgehen geboten. Mit einer gut geplanten Abwicklung solcher Geschäfte können unter Umständen aufwändige steuerliche Registrierungen in anderen Staaten vermieden werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Bei der geplanten Vermietung einer Gewerbeimmobilie empfiehlt es sich, nicht nur wirtschaftliche und insbesondere zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Überlegungen anzustellen.

Bei der steuerlichen Beurteilung einer Rechtsform für die Vermietung einer Gewerbeimmobilie sind eine Vielzahl an Entscheidungskriterien zu beachten. Ein Rechtsformvergleich im Vorfeld der geplanten Vermietungstätigkeit ist daher jedenfalls sinnvoll.

Die Vermietung von Gewerbeimmobilien kann zum Beispiel von einer natürlichen Person im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eines Einzelunternehmens, von einer Personengesellschaft (OG, KG, GmbH & Co KG), von einer Privatstiftung oder von einer GmbH erfolgen.

Nachfolgend soll ein Überblick über einige wesentliche steuerliche Unterschiede bei der Vermietung einer Gewerbeimmobilie durch eine natürliche Person im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und einer GmbH andererseits gegeben werden.

Abhängig von den konkreten Sachverhaltsumständen sowie von der geplanten zukünftigen Verwertung einer vermieteten Gewerbeimmobilie kann in einem Fall die Anschaffung und Vermietung einer Gewerbeimmobilie im einkommensteuerrechtlichen Privatvermögen einer natürlichen Person im Vergleich zu einer Anschaffung und Vermietung über eine GmbH unter steuerlichen Aspekten vorteilhaft sein und im anderen Fall wieder umgekehrt.

Im Hinblick auf die lineare Besteuerung der laufenden Einkünfte mit aktuell 25 % und in Zukunft unter Umständen mit 21 %
ist die Anschaffung und Vermietung einer Gewerbeimmobilie über eine GmbH auf Grundlage steuerrechtlicher Überlegungen im Regelfall dann vorteilhaft, wenn die Anschaffung oder der Ausbau einer solchen Immobilie weitgehend fremdfinanziert werden soll und unter Einbeziehung einer möglichen Erbfolge auch keine Veräußerung der Immobilie angedacht ist.

Bei eigenfinanzierten Immobilien und einem Gesamteinkommen von unter EUR 60.000,00 ist die Vermietung einer Gewerbeimmobilie im steuerlichen Privatvermögen einer natürlichen Person ertragsteuerlich meist vorteilhafter.

>  Tipp:
Auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus der Vermietung und der Veräußerung einer Gewerbeimmobilie sollen vor der Anschaffung, aber auch bei einer geplanten Übertragung einer solchen, Überlegungen zur Rechtsform angestellt werden. Gerne evaluieren wir Ihre konkrete Situation und begleiten Ihre Entscheidung in wirtschaftlicher und insbesondere steuerlicher Hinsicht.

Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes ändert.

Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Erfolgt innerhalb einer vom Umsatzsteuergesetz vorgegebenen Frist eine Änderung der Verhältnisse bezüglich der unternehmerischen Verwendung eines Vermögensgegenstandes wie zum Beispiel die Aufgabe einer bisher umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Immobilie, so hat eine Korrektur der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer stattzufinden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen: Ein Unternehmer hat im Jahr 2005 Vorsteuern aus der Errichtung eines Wohnhauses geltend gemacht, das dieser zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet hat. Am 29.12.2014 schenkte er dieses Wohnhaus seiner Mutter.

Strittig war in der Folge die Frage, ob die Vorsteuerkorrektur für das gesamte Jahr 2014 oder nur für die zwei in 2014 verbleibenden Tage der nichtunternehmerischen Nutzung durchzuführen ist.

Nach Meinung des BFG würde eine Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von einem, in diesem Fall noch anzuwendenden vollen 1/10 zu einem systemwidrigen Effekt führen: Denn das Gebäude wurde im Jahr 2014 vom 1.1. bis 29.12 zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und lediglich zwei Tage nicht unternehmerisch verwendet.

Angewendet auf den Streitfall waren die im Jahr 2005 geltend gemachten Vorsteuern daher nicht im Ausmaß von einem vollen 1/10 zu berichtigen, sondern es war die Vorsteuerberichtigung hiervon lediglich mit einem 2/365 vorzunehmen.

Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen.

Das Finanzstrafregister enthält Informationen über verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren und wird ab 1.7.2020 vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (Amt für Betrugsbekämpfung) geführt.

Das Finanzstrafregister ist das Pendant zum Strafregister im gerichtlichen (Finanz-)Strafrecht. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens festgehalten und zwar von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis zum Strafvollzug und schließlich dem Tilgungseintritt. Ab dem Tilgungseintritt scheinen rechtskräftige Verurteilungen in einem Registerabruf nicht mehr auf.

>  Hinweis:
In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um etwa an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können.

Hier finden Sie die Vortragsunterlagen  zu unserem Klientenseminar am 13.02.2020.

Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Themen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Kosten der Privatnutzung des Kfz ersetzt, kommt es zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkosten oder der Einkommensteuer, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmen-Kfz für privat veranlasste Fahrten, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn das Beteiligungsausmaß an einer Kapitalgesellschaft 25 % überschreitet. Der geldwerte Vorteil ist sowohl in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten als auch in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Geschäftsführers einzubeziehen.

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden.
Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz beträgt:

  • 2 %, maximal EUR 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. EUR 720,00 für Kfz, die den CO2-Emissionswert von 141 g/km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Dieser Wert verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km für Privatfahrten, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen. Abweichend zur Sachbezugswerteverordnung ist es alternativ möglich, den geldwerten Vorteil mit den auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen zu bemessen. Dazu ist es erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (z. B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Werden nun Vereinbarungen getroffen, die den Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichten, der GmbH die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr vor. Somit kommt es auch zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkostenbemessungsgrundlage oder der Einkommensteuerbemessungsgrundlage.

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des VwGH wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren Inhalt haben müssen.

>  Hinweis:
Wollen Sie das Auslösen einer Steuerbelastung durch die Privatnutzung eines Firmen-Kfz vermeiden, empfehlen wir Ihnen, eine klare schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung mit der Gesellschaft abzuschließen.

Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so kann eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.

Dabei kommt es nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch auf ertragsteuerliche sowie kollektivvertragliche Gesichtspunkte an. Abhängig von der Beteiligungshöhe (0 %, bis zu 25 %, 25 % – 50 % oder mehr als 50 %), dem Umfang und der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages sowie dem Ausmaß der Betätigung des geschäftlichen Willens (Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Verwendung eigener Betriebsmittel, Ausmaß der organisatorischen Eingliederung, etc.) unterliegen Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht entweder nach dem ASVG oder dem GSVG.

In die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß GSVG nicht nur das Geschäftsführergehalt, sondern auch etwaige Gewinnausschüttungen aus der GmbH miteinzubeziehen. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings nur bis zur sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden (im Jahr 2020 betragen die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen EUR 5.370,00 nach dem ASVG bzw. EUR 6.265,00 nach dem GSVG).

Darüber hinaus ist bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführergehalts auf Fremdüblichkeitsgrundsätze zu achten. Ein zu hohes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein zu niedriges Geschäftsführergehalt stellt in Höhe der Differenz zur Höhe eines fremdüblichen Gehalts eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar.

Wird nun ein Geschäftsführergehalt in Höhe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage festgelegt, so können dadurch die progressiven Einkommensteuertarifstufen ausgenutzt werden und im Vergleich zur Besteuerung auf Ebene der GmbH mit nachfolgender Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ein Steuervorteil lukriert werden. Zudem können dadurch die höchstmöglichen Pensionsbeiträge an die Sozialversicherung geleistet werden, die wiederum beim Pensionsantritt zu maximalen Pensionsbezügen führen.

Vom jeweiligen Geschäftsführerbezug sind auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten.

>  Fazit:
Die optimale Höhe des Geschäftsführergehaltes ist jedoch stets anhand der Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Einzelfall zu beurteilen, wobei unter anderem auch kollektivvertragliche Mindestlohnbestimmungen zu beachten sein können. Bei weiterführenden Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer ist ein steuerpflichtiger Sachbezug.

Bei Kapitalgesellschaften gibt es oft Überlegungen, Arbeitnehmern Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich zu übertragen, also zu „schenken“. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit einen Sachbezug darstellt, der einkommensteuerpflichtig ist. Dieser Sachbezug gehört zum sozial-versicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Entgelt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber eine Steuerbefreiung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 3.000,00.

Werden vom Arbeitgeber GmbH-Anteile an Arbeitnehmer übertragen, kommt es im Zeitpunkt der Übergabe zum „Zufluss“ beim Arbeitnehmer. Dies liegt aber nur dann vor, wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer Beteiligung – und damit auch kein Zufluss – liegt daher vor, wenn

  • der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht frei verfügen kann
  • oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt wird
  • oder dem Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nur ein Verfügen über die Erträge aus der Beteiligung für eine bestimmte Zeit (z. B. während der Dauer des Dienstverhältnisses) eingeräumt wird.

Der Arbeitnehmer wird daher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung, wenn etwa dem Arbeitgeber ein Rückkaufsrecht zu einem von vornherein vereinbarten Preis eingeräumt wird. Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zum Marktpreis oder eine bestimmte Sperrfrist (bis zu fünf Jahren) hinsichtlich einer Verwertung der Beteiligung sprechen für sich allein nicht gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers. Auch eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verfügte Behaltefrist führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes zu erfolgen. Die Anwendung des Wiener Verfahrens stellt im Regelfall eine geeignete Ermittlungsform dar.

>  Hinweis:
Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Erträge aus der Beteiligung (z. B. Dividenden) wird aufgrund der Stellung des Arbeitnehmers unterschieden: Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Beteiligung, sind die daraus resultierenden Erträge nach den allgemein geltenden steuerlichen Vorschriften zu behandeln (z. B. Dividenden aus GmbH-Anteilen als endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5 % KESt).

Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet nicht Eigentümer der Beteiligung, weil er sie z. B. zu einem bestimmten Preis bei Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Arbeitgeber übertragen muss, sind die Erträge aus der Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (Miete bzw. Pacht, Umsatzsteuer, Betriebskosten, …), zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Sind Bestandverträge daher auf mehr als drei Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen ein Prozent von der Bemessungsgrundlage.

>  Hinweis:
Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z. B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz wurde eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltungen sowie den EU-weiten automatischen Informationsaustausch über derartige Gestaltungen festgelegt.

Eine Gestaltung ist nach dem EU-Meldepflichtgesetz dann meldepflichtig, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie ist grenzüberschreitend (grundsätzlich min. zwei EU-Mitgliedstaaten oder min. ein EU-Mitgliedstaat und min. ein Drittstaat),
  • weist ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers auf,
  • ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine unbedingt meldepflichtige oder eine bedingt meldepflichtige Gestaltung und
  • wurde zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 in einem ersten Schritt umgesetzt („Altfall“) bzw. wird ab dem 1.7.2020 in einem ersten Schritt konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt, verwaltet oder umgesetzt („Neufall“).

Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Die Meldepflicht ist ausschließlich auf Gestaltungen im Zusammenhang mit direkten Steuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) anwendbar, nicht jedoch mit z. B. Umsatzsteuer oder Gebühren.

Die Mitteilungspflicht trifft in erster Linie den unmittelbaren Intermediär, welcher die meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder verwaltet. Aber auch sogenannte „Hilfsintermediäre“ im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung können betroffen sein.

Zu den Intermediären zählen typischerweise Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Banken, wobei zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich erforderlich ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldepflicht jedoch auf den Steuerpflichtigen übergehen!

Die Meldung hat an die zuständige Stelle im Finanzministerium künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Erste Deadline ist somit Ende Juli 2020. Für Altfälle endet die Frist am 31.8.2020. Die grob fahrlässige Missachtung der Meldeverpflichtung ist mit einer Strafe von bis zu EUR 25.000,00 belegt. Bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt sich der Strafrahmen auf bis zu EUR 50.000,00. Zudem ist zu beachten, dass bei Verstößen keine Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige (mit strafbefreiender Wirkung) besteht.

>  Fazit:
Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine entsprechende Meldepflicht besteht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Sollten in Ihrem Unternehmen – wenn auch in der Vergangenheit – grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht worden sein, empfiehlt es sich jedenfalls, eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Meldepflicht vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Das Coronavirus ist allgegenwärtig und hat sehr rasant unser aller Leben auf den Kopf gestellt.

Diese sehr herausfordernde Zeit wird vermutlich noch länger andauern und muss bestmöglich gemeistert werden.

 

Derzeit beschließt die Regierung täglich Maßnahmen, die unsere Arbeitsweise und das tägliche Leben ständig verändern und wir alle müssen uns an die neuen Situationen anpassen.

 

Auch unsere Kanzlei muss die Arbeitsweise dementsprechend anpassen.

Der Großteil unserer Mitarbeiter wird auf Homeoffice umgestellt.

Ein Journaldienst in der Kanzlei ist für Sie telefonisch unter 02732/85460 erreichbar und die Anrufe werden dementsprechend weitergeleitet.

Ebenso ist unser Notruftelefon (0664/176 176 8) besetzt und Frau Mag. Anita Schreiner-Harml ist unter 0664/233 64 70 für Sie erreichbar.

Selbstverständlich können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren.

 

Bitte haben Sie Verständnis, wenn der persönliche Klientenkontakt weitgehend eingestellt wird.
Falls Sie Unterlagen in der Kanzlei abgeben möchten, melden Sie sich bitte direkt bei Ihrer Sachbearbeiterin.
In Absprache mit uns können Sie Belege in elektronischer Form übermitteln.

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass auch ein Teil unseres Teams in der nächsten Zeit Urlaub und Zeitausgleich konsumieren wird.

Wir ersuchen um Ihr Verständnis sofern sich manche Erledigungen etwas verzögern sollten.

 

Jedenfalls erreichbar für Sie ist unser Sekretariat unter 02732/85460 oder office@eca-schreiner-stiefler.at.

Ihr Anliegen wird an eine Sachbearbeiterin verlässlich weitergeleitet und bearbeitet.

 

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

 

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Hier finden Sie die neuesten Informationen über die Hilfsfonds der Regierung.

 

Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.

Am 20.3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel „2. COVID-19-Gesetz“ beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

>  Hinweis:
Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Bespiel für Unterbrechung der Fristen

Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtsmittelfrist am 27.3.2020 enden. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit bis zum 31.5.2020 (ohne Berücksichtigung von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.

Nur in wenigen Ausnahmen kann die Abgabenbehörde in bestimmten Verfahren die Unterbrechung der Frist verhindern.  Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.

Damit sind jedenfalls die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds gemeint.

Wenn die vorläufigen Kredite aus dem Corona Hilfs-Fonds in nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Abdeckung der Fixkosten umgewandelt werden, dann sind diese Fixkosten natürlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei
Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Bei mangelndem Beschäftigungsbedarf in Krisenzeiten bietet sich als Instrument zur Bewältigung der Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben an.

Der Arbeitnehmer behält den Arbeitsplatz und hat keine Entgelteinbuße. Der Arbeitgeber braucht zwar Liquidität, weil sich die Arbeitskosten nicht kurzfristig verringern, er kann aber Rückstellungen auflösen und muss nach der Krise entsprechend weniger Urlaub gewähren.

Grundsätzlich gilt Vereinbarungspflicht: Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, möglichst schriftlich und dokumentiert.

Dieser Grundsatz wurde nunmehr aufgrund der „Coronavirus-Pandemie“ durchbrochen: Der Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Es ist zu unterscheiden:

Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!

Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen: „Der Verbrauch von Alturlaub/Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“

Urlaub während der Corona-Kurzarbeit: Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

>  Hinweis:
Für Arbeitsleistungen, die infolge Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Achtung: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit, also zu 100 % zu berücksichtigen.

Urlaub und Zeitausgleich ohne Corona-Kurzarbeit
Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen Einbrüche durch das COVID-19-Maßnahmengesetz kann der Arbeitgeber – abweichend vom Urlaubsgesetz – aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass

  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden. Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.

Mit diesen Regeln können Sie vorhandene Urlaubs- und Zeitguthaben in der Krise passend für Ihre betriebliche Situation unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität gut steuern und die richtigen Maßnahmen für die Zeit nach der Krise setzen. Wir beraten Sie gerne!

Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können ausgesetzt oder unterbrochen werden.

Nach Auskunft des Finanzministeriums (Stand 16.03.2020) werden Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Corona-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen.

Von diesen Maßnahmen ausgenommen sind Amtshandlungen, die von den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten beauftragt wurden sowie solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht rechtswidriger Verhaltensweisen von Abgabepflichtigen begründen.

Dies gilt auch für angezeigte rechtswidrige Verhaltensweisen (bspw. illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel), deren Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde.

>  Tipp:
Sollten Sie in Ihrer betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen sein, setzen wir uns für Sie gerne mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um eine Unterbrechung der Amtshandlung zu erwirken.

Aufgrund der durch das Coronavirus verursachten (vorübergehenden) Betriebsschließungen haben sich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Registrierkasse Fragen ergeben.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu nun informiert, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb.

Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.

Das gilt auch für Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS.

Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.

>  Hinweis:
Als neuer Selbstständiger kann die spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Problem verursachen. Liegen die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit bei vorübergehendem Arbeitslosenbezug und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit im selben Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze, ist – anders als bei Gewerbetreibenden – das Arbeitslosenentgelt im vollen Ausmaß an das AMS zurückzuzahlen.

Um die Verbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, ermöglichen immer mehr heimische Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Home Office.

Worauf sollen die Arbeitgeber achten, wenn von einem Tag auf den anderen viele Personen von zuhause arbeiten?

Sorgen Sie für Klarheit
Ihre Erwartungen an Erreichbarkeit und zu erledigende Aufgaben im Home Office sind klar an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kommunizieren.

Home Office bedeutet nicht, rund um die Uhr verfügbar zu sein oder arbeiten zu müssen. Es braucht jedenfalls Vereinbarungen über die Zeiten der Verfügbarkeit.

Auch den Kunden sollten die veränderten Arbeitsmodalitäten kommuniziert werden, um für Klarheit hinsichtlich Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und etwaigen Einschränkungen bei Services zu sorgen.

Vereinbaren Sie die Home Office Bedingungen schriftlich
Home Office muss gemeinsam vereinbart werden. Dabei ist eine zeitliche Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt wichtig, damit keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen. Außerdem sollte die Vereinbarung den vorübergehenden Arbeitsort sowie etwaige Kostenübernahmen definieren. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob Home Office bereits in den Datenschutzrichtlinien des Unternehmens geregelt ist.

Während im Büroalltag die Absage eines Teammeetings oft nicht so gravierend ist, sollten sich Führungskräfte mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ausschließlich im Home Office arbeiten, regelmäßig abstimmen und einen engen Kontakt pflegen.

Auch die Mai-Ausgabe unseres ECA Monat ist dem Thema Corona gewidmet.

Bitte beachten Sie, dass die Rahmenbedingungen für Zuschüsse und Garantien aus den Corona Hilfs-Fonds laufend angepasst werden, daher dient der Artikel zum Thema Fixkostenzuschuss im ECA Monat als erster Überblick.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds wurden nach Redaktionsschluss und Druck unseres ECA Monat veröffentlicht.
Den jeweiligen aktuellsten Stand zum Corona-Hilfs-Fonds finden Sie unter https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html als auch https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html.

ECA Monat Mai 2020

Das Register wirtschaftlicher Eigentümer enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger, sowie Änderungen bei bereits im Register gemeldeten Rechtsträgern müssen binnen vier Wochen ab Gründung bzw. nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Eine Fristversäumnis führt automationsunterstützt zu einem Zwangsstrafverfahren, das vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird. Die Meldung hat über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen.

Meldepflichtig sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind und sohin rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ident sind. So sind zum Beispiel OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht grundsätzlich befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Jährliche Überprüfung

Die Rechtsträger haben im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zusätzlich zu den Meldeverpflichtungen eine mindestens jährliche Überprüfung der gemeldeten Daten vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob sich für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- oder Kontrollstruktur ergeben haben. Diese Prüfungshandlung ist zu dokumentieren, um die Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten nachweisen und damit die im WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) vorgesehenen Strafen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten vermeiden zu können.

>  Beachten Sie:
Selbst wenn sich in der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur keine Änderungen ergeben, sind die gemeldeten Daten innerhalb von vier Wochen nach der jährlichen Überprüfung zu bestätigen, indem von der ursprünglichen Meldung ein neues Upload durchgeführt wird.

In der Sachbezugswerte-Verordnung ist kurzfristig eine Übergangsbestimmung aufgenommen worden.

Diese betrifft Firmen-Kfz für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Firmen-Kfz bis 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz angewendet werden.

Die Abgrenzung, ob eine Verpachtung eines Gastronomiebetriebes vorliegt oder nur das Betriebsgebäude vermietet wird, weil zuvor eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist in der Praxis oft schwierig, hat aber große steuerliche Auswirkungen.

Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit, wenn auch in geänderter Form, weiter andauert.

Somit besteht etwa für Gebäude weiterhin die Möglichkeit, ohne Nachweis der Nutzungsdauer den Abschreibungssatz von 2,5 % geltend zu machen. Weiters besteht bei einer Betriebsverpachtung der Vorteil, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen.

Nachteilig ist jedoch unter Umständen, dass im Rahmen dieser Betriebsverpachtung eine Pflichtversicherung gemäß dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz besteht.

Wann liegt eine Betriebsaufgabe vor?

Ist hingegen die Verpachtung eines Betriebes als Betriebsaufgabe zu qualifizieren, zählen die Pachteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu den außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat zur Folge, dass ohne Nachweis der Nutzungsdauer der Abschreibungssatz für Gebäude nur 1,5 % beträgt und der Gewinnfreibetrag nicht mehr zusteht. In diesem Fall entfällt jedoch auch eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Die Finanzverwaltung unterstellt beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe, wobei auf die Gesamtheit der Gegebenheiten abzustellen ist:

  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
  • Löschung der Firma im Firmenbuch.
  • Hohes Alter und ein angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters.
  • Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter.
  • Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss eines Kündigungrechts.
  • Kündigung bzw. Abbau der Arbeitnehmer.

Besteuerung der stillen Reserven

Liegt eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Vermietung des Gebäudes vor, müssen die stillen Reserven im Vermögen aufgedeckt und versteuert werden. Unter „stille Reserven“ wird die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert eines Wirtschaftsgutes  verstanden. Die Neuzuordnung des ehemaligen Betriebsgebäudes zum ertragsteuerlichen Privatvermögen löst eine Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes mit dem „Immobilienertragsteuersatz“ von 30 % aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für das Gebäude jedoch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Die Einordnung als Verpachtung oder Betriebsaufgabe mit anschließender Vermietung des Gebäudes hat somit weitreichende steuerliche Folgen. Sollten Sie überlegen, Ihren Gastronomiebetrieb zu verpachten, unterstützen wir Sie gerne bei der steueroptimalen Umsetzung.

Die ECA Schreiner und Stiefler Steuerberatungsgruppe hat sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Thema betriebliche Gesundheit auseinandergesetzt.
Für das erfolgreich durchgeführte „BFG-Projekt“ bzw. dessen nachhaltige Implementierung in den Betrieb erhielten wir die Gütesiegel-Urkunde sowie eine Plakette.

Das BGF-Gütesiegel stellt ein nach außen hin sichtbares Zeichen dar, dass in einem Unternehmen Konzepte und Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) Anwendung finden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Abgrenzung zwischen Vermietung von Ferienwohnungen und Urlaub am Bauernhof klargestellt.

Die Zimmervermietung mit Frühstück ist steuerlich als Urlaub am Bauernhof zu behandeln, sofern nicht mehr als zehn Betten vermietet werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen (nur Endreinigung und keine Verabreichung von Frühstück) stellt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. So weit, so klar.

Konzept „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlicher Nebenerwerb

Im zu entscheidenden Fall wurden zwei Ferienwohnungen (eine mit vier, eine mit fünf Betten) an Touristen vermietet. Ein Frühstück wurde nicht verabreicht. Die Gäste, die die Ferienwohnungen mieteten, konnten den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie konnten auch den Bauern begleiten, wenn dieser sich auf der Alm um das Vieh kümmerte. Auch den Kindern wurde ein Freizeitprogramm (z. B. „Heuschlachten“, Traktorfahren, Streicheln, Füttern und Striegeln von Tieren) geboten.

Der Landwirt behandelte die Vermietung der Ferienwohnungen als land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Landwirtschaft war „vollpauschaliert“ und er erzielte hier Verluste. Diese Verluste glich der Landwirt mit den positiven Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus den Ferienwohnungen aus.

Hätte er die Ferienwohnungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet, so wäre ein Ausgleich nicht möglich gewesen, da im Rahmen der Vollpauschalierung steuerlich keine Verluste entstehen können. Es wären also die positiven Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen übriggeblieben und zu versteuern gewesen. Das Finanzamt ordnete die Ferienwohnungsvermietung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und es kam zu einer entsprechenden Steuervorschreibung.

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Der Landwirt brachte eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein. Dieses gab der Beschwerde Folge. Es wertete die Ferienwohnungsvermietung im Rahmen des Konzepts „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Zwar erreichten die Umsätze aus der Vermietung 32 % bis 44 % der Gesamteinnahmen, was an sich gegen eine untergeordnete Tätigkeit sprechen würde. Die gegenständliche Vermietung nehme aber weniger als 10 % der Arbeitszeit in Anspruch und erfordere nur einen geringen laufenden finanziellen Einsatz, woraus sich die Unterordnung ergebe.

Amtsbeschwerde an den VwGH

Das Finanzamt erhob daraufhin eine Amtsbeschwerde an den VwGH und begründete diese mit dem Fehlen des Frühstückes. Der VwGH wies darauf hin, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb einen engen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufweisen muss und nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ferienwohnungsvermietung läuft typischerweise unpersönlicher als die Zimmervermietung ab.

Im gegenständlichen Fall war eine persönliche Beziehung durch die Einbindung der Gäste in die Landwirtschaft gegeben. Die untergeordnete Bedeutung ist gegeben, wenn die Ferienwohnungen nicht mehr als zehn Betten umfassen. Bei mehr als zehn Betten schließt der VwGH einen Nebenerwerb ebenso nicht aus. Es ist aber eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, ob die Unterordnung der Nebentätigkeit gegeben ist.

>  Tipp:
Die Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte kann bei gegebener Unterordnung und einem Konnex zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu landwirtschaftlichen Nebeneinkünften führen.

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.

Für steuerlich begünstigte („gemeinnützige“) Vereine bestehen aus abgabenrechtlicher Sicht zahlreiche Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen. Dies kann im Einzelfall etwa auch für die Gewährung von Vorteilen und Bezügen des Vereins an seine Funktionäre, Vereinsmitglieder und sonstige Helfer gelten. Eine besondere Befreiungsbestimmung besteht bei „Zuwendungen“ eines Sportvereins zur Abgeltung von Reiseaufwendungen seiner Sportler und Sportbetreuer.

Keine Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbe-
treuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind in Höhe von EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Unter denselben Voraussetzungen unterliegen derartige pauschale Reisaufwandsentschädigungen auch nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, wobei es dafür zusätzlich erforderlich ist, dass es sich bei der sportlichen Tätigkeit lediglich um einen Nebenberuf handelt.

Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Verein einzeln aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt nur ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.

Abgrenzung zu Gehaltszahlungen

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, dann ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorliegen. Ein monatliches (fixes) Gehalt ist somit nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen gegebenenfalls zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

COVID-19-Regelung

Trotz des Entfalls von gemeinsamen Trainings und Wettkämpfen (und damit von Einsatztagen) können begünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt wurden und damit keine Einsatztage stattfinden konnten. Allerdings müssen alle Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von EUR 60,00 bzw. Monatsgrenze von EUR 540,00) für den begünstigten Bezug erfüllt sein. Diese Ausnahmeregelung gilt für Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt waren.

>  Tipp:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung, ob begünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zur Auszahlung gebracht werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, unter Umständen im Folgejahr berücksich-tigt werden können.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind nur eingeschränkt verwertbar.

Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es besteht auf Antrag jedoch die Möglichkeit, den Gewinn mit den anderen Einkünften zum Tarifsteuersatz besteuern zu lassen (Regelbesteuerungsoption). Dies ist vorteilhaft, soweit der durchschnittliche Steuersatz des Veräußerers niedriger als 30 Prozent ist.

Vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Anschaffungskosten

Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Betreffend die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

 bei sogenannten „Neu-Grundstücken“ werden die tatsächlichen Anschaffungskosten zum Ansatz gebracht
 bei „Alt-Grundstücken“ werden entweder 86 % des Veräußerungserlöses oder 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt (pauschale Einkünfteermittlung).

Ein Verlust aus einer Grundstücksveräußerung kann nur im Wege einer Regeleinkünfteermittlung (Veräusserungserlös abzüglich tatsächliche Anschaffungskosten) festgestellt werden.

Führen private Grundstücksveräußerungen zu einem Verlust, so kann dieser mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden.

Ein verbleibender Verlust ist auf 60 % zu kürzen und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder im selben Jahr oder verteilt auf 15 Jahre ausgleichsfähig.
Die Verlustausgleichsbeschränkungen gelten auch bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption.

Entscheidung des VwGH

In einem aktuellen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass im Folgejahr auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, berücksichtigt werden können, soweit ursprünglich ein Veräußerungsgewinn erzielt und dieser auch tatsächlich besteuert wurde.

>  Tipp:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Verwertung von Verlusten aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Dennoch ermöglichen es die Regelungen der Bundesabgabenordnung, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten eines Steuerpflichtigen die Rechtskraft durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.

Ein rechtskräftiger Abgabenbescheid liegt dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch durch Antrag von Seiten des Steuerpflichtigen oder durch die Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (maximal 10 Jahre) wiedereröffnet werden.

Für eine Wiederaufnahme müssen folgende Gründe vorliegen:

 der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
 Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
 der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten.

Amtswegige Wiederaufnahme

Im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme ist zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde ist es, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen. Es ist offenzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.

In der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Verweist die Finanzverwaltung in der Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Dazu hat das BFG in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Diesbezüglich ist noch eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.

>  Tipp:
Beachten Sie, ob die Finanzverwaltung im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens eine ordnungsgemäße Begründung im Bescheid anführt.

Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein betriebliches Sommerfest kann daher trotz „COVID-19-Pandemie“ stattfinden und eine Gelegenheit bieten, um Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in dieser Krisenzeit zu intensivieren und die Basis für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.

In welchem Ausmaß die Kosten für ein solches Fest abzugsfähig sind, hängt von der sogenannten „Repräsentationskomponente“ ab.

Ungekürzt abzugsfähige Aufwendungen

Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten im Rahmen eines Sommerfests, die nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen, weil diese unmittelbar ein Bestandteil der Unternehmensleistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unternehmensleistung stehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Bewirtung

im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung steht und dafür fast ausschließlich betriebliche Gründe wie zum Beispiel die Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
anlässlich einer Produktschulung erfolgt, oder
im Rahmen eines Events eingebettet ist und Event-Marketing Teil des Marketingkonzeptes des Unternehmens ist.

Ungekürzt abzugsfähig sind auch Aufwendungen für ein betriebliches Sommerfest für Mitarbeiter. Bei einem solchen Fest steht der informelle Mitarbeiterkontakt im Vordergrund und überwiegt damit das betriebliche Interesse.

Gekürzt abzugsfähige Aufwendungen

Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig. Zur Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie wurde die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen, befristet bis 31.12.2020, auf 75 % erhöht.

Von einer untergeordneten Repräsentationskomponente geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn die Bewirtung von Geschäftspartnern einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Aufwendungen für ein Arbeitsessen im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer laufenden Geschäftsbeziehung.

> Anmerkung:
Umsatzsteuerrechtlich hat die ertragsteuerliche Kürzung keine Auswirkung. Besteht grundsätzlich Vorsteuerabzugsberechtigung, können die Vorsteuern, die mit diesen teilweise abzugsberechtigten Bewirtungsaufwendungen anfallen, zur Gänze geltend gemacht werden.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Dient eine Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist diese Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, sind damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

Bei Bewirtungen im Rahmen von Bällen, Konzerten oder Theaterveranstaltungen sowie einer Feier anlässlich des Geburtstags des Unternehmers steht nach Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung die Repräsentation im Regelfall im Vordergrund. Aufwendungen für derartige Bewirtungen sind daher ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

> Tipp:
Inwieweit Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Entsprechende Aufzeichnungen über die betriebliche oder berufliche Veranlassung sind zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit zu führen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Vermietung einer Wohnung über die Internetplattform „Airbnb“ eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt. Mit der Beurteilung einer derartigen Vermietungstätigkeit als Beherbergung im Sinne des Gewerberechts ist für den Vermieter eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer verbunden. Wie im Entscheidungsfall kann den Vermieter eine Strafe für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung treffen.

Vermietung oder gewerbliche Beherbergung

Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist unter anderem maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum mit einer gewerblichen Beherbergung üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Es ist dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen.

Sachverhalt der aktuellen Entscheidung

Im gegenständlichen Fall bot der Vermieter drei Wohnungen für touristische Zwecke auf einer Website unter dem Motto
„… ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer …“ an.

Gemäß Website des Vermieters wurden die Wohnungen mit dem vorhandenen Inventar zur Verfügung gestellt, das unter anderem eine Küche samt Küchengeräten, ein TV-Gerät, kostenlosen Internetzugang sowie die Mitbenützung einer Waschküche inkludierte. Weiters wurde auch Shampoo und Waschmittel bereitgestellt.

Als Kontaktperson vor Ort für Notfälle wurde die Schwester des Vermieters angegeben. Die Endreinigung wurde vom Vermieter organisiert und durch eine Person vor Ort durchgeführt. Der Vermieter selbst war seit Beginn der Vermietung der Wohnungen über „Airbnb“ kein einziges Mal vor Ort.

Die Gäste hatten für diese Leistungen einen Pauschalpreis zuzüglich einer Reinigungsgebühr zu bezahlen und hatten das Recht auf jederzeitige Stornierung der Buchung.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass in diesem Fall die Grenze zur bloßen Wohnraumvermietung überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich war.

Nach Ansicht des VwGH muss der Vermieter für die Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Ort sein; diese können auch von einem Dritten erbracht werden und fordern nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit. Darüber hinaus ist die Frage, welche Dienstleistungen üblich sind und somit vom Kunden erwartet werden, nach der Art des Beherbergungsbetriebes zu beurteilen.

Bei der Anmietung einer Wohnung über die Internetplattform „Airbnb“ erwarten Gäste üblicherweise zusätzliche Dienstleistungen nur in geringem Ausmaß. Darüber hinaus weist das Anbieten von Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken in der Regel für kurze Aufenthaltsdauern auf einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb hin.

All diese Umstände veranlassten den VwGH, die Bestrafung des Vermieters zu bestätigen, der entgeltlich, selbständig und regelmäßig Gäste in Ferienwohnungen beherbergt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

Ergänzend zu beachten

Die Vermietung von Wohnungen kann nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht zu beurteilen. Weiters sind die in den Bundesländern unterschiedlich geregelten Tourismus- und Aufenthaltsabgabepflichten zu beachten.

> Tipp:
Wenn Sie beabsichtigen, Räumlichkeiten über eine Internetplattform zur Vermietung anzubieten, sprechen Sie mit uns, damit im Vorfeld die damit verbundenen öffentlichrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und abgaben- sowie beitragsrechtlichen Konsequenzen im Vorfeld entsprechend abgeklärt werden können.

Auch die Verwendung von einem im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer Normverbrauchsabgabepflicht (NoVA-Pflicht) führen.

Eintritt der NoVA-Pflicht

Ist ein PKW nicht in Österreich zugelassen, sondern wird mit ausländischem Kennzeichen in Österreich von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet, ist bis zum Gegenbeweis dieses Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Zulassung dieses Kraftfahrzeugs in Österreich und damit auch die NoVA-Pflicht. Die NoVA-Pflicht tritt jedoch in einem solchen Fall nur dann ein, wenn der im Ausland zugelassene PKW länger als ein Monat ab der erstmaligen Einbringung in Österreich auch in Österreich verwendet wird. Eine vorübergehende Verbringung des PKW aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Einmonatsfrist nicht.

Keine NoVA-Pflicht bei Pendlern

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei ausländischen Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern wie Erntehelfern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges der Familienwohnsitz im Ausland anzusehen. Somit entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung für die Zulassung solcher Fahrzeuge in Österreich und auch eine ansonsten damit verbundene NoVA-Pflicht.

Beispiel: Ein polnischer Gastarbeiter arbeitet ganzjährig in Österreich und fährt jedes zweite Wochenende zu seiner Familie nach Warschau. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung (Nebenwohnsitz), von der aus er täglich mit seinem Pkw mit polnischem Kennzeichen zu seiner österreichischen Arbeitsstätte fährt. In einem solchen Fall ist kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und es besteht keine inländische Zulassungspflicht, womit auch keine NoVA abzuführen ist.

Keine NoVA-Pflicht bei ausländischen Dienstgeberfahrzeugen

Auch die Überlassung von Fahrzeugen eines ausländischen Arbeitgebers an einen seiner inländischen Arbeitnehmer löst bei Nichtbestand einer Betriebsstätte im Inland keine NoVA-Pflicht aus, sofern der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland angenommen werden kann. Damit beim PKW ein dauernder Standort im Ausland angenommen werden kann, muss der PKW mindestens zu 80 % betrieblichen Fahrten dienen.

In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Für den Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche „Praktikanten“ bei der Sozialversicherung anzumelden und wie diese zu entlohnen sind.

Für die korrekte sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einordnung der Beschäftigung eines sogenannten „Ferialpraktikanten“ ist zu unterscheiden, ob es sich bei diesem um einen Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld, einen Volontär oder einen Ferialarbeitnehmer handelt und ob für das betreffende Beschäftigungsverhältnis eine kollektivvertragliche Regelung zu beachten ist.

> Tipp:
In unserem ECA Wissen „Beschäftigungsformen für Praktikanten“ 06/2019 nehmen wir zu diesem komplexen Thema im Überblick Stellung. Gerne stehen wir Ihnen für Auskünfte zur Verfügung oder senden Ihnen diese Ausgabe unseres ECA Wissen zu.

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten ist es erforderlich, das Ertrags- und das Umsatzsteuerrecht zu trennen.

Umsatzsteuerrecht

 Geschäftsessen sind grundsätzlich zu 100% vorsteuerabzugsfähig, sofern sie für Werbezwecke dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt.
Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss der Steuerpflichtige für jede Ausgabe beweisen können.
Wie bereits berichtet, wurde für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuer in der Gastronomie auf 5% gesenkt.
Damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

Ertragssteuerrecht

Hier muss zwischen Werbe- und Repräsentationsaufwand unterschieden werden.
Dient ein Geschäftsessen für Werbezwecke, muss über Produkte oder Leistungen eines Unternehmens informiert werden. Aufwendungen für Werbung haben das Ziel, mögliche Neukunden oder Aufträge zu akquirieren.
Aufwendungen, die getätigt werden, um geschäftliche Kontakte aufzunehmen und diese zu pflegen sind grundsätzlich Repräsentationsaufwendungen.

Zur Gänze abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
  • einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

 

Im Rahmen des „Wirtshaus-Paket“ zur Förderung der durch die Coronakrise besonders betroffenen Gastronomie, wurde unter anderem auch die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% erhöht.

Die erhöhte Absetzbarkeit der Ausgaben für Geschäftsessen ist zeitlich befristet von 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind sämtliche Bewirtungskosten, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

 

Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Dieser ist ein sogenannter Stufentarif und progressiv ausgestaltet.
Das bedeutet, je höher das Einkommen, desto höher auch die Steuerbelastung.

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 rückwirkend
ab 01.01.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt.
Die Gültigkeit des Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensteile über € 1 Mio. wird bis zum Jahr 2025 verlängert.

Je nach Höhe des Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden.
Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe gerechnet werden muss.

Die Einkommensteuer nach Tarif kann anhand einer Formel berechnet werden.

Beispiele:

Erzielt jemand ein jährliches Einkommen von € 25.000,00, so beträgt die Einkommensteuer nach Tarif € 3.850,00 (€ 25.000,00 x 35% abzüglich € 4.900,00).

Für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 75.000,00 beträgt die Einkommensteuer nach Tarif € 25.330,00 (€ 75.000,00 x 48% abzüglich € 10.670,00).

Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz oder Ähnlichem.

 

Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters vorgenommen werden.

Mieterinvestitionen, zu denen der Mieter berechtigt war, werden diesem steuerlich dann zugerechnet und führen somit zu einer steuermindernden Berücksichtigung, wenn

  • keine Verrechnung mit dem Mietzins erfolgt oder
  • der Mieter die Investition bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder
  • wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.

Wenn die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, führen diese Mieterinvestitionen auf Ebene des Vermieters erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu einer steuerpflichtigen Einnahme. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Gebäudewertes mit und ohne Mieterinvestitionen im Zeitpunkt des Zuflusses.

Investitionen, die der Mieter jedoch aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vornehmen muss oder eine Gegenleistung im Rahmen des Bestandsverhältnisses darstellen (z. B. Verrechnung mit dem Mietzins oder eine Investition im Interesse des Vermieters), müssen vom Vermieter bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition als Einnahme versteuert werden.

Mieterinvestitionen dürfen jedoch nicht als sofortiger Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen vom Mieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch auf die voraussichtliche Mietdauer, verteilt werden. Weiters könnte in diesem Zusammenhang auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich – jedenfalls aber vor Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt – erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen Abgabenerhöhung zu vermeiden.

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Steuernachzahlungen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzliche Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Einschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem von einem Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, soll nämlich ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.

Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt

  • 5 % bis zu einem Mehrbetrag von EUR 33.000,00,
  • 15 % bei einem Mehrbetrag ab EUR 33.000,00,
  • 20 % ab EUR 100.000,00 und
  • 30 % ab EUR 250.000,00.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im Erkenntnis des VwGH geht es um die Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des VwGH bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung als solche „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet wird, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.

Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Geltendmachung als Betriebsausgabe.

Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung an einen anderen Unternehmer Umsatzsteuer aus, kann der leistungsempfangende Unternehmer diese als Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug steht jedoch dann nicht zu, wenn der leistungsempfangende Unternehmer wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.

Der leistungsempfangende Unternehmer hat in einem ersten Schritt jedoch den vollen Brutto-Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer) zu bezahlen, der bei betrieblicher Veranlassung für ertragsteuerliche Zwecke auch als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann.

VwGH hat entschieden

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die aufgrund eines Umsatzsteuerbetruges aberkannten Vorsteuern auch bei Kenntnis des leistungsempfangenden Unternehmers über die beabsichtigte Steuerhinterziehung Betriebsausgaben darstellen.
Werden nämlich in betrügerischer Absicht Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht vom rechnungsausstellenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erbracht wurden, und wird darüber hinaus die dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt, so ist dem leistungsempfangenden Unternehmer aufgrund eines derartigen Betrugsszenarios jedenfalls der Vorsteuerabzug zu untersagen.

Dies ändert nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer beabsichtigt, die Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Entgelts zwar zu vereinnahmen, nicht jedoch an das Finanzamt abzuführen. Der leistungsempfangende Unternehmer ist zivilrechtlich somit dazu verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen und trägt damit (bei tatsächlichem Zahlungsfluss) auch wirtschaftlich den erhöhten Aufwand, den er bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgabe ertragsteuerlich geltend machen kann.

Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis

Erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern bestehen nach Ansicht des VwGH jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller keine Leistung an ihn erbracht hat und die ausgewiesene Umsatzsteuer rechtswidrig auch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Davon wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn – wie im Anlassfall – Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis (Verwandtschaft) stehen.

Der VwGH bezweifelte die betriebliche Veranlassung, da der Rechnungsempfänger einerseits bereit war, den vollen Bruttobetrag zu bezahlen und das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges in Kauf zu nehmen. Andrerseits wusste er auch noch um die erhöhte Gewinnmarge seines Geschäftspartners infolge der geplanten Nichtentrichtung der Umsatzsteuer.

Hat der Leistungsempfänger daher Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, so droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch jener der Geltendmachung der aberkannten Vorsteuerbeträge für ertragsteuerliche Zwecke.

> Tipp:
Um nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Geschäftspartners (etwa durch UID-Abfrage
Stufe 1/Stufe 2 über FinanzOnline, Scheinunternehmer-Liste über die Homepage des Finanzministeriums, HFU-Liste im Baubereich) vorzunehmen.

Wenn sich der Familienbonus Plus bei einem Antragsteller steuerlich gar nicht auswirken würde, kann dieser, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019, nachträglich darauf verzichten, damit sich der Familienbonus Plus beim zweiten Antragsberechtigten bis zur Gänze auswirken kann.

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu EUR 125,00 (bis zu EUR 1.500,00 im Jahr) erreicht werden kann.

Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.

Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu fünf Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Familienbonus Plus nochmals beantragen?

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

>  Achtung:
Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezogen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:

Elternteil A hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50 %) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter EUR 11.000,00 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2019 erwächst in Rechtskraft. Drei Jahre später führt der Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50 % somit nur EUR 750,00) zu. Da die Familie nunmehr von der Möglichkeit des nachträglichen Verzichts erfährt, zieht A daher im Jahr 2022 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100 %) beantragen, sodass der volle Steuervorteil in Höhe von EUR 1.500,00 für das Jahr 2019 geltend gemacht werden kann.

>  Tipp:
Sollte sich daher erst nachträglich herausstellen, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil nicht gänzlich auswirkt, kann ein Verzicht auf den Familienbonus Plus innerhalb von fünf Jahren zugunsten des anderen Elternteils durchaus sinnvoll sein und zur Steueroptimierung innerhalb der Familie führen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss.

Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc.).

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.

Hinweis:
Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2020 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Unternehmern dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

 Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2020 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Für bestimmte Investitionen ab 1.7.2020 kann alternativ zur linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Auch bei Vornahme einer degressiven Abschreibung bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht.

 Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 800,00 exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie etwa Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die EUR 800,00-Grenze inklusive Umsatzsteuer.

 Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren.

Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13 %igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal EUR 45.350,00 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht jedenfalls ein Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,00 zu. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.

Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrem Steuerberater den voraussichtlichen Gewinn 2020 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 2020 (d. h. aus den drei betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann ein solcher Verlustrücktrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Eine Empfängerbenennung darf von der Finanz nicht verlangt werden, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

Betriebsausgaben sind all jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb eines Unternehmens veranlasst sind, wie z. B. Abschreibung für Abnutzung, Miete für die Geschäftsräume, Personalkosten, etc. Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher voll zu versteuern sind jedoch Ausgaben, deren Empfänger gegenüber der Finanz unbekannt bleiben.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlungen für Betriebsausgaben zu nennen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und erhöht somit den Gewinn. Die Finanz kann somit die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung ablehnen, solange nicht sichergestellt ist, dass die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger besteuert werden können, weil der Steuerpflichtige den Empfänger nicht nennt.

Angabe des vollen Namens und der Adresse

Der Empfänger ist genau zu benennen, sodass er ohne Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann. Zur genauen Benennung des Empfängers gehört die Angabe des vollen Namens (der Firma) und der Adresse, sodass der Empfänger ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen der Finanzverwaltung festgestellt werden kann. Die Sorgfaltspflicht eines in der Baubranche tätigen Unternehmens bei der Empfängerbenennung darf nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aber nicht überspannt werden.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, die vom Unternehmer genannten Subunternehmer seien „Scheinfirmen“, die nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlung sind. Das Unternehmen sei daher nicht der Verpflichtung zur Empfängernennung nachgekommen und somit sei auch keine Geltendmachung der Zahlungen an diese Firmen als Betriebsausgabe möglich.

VwGH widersprach der Finanz

In einer aktuellen Entscheidung stellte der VwGH fest, dass der Auftrag zur Empfängerbenennung von der Finanzverwaltung nicht erteilt werden darf, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, trotz entsprechender Sorgfalt unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

Das Unternehmen hatte Einsicht in Firmenbuch und Auftragskataster genommen und sich Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbescheine, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse geben lassen. Dass der Unternehmer nicht geprüft hat, ob der Subunternehmer an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse seinen Sitz und seine betrieblichen Einrichtungen hat und zur Erbringung der bestellten Leistung in der Lage ist, kann nicht ohne nähere Begründung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Der VwGH widersprach somit der Ansicht der Finanzverwaltung.

Ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und erkennt er nicht, dass er bei der Auswahl seiner Subunternehmen an Scheinfirmen geraten ist, so ist ihm der Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängernennung nicht zu versagen.

Tipp:
Um nachteilige Folgen einer Geschäftsbeziehung zu vermeiden, sollten stets alle möglichen Unterlagen (Abfrage UID, Abfrage Firmenbuch, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Gebietskrankenkasse) des Geschäftspartners geprüft und aufbewahrt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter-Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben.

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Allerdings erfolgt erst seit dem Jahr 2020 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter-Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben. Die SVS hat diese Möglichkeit für Gewinnausschüttungen, die seit dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

Nachzahlung von GSVG-Beiträgen

Aufgrund der rückwirkenden Zugriffs-Möglichkeit kann es zu einer Nachzahlung von GSVG-Beiträgen insbesondere bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführern kommen, welche einen relativ niedrigen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten, aber hohe Gewinnausschüttungen bezogen haben. Dies deswegen, weil unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttung von der SVS Beiträge bis zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180,00) vorgeschrieben werden können.

Aufgrund des neuen automatischen Datenaustausches sollten nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS gemeldet werden. Folgende Ausschüttungen sollten nicht der Beitragspflicht unterliegen:

 Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufenden Geschäftsführerbezug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180,00) bereits erreicht haben

 Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG versichert sind

 Ausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder z. B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind

Tipp:
Soweit Sie die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180,00) nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen für die Zukunft, ein Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zu überlegen. Somit unterliegen die Ausschüttungen, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, nicht der Sozialversicherungspflicht.

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können auch nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher geboten.

Unentgeltliche Vorgänge (z. B. Schenkungen) lösen grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus. Gehen jedoch mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft auch Verbindlichkeiten über oder müssen für die Schenkung des Grundstückes Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, die der ImmoESt unterliegen kann.

Aus steuerlicher Sicht liegt dabei entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang vor, welcher ImmoESt auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang. Ein unentgeltlicher Übergang wird vor allem dann angenommen, wenn die Gegenleistungen weniger als 50 % des gemeinen Wertes der Liegenschaft betragen.

Beispiel:
Der Vater überträgt seinem Sohn eine Liegenschaft mit einem Wert in Höhe von EUR 100.000,00. Zugleich wird der Sohn verpflichtet, an seine Schwester eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 60.000,00 zu leisten. Die Ausgleichszahlung beträgt mehr als 50 % des gemeinen Wertes des Grundstückes.

Der Veräußerungserlös unterliegt in diesem Fall der ImmoESt. Viel schwerer wiegt aber in vielen Fällen der Verlust der „Altvermögenseigenschaft“. Bei einer Schenkung von Altvermögen muss der Erwerber bei einer späteren Veräußerung nur 4,2 % ImmoESt vom Erlös bezahlen. Im Beispielfall wäre aber bei einem späteren Verkauf durch den Sohn die Differenz zwischen dem Kaufpreis von EUR 60.000,00 und dem Verkaufserlös voll, also mit einem Steuersatz von 30 %, zu versteuern, was ein Vielfaches der pauschalen Steuer ausmachen kann.

Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist abhängig davon, ob es ein Betriebsgebäude oder ein Privatgebäude ist.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten grundsätzlich gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer (in der Regel mittels Gutachten) nachgewiesen wird. Um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, haben solche Gutachten bestimmte Angaben zu enthalten, die im Einzelfall nicht immer einfach zu erfüllen sind.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 % pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen die AfA bis zu 1,5 %. Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, beträgt der AfA-Satz 2 %. Bei Gebäuden in Leichtbauweise wird eine AfA von bis zu 4 % p.a. anerkannt.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird vermietet, so beträgt die AfA, unabhängig von der Gebäudenutzung durch den Mieter, 1,5 % pro Jahr. Bei Errichtung vor 1915 besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2 % heranzuziehen.

Eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer kann durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Bauzustand nachgewiesen werden.
Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde. Das bedeutet, dass es dem Finanzamt freisteht, ein Gegengutachten zu erstellen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass Umstände, die eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtfertigen, etwa ein schlechter Bauzustand, eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme seien. Aus dem konkret vorgelegten Gutachten waren jedoch keine Angaben über Gebäudebeeinträchtigungen bzw. Baumängel ersichtlich. Einzig der Verweis auf die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung der Gebäude stellte keinen Baumangel im Sinne der Rechtsprechung dar. Daher verneinte das BFG ein Abweichen von der gesetzlichen Nutzungsdauer.

Werden gemischt (privat und betrieblich) genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit.

Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

Gebäude sind in betrieblichen und in privaten Teil aufzuteilen

Werden abgrenzbare Teile eines Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude steuerlich aufzuteilen. Die Beurteilung hat dabei in einem ersten Schritt nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen:

 Beträgt die private Nutzung weniger als 20 % der Gesamtnutzfläche, wird das gesamte Gebäude zu Betriebsvermögen.

 Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 20 % der Gesamtnutzfläche, bleibt das Gebäude privates Vermögen.

 Bei einer betrieblichen Nutzung von 20 % bis maximal 80 %  ist das Gebäude aus steuerlicher Sicht in einen betrieblichen und einen privaten Gebäudeteil „aufzuteilen“.

Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist vorerst für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw. der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich. Somit ist man in dieser Phase geneigt, eher mehr Fläche des Hauses betrieblich zu nutzen.

Im Falle eines späteren Verkaufs ist die betriebliche Nutzung jedoch entscheidend für den Anfall bzw. die Höhe der Immobilien-Ertragsteuer (IMMO-ESt). Hier kommt es zu folgender Regel:

Betriebliche Nutzung weniger als 20 %

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15 % seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht (IMMO-ESt) ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Betriebliche Nutzung zwischen 20 % und 33 %

Werden hingegen etwa 25 % der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Für diesen betrieblich genutzten Teil ist die Hauptwohnsitzbefreiung nicht mehr anwendbar und damit Teil des Veräußerungsgewinns. Lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung bleibt durch die Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei.

Betriebliche Nutzung von mehr als 33 %

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33 % der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu. Die Befreiung beim Verkauf einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken dienen.

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Tipp:
Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und es ist vor allem die steuerliche Behandlung im Falle des Verkaufs immer mit zu planen.

Die Lieferschwelle gilt ab 1.7.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände durch einen Unternehmer von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Private (Nichtunternehmer) versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferant an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung umsatzsteuerlich ab dem 1.7.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Bisher kannten wir für solche Fälle die sogenannte Lieferschwelle. Das hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer erst dann im (EU-)Ausland geschuldet wurde, wenn eine bestimmte Umsatzhöhe, die man in dem jeweiligen Land erzielte, überschritten wurde. Ab 1.7.2021 gibt es die Lieferschwelle nicht mehr. Für österreichische Unternehmer wird es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland kommen. Damit verbunden ist neben der Anwendung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften vor allem die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in den jeweiligen Ländern. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Verbleibende Ausnahmeregel

Bisher ist die Lieferschwelle pro Mitgliedstaat zu beachten. Betraglich liegt die Lieferschwelle zumeist bei EUR 100.000,00
– manchmal auch deutlich darunter. Ab dem 1.7.2021 muss man beim Versandhandel nicht mehr die jeweils maßgebliche Lieferschwelle pro Mitgliedstaat beachten, sondern lediglich prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen (an Nichtunternehmer) den Betrag von EUR 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze wird die Registrierung im jeweils betroffenen Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Um die Konjunktur durch Investitionsanreize zu stärken, wurde für Investitionen ab 1.7.2020 bis 31.12.2021 eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % vom (Rest-)Buchwert eingeführt, die wahlweise zur sonst üblichen linearen Abschreibung vorgenommen werden kann.

Wie so oft, sind bestimmte Wirtschaftsgüter von dieser – vor allem im ersten Jahr sehr hohen – Abschreibung ausgenommen: nämlich Gebäude, Firmenwerte, PKW und Kombis (nicht jedoch E-Autos), unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

Für Gebäude wurde eine Spezialregel geschaffen. Gebäude, die ab dem 1.7.2020 angeschafft oder hergestellt werden, können beschleunigt abgeschrieben werden. Im Jahr der erstmaligen Abschreibung beträgt der Abschreibungssatz das Dreifache und im Folgejahr das Zweifache des jeweiligen AfA-Satzes.

Bei Betriebsgebäuden beträgt der Abschreibungssatz daher im ersten Jahr 7,5 % und im Folgejahr 5 %. Ab dem dritten Jahr wieder wie gewohnt 2,5 %.

 

Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in Kryptowährungen sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten Kryptowährungen als sonstige unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und werden derzeit auch nicht als offizielle Währung anerkannt.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung.

In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräußerungspreis (der Kryptowährung) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der aktuelle Tageskurs des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen.

Die innerhalb der Jahresfrist somit erzielten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif. Spekulationseinkünfte von insgesamt bis zu EUR 440,00 im Kalenderjahr bleiben hingegen steuerfrei.

Verlustausgleich innerhalb eines Jahres

Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungszeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (sogenannte First in – First out-Methode).

Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste, so können diese eingeschränkt nur innerhalb eines Jahres und nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen (und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen) werden.

Liegt hingegen eine zinstragende Veranlagung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt wird), so stellen etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus lukrierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) ausgeglichen werden.

2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Davon abweichend sind im Betriebsvermögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryptowährungen bei bilanzierenden Unternehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die allenfalls entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online-Börse für Krypto-Assets oder beim Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten jedenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Steuerpflicht bei Investments in Kryptowährungen eintritt und unter welchen Voraussetzungen bereits eine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Krypto-Assets verwirklicht wird, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung auf mögliche Risiken im Vorfeld des Investments unumgänglich macht.

Am 27. Jänner wurden nach dem Ministerrat Eckpfeiler eines Home-Office-Pakets präsentiert. Die in Ausarbeitung befindlichen Homeoffice-Regeln werden sowohl steuerrechtliche wie auch arbeitsrechtliche Komponenten beinhalten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Eckpunkte zu den kommenden rechtlichen Vorgaben für eine Arbeit im Homeoffice.

Freiwilligkeit

Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen. Für die Gültigkeit der Homeoffice-Vereinbarung soll Schriftlichkeit vorgesehen werden. Homeoffice-Vereinbarungen sollen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen mit einer Frist von jeweils einem Monat kündbar sein.

Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen

Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen sowie Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz sollen auch ausdrücklich im Homeoffice gültig sein. Das Arbeitsinspektorat soll jedoch kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Den Arbeitgeber soll jedoch eine Unterweisungspflicht zur Arbeitsplatzgestaltung treffen.

Gemäß einer entsprechenden Klarstellung in der kommenden Homeoffice-Regelung werden Beschäftigte bei Arbeitsunfällen im Homeoffice auch unfallversichert sein.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sollen grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Der Einsatz arbeitnehmereigener Arbeitsmittel wird jedoch zulässig sein. Werden von Arbeitnehmer*innen eigene Arbeitsmittel eingesetzt, soll dafür eine Abgeltung zustehen.

Für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere an von Arbeitgeber*innen bereitgestellten Arbeitsmittel verursachen, sollen Arbeitnehmer*innen haften.

Sachbezug und Werbungskosten

Eine allenfalls mögliche private Verwendung bereitgestellter digitaler Arbeitsmittel wird keinen steuerpflichtigen Sachbezug auslösen.

Der Ersatz von Kosten durch den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice und auf Grund der Arbeit im Homeoffice entstehen, soll in Höhe von drei Euro je Tag für 100 Tage steuerfrei sein. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung dieses „Taggelds“ soll ein entsprechender Nachweis der Arbeit im Homeoffice sein. Es ist davon auszugehen, dass dieses „Taggeld“ auch sozialversicherungsfrei sein wird.

Für belegmäßig nachgewiesen ergonomische Einrichtungen für den Arbeitsplatz im Homeoffice sollen Arbeitnehmer*innen bis zu EUR 300,00 jährlich an Werbungskosten absetzen können.

Die steuerlichen Bestimmungen sollen vorerst bis 2023 befris-tet gelten. Eine Verlängerung der steuerlichen Regelung wird vom Ergebnis einer Evaluierung der Treffsicherheit dieser Maßnahmen abhängig gemacht.

Anmerkung:
Haben sie bisher keine schriftliche Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmer*innen zur Homeoffice-Vereinbarung getroffen, ist es nunmehr vertretbar, diesbezüglich auf die Veröffentlichung der angekündigten Homeoffice-Regelung zu warten und diese im Einklang mit den dort festgelegten Regelungen auszufertigen.

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sieht für Rechtsträger wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften oder Privatstiftungen eine jährliche Pflicht zur Überprüfung der gemeldeten Daten sowie eine jährliche Meldeverpflichtung vor. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist mit empfindlichen Strafen sanktioniert.

Seit 10. Jänner 2020 haben von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG nicht befreite Rechtsträger innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der im Wirtschaftlichen Eigentümer Register eingetragenen Daten allfällig festgestellte Änderungen zu melden oder gemeldete Daten zu bestätigen. Die Bestätigung gemeldeter Daten erfolgt durch Abgabe einer neuen Meldung, ohne dass die vorhandenen Daten abgeändert werden.

Hinweis:
Sind von der Meldeverpflichtung betroffene Rechtsträger bisher ihrer jährlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, werden diese ab Februar 2021 in ein Säumnisverfahren aufgenommen und erhalten Erinnerungsschreiben mit Strafandrohung und Nachfristsetzung.

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

Darin vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über „Plattformeinkünfte“ (z. B. Airbnb). Bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, ist nunmehr besonders auf die korrekte Darstellung ihrer steuerlichen Situation (auch für vergangene Jahre) zu achten. Sofern diesbezüglich Handlungs- bzw. Erklärungsbedarf besteht, sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Bereits seit dem 1.1.2020 sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen vor, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Eine unterstützende Tätigkeit wird etwa dann erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist (nicht jedoch die bloße Verarbeitung von Zahlungen).

Aufzuzeichnen sind in diesem Fall etwa Name, UID-Nummer und die Bankverbindung des Leistungserbringenden sowie die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. Die Aufzeichnungen sind bis 31.1. des jeweiligen Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr EUR 1 Mio. übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Nunmehr sollen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich zusätzlich verpflichtet werden, einen automatischen Informationsaustausch zu Plattformeinkünften einzuführen. Damit haben Plattformbetreiber künftig verpflichtend diverse Daten von Nutzern (etwa die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je Quartal (Einnahmen), Name, Anschrift sowie bei Vermietung von Immobilien zusätzlich die Anschrift des Vermietungsobjekts und die Anzahl der vermieteten Tage) an die zuständige Finanzverwaltung zu melden. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches werden die entsprechenden Informationen in weiterer Folge an die Steuerbehörden im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerbehörden, in dem sich das vermietete Objekt befindet, weitergeleitet.

Die Vorgaben des EU-Richtlinienvorschlages sollen spätestens bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und für Kalenderjahre ab dem 1.1.2022 gelten. Der konkrete innerstaatliche Gesetzwerdungsprozess bleibt allerdings abzuwarten.

Anmerkung:
Sollte bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, aufgrund der bereits geltenden oder künftig geplanten Regelungen aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, ist rasches Handeln geboten. Für die Vergangenheit empfiehlt sich gegebenenfalls die fristgerechte Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Andernfalls können neben Steuernachzahlungen auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen drohen.

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden. Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z. B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000,00, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000,00/120*20). Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über EUR 80.000,00 zum vollen Vorsteuerabzug.
  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7 % oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung musste aber bereits bis zum 28.2.2021 erfolgt sein.
  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt. Zu den oben erwähnten Förderungen gibt es hier ergänzend für Betriebe die Förderungsaktion E-Mobilität des Bundes (E-Mobilitätsförderung) sowie zusätzliche Förderungen in den jeweiligen Bundesländern.

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgerecht
diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden,
müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht sechs Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen acht Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.

Als weiteren Unterschied zum alten Gehaltssystem sieht das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vor. Im alten Gehaltssystem gab es ein Gehaltsgebiet für Salzburg und Vorarlberg und ein zweites für die restlichen Bundesländer.

In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren.

Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw.

Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den sechs Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die acht Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen.

Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem sieben Arbeitswelten (z. B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.

Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat unter anderem die neue Beschäftigungsgruppe und die Höhe des neuen Mindestentgelts zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens vier Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.

Hinweis:
Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein.

Für Neuzulassungen ab 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen in der einmalig zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe (NoVA), auf die wir hinweisen möchten:

Insbesondere Transportfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Klasse N1) sind davon betroffen. Diese Fahrzeuge waren bisher von der NoVA nicht erfasst und werden daher aufgrund der neuen NoVA-Belastung ab Juli empfindlich teurer.

Kostet ein Kastenwagen bislang EUR 42.000,00 netto und hat er einen kombinierten CO2-Ausstoß von 252 g/km, so erhöht sich der Kaufpreis alleine aufgrund der NoVA ab 1.7.2021 um EUR 6.790,00. Für Kastenwagen mit einem höheren CO2-Ausstoß erhöht sich dieser Wert noch zusätzlich, da über 253 g/km Malusbeträge für jedes zusätzliche Gramm/km anfallen.

Neben der Einführung der  NoVA-Pflicht auf Transportfahrzeuge wird durch die Gesetzesänderung die NoVA auch für normale PKWs mit höherem CO2-Ausstoß spürbar teurer.

Der maximale NoVA-Satz beträgt ab 1.7.2021 50 % statt bisher 32 %.

Zusätzlich wird der Malusgrenzwert von 275 g/km auf 200 g/km herabgesetzt und der Malusbetrag pro g/km um EUR 10,00 erhöht. Beispielsweise steigt bei einem höher motorisierten PKW mit EUR 60.000,00 NoVA-Bemessungsgrundlage und einem CO2-Ausstoß von 310 g/km die NoVA von bislang EUR 20.250,00 auf EUR 29.150,00.

Wichtig und interessant ist die Übergangsregel: Für unwiderrufliche schriftliche Kaufvertragsabschlüsse bis 31.5.2021 gelten noch die alten Regelungen, sofern das neue Fahrzeug bis spätestens 31.10.2021 ausgeliefert wird.

Tipp:
Kontrollieren Sie Ihren Fuhrpark auf Alter und Fahrtüchtigkeit. Es zahlt sich aus, einen Neukauf von Fahrzeugen vorzuziehen und diesen noch rechtzeitig vor dem 31.5.2021 mit der günstigeren NoVA zu tätigen.

Keine NoVA fällt weiterhin für Elektrofahrzeuge an.

Mit obig beschriebener Gesetzesänderung kommt allerdings eine erfreuliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung. Eine Befreiung ist hinkünftig nicht nur beim Fahrzeugkauf, sondern auch bei Fahrzeug-Leasing möglich.

Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.

Im Zuge der Steuerreform wurde im Jahr 2016 ein zentrales Kontenregister eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben etwa auch die Abgabenbehörden die Möglichkeit, Kontenregisterabfragen durchzuführen und Konteneinschau zu nehmen. Damit soll vor allem ein Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung geleistet werden.

Welche Daten sind im Kontenregister enthalten?

Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie – seit 2021 neu – auch Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich
tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Als Schließfächer gelten dabei jene, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden.

Dabei sind nur Informationen über äußere Kontodaten, wie etwa die Konto- bzw. Depotnummer und die Bezeichnung des Kontos, der Tag der Eröffnung und der Auflösung, bei Schließfächern der Beginn und die Dauer des Mietzeitraums oder der Kontoinhaber ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau etwa im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren, von Finanzstrafverfahren sowie von einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren ersichtlich.

Wer darf das Kontenregister einsehen?

Von der Konteneinschau zu unterscheiden ist die Einsichtnahme in das Kontenregister. Dieses können – neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten – etwa die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht abfragen und einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert (nicht jedoch bei Abfragen durch Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte etc.).

Um zu überprüfen, welche Daten im Kontenregister gespeichert sind, empfiehlt es sich, über Ihren persönlichen Finanz-Online-Zugang eine Abfrage im Kontenregister vorzunehmen. Sollten die dort ersichtlichen Daten nicht korrekt sein, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden.

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei drei Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann.

Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vorsteuerabzug in Höhe von 20 % zu.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der GmbH nahestehende Person (wie insbesondere den Gesellschafter) in drei Fällen jedoch zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann:

1. Bloße Gebrauchsüberlassung

Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tatsächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden

Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative und teure Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Errichtung sowie die geografische Lage des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Gesellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe, ist der Vorsteuerabzug für Vorleistungen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Miete unter-liegt dafür nicht der Umsatzsteuer.

3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Betrieb einsetzbaren Gebäuden

Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht vor und handelt es sich somit um jederzeit im betrieblichen Geschehen
einsetzbare Wohnimmobilien (z. B. durch Vermietung an fremde Personen), so ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als 50 % der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel zwischen 3 % bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) heranzuziehen.

Beträgt die Miete weniger als 50 % der fremdüblichen Miete, steht kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50 % der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unterziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzuheben.

Hinweis:
Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH ist die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen.

In den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) wurden einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit bestimmter ärztlicher Leistungen vorgenommen.

Für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, gilt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten als Heilbehandlung etwa:

 die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen

 die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel

 die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit

 die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut

 die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln

Im Zuge der letzten Änderung der UStR, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.

Gutachten als Sonderfall

Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit grundsätzlich steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen, z. B.

 Gutachten über biologische Verwandtschaft oder Altersbestimmungen

 psychologische Tauglichkeitstest, die sich auf die Berufsfindung erstrecken

 psychologische Tests im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Bewilligungen

 ab 1.7.2021: Verkehrspsychologische Untersuchungen

Tipp:
Umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen von Ärzten können auch aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sein.

Damit Reisekostenersätze wie Taggelder oder Kilometergelder im Rahmen der Gehaltsabrechnung steuerfrei ausbezahlt werden können, ist eine Einzelabrechnung Voraussetzung.

In der Praxis werden gelegentlich monatlich fixe Pauschalen ausbezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Vorgehensweise unlängst eine Absage erteilt. Werden monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen tatsächlich geleistet werden, sind die Steuerbefreiungen nicht anwendbar. Begründet hat der VwGH seine Entscheidung damit, dass die Tagesgelder bei Pauschalvergütung nicht mehr „aus Anlass einer Dienstreise“ gewährt werden. Werden derartige Fälle im Rahmen einer Prüfung aufgegriffen, kann das zu hohen Nachzahlungen für den Arbeitgeber führen.

Neben der Kurzarbeit und dem Homeoffice gibt es noch weitere wichtige und für Sie als Dienstgeber sehr interessante Neuigkeiten aus der Personalverrechnung.

Lohnkontenverordnung

Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert. 

Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein: 

  • die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
  • die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
  • die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
  • der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.

Neustartbonus

Die Umsetzung des Neustartbonus wurde am 16. Juni 2020 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Arbeitslose Personen mit einer Arbeitsaufnahme vom 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 können diesen persönlich beim AMS oder über das eAMS-Konto beantragen.

Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Die Höhe bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950,00 gedeckelt.

Der Neustartbonus ist für neue Beschäftigungsverhältnisse konzipiert.

Da Kurzarbeit darauf abzielt, bestehende Dienstverhältnisse zu erhalten, sind Dienstnehmer in Kurzarbeit vom Neustartbonus ausgeschlossen.

Das Dienstverhältnis wird höchstens 28 Wochen gefördert.

Änderung der LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeit

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) zur Verfügung stellt, sind steuer- und sozialversicherungsbefreit. Der Dienstnehmer muss hierbei die Mahlzeit entweder direkt im Betrieb erhalten oder in ­einer Gaststätte konsumieren.

Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensmarken), die der Dienstnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8,00 (bisher € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln (z.B. im Supermarkt) verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2,00 (bisher € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.

Der Dienstnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

Für Dienstnehmer im Homeoffice sind die Essensmarken nicht immer steuer- und sozialversicherungsbefreit. Löst ein Dienstnehmer im Homeoffice die Essensbons oder Essensmarken bei einem Lieferservice ein, so sind die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit nicht erfüllte, weil die Konsumation in einer Gaststätte bzw. im Betrieb fehlt.  Essensbons oder Essensmarken, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, bleiben jedoch auch im Homeoffice abgabenfrei.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,00 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Dienstgeber für Dienstnehmer ist bis zu € 300,00 pro Jahr und Dienstnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung:
Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

Sachzuwendungen bis maximal € 186,00 steuerfrei

Geschenke an Dienstnehmer, die im Rahmen einer Weihnachtsfeier, eines Firmen- oder Dienstjubiläums übergeben werden, sind, wie bisher, innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen sind auch Warengutscheine oder Goldmünzen. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung:
Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

Betriebsveranstaltungen bis € 365,00 pro Dienstnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von
€ 365,00
.
Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Achtung:
Auch ein reiner Kostenersatz des Dienstgebers, in Form einer Geldzuwendung, stellt ebenfalls einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen in der Personalverrechnung gerne zur Verfügung!

Tagesgelder, die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden, sind nach einem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt abrechnet. Bei Inlandsdienstreisen können höchstens EUR 26,40 am Tag, bei einer kürzer als zwölf Stunden, aber länger als drei Stunden dauernden Dienstreise EUR 2,20 pro Stunde steuerfrei behandelt werden. Für Auslandsreisen gelten eigene steuerfreie Höchstsätze. Kollektivvertraglich können davon abweichende Sätze steuerfrei zur Anwendung kommen.

Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Einräumung von Fruchtgenussrechten im Zusammenhang mit Liegenschaften ist zwischen dem Zuwendungsfruchtgenussrecht einerseits und dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht andererseits zu unterscheiden.

Zuwendungsfruchtgenussrecht

Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum zu übertragen. Der Fruchtnießer hat das Recht, die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. Der Fruchtgenussbelastete bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer des Vermietungsobjektes.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Anders beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht. Hier wird das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache (z. B. Zinshaus) übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer und kann weiterhin die daraus entstehenden Erträge (etwa Mieteinnahmen) lukrieren.

Dienstbarkeitsgebühr

Aus gebührenrechtlicher Sicht unterliegt der entgeltliche Erwerb einer Dienstbarkeit einer Dienstbarkeitsgebühr in Höhe von 2 % des bedungenen Entgelts, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde abgefasst wurde. Wird nun eine Immobilie übertragen, wobei sich der Übertragende zugleich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft unter Zahlung einer „AfA-Miete” (Substanzabgeltung) vorbehält (Vorbehaltsfruchtgenussrecht), war bisher fraglich, ob durch diese Konstellation neben der Grunderwerbsteuerpflicht für die Immobilienübertragung zusätzlich auch eine Dienstbarkeitsgebühr für die „entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts” aufgrund der Zahlung der „AfA-Miete” an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer anfällt.

In einer unlängst dazu ergangenen Entscheidung verneinte der Verwaltungsgerichtshof diese Frage für den Fall, dass die Übertragung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes samt „AfA-Miete” ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Bei derartigen Gestaltungen unterliegt bereits die Übertragung der Liegenschaft dem Grunderwerbsteuergesetz, sodass keine zusätzliche Gebührenpflicht eintreten kann. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft hinsichtlich Liegenschaftsübertragung und Fruchtgenusseinräumung vorliegt, ist vom Parteiwillen abhängig. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages und damit gegen eine Gebührenpflicht spricht etwa die Zusammenfassung in einem Schriftstück.

Anders zu beurteilen ist hingegen die entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes. Sofern darüber eine Urkunde errichtet wird, unterliegt dies der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2 % vom vereinbarten Entgelt.

Tipp:
Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes sind neben zivilrechtlichen Überlegungen insbesondere auch zahlreiche steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, sodass eine umfassende Prüfung und Planung im Vorfeld empfehlenswert ist. Wir beraten Sie dabei gerne!

Gemäß einer Verlautbarung des Bundesministeriums für Finanzen habe die Pandemie trotz über EUR 37 Mrd. an bereits ausgezahlten oder rechtsverbindlich zugesagten öffentlichen Hilfen, zu deutlichen Rückgängen des Eigenkapitals österreichischer Unternehmen geführt. Die Eigenkapitaldecke der Unternehmen sei relativ dünn, hier müsse angesetzt werden, um für künftige Herausforderungen gerüstet zu sein.

Das Steuerrecht könnte dabei ein wichtiger Hebel sein. Derzeit kann man Zinsen für Fremdkapital steuerlich absetzen. Analoge Regelungen sollten auch für den Aufbau bzw. Erhalt von Eigenkapital gelten. Durch die Absetzbarkeit einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung würde Eigenkapital mit Fremdkapital zumindest steuerrechtlich gleichgestellt werden.

Ob eine solche Maßnahme ein Schlüssel zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und damit zur besseren Krisenfestigkeit sein kann wird wesentlich davon abhängen, wie die konkrete Umsetzung ausgestaltet sein wird.

Nur wenn es gelingt, eine einfache und verständliche Regelung mit wirkungsvollem Ausmaß festzulegen, wird das Ziel erreicht werden, Unternehmer zu motivieren, mehr Eigenkapital aufzubauen, um unabhängiger und krisenfester zu werden.

Neues bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 1. Juli 2021

Im Versandhandel an Nichtunternehmer (Private) erfolgt ab 1. Juli 2021 die Umsatzbesteuerung im Verbrauchsstaat, unabhängig wie hoch der Umsatz im Versandhandel ist. Dafür gibt es aber Erleichterungen, da die anfallende Umsatzsteuer einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemeldet und abgeführt werden kann.

Änderungen für innergemeinschaftlichen Versandhandel von Wein

Der innergemeinschaftliche Versandhandel bezeichnet Lieferungen von Waren von einem Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat. Bisher gab es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Für Wein als verbrauchssteuerpflichtiges Produkt hat es diese Lieferschwellen allerdings auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Versandhandelsumsätze von Wein in der EU an Private sind schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Dies soll – dem Grundgedanken der einheitlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie innerhalb der EU entsprechend – eine Besteuerung im Land des Verbrauchs gewährleisten.

Wichtige Umsatzsteuer-Änderungen beim EU-Versand

Die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für Versandhandelsumsätze kann für alle EU-Mitgliedstaaten über ein Portal in FinanzOnline erfolgen, sodass grundsätzlich keine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat mehr notwendig ist. Dieser sogenannte EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) führt dazu, dass österreichische Unternehmer für alle EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Meldungen über das österreichische FinanzOnline abgeben können und die Einzahlungen an die österreichische Finanzverwaltung für alle Mitgliedstaaten erfolgen kann.

Die Besteuerung im Bestimmungsland hat insbesondere zur Folge, dass der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes vor Lieferung und Ausstellung der Rechnung bekannt sein muss.

Meldung der Versandhandelsumsätze

Über FinanzOnline EU-OSS ist eine Steuererklärung quartalsweise am letzten Tag des auf das Quartal folgende Monat einzureichen. Da dieses neue System ab 1. Juli 2021 beginnt, ist die erste Meldung für das 3. Quartal 2021 spätestens am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt einzureichen. Die Registrierung für den EU-OSS kann bereits jetzt erfolgen. Die selbst zu berechnenden Umsatzsteuerbeträge sind getrennt nach Bestimmungsland bekanntzugeben und ebenfalls bis zu diesem Termin einzuzahlen. Es sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den einzelnen EU Ländern zu führen, die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt 10 Jahre.

Wein ist ein verbrauchssteuerpflichtiges Produkt in der EU

Versandhandelslieferungen von Wein an Private sind im Bestimmungsland in der Regel verbrauchssteuerpflichtig (Weinsteuer), der Versender ist Steuerschuldner sowohl für die Umsatzsteuer, als auch für eine eventuell erhobene Verbrauchssteuer. Der Winzer muss daher den Wein zur Verbrauchssteuer anmelden und entsprechende Begleitdokumente mitsenden. Derzeit wird auf EU Ebene in folgenden Staaten Verbrauchssteuer auf Wein eingehoben: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen und Schweden.

Hinweis: Um sich die aufwendige Erstellung der Begleitdokumente und die Anmeldung für die Verbrauchssteuer zu ersparen, wäre es ratsam bei Versandhandel von Wein an Private in diesen Staaten einen Zwischenhändler vor Ort zu suchen. Dieser kann sich um die Verteilung bzw. Weiterverkauf des Weines an Privatkunden und um die Verbrauchssteuerpflichten kümmern. Wir möchten darauf hinweisen, dass auch für die Lieferung an Unternehmer Begleitdokumente erforderlich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist von Wirtschaftsgütern für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungswert und dem niedrigeren fortgeschriebenen Buchwert eines betrieblichen Wirtschaftsgutes. Sie werden erst bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes realisiert. Das führt zu ertragsteuerlichen Folgen.

Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu übertragen.

Im Falle der Übertragung kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung der sohin „aufgedeckten“ stillen Reserven, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.

Für eine steueroptimierende Übertragung der stillen Reserven müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 Die Übertragung der stillen Reserven ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich.

 Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben. Das ist die oben angesprochene Behaltefrist.

 Zudem muss binnen zwölf Monaten ab Veräußerung ein entsprechend neues Anlagegut angeschafft werden. Diese Frist verlängert sich etwa bei Ausscheiden durch behördlichen Eingriff auf 24 Monate.

Übertragung der stillen Reserven

Gesetzlich geregelt ist weiters, auf welche neu angeschafften Wirtschaftsgüter die stillen Reserven übertragen werden dürfen. So gilt, dass

 auf Grund und Boden nur eine Übertragung von Grund und Boden,

 auf Gebäude nur eine Übertragung von Grund und Boden oder Gebäuden,

 auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern

 und auf unkörperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gestattet ist.

Im Bereich der Finanzanlagen ist eine Übertragung von stillen Reserven hingegen ausgeschlossen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

In einer aktuellen Entscheidung des VwGH führte dieser zur Behaltefrist von sieben Jahren aus, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) für den Rechtsnachfolger die Behaltefrist, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiterläuft.

Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen geht der Fristenlauf im Zusammenhang mit der Behaltefrist betreffend die stillen Reserven auf die Rechtsnachfolger über.

Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut zusammengerechnet insgesamt sieben Jahre zum Betrieb gehört hat.

Tipp:
Ob die Übertragung stiller Reserven gegebenenfalls möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für österreichische Auftraggeber die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

Der österreichische Unternehmer (Auftraggeber) muss eine besondere Steuer von den an ausländische Künstler für Auftritte im Inland gezahlten Vergütungen (Entgelten) einbehalten und haftet für die Abfuhr der Abzugssteuer an das zuständige österreichische Finanzamt.

Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an in Österreich beschränkt steuerpflichtige Künstler, die weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlicher Aufenthalt im Inland haben, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20 % Abzugsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen an ausländische Künstler für deren Leistungen im Inland bezahlt.

Berücksichtigung von zusammenhängenden Ausgaben

Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Man spricht diesfalls von der Bruttobesteuerung.

In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung. Mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können dabei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer berücksichtigt werden. Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25 %.

Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind. Das können etwa Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten und dergleichen sein.

Die Abzugsteuer ist vom Auftraggeber im Zeitpunkt der Auszahlung an den ausländischen Künstler einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Ausnahme von der Abzugsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann der österreichische Veranstalter bei ausländischen Künstlern,

 die für ihre Tätigkeit ein Honorar nach Abzug von Kostenersätzen wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc. von maximal EUR 1.000,00 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und

 deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.000,00 betragen,

 unter bestimmten Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld penible Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte des Künstlers ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.

Tipp:
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Auftraggeber ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen.

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.

Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Das österreichische Abgabenrecht sieht aber keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus dem Bereich der Umsatzsteuer vor.

Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen zugunsten der Abgabenbehörde oder andererseits Gutschriftszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit nur im Zusammenhang mit Ertragsteuern, wie die Einkommens- und Körperschaftsteuer, zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.

Hinweis:
Vor dem Hintergrund dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen im Zusammenhang mit den Ertragsteuern geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung saniert wird, bleibt abzuwarten.

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen, die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten abzugsfähig.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Unter Werbungskosten fallen etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie Aus- und Fortbildungen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dazu war, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorwarf, für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadensersatzzahlungen (und die Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.

Der VwGH führte dagegen aus, dass zwar Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot unterliegen. Eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt dagegen keine Strafe im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dar. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.

Der Zusammenhang der Schadensersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Arbeitnehmers mit der dem Arbeitgeber auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot eingeordnet werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen – gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren – Ersatz für Schäden, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.

Fazit:
Im Ergebnis sind somit aus beruflicher Veranlassung resultierende Vergleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar. Etwaige Rechts- und Beratungskosten sind solchen Vergleichszahlungen zuzuordnen und demgemäß ebenfalls abzugsfähig. Beim Arbeitgeber stellt der Schadensersatz eine steuerpflichtige Einnahme dar.

Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.

Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, also über der Luxustangente von EUR 40.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000,00, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000,00/120*20).

Die steuerlichen Vorteile von Elektroautos sind unter anderem die Befreiung sowohl von der Normverbrauchsabgabe als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer.

10%ige unternehmerische Nutzung

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen-PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als nichtunternehmerische Privatfahrten. Diese 10%-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft.

Fazit:
Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches.

Wie alle Betriebe müssen auch Ärzte seit 2016 ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500,00 im Jahr überschreiten, eine Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus dieser Pflicht Besonderheiten.

Zum Barumsatz zählen Barzahlungen, Kredit- oder Bankomatzahlungen sowie andere vergleichbare Zahlungsarten. Überweist der Patient das Honorar per Erlagschein, dann zählt dieser Umsatz nicht zum Barumsatz. Dies gilt auch für Überweisungen seitens des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Barumsatz-Grenze dementsprechend nicht miteinbezogen. Besteht eine Hausapotheke, dann stellen die Rezeptgebühren durchlaufende Posten dar und gehören ebenfalls nicht zum Barumsatz.

Leistungen außerhalb der Ordination

Ärzte, die Leistungen außerhalb der Ordination erbringen, müssen keine Registrierkasse mit sich führen, sondern können vor Ort einen händischen Beleg ausstellen, der dem Patienten auszuhändigen ist. Nach Rückkehr in die Ordination sind die Belegdurchschriften sodann zeitnah nachträglich in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungsverpflichtung

Jedem Patienten ist ein Beleg zu übergeben. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren. Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht oder nicht). Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht darf der Registrierkassenbeleg keine persönlichen Daten des Patienten aufweisen. Der Beleg hat folgende Daten zu beinhalten:

 Bezeichnung des leistenden Arztes

 fortlaufende Rechnungsnummer

 Tag der Belegausstellung

 Art der Leistung (z. B. „Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“, oder Verweis auf Honorarnote)

 Kassenidentifikationsnummer

 Uhrzeit der Belegausstellung

 Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt

 maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

Ob eine Registrierkasse geführt wird oder den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird von der Abgabenbehörde kontrolliert. Verstöße sind als Finanzordnungswidrigkeit strafbar und können mit einer Strafe bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.

Achtung:
Muss aktuell noch keine Registrierkasse verwendet werden, so sind vom Arzt die Einnahmen zu überwachen, da vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen (EUR 15.000,00 + EUR 7.500,00 Barumsatz) auch unterjährig eine Registrierkasse einzusetzen ist.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Meldepflicht

Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben zusätzlich zu der jährlichen Überprüfungspflicht eine jährliche aktive Meldepflicht. Die Änderungs- bzw. Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Rechtsträger haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende jährliche Meldung durchzuführen.

Weiters bleiben die laufenden Meldeverpflichtungen – etwa bei Neugründungen oder unterjährigen Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentümer – aufrecht. Diese Meldung hat ebenfalls spätestens vier Wochen ab Kenntnis zu erfolgen.

Erinnerungsschreiben vom Finanzamt

Sollte keine fristgerechte jährliche Meldung erfolgen, übermittelt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung. In diesem setzt die Finanzverwaltung eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe. Es können Strafen bis zu EUR 200.000,00 verhängt werden.

Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten festzustellen und zu überprüfen sowie diese an das Register zu melden.

Hinweis:
Wir führen für Sie gerne die Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch.

Mit 1.7.2021 wurde das „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Somit sind seit 1.7.2021 Wochen-, Monats- oder Jahreskarten und auch der Kostenersatz an Mitarbeiter steuerfrei.

Bisher gab es die Möglichkeit für Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer ausschließlich für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsort eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Damit dieser Vorteil (Jobticket) steuerfrei behandelt werden konnte, musste der Arbeitgeber die Tickets beim jeweiligen Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel direkt bezahlen, wobei es sich um Streckenkarten handeln musste. Leistete der Arbeitgeber hingegen Kostenersätze an die Mitarbeiter, waren diese nicht steuerfrei.

Neuregelungen seit 1.7.2021: Wochen-, Monats- oder Jahreskarte statt Streckenkarte

Mit Anfang Juli 2021 kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsort St. Pölten. Begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt.

Kostenübernahme statt Zurverfügungstellung der Karte

Nunmehr ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d. h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel: Besitzt der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1.9.2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.

„Öffi-Ticket“ und Pendlerpauschale

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden, die vom betreffenden Ticket nicht umfasst ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmer keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein „Öffi-Ticket“ haben.

Bei einer GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.

Bedingt durch die Covid-19-Krise haben viele Unternehmen Zahlungserleichterungen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, um ihre Liquidität zu sichern. Stehen aber auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlungserleichterungen keine ausreichenden finanziellen Mittel bereit, kann im Falle einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer private Mittel verwendet hat, um Gläubiger der GmbH zu befriedigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Eine solche Haftung wird nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind

 das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH,

 die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH,

 die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer,

 das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und

 die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.

Ein Geschäftsführer verletzt die abgaberechtlichen Pflichten insbesondere dann, wenn er Abgaben nicht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht einreicht. Aber auch dann, wenn er bei der Bezahlung von Schulden die Gläubiger der GmbH nicht im gleichen Verhältnis befriedigt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).

Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger

Hinsichtlich der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor kurzem, dass auch dann eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Geschäftsführer die laufenden Verbindlichkeiten der GmbH mit eigenen, privaten Mittel tilgt, da der Geschäftsführer in diesem Fall Einfluss auf die Zahlung nehmen kann. Der Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn mit diesen Mitteln andere Gläubiger einseitig bevorzugt befriedigt werden und diese nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet werden.

Ausschlaggebend für die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH ist somit nicht, woher die finanziellen Mittel zur Tilgung stammen, sondern dass der Geschäftsführer auf die Verwendung dieser Mittel Einfluss nehmen und bestimmen kann, welche Schulden bezahlt werden und welche nicht.

Fazit:
Um nachteilige Konsequenzen für Sie als Geschäftsführer einer GmbH, die sich in der Krise befindet, zu vermeiden, empfiehlt es sich, sehr genau zu prüfen, wann welche Gläubiger in welchem Ausmaß befriedigt werden. Dazu ist jedenfalls eine taggenaue Buchhaltung Grundvoraussetzung.

Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu.

Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt.

Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.

Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder

 ein Freibetrag bis zu EUR 7.300,00 oder

 die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf drei Jahre oder

 die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

geltend gemacht werden.

Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige

 gestorben ist oder

 aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder

 sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten aktiven Tätigkeit EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit EUR 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Fazit:
Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.

Seit 1.1.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen. 

Aufgrund dieser übermittelten Daten ist für das Finanzamt unter Umständen erkennbar, ob etwa Vermietungseinkünfte versteuert wurden.

Die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Daten betrifft alle Plattformen, wobei die Daten zehn Jahre aufzubewahren sind. Plattformen mit aufzeichnungspflichtigen Umsätzen von über einer Million Euro pro Jahr haben die Aufzeichnungen automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, können die Plattformen zur Haftung in Höhe der nicht gezahlten Umsatzsteuer herangezogen werden.

Anhand der z. B. von einer Buchungsplattform übermittelten Daten über Vermieter, Nächtigungen und Entgelte soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu EUR 11.000,00 jährlich (Summe aller Einkünfte inkl. Vermietung) überschritten wird. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gilt unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu EUR 730,00 jährlich. Für die Überlassung von Wohnraum ist bei Übersteigen der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 Jahresumsatz auch Umsatzsteuer zu entrichten.

Die von den Buchungsplattformen erhaltenen Daten darf die Abgabenbehörde auch den Ländern und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z. B. Ortstaxen) betraut sind, auf deren Antrag hin weiterleiten. Gemeinden, die dieses Service zur Überprüfung bzw. Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:

  1. Name, Steuernummer und Anschrift des Vermieters
  2. Postadresse des Grundstücks
  3. Aufenthalts- bzw. Mietdauer
  4. Anzahl der übernachtenden Personen/Endverbraucher (falls nicht erhältlich: Anzahl und Art der gebuchten Betten)

Fazit:
Sollten etwa Vermietungseinkünfte noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sein, könnte eine Finanzstrafe durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Damit eine Selbstanzeige jedoch wirksam und strafbefreiend ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa dass die Selbstanzeige noch rechtzeitig ist. Rechtzeitigkeit liegt vermutlich dann nicht mehr vor, wenn das Finanzamt durch die Meldung der Plattform bereits konkrete Informationen zu den steuerpflichtigen Umsätzen und dem Steuerschuldner erhalten und festgestellt hat, dass diese Umsätze und Einkünfte in keiner Steuererklärung enthalten sind.

Verkürzt ein Steuerpflichtiger Abgaben und kommt es zur Verurteilung des Täters, werden neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen unter Umständen auch noch andere Konsequenzen schlagend, wie etwa der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Amt für Betrugsbekämpfung geahndet.

Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben, weshalb hier für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend ist. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden.

Wird jemand von einem Gericht

 etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder

 wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder

 grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Wird das Finanzstrafverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt, kommt es nur wegen besonderer Delikte wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hier hingegen weiterhin möglich.

Hinweis:
Auf Antrag erhält jedermann einen Auszug aus dem Finanzstrafregister, um seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen, zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren.

Seit Anfang des Jahres 2021 wurden Dienststellen innerhalb des Finanzamtes zusammengelegt. In Folge dessen kam es zu Änderungen bei den Bankverbindungen dieser Dienststellen.

Laut Bundesministerium für Finanzen werden immer noch viele Überweisungen an die „alten Finanzamt-Konten“ durchgeführt, bisher hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

Ab 30. September 2021 werden die Überweisungen auf die „alte Kontonummer“ von der BAWAG P.S.K. nicht mehr angenommen, sondern dem Auftraggeber zurücküberwiesen.

Bitte kontrollieren Sie bei den kommenden Überweisungen den aktuell gültigen IBAN ihrer Dienststelle. Dieser ist abrufbar unter: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html

Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen.

Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Arbeitnehmer erreicht wurde.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z. B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

 Grundfreibetrag: Für Gewinne bis EUR 30.000,00 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13 % dieses Gewinnes – maximal daher EUR 3.900,00 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.

 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten EUR 175.000,00 13 %, für die nächsten EUR 175.000,00 7 % und für die nächsten EUR 230.000,00 4,5 %.

Insgesamt können somit höchstens EUR 45.350,00 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

 Neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.

 Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden müssen.

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:

 PKW und Kombi,

 geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 800,00, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden),

 gebrauchte Wirtschaftsgüter,

 Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Hinweis:
Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. Dazu stehen unter anderem auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 800,00 können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft wurden bzw. werden, kann anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung gewählt werden. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.

Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, wahlweise auch eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5 %) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5 %) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den bis zu 13 %igen Gewinnfreibetrag (maximal EUR 45.350,00) in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom erwarteten Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden.

Fazit:
Bei aller Berechtigung von Steueroptimierung: ist die Investition grundsätzlich nicht sinnvoll, bleibt sie auch nach Berücksichtigung von Steuervorteilen zumeist eine Fehlinvestition.

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen Vorteile bieten die Anschaffung von Elektrofahrzeugen?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67 % der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.

Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von EUR 40.000,00 brutto zu.

Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000,00, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen EUR 60.000,00 (brutto), die USt beträgt EUR 10.000,00. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von EUR 40.000,00 (brutto), dh iHv EUR 6.667,00 zu. Die Differenz iHv EUR 3.333,00 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu EUR 960,00 im Monat betragen.

Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen Abschreibung – eine degressive Abschreibung geltend zu machen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung 30 %, wenn das Elektrofahrzeug im ersten Halbjahr gekauft wurde.

Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Fazit:
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.

Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.

Voraussetzungen hierfür sind:

 das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,

 die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH  (sog. Ausfallshaftung),

 die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),

 das Verschulden des Geschäftsführers und

 die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Tipp:
Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.

Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens fünf Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.

Vergütungsberechtigt sind nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe, wie Hotels oder Thermen, können die Vergütung somit nicht in Anspruch nehmen.

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung gelangt.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.

Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen.

Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30 % ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.

Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären progressiven Steuertarif möglich (Regelbesteuerungsoption). Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

Die Abgeltungswirkung gilt nur für private Grundstücksveräußerungen. Bei der Veräußerung von betrieblich genützten Grundstücken und Gebäuden kommt es – selbst wenn die Immo-Est durch den Parteienvertreter abgeführt wird – zu keiner Abgeltung. Die Veräußerung ist in derartigen Fällen in die Steuererklärungen aufzunehmen. Der Sondersteuersatz von 30 % kann dabei erhalten bleiben.

Tipp:
Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

Entlastung von Arbeit und Pension

 Senkung der Lohn- und Einkommensteuer der 2. Tarifstufe von 35% auf 30% ab 1.7.2022 und der 3. Tarifstufe von 42% auf 40% ab 1.7.2023 .

 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um bis zu 1,7Prozentpunkte ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.200,00.

 Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung (Mitarbeitererfolgsbeteiligung) von bis zu EUR 3.000,00 im Jahr steuerfrei auszahlen.

 Der Familienbonus Plus wird schrittweise bis 2023 von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00 pro Kind (bis zum 18. Geburtstag) und Jahr angehoben.

Entlastung der Wirtschaft

 Die Körperschaftsteuer wird stufenweise gesenkt (2023: 24 %; 2024: 23 %).

 Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 angehoben.

 Der Grundfreibetrag (investitionsunabhängiger Teil des Gewinnfreibetrags) wird von 13 % auf 15 % erhöht.

Kompensation der CO2-Bepreisung

 Für Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen, wird eine sogenannte CO2-Bepreisung stufenweise normiert werden. Anstatt den Endverbrauchern (zum Beispiel Autofahrer) sollen die Hersteller mit der Abgabe belastet werden.

 Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regional gestaffelter Klimabonus eingeführt. In urbanen Zentren mit bester Verkehrsinfrastruktur soll der Bonus EUR 100,00 betragen. In ländlichen Gemeinden EUR 200,00.

 Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie sollen insgesamt EUR 500 Mio. zur Verfügung gestellt werden.

Kryptowährungen

Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.

Hinweis:
Über die schlussendlichen Auswirkungen der Steuerreform 2022 werden wir Sie in den nächsten Ausgaben informieren.

Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich selbst beigebrachten Gegenständen ist eine Umsatzsteuer-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich selbst beigebrachte oder auch durch den Auftraggeber beigestellte Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung bzw. Werklieferung bezeichnet.

In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant, weil die steuerlichen Folgen immer dieselben waren. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz nun eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten im Falle des Vorliegens von Montagelieferungen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.

Montage- und Werklieferung

Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z. B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet. Die Tatsache, dass tatsächlich eigentlich eine Montagelieferung vorlag, war bislang bedeutungslos. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war bis dato nicht erforderlich.

Auf Basis der Aussagen des BFH wurde klargestellt, dass das wesentliche Merkmal einer Werklieferung die zur Verfügungstellung von Material durch den Auftraggeber ist.

Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich durch den Lieferanten beigestellter Gegenstände ist somit keine Werklieferung sondern eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht Umsatzsteuerpflicht in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Auftraggeber kommt es allerdings nur bei Werklieferungen.

Diesfalls kommt das Reverse-Charge System zur Anwendung, wonach der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt und eine sogenannte Nettorechnung samt Hinweis ausgestellt wird. Im Falle von Montagelieferungen ist zukünftig hingegen eine Umsatzsteuerregistrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Es kommt zu keinem Übergang der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger. Die Rechnungen sind mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen und die deutsche Umsatzsteuer ist durch den Leistungserbringer abzuführen.

Tipp:
In Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt – und das nicht erst bei der Rechnungslegung.

Wenn ein Unternehmer oder Vermieter eine Liegenschaft erwirbt, auf der bereits ein Gebäude steht, so stellt sich oftmals die Frage, ob Abbruchkosten und der Wert des Gebäudes sofort als Aufwand abgeschrieben werden können oder aktiviert werden müssen.

Bei der Beurteilung, ob allfällige Kosten als sofortige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind, ist ausschlaggebend, ob das miterworbene Gebäude abbruchreif oder noch nutzbar ist:

 Wird ein Grundstück mit einem abbruchreifen Gebäude erworben, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstückes. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.

 Erfolgt der Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes (wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient), dann sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort (im Kalenderjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) als Werbungskosten abzugsfähig.

Wird ein baufälliges Gebäude, das nicht neu erworben wurde, sondern schon lange zum Betriebsvermögen gehört, abgerissen, so hängt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal der Abbruchkosten davon ab, zu welchem Zweck abgebrochen wird:

 Bei Errichtung eines neuen Gebäudes, das auch in Zukunft der Einkünfteerzielung (betriebliche Einkünfte oder Vermietung und Verpachtung) dienen soll, sind die Abbruchkosten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

 Bei Abbruch zwecks privater Nutzung des (bebauten) Grundstücks steht mangels künftiger Einnahmen ein Abzug nicht zu. Bei Abbruch zwecks Veräußerung eines unbebauten Grundstücks steht der Abzug insoweit zu, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt.

Fazit:
Beim Erwerb von Liegenschaften sind viele steuerliche Themen zu beachten, die eine umfangreiche Beratung erforderlich machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

In einer aktuellen Entscheidung beantwortete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können.

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz (27,5%, für Geld- und Spareinlagen 25%) und werden nicht wie das übrige Einkommen mit dem Stufentarif besteuert. Es ist jedoch möglich, in die Tarifbesteuerung zu optieren.

Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle der Option zur Regelbesteuerung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug von Werbungskosten zulässig ist.

Die Option zur Regelbesteuerung bedeutet, dass man die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag in die tarifliche Veranlagung der anderen Einkünfte mit einbeziehen kann. Dies ist vorteilhaft, wenn die Besteuerung nach dem Stufentarif aufgrund der geringen Höhe der anderen Einkünfte zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führt.

Betreffend die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Option hat der VwGH unmissverständlich festgestellt, dass aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ein Abzug von Werbungskosten selbst bei Optionsausübung nicht möglich ist.

Hinweis:
Privatdarlehen und Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmer als echter stiller Gesellschafter unterliegen immer der Besteuerung nach dem Stufentarif. Derartige Einkünfte sind vom Abzugsverbot für Werbungskosten daher nicht erfasst.

Spät aber doch gibt es nun einige Begünstigungen für Ihre MitarbeiterInnen. Bitte finden Sie in unserer heutigen ECA Monat Sonderausgabe einen Überblick und Informationen zu diesem Thema.

Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie, wenn Sie Fragen dazu haben!

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Sie gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung.

Zweck der Aufbewahrungspflicht von Belegen und Aufzeichnungen ist es, der Abgabenbehörde die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von erklärten Umsätzen und Einkünften zu ermöglichen.

Für Steuerpflichtige, die Bücher und Aufzeichnungen führen, besteht nach der Bundesabgabenordnung (BAO) grundsätzlich eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht. Von der Aufbewahrungspflicht sind sämtliche steuerrelevanten Belege, Geschäftspapiere und Aufzeichnungen umfasst.

Beispiel: Eine mit 3.1.2021 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden. Erst am 1.1.2029 darf man die Buchhaltungsunterlagen 2021 samt den zugehörigen Belegen vernichten.

Längere Aufbewahrungspflichten

Für folgende Unterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten:

 Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug von Grundstücken und Gebäuden  müssen gemäß Umsatzsteuergesetz bis zu 22 Jahre lang aufbewahrt werden. Das ergibt sich aus dem 20jährigen Berichtigungszeitraum von Vorsteuern und einer zweijährigen Errichtungs- bzw. Anschaffungsfrist.

 Unterlagen im Zusammenhang mit COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie, Kurzarbeit, etc.) müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

 Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird, müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Unterlagen müssen darüber hinaus länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren).

Archivierung auf Datenträgern

Die Belege, Aufzeichnungen und Buchhaltungsunterlagen können elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.

Was Sie niemals vernichten sollten

Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen

Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine mittelbare Schätzbefugnis für die Abgabenbehörde ergeben. Derartige Schätzungen sind naturgemäß nicht immer im Sinne
der Steuerpflichtigen. Ohne jegliche Aufzeichnungen können diese auch nur schwer bekämpft werden.

Hinweis:
Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 nach sich ziehen kann.

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist.

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend.

Damit eine Einbringung steuerneutral im Sinne des Umgründungssteuergesetzes möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich entweder ein Betrieb; ein Teilbetrieb; ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG) oder ein qualifizierter Kapitalanteil von zumindest 25 %.

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sein.

Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuerbelastung kommen. Auch grunderwerbsteuerliche Folgen können sich durch sogenannte missglückte Einbringungen ergeben.

Erkenntnis des VwGH

In einem Erkenntnis hat sich der VwGH kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden.

Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach dessen Normen zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Nicht nur die Übertragung eines Grundstückes, etwa durch Kaufverträge und Schenkungen, kann Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen, sondern auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, soweit ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört.

Diese Grunderwerbsteuerpflicht tritt in zwei Fällen ein:

 Bei einer Personengesellschaft liegt eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung vor, wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

 Gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile an der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 % vom einfachen Einheitswert bzw. bei sonstigen Grundstücken 0,5 % vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:

  1. Pauschalwertmodell
  2. Geeigneter Immobilienpreisspiegel
  3. Nachweis des geringeren gemeinen Wertes eines Grundstückes – in der Regel durch ein Gutachten

Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig. Für jedes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) kann frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.

Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht darin, darauf zu achten, die oben genannte 95 %-Grenze nicht zu erreichen.

Ebenso können nur Übertragungen von unmittelbaren Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft GrESt auslösen. Das gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Es wird daher keine GrESt ausgelöst, wenn die Anteile an der Muttergesellschaft der Grundstücksgesellschaft erworben werden – und nicht direkt die Anteile an der Grundstücksgesellschaft.

Fazit:
Die aus der sogenannten Anteilsvereinigung resultierende Grunderwerbsteuerpflicht kann bei sorgfältiger und rechtzeitiger Strukturierung der Gesellschaften und einer vorausschauenden Steuerplanung vermieden werden.

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Die Neuerung soll mit 1.3.2022 in Kraft treten.

Bisher konnte man Kryptowährungen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkaufen. Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen bereits jetzt schon dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 %.

Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 1.3.2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 1.3.2022 sollen die Einkünfte aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Die als Kapitalvermögen zu besteuernden Einkünfte aus Kryptowährungen umfassen folgende Tatbestände:

 laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und

 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 1.3.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Sollte der Steuerpflichtige keine Angaben zur Kryptowährung machen, sind folgende nachteilige Regelungen geplant:

 Werden keine Angaben zum Anschaffungszeitpunkt gemacht, soll von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden.

 Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht ermittelbar,  soll im Rahmen der späteren Realisierung pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.

Hinweis:
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, lediglich den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten ansetzen zu dürfen, entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.

Das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mail-Adresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt gemäß einem Beschluss des BFG die Wirksamkeit der Zustellung eines Bescheids über die Databox von FinanzOnline nicht. Dementsprechend gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt sind. Die allenfalls zusätzliche Verständigung des Bescheid-Empfängers per E-Mail über die erfolgte elektronische Zustellung eines Schriftstücks ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Abgabestelle ist dabei insbesondere die Wohnung des Empfängers.

Tipp:
Wenn Sie nicht zumindest einmal wöchentlich mit FinanzOnline arbeiten und sich so über Posteingänge informieren, ist die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren ECA-Steuerberater zu empfehlen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs als Teil der Intrahandelsstatistik der Europäischen Union (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von EUR 750.000,00 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats die statistischen Meldungen an die Statistik Austria abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 auf EUR 1,1 Mio. erhöht.

Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr.

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Ab 2022 sind die INTRASTAT-Meldungen verpflichtend elektronisch durchzuführen. Für die elektronische Meldung wird die UID-Nummer sowie ein Authentifikationscode benötigt. Letzterer ist bei der Statistik Österreich anzufordern.

Achtung:
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, über diesen Umstand das zuständige Magistrat oder die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu informieren, die dann berechtigt sind, Strafen zu verhängen.

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschal Aufwendungen für Miete, Strom oder Heizung für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen. Wir haben darüber bereits in der Sondernummer 11 vom 10.12.2021 unseres ECA Monats berichtet.

Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet und es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

An der Absetzbarkeit der tatsächlichen Kosten für ein solches Arbeitszimmer ändert sich durch die Einführung der Arbeitsplatzpauschale nichts. Die Arbeitsplatzpauschale kann auch für ein solches Arbeitszimmer nicht angewendet werden.

Die Arbeitsplatzpauschale steht demzufolge nur dann zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht und der Arbeitsplatz in der Privatwohnung trotzdem nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet.

Die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige beträgt für ein Wirtschaftsjahr EUR 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,00 erzielt werden oder für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, anderenfalls EUR 300,00.

Anmerkung:
Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker betreffen, sind davon nicht erfasst. Sie bleiben weiterhin neben der Pauschale abzugsfähig.

Ab 1.1.2022 sind Gutscheine bis zu einem Wert von EUR 8,00 pro Arbeitstag lohnsteuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Auch über diese gesetzliche Änderung haben wir bereits in der Sondernummer 11 vom 10.12.2021 unseres ECA Monats informiert.

Bisher waren nur Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8,00 pro Arbeitstag lohnsteuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden konnten. Mit der neuen Regelung ist daher die Gewährung eines Gutscheins zur Verköstigung von Dienstnehmern im vorgegebenen betraglichen Rahmen auch dann möglich, wenn die Mahlzeit von einem im Homeoffice tätigen Dienstnehmer in seiner Wohnung eingenommen wird.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von EUR 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen.

Übersteigt der Wert der abgegebenen Gutscheine EUR 2,00 bzw. EUR 8,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Dieser kann dem Arbeitnehmer in Papierform oder in einer digitalen Form bereitgestellt werden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag und daher auch an Wochenenden einlösen.

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30 %-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z. B. Büroeinrichtung, PC) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung = AfA).

Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart und der unternehmensrechtlichen Abschreibungsform zu.

Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30 %) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident.

Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30 %, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere steuerliche Bemessungsgrundlage erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden?

Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven AfA gewechselt werden.

Ausgenommen sind:

 Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos);

 Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;

 Gebrauchte Wirtschaftsgüter;

 Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Tipp:
Die Option der degressiven Abschreibung ist eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls überlegt werden.

Grundsätzlich sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen üblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Hingegen lösen unentgeltliche Vorgänge wie etwa eine Schenkung keine Immobilienertragsteuer aus. Müssen jedoch für die Schenkung des Grundstücks Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang, welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben

 einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Leistung von Ausgleichszahlungen)

 ein zumindest teilweises „Bereichernwollen“ voraus.

Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein entgeltliches und somit steuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert der übertragenen Liegenschaft abweicht.

Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Eltern „schenkten“ an ihre Tochter eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 844.178,00. Dafür musste die Tochter aus ihrer eigenen Vermögenssphäre an ihre Geschwister EUR 633.134,10 als Ausgleichszahlung tätigen. Der Vater ersuchte das Finanzamt um Rechtsauskunft, ob die „Schenkung“ der Liegenschaft der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sahen darin einen entgeltlichen Vorgang, weil die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) 50 % des Verkehrswerts der Liegenschaft überstieg.

Der VwGH bestätigte zwar das Ergebnis der Vorinstanz, dass diese Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter der ImmoESt unterliegt. Er führte jedoch aus, dass die bisher von der Finanzverwaltung angewendete 50 %-Grenze nicht anwendbar ist. Hingegen ist laut VwGH bei Immobilienübertragungen in der Regel von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes abweicht (und somit zumindest 75 % der Gegenleistung ausmacht). Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter verpflichtet, als Gegenleistung Zahlungen an ihre Geschwister (Ausgleichzahlung) im Ausmaß von 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft zu leisten. Somit war der Vorgang als entgeltlich zu werten.

Anmerkung:
Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen.

Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.

Neue Ansätze für die Vermarktung regionaler Produkte, wie Selbstbedienungsläden und Containershops, erleben einen Aufschwung. Bei diesen Nahversorgungskonzepten müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe korrekt von Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben abgegrenzt werden.

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten

Aus einkommensteuerlicher Sicht gehören die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten grundsätzlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn der Verkauf in einem eigenen Geschäftslokal erfolgt. Diese Einnahmen sind, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42 % vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d. h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht.

Kommt hingegen die Teilpauschalierung zur Anwendung, sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze (grundsätzlich 70 %) in Abzug gebracht werden.

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten

Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be- und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die Brutto-Grenze in Höhe von EUR 40.000,00 jährlich nicht übersteigen.

Der Gewinn ist durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

Verkauf zugekaufter Waren

Werden Einnahmen auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb nur anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse 25 % des Umsatzes des Betriebes nicht übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren.

Hinweis:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob bei Ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dies kann nicht nur für die einkommensteuerliche Behandlung, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung Auswirkungen haben.

Der Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. 15 % ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die unter anderem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

 Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

 Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

 Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

 Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere

 Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;

 Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km;

 geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter;

 unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.

Hinweis:
Sollten Sie Investitionen in Ihrem Unternehmen planen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Durchführung.

Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen:

Reduktion des Einkommensteuersatzes

Jahreseinkommen bis EUR 11.000,00 bleiben weiterhin steuerfrei. Für Einkommen zwischen EUR 11.000,00 und EUR 18.000,00 wurde der Steuersatz bereits von 25 % auf 20 % gesenkt. Der Steuersatz für die Tarifstufe zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 wird ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % gesenkt, wobei dadurch für das Jahr 2022 ein Mischsatz von 32,5 % zur Anwendung kommt.

In weiterer Folge wird ab 1.7.2023 die 3. Tarifstufe (Einkommen zwischen EUR 31.000,00 und EUR 60.000,00) von 42 % auf 40 % reduziert – hier kommt dadurch im Jahr 2023 ein Mischsatz von 41 % zur Anwendung.

Familienbonus Plus

Der jährliche Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00 pro Kalenderjahr und Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht, bei Kindern ab 18 Jahren von EUR 500,00 auf EUR 650,00/Jahr. Für 2022 ergibt sich dadurch ein Familienbonus von EUR 1.750,00 (bzw. EUR 575,00). Der Kindermehrbetrag beträgt derzeit EUR 250,00 pro Kind und steigt bis 2024 stufenweise auf EUR 450,00.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag („SV-Bonus“) und der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag werden angehoben. Für Arbeitnehmer wird der SV-Bonus auf EUR 650,00 erhöht. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung auf Einkommen von EUR 16.000,00 bis EUR 24.500,00 ausgeweitet. Für Pensionisten werden der Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 825,00 und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag auf EUR 1.214,00 angehoben. Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht.

Die Erhöhung der SV-Rückerstattung und die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages erfolgen bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2021.

Krankenversicherung

Selbständige und Bauern mit niedrigen und mittleren Einkommen erhalten – abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage – eine Beitragsgutschrift im Bereich der Krankenversicherung. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung beträgt diese zwischen EUR 90,00 und EUR 315,00.

Körperschaftsteuersatz

Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt, und zwar ab 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %.

Beteiligung von Mitarbeitern

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens ist bis zu EUR 3.000,00/Jahr für bestimmte Mitarbeitergruppen begünstigt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit EUR 800,00 auf künftig EUR 1.000,00 angehoben. Die neue Rechtslage gilt ab 1.1.2023.

Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrags) wird ab der Veranlagung 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegen der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen:

 die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,

 die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden,

 die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs,

 sowie Tauschvorgänge.

ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Der VwGH hat hier in seiner jüngsten Entscheidung die Beurteilung, ob ein Tauschvorgang für die bessere Gestaltung von Bauland beiträgt, großzügiger gefasst, als die Finanzverwaltung.

Es genügt bereits, wenn durch den Tauschvorgang die bessere Bebaubarkeit einer Grundfläche erzielt wird und damit das öffentliche Interesse unterstützt wird.

Hinweis:
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen, zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, kontaktieren Sie uns vorab, damit wir eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende lindern. Dabei gilt es zu beachten, dass nur Spenden an bestimmte Einrichtungen steuerlich abgesetzt werden können.

Betraglich begrenzt können Spenden an bestimmte Einrichtungen als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) steuerlich berücksichtigt werden. Im betrieblichen Bereich sind auch Spenden mit Werbecharakter als Betriebsausgabe möglich.

Abzugsfähige Spenden

Das Einkommensteuergesetz nennt konkrete Empfängerorganisationen, an die Spenden als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Das sind etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z. B. Universitäten), Museen sowie Freiwillige Feuerwehren für im Gesetz genannte begünstigte Zwecke.

Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufscheinen. Die im Rahmen des Ukrainekriegs häufigsten Spendenempfänger, die Caritas Österreich und Nachbar in Not, sind jedenfalls auf der Liste der begünstigten Einrichtungen.

Jedoch sind Spenden nur insoweit abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe abgesetzt werden. Diese 10 %-Grenze kann in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf den Gewinn des Jahres 2019 bezogen werden.

Spenden mit Werbecharakter

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall, zu dessen Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen geleistet werden können, kommen neben Naturkatastrophen, auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (etwa Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist u. a. gegeben:

 bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk),

 in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, z. B. Weihnachtsschreiben),

 bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,

 bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.

Tipp:
Bitte dokumentieren Sie die entsprechende Werbemaßnahme, damit Sie  im Falle einer späteren Betriebsprüfung diese auch nachweisen können.

Wird eine vermietete Liegenschaft gekauft, entsteht zwischen dem Käufer und den Altmietern ein neues Mietverhältnis.

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entsteht bei einem Asset Deal (Kauf eines Gebäudes mit Einzelrechtsnachfolge) umsatzsteuerlich ein neues Mietverhältnis. Dies kann Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern haben, da ab dem Kauf keine Option zur Umsatzsteuer mehr möglich ist und zu einer Berichtigung der Vorsteuern führt.

Umsatzsteuerliche Behandlung – Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten

Die Vermietung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken ist unecht von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerfreiheit ist für den Vermieter mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, kann der Vermieter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren.

Die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung unterliegt seit 2012 allerdings einer wesentlichen Einschränkung. So ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur zulässig, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Anzuwenden ist diese Bestimmung auf Mietverhältnisse, die nach dem 31.8.2012 begonnen haben. Von Relevanz ist somit, wann ein Mietverhältnis neu beginnt. Ein neues Mietverhältnis wird jedenfalls auch dann begründet, wenn eine GmbH mit Geschäftsgegenstand Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück kauft. Wenn in diesem Bürogebäude Flächen an Unternehmer, die überwiegend unecht umsatzsteuerbefreit sind, vermietet werden, kann die anteilige Vorsteuer, die im Rahmen des Gesamtkaufpreises zu bezahlen ist, nicht zurückgefordert werden.

Tipp:
Im Zuge des oben beschriebenen Immobilienkaufs wurde ein Teil der Vorsteuer aus dem Kauf nicht anerkannt, was zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Käufer führte. Wir empfehlen daher, sich zeitgerecht vor einer Grundstückstransaktion darüber zu informieren, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer Transaktion ergeben können und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können.

Wurden Abgaben vorsätzlich nicht abgeführt, kommt nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von zehn Jahren. Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Festsetzungsverjährung (= Bemessungsverjährung) ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechts der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre (z. B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von zehn Jahren.

Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf.

Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steuerpflichtige hatte seit dem Jahr 2003 ein Depot bei einer Bank in der Schweiz. Im November 2011 wurde das Depot (ca. EUR 884.000,00) nach Österreich übertragen. Für die Jahre 2003 bis 2011 hat die Steuerpflichtige Kapitalerträge aus Kapitalanlagen in der Schweiz bezogen und diese Einkünfte in Österreich nicht versteuert. Im Jahr 2016 erstattete die Steuerpflichtige Selbstanzeige. Daraufhin nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2006 wieder auf. Das Finanzamt sah eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, weshalb es von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ausging. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Beschwerde, da sie nicht gewusst habe, dass diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig seien und somit kein Vorsatz vorliege.

„Realitätsfremde Gutgläubigkeit“

Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen des Vorsatzes und damit der zehnjährigen Verjährungsfrist unter anderem damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfüge, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge wisse. Von diesem Kenntnisstand könne auch bei einem „steuerlichen Laien“ ausgegangen werden.

Das Vorbringen der Steuerpflichtigen, sie sei gutgläubig der Auffassung gewesen, ihre in der Schweiz erzielten Einkünfte seien in Österreich nicht zu versteuern, sei absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Diese Ansicht teilt auch der VwGH.

Seit 1. April 2017 gilt in Österreich die Registrierkassenverordnung (RKSV). Das erforderliche Zertifikat, welches von einem Vertrauensdienstanbieter bezogen wird, ist mit einer Gültigkeitsdauer von in der Regel fünf Jahren (abhängig vom Anbieter) versehen. Folglich laufen demnächst bei einigen Registrierkassen die Zertifikate ab.

Hinweis:
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Registrierkassenanbieter über die Dauer der Gültigkeit. Bei einer Umstellung bzw. Tausch des Zertifikates Ihrer Kassa teilen Sie uns dies bitte im Vorhinein mit, damit wir rechtzeitig die notwendige Meldung beim Finanzamt machen können.

Nähere Infos finden Sie auf der WKO-Website https://www.wko.at/service/steuern/registrierkassen-ablaufen-zertifikate.html

Seit 1.1.2022 ist bei Web-Seminaren der Leistungsort jener, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bis 31.12.2021 war der Tätigkeitsort bei Web-Seminaren für Privatpersonen jener Ort, an dem der Lehrer ansässig war, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbrachte. Seit 1.1.2022 bestimmt sich bei Web-Seminaren der Leistungsort hingegen nach dem Leistungsempfänger (Nichtunternehmer, Privatperson, B2C).

Der Leistungsort des Unternehmers ist somit jener Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger (Privatperson) ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit werden Online-Veranstaltungen hinsichtlich des Ortes der Umsatzsteuerpflicht den elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer gleichgestellt.

Bestimmung des Leistungsorts

Für die Bestimmung des Leistungsorts ist die Vermutungsregelung der einschlägigen EU-Verordnung anzuwenden: Verwendet der Nichtunternehmer etwa eine deutsche IP-Adresse und tätigt er die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der umsatzsteuerliche Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht.

Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten (wie im Beispiel Deutschland) zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminarveranstalter in Österreich zum EU-OSS (One-Stop-Shop der Europäischen Union) registrieren. Diesfalls kann er die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären.

Hinweis:
Der Leistungsort für Online-Seminar-Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort des leistungsempfangenden Unternehmers, es gilt somit die umsatzsteuerliche Generalklausel für B2B-Leistungen.

Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen bleiben für die Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Auch einige Umsatzarten werden dabei nicht berücksichtigt.

Ein Unternehmer muss sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist dabei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz. Bei Ermittlung der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze einige Umsatzarten nicht berücksichtigt. Nicht einzuberechnen sind unter anderem:

 Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme,

 Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter,

 Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern,

 Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen,

 regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern.

Unabhängig davon bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz.

Am Beispiel eines Arztes führt die Bestimmung zu folgendem Ergebnis:

Mit seinen Umsätzen aus Heilbehandlungen ist ein Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug). Geht er neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch noch einer Tätigkeit als Gutachter nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Solange die Umsätze als Gutachter und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten EUR 35.000,00 jedoch nicht übersteigen, entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht auch für die gutachterliche Tätigkeit. Die Umsätze aus der Heilbehandlung sind nämlich in die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht einzurechnen.

Sofern der Arzt neben seiner Tätigkeit als Gutachter allerdings auch Umsätze aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt, müssen diese bei der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 mitberücksichtigt werden. Das heißt: Erzielt er aus der Vermietung von drei Wohnungen jährliche Umsätze von EUR 25.000,00 und darüber hinaus Umsätze aus der Gutachtertätigkeit von EUR 20.000,00, muss er für beide Tätigkeiten Umsatzsteuer abführen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die verpflichtend steuerfrei ist.

Hinweis:
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die EUR 35.000,00-Grenze jedoch einmal um 15% überschreiten, ohne die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren.

Ab 1.1.2022 kommt es bei der Vermietung von österreichischen Immobilien durch ausländische Vermieter zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Mieter Unternehmer oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Für die Vermietung an Privatpersonen ändert sich dadurch nichts.

Bis 2021 galt eine Sonderregelung in den Umsatzsteuerrichtlinien, wonach auch bei B2B-Vermietung durch ausländische Vermieter österreichische Umsatzteuer zu verrechnen ist. Durch den Wegfall dieser Ausnahme gilt nun ab 2022 auch bei Vermietungen der allgemeine Grundsatz, wonach es unter bestimmten Umständen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Daraus ergeben sich nun folgende Konstellationen:

  1. Keine Betriebstätte und Vermietung von Geschäftsräumen an einen Unternehmer:

Bei Option zur Umsatzsteuer geht die Umsatzsteuerpflicht aufgrund des Reverse Charge Systems auf den Mieter (Unternehmer) über.

  1. Betriebstätte und Vermietung von Geschäftsräumen an einen Unternehmer:

Der ausländische Unternehmer hat die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Veranlagungsweg abzuführen bzw. zu beantragen. Es sind daher Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in Österreich einzureichen.

  1. Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen, unabhängig davon, ob eine Betriebstätte vorliegt:

Die Vermietung von Wohnungen ist umsatzsteuerpflichtig, ein Übergang der Steuerschuld kommt hier nicht zur Anwendung. Der ausländische Unternehmer hat die Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Veranlagungsweg abzuführen bzw. zu beantragen. Es sind Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in Österreich einzureichen.

Tipp:
Wenn österreichische Vorsteuern nicht mehr im Veranlagungsweg, sondern im Erstattungsverfahren zu beantragen sind, gelten strenge Fristen und Formalvorschriften für die Geltendmachung. Diese sind unbedingt zu beachten.

Für die Überlassung eines Dienstfahrrads an einen Arbeitnehmer muss – unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer – kein Sachbezug angesetzt werden.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein „Dienstfahrrad“ (Fahrrad oder E-Bike) zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer das Rad sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten verwenden können, dann muss laut Sachbezugswerteverordnung für die privat durchgeführten Fahrten kein Sachbezug angesetzt werden. Dennoch kann vom Arbeitgeber für normale Fahrräder und seit 2020 auch für E-Bikes der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen) geltend gemacht werden.

Das Finanzministerium stellte klar, dass für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen jene Werte herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.

Fazit:
Da jedoch laut Sachbezugswerteverordnung für die Verwendung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder E-Bikes für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist, beträgt dieser Wert auch für die Umsatzsteuer Null.

Eine Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks unterliegt dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen.

Werden Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört und zahlen Versicherungen Ersatzleistungen für den Brandschaden, so stellt sich die Frage, wie diese Ersatzleistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Hierzu erging unlängst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH).

Sachverhalt
Der Unternehmer führte einen Gastgewerbebetrieb und hatte mit einer Versicherungsgesellschaft diesbezüglich diverse Versicherungsverträge, unter anderem auch eine Feuerversicherung abgeschlossen. Im Mai 2014 ereignete sich ein Brand, der Teile des Grundstücks und des Inventars beschädigte.

Bezüglich des Brandschadens einigte sich der Gastronom mit der Versicherung auf eine pauschale Entschädigung von EUR 400.000,00 ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes. Die Zahlung erfolgte noch im Jahr 2014.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuerte der Gastronom die anteilige Versicherungsentschädigung für das Gebäude, vermindert um den Buchwert des Gebäudes, mit dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen (ImmoESt).

Entscheidung
Der Gastronom erhob Revision beim VwGH, die zur Aufhebung der Entscheidung des BFG führte. Der VwGH begründete unter anderem wie folgt: Die Auszahlung der Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks bewirkt – ebenso wie ein Grundstücksverkauf – eine schlagartige Realisierung stiller Reserven.

Fazit:
Die Entschädigung, die der Grundstücksentwertung zuzurechnen ist, unterliegt daher dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen (ImmoESt).

Für den Zeitraum bis 2023 wurde die Vorausvergütung auf 25% des Vergütungsbetrags des vorangegangenen Vergütungszeitraumes angehoben.

Produktionsbetriebe, die nicht nur im vorangegangenen, sondern auch im nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können eine Vorausvergütung in Höhe von 25% beantragen. Diese Vorausvergütung ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde.

Zudem ist die Antragstellung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig.

Die Neuregelung ist erstmals auf Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anzuwenden. Die erhöhte Vorausvergütung kann für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden.

Energiekostenausgleich an Haushalte

Der Nationalrat hat weiters beschlossen, dass einmalig ein Energiekostenausgleich an Haushalte in Form eines EUR 150,00-Gutscheins gewährt wird, der einkommensteuer- und abgabenfrei ist und nicht auf einen laufenden Sozialhilfebezug angerechnet wird.

Der Gutschein soll den zu zahlenden Betrag aus der nächstfolgenden Stromrechnung kürzen und für Hauptwohnsitze, nicht aber für Nebenwohnsitze gelten.

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Haushaltes ist der 15.3.2022 maßgebend. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen.

Die Grenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt EUR 55.000,00 und für einen Mehrpersonenhaushalt EUR 110.000,00 im Kalenderjahr.

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu EUR 3.000,00 im Kalenderjahr geschaffen. Wir haben im ECA-Monat 03/2022 berichtet. Nun hat das Finanzministerium wichtige Fragen zu dieser Steuerbefreiung beantwortet:

Was ist unter dem Begriff „Gewinnbeteiligung” zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die „Gewinnbeteiligung” grundsätzlich als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Arbeitgeber können seit 1.1.2022 ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber an Arbeitnehmer voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

Was ist unter dem Begriff „alle Arbeitnehmer” oder „Gruppen von Arbeitnehmern” zu verstehen?

Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind etwa alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, das kaufmännische oder technische Personal, das Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen.

Hinweis:
Die Auszahlung der Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ohne Kürzung an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Sollten Sie Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zukommen lassen wollen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, damit wir prüfen können, ob diese die Voraussetzungen für eine einkommensteuerfreie Zahlung an die Mitarbeiter erfüllt.

Tipp:
Achten Sie auf die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Steuerfreiheit und prüfen Sie, ob die Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht zu unerwünschten Einsichts- und Informationsrechten der Mitarbeiter führt. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Wenn ein Rechtsanwalt vom Gericht zum Sachwalter bestellt wird, ist fraglich, ob die Entschädigung, die der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit erhält, umsatzsteuerbefreit ist.

In einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) werden die Voraussetzungen für eine mögliche USt-Befreiung angeführt, eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

Im konkreten Sachverhalt beantragte ein Rechtsanwalt die Abänderung seiner Umsatzsteuerbescheide, da er der Ansicht war, dass die Entschädigung, die er für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter erhielt, bei Beachtung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliege. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gingen hingegen von der Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung aus. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf und führte aus, dass für die Beurteilung der Befreiung von der Umsatzsteuer zwei Voraussetzungen zu prüfen sind:

Erstens müssen Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, erbracht werden. Der Rechtsanwalt erbrachte als vom Gericht bestellter Sachwalter Dienstleistungen an geistig hilfsbedürftige Personen. Damit liegen solche Leistungen vor, weshalb die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Zweitens muss die Leistung von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einer vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtung erbracht werden. Regelungen, wann ein Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird, sind im österreichischen Umsatzsteuerrecht nicht vorgesehen. Durch die bloße gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter kann noch nicht von einer solchen Einrichtung gesprochen werden. Die gerichtliche Bestellung führt auch noch zu keiner derartigen Anerkennung.

Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Rechtsanwalt sein Unternehmen unter Bedingungen betreibt, die eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter rechtfertigen.

Es sind dabei sämtliche maßgeblichen Umstände zu prüfen:

 insbesondere das Bestehen spezifischer Vorschriften,

 ob das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse verfolgt wird,

 die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen

 und der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen von anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

BFG prüft im fortzusetzenden Verfahren

Im vorliegenden Fall sind manche der in der Rechtsprechung des EuGH angeführten Kriterien erfüllt (Bestehen von spezifischen Vorschriften, Tätigkeit ist im Gemeinwohlinteresse), ein anderes hingegen nicht (Tragung der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit). Aufgrund fehlender Feststellungen des BFG konnte aber die wesentliche Frage noch nicht beurteilt werden, ob nämlich andere Steuerpflichtige (wie etwa gemeinnützige Vereine) von der Verwaltungspraxis als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Dies hat das BFG nun im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen. Eine endgültige Aussage, ob Sachwalterleistungen von Rechtsanwälten umsatzsteuerbefreit sind oder nicht, steht somit weiterhin aus.

Der Nationalrat hat angesichts der gestiegenen Energiepreise das sogenannte „Energiepaket“ beschlossen, mit dem zum Beispiel das Pendlerpauschale erhöht wird.

Das Pendlerpauschale wird befristet um 50 % erhöht; diese Regelung wird von Mai 2022 bis Juni 2023 gelten. Das Pendlerpauschale beträgt danach monatlich:

Kilometer         Kleines Pendlerpausch.       Großes Pendlerpausch.

2 – 20               –                                            EUR   46,50

20 – 40             EUR   87,00                          EUR 184,50

40 – 60             EUR 169,50                          EUR 321,00

über 60             EUR 252,00                          EUR 459,00

Der Pendlereuro wird für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 vervierfacht auf jährlich EUR 8,00 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird die Rückerstattung der Sozialversicherung um EUR 100,00 erhöht.

Im Maßnahmenpaket sind weiters enthalten eine Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe. Diese Abgabensenkungen werden ebenfalls zeitlich bis 30.6.2023 befristet.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können eine Agrardieselvergütung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 in Höhe von 7 Cent je Liter beantragen. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1.9.2022 und spätestens bis 31.10.2022 zu stellen. Beträge unter EUR 50,00 werden nicht ausbezahlt.

Tipp:
Unabhängig von diesen gesetzlichen Entlastungen können unter bestimmten Voraussetzungen die ESt- bzw. KöSt-Vorauszahlungen für 2022 herabgesetzt werden – etwa, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt. Wir prüfen gerne, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind.

Der Nationalrat hat beschlossen, die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften oder diesen gleichgestellten GmbH & Co KGs mit Bilanzstichtag 31.12.2021 und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen (wenn die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war) von neun auf zwölf Monate zu verlängern; die Aufstellungsfrist wird von fünf auf neun Monate erstreckt. Jahresabschlüsse mit dem Stichtag 31.01.2022 und 28.02.2022 sind ebenfalls bis 31.12.2022 offenzulegen.

Der Nationalrat hat am 23.6.2022 in einer Sondersitzung neben anderen Entlastungen im Zusammenhang mit der hohen Inflation Unternehmern die Möglichkeit geschaffen, ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie auszahlen zu können.

Aufgrund des Beschlusses des Nationalrates können Unternehmer in den Jahren 2022 und 2023 an ihre Mitarbeiter jeweils eine Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000,00 auszahlen, für die keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten ist. Darüber hinaus ist die Teuerungsprämie von den Dienstgeberbeiträgen zum FLAF (Familienlastenausgleichsfond) und von der Kommunalsteuer befreit.

Bei der Teuerungsprämie muss es sich um zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden. Es darf sich daher nicht um Belohnungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen handeln.

Der volle Betrag von EUR 3.000,00 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn davon zumindest EUR 1.000,00 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) ausbezahlt werden. Außerdem sind in den Maximalbetrag von EUR 3.000,00 auch Zahlungen im Rahmen der mit dem ökosozialen Steuerreform eingeführten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (ebenfalls bis zu EUR 3.000,00) einzurechnen. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie ist diese nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von Sozialversicherungsbeiträgen, FLAF-Beiträgen und Kommunalsteuer befreit.

Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

Fazit:
Aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist es vorteilhafter, den Mitarbeitern eine Teuerungsprämie und nicht eine sogenannte Mitarbeiterbeteiligung auszubezahlen. Bis zu EUR 2.000,00 kann die Teuerungsprämie pro Mitarbeiter jedenfalls abgaben- und beitragsfrei ausbezahlt werden. Diese Regelung gilt für die Jahre 2022 und 2023.

Weitere detaillierte Informationen finden Sie in der PV aktuell.

Ab 1.1.2023 wird es für Leistungsempfänger voraussichtlich erforderlich sein zu wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert oder nicht. Daraus ergeben sich neue Formvorschriften für die Rechnungsausstellung.

Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit der Verpflichtung auf Abfuhr der Umsatzsteuer, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer geschuldet wird.

Diese Ansicht bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuerschuld bei sogenannten Ist-Versteuerern erst mit Vereinnahmung des in Rechnung gestellten Entgelts entsteht.

Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug somit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von deren Status als Ist- oder Soll-Versteuerer. Was zählt ist einzig und allein der Status des leistenden Unternehmers.

Laut Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 soll diese Regelung in Österreich ab 1.1.2023 umgesetzt werden. Die geplante Gesetzesänderung sieht beim Leistungsbezug eines Unternehmers, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (Ist-Versteuerer), die geleistete Zahlung des Entgeltes als zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug vor.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Leistungsempfänger zukünftig wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert oder nicht. Das macht auf den Rechnungsformularen gegebenenfalls die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ erforderlich.

Beispiel:

Unternehmer A versteuert nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer). Unternehmer B besteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerer). A erbringt im Jänner eine sonstige Leistung (z. B. Beratungsleistung) an B. Die Bezahlung des Entgelts durch B erfolgt im April.

Lösung:

Da das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger B zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die erbrachte Leistung entsteht, kann B das Recht auf Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgt ist (April), ausüben.

Fazit:
Sofern das Abgabenänderungsgesetz 2022 laut Begutachtungsentwurf beschlossen wird, haben IST-Versteuerer ab 1.1.2023 auf ihren Rechnungsformularen den Zusatz „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ anzuführen.

anderem die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des steuerpflichtigen Verkäufers handelt.

Der steuerbefreite Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung gewohnt hat. Das ist die sogenannte „5 aus 10-Regelung“.

Eigenheime und Eigentumswohnungen im steuerlichen Sinn

Zu beachten ist, dass nicht jedes Haus oder jede Wohnung für die Hauptwohnsitzbefreiung geeignet ist.

Von der Befreiung erfasst sind nur Eigenheime und Eigentumswohnungen. Ein Eigenheim im steuerlichen Sinn liegt bei einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen vor, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.

Um in den Genuss der Hauptwohnsitzbefreiung zu kommen, ist bei gemischter Nutzung einer Immobilie (private und betriebliche Nutzung – etwa als Ordination und private Wohnung) darauf zu achten, dass der betrieblich genutzte Anteil nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche einnimmt.

Schädlich ist auch ein entsprechend großes Arbeitszimmer, selbst im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte.

Wird eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zwischen 20 % und 33,33 % betrieblich genutzt, fällt bei Verkauf der Immobilie anteilig für den betrieblich genutzten Teil Immobilienertragsteuer an.

Bei Überschreiten der oben erwähnten Drittel-Grenze ist die Hauptwohnsitzbefreiung für das gesamte Gebäude nicht anwendbar – das heißt, dass der gesamte Veräußerungsgewinn der Immobilienertragsteuer zu unterwerfen ist.

Liegt der betriebliche Anteil der gemischt genutzten Immobilie unter 20 %, ist bei Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen eine Veräußerung ohne Immobilienertragssteuerpflicht auch für den betrieblich genutzten Teil möglich.

Beispiel:

Ein Freiberufler nutzt 15 % seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat. Das Hauptwohnsitzkriterium ist erfüllt. Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung ist (auch für den betrieblich genutzten Teil) keine Immobilienertragsteuer zu entrichten.

Fazit:
Ein hohes Ausmaß an betrieblicher Nutzung der privaten im Eigentum befindlichen Wohnräumlichkeiten kann zum Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung der Immobilie führen. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

Nicht zuletzt aufgrund der gestiegenen Benzin- und Dieselpreise kann ein Elektrofahrzeug wirtschaftlich vorteilhaft sein. Anbei wird ein Überblick über die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges (E-KFZ) gegeben.

Vorsteuerabzug

Eine wesentliche steuerliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung und bei den laufenden Kosten eines E-KFZ. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

 Bei Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten zählt und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal EUR 33.333,33) als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) herangezogen werden können.

 Bei Anschaffungskosten von über EUR 40.000,00 brutto bis einschließlich EUR 80.000,00 brutto steht sozusagen nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Sowohl im Zuge der Anschaffung als auch bei den laufenden Kosten ist im übersteigenden Ausmaß ein Aufwandseigenverbrauch zu versteuern. Im Ergebnis ist somit nur ein maximaler Vorsteuerabzug bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 40.000,00 brutto lukrierbar (Vorsteuer maximal EUR 6.666,67).

 Bei Anschaffungskosten von über EUR 80.000,00 brutto steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.

Keine Sachbezugsbesteuerung

Für die Privatnutzung des firmeneigenen E-KFZ durch Mitarbeiter ist kein Sachbezug im Zuge der monatlichen Personalverrechnung zum Ansatz zu bringen.

Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den einzelnen Mitarbeiter bis zu EUR 960,00 im Monat betragen (bis zu 2 % der Anschaffungskosten des PKW). Dieser Sachbezugswert ist sowohl steuer- als auch beitragspflichtig.

Ein kleiner Wermutstropfen ist, dass der Ersatz von Errichtungskosten (und Betankungskosten) einer E-Tankstelle am privaten Wohnort des Mitarbeiters steuer- und beitragspflichtiger Gehaltsbestandteil sind.

Keine NOVA und keine motorbezogene Versicherungssteuer

Zudem sind E-KFZ von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA)

Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-KFZ die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen.

Seit dem 1.7.2020 besteht die Möglichkeit, beim Kauf von E-KFZ – alternativ zur linearen AfA – eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.

Fazit:
Die Anschaffung eines firmeneigenen E-KFZ ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann sowohl für Mitarbeiter als auch für Unternehmer sinnvoll sein. Nicht zuletzt deshalb, weil die Preise für konventionelle Fahrzeuge in den letzten Monaten enorm angestiegen sind bzw. Rabatte wegen der Knappheit an Lagerfahrzeugen kaum mehr ausverhandelt werden können.

Wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten bietet das Finanzministerium nun die Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen.

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:

 Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz.

 Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb  handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem oben erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.

Tipp:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, wenn dies fundiert begründbar ist.

Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Anti-Teuerungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen.

Entlastungmaßnahmen

 Im August werden EUR 180,00 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

 Im September fließen EUR 300,00 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten.

 Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen EUR 250,00 Klimabonus plus weitere EUR 250,00 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch EUR 250,00 dazu.

 Der erhöhte Familienbonus (EUR 2.000,00 statt EUR 1.500,00) und der erhöhte Kindermehrbetrag (EUR 550,00 statt EUR 450,00) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen.

 Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von EUR 500,00. Bei Einkommen zwischen EUR 1.100,00 und EUR 1.800,00 greifen die EUR 500,00 voll, darunter gibt es eine Einschleifung durch den Sozialversicherungsdeckel, darüber eine Einschleifregelung bis EUR 2.500,00.

 Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).

 Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu drei mal EUR 500,00 pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.

Abschaffung der „kalten Progression“

Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben.

Valorisierung von Sozialleistungen

Ab 01.01.2023 werden das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni.

Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen

Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet.

Tipp:
Haben sich die Energiebeschaffungskosten ihres Unternehmens im Jahr 2021 auf mindestens 3% des Produktionswertes sowie die nationale Energiesteuer im Jahr 2021 auf 0,5% des Mehrwertes belaufen, kann für das Jahr 2022 ein Energiekostenzuschuss beantragt werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung.

Strompreiskompensation

2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt.

Teuerungsprämien für Arbeitnehmer

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als „Teuerungsprämie“ im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind EUR 1.000,00 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, EUR 2.000,00 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von EUR 3.000,00 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.

Verschiebung der CO2-Bepreisung

Die CO2-Bepreisung wird von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben.

Senkung der Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten werden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 Prozent abgesenkt.

Wird ein Vereinsfest durch Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen etc. geplant, helfen dabei meist Vereinsmitglieder und Familienangehörige. Dann stellt sich die Frage, wie diese Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie als Dienstnehmer angemeldet werden müssen. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.

Entschädigung

Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein.

Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden.

Hinweis:
Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.

Keine Leistungsentschädigung

Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.

Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.

Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.

Hinweis:
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Beschäftigung bei Vereinsfesten.

Der Nationalrat hat am 07.07.2022 das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Folgend ein Überblick über die Neuerungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer.

 Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit einem Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00). Nun wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Mit dieser Befreiung unterliegen Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nicht der Einkommensteuer, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

 Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde klargestellt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Befreiung insgesamt nur bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zusteht.

 Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel stellen, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben dar. Ohne weiteren Nachweis können Selbständige 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen steuerlich geltend machen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte neben privaten Fahrten auch für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt wird.

 Für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen, kann schon bisher von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Mit dem Beschluss vom 07.07.2022 wird nun die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit erweitert. Zudem ist nun eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich.

 Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Vereinfachungsregelung bei einem Dreiecksgeschäft auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern Anwendung finden können.

 Weiterhin kann immer nur ein am Reihengeschäft beteiligter Unternehmer die Vereinfachung potenziell für sich beanspruchen, nämlich derjenige in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

 Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken bleibt der Steuersatz von 0% bis 30.06.2023 beibehalten.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. OG, KG, GmbH & Co KG) ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter gelten, sondern die aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut der Personengesellschaft repräsentieren. Somit stellt die Veräußerung einer Beteiligung eine anteilige Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dar.

Begünstigungen für Veräußerungsgewinn

Ist nun eine Liegenschaft im Eigentum der Personengesellschaft, wird mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert.

Handelt es sich bei der Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht um eine Mitunternehmerschaft und optiert der Steuerpflichtige für sämtliche Grundstückseinkünfte zur Regelbesteuerung nach dem Tarif, sind auch die im Zuge der Mitunternehmeranteilsveräußerung realisierten Grundstückseinkünfte Teil des Veräußerungsgewinns.

Für solche Veräußerungsgewinne stehen unter bestimmten Voraussetzungen drei Begünstigungen (Freibetrag in Höhe von EUR 7.300,00, Verteilung des Gewinns auf drei Jahre oder halber Durchschnittssteuersatz) zur Verfügung. Vor allem der halbe Durchschnittssteuersatz kann steuerlich vorteilhaft sein und liegt zumeist unter dem pauschalen ImmoESt-Satz von 30%.

Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig und hat daher keine betrieblichen Einkünfte; sie ist daher keine Mitunternehmerschaft.

Zu beachten ist, dass im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Begünstigungen des Veräußerungsgewinns nicht anwendbar sind, da die Bestimmung nur auf die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Mitunternehmerschaften Anwendung findet.

Allerdings ist zu beachten, dass durch eine solche Anteilsübertragung auch Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird Grunderwerbsteuer in zwei Fällen ausgelöst:

 Wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

 Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung oder Übertragung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Tipp:
Informieren Sie sich bei uns, bevor Sie Anteile an einer Personengesellschaft verkaufen, da in diesem Zusammenhang komplexe steuerliche Fragen auftreten können und durch optimale Gestaltung unter Umständen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.

Das kürzlich kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäftsimmobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.

Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird.

Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.7.2022 in Kraft getreten.

Beispiel:
D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Somit hat D die Umsatzsteuer aus dieser Vermietung in Österreich zu zahlen und kann sich die Vorsteuer gegenrechnen.

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmer

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 1.1.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern Anwendung.

Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen. Jener Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, kann die Vereinfachung für sich beanspruchen. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.

Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und werden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, kommt es zu einer Umwandlung des bisherigen Miteigentums bzw. Alleineigentums in Wohnungseigentum. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.

Schlichtes Miteigentum oder Wohnungseigentum

 Das Miteigentum vermittelt lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück.

 Hingegen handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.

 Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit auch verkaufen oder vermieten.

Unter anderem sind folgende steuerlichen Konsequenzen bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten:

Umsatzsteuer

Ist die schlichte Miteigentumsgemeinschaft bisher mit dem im Miteigentum stehenden Gebäude unternehmerisch tätig gewesen (beispielsweise weil das im Miteigentum stehende Gebäude von der Gemeinschaft vermietet wurde), scheidet durch die Umwandlung in Wohnungseigentum das Gebäude aus dem Unternehmensbereich aus und es liegt ein steuerfreier Eigenverbrauch vor.

Durch die Änderung des Verwendungszwecks (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Korrektur des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Die Miteigentumsgemeinschaft kann, um die Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden, hinsichtlich des Grundstücks (Grundstücksteils) zur Steuerpflicht optieren. Der nunmehrige Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, die im Falle der Option in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – bei Zutreffen aller Voraussetzungen – in Abzug zu bringen.

Einkommensteuer

Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern.
Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann.

Hinweis:
Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der Beurteilung von Dienstverhältnissen nicht ausreichend mit dem Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ auseinandergesetzt hat.

Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses setzt unter anderem voraus, dass der Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird aufgrund des freien Dienstvertrages keine Pflichtversicherung gemäß ASVG begründet, sondern es könnte eine Pflichtversicherung gemäß GSVG (Neue Selbständige) begründet werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.

Wann ist jemand als freier Dienstnehmer tätig?

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

 sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,

 diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,

 aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und

 über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Wann ist jemand als Neuer Selbständiger tätig?

Als Neue Selbständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z. B. Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten).

Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Hinweis:
Die Einordnung als freier Dienstnehmer oder als Neuer Selbständiger hat Auswirkungen auf die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und muss daher genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen zu Fragen bzgl. Sozialversicherungspflicht gerne zur Verfügung.

Trotz eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist noch strittig, ob es sich bei Mitgliedsbetrieben der Branche „Hotellerie und Gastronomie“ überwiegend um Saisonbetriebe handelt und ob deshalb die seit Oktober 2021 geltenden neuen Kündigungsregeln zur Anwendung kommen.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber dieser Branche zunächst beim Ausspruch von Kündigungen gegenüber Arbeitern zur Sicherheit die längeren Kündigungsbestimmungen berücksichtigen.

Seit Oktober 2021 gelten branchenübergreifend neue Kündigungsregelungen für Arbeiter, die zu einer Angleichung mit den Kündigungsregelungen der Angestellten geführt haben und nun längere Kündigungsfristen vorsehen.

Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten bedeutet eine Verlängerung der Kündigungsfrist von bisher 14 Tagen auf sechs Wochen bis zu fünf Monaten mit Kündigungstermin zum Quartal.

Für Saisonbranchen kann der Kollektivvertrag jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Welche Branchen solche Saisonbetriebe darstellen, ist allerdings umstritten, insbesondere betreffend die Branche der Hotellerie und Gastronomie.

Gekündigte Arbeiter könnten Kündigungsentschädigung beanspruchen

Die Wirtschaftskammer Österreich hat deshalb beim OGH die Feststellung beantragt, dass die gemäß Kollektivvertrag geltende kurze Kündigungsfrist für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe über den 30.9.2021 hinaus weiterhin gilt, mit der Begründung, dass bei der Branche der Hotellerie und Gastronomie ein Überwiegen an Saisonbetrieben jedenfalls gegeben sei.

Der OGH lehnte diese Feststellung jedoch mangels ausreichend vorgelegtem Datenmaterial für den Nachweis des Überwiegens von Saisonbetrieben ab. Zur Klärung der Frage der Saisonbetriebe muss somit abgewartet werden, ob noch andere Verfahren beim OGH anhängig werden.

Unbefristet abgeschlossene Dienstverhältnisse mit Arbeitern in der Gastronomie und Hotellerie sollten aufgrund der ungewissen Rechtslage somit zur Sicherheit unter Beachtung der neuen verlängerten Kündigungsbestimmungen gekündigt werden.

Anderenfalls besteht das Risiko, dass gekündigte Arbeiter mit Erfolg einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend machen.

Tipp:
Als Alternative zum unbefristeten Dienstverhältnis könnte überlegt werden, befristete Dienstverhältnisse abzuschließen, um die individuellen Personalbedürfnisse im Betrieb zu decken. Beachtet werden sollte dabei aber, dass befristete Dienstverhältnisse (da sie mit Zeitablauf enden) grundsätzlich nicht gekündigt werden können, eine Kündigungsmöglichkeit jedoch bei längeren Befristungen explizit vereinbart werden kann.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn der Dienstnehmer arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen. Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als drei Kalendertagen, im Falle einer Krankheit von mehr als zehn Kalendertagen. Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet. Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss beträgt das 1,5-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Antragstellung bei der AUVA innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen hat. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %.

Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51%. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Senkung des Unfallversicherungsbeitrages

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1 %.

Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus

Der Klimabonus und Anti-Teuerungsbonus wurde nun erhöht und beträgt für Erwachsene mit Hauptwohnsitz in Österreich im Jahr 2022 EUR 500,00 und EUR 250,00 für Kinder unter 18 Jahren. Die ursprünglich geplante regionale Differenzierung entfällt. Diese Boni werden automatisch ausbezahlt. Entweder über das in Finanz Online hinterlegte Konto oder als Gutschein per RSa-Brief.

Hinweis:
Der Nationalrat hat die erste Tranche des Entlastungspakets mit zahlreichen Maßnahmen beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung wie etwa das geplante Gesetzesvorhaben zur Abschaffung der kalten Progression bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die Entlastungsmaßnahmen auf dem Laufenden.

Hier finden Sie Fotos der Sondervorstellung im Kesselhaus Kino vom 27.09.2022

                                      

                                            

                          

                  

Das neu beschlossene Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt die Förderung von Mehraufwendungen von energieintensiven Unternehmen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise.

Erste Details zur Förderungsabwicklung wurden von der Bundesregierung am 28. September 2022 präsentiert. Die Förderungsrichtlinie muss noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Die Abwicklung der Förderungen wird durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) erfolgen. Ab Ende Oktober bis Mitte November ist die Registrierung mit den Unternehmensstammdaten im AWS-Portal möglich. Die formale Antragseinreichung ist ab Mitte November möglich. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal EUR 1,3 Mrd. zur Verfügung gestellt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen. Grundlage für die Ermittlung der 3 % sind wahlweise der letztgültige Jahresabschluss von 2021 oder der Förderzeitraum Februar bis September 2022. Unternehmen bis max. EUR 700.000,00 Jahresumsatz sind von diesem Eingangskriterium ausgenommen und sind auch unter 3 % Energiekosten antragsberechtigt.

Vier Förderstufen

 In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Der Zuschuss in Stufe 1 beträgt mindestens EUR 2.000,00 und max. EUR 400.000,00.

 Für Stufe 2 müssen sich die Preise für Strom und Erdgas zumindest verdoppelt haben. Es werden in dieser Stufe bis zu 70 %
des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (Förderhöhe bis max. EUR 2 Mio.). Treibstoffkosten werden in dieser Stufe nicht gefördert.

 Für Stufe 3 ist ein Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten die Voraussetzung. In dieser Stufe betragen die Zuschüsse max. EUR 25 Mio.

 Stufe 4 gilt für ausgewählte sehr energieintensive Branchen wie z. B. Stahlhersteller. In dieser Stufe betragen die Zuschüsse max. EUR 50 Mio.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss sollen Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert werden. In diesem Modell werden die Energiekosten des Jahres 2022 halbiert (oder optional die Energiekosten 2021 verdoppelt) und davon 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert.

Die Zuschusshöhe nach Pauschalierung beträgt mindestens EUR 300,00 und max. EUR 1.800,00. Die letzten Details dieses Modells werden noch ausgearbeitet.

Hinweis:
Wir informieren Sie natürlich, sobald weitere Details dazu veröffentlicht werden und unterstützen Sie gerne bei der Beantragung des Energiekostenzuschusses.

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) besteht auch für Unternehmer die Möglichkeit, sich durch die Errichtung von Energiegemeinschaften über Grundstücksgrenzen hinweg mit anderen Teilnehmern zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen.

Die Vorteile liegen – neben der proaktiven Teilnahme an der Energiewende – insbesondere im Ausbau von dezentralen Energiesystemen, im Genuss wirtschaftlicher Anreize, wie etwa dem Entfall von Beiträgen, und in der Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette.

Energiegemeinschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung (Nutzung) von Energie. Energiegemeinschaften bieten den Teilnehmern somit die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen – die Vereinbarung des Preises ist Sache der Energiegemeinschaft. Dabei steht es der Gemeinschaft frei, ob sie den erzeugten Strom ausschließlich an ihre Mitglieder weitergibt oder zusätzlich auch Überschuss-Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist.

Zwei Energiegemeinschafts-Modelle

Es sind zwei Energiegemeinschafts-Modelle vorgesehen: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).

 Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, selbst verbrauchen und verkaufen. EEG nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein. Mitglieder oder Gesellschafter einer EEG dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMU sein (keine Teilnahme von Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen). EEG sind als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).

 Die Gemeinnützigkeit der Gemeinschaft steht im Vordergrund, da der Hauptzweck von EEG nicht im finanziellen Gewinn liegt. Dies muss auch in den Statuten bzw. Gesellschaftsverträgen verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

 Für BEG gelten ähnliche Regelungen wie für EEG. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Auch in BEG können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein. Es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.

Für den aus der EEG bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:

 Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags

 Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik

 Reduktion der Netzentgelte

 Maximal 50 % der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbaren Strommenge können mittels Marktprämie gefördert werden

Tipp:
Wenn Sie die Errichtung einer EEG in Betracht ziehen, sollten Sie vor einer allfälligen Gesellschaftsgründung Beratungen in Anspruch nehmen, um allfällige Steuerrisiken bei der Gründung der Gemeinschaft oder aus deren laufenden Betrieb, wie z. B. im Bereich der Umsatz- oder Ertragsteuer, abzuklären bzw. zu vermeiden.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Er kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % bzw. 15 % (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

 Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

 Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

 Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere

 Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km

 geringwertige Wirtschaftsgüter

 unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind

 gebrauchte Wirtschaftsgüter

Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist. Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.

Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.

Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke des Vereins eingestellt. Ohne ihn sind die begünstigten Zwecke nicht erreichbar und er tritt zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist.

 Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen.

 Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen.

Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten etwa der Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine oder ein Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes. Bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen die (zufälligen) Gewinne bzw. Umsätze nicht zur Körperschaftsteuer- bzw. Umsatzsteuerpflicht.

Eine Voraussetzung, um als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu gelten, ist die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist. Hierbei hat nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbs zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betriebe zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Somit geht die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb und damit einhergehend die Steuer-Begünstigung nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung verloren. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.

Hinweis:
Bei der Prüfung zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Von Freitag, den 16. September bis Sonntag, den 18. September 2022 haben wir in Altenmarkt-Zauchensee unser bereits 6. ECA Symposium – diesmal unter dem Motto „analog leben : digital arbeiten“ – veranstaltet.

Mit seinem Impulsvortrag „Morbus Digitalis – die Technik macht den Fortschritt, der Mensch den Unterschied“ zeigte Dr. Roman F. Szeliga auf, warum Humor uns nicht nur gut tut, sondern die beste Ergänzung zur Digitalisierung ist.

Dr. Szeliga gilt als einer der faszinierendsten Humorbotschafter unserer Zeit, dessen Motto lautet: „Das Leben ist viel zu wichtig, um es ernst zu nehmen.“

Nach anstrengenden aber interessanten Fachvorträgen trafen wir uns am Abend zu einem festlichen Gala-Dinner mit den „Kernölamazonen”, die mit ihrer Comedy-Show „Best of“ das Publikum begeisterten.

Nachdem am Samstag unsere Mitarbeiter mit einem dichten Vortragsprogramm kaum zum Verschnaufen kamen, ging am Abend in der Arena-Alm bei unserer bereits traditionellen ECA-Party die Post ab. Mit den ersten Winter-Vorboten ging am Sonntag die Fortbildungsveranstaltung der ECA-Beratergruppe in jeder Hinsicht erfolgreich zu Ende.

Bei der Vermietung von Wohnungen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gar keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegen.

Bei der Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Mietobjektes beschränkt. Ein Gewerbebetrieb liegt regelmäßig vor, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind.

Bei der  Vermietung einer Immobilie unter zehn Betten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass KEIN Gewerbebetrieb vorliegt.

Auch bei Überschreiten der Anzahl von zehn Betten liegt ein Gewerbebetrieb nur vor, wenn z. B. folgende Nebenleistungen angeboten werden:

  • Verpflegung der Mieter
  • tägliche Reinigung

Achtung:
Zusätzlich erbrachte Nebenleistungen (Kinderbetreuung, Begleiten der Gäste auf Skitouren etc.) führten kürzlich in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dazu, dass die Einkunftsquelle auch mit weniger als zehn Betten mit einem Hotelbetrieb vergleichbar (und somit gewerblich) eingestuft wurde.

Auch die Vermietung anderer Grundstücke wird erst durch eine Dienstleistungskomponente zum Gewerbebetrieb:

  • Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
  • Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
  • bei Vermietung von Sportstätten deren Wartung und Instandhaltung oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder einem Restaurationsbetrieb

Achtung:
Die Einstufung, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, kann Auswirkungen auf die Abschreibungssätze beim Gebäude, den Gewinnfreibetrag und auf die Vortragsfähigkeit von Verlusten haben.

Liebhaberei

Von Liebhaberei bei einer Wohnungsvermietung ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit innerhalb eines Beobachtungszeitraumes keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt und daher keine steuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt. Wird eine Tätigkeit als steuerliche „Liebhaberei“ eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Andererseits sind zufällig erwirtschaftete Gewinne nicht steuerpflichtig.

Tipp:
Haben Sie geplant, eine Wohnung zu erwerben, um diese zu vermieten, sollten Sie sich vorab mit uns in Verbindung setzen, damit wir für Sie im Vorfeld die steuerlichen Konsequenzen beurteilen können.

Die Übertragung einer Immobilie von einem Gesellschafter auf eine GmbH kann zu einer hohen Steuerbelastung führen, weil die Übertragung aus dem Privatvermögen zu einer fiktiven Veräußerung zum Verkehrswert führt.

Durch diese Übertragung der Liegenschaft und die damit einhergehende Aufdeckung der stillen Reserven wird Immobilienertragsteuer ausgelöst. Abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie beträgt diese bei Altvermögen 4,2 % oder 18 % des Veräußerungserlöses, bei Neuvermögen 30 % des Veräußerungsgewinns. Dies kann jedoch im Einzelfall auch ein Vorteil im Zusammenhang mit steuerfreien Einlagenrückzahlungen sein.

Zusätzlich unterliegt die Übertragung einer Immobilie auch der Grunderwerbsteuer. Ob letztlich eine Grunderwerbsteuer vom (hohen) Verkehrswert mit einem Tarif von 3,5 % berechnet wird oder vom (deutlich niedrigeren) Grundstückswert zum günstigeren Stufentarif hängt davon ab, ob mit der Einlage eine Kapitalerhöhung einhergeht oder nicht.

Ist die Immobilie Teil eines Betriebes oder Teilbetriebes, kann diese auch nach den Regeln des Umgründungssteuergesetzes eingebracht werden. Damit kann die Immobilienertragsteuer zur Gänze vermieden werden und auch die  Grunderwerbsteuer verringert sich deutlich.

Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht möglich und sinnvoll ist, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Hinweis:
Die Einlage einer Immobilie in eine GmbH ist anders zu beurteilen als die Einlage einer Immobilie in eine Personengesellschaft (etwa OG, KG).

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer.

Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension,
ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien nun eine Steuerbefreiung geschaffen. Demnach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp.

Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig

Sämtliche Entgelte, die ein Energieversorgungsunternehmen für erhaltene Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu. Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto EUR 35.000,00 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des erwerbenden Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer und mit entsprechendem Hinweis ausgestellt werden!

Tipp:
Wenn Sie planen, aus Ihrer Photovoltaik-Anlage überschüssigen Strom an einen Energieversorger zu verkaufen, beachten Sie, dass es zu allfälligen Steuerpflichten kommen kann. Bereits bei fahrlässigem „Vergessen“ von Erklärungen kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen kommen. Eine frühzeitige Beratung kann unliebsame Überraschungen verhindern. Eventuell ist aber auch der Vorsteuer-Abzug aus der Anschaffung ein willkommener Steuervorteil.

Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des EZB-Rates um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanzverwaltung die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs- und Beschwerdezinsen erhöht.

Der Basiszinssatz beträgt nun 0,63 %. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 ein Zinssatz von 2,63 % (bisher 1,88 %) beim Finanzamt für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinsen.

Stundungszinsen

Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.

Aussetzungszinsen

Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des beeinspruchten Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen

Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Aber auch entstandene Guthaben aus der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer werden ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen

Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag für die betreffenden Zeiträume Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Unternehmer können aktiven Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00 ausbezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000,00 zuzuwenden. Allerdings dürfen die beiden Begünstigungen insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.

Daher sollte im Vorhinein durchdacht werden, welche Begünstigung die optimale Lösung für den Arbeitnehmer darstellt.

Teuerungsprämie

Bei der Teuerungsprämie gilt Abgabenfreiheit bis zu EUR 2.000,00 pro Kalenderjahr. Der zusätzliche Abgabenfreibetrag von EUR 1.000,00 kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt wird. Bei der Teuerungsprämie darf es sich allerdings um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, bei der Prämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung, somit können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten. Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer).

Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung bezieht sich im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer), nicht aber auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer. Sie muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie etwa alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Innendienst- oder Außendienstmitarbeiter, das gesamte kaufmännische oder technische Personal und Verkaufspersonal. Die Summe aller Gewinnbeteiligungen ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend.

Bereits im ECA-Monat 10/2022 haben wir über den Energiekostenzuschuss berichtet. Die Förderrichtlinie war zur Drucklegung immer noch nicht fertig; da die Fristen jedoch eng gesteckt sind und es danach aussieht, dass die Förderung nach dem First-come-first-serve-Prinzip vergeben werden, finden sie hier die letzten Neuigkeiten dazu:

  • Der förderfähige Zeitraum erstreckt sich vom 1.2. bis 30.9.2022.
  • Förderfähig sind energieintensive Unternehmen bzw. unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Körperschaften mit Betriebsstätte in Österreich.
  • Große Unternehmen, das sind solche mit einem Umsatz über EUR 700.000,00, müssen Energiekosten von mind. 3 % des Produktionswertes aufweisen, um als energieintensiv zu gelten.
  • Der Produktionswert wird anhand folgender Formel ermittelt: Umsatz (inkl. unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei halb-/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf – somit im Wesentlichen der Rohertrag.
  • Förderbare Energieträger sind neben Strom auch Gas und Treibstoffe (Benzin und Diesel bei kleinen Unternehmen).
  • Als Anspruchsvoraussetzung ist auch die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gefordert.
  • Die Registrierung im aws-Manager sollte ehestmöglich erfolgen. Gemäß den bisher bekannten Informationen soll nach erfolgreicher Registrierung das antragstellende Unternehmen eine Absendebestätigung und genauere Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung erhalten. Die Registrierung soll ab Mitte November 2022 möglich sein.
  • Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.
  • Welche konkreten Fakten vom Steuerberater zu bestätigen sind, ist noch nicht festgelegt worden.
  • Das 3%-Energieintensitätskriterium kann voraussichtlich wahlweise aus dem letzten Jahresabschluss (2021) oder dem konkreten Förderzeitraum von derzeit Februar 2022 bis September 2022 ermittelt werden.

Die Einführung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen ist begrüßenswert. Das zeitliche Management zur Bereitstellung der Regelungen und der Vorbereitungen zur Antragsabwicklung muss schlicht als Zumutung und Geringschätzung aller beurteilt werden, an die diese Fördermaßnahme gerichtet ist und die für die Bereitstellung der korrekten Daten zur Berechnung der Anspruchshöhe mitwirken und damit auch verantwortlich sind.

Tipp:
Um einen Antrag stellen zu können, wird es notwendig sein, den Stromverbrauch und die damit verbundenen Kosten im Zeitraum 1.2. bis 30.9. bzw. dieselben Informationen auch für das Vorjahr anzugeben. Kümmern Sie sich bitte rechtzeitig darum, diese Daten bei Ihrem Energieversorger abzufragen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer weiteren Entscheidung seine Linie bestätigt, wonach bei Gebäuden der Ansatz einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer aufgrund eines Gutachtens sehr streng zu beurteilen ist.

Soweit Gebäude zur Erzielung von Einkünften genützt werden, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Weg der AfA abgeschrieben werden. Dafür sind im Einkommensteuerrecht bestimmte Abschreibungssätze vorgesehen, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgegangen werden darf. Diese Abschreibungssätze hängen sowohl von der Art der Einkünfte ab als auch von der Nutzungsart ab.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Erzielung von Vermietungseinkünften (VuV) verwendet, so beträgt die Abschreibung pro Jahr 1,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Restnutzungsdauer wird bei jedem Anschaffungsvorgang neu angesetzt, sodass die Abschreibungsdauer z. B. beim Kauf eines 100 Jahre alten Mietwohngebäudes genauso 67 Jahre beträgt wie die eines neu errichteten Wohnhauses.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die jährliche AfA (Absetzung für Abnutzung) grundsätzlich 2,5 % , was einer Nutzungsdauer von 40 Jahren entspricht. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA nur 1,5 %.

Sonderregeln (Leichtbauweise, Erbauung vor 1915)

Wurde ein Wohngebäude vor 1915 erbaut, darf nach Ansicht der Finanzverwaltung ein AfA-Satz in Höhe von 2 % herangezogen werden. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4 % pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.

Gutachten für eine kürzere Nutzungsdauer

Wenn eine kürzere Nutzungsdauer (und damit eine höhere jährliche Abschreibung) als oben dargestellt angesetzt werden soll, ist diese kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachzuweisen. Diese Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Finanzverwaltung.

Der VwGH führte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu den Voraussetzungen eines solchen Gutachtens aus, dass die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt.

Hinweis:
Die kürzere Nutzungsdauer einzelner Gebäudebestandteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen es nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Erst der Abfluss aus dem Reparaturfonds kann als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Rücklage umfassen insbesondere Zahlungen für (geplante) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten. Dabei kann es sich auch um Instandsetzungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handeln.

Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve mit ausreichenden Mitteln geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere (unvorhergesehene oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können.

Zahlungen an den Reparaturfonds

Der VwGH befasste sich dazu mit folgendem Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war Eigentümer von mehreren Eigentumswohnungen, die er vermietete. Als Werbungskosten machte er unter anderem die von ihm bezahlten Beiträge an den Reparaturfonds geltend. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) berücksichtigten diese Beiträge nicht als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Revision.

Der VwGH führte dann aus, dass ein Aufwand oder eine Ausgabe vorliegt, wenn die Wertabgabe (der geleistete Betrag) aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Der Begriff der Werbungskosten setzt somit einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirkt.

Voraussetzung für den Werbungskostencharakter von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist, dass im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit also der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein.

Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Diese Zahlungen können erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.

Auswirkungen

Mit dieser Entscheidung hat der VwGH festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Diese Zahlungen an den Reparaturfonds bzw. die daraus resultierende unverbrauchte Rücklage können auch Auswirkungen im Falle eines Verkaufs des Wohnungseigentumsobjekts haben. Experten gehen davon aus, dass beim Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Zu Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Wir haben für Sie einige Steuerspartipps zusammengestellt.

Dispositionen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten EUR 800,00 netto (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf EUR 1.000,00 erhöht.

Ausnützung von Abschreibungsmöglichkeiten

Für einige Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung, die degressive Abschreibung geltend zu machen. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.

Zudem ist für Gebäude eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2022 noch die „volle“ dreifache Jahresabschreibung im Jahr 2022 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Einen Gewinnfreibetrag können natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften je nach Gewinnhöhe gestaffelt, bis zu einer Höhe von insgesamt maximal EUR 45.950,00 in Anspruch nehmen. Neben dem Grundfreibetrag – für Gewinne bis EUR 30.000,00 – kann für darüberhinausgehende Gewinne ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren bzw. bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.

Investitionsfreibetrag ab 2023

Ab dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung/Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern einen Investitionsfreibetrag geltend zu machen. Dieser Investitionsfreibetrag beträgt 10 % oder 15 % (Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Investitionsfreibetrag von Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann insgesamt höchstens in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht werden.

Tipp:
Unter Umständen ist auch die Verschiebung einer Investition in das Jahr 2023 aufgrund des neuen Investitionsfreibetrages sinnvoll. Wir beraten Sie dazu gerne.

Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als EUR 35.000,00 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze erhöht.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist bei Unternehmern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und deren Umsätze eine bestimmte Umsatzgrenze nicht übersteigen, möglich. Wesentlich beteiligte Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % (max. EUR 18.900,00) der Betriebseinnahmen, bzw. 20 % (max. EUR 8.400,00) bei einem Dienstleistungsbetrieb.

Durch eine aktuelle gesetzliche Änderung wird nun auch im Bereich der Kleinunternehmer der Inflationsentwicklung Rechnung getragen, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von EUR 35.000,00 um EUR 5.000,00 auf EUR 40.000,00 erhöht wird. Die erhöhte Umsatzgrenze wird auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen zusätzliche Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sodass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als EUR 40.000,00 sein dürfen.

Beispiel

Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von EUR 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von EUR 10.000,00, insgesamt somit EUR 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf EUR 40.000,00 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

Tipp:
Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen, wobei die entsprechende Beratung nur auf Basis einer fundierten Vorteilhaftigkeitsberechnung erfolgen sollte.

Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

Dies gilt auch für nachträgliche Kreditzinsen und Kursverluste, wie das Bundesfinanzgericht kürzlich ausgesprochen hat.

Bei Belastungen, die nach einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe anfallen, ist grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Wird ein Betrieb verkauft oder aufgegeben, muss der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt werden. Dies gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die deshalb zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Bilanz erstellen müssen, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die spätere Zahlung dieser Posten nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe hat keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.
  • Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden und erst später bezahlt werden, können auch noch danach als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (z. B. Zinsen für ein nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen).

Für den Energiekostenzuschuss sind nun noch Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16.1. bis 20.1.2023 über den aws Fördermanager (Austria Wirtschaftsservice) möglich.

Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, mussten sich die betreffenden Unternehmen zunächst vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden. Um es möglichst allen betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, den Energiekostenzuschuss zu beziehen, wurde eine Nachfrist für die Voranmeldung gewährt. Betriebe, die sich nicht vorangemeldet haben, werden dazu noch vom 16.1.2023 bis 20.1.2023 die Möglichkeit haben. Die fristgerechte Voranmeldung ist die Voraussetzung für die Antragstellung. Der Antrag selbst kann bis 15.2.2023 gestellt werden.

Mittlerweile wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht, die zusammenfassend folgende Informationen beinhaltet:

An welche Unternehmen sich der Energiekostenzuschuss richtet

1. Unternehmen mit mehr als EUR 700.000,00 Jahresumsatz

  • Die Förderung wird in vier Stufen angeboten. Der Zuschuss muss zumindest EUR 2.000,00 betragen.
  • Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung nachweisen.
  • Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffkosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet.

2. Unternehmen mit maximal EUR 700.000,00 Jahresumsatz

  • Das Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden.
  • Der Zuschuss muss zumindest EUR 2.000,00 betragen.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen bzw. zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022), wenn dieser nicht verfügbar ist auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen 2 bis 4 kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe (nur für Stufe 1) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum in einer österreichischen Betriebsstätte. Werden Erdgas oder Strom vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt, ist kein Energiekostenzuschuss möglich.

In der Stufe 1 werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30 % der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung gewährt. Folglich erreicht man erst ab einer Preissteigerung von EUR 6.667,00 den geforderten Mindestzuschuss von EUR 2.000,00. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen EUR 400.000,00.

Für Förderungen der Stufen 2 bis 4 sind noch weitere spezielle Voraussetzungen zu erfüllen, wie etwa das Vorliegen eines Betriebsverlustes oder die Zugehörigkeit zu einer ausgewählten Branche. Auf der Internetseite der AWS GmbH (www.aws.at) stehen Berechnungshilfen für die Ermittlung der Förderhöhe zur Verfügung.

Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung diverser Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet, wie etwa Unterlassung bestimmter Beleuchtungen oder Heizungen im Außenbereich.

Pauschalförderung für Unternehmen, welche die Zuschussgrenze von EUR 2.000,00 nicht erreichen

Für jene Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.09.2022 weniger als EUR 6.667,00 ausmachen und daher unter die Mindestgrenze von EUR 2.000,00 Zuschussbetrag fallen, wird eine Pauschalförderung ausgearbeitet. Nähere Informationen waren bei Redaktionsschluss noch immer nicht veröffentlicht, eine Voranmeldung ist dafür jedenfalls nicht notwendig.

Wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden.

Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch

  • die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
  • die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
  • die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
  • der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes oder
  • die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten.

Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (zum Beispiel durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht ihm laut Finanzverwaltung das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen auch noch in einem Zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt.

In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Dem EuGH zu Folge sind Kosten nach der Geschäftsaufgabe weiterhin unternehmerisch veranlasst und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Dies unter den Voraussetzungen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Tätigkeit besteht und kein Missbrauch vorliegt.

Fazit:
Somit können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, rückerstattet werden. Allerdings muss auch die Umsatzsteuer von Einnahmen aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, die noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden, abgeführt werden.

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, soll die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.

Zentrale Punkte im Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Regelungen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen

1. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, z. B. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.

2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Regelungen für Ladestationen

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug soll eine Begünstigung in Höhe von EUR 2.000,00 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen ist bis zum Betrag von EUR 2.000,00 kein Sachbezug anzusetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z. B. für Stromleitungen) den Betrag von EUR 2.000,00, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallboxes“).

Hinweis:
Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung bleibt abzuwarten.

Die steuerliche Beurteilung, ob ein sogenannter gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit

  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen Immobilienertragsteuersatz von 30% mit allfälligen Befreiungen (z. B. Hauptwohnsitz- oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht mit einer Einkommensteuer bis zu 55% (Tarifbesteuerung), wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist. Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht.

Hinweis:
In Österreich gibt es keine sogenannte Objekt-Grenze. Das wäre die Festlegung der Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, um nicht als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert zu werden.

Mit der Ökosozialen Steuerreform erfolgt als wirtschaftsfördernde Maßnahme mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 die neuerliche Einführung eines Investitionsfreibetrags (IFB) – in unserer Oktober-Ausgabe haben wir davon schon berichtet. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und soll durch einen erhöhten Freibetragssatz für ökologisch relevante Wirtschaftsgüter Investitionsanreize insbesondere im Bereich der Ökologisierung schaffen.

Die persönlichen Voraussetzungen für den Ansatz eines IFB

Der Investitionsfreibetrag kann von natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Person betriebliche Einkünfte erzielt.

Da rein vermögensverwaltende Körperschaften aufgrund der gesetzlichen Fiktion stets betriebliche Einkünfte erzielen, ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Geltendmachung des IFB auch dann berechtigt, wenn diese ausschließlich vermietend tätig ist.

Der Ansatz des Investitionsfreibetrags setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder durch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Freibetragssatz und Bemessungsgrundlage

Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % und im Bereich Ökologisierung 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Er kann in einem Wirtschaftsjahr insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.

Der Höchstbetrag ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB betriebsbezogen zu betrachten. Bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften sei dabei jeweils von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Bei einer Unternehmensgruppe steht der Investitionshöchstbetrag je Körperschaft zu. Hat ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe, kann für jeden dieser Betriebe der Investitionshöchstbetrag in Anspruch genommen werden.

Vom Ansatz eines IFB erfasste Wirtschaftsgüter

Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden,
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren aufweisen,
  • ungebraucht sind und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zurechenbar.

Vom Ansatz eines IFB ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ausgenommen sind insbesondere

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
  • geringwertige Wirtschaftsgüter.
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

IFB und andere Förderungen

Der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag können kombiniert nicht jedoch für ein und dieselbe begünstigte Investition geltend gemacht werden.

Da der Ansatz des Investitionsfreibetrages über eine maximale Investitionssumme betraglich gedeckelt ist, können nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB neben dem IFB gleichzeitig auch forschungsfördernde Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Dies betrifft zum Beispiel die Forschungsprämie.

Zeitpunkt der Inanspruchnahme

Die Inanspruchnahme eines IFB ist ein Wahlrecht, das nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden kann. Im Fall der Anschaffung ist für die Bestimmung des Anschaffungsjahres die zeitliche Lage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Im Fall der Herstellung definiert der Zeitpunkt der Fertigstellung das maßgebliche Herstellungsjahr.

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

Hinweis:
Da der Investitionsfreibetrag erstmalig für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, bei denen der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2022 liegt, können vor dem 1. Jänner 2023 angefallene Teilbeträge von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Bemessung des Investitionsfreibetrags einbezogen werden.

Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Behaltefrist

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden diese Wirtschaftsgüter ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens ins Ausland insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.

Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffes kommt es zu keiner Nachversteuerung. Gleiches gilt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zur entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Staat des EWR verbracht wird.

Formale Anforderungen

Die Inanspruchnahme des IFB erfolgt über den diesbezüglichen Ausweis in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle sowie über den Ausweis des IFB im Anlageverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern. Das Anlageverzeichnis mit dem IFB-Ausweis ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Fazit:
Der Ansatz eines IFB kann zu einem Verlust führen oder einen Verlust erhöhen. Der Verlust aus dem Ansatz eines IFB ist uneingeschränkt vortragsfähig und kann uneingeschränkt mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Der Ansatz eines IFB auch in Verlustjahren ist daher steuerlich jedenfalls vorteilhaft.

Ein Unternehmer, der Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Private erbringt, schuldet einen unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht.

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, so schuldet er diesen kraft Rechnungslegung und muss ihn an das Finanzamt abführen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Grundsatz dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger eine Privatperson ist.

Der Anlassfall

Anlassfall des EuGH-Verfahrens war ein Betreiber eines Indoor-Spielplatzes in Österreich, der seine Dienstleistungen mit dem Normalsteuersatz von 20 % und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 % verrechnete.

Mit dem Erkennen dieses Fehlers nahm der Betreiber eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärung vor und beantragte die Rückerstattung der zu viel abgeführten Umsatzsteuer. Kunden des Indoor-Spielplatzbetreibers waren ausschließlich private Endverbraucher und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Nichtunternehmer. Die Verrechnung der Dienstleistung erfolgte über Registrierkassenbelege und damit über sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“.

Eine Berichtigung dieser Kleinbetragsrechnungen war mangels Kenntnis der einzelnen Kunden und damit der Rechnungsempfänger unmöglich und wurde daher auch nicht durchgeführt. Das Finanzamt verweigerte die Veranlagung der berichtigten Umsatzsteuererklärung und damit die Festsetzung und Rückzahlung eines Guthabens daraus mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Berichtigung der Rechnungen gegenüber den Kunden.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH widersprach der Rechtsansicht des Finanzamts. Die unionsrechtliche Grundlage für eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kommt nach EuGH nur dann zur Anwendung, wenn durch den unrichtigen Umsatzsteuerausweis eine Gefährdung des Steueraufkommens über einen dadurch ausgelösten überhöhten Vorsteuerabzug entstehen kann.

Da es sich im gegenständlichen Fall bei den Leistungsempfängern allerdings ausschließlich um Endverbraucher ohne Recht zum Vorsteuerabzug handelt, liegt aufgrund des unrichtigen und zu hohen Umsatzsteuerausweises keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil eben gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Die vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird aus diesem Grund nicht geschuldet.

Die praktische Bedeutung dieses EuGH-Urteils

Diese rechtliche Beurteilung des EuGH gilt nur bei unrichtigen Rechnungen gegenüber Privatpersonen und nicht für Fälle eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises bei Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern: Denn sofern der leistungsempfangende Unternehmer ein Vorsteuerabzugsrecht hat und den unrichtigen Vorsteuerabzug grundsätzlich geltend machen kann, besteht nach EuGH eine Gefährdung des Steueraufkommens und hat damit die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung zu greifen.

Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung hängt somit davon ab, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und ob dem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht.

Tipp:
Eine faktisch unmögliche Rechnungsberichtigung gegenüber Privatpersonen führt aufgrund dieses EuGH-Urteils nicht mehr automatisch zu einer Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung. Wer daher aufgrund organisatorischer Maßnahmen nachvollziehen kann, ob eine Leistung gegenüber einer Privatperson oder gegenüber einem Unternehmen erbracht worden ist, kann zukünftig Umsatzsteuerrisiken reduzieren.

2023 hat der Gesetzgeber neue Begünstigungen für Investitionen und Steuersenkungen vorgesehen:

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. 15 % (im Bereich der Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungen oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen nach dem 31.12.2022 geltend gemacht werden. Im Detail dazu unser Beitrag in der Februar-Ausgabe des ECA-Monats.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2023 wurde die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 angehoben. Im betrieblichen Bereich gilt die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung der Umsatzgrenze – Kleinunternehmerpauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht seit 2020 für Kleinunternehmer die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, maximal EUR 18.900,00, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 %, höchstens EUR 8.400,00. Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung.

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass die Umsatzsteuerbefreiung (unverändert bis EUR 35.000,00 Umsatz) anwendbar ist. Ab 2023 wurde der für die Pauschalierung maßgebliche Betrag um EUR 5.000,00 erhöht. Die Umsatzgrenze liegt nun bei EUR 40.000,00.

Senkung der dritten Einkommensteuerstufe

Nachdem bereits mit 1.7.2022 die zweite Einkommensteuerstufe von 35 % auf 30 % (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz für 2022 von 32,5 %) gesenkt wurde, wird mit 1.7.2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz für 2023 von 41 %) gesenkt. Zusätzlich kommt es durch die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 zu einer Anhebung der jeweiligen Tarifstufen.

Senkung des Körperschaftsteuertarifs

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird die Körperschaftsteuer von 25 % auf 24 % gesenkt.

Hinweis:
Wir beraten Sie gerne persönlich, welche Steuervorteile sich für Sie durch die Neuerung im Jahr 2023 ergeben.

Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht.

Sieben Jahre Aufbewahrungspflicht

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist es, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren). Weiters beträgt die Aufbewahrungsfrist insbesondere für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß Umsatzsteuergesetz 22 Jahre oder für Unterlagen für COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) zehn Jahre.

Elektronische Aufbewahrung

Die elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

Für eine revisionssichere Archivierung sind nur

  • einmalig beschreibbare Datenträger,
  • eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware oder
  • eine revisionssichere Cloud-Archivierung geeignet.

Hinweis:
Das Einscannen und Abspeichern von Unterlagen auf einem USB-Stick, einer Festplatte bzw. am Server ist für die revisionssichere Archivierung nicht ausreichend, da jedes einzelne Dokument verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen

Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 nach sich ziehen kann. Sollten Sie eine digitale Belegaufbewahrung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent.

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen:

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • bestimmte Tauschvorgänge, etwa im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren

Herstellerbefreiung

Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist.

Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau“ und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt.

Ein wichtiger Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung ist, dass nur das Gebäude selbst nicht der Immobiliensteuer unterliegt. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung jedoch nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse etwa mittels Gutachten festzustellen.

Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen von dem Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist.

Hinweis:
Wir unterstützen Sie gerne im Fall eines Verkaufs Ihrer Immobilie und prüfen, ob eine Steuerpflicht anfällt bzw. in welchem Ausmaß Befreiungsmaßnahmen (z. B. Herstellerbefreiung) angewendet werden können.

Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird.

Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind mit diesen Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Deshalb hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20 % Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen.

Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht aber in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gestellers das Besteuerungsrecht an dessen Einkünften zu, wenn der Gesteller über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, weshalb dem ausländischen Gesteller mangels inländischer Betriebsstätte eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gewähren ist.

Andererseits dient die Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung auch als Sicherstellung für die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils der überlassenen Arbeitskräfte, da dieser Lohn der gestellten Arbeitskräfte DBA-rechtlich regelmäßig in Österreich besteuert werden darf. Eine Entlastung von der Abzugsteuer darf daher nur insoweit erfolgen, als die Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich sichergestellt ist.

Pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle

Die neue Verordnung sieht nun eine pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle vor, wobei 70 % des Gestellungsentgelts mit der 20 %-igen Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert werden. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30 %) kann direkt vom Steuerabzug entlastet oder eine dafür bereits abgeführte Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden.

Für eine solche pauschale Entlastung ist ein befristeter Befreiungsbescheid vorzulegen, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss.

Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten reicht es aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70 % der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Diese pauschale Direktentlastung an der Quelle ist für Einkünfte, die ab dem 1.1.2023 zufließen, anwendbar.

Auf direkte Entlastung an der Quelle verzichten?

Beträgt jedoch der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30 %, so kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet und stattdessen die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert sowie die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt im Wege der Rückerstattung zurückholt.

Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr), gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt.

Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteile erforderlich, weshalb weder für die Entlastung an der Quelle noch für die Rückerstattung die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs notwendig ist.

Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.

Hinweis:
Wir beraten und unterstützen Sie gerne in sämtlichen Fragen betreffend Arbeitskräfteüberlassung von und nach Österreich
bzw. bei der Durchführung der notwendigen Meldungen.

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden. Folgend finden Sie diese zusammengefasst:

Registrierkassenprüfung

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) EUR 7.500,00 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe.

Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Es ist zu beachten, dass die Überprüfung des Jahresbeleges 2022 (ob manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden muss. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 drohen.

Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch „Mystery Shopping”.

Hinweis:
Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, bei Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätzen und bei gewissen Automatenumsätzen.

COVID-19-Prüfung im Rahmen des COVID-19-Förderungsgesetzes (CFPG)

Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z. B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde.

Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift dieser Schlussbesprechung sollte festgehalten werden, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten.

Hinweis:
Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren bekämpft werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen.

Hinweis:
Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne.

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu Steuerpflichten kommen.

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die vor allem mit dem vergleichsweise geringen Aufwand der Errichtung und des Betriebs der Anlage, dem steigenden Strompreis und diversen steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und verwendet den Strom nicht ausschließlich für sich selbst, sondern speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein (Überschusseinspeiser), kann es durch die dafür vom Energieversorger erhaltenen Einnahmen zu Steuerpflichten der Privatperson kommen.

Betriebsausgaben und Gewinnfreibetrag

Erfolgt die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz, stellt dies eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die korrespondierenden Ausgaben für die PV-Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (zumeist bis zu EUR 4.500,00) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer, die von der Gewinnhöhe und von allfälligen anderen Einkünften abhängt.

Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Die Anwendung dieser Steuerbefreiung soll anhand von einigen Beispielen dargestellt werden:

  1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
  2. B installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
  3. C hat bereits auf ihrem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh (14.000 – 12.500) steuerpflichtig sind.

Wird eine Ferienwohnung teilweise privat und teilweise für umsatzsteuerpflichtige Vermietungszwecke verwendet, stellt sich die Frage, inwieweit ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

Der abziehbare Anteil des Vorsteuerabzuges bei gemischter Nutzung ergibt sich in der Regel aus dem Verhältnis der Zeiträume der tatsächlichen unternehmerischen und der privaten Nutzung. Entscheidend sind somit die Zeiträume, in welchen die Ferienwohnung an Gäste vermietet wurde und in welchen der Eigentümer diese Wohnung selbst nutzt.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

In einer aktuellen Entscheidung hat nun das Bundesfinanzgericht (BFG) festgestellt, wie Leerstandzeiten bei der Aufteilung in unternehmerische und private Nutzung zu berücksichtigen sind. In dem vorliegenden Fall wurde ein Appartement erworben und eine Betreiber-GmbH mit der touristischen Vermietung des Appartements beauftragt.

Die GmbH verpflichtete sich zu entsprechenden Anstrengungen, einen bestmöglichen Ertrag zu erzielen. Die Eigentümer hatten keinen Schlüssel für ihre Wohnung und konnten sich nur wie andere Gäste im Rahmen des Hotelbetriebes gegen Verrechnung von Resort und Betriebskosten einbuchen.

Die Berechnung der Privatnutzung hat nach Ansicht der Finanzbehörde wie folgt zu erfolgen: Privat genutzte Wochen/(privat genutzte Wochen + vermietete Wochen). Die Leerstehezeiten werden bei dieser Methodik außer Ansatz gelassen. Dies führt dazu, dass eine höhere Vorsteuerkürzung notwendig ist. Dagegen erhob der Vermieter Beschwerde und führte aus, dass die anteilige Vorsteuerkürzung für die zeitliche Privatnutzung der Wohnung wie folgt zu berechnen ist: Privat genutzte Wochen/52 Kalenderwochen.

Keine Vorsteuerkürzung für Leerstand

Das BFG sah im konkreten Fall auf Grund der vertraglichen Bestimmungen nur die Zeiträume der tatsächlichen Privatnutzung und nicht auch den Leerstand (anteilig) als privat und gab somit der Beschwerde des Vermieters statt.

Fazit:
Die Aufteilung der gemischt-veranlassten Aufwendungen für den Vorsteuerabzug hat in der Regel nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen, soweit eine Selbstnutzung jederzeit möglich ist. Aus dem Erkenntnis ist ersichtlich, dass die konkrete Gestaltung der Verträge unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der abziehbaren Vorsteuern haben kann. Wir unterstützen Sie gerne bei steuerlichen Fragen zur Vermietung von Wohnungen.

Das Finanzministerium veröffentlicht neuerlich zum wiederholten Mal einen Erlass zur Anpassung der anzuwendenden Zinsen. Seit dem 22.3.2023 gilt damit für Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.

Stundungszinsen

Auf Antrag kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei welchen beim Abgabepflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligen. Dies dann, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und wenn die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.

Aussetzungszinsen

Im Falle einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen

Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des Folgejahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw. Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen

Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, so werden vom Finanzamt hinsichtlich dieses Guthabens auf Antrag Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden sogenannte Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei USt-Voranmeldungen und bei USt-Jahressteuererklärungen verzinst.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen nur überblicksartig zusammengefasst wurden. Sollten Sie Fragen zu Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- oder Umsatzsteuerzinsen haben, unterstützen wir Sie gerne.

1. Mitarbeitergewinnbeteiligung

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu EUR 3.000,00 im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.

Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeitergewinnbeteiligung sind u.a.:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Auszahlung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe

In der Praxis stellt diese Voraussetzung für die lohnsteuerfreie Auszahlung die Arbeitgeber oft vor Schwierigkeiten. Gemäß Lohnsteuerrichtlinien sind unter Gruppen von Arbeitnehmern Großgruppen oder abgegrenzte Berufsgruppen zu verstehen. Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten oder die Mitarbeitergewinnbeteiligung eine individuelle Leistungsbelohnung darstellt. Sollen einzelne Mitarbeiter keine Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten, ist dies anhand von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien im Voraus festzulegen, damit die Steuerbefreiung für die übrigen Mitarbeiter nicht verloren geht.

Eine unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss ebenso anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Durch die Anknüpfung an ein objektives Merkmal (z. B. das Ausmaß eines einheitlichen Prozentsatzes des Bruttobezuges) kann sich daher im Ergebnis ein unterschiedlich hoher Vorteil (Gewinnbeteiligung) ergeben. Individuelle Zielvorgaben oder Leistungsziele sind weder als Abgrenzungsmerkmal zur Gruppenbildung noch als sachliche Begründung der Höhe der ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung geeignet.

2. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer. Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung kann auch einzelnen Arbeitnehmern individuell die Teuerungsprämie abgabenfrei bis zu EUR 2.000,00 gewährt werden.

Die Ausschöpfung der restlichen EUR 1.000,00 des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Dies kann sein ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern.

Hinweis:
Wird in den Kalenderjahren 2022 und 2023 neben der Teuerungsprämie auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, ist hinsichtlich der Steuerbefreiung zu beachten, dass die beiden Zahlungen gemeinsam den Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen dürfen.

Förderung für Klein- und Kleinstunternehmen

Mit der Energiekostenpauschale soll Klein- und Kleinstunternehmen geholfen werden, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Ab sofort (8. August 2023) bis 30. November 2023 können Sie Ihren Antrag stellen.

Es handelt sich dabei um eine Pauschalförderung in der Höhe von 110 € bis max. 2.475 € und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Die Energiekostenpauschale kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden. Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 €. Unternehmen können vorab auf der Webseite mittels Selbst-Check prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen.

Folgende Punkte benötigen Sie für Ihren Antrag:

  • Handysignatur oder ID Austria
  • Zugang zum Unternehmensserviceportal
  • Branchenzuordnung nach ÖNACE
  • Jahresumsatz 2022 (ohne Nachweis darüber)

Sie brauchen keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen für die Antragstellung. Das Ausfüllen der Selbsterklärung im Antragsformular genügt. Die Förderung landet nach positiver Prüfung in kurzer Zeit automatisch auf Ihrem Bankkonto.

Auf der Webseite zur Energiekostenpauschale unter www.energiekostenpauschale.at sowie unter Beantragung der Energiekostenpauschale für Unternehmen (usp.gv.at) finden Sie alle Informationen zum Energiekostenpauschale kompakt zusammengefasst. Außerdem finden Sie hier eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Antragstellung.

Wichtiger Hinweis: Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Um die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wieviel Finanzen der Verein ansparen darf.

Non-Profit-Organisationen (NPOs), wie gemeinnützige Vereine, haben in Österreich eine lange Tradition und sind ein wichtiger Bestandteil des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Verfolgt eine NPO einen begünstigten Zweck, ist sie also gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, so stehen ihr steuerliche Begünstigungen zu. Wichtig dabei ist, dass der begünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und – im Fall der Gemeinnützigkeit – der Allgemeinheit zugutekommt.

Vereine sind steuerlich begünstigt

Gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt, da sie mit ihren Einkünften bzw. Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann entweder keine Steuerpflicht, eine teilweise Steuerpflicht oder volle Steuerpflicht bestehen.

Unter Umständen kann durch bestimmte Tätigkeiten des Vereins sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden.

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen sind auch dann gefährdet, wenn die in der Rechtgrundlage des Vereins verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel des Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden.

Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs

Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist.

Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (z. B. Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit-)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird.

Sozialversicherungsbeiträge sind auch dann Betriebsausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen seiner Basispauschalierung, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt.

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte dieser darüber zu entscheiden, ob Sozialversicherungsbeiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann zu seinen Betriebsausgaben im Rahmen seiner Basispauschalierung zählen, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt. Dies wurde nunmehr vom VwGH bestätigt. Somit kann der Geschäftsführer die für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch im Rahmen einer Basispauschalierung zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die von der GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch als Betriebseinnahmen erfasst wurden.

Basispauschalierung für Gewerbetreibende und selbständig Tätige

Gewerbetreibende und selbständig Tätige können für die Ermittlung ihrer Betriebsausgaben eine Basispauschalierung anwenden.

Voraussetzungen für diese Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht,
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als EUR 220.000,00 betragen hat und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.

In diesem Fall können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25 %) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal EUR 13.200,00 pro Jahr.

Mit der Betriebsausgabenpauschale werden insbesondere abgegolten:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Investitionen.
  • Ausgaben für Energiebezüge, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen etc.

Neben den pauschalen Ausgaben von 6 % vom Umsatz dürfen bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer wären dies etwa die Sozialversicherungsbeiträge.

Tipp:
Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch Zeit sparen. Wir beraten Sie gerne, ob eine Pauschalierung für Sie persönlich steuerrechtlich vorteilhaft ist. Da bezüglich des Wechsels zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung einerseits und Pauschalierung andererseits zeitliche Bindungswirkungen bestehen können, ist hierfür eine Prognoserechnung für mehrere Jahre aufzustellen.

In welcher Umsatzsteuervoranmeldung ist der Vorsteuerabzug durchzuführen: in jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder in jenem, in dem die Rechnung beim Unternehmer eingegangen ist?

Grundsätzlich darf vom Unternehmer nur eine von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Weiters muss – mit Ausnahme von Anzahlungen – auch die Leistung bereits erbracht worden sein. Im Falle eines Istbesteuerers (also eines Unternehmers, der die eigene Umsatzsteuer bei Vereinnahmung des Entgelts schuldet) kann der Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Eingangsrechnung geltend gemacht werden.

Bei einem Sollbesteuerer, der die Umsatzsteuer bei Rechnungslegung abführen muss, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Umsatzsteuervoranmeldung er den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen kann. Diese Frage wird aus Sicht des Unionsrechts und der Judikatur anders beantwortet als von der Finanzverwaltung:  Aus unionsrechtlicher Sicht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen ausüben zu können, muss nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein.

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung hingegen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und somit das Rechnungsdatum maßgeblich. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. Eine Rückdatierung der Rechnung ist allerdings unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben von Seiten des Unionsrechts einerseits und der österreichischen Verwaltungspraxis andererseits haben Unternehmer in der Praxis ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder im Monat des Rechnungsdatums oder im Monat des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

Tipp:
Um Diskussionen mit dem österreichischen Finanzamt zu vermeiden, sollte allerdings bei Verbuchung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum des Einlangens der Rechnung darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung das verspätete Einlangen durch einen entsprechenden Vermerk das Eingangsdatum dokumentiert wird, etwa mittels Eingangsstempel.

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird ab 2023 eine langjährige Verwaltungspraxis bei der Erfassung von Auslandseinkünften abgeändert.

Personen, die in Österreich (zumeist aufgrund eines Wohnsitzes) der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, haben ihr Welteinkommen in Österreich zu versteuern.

Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, wurden mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die regeln, welcher Staat auf welche Einkünfte zugreifen darf. Eine häufige Regelung in solchen Abkommen (DBA) ist der sogenannte „Progressionsvorbehalt“, bei dem Österreich für die Berechnung des Steuersatzes auch ausländische Einkünfte, die in anderen Staaten zu versteuern sind, heranziehen darf. Das ist in der Vergangenheit allerdings nur in den Fällen geschehen, in denen der Steuerpflichtige in Österreich ansässig war (also seinen Lebensmittelpunkt hier hatte).

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs soll dieser Progressionsvorbehalt aber auch in den Fällen erfolgen, in denen zwar unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht, der Lebensmittelpunkt hingegen in anderen Staaten liegt. Betroffen davon sind vor allem Personen, die in Österreich Einkünfte erzielen und auch über einen (Neben-)Wohnsitz verfügen. Nach den aktuellen Einkommensteuer-Richtlinien soll diese Änderung ab dem Veranlagungsjahr 2023 vollzogen werden.

Bis 2022 war die Einsicht in das Register für jedermann möglich. Durch ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) wurde diese Möglichkeit wieder aufgehoben.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Durch ein Urteil des Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Register aufgehoben.

In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten darstellt. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig. Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH offline genommen.

Hinweis:
Der Zugang von Behörden und bestimmten WiEReG-Verpflichteten, wie etwa Banken, Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberater zum Register bleibt bei einem berechtigten Interesse jedoch weiterhin unberührt.

Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wurde diese von EUR 60,00 auf EUR 120,00 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens EUR 720,00 pro Monat begrenzt.

Dies ist nur möglich, wenn

  • Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer)
  • nebenberuflich in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine anderen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels gesonderter Abrechnung mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen EUR 120,00 pro Einsatztag bzw. EUR 720,00 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Bei den genannten Beträgen handelt es sich somit um Freibeträge.

Jährliche Meldepflicht

Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z. B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln.

Folgende Daten sind dabei dem Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden:

  • Familien- und Vorname des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • Sozialversicherungsnummer des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • ZVR-Nummer des Vereins
  • Steuernummer des Vereins
  • Ausbezahlter Gesamtbetrag

Hinweis:
Familienmitglieder und sonstige Begleitpersonen von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Wie sieht dies bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH aus, die nicht Geschäftsführer sind?

Im Rahmen ihrer Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat eine GmbH Ausschüttungen (insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen, anzugeben. Das trifft etwa auf folgende GmbH-Gesellschafter zu:

  • Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind;
  • Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind und aufgrund der Geschäftsführung Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen;
  • geschäftsführende Gesellschafter einer Ärzte-GmbH, einer Patentanwalts-GmbH oder einer Ziviltechniker-GmbH.

Nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen

Maßgeblich für die Feststellung der SV-Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei als solche auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit jene aus der Beteiligung an der GmbH (Ausschüttungen). Daraus ergibt sich, dass davon nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind.

Nicht anzugeben sind daher etwa Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH, die nicht auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, da diese nicht der Sozialversicherung unterliegen. Dies wurde nun von der Finanzverwaltung festgehalten.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der GmbH sind somit von keiner Sozialversicherungspflicht betroffen. Arbeiten Gesellschafter in einer GmbH hingegen – außerhalb der Geschäftsführung – mit, unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung.

Wird die Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses ausgeübt, ist in der Regel eine Versicherung nach dem ASVG anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen.

Tipp:
Die notwendige Überprüfung, welche Sozialversicherungsvorschriften bei einem mittätigen Gesellschafter im konkreten Fall zur Anwendung kommen, erfolgt in mehreren Schritten und hat unter anderem den Gesellschaftsvertrag, die Art der Tätigkeit und ähnliches zu berücksichtigen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine entsprechend umfassende Beratung.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass die Einbringung von Gruppenanträgen über FinanzOnline unzulässig sei. Selbst korrekt ausgefüllte Gruppenantrags-Formulare könnten nicht über FinanzOnline eingebracht werden.

Eine Kapitalgesellschaft übermittelte über FinanzOnline in der Rubrik „sonstige Anträge“ einen formlosen Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe an das Finanzamt. Da die Körperschaft nicht die für einen solchen Antrag vorgeschriebene amtliche Drucksorte verwendet hatte, schickte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag an die Körperschaft, dem auch entsprechend nachgekommen wurde. Das Finanzamt wies den Antrag allerdings dennoch zurück, da die Unterschriften am amtlichen Antragsformular vom Folgejahr stammten und daher der Antrag als nicht fristgerecht angesehen wurde.

Bundesfinanzgericht akzeptiert FinanzOnline nicht

Das BFG führte im Rechtsmittelverfahren aus: Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im FinanzOnline-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in FinanzOnline auch technisch nicht möglich, die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln.

Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.

Die Funktion in FinanzOnline „Sonstige Anbringen und Anfragen“ kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden. Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Wird ein Bescheid erlassen, welchem kein Anbringen zugrunde liegt, entbehrt diese Erledigung der Rechtsgrundlage und es kommt ihr daher kein Bescheidcharakter zu.

Finanzministerium akzeptiert FinanzOnline

In einer aktuellen Anfragebeantwortung vom 30.03.2023 widerspricht das Finanzministerium dem BFG hinsichtlich des fehlenden Bescheidcharakters und führt hinsichtlich der Antrags-Übermittlung aus:

„Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem die Unternehmensgruppe festgestellt wurde, obwohl ein nicht zulässiger Übermittlungsweg gewählt worden ist, kein Nichtbescheid ist. Vielmehr liegt ein rechtswidriger Bescheid vor, der Rechtskraft erlangt, wenn er nicht bekämpft wird. Das gilt auch für bereits eingebrachte, aber noch nicht erledigte Gruppenanträge. Zukünftig einzubringende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe können wie bislang unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden.

Ungeachtet dessen liegt nach Auffassung des Finanzministeriums eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags auch dann vor, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger in der Funktion „sonstige Anbringen“ in Finanz-Online hochgeladen werden.“

Vermieten Miteigentümer Wohnraum an Dritte und an Miteigentümer, stellt sich die Frage, wie eine solche Vermietung in der Umsatzsteuer und in der Einkommensteuer zu erfassen ist. Dazu hat sich erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geäußert.

Für die eigene Wohnung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn diese an einen Dritten vermietet wird. Ebenso sind Aufwendungen für die private Wohnung steuerrechtlich nicht abzugsfähig, Aufwendungen für Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon. Daher gibt es immer wieder Bestrebungen, die Eigennutzung einer Wohnung durch den Wohnungseigentümer steuerlich als Vermietung darzustellen.

In diesem Sinne wird versucht, die eigene Wohnung durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Zu dieser Rechtsfrage wurde dem VwGH kürzlich die Revision eines Steuerpflichtigen vorgelegt, welche er jedoch zurückwies und damit die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bestätigte.

Bloße Gebrauchsüberlassung (Beispiel)

Zwei Miteigentümer besitzen eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoß ein Geschäftslokal und im Ober- und Dachgeschoß je zwei Wohnungen befinden. Einer der zwei Miteigentümer mietet für sich eine der Wohnungen zu einem fremdüblichen Mietzins. Die Größe der vermieteten Wohnung findet Deckung in der Miteigentumsquote.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde durch die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Vermietung an den Miteigentümer steuerlich nicht anzuerkennen sei, da dem Miteigentümer ohnehin eine Nutzungsberechtigung am Gebäude zustehe, weshalb die Nutzung durch den Miteigentümer eine steuerlich unbeachtliche Gebrauchsregelung darstelle. Die Begründung eines Mietverhältnisses sei daher nicht erforderlich gewesen. Zudem stehe beim Miteigentümer nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse im Vordergrund. Die mit der Wohnung im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben könnten damit nicht steuerwirksam berücksichtig werden.

Gegen den relevanten Bescheid erhoben die Miteigentümer Beschwerde beim BFG. Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es für die steuerliche Anerkennung einer Vermietung an einen Miteigentümer der Liegenschaft nicht ausreiche, dass diese Vermietung aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrages erfolgt. Vielmehr liege bei Nutzung eines Gebäudeteils für eigene Wohnzwecke eines Miteigentümers – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bzw. des Mietentgelts – stets eine bloße Gebrauchsüberlassung vor.

Fazit:
Diese Auffassung wurde auch vom VwGH bestätigt. Die mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (unter anderem Sanierungskosten) können daher von der Vermietungsgemeinschaft nicht als Werbungskosten abgezogen und die auf Eingangsrechnungen entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden.

Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der österreichischen Einkommensteuer. Zusätzlich besteuert auch der ausländische Staat. Diese Steuerbelastung kann minimiert werden.

Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z. B. in der Schweiz in Höhe von 35 %. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15 %-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Der bei Dividenden abgezogene KESt-Satz beträgt dann beispielsweise nicht 27,5 %, sondern 12,5 %, weil 15 % ausländische Quellensteuern auf die inländische Steuerbelastung angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15 % in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten.

Hinweis:
Ausländische Kapitalerträge sind bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland in der österreichischen Einkommensteuerklärung zu deklarieren, auch dann, wenn sie im Ausland mit der Quellensteuer belastet wurden. Sollten Sie uns bisher noch nicht über die Erzielung von Einkünften aus ausländischen Kapitalerträgen informiert haben, holen Sie das nach, damit wir die Anrechnungs- und Rückerstattungsmöglichkeit prüfen können.

Beim Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung waren Heizungen von dieser Begünstigung bislang ausgenommen. Nun beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme.

Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10 % bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert:

  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
  • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
  • Mikronetze

Andere als Gebäudebestandteile zu aktivierende Wirtschaftsgüter sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von EUR 1.000.000,00 Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.

Hinweis:
Einen ausführlichen Beitrag über die Regelungen zum Investitionsfreibetrag finden Sie in der diesjährigen Februar-Ausgabe des ECA-Monats.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Motorrädern und Quads in Österreich fällig wird. Davon ausgenommen können Kraftfahrzeuge sein, die als Oldtimer einzustufen sind.

Als Oldtimer eingestuft sind erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte historische Fahrzeuge

  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder
  • die älter als 30 Jahre und in die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind.

Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Vorsicht bei Restaurierung von alten Fahrzeugen

Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von zehn Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör).

Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptbaugruppen (z. B. Motor, Lenkanlage, Aufbauten) betreffen und somit den Grundcharakter des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.

 

Eckdaten AWS Energiekostenzuschuss II

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.
  • Förderungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023 – Referenzzeitraum Energiekosten vom Jahr 2021
  • Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio. entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl.
  • Die Antragsstellung wird im Fördermanager der AWS möglich sein.
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
  • Förderfähig sind nur Unternehmen, welche gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind.
  • Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Egal ob es sich um einen Groß- oder Kleinbetrieb handelt, besteht Aufzeichnungspflicht, auch dann, wenn nur ein Mitarbeiter beschäftigt ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit diese von den Mitarbeitern selbst führen zu lassen, allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet diese zu kontrollieren, da der Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen als auch der Einhaltung der Ruhezeiten haftet. Neben der täglichen Normalarbeitszeit müssen auch die Pausen erfasst werden. Grundsätzlich ist jedem Mitarbeiter nach 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten zu gewähren. Korrekt geführte Arbeitszeitaufzeichnungen dienen nicht nur als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Gehalts- bzw. Lohnabrechnung, sondern auch als Beweis bei Rechtsstreitigkeiten.

Welche Folgen können eintreten, wenn keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen?

  1. Nachzahlungen: Werden vom Arbeitgeber auf Grund unvollständiger Zeitaufzeichnungen zu niedrige Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet, so sind diese (inklusive Verzugszinsen) nachzuzahlen.
  2. Schätzungen: Fehlen die Arbeitszeitaufzeichnungen oder sind diese unvollständig dann behält sich der Prüfer vor eine Schätzung der Arbeitszeitaufzeichnungen vorzunehmen. Ein konkretes Ermittlungsverfahren muss dabei nicht durchgeführt werden.
  3. Verwaltungsstrafen: Es drohen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht Geldstrafen. Auch die Finanzverwaltung ist im Zuge der GPLB-Prüfung dazu angehalten – alle Verstöße über die Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflichten der Bezirkshauptmannschaft zu melden.
  4. LSDB-G: Auch kann der Arbeitgeber bei unvollständigen Aufzeichnungen, nicht die korrekte Entlohnung seiner Dienstnehmer im Sinne des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB) nachweisen.

Bei jeder GPLB ein beliebtes Thema – der Sachbezug beim firmeneigenen PKW

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit den Firmenwagen auch privat zu verwenden, so ist dafür im Rahmen der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen.

Hierbei ist zwischen vollen und halben Sachbezug zu unterscheiden.

1. Voller Sachbezug besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten) zu benützen, ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen, maximal € 960,- monatlich. Für Kfz mit niedrigem CO2-Ausstoß kommt hingegen ein niedrigerer Sachbezug in Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 720,- monatlich, zur Anwendung.

2. Halber Sachbezug: Beträgt die monatliche Fahrstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte!) im Jahr nachweislich nicht mehr als 500km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen, somit 1% (bei Kfz mit „hohem“ CO2-Ausstoß) bzw. 075% (bei Kfz mit „niedrigem“ CO2-Ausstoß) der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal jedoch € 480,- bzw. € 360,- monatlich. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. Voraussetzung für die Berechnung des halben Sachbezuges ist auch, dass ein lückenloses Fahrtenbuch geführt wird.

3. Spezialfahrzeuge: Wenn das Spezialfahrzeug (dabei handelt es sich entweder um ein Pannenfahrzeug, Montagefahrzeug mit eingebauter Werkbank etc.) nur für die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte verwendet wird, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Wird das Spezialfahrzeug allerdings auch für private Strecken verwendet, dann löst diese Art der Verwendung eine Sachbezugspflicht aus!!

Anbei finden Sie den Auszug aus dem Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien in der die RZ 175 in Bezug auf Spezialfahrzeuge konkretisiert wird:

175

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen. 

Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.

Vom DMPG sind digitale Plattformbetreiber erfasst, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform ist jegliche Software, Webseite oder Anwendung zu verstehen, die es Anbietern (Verkäufern) ermöglicht, mit Kunden (Nutzern der Plattform) in Verbindung zu stehen und relevante Tätigkeiten direkt oder indirekt über diese Plattform auszuüben.

Verkauft ein einzelner Anbieter über seinen eigenen Onlineshop unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung Waren und Leistungen, ist dieser Onlineshop keine meldepflichtige Plattform im Sinne des DMPG.

Meldepflichtige Tätigkeiten nach DMPG sind:

  • der Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z. B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst),
  • die Vermietung/Verpachtung von unbeweglichem Vermögen,
  • persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden (sowohl online als auch offline) und
  • die Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen).

Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Plattform muss elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung direkt oder indirekt über die Plattform erfolgen. Erfolgt die Bezahlung in bar oder per Überweisung, stellt dies keine relevante meldepflichtige Tätigkeit dar. Plattformbetreiber im Sinne des DMPG müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln:

  • Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
  • Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers
  • Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal
  • Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)

Die Meldepflicht besteht seit 1.1.2023 und pro Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31.1.2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als EUR 2.000,00 Vergütung pro Jahr müssen nicht erfasst werden.

Strafen

Das DPMG sieht bei Verstößen gegen die Meldepflicht hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,00 und im Falle von Vorsatz bis zu EUR 200.000,00 betragen können.

Hinweis:
Wer Online-Plattformen betreibt bzw. aufbaut, hat sich mit der Melde- und Registrierungspflicht nach dem digitalen Meldepflichtgesetz auseinanderzusetzen. Neben dem Aufbau solcher Plattformen dürfen die formalen Rahmenbedingungen nicht außer Acht gelassen werden.

Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll zukünftig aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2023 (AbgÄG 2023) steuerneutral zum Buchwert erfolgen. Eine ertragsteuerliche Revolution!

Durch die geplante Gesetzesänderung wird die Entnahme von Gebäuden der Entnahme von Grund und Boden gleichgestellt. Das wird Erleichterungen im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen und -übergaben sowie Umgründungsvorgängen nach sich ziehen.

Grundsätzlich sind Entnahmen von Wirtschaftsgütern (somit auch von Gebäuden) aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Der Teilwert wird dabei als Wert definiert, den der Erwerber eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde und liegt regelmäßig deutlich über dem durch Abschreibungen reduzierten Buchwert. Im Zuge einer Entnahme kommt es bis dato zur sogenannten Aufdeckung der stillen Reserven, die sich aus dem Teilwert abzüglich dem Buchwert ergibt. Das führt zu einer ertragsteuerlichen Belastung.

Wird ein Gebäude entnommen und werden dabei stille Reserven aufgedeckt, beträgt die anfallende Immobilienertragsteuer 30 % der stillen Reserven. Werden im Zuge von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen Gebäude zurückbehalten und somit in das Privatvermögen entnommen, führt diese Immobilienertragsteuer oft zu massiven finanziellen Belastungen. Allerdings ersetzt der versteuerte Entnahmewert dann die meist wesentlich geringeren Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt derzeit hingegen ertragsteuerneutral zu Buchwerten.

Geplante Änderungen und künftige Rechtslage

Mit dem AbgÄG 2023 soll nun ab 1.7.2023 eine Gleichstellung von Gebäuden und Baurechten mit Grund und Boden erfolgen, indem auch diese zukünftig zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden können. Begründet wird dies damit, dass die Besteuerung der stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren Grundstücksveräußerung erfolgt und diese bis zu diesem Zeitpunkt steuerhängig bleiben.

Mit dieser Änderung, die Anfang Juli im Parlament beschlossen werden soll, entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die Entnahme zu Buchwerten ist zukünftig nicht mehr an die dort normierten Voraussetzungen geknüpft. Weiters wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt insofern präzisiert, als nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude, die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, von der Besteuerung ausgenommen sind.

Auswirkungen auf Betriebsveräußerungen und Umgründungen

Die gegenständlich geplante Änderung stellt eine wesentliche Erleichterung für zahlreiche Umstrukturierungen dar. Sowohl die Zurückbehaltung von Grundstücken im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, einer Umgründung oder eines Rechtsformwechsels bei liegenschaftsbesitzenden Unternehmen als auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken an etwaige Rechtsnachfolger kann dadurch unkomplizierter erfolgen. Die Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes erfolgt schluss-endlich erst im Rahmen der Veräußerung der Liegenschaft.

Tipp:
Das Timing von Umstrukturierungen ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Gesetzesänderung sorgfältig zu planen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden ImmoESt in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (Selbstberechnungskosten) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen.

Gewinne aus der Veräußerung solcher Grundstücke unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 30 %. Kommt dieser besondere Steuersatz zur Anwendung, sind Aufwendungen wie etwa die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtsansicht des BFG

Nach Ansicht des BFG umfasst der Begriff der als Sonderausgaben absetzbaren Steuerberatungskosten die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Die Leistung muss durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen. Das BFG kam daher zu dem Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar Steuerberatungskosten darstellen. Durch die durch das BFG vorgenommene Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten sind diese als Sonderausgaben abzugsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder nicht. Eine endgültige Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Tipp:
Vergessen Sie nicht, die Selbstberechnungskosten bei Immobilienverkäufen als Sonderausgaben abzusetzen, da dies laut BFG möglich ist.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) sieht die Angemessenheitsgrenze als Bruttogrenze an.

Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PKW-Angemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze für Anschaffungskosten in der Höhe von EUR 40.000,00, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüberhinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-PKW steht hingegen der Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inkl. Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat.

BFG: Angemessenheitsgrenze (EUR 40.000,00) ist eine Bruttogrenze

Im gegenständlichen Fall erwarb der Steuerpflichtige einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Elektro-PKW um EUR 79.960,00 und setzte einen Betrag von EUR 40.000,00 als steuerliche Anschaffungskosten und demnach eine jährliche AfA in Höhe von EUR 5.000,00 (EUR 40.000,00/8 Jahre) an.

Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen. Die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von EUR 33.333,33 festzusetzen. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide brachte der Käufer des PKW eine Beschwerde ein.

Das BFG schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Ansicht des Finanzamts an und beurteilte die Angemessenheitsgrenze in der Höhe von EUR 40.000,00 als Bruttogrenze. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf den klaren Wortlaut der oben genannten Verordnung („inklusive Umsatzsteuer“). Eine Absicht des Gesetzgebers, zur Förderung von Klima- und Umweltschutz eine höhere Luxustangente für Elektrofahrzeuge festzulegen, könne laut BFG nicht erkannt werden.

Weiters stellte das BFG fest, dass ein im Zuge des KFZ-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob nunmehr das Finanzamt Amtsrevision. Diese Frage ist somit noch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.

Schlussfolgerungen

Ertragsteuerlich bedeutet das, dass die  jährliche Abschreibung (AfA) von Elektro-PKW maximal EUR 4.166,67 (EUR 33.333,33/8 Jahre) beträgt. Bei Erwerb eines herkömmlichen Verbrenner-PKW ohne Vorsteuerabzug ist eine jährliche AfA von bis zu EUR 5.000,00 (EUR 40.000,00/8 Jahre) absetzbar.

Demgegenüber steht beim Kauf von Elektro-PKW mit Anschaffungskosten von maximal EUR 40.000,00 der volle und bei Anschaffungskosten bis zu EUR 80.000,00 zumindest teilweise der Vorsteuerabzug zu.

Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen (z. B. 20 % statt 10 %), kann er die Rechnung diesbezüglich berichtigen. Die Rechnungsberichtigung muss dem ursprünglichen Rechnungsempfänger nachweislich zugeleitet werden. Der Rechnungsempfänger muss darauf hin ebenfalls den eventuell vorgenommenen Vorsteuerabzug dementsprechend korrigieren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einem jüngst entschiedenen Fall mit der Frage, ob eine solche Rechnungskorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre steuerwirksam erfolgen kann. Dem Urteil war eine Beschwerde einer Augenlaserklinik vorausgegangen. Die Augenlaserklinik stellte einem – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten – Arzt 20 % statt der richtigen 10 % Umsatzsteuer in Rechnung. Die Augenlaserklinik wollte eine Umsatzsteuerkorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre durchführen.

Nach Ansicht des Finanzamts kann eine solche Rechnungsberichtigung jedoch nur solange umsatzsteuerlich wirken, als das Veranlagungsjahr, in dem eine Rechnung ihren Ursprung hat, noch nicht verjährt ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ließ demgegenüber die Rechnungsberichtigung auch für die verjährten Jahre zu. Gegen das Urteil des BFG wurde vom Finanzamt eine Revision beim VwGH eingebracht.

VwGH stimmt Rechnungsberichtigung für bereits verjährte Veranlagungsjahre zu

Der VwGH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor. Auch aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt sich eine solche Vorschrift nicht. Die Berichtigung ist zeitlich somit nicht an eine Frist gebunden, sie wirkt aber erst ab der erfolgten Rechnungsberichtigung. Dies bedeutet, dass die Steuerschuld des Rechnungsausstellers bis zur Rechnungsberichtigung bestehen bleibt.

Passend zur Sommerzeit finden Sie in unserem „PV-Aktuell“ umfangreiche Informationen zu Beschäftigungsformen für Praktikanten.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

Finanzinstitute (z. B. Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc.) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen.

Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelis-tet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine Teilnahmestaaten.

„Sanierungsbedarf“ klären

Die österreichische KESt auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommensteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern.

Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Zustellung eines solchen Fragenvorhalts nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte Beratung in Anspruch genommen werden.

Hinweis:
Sollten Sie über ein ausländisches Wertpapier-Depot oder Bankkonto verfügen, so müssen die Einkünfte daraus (Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Veräußerung von Wertpapiere, …) in der österreichischen Steuererklärung abgegeben werden.

Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken.

Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuerpflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält. Das geplante Modell soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung).

Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert. Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden.

Neu: Flexible Kapitalgesellschaft

Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betreffen. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung Flexible Company (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.

Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von EUR 1,00 statt EUR 70,00 wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023.

Tipp:
Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sind auch steuerliche Probleme zu berücksichtigen.

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der scheidende Arbeitnehmer unter Umständen Ausbildungskosten des ehemaligen Arbeitgebers rückerstatten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt.

Die Finanz geht davon aus, dass die vom neuen Arbeitgeber übernommenen Aus- oder Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als lohnsteuerfrei zu behandeln sind, auch wenn die betreffende Ausbildung nicht beim neuen Dienstgeber erfolgt ist. Jene Beträge sind lohnsteuerfrei, die „vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden“.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit auch bei der Bezahlung eines Ausbildungskostenersatzes von der Lohnsteuerfreiheit ausgegangen werden kann:

  • Der neue Arbeitgeber muss ein betriebliches Interesse an der Ausbildung haben und dieses auch nachweisen können.
  • Der neue Arbeitgeber muss die tatsächliche Kostentragung der Aus- und Fortbildungsaufwendungen sowie deren Höhe nachweisen.
  • Die Rückzahlung darf beim ehemaligen Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sein.
  • Der Dienstnehmer hat schriftlich zu erklären, dass er die rückgezahlten Aus- und Fortbildungskosten nicht im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht hat und diese auch in Zukunft nicht geltend machen wird.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dieser Vorgang der Lohnsteuer unterliegt. Mangels vorliegendem steuerbaren Arbeitslohn unterbleibt in diesem Fall auch die Belastung durch Lohnnebenkosten.

Werden die oben stehenden Punkte nicht erfüllt, sind die Zahlungen des neuen Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenersatz an den Arbeitnehmer jedenfalls lohnsteuerpflichtig.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der neue Arbeitgeber eine möglichst genaue Dokumentation führen, sowohl über die von ihm übernommenen Kosten als auch über die bisherige Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung. Auch sollte die Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers zu den Unterlagen genommen werden.

War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.

Zu Betriebseinnahmen gehören auch Schadenersatzleistungen, soweit diese mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Die Einordnung als Betriebseinnahme erfolgt unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Schädiger oder durch eine Versicherung stattfindet.

In einem vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) anhängigen Verfahren erhielt eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2018 rund EUR 1,9 Millionen Versicherungsentschädigung, nachdem ein Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört wurde. Das Unternehmen gab in der Steuererklärung 2018 die Entschädigung nicht zur Gänze als Betriebseinnahme an, sondern es wurde diese nur anteilig – ähnlich wie bei steuerfreien öffentlichen Subventionen – entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgswirksam erfasst.

Das Unternehmen argumentierte, dass der Zufluss kein frei verfügbares Einkommen gewesen sei, dieser hätte in das Gebäude investiert werden müssen. Die Versicherungsentschädigung seien vorbelastete Einnahmen, welche daher zeitanteilig gewinnrealisiert werden müssten. Die Vorgehensweise wurde vom Finanzamt zunächst anerkannt. Im Jahr 2020 wurde der Körperschaftsteuerbescheid aber aufgehoben, da laut Finanzamt die Versicherungsentschädigung zur Gänze als Betriebseinnahme erfasst werden hätte müssen. Gegen den neu erlassenen KöSt-Bescheid erhob die Kapitalgesellschaft Beschwerde.

Gesamte Entschädigung steuerpflichtig

Das BFG erfasste die gesamte Entschädigung – ohne diese zeitlich aufzuteilen – als steuerpflichtige Einnahme, da Versicherungsentschädigungen keine steuerfreien öffentlichen Subventionen und daher nicht wie diese aufzuteilen sind. Jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen ist, ist in dem Jahr, in dem sie sich ereignet hat, voll zu versteuern.

Eine rechnerische Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten des damit finanzierten Gebäudes in Höhe der Versicherungszahlungen samt Steuerfreistellung dieser Zahlungen oder eine Passivierung des Großteils der Versicherungszahlungen mit nachfolgender zeitanteiliger Versteuerung war daher nicht zulässig.

Hinweis:
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern kommt es häufig zur Aufdeckung von stillen Reserven, wenn der steuerliche Buchwert geringer als der Veräußerungserlös ist. Ist dies der Fall, besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu „übertragen“. Hierdurch kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Gewinns über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus einem Betrieb aus, können die stillen Reserven sogar auf ein innerhalb von 24 Monate angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen werden. Für Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften, wie etwa eine GmbH, gibt es diese Möglichkeit seit dem Jahr 2005 nicht mehr.

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.

Verlängerung der Frist auf zehn Jahre

Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuer 2023 beginnt daher mit 1.1.2024. Wird innerhalb dieser Frist vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Wird innerhalb dieses Verlängerungsjahres eine weitere Amtshandlung gesetzt, verlängert sich die Frist erneut um ein Jahr.

Wurden Abgaben allerdings vorsätzlich hinterzogen und nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Rechtsirrtum ist kein Vorsatz

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass im Falle eines Rechtsirrtums eines Vereins kein Vorsatz vorliegt, auch wenn der Irrtum vorwerfbar ist.

Der Verein hatte in den vergangenen Jahren keine Umsatzsteuer abgeführt, da die Organe des Vereins aufgrund der vermeintlichen Gemeinnützigkeit des Vereins auch von einem Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Dass mangels Einholung von steuerrechtlichen Erkundigungen, die zur Aufklärung des Rechtsirrtums beitragen hätten können, durch die handelnden Vereinsorgane sorglos gehandelt wurde, wurde vom Verein nicht in Abrede gestellt.

Die Verkürzung der Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des BFG jedoch nicht ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen. Aufgrund des Nichterkundigens über die Umsatzsteuerpflicht liegt ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt und lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit bewirkt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) orientiert sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Beweislast für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen.

Fazit:
Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt jedoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, sodass im konkreten Fall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden war.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arzt seiner als Ordinationsgehilfin beschäftigten Ehegattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin einen Pkw überlassen hatte. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Fraglich ist somit, ab wann ein Pkw bei Überlassung an eine dem Dienstgeber nahestehende Person Betriebsvermögen darstellt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis fest, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

Arzt überlässt Ehefrau einen Pkw

Ein Arzt hatte seiner Ehefrau, die bei ihm als Ordinationshilfe angestellt war, einen Pkw zum betrieblichen als auch zum privaten Gebrauch überlassen. Die Aufwendungen für den Pkw der Ehefrau wurden vom Finanzamt aber nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) schloss sich dieser Meinung an und führte aus, dass das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gemäß dem Einkommenssteuergesetz nicht als notwendig anzuerkennen und die Ausgaben daher nicht abzugsfähig sind. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe die Kosten für den Betrieb eines Pkw übernehme, müsse nach der herrschenden Verkehrsauffassung als außergewöhnlich, unüblich und damit fremdunüblich angesehen werden. Der Pkw der Gattin sei somit laut BFG nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen, vor allem die Leasingraten oder die AfA, seien aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Daraufhin erhob der Arzt außerordentliche Revision an den VwGH.

Überlassung aus persönlichen Gründen?

Der VwGH berief sich unter anderem auf ein älteres Erkenntnis: Wenn man einem nahen Angehörigen ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellt, ist entscheidend, ob dies aus persönlichen Gründen oder in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer erfolgt. Die betriebliche Zurverfügungstellung eines Pkw muss einen fremdüblichen Arbeitslohn bzw. Sachbezug darstellen.

Nach Ansicht des VwGH ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen und unter Heranziehung des Marktwerts der Nutzungsüberlassung – nicht des sich aus der Sachbezugswerteverordnung ergebenden Sachbezugswertes – zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall befindet sich laut VwGH der Pkw im Betriebsvermögen, da der Pkw Teil des Arbeitslohns gewesen sei, was auch in den Lohnkonten ersichtlich war.

Hinweis:
Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist für die steuerliche Berücksichtigung die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Sachleistung mit dem Marktwert der Leistung und nicht mit dem Wert laut Sachbezugswerteverordnung bewertet werden, um die Fremdüblichkeit beurteilen zu können.

Im jüngst veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 finden sich auch Neuigkeiten zur Kleinunternehmerpauschalierung sowie zum Energiekostenzuschuss.

Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,00) fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, maximal EUR 18.900,00, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 %, höchstens EUR 8.400,00. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

EUR 40.000,00 Umsatzgrenze für die Pauschalierung

Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis EUR 35.000,00) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die Pauschalierung um EUR 5.000,00 erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist die aktuelle Teuerung. Die Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von EUR 40.000,00 nicht überschreiten. Die EUR 5.000,00 stellen ebenfalls einen Nettobetrag dar, wie durch den aktuellen Wartungserlass klargestellt wurde.

Beispiel:

A erzielt folgende Nettoumsätze: EUR 20.000,00 als Fitnesstrainer, EUR 19.000,00 aus Fahrradreparaturen und EUR 15.000,00 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von EUR 54.000,00. Da die Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen EUR 39.000,00. Damit ist die neue Umsatzgrenze von EUR 40.000,00 nicht überschritten und die Pauschalierung ist anwendbar.

Hinweis:
Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da eine Vorteilhaftigkeitsberechnung die Entscheidung erleichtert.

Energiekostenzuschuss

Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Daraus folgt, dass der Zuschuss bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern jenem Jahr zuzuordnen ist, für das der Anspruch besteht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose Förderzusage vorliegt.

Ob die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich ist, hängt davon ab, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert wurden.

Im Zuge des automatischen Informationsaustausches auf Grundlage des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens erhält das Finanzamt regelmäßig Daten von anderen Finanzverwaltungen über ausländische Finanzkonten und Kapitaleinkünfte. In weiterer Folge verschickt das Finanzamt dann mehr oder weniger standardisierte Ergänzungsersuchen an die betreffenden Steuerpflichtigen. Fraglich war in einem aktuellen Verfahren, ob trotz eines solchen Ergänzungsersuchens die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich war.

Daten aus Belgien und Deutschland

Im konkreten Fall erhielt das österreichische Finanzamt Daten aus Belgien und Deutschland über dortige Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen. Aufgrund dieses automatischen Informationsaustausches erging ein (standardisiertes) Ersuchen um Ergänzung. Der Betreffende wurde darin aufgefordert, nähere Auskünfte über sämtliche ausländischen Konten und Depots (Art des ausländischen Finanzvermögens, Herkunft des Kapitals, jeweilige Konto- und Depotstände zum 31.12. der einzelnen Jahre, Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einkünfte) zu erteilen. Der Steuerpflichtige erstattete daraufhin Selbstanzeige über die noch nicht in Österreich versteuerten Kapitaleinkünfte.

Eine Selbstanzeige führt allerdings unter anderem dann nicht mehr zur Straffreiheit, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Die Tatentdeckung durch die Behörden sperrt die Selbstanzeige also nur, wenn diese Tatsache dem Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Darlegung der Verfehlung auch bekannt war. Dies trifft nur zu, wenn der Anzeiger im genannten Zeitraum sicher weiß, dass eine entdeckungslegitimierte Behörde die Tat entdeckt hat.

Konkretisierung von Herkunft, Höhe und Zeitpunkt

Bei Erinnerungen/Kontrollmitteilungen/Bedenkenvorhalten ist je nach Inhalt zu unterscheiden, ob Tatentdeckung und Kenntnis des Anzeigers davon eingetreten sind. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Entdeckung der Tat bereits vorgehalten ist. Dies muss insbesondere dann bejaht werden, wenn eine Bezugnahme auf die amtlichen Unterlagen und der Abgleich mit den Besteuerungsunterlagen erfolgt. Fraglich erscheint, wie konkret diese Bezugnahme zu erfolgen hat. Von Experten wird diesbezüglich verlangt, dass eine Konkretisierung im Hinblick auf Herkunft, Höhe und Zeitpunkt der Beträge erforderlich ist.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hält dazu fest, dass im konkreten Ergänzungsersuchen nicht angeführt ist, für welche Jahre dem Finanzamt Daten zu den vom Steuerpflichtigen unterhaltenen ausländischen Konten vorliegen. Auch wenn der Steuerpflichtige nahezu sicher für den Fall einer Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens mit einer Einkommensteuerfestsetzung für die betreffenden Jahre rechnen musste, wurde ihm seitens des Finanzamtes nicht in der erforderlichen Deutlichkeit bekanntgegeben, dass die Tat seitens der Abgabenbehörden (bereits) entdeckt gewesen wäre.

Fazit:
Bei der Frage, ob die Erstattung einer Selbstanzeige noch strafbefreiend möglich ist, kommt es somit darauf an, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied kürzlich, dass eine zivilrechtliche Schenkung eines Grundstücks an eine bereits überschuldete Körperschaft Immobilienertragsteuer auslöst.

Einkommensteuerrechtlich ist eine Einlage von Grundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als ertragsteuerpflichtiger Tausch zu bewerten. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes ist der gemeine Wert dieses Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Sachverhalt

Im Mai 2016 schenkte der Beschwerdeführer durch Notariatsakt ein Gebäude samt Grund und Boden aus dem Privatvermögen an die ihm gehörende Kapitalgesellschaft. Der Schenkende war Alleingesellschafter der beschenkten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid von einer Sacheinlage in die GmbH aus.

Auf Ebene des Gesellschafters sei der Vorgang ein Tausch (Werterhöhung bestehender Anteilsrechte), der nach Ansicht des Finanzamtes eine steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks bewirke, weshalb Immobilienertragsteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Der Unternehmer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und argumentierte, dass die Kapitalgesellschaft ohnehin hoffnungslos überschuldet sei und dass die Anteile an der GmbH auch nach der Schenkung der Liegenschaft wertlos seien, es somit zu keiner Werterhöhung der Anteile als Gegenleistung für den Tausch gekommen sei.

Rechtsansicht des BFG

Das BFG hielt fest, dass auch bei einer als Schenkung bezeichneten Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine GmbH der Tauschgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage in eine überschuldete GmbH erfolgt. Beim Einlegenden kommt es zu einer Veräußerung, bei der Körperschaft zu einer Anschaffung. Da keine neuen Anteile ausgegeben wurden (keine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde), erhöhen sich beim Einlegenden die Anschaffungskosten der Beteiligung um den gemeinen Wert der Liegenschaft.

Ob eine Gesellschaft überschuldet ist, ist in einem solchen Sachverhalt nicht relevant. Die Anwendung des „Tauschgrundsatzes“ bewirkt auf der Ebene des einlegenden Gesellschafters einen einkommensteuerrechtlichen Verkaufserlös in der Höhe des gemeinen Werts des eingebrachten Grundstücks, ungeachtet des Vorliegens einer zivilrechtlichen Schenkung und ungeachtet des Werts der Gegenleistung. Das BFG hat die Beschwerde deshalb abgewiesen und die Festsetzung der Immobilienertragsteuer bestätigt.

Die Sonderfristen bezüglich der Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen laufen aus. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2022 gilt die reguläre Firmenbuch-Offenlegungspflicht bis 30.09.2023.

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. In den letzten Jahren wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie den Unternehmen diesbezüglich Fristverlängerungen zugestanden, die den pandemiebedingten Erschwernissen Rechnung tragen sollten.

Nun wurde keine Verlängerung des „Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19“ mehr vorgenommen. Eine maximal zwölfmonatige Offenlegungspflicht gilt nur mehr für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis 30.06.2022 (Offenlegung somit bis 30.06.2023). Eine Einschleifregelung gilt für die darauffolgenden drei Monate (Jahresabschlüsse bis 30.09.2022 – Offenlegung bis 30.06.2023).

Allgemeine Fristen des Unternehmensgesetzbuches

Ab dem Bilanzstichtag 30.09.2022 kommen daher wieder die allgemeinen Fristen des Unternehmensgesetzbuches zur Anwendung. Darin ist geregelt, dass die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach ihrer Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen haben.

Die genannten Unterlagen sind elektronisch zu übermitteln. Aktuell bedeutet dies, dass Jahres- und Konzernabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 innerhalb der Neunmonatsfrist, daher bis spätestens 30.09.2023, beim Firmenbuchgericht elektronisch eingelangt sein müssen.

Als Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG) gelten für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sodass auch kapitalistische Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co KG) die Publizitätspflicht zu beachten haben.

Ausnahmen gibt es für Kleinstkapitalgesellschaften, die nur ihre Bilanz offenlegen müssen.

Hinweis:
Mit dem Inkrafttreten des WZEVI-Gesetz (Gesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) mit 01.07.2023 tritt außerdem die Verpflichtung für Unternehmen außer Kraft, Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Kundmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen zu müssen. Anstelle des analogen Amtsblattes soll eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform eingerichtet werden.

Eine Vorschaurechnung ist betriebswirtschaftlich sinnvoll und kann dafür genützt werden, das steuerliche Ergebnis zu optimieren. Die folgenden Tipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG, KG oder GesbR), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen einen gestaffelten Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis EUR 30.000,00 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinnes (maximal EUR 4.500,00) ohne weitere Voraussetzungen zu. Darüber hinaus kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Investitionen getätigt werden. Er beträgt je nach Gewinnhöhe gestaffelt 13 % bis 4,5 %.

Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 580.000,00 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Maximal kann sich somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 45.950,00 pro Veranlagungsjahr ergeben.

Die oben erwähnten Investitionen können sowohl durch die Anschaffung oder Herstellung bestimmter begünstigter abnutzbarer körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmter Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr gedeckt werden.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten wirken sich doppelt gewinnmindernd aus:

  • zum einen erhöhen sie im Jahr der Anschaffung den Gewinnfreibetrag
  • zum anderen kann die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Eine Vorschaurechnung über den zu erwartenden Jahresgewinn gibt somit Aufschluss darüber, ob im laufenden Jahr noch weitere Investitionen getätigt werden sollen, um den Gewinnfreibetrag optimal ausnützen zu können.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt dabei der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Auch für die Höhe von absetzbaren Spenden aus dem Betriebsvermögen ist somit relevant, wie hoch der Gewinn des laufenden Jahres sein wird.

Tipp:
Eine gut begründete Vorschaurechnung ermöglicht eine fundierte Hochrechnung bzw. Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns und somit eine entsprechende Planung von Ausgaben und Spenden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und erarbeiten mit Ihnen eine passende Vorschaurechnung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.

Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.

Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer.

Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden.

Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würde.

Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist.

Im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung besteht nicht immer nur Einvernehmen. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, Pächtern, Bauunternehmern oder der Hausverwaltung kann es zu Gerichts-, Beratungs- und Vertretungskosten kommen. Diese können steuerlich abzugsfähig sein.

Grundsätzlich können anfallende Aufwendungen als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt. Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu den Einkünften führenden Tätigkeiten an.

Im gegenständlichen Fall müssen sich die Aufwendungen auf die Vermietung (außerbetriebliche Einkünfte) beziehen, also auf die bloße Überlassung des Mietgegenstandes ohne darüberhinausgehend erbrachte Leistungen (kein Gewerbebetrieb).

Aufwendungen steuerlich geltend machen

Allerdings können nicht immer alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass nur Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen erfasst sind. Dies ist bei Prozesskosten regelmäßig der Fall, wenn ein Vermieter geklagt wird.

Beispiel

Ein Mieter ist der Ansicht, dass seine Miete zu hoch ist und mindert eigenmächtig den Mietzins. Zusätzlich klagt er den Vermieter auf teilweise Rückzahlung des Mietzinses der letzten zwei Kalenderjahre. Die Prozesskosten, die dem Vermieter dabei entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung. Außerdem wird so der Erhalt der künftig zufließenden Einnahmen gesichert.

Die genaue Abgrenzung ist oft schwierig, wie ein anderer Fall zeigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied über die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die aus einem Verfahren zwischen Eigentümern betreffend Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der vermieteten Liegenschaft resultierten. Für das Bundesfinanzgericht handelt es sich dabei um Prozesskosten im Eigentumsstreit um Grundstücke, die nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar sind.

Hinweis:
Fallen im Rahmen der Vermietung Prozess-, Beratungs- oder sonstige Kosten an, kommt es für die steuerliche Abzugsfähigkeit auf den individuellen Entstehungsgrund an. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.

Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung) ist aufgrund der fehlenden Gegenleistung steuerfrei, eine entgeltliche Vermögensübertragung ist steuerpflichtig.

Wird im Zuge der Schenkung eine wirtschaftlich untergeordnete Gegenleistung (z. B. Ausgleichszahlung) erbracht, so ist diese Vermögensübertragung als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Auch eine solche gemischte Schenkung kann als unentgeltlich angesehen werden, soweit insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt.

Früher hat das Finanzministerium die Auffassung vertreten, dass ein Schenkungscharakter überwiegt, soweit die Gegenleistung weniger als 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Im Jahr 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser „50 %-Grenze“ Stellung bezogen und dabei andere gesetzliche Grundlagen als wesentlich erachtet. Diese Prozentgrenzen haben nun im Einkommensteuer-Wartungserlass 2023 Berücksichtigung erfahren. Dort wird nunmehr zwischen Übertragungen bis zum bzw. nach dem 15.11.2021 unterschieden.

Für Übertragungen bis zum 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung weniger als 50 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt ein Missverhältnis und eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes und wurde gegenüber der Abgabenbehörde keine Unentgeltlichkeit behauptet, kommt aufgrund der offenkundigen Willenserklärung, ein entgeltliches Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, eine spätere „Umqualifikation“ auf eine unentgeltliche Übertragung nicht in Betracht.
  • Wenn hingegen eine unentgeltliche Übertragung gewollt war, diese vom Finanzamt aber unter Berufung auf die 50%-Grenze nicht anerkannt wurde, ist eine Abänderung/Aufhebung der Bescheide zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch verfahrensrechtliche Schritte voraus, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Für Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine entgeltliche Veräußerung vorliegt. Wird beispielsweise ein Grundstück übertragen, fällt dabei ImmoESt an.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Auch außerhalb eines Angehörigenverhältnisses ist eine solche Übertragung daher als einkommensteuerfrei zu qualifizieren.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 %, aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Ein solches Rechtsgeschäft ist daher als nicht einkommensteuerpflichtig zu beurteilen.

Die neue „75 %-Grenze“ ist auch für Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe anzuwenden. Bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird allerdings der Anteil der übernommenen Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.

Hinweis:
Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen von unentgeltlichen Geschäften ist nicht immer einfach. Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter!

Werden Grundstücke nicht gegen einen Kaufpreis in Form einer Einmalzahlung, sondern gegen die Leistung einer Rente bzw. in Raten veräußert, ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten.

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt. Raten dagegen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die keine Renten darstellen.

Für die Besteuerung der Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlung ist einerseits relevant, ob das Grundstück dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Bei letzterem spielen außerdem die Art der Gewinnermittlung – Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – und die Art der Übertragung (Grundstück als Einzelwirtschaftsgut oder als Teil eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils) eine Rolle.

Voraussetzung für die Steuerpflicht bei Übertragung des Grundstücks ist zunächst das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung, meist in Form einer Kaufpreisrente oder einer gemischten Rente. Eine Kaufpreisrente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50 % und 125 %) ist zur Gänze als entgeltlich einzustufen. Bei einer gemischten Rente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes 125 % bis 200 %) sind 100 % als entgeltlich einzustufen, der darüberhinausgehende Anteil ist als unentgeltlich anzusehen.

Zu beachten ist, dass die Veräußerung eines Grundstücks gegen die Leistung einer Kaufpreisrente vom besonderen Steuersatz der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % ausgenommen ist, es sei denn, dass das Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft wird, dessen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird. Diese Ausnahme umfasst somit die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens gegen Rente sowie die Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie gilt also immer dann, wenn das Einkommen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt wird.

Auch im Rahmen der Selbstberechnung durch Parteienvertreter und des Abführens der Immobilienertragsteuer ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten. Bei der Veräußerung aus dem Privatvermögen kommt es bei Rentenzahlung zu einem sukzessiven Zufluss des Veräußerungserlöses. Steuerpflichtige Einkünfte entstehen erst dann, wenn die Anschaffungskosten (bei Altvermögen werden diese mit 86 % des Barwerts der Rentenzahlungen ermittelt) überschritten sind, dann jedoch in der Regel in einem mehrjährigen Zeitraum. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst dann realisiert, wenn die letzte Rentenzahlung zugeflossen ist.

Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des für das Vorliegen eines Ertrages maßgeblichen Zuflusses mehr als ein Jahr, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der ImmoESt sowie die Haftung des Parteienvertreters. Die Veräußerung von Grundstücken unter Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips gegen Renten ist somit stets von der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sowie der besonderen Vorauszahlung ausgenommen. Die Einkünfte sind daher in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufzunehmen und zu veranlagen.

Hinweis:
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Grundstücksveräußerung haben, beraten wir Sie gerne!

Mit der neuesten Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurden diverse Verbesserungen umgesetzt, wie etwa die umfassende Zusammenarbeit zwischen den Behörden oder die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse einen Auszug aus dem Register abzurufen.

Umsetzung von Sanktionen

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform für den automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten – etwa mit dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister – ausgebaut. So können Verdachtsfälle im Bereich der Eigentümer oder der Rechtsträger künftig effektiv und effizient ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle werden im Register gespeichert und können von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden.

Bekämpfung von Scheinunternehmen

Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden können diese künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen.

Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können, ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essenziell. Zu diesem Zweck wird eine rechtliche Grundlage für einen über die Amtshilfe hinausgehenden Informationsaustausch geschaffen und so die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden.

Rechtsträger, die bisher eine Meldung abgegeben haben, müssen bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abgeben, um die Meldebefreiung in Anspruch nehmen zu können. Gerade in Fällen, in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies wird durch die Neuregelung verhindert.

Einführung einer Register-Einsicht bei berechtigtem Interesse

Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, wird eine Einsicht in das Register ermöglicht, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten. Auch berufsmäßigen Parteienvertretern wird ermöglicht, bei Vorliegen und Nachweises eines berechtigten Interesses Auszüge aus dem Register abzufragen. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zum Abruf dieser Auszüge geschaffen werden, damit die betreffenden Mandanten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses schnell und einfach Einsicht in das Register nehmen können. Aber auch im eigenen Namen kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht bestehen. Dieses berechtigte Interesse ist nachzuweisen.

Strafbestimmungen

Alle Änderungen von Meldedaten müssen binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Das Finanzvergehen der Säumnis, das eine sehr hohe Strafdrohung aufweist (Geldstrafen bis zu EUR 100.000,00 bzw. EUR 200.000,00), wird künftig aber erst verwirklicht, wenn durch die Unterlassung der Änderungsmeldung wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden.

Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete wirtschaftliche Eigentümer erfüllt künftig nicht mehr ein Finanzvergehen, sondern – bei vorsätzlicher Begehung – nur noch eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer deutlich geringeren Strafdrohung (Geldstrafen bis zu EUR 25.000,00) versehen ist.

Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.

Seit Jahresbeginn wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde.

Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen mit Ausnahme jener über EUR 1 Mio., sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9 % ausweist.

Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt.

2024 wirkt sich die Indexierung folgendermaßen aus:

Tarifstufen                                                           –> Steuersatz

bis EUR 12.816,00                                               –>   0 %

über EUR 12.816,00 bis EUR 20.818,00             –> 20 %

über EUR 20.818,00 bis EUR 34.513,00             –> 30 %

über EUR 34.513,00 bis EUR 66.612,00             –> 40 %

über EUR 66.612,00 bis EUR 99.266,00             –> 48 %

über EUR 99.266,00 bis EUR 1 Mio.                   –> 50 %

über EUR 1 Mio.                                                  –> 55 %

Die ehemalige Tarifstufe von 42 % wird (über einen Zwischenwert von 41 % in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40 % betragen.

Die Steuerlast ermittelt sich allerdings nicht nur aus der Anwendung obiger Tabelle, sondern auch durch die Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie die Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“.

Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen wird von EUR 360,00 auf EUR 400,00 angehoben.

Steuerfreie Überstundenzuschläge

Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von EUR 86,00 auf befristet EUR 200,00 pro Monat erhöht.

Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf EUR 200,00 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein Maximalbetrag von EUR 120,00 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages

Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von EUR 30.000,00 im Ausmaß von 15 % ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf EUR 33.000,00 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von EUR 4.500,00 auf maximal EUR 4.950,00.

Homeoffice-Begünstigungen

Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt.

Für Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdrutschungen bestehen verschiedene steuerliche Erleichterungen.

Die folgende Aufstellung soll einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen bieten:

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

Betroffene können eine Stundung oder Ratenzahlung für Steuerzahlungen sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen beantragen. Weiters sind Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer aufgrund drohender Einbußen möglich.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter

Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für Empfänger (natürliche Person oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (z. B. aus dem Katastrophenfonds) sind jedoch von den steuerlichen Anschaffungskosten eines Anlageguts abzuziehen.

Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit

Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Spenden an begünstigte Einrichtungen (nicht an direkt Betroffene) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind auch für Privatpersonen als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen (z. B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Anschaffung von Trocknungsgeräten). Außerdem sind Kosten für die Reparatur beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (z. B. Fußboden, Verputz, PKW) sowie für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände abzugsfähig, soweit diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.

Hinweis:
Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Wird zur Deckung der Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind die Darlehensrückzahlungen inklusive Zinsen absetzbar.

Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS stufenweise reduziert und ab 1.1.2029 gänzlich abgeschafft.

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt.

Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca. 90 % der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50 %, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss.

Auslaufen des Blockmodells

Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen sinkt der Kostenersatz von 50 % auf 42,5 %. Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35% ersetzt; nach Jahresstufen 27,5 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10 % (ATZ-Beginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze.

2024 bringt voraussichtlich grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit.

Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden, sondern künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen.

Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.

Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.

Antrag bereits nach dem ersten Jahr

Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von drei Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.

Für kleinere Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter EUR 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich EUR 1 Mio. erforderlich sein.

Auch die Umsatzgrenze von EUR 40.000,00, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf EUR 100.000,00 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können.

Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden.

Gemeinnützige Stiftungen

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10 % auf 20 % sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten drei Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich.

Hinweis:
Diese weitreichenden Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Die konkrete Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Am 30.9.2023 traten sämtliche Sonderregeln für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden, außer Kraft. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein neues Kurzarbeitsmodell ab 1.10.2023 geeinigt.

Seit der Corona-Epidemie ist das Thema Kurzarbeit für die meisten Betriebe kein unbekanntes Wesen mehr. Kurzarbeit ist definiert als die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.

Regelung seit Oktober 2023

Unabhängig von der Betriebsgröße können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung dafür sind vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche auf externe Umstände zurückzuführen und nicht vom Unternehmen beeinflussbar sind. Die wirtschaftlichen Gründe sind zahlenmäßig zu belegen.

Grundsätzlich ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, soweit zumindest ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegt, Kurzarbeit möglich. Auch für Personen in Teilzeit kommt diese in Betracht.

Nicht förderbar sind

  • geringfügig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen,
  • Beamte,
  • Lehrlinge,
  • nahe Angehörige des Arbeitgebers (z. B. Ehepartner oder Sohn).

Wie auch im alten Modell wird anhand der regionalen Arbeitsmarktlage geprüft, ob für die Arbeitnehmer gleichwertige Stellenangebote in der Branche und Region bestehen. Wird die Kurzarbeit aber für maximal drei Monate beantragt, kann von dieser Prüfung abgesehen werden. Werden jedoch nur bis zu zehn Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, wird unabhängig von der Dauer eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt.

Reduktion von 10 % bis maximal 90 %

Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit in einem Ausmaß von 10 % bis maximal 90 % reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten in dem Zeitraum trotzdem 88 % ihres Bruttoentgeltes. Dies entspricht rund 90 % des letzten Nettoeinkommens. Einen Teil der Kosten für Ausfallstunden erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit vom Arbeitsmarktservice (AMS) als Kurzarbeitsbeihilfe abgegolten.

Seit Oktober orientiert sich die Beihilfe an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären.

Kurzarbeit muss immer im Vorhinein (Ausnahme: Naturkatastrophen) beim AMS beantragt werden. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens sechs Monaten bewilligt werden.

Hinweis:
Mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, anzuzeigen. Das AMS verständigt anschließend das Unternehmen über den jeweiligen verpflichtenden Beratungstermin.

Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.

Bei Rechtsverhältnissen und Geschäften zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft muss immer auf Fremdüblichkeit geachtet werden. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen und eine KESt-Belastung entstehen.

Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Die Rechtsprechung und Literatur hat daher folgende Merkmale herausgearbeitet: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn außerhalb der Gewinnausschüttung einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder einer ihm nahestehenden Person ein Vorteil gewährt wird, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensvermehrung verhindert. Dies gilt auch, wenn eine Tochtergesellschaft über die Muttergesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zukommen lässt. In diesem Fall spricht man von einer durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung.

Beispiel:

Die Alpha GmbH hat einen Gesellschafter und zwei Tochtergesellschaften (Beta GmbH und Gamma GmbH). Die Beta-Gesellschaft wird insolvent. Die Bank hat sich jedoch bei einem Darlehen der Beta GmbH zweifach abgesichert. Sowohl die Gamma GmbH als auch der Gesellschafter der Alpha GmbH haben als Bürge und Zahler für einen Kredit der insolventen Beta gehaftet. Letztlich deckt die Gamma GmbH den Kredit zur Gänze ab. Die Bürgschaft des Gesellschafters ist damit hinfällig, auch die Hypothek auf seine private Liegenschaft wird damit gelöscht.

Auf erste Sicht sieht es für den Gesellschafter so aus, als wäre das Problem damit aus der Welt. Jedoch: wurden für eine Forderung von mehreren Sicherheitsgebern Sicherheiten bestellt, gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit und ein Regress der Sicherheitsgeber untereinander ist der Normalfall.

Dieses fiktiv erscheinende Beispiel wurde jüngst vom Bundesfinanzgericht (BFG) in einem nicht fiktiven Steuerverfahren beurteilt. Da die Gamma GmbH auf den Regress gegenüber dem Gesellschafter der Alpha GmbH verzichtete, sah das BFG den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht – vor allem, weil es nicht fremdüblich ist, dass bei einem rechtlich durchsetzbaren Regressfall auf diese Möglichkeit der Schadensbegrenzung für die Gesellschaft verzichtet wird.

Hinweis:
Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt abzuwarten.

2024 bringt insbesondere Familien mit Kindern weitere steuerliche Erleichterungen.

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Zuschüsse der Arbeitgeber zur Kinderbetreuung sind (bis zum 14. Lebensjahr des Kindes) bis EUR 2.000,00 steuerfrei möglich (bisher EUR 1.000,00).

Betriebskindergarten

Die Benützung eines betriebseigenen Kindergartens ist für die Mitarbeiter steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn betriebsfremde Personen ihre Kinder in dieser Einrichtung betreuen lassen können.

Hinweis:
Ob diese Zuschüsse allerdings auch sozialversicherungsfrei sein werden, bleibt noch abzuwarten.

Kindermehrbetrag

(für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher mit geringem Einkommen)

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 550,00 auf EUR 700,00 pro Kind erhöht.

Wird beim Zuwendungsfruchtgenuss die Immobilie vor Einräumen des Fruchtgenusses unbefristet vermietet, sind die Mieteinkünfte beim Eigentümer zu besteuern. Wird die Immobilie erst danach – auf Risiko und Initiative des Fruchtgenussberechtigten – vermietet, sind die Einkünfte diesem zuzurechnen.

Häufig wird innerhalb der Familie ein Fruchtgenussrecht an Liegenschaften eingeräumt. Das zivilrechtliche Eigentum der Liegenschaft verbleibt dabei in der Regel beim Eigentümer, der Inhaber des Fruchtgenussrechts darf die Sache aber ohne Einschränkung benutzen oder vermieten.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Jahre 1996 ein Bestandvertrag zwischen dem Eigentümer und einer Supermarktkette abgeschlossen. Im Jahr 2013 räumte der Eigentümer der Liegenschaft seinem Sohn ein auf zehn Jahre befristetes Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft ein. Im Gegenzug hatte der Sohn dem Vater „die Hälfte der naturalen und zivilen Früchte“ abzuführen.

Im Jahr 2015 trat der Sohn auf Initiative der Handelskette wegen eines beabsichtigten Umbaus in Vertragsverhandlungen mit der Bestandnehmerin ein. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde ein 2. Nachtrag zum Bestandvertrag vereinbart. Der 2. Nachtrag zum Bestandvertrag wurde vom Sohn als Fruchtgenussberechtigten sowie dem Vater als Eigentümer unterzeichnet.

Ebenfalls im Jahr 2015 reichte der Fruchtgenussberechtigte eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Der Sohn erklärte darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. EUR 15.000,00. Da er weitere Einkünfte irrtümlich nicht gemeldet hatte, erhob der Steuerpflichtige gegen den daraufhin erlassenen Bescheid Beschwerde. Der Beschwerde wurde stattgegeben, jedoch schied die Abgabenbehörde gleichzeitig die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus, da die Mieteinkünfte lediglich dem Eigentümer zuzurechnen seien.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach einem durch den Sohn vorgebrachten Vorlageantrag beschäftigte sich das BFG mit dem Sachverhalt. Dieses teilte die Auffassung des Finanzamts. Lediglich dem Fruchtgenussbesteller – also dem Vater – seien die Einkünfte zuzurechnen. Das Zurechnungssubjekt der Einkünfte muss die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestalten können und das Unternehmerrisiko tragen. Der Sohn habe hingegen lediglich den unkündbaren Mietvertrag aufrechterhalten, was keine für die Einkünftezurechnung ausreichende unternehmerische Initiative darstelle. Rechnungslegung und die Berechnung der Wertanpassung reichen nicht dazu aus, eine solche zu begründen. Auch die Teilnahme des Sohns an den Vertragsverhandlungen geht nicht über das hinaus, was jeder Bestandgeber im Hinblick auf die Fortführung eines Bestandverhältnisses leisten würde.

Wenn Selbständige nach Pensionsantritt in einen anderen Staat ziehen, stellt sich die Frage, wie und wo die Pensionseinkünfte zu versteuern sind.

Das Finanzministerium hat sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Pensionseinkünfte eines Arztes, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, beschäftigt.

Ein Arzt, der in Österreich selbständig erwerbstätig war, zog nach seiner Pensionierung nach Griechenland. Seine Pensionseinkünfte stammen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer. Nun stellte sich die Frage, ob die Pensionseinkünfte in Griechenland oder Österreich zu besteuern sind.

Das Finanzministerium kommt zum Ergebnis, dass die Pensionseinkünfte aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland im Ansässigkeitsstaat zu besteuern ist. Damit hat sich der pensionierte Arzt in Griechenland beim Finanzamt anzumelden und sich um die korrekte Besteuerung zu kümmern. Die Besteuerung in Österreich fällt damit zur Gänze weg. Auch das ist dem Finanzamt anzuzeigen und nachzuweisen.

Hinweis:
Wenn Sie eine Änderung des Wohnorts in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verwaltungs- und sozialrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.

 

Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen.

Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit faktisch insgesamt drei Jahre zur Verfügung.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers

Hier kommt die sogenannte Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers ins Spiel. Denn Dienstgeber sind aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtssprechung verpflichtet, die Dienstnehmer aufzufordern, den Urlaub zu verbrauchen. Die Rechtsfolge des Verfalls des Urlaubs ist gleichzeitig den Dienstnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen. Tun Dienstgeber dies nicht, tritt die Verjährung nicht ein. Am Ende eines Dienstverhältnisses können damit auch durchaus mehr als die sonst maximal zu zahlenden 75 Urlaubstage (bei einer Fünf-Tage-Woche) als Urlaubsersatzleistung eingefordert werden.

Insbesondere für Privatpersonen wird der Erwerb von Photovoltaikmodulen 2024 günstiger werden, womit der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert wird.

Derzeit liegt der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20 %. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen müssen die Umsatzsteuer jedoch zur Gänze tragen.

Ab 2024 wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen unter gewissen Voraussetzungen von 20 % auf 0 % herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ab 1.1.2024 und vor 1.1.2026.

Voraussetzungen

Der 0%ige Umsatzsteuersatz ist allerdings nur anzuwenden, wenn die Engpassleistung der betreffenden Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Des Weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.

Montage und Installation von Photovoltaikmodulen

Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sich diese beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun befindet. Auch ist von der Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen Grundstück und der Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex).

Unselbständige Nebenleistungen, welche für den Empfänger der Leistung (Errichter der Anlage) notwendig sind, um die Anlage zu betreiben, sind im gleichen Ausmaß wie die Lieferung von der Steuerbefreiung erfasst. Die Montage bzw. Installation von Photovoltaikmodulen stellt beispielsweise eine solche unselbständige Nebenleistung dar. Die Installationsarbeiten müssen jedoch direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem 0%igen Steuersatz zu unterliegen. Leistungen bzw. Montagearbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen, unterliegen hingegen nicht der Begünstigung.

Die Steuerbefreiung umfasst nur direkte Lieferungen an Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz.

Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Das bloße Eigentum an einer Photovoltaikanlage ist nicht ausschlaggebend und hat somit allenfalls nur Indizwirkung.

Keine zusätzliche Flächenversiegelung

Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von sogenannten kleinen Photovoltaikanlagen auf Privathäusern bzw. öffentlichen Gebäuden nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, werden nur solche Anlagen steuerbegünstigt sein, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer bestehenden Garage oder einem Schuppen – nicht jedoch auf einer freien Fläche – installiert werden.

In einer Welt, in der soziale Verantwortung und gemeinnützige Initiativen immer wichtiger werden, spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stellt eine bedeutende Reform im Bereich der Gemeinnützigkeit dar.

Freiwilligenpauschale

Um die für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit der neu eingeführten Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für steuerfreie Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen worden.

Von der Steuerbefreiung bzw. von der Freiwilligenpauschale erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Steuerfrei sind Zahlungen für Leistungen, die freiwillig erbracht werden. Weiterhin steuerpflichtig sind Zahlungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zustehen.

Die steuerfreien Zahlungen dürfen pro Person maximal EUR 30,00 pro Kalendertag bzw. EUR 1.000,00 pro Kalenderjahr betragen.

Bei besonderen Tätigkeiten kann eine steuerfreie Freiwilligenpauschale von EUR 50,00 pro Kalendertag bzw. EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr bezahlt werden. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z. B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (z. B. Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z. B. Tätigkeit als Chorleiter).

Beispiel
Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, EUR 50,00 aus. EUR 30,00 davon sind aufgrund der neuen Freiwilligenpauschale steuerfrei.

Erleichterungen bei Satzungsmängeln eines Rechtsträgers

Die Satzung (das Statut) eines Rechtsträgers (zum Beispiel eines Musikvereines) muss, um die Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit zu erfüllen, den diesbezüglichen Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen.
Daher führten auch bloß formale Satzungsmängel in der Vergangenheit zum Entfall der steuerlichen Begünstigung der Organisation.

Die neue Regelung sieht nun vor, dass der Rechtsträger aufzufordern ist, die beanstandeten Satzungsmängel innerhalb von sechs Monaten anzupassen. Wird die Satzung daraufhin geändert und erfüllt der Rechtsträger nun die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Damit wurde die strenge Vorgehensweise in der Vergangenheit entschärft.

Keine Höchstgrenze abzugsfähiger Zuwendungen

Für Spender wird der bisher bestehende Höchstbetragsdeckel der abzugsfähigen Zuwendungen von EUR 500.000,00 ersatzlos gestrichen. Die Deckelung der in einem Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10 % des Gewinns wird allerdings beibehalten.

Um dennoch sofortige höhere Vermögensstockausstattungen zu gewährleisten, wurde eine Vortragsmöglichkeit eingeführt, wenn die Zuwendung in einem Jahr diese 10 %-Grenze übersteigt. Die Vortragsmöglichkeit soll einen Anreiz darstellen, erforderliche Summen in einem zuzuwenden (z. B. Grundstücke) und nicht aus steuerlichen Gründen auf mehrere Jahre aufzuteilen.

Am 3.11.2023 hat das Finanzministerium eine Anfrage zu steuerlichen Fragestellungen betreffend Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und deren Mitgliedern beantwortet. Die wichtigsten Punkte bezüglich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und der Elektrizitätsabgabe haben wir zusammengefasst.

Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) handelt es sich um Rechtspersönlichkeiten, bei welchen die Mitglieder (oder Gesellschafter) gemeinsam und ohne Gewinnerzielungsabsicht Energie aus erneuerbaren Quellen (meist Photovoltaikanlagen) speichern und/oder Energie aus Eigenerzeugung verkaufen. Teilnehmer einer EEG können entweder Volleinspeiser oder Überschusseinspeiser sein. Volleinspeiser liefern die gesamte erzeugte Energie an die Energiegemeinschaft, Überschusseinspeiser lediglich jenen Anteil der Stromproduktion, welchen sie nicht selbst verbrauchen.

Einkommensteuer

Liefert ein Überschuss- oder Volleinspeiser Energie an eine EEG kommt es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Lieferung durch den Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Liefert eine natürliche Person an die EEG, sind Einkünfte aus der Lieferung jedoch unter folgenden Bedingungen von der Einkommensteuer befreit:

  • Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen,
  • Engpassleistung der jeweiligen Anlage von maximal 35 kWp,
  • Anschlussleistung von maximal 25 kWp.

Umsatzsteuer

Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die von Privatpersonen gelieferter Energie ist die EEG, nicht das jeweilige Mitglied bzw. der jeweilige Gesellschafter. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Lieferung von Elektrizität an die EEG. Die EEG ist als Wiederverkäufer anzusehen und schuldet daher gemäß Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer.

Elektrizitätsabgabe

Selbst erzeugte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von den Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Eine Weiterleitung über das öffentliche Netz ist nicht begünstigungsschädlich. Auch eine Lieferung in das allgemeine öffentliche Netz bzw. an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist nicht steuerbar. Erst eine folgende Lieferung durch ein EVU an einen Verbraucher unterliegt der Elektrizitätsabgabe.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen gesetzliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Soweit es sich bei dem jeweiligen Mitglied bzw. Gesellschafter um einen Volleinspeiser handelt, ergeben sich keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Im Falle von Überschusseinspeisern bestehen solche Pflichten, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auch auf jene Mengen an elektrischer Energie, die vom Überschusseinspeiser selbst verbraucht oder an EVU geliefert und nicht der EEG zur Verfügung gestellt werden.

Das am 21.11.2023 beschlossene Budgetbegleitgesetz 2024 bringt ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der Unternehmen und Anreize für Arbeitgeber.

Dienstgeberabgabe

Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die mehrere geringfügig Beschäftigte statt vollversicherte Personen beschäftigen, ausgleichen. Die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Dienstnehmern.

In der Dienstgeberabgabe wurde bisher der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit insgesamt 3,05 % nicht berücksichtigt. Dadurch kam es zu einer Differenz zwischen den Lohnnebenkosten für geringfügig Beschäftigte und vollversicherten Mitarbeitern. Dieser Unterschied wurde durch das Budgetbegleitgesetz beseitigt. Die Dienstgeberabgabe wird um 3 % erhöht, nämlich von 16,4 % auf 19,4 %. Die Mehreinnahmen sollen der Arbeitslosenversicherung und dem Insolvenzentgeltfond zukommen.

Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt. Für Lehrlinge beträgt der Beitrag künftig 2,3 %. Damit werden die Lohnnebenkosten gesenkt, was zu einer Entlastung des Faktors Arbeit führt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird jedoch nur für jene Dienstnehmer gesenkt, die keine Niedrigverdiener sind.

Am 8. September 2023 wurde das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 die sogenannte GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Der ORF-Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmern zu entrichten.

Der ORF-Beitrag

Der ORF-Beitrag ist unabhängig von einem Empfangsgerät von Privatpersonen („Beitragspflicht im privaten Bereich“) und von Unternehmern („Beitragspflicht im betrieblichen Bereich“) als sogenannte Beitragsschuldner zu entrichten. Für 2024 ist der Beitrag mit EUR 15,30 monatlich festgesetzt und darf diesen Betrag auch in den Jahren 2025 und 2026 nicht übersteigen. Insbesondere zur Kulturförderung heben vier Bundesländer mit dem ORF-Beitrag zusätzlich eine Landesabgabe von monatlich EUR 3,10 (Tirol), EUR 4,60 (Burgenland und Kärnten) und EUR 4,70 (Steiermark) ein.

Beitragspflichtige Unternehmer

Unternehmer haben für eine Betriebsstätte je Gemeinde einen ORF-Beitrag zu entrichten, wenn mit der Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr eine Kommunalsteuerpflicht verbunden war. Als Unternehmer im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes gelten alle Unternehmer nach dem Kommunalsteuergesetz.

Ist ein Unternehmer aufgrund einer mildtätigen oder gemeinnützigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuerpflicht befreit, dann entfällt auch die Pflicht für die Entrichtung eines ORF-Beitrags.

Besteht für eine im Inland gelegene Adresse eine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich oder greift die beschriebene Befreiung von dieser Beitragspflicht, dann besteht für diese Adresse keine Beitragspflicht im privaten Bereich, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte dort entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.

Höhe des Beitrags für Unternehmer

Die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des ORF-Beitrags für Unternehmer ist abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Die Begriffe „Arbeitslöhne“ und „Dienstnehmer“ sind dabei jeweils im Sinne des Kommunalsteuergesetzes zu verstehen.

Die Höhe des monatlich zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage

  • bis EUR 1,6 Mio.: 1 ORF-Beitrag,
  • bis EUR 3,0 Mio.: 2 ORF-Beiträge,
  • bis EUR 10 Mio.: 7 ORF-Beiträge,
  • bis EUR 50 Mio.: 10 ORF-Beiträge,
  • bis EUR 90 Mio.: 20 ORF-Beiträge,
  • über EUR 90 Mio.: 50 ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer jedoch maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Der ORF-Beitrag ohne Landesabgabe kann daher für einen Unternehmer aktuell monatlich zwischen EUR 15,30 und EUR 1.530,00 betragen.

Beitragsfestsetzung

Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags werden an die gesetzlich damit betraute ORF-Beitrags Service GmbH bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen die Daten der Kommunalsteuererklärungen übermittelt. Auf Verlangen der ORF-Beitrags Service GmbH sind dieser insbesondere vom Finanzamt, der Österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde die Berichte über Kommunalsteuerprüfungen vorzulegen.

Die Festsetzung des ORF-Beitrags erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Zahlungsaufforderung auf Grundlage der bereitgestellten Daten. Eine bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags erfolgt bei einer nicht zur Gänze fristgerechten Entrichtung der Beiträge oder wenn eine bescheidmäßige Festsetzung vom Beitragsschuldner verlangt wird. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Mit Zahlungsaufforderung festgesetzte Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig.

Meldepflichten

Unternehmer haben den Beginn und das Ende der Beitragspflicht sowie eine Änderung der Firma, der E-Mail-Adresse, der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisterzahl oder der GISA-Zahl und der Steuernummer bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 geahndet werden.

Hinweis:
Bei Beginn und Ende der Kommunalsteuerpflicht sowie bei Änderung von Firmenstammdaten ist nunmehr auch die Meldeverpflichtung nach dem ORF-Beitrags-Gesetz in Evidenz zu nehmen.

Aufwendungen für einen als Arbeitszimmer genutzten Raum können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn in einem solchen Raum einzelne private Gegenstände gelagert werden.

Rechtslage und Fragestellung

Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers sind nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Zweifel ist der Mittelpunkt dort gelegen, wo in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit erbracht wird. Gemäß Rechtsprechung ist ein Arbeitszimmer ein Raum, „dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt“, nicht aber ein Raum, der auf Grund seiner funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung bereits „von vornherein“ der beruflichen Sphäre eines Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, wie dies zum Beispiel bei einem Therapie- oder Ordinationsraum der Fall ist.

In einem vom BFG und in der Folge vom VwGH zu entscheidenden Fall war zu klären, ob bei unstrittiger überwiegender beruflicher Nutzung eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers die Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer zu versagen ist.

Sachverhalt und Beurteilung des Finanzamtes

Ein Dienstnehmer machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Aufgrund einer 90%igen Gehbehinderung war dieser als Teleworker von zu Hause aus tätig.

Nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Nachschau in der betreffenden Wohnung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Das verfahrensgegenständliche Arbeitszimmer sei vom Garten aus mit einem Aufzug erreichbar und mit einer Schiebetüre vom Wohnzimmer abgetrennt. Das Zimmer diene auch als Lagerraum für beruflich nicht benötigte Gegenstände wie einem Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage und Wurlitzer, wodurch der Eindruck einer Verwendung als Wohnzimmererweiterung gewonnen worden sei.

Rechtsansicht von BFG und VwGH

Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes erhob der Steuerpflichtige Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und änderte den Einkommensteuerbescheid zugunsten des Dienstnehmers ab. Der materielle Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei in seinem Arbeitszimmer gelegen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach keine ausschließliche berufliche Verwendung vorliege, sei nicht stichhaltig. Selbst unter der Annahme, die aktuellen Verhältnisse wie insbesondere die Lagerung privater Gegenstände seien schon in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgelegen, könne die Anerkennung als überwiegend beruflich genutztes Arbeitszimmer nicht versagt werden.

Das betreffende, rund 23 m2 große Arbeitszimmer werde zwar nicht ausschließlich, jedoch nahezu ausschließlich beruflich verwendet, auch wenn entlang einer Zimmerwand einige private Gegenstände gelagert seien. Zudem verfüge der Steuerpflichtige mit einer Wohnung von rund 118 m2 über reichlich privaten Zwecken dienenden Wohnraum. Der Umstand, dass die Terrasse nur über das Arbeitszimmer erreichbar sei und die Terrasse auch nur vom Steuerpflichtigen benutzt werde, der ledig sei, stehe der Beurteilung des Raumes als Arbeitszimmer nicht entgegen.

Gegen das Erkenntnis des BFG wurde vom Finanzamt Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte die Rechtsansicht des BFG und wies die vom Finanzamt erhobene Revision ab, da dieses im Rahmen der Revision nicht aufzeigen konnte, dass trotz der Umstände eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht vorgelegen habe.

Fazit:
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung wird die Behörde zukünftig die Anerkennung von Aufwendungen für ein überwiegend beruflich genutztes, im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht mehr nur alleine deshalb verweigern können, weil in diesem Raum auch private Gegenstände gelagert werden. Es empfiehlt sich jedoch im Vorfeld mit Ihrem ECA-Berater zu klären, ob die konkret gelagerten Gegenstände nicht auf eine andere Nutzung schließen lassen könnten und daher besser in einem anderem Raum aufbewahrt werden sollten, um alle Zweifel hinsichtlich der beruflichen Nutzung gesichert ausschließen zu können.

Non-Profit-Organisationen (NPO) erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung zu nicht kostendeckenden Tätigkeiten von Gemeinden ist auch für Non-Profit-Organisationen relevant.

Erfüllt eine natürliche oder juristische Person die Voraussetzungen für die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft, unterliegen seine Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine natürliche oder juristische Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer handelt, zieht der EuGH einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmern heran.

Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlust-lage, ist nach EuGH die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft fraglich: Denn umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist nach EuGH eine natürliche oder juristische Person nur dann, wenn diese Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt. Eine Tätigkeit ist gemäß Rechtsprechung des EuGH dann als „wirtschaftliche“ Tätigkeit anzusehen, wenn diese nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt. Wirtschaftlich nicht tragbares Handeln steht der Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft entgegen.

Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe widerlegbar als nicht umsatzsteuerbar an. Mit  einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird eine NPO im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im Regelfall „wirtschaftlich tätig“, sodass im Rahmen eines solchen Betriebes erzielte Umsätze umsatzsteuerbar sind.

Anmerkung:
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzelner Tätigkeiten einer NPO ist komplex und sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

Die Überlassung von Grundstücksflächen für das Aufstellen von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Land- und Forstwirte können für diese Einkünfte Pauschalierungsregelungen nicht anwenden.

Grundstücksüberlassung bei Land- und Forstwirtschaft

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet.

Bei einer Nutzungsüberlassung für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke, die über fünf Jahre hinaus andauert, gehen Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, da in einem solchen Fall von keiner vorübergehenden Maßnahme mehr gesprochen werden kann.

Entscheidung des BFG

Ist die landwirtschaftliche Nutzung einer überlassenen Grundstücksfläche zum Beispiel als Weide auf Dauer unmöglich, da sich auf dieser Fläche ein Betonfundament für die Errichtung eines Mastes befindet, steht die Nutzung dieser Grundstücksfläche mit der Landwirtschaft in keinem Zusammenhang mehr. Eine solche Grundstücksfläche kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zugerechnet werden.

Fazit:
Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung einer solchen Grundstücksfläche führen daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt entgegen der in der Literatur vertretenen Ansicht auch in Fällen, in denen die verwendeten Grundflächen für eine solche dauerhafte anderweitige Nutzung von untergeordneter Bedeutung sind.

Neben diversen anderen Anpassungen wird die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 eingeschränkt und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Die vom Arbeitsmarktservice (AMS) geförderte Altersteilzeit kann seit dem Jahr 2000 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es gibt zwei Grundmodelle der Altersteilzeit:

a) die durchgehende, kontinuierliche Altersteilzeit und

b) die geblockte Altersteilzeit mit anschließender Freizeitphase.

Neben diversen anderen Anpassungen wird durch eine Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz der Kostenersatz bei der Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 von 50 % beginnend immer weiter auf 10 % reduziert und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Hinweis:
Anspruchsvoraussetzung für das Altersteilzeitgeld ist unter anderem die Leistung eines Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber. Durch diesen Lohnausgleich werden die wirtschaftlichen Nachteile der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer abgefedert.

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurden Änderungen bezüglich des Stammkapitals der „klassischen“ GmbH vorgenommen. Diese Neuerungen sind seit 1.1.2024 in Kraft.

Bis zum Ende des vorigen Jahres betrug das Mindeststammkapital einer GmbH EUR 35.000,00, wobei die Hälfte, also EUR 17.500,00, bar einzuzahlen waren. Zur Erleichterung der Gründung konnte für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden.

Das Stammkapital musste bei einer gründungsprivilegierten GmbH lediglich EUR 10.000,00 betragen, wovon zumindest die Hälfte in bar zu entrichten waren. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre war jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Aufstockung des Stammkapitals auf EUR 35.000,00 vorgesehen; der tatsächlich eingezahlte Betrag musste wie bei der nicht-privilegierten GmbH EUR 17.500,00 betragen. Durch die nunmehrigen Gesetzesänderungen ist die Gründung einer GmbH als gründungsprivilegiert jedoch obsolet.

Neue Rechtslage

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf EUR 10.000,00 gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit EUR 5.000,00. Daraus ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH, wodurch vor allem neue Unternehmen gefördert werden sollen.

Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von EUR 1.750,00 auf EUR 500,00 pro Jahr verringert. Diese Regelung gilt künftig für alle GmbHs. Für eine gründungsprivilegierte GmbH besteht ein weiterer Vorteil durch die Gesetzesänderung darin, dass die Notwendigkeit einer Erhöhung des Stammkapitals auf EUR 35.000,00 nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt.

Ein im Firmenbuch bestehender Hinweis auf gründungsprivilegierte Gründung einer GmbH bleibt ohne weiteres Zutun der Gesellschafter trotz Gesetzesänderung bestehen. Es erfolgt keine Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf.

Wird von den Gesellschaftern gewünscht, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr im Firmenbuch ersichtlich ist, muss die Änderung beim Firmenbuch angemeldet und der Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Die dort festgehaltenen Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung sind zu entfernen. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unverändert bleiben. Ein Gläubigeraufruf hat mangels Verringerung des Haftungsfonds nicht zu erfolgen.

Hinweis:
Gerne beraten wir Sie bei der Gründung einer Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft.

Mit Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) einer Änderung unterzogen. Wesentliche Änderungen und sonstige Neuerungen aus lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht haben wir für Sie zusammengefasst.

Kinderbetreuung

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bildungseinrichtung, die steuerfreie Vorteilsgewährung an die Arbeitnehmer zulässt, wurden, insbesondere in Bezug auf Gewinnerzielung und den Anteil an betriebsfremden Kindern, gelockert. Darüber hinaus wurde die Grenze für steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung an die Arbeitnehmer auf EUR 2.000,00 pro Jahr angehoben.

Sachbezüge

Aufgrund einer Änderung des Richtwertegesetzes gelten seit 1.1.2024 andere Quadratmeterwerte für die Ermittlung des Sachbezuges von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im Zusammenhang mit unentgeltlich oder vergünstigt gewährten Optionsrechten wurde klargestellt, dass diese erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu versteuern sind.

Werbungskosten

Die bisher bis Ende 2023 befristeten Regelungen bezüglich der Absetzbarkeit eines Homeoffice-Pauschales (bis zu EUR 3,00 pro Tag) und von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten sind nunmehr unbefristet und damit auch im Jahr 2024 gültig. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind um ein gewährtes Homeoffice-Pauschale zu kürzen. Verwendet der Arbeitnehmer ein privates Öffi-Ticket für Dienstreisen, besteht aus Arbeitgebersicht die Möglichkeit, die fiktiven Kosten der Reise (anhand der günstigsten Ticketmöglichkeit für öffentliche Verkehrsmittel) als nicht steuerbar zu ersetzen.

Pensionen- und Altersteilzeit

Bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben. Altersteilzeit kann nunmehr flexibler vereinbart werden, innerhalb von sechs Monaten kann etwa die Arbeitszeit frei bestimmt werden, sofern die Arbeitszeit im Durchschnitt der Altersteilzeitvereinbarung entspricht. Innerhalb der gesamten Dauer der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit zwischen 20 % und 80 % der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen, sofern die Schwankungen über dem gesamten Zeitraum ausgeglichen werden.

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen

Bezüglich SEG-Zulagen wurde im Wartungserlass festgestellt, dass es der Abgabenbehörde obliegt, die Angemessenheit einer gewährten SEG-Zulage zu prüfen und festzustellen, ob diese Zulage teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu qualifizieren ist. Relevant für diese Einschätzung ist insbesondere, dass ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der erheblichen zwangsläufigen Verschmutzung, der außerordentlichen Erschwernis oder der besonderen zwangsläufigen Gefährdung und der gewährten Zahlung besteht.

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde mit der Veranlagung 2023 der Investitionsfreibetrag (IFB) (wieder)eingeführt, der insbesondere ökologische Investitionen steuerlich fördern soll.

Der IFB kann im Rahmen der Steuererklärung für ab dem 1.1.2023 erworbene Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Im Regelfall beträgt dieser 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt eine Investition im Bereich der „Ökologisierung“ vor, erhöht sich dieser auf 15 %. Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- und Herstellungskosten von EUR 1 Mio. geltend gemacht werden, woraus sich im Fall von Investitionen ausschließlich im Bereich der Ökologisierung ein IFB von maximal EUR 150.000,00 ergibt. Der IFB wirkt als steuerliche Betriebsausgabe und senkt die Steuerbemessungsgrundlage.

Anspruchsberechtigte des IFB

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen (z.B. Einzelunternehmen) wie auch juristischen Personen (z.B. GmbHs) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass betriebliche Einkünfte vorliegen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nur für nicht gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Wirtschaftsgut einer inländischen Betriebsstätte zurechenbar sein, welche der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Nicht begünstigt sind Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden oder für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung gilt (ausgenommen E-Auto, Taxi, Fahrschulauto). Auch sind unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahmen z.B. bei Ökologisierung) und sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, werden nicht gefördert.

Investitionen im Bereich der Ökologisierung

In der kürzlich kundgemachten Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung wird konkretisiert, welche ökologische Investitionen dem höheren 15%igen Investitionsfreibetrag unterliegen.

Dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), anwendbar ist.
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. E-Auto) sowie deren Ladestationen bzw. Tankstellen.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG).
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG.

Hinweis:
Die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als „ökologisiert“ gilt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ortübliche freiwillige Trinkgelder an den Arbeitnehmer sind in der Regel steuerfrei. Wird aber ein verpflichtendes Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale erhoben – z.B. als prozentueller Aufschlag auf die Rechnungssumme – kann dies zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Trinkgelder sind im österreichischen Einkommensteuerrecht steuerbefreit soweit diese:

  • freiwillig (ohne Rechtsanspruch),
  • von einem Dritten (also nicht vom Arbeitgeber),
  • in ortsüblicher Höhe,
  • an einen Arbeitnehmer (nicht Selbstständigen) geleistet werden.

Wird jedoch Trinkgeld als verpflichtende Servicepauschale erhoben und an die Mitarbeiter weitergeleitet, ist dieses als Lohn- oder Gehaltsbestandteil zu qualifizieren. Die weitergeleiteten Trinkgelder erhöhen daher die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer des jeweiligen Arbeitnehmers.

Nicht schädlich ist hingegen, wenn freiwilliges Trinkgeld in einen „Topf“ geworfen und anschließend aufgeteilt wird, oder wenn durch Kartenzahlung erhobenes freiwilliges Trinkgeld an die jeweiligen Mitarbeiter weitergeleitet wird.

Sozialversicherungsrecht

Trinkgelder gelten – im Gegensatz zum Einkommensteuerecht – als ein Entgelt eines Dritten und unterliegen somit der Betragspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Sozialversicherungspflichtigen. Für zahlreiche Branchen (z.B. Gastronomie) gibt es Trinkgeldpauschalbeträge, die hierfür herangezogen werden können. Die Trinkgeldpauschale erhöht dann die Beitragsgrundlage des jeweiligen Arbeitnehmers um einen festgelegten Fixbetrag. Die Anwendung derartiger – für den Sozialversicherungspflichtigen oft vorteilhaften – Trinkgeldpauschalen gilt jedoch lediglich für „freiwilliges Trinkgeld“. Bei Auszahlung des verpflichtenden Servicezuschlages an Dienstnehmer handelt es sich mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt, welches zusätzlich erfasst werden muss.

Umsatzsteuerrecht

Soweit freiwilliges Trinkgeld nicht dem Unternehmen, sondern dem Servicepersonal gewährt wird, ist dieses nicht als Teil des Entgelts zu qualifizieren und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Wird hingegen Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale eingehoben und anschließend dem Arbeitnehmer weitergeleitet, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich um ein Entgelt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.

Aufgrund steigender Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Liegenschaftsvermögen haben sich in den vergangenen Jahren atypische Vertragsgestaltungen etabliert.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist als Nutzungsrecht zu qualifizieren, welches eine Person zum Gebrauch eines Gebäudes/einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Ein Wohnrecht kann auch gegenüber einem neuen Eigentümer (bei Weiterverkauf) durchgesetzt werden, sofern es notariell im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch weder vererbt noch anderweitig übertragen werden.

In der Praxis findet das Wohnrecht vor allem bei einer Schenkung von Liegenschaftsvermögen von Eltern an ihre Kinder zu Lebzeiten Anwendung. Das Eigentum an der Liegenschaft wechselt, den Eltern bleibt jedoch ein lebenslanges Gebrauchsrecht. Auch bei einem Verkauf kann sich der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehalten. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen wird. Der Wert des zurückbehaltenen oder grundbücherlichen Wohnrechts ist somit – anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts – nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.

Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut nicht auf einmal geleistet, sondern auf periodisch wiederkehrende gleichförmige Zahlungen aufgeteilt. Die in den Raten enthaltenen Zinsen oder Wertsicherungsbeiträge stellen keinen Teil der Einkünfte aus privaten Grundstückveräußerungen dar, sondern sind gesondert als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen. Sollte bei einer Ratenzahlungsdauer von mehr als einem Jahr keine angemessene Wertsicherung oder Verzinsung vereinbart worden sein, sind die Raten für Zwecke der Veräußerungserlösermittlung auf den Veräußerungsstichtag abzuzinsen.

Keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen über mehrere Jahre

Die wichtigste Besonderheit des Immobilienkaufs bzw. -verkaufs liegt jedoch im Zufluss des Kaufpreises über einen längeren Zeitraum hinweg. Da die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen dem Zuflussprinzip unterliegt, erfolgt eine Besteuerung im Fall einer Ratenzahlung erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen (inkl. einer etwaigen Anzahlung) die Anschaffungskosten übersteigt. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird dagegen erst dann realisiert, wenn die letzte Raten- oder Rentenzahlung zugeflossen ist.

Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erlöscht die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (sobald also die Raten die steuerlichen Anschaffungskosten übersteigen) in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen. Darüber hinaus ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.

Hinweis:
Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen sind unterschiedlichste Vertragsgestaltungen möglich, die teilweise steuerliche Besonderheiten mit sich bringen und unbedingt vorab zu beachten sind. Wir beraten Sie dabei gerne.

Klientenabend am 03.04.2024 „Erfolg gestalten: Aktuelle Facts & Trends im Wirtschafts- und Steuerrecht“

Nach einiger Zeit ungewollter Pause konnten wir dieses Jahr wieder einen Klientenabend für Sie veranstalten. Frau Mag. Anita Schreiner-Harml und Jakob Schreiner MSc, LL.B. (WU) haben in einem kurzweiligen und interessanten Vortrag einen Querschnitt über viele wichtige Themen präsentiert. Neben besonderen Neuerungen im Steuerrecht und in der Personalverrechnung gab es einen Überblick über alle Regelungen zur E-Mobilität im Unternehmen. Weiters wurde die neue Gesellschaftsform „FlexKap“ vorgestellt und zum Abschluss berichteten wir über die neuesten Erfahrungen bei Betriebs- und Lohnabgabenprüfungen. Die Vortragsfolien können Sie hier nachlesen. Wenn Sie spezielle Fragen zu einem der behandelten Themen haben, dann stehen wir natürlich gerne zu Verfügung.

Eine gekürzte Version des Vortrages sowie einige Schnappschüsse des gelungenen Abends finden Sie in folgender Onlinegalerie:

Onlinegalerie des Klientenabend der ECA Schreiner und Stiefler Steuerberatung GmbH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur einkommensteuerlichen Qualifizierung einer Geflügelmast.

Der von der gegenständlichen VwGH-Entscheidung betroffene Unternehmer bzw. i.w.F. Revisionswerber führte sowohl vor 2012 als auch in den Streitjahren (2012 bis 2015) eine Geflügelmast als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2012 wurde eine neue Stallung errichtet, was die mögliche Anzahl der gehaltenen Hühner mehr als verdoppelte. Im Jahr 2016 erklärte der Revisionswerber für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und begründete die Umqualifizierung der Einkünfte mit der Errichtung des neuen Stalles. Strittig war daher, ob der Revisionswerber einen Strukturwandel vollzogen hat, der eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich kann eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb fließend oder sofort vollzogen werden. Für den allmählichen Wandel bedarf es sowohl einer objektiven Überschreitung der im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegten Höchstgrenzen der Haltung von Nutztieren, als auch einen subjektiven Willen, eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Für einen sofortigen Strukturwandel sind eindeutige und erhebliche Maßnahmen erforderlich.

Strukturänderung nicht beabsichtigt

Der Revisionswerber erklärte erst vier Jahre nach Errichtung der Stallung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies begründete er damit, dass dem Unternehmer erst später durch Zeitungslektüren und dem Hinweis eines Berufskollegen bewusst geworden sei, dass seine Tätigkeit nicht mehr als Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei. Das Finanzamt sowie das BFG vertraten daher die Meinung, dass vom Revisionswerber keine Änderung der Betriebsstruktur beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe er den neuen Stall errichtet, ohne die damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken oder diese bewirken zu wollen. Die Errichtung sei vielmehr aus reinen Praktikabilitätsgründen erfolgt. Es fehlte demnach am subjektiven Willen zum Strukturwandel.

Tatsächlich gesetzte Maßnahmen relevant

Auch wenn der Revisionswerber keinen Strukturwandel der Geflügelmast bewusst herbeiführen wollte, kann es objektiv trotzdem dazu gekommen sein. Daher sind die tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant. Grundsätzlich ist die Errichtung eines neuen Stalles und die damit verbundene Verdoppelung der Produktionskapazität eine Maßnahme, die dazu geeignet ist, einen sofortigen Strukturwandel zu bewirken, wenn diese Produktionskapazität auch tatsächlich genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Es ist zwar 2013 eine deutlich erhöhte Produktion erfolgt, 2014 und 2015 sind die produzierten Vieheinheiten aber wieder stark zurückgegangen. Die durch die Errichtung des Stalles neu geschaffenen Produktionskapazitäten sind damit zu einem erheblichen Teil ungenutzt geblieben. Es liegt daher kein sofortiger Strukturwandel vor, sondern eine allmähliche wirtschaftlich notwendige Produktionssteigerung.

Entscheidung und Konsequenz für den Steuerpflichtigen

Die Qualifizierung der Einkünfte aus dem Geflügelmastbetrieb war wesentlich für den Versuch um Festsetzung von Umsatzsteuergutschriften: Denn die Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer war versäumt und hätte nur über die Anerkennung des Geflügelmastbetriebs als Gewerbebetrieb aufgehoben werden können. Diesem Begehren wurde in einer Gesamtbeurteilung der Umstände vom BFG und vom VwGH eine Absage erteilt.

Fazit:
Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Einkunftsart hat unter Umständen Bedeutung für andere steuerliche Regelungen. Sprechen Sie daher frühzeitig über beabsichtigte Änderungen bei Ihren Tätigkeiten zur Einkommenserzielung.

Die Finanzstrafbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen.

Von der Behörde ist in diesem Fall ein spezieller Prüfungsauftrag vorzulegen. Eine solche finanzstrafrechtliche Prüfung stellt für den Abgabepflichtigen eine Zäsur dar, da dieser ab dann als Verdächtiger oder Beschuldigter geführt wird – samt den damit verbundenen Rechten im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und (bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren) in der Strafprozessordnung.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) war fraglich, ob dieser Prüfungsauftrag ausreichend präzisiert war, um vom Vorliegen einer Verfolgungshandlung auszugehen. Dies hätte im konkreten Fall zur Folge gehabt, dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt gewesen wäre, da der Prüfungsauftrag den Eintritt der Verjährung gehemmt hätte.

Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung

Im konkreten Fall handelte ein Abgabepflichtiger mit Grundstücken, versteuerte die daraus erzielten Einkünfte jedoch weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014. Die Finanzstrafbehörde ordnete daher eine Prüfung nach dem FinStrG an, mit folgender Begründung: „Aufgrund [des] der Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials über Grundstückankäufe und -verkäufe ab dem Jahr 2011 und des Umstandes, dass diese Immobiliengeschäfte in den Steuererklärungen des Verdächtigen nicht aufscheinen, besteht der Verdacht, dass der o.a. Steuerpflichtige die Entrichtung von Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer vermeiden wollte und somit die Verkürzung der Abgaben billigend in Kauf genommen hat.“

Der zuständige Spruchsenat verurteilte den Abgabepflichtigen für die Jahre 2013 und 2014 wegen Abgabenhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Abgabepflichtige unter anderem die bereits eingetretene Verjährung geltend, die im konkreten Fall fünf Jahre ab Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (30.6. des Folgejahres) betrug.

Keine Verfolgungshandlung – Einstellung des Verfahrens

Das BFG gab der Beschwerde Recht und stellte das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, da der gegenständliche Prüfungsauftrag keine Verfolgungshandlung darstellte und dadurch der Eintritt der Verjährung nicht gehemmt wurde. Als Verfolgungshandlung gilt jede nach außen erkennbare Amtshandlung u.a. eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder des BFG, die sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gelten als derartige Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, gegen eine bestimmte Person den wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Der Handlung muss zu entnehmen sein, welche Tat der betroffenen Person zur Last gelegt wird.

Um als Verfolgungshandlung zu gelten, hätte im konkreten Fall der Abgabepflichtige im Prüfungsauftrag genannt werden müssen und der Prüfungsauftrag Ausführungen darüber enthalten müssen, dass dem Abgabepflichtigen die Verkürzung der Einkommensteuer 2013 und 2014 angelastet wird. Das Strafverfahren wurde durch den Prüfungsauftrag somit noch nicht anhängig und dieser konnte den Eintritt der Verjährung daher nicht hemmen.

Vielmehr wurde das Verfahren erst mit der Verständigung des Abgabepflichtigen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 21.3.2022 anhängig gemacht. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Verjährung eingetreten war, war das Verfahren einzustellen.

Hinweis:
Wenn Ihnen die Finanzstrafbehörde einen Prüfungsauftrag aushändigt, sollten Sie rasch die Beratung durch Ihren Steuerberater in Anspruch nehmen. Es bestehen für Sie besondere Pflichten, aber auch besondere Rechte, die Sie kennen sollten.

Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023. Sie kann allerdings nur mehr unter strengeren Voraussetzungen gewährt werden.

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren.

Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu EUR 3.000,00 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet ist oder werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist. Bei Fehlen eines Kollektivvertrags sowie eines Arbeitgeberverbands und existiert kein Betriebsrat, kann durch eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer auch eine begünstigte Mitarbeiterprämie gewährt werden.

Weiters muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln und darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich. Sofern ein Kollektivvertrag keine konkreten Vorgaben vorsieht, ist die Höhe nach objektiven Kriterien, wie etwa die Wochenstunden pro Mitarbeiter, zu bestimmen.

Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese mit einem Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 pro Jahr begrenzt.

Tipp:
Wenden Sie sich bitte unbedingt an unsere Personalverrechnungsabteilung, wenn Sie planen, auch 2024 ihren Dienstnehmern zusätzliche Prämien zukommen zu lassen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über die Qualifizierung von unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zu entscheiden und hier einen sehr strengen Maßstab angesetzt.

Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen alle Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Auch Kleidung ist von dieser Bestimmung erfasst, wobei hier die Kostenersparnis des Dienstnehmers im Vordergrund steht. Diese entsteht dadurch, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskleidung nicht selbst kaufen muss.

Sobald eine Dienstkleidung keinen Wiedererkennungswert nach außen hat (großflächige Logos) und sich auch für den privaten Gebrauch eignet, ist diese als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren und damit der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterziehen.

Hinweis:
Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung jedoch um typische Berufskleidung, zählt deren Wert nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und ist nicht den Lohnabgaben zu unterziehen. Bei typischer Berufskleidung handelt es sich um solche, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen einer privaten Lebensführung eignet. Dies ist insbesondere bei Schutzkleidung oder einer Art Uniform gegeben. Als Beispiel für Uniformen ist die Polizeiuniform oder die Militärkleidung zu nennen.

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinfacht.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt sind. Damit werden jene Organisationen, die unentbehrliche Leistungen für die Gesellschaft erbringen, unterstützt.

Grundsätzlich können Spenden von Steuerpflichtigen nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Organisation geleistet werden, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Das Gesetz nennt explizit Universitäten, Museen oder Feuerwehren als spendenbegünstigte Körperschaften.

Im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Körperschaften war bisher darauf abzustellen, ob die Organisation einen im Gesetz taxativ als spendenbegünstigt aufgezählten Zweck verfolgt. Die Regelungen sahen dabei keine generelle Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, sondern spezielle Zwecke. Nur für den Bereich der Mildtätigkeit gab es bereits eine allgemeine Anknüpfung an die BAO. Mit dem GemRefG änderte sich dies. Spendenbegünstigte Zwecke sind seitdem alle, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind.

Erlangung der Spendenbegünstigung

Das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung muss weiterhin durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt. Im Hinblick auf die Beantragung der Spendenbegünstigung genügt es nun aber, dass die Organisation die allgemeinen Voraussetzungen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation im Sinne der BAO erfüllt und seit mindestens zwölf Monaten dem begünstigten Zweck dient. Dies stellt insofern eine Erleichterung dar, als die Frist vormals drei Jahre betrug.

Weiters darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegen. Werden von der begünstigten oder potenziell begünstigten Organisation strafbare Handlungen gesetzt, stellt dies ein Hindernis für die Spendenbegünstigung dar.

Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein.

Zuerkennung mittels elektronischem Formular

Anstatt der erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Organisationen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter der Einrichtung via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Hinweis:
Sollten Sie die Beantragung der Spendenbegünstigung in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Fragen zu lösen sind.

 

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COVID-19

Einen Teil des Hilfspakets zur Bewältigung der Corona-Krise bilden die Maßnahmen aus dem (EUR 15 Milliarden umfassenden) Corona Hilfs-Fonds.

Um schwerwiegende Liquiditätsengpässe für österreichische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise abzufangen, können je nach Bedarf Direktzuschüsse, Garantien oder Direktkredite von der Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Ganz allgemein richtet sich der Corona Hilfs-Fonds an Unternehmen und Branchen, die durch die gesundheitspolitischen Corona-Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

In den dazu bisher in Kraft getretenen Förderrichtlinien werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantien und der Direktkredite als finanzielle Hilfsmaßnahmen aus dem Corona Hilfs-Fonds geregelt. Die Rahmenbedingungen für Direktzuschüsse an Unternehmen werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt.

Folgende wesentliche Eckpunkte sind mit Stand 23.4.2020 bekannt:

Garantien und Direktkredite

  • Gewährung von Garantien und Direktkrediten durch den Bund.
  • Begünstigt sind Unternehmen, die den Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Von dieser weitreichenden Definition der begünstigten Unternehmen gibt es jedoch einige Ausnahmen (z. B. Kreditinstitute, Unternehmen, die zum 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, etc.).
  • Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, vorweg sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren (z. B. Reduktion Wareneinkauf, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven, Stundung von Steuern, Corona-Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen, etc.).
  • Die Obergrenze für den staatlich besicherten Kredit ist unter anderem vom gewählten Modell (100 % Garantie, 90 % Garantie, Garantie für „Unternehmen in Schwierigkeiten“) abhängig. Basierend auf den derzeitigen Informationen und den dazu vorhandenen EU-Vorgaben sind insbesondere folgende Höchstgrenzen zu beachten:
    – doppelte Jahreslohnsumme des Jahres 2019 (oder des letzten verfügbaren Jahres)
    – oder 25 % des Jahresumsatzes des Jahres 2019
    – oder maximal EUR 120 Mio. (diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden).
    – Die Laufzeit beträgt maximal fünf Jahre und kann um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
  • Als Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsbedarf wird in einem ersten Schritt von einem Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2020 ausgegangen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren.
  • Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nur für die Erfüllung von bestimmten Zahlungsverpflichtungen gewährt werden, etwa bei Mieten, Leasingentgelten, Löhnen und Gehältern, betriebsnotwendigen Versicherungsprämien. Nicht etwa bei Investitionen, Gewinnausschüttungen, Boni an Vorstände bzw. Geschäftsführer.
  • Mit den Garantien bzw. Direktkrediten sind für die Unternehmen auch zahlreiche Verpflichtungen verbunden: Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich, Erhalt der Arbeitsplätze, Entbindung vom Bankgeheimnis, generelles Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis 16.3.2021 sowie maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit, keine Zahlung von Boni im laufenden Geschäftsjahr, die über 50 % der Boni des Vorjahres betragen etc.
  • Abgewickelt werden sollen die Anträge der Unternehmen durch die neugegründete Corona-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Die COFAG soll sich dabei der Hilfe von AWS (für KMUs), ÖHT (für Tourismusbetriebe) und OeKB (für Großunternehmen) bedienen. Die Antragstellung sowie die Auszahlung der staatlich besicherten Kredite erfolgen über die Hausbank.

Vor kurzem wurde die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds veröffentlicht.
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss, der abhängig von der Höhe des Umsatzentganges einen Teil der angefallenen Fixkosten ersetzen soll.
Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte aus der Richtlinie zur Regelung der Beantragung und Auszahlung darstellen.

Die Anträge sind ab 20. Mai 2020 bis spätestens 31.08.2021 über FinanzOnline einzubringen.

Folgende Kriterien müssen u.a. zutreffen, um anspruchsberechtigt zu sein:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt hier eine operative Tätigkeit aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von zumindest 40%.
  • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung sein. Unternehmen in Schwierigkeiten sind:
    • alle Unternehmen, die in einem Insolvenzverfahren sind, oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
    • alle Unternehmen mit einer noch nicht zurückgezahlten bzw. nicht erloschenen Rettungshilfe
    • Kapitalgesellschaften (außer junge KMUs, die noch keine drei Jahre bestehen), die mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren haben.
    • Personengesellschaften (außer junge KMUs, die noch keine drei Jahre bestehen), die mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren haben.
    • Großunternehmen (Nicht-KMUs), die in den letzten beiden Jahren folgende beide Kennzahlen kumulativ nicht erreicht haben:
      • Buchwertbasierter Verschuldungsgrad (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) <= 7,5
      • Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen) >= 1,0
  • Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben um die Fixkosten zu reduzieren.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind u.a.:
    • Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
    • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter die mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben anstatt die Corona Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
  • Förderbare Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen, wobei Versicherungsleistungen die diese Fixkosten abdecken, abzuziehen sind und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
    • Betriebliche Geschäftsraummieten und Pacht
    • Betriebliche Versicherungsprämien
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen gezahlt werden.
    • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
    • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen gezahlt werden.
    • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
    • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren.
    • Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Dieser errechnet sich aus dem steuerlichen Gewinn des letzten veranlagten Bescheides dividiert durch die Monate der unternehmerischen Tätigkeit. Jedenfalls dürfen EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (bspw. Vermietungseinkünfte oder Gehalt) abzuziehen.
    • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
    • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Für die Berechnung des Umsatzausfalles sind zwei Alternativen möglich:
    • Gegenüberstellung der maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019
    • Auswahl von maximal drei zusammenhängenden Zeiträumen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:
      • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
      • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
      • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
      • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
      • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
      • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bestehen keine Bedenken, sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  • Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
    • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
    • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
    • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%

Achtung: der Fixkostenzuschuss wird jedoch nur dann gewährt, wenn dieser insgesamt mindestens EUR 2.000 beträgt

  • Ermittlung des Fixkostenzuschusses:
    • Wird der Umsatzausfall aus dem Vergleich des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03.2020 und 15.06.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    • Bei einem anderen Betrachtungszeitraum des Umsatzentganges ist dieser auch für die Ermittlung der Fixkosten maßgebend
    • Ein Wertverlust von Saisonware kann erst angesetzt werden, wenn dieser tatsächlich feststeht.
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sind beim Fixkostenzuschuss gegenzurechnen, Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind erst bei Anträgen ab dem 19.08.2020 gegenzurechnen.
  • Bei Neugründern, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert und ein Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann entweder auf einmal ab dem 19.11.2020 oder in drei Teilbeträgen ab dem 20.05.2020 beantragt
    • Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab Mai 2020 beantragt werden.
    • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab August 2020 beantragt werden.
    • Die dritte Tranche kann ab November 2020 beantragt werden.

Für die erste Tranche sind die Umsätze und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen, der Wertverlust der Saisonware kann erst ab der zweiten Tranche erfasst werden.

Wenn der Zuschuss auf einmal beantragt wird, sind qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen zu übermitteln. Wir der Zuschuss in Teilbeträgen beantragt, müssen diese Daten erst mit der dritten Tranche eingebracht werden. Dann erfolgt auch eine evtl. Anpassung des Förderbetrages an die tatsächlichen Werte.

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

  • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
  • Ist der beantrage Zuschuss der ersten Tranche nicht höher als EUR 12.000 muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater erfolgen, bis zu einer Höhe von EUR 90.000 kann sich die Bestätigung des Steuerberaters auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich u.a., dass die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und der Fixkostenzuschuss nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden wird.

Wie schon im letzten ECA-Monat angekündigt, wurden Hilfszahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gesetzlich steuerfrei gestellt.

Im Detail sind seit 1.3.2020 folgende Zahlungen steuerfrei:

  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit),
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz),
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds sowie
  4. sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krisensituation geleistet werden.

Auch in Zeiten von Corona-bedingten Einschränkungen behalten Pendler weiterhin den vollen Anspruch auf das Pendlerpauschale, selbst wenn sie die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – etwa wegen Telearbeit oder Dienstverhinderung – weniger häufig zurücklegen.

Grundsätzlich sind sämtliche Fahrtkosten eines Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den jährlichen Verkehrsabsetzbetrag von EUR 400,00 abgegolten. Dieser wird bei der Lohnabrechnung automatisch steuermindernd berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale gebührt hingegen Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein aliquotierter Anspruch auf Pendlerpauschale.

Höhe der Pendlerpauschale
Die Höhe der Pendlerpauschale unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, beträgt:

Kleines Pendlerpauschale

  • bei mindestens 2 km bis 20 km EUR 0,00
  • bei mindestens 20 km bis 40 km EUR 58,00
  • bei mehr als 40 km bis 60 km EUR 113,00
  • bei mehr als 60 km EUR 168,00

Großes Pendlerpauschale

  • bei mindestens 2 km bis 20 km EUR 31,00
  • bei mindestens 20 km bis 40 km EUR 123,00
  • bei mehr als 40 km bis 60 km EUR 214,00
  • bei mehr als 60 km EUR 306,00

>  Hinweis:
Mit Hilfe des Pendlerrechners auf der Homepage des Finanzministeriums https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner ist eine Berechnung der Pendlerpauschale möglich. Auf Basis der eingegebenen Daten ermittelt der Pendlerrechner, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale zusteht und ob ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar oder unzumutbar ist.

In unserem ECA Monat Spezial finden Sie die aktuellen Informationen zum Thema Fixkostenzuschuss zusammengefasst.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Im Rahmen der Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Deutschland wurden vorübergehende Maßnahmen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer vereinbart.

Diese Maßnahmen betreffen die steuerliche Behandlung

  • von Arbeitstagen, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden,
  • von Arbeitstagen bei Grenzgängern, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und
  • von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie jeweils vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt und sodann von staatlicher Seite (Vertragsstaaten) anteilig erstattet werden.

Nun gilt vorübergehend Folgendes:

  1. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung von in Österreich ansässigen Arbeitnehmern mit ausübender unselbständiger Tätigkeit in Deutschland im Tätigkeitsstaat (Deutschland). Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit nunmehr im Homeoffice in Österreich ausüben, können trotzdem in Deutschland besteuert werden. Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaates von dieser Regelung Gebrauch, sind insbesondere die Anzahl der im Homeoffice verbrachten Arbeitstage aufgrund der COVID-19-Pandemie offenzulegen.
  2. Arbeitnehmer, die in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz (Österreich) und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort (Deutschland) haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Grenzgänger), können im Ansässigkeitsstaat (Österreich) besteuert werden. Diese Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn an mehr als 45 Tagen im Jahr keine tägliche Rückkehr (Nichtrückkehr) vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgt. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms die Möglichkeit hat zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (Homeoffice), gelten als Tage der Nichtrückkehr. Verbringt nun der Arbeitnehmer Arbeitstage aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice gelten diese Tage nunmehr nicht als Tage der Nichtrückkehr, sodass die Besteuerung weiterhin im Ansässigkeitsstaat (Österreich) erfolgt.
  3. Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren. Somit sind diese Bezüge in dem Staat zu versteuern der diese Vergütungen an den Arbeitgeber auszahlt.

Die Vereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung, wobei eine automatische Verlängerung um jeweils einen Kalendermonat vorgesehen ist, solange keine rechtzeitige Kündigung der Vereinbarung durch einen der beiden Vertragsstaaten erfolgt.

In dieser Woche wurden die Regeln über die vorübergehende Umsatzsteuersenkung endgültig beschlossen.
In unserem ECA Monat Spezial finden Sie Informationen zur praktischen Umsetzung.

Die Gastronomie sowie der Bereich Kunst und Kultur sind in einem besonderen Ausmaß von der COVID-19-Krise betroffen.
Mit einer befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 sollen diese Branchen zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen unterstützt werden.

Weitere Informationen mit einigen Beispielen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-ermaeßigter-steuersatz-gastronomie,-kultur-und-publikationen.html.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer gerne zur Verfügung.

Kaum eine Branche in Niederösterreich ist derzeit von den Auswirkungen der Corona-Krise so stark betroffen wie die Tourismuswirtschaft.
Aus diesem Grund schnürte das Land Niederösterreich ein Unterstützungspaket.

Für Mitglieder der Wirtschaftskammer NÖ gibt es die Möglichkeit der Förderung von Investitionen in Hygienemaßnahmen.

Antragsberechtigt sind:

  • Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer NÖ mit aktiver Gewerbeberechtigung,
  • PrivatzimmervermieterInnen, deren Privatunterkünfte im Rahmen der Aktion „Qualifizierung und Vermarktung im ländlichen Tourismus“ bereits kategorisiert sind,
  • Campingbetriebe in der Fachgruppe Freizeit-und Sportbetriebe sowie
  • Ausflugsziele, die Partner der Niederösterreich-CARD und/ oder Mitglieder der Top-Ausflugszielesind,

Den Antrag sowie nähere Details und Voraussetzungen dazu finden Sie auf der Homepage der WKO unter https://www.wko.at/branchen/noe/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/Foerdercall_Gastgeber-Hygienemassnahmen.html  bzw. in den FAQ zum Fördercall „Gastgeber Hygienemaßnahmen“.

 

 

 

Die Regierung hat mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und dem Investitionsprämiengesetz weitere Maßnahmen beschlossen, um die Wirtschaft nach der Corona Krise anzukurbeln und den Standort zu stärken.

Mit unserem ECA Monat Spezial möchten wir Sie im Überblick über die wichtigsten Inhalte dieser beiden am 7. Juli 2020 im Nationalrat beschlossenen Gesetze informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich wie immer gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Um die Beschäftigungsquote zu erhöhen und gemeldete offene Stellen rasch besetzen zu können, hat das Arbeitsmarktservice (AMS) am 16.06.2020 einen „Neustartbonus“ eingeführt. Der Neustartbonus ist für Personen vorgesehen, die ein vollversichertes Dienstverhältnis von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Haben Sie als Unternehmer eine offene Stelle beim AMS gemeldet und wird diese Stelle mit einer zuvor als arbeitslos gemeldeten Person besetzt, kann der neue Mitarbeiter vor Antritt des Arbeitsverhältnisses den Neustartbonus beim AMS persönlich oder über sein eAMS-Konto beantragen. Eine Antragstellung durch Sie als Dienstgeber ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung für den Neustartbonus ist ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 20 Wochenstunden, das zwischen dem 15.6.2020 und dem 30.6.2021 beginnt. Auch die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen, wenn die betreffende vollversicherungspflichtige Stelle beim AMS als offen gemeldet ist.

Der Neustartbonus ist ein grundsätzlich auf 28 Wochen befristeter Zuschuss, den das AMS dem Dienstnehmer ausbezahlt, wenn dieser eine vollversicherte Arbeit mit geringem Einkommen annimmt. Der Neustartbonus bemisst sich als Differenz des um 45 % erhöhten Arbeitslosenentgelds abzüglich dem Nettoentgelt für die geleistete Arbeit. Dieser Differenzbetrag ist mit netto EUR 950,00 gedeckelt.

Abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und dem Alter der arbeitssuchenden und damit antragstellenden Person wird der Zuschuss bis zu einem Jahr und unter Umständen sogar bis zu drei Jahren gewährt.

> Anmerkung:
Die Meldung einer offenen Stelle beim AMS ist für Dienstgeber und Dienstnehmer vorteilhaft, wenn so über den Neustartbonus ein Bezug erreicht werden kann, der dem Dienstnehmer ein besseres Auskommen sichert, vom Dienstgeber jedoch auf Grund wirtschaftlicher Umstände nicht bezahlt werden könnte.

Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert.

 Voraussetzungen

  • Förderungsfähig sind Unternehmen, die über einen Sitz und/oder einer Betriebsstätte in Österreich verfügen.
  • Antragsberechtigt sind alle Unternehmensgrößen. Dazu zählen Ein-Personen-Unternehmen, Kleinst-und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen.

Nicht förderungsfähig sind Unternehmen gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein

  • Insolvenzverfahren anhängig ist oder
  • die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen.

Förderbare Investitionen

  • Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, auch gebrauchte Anlagegüter sind förderbar.
  • Erste Maßnahmen (wie Bestellungen, Abschluss eines Kaufvertrages, Lieferungen, der Beginn der Leistung, Anzahlungen oder der Baubeginn) im Zusammenhang mit der Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 aber auch nicht nach dem 28.02.2021 gesetzt werden.
  • Für diese Neuinvestitionen muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Antrag auf Investitionsprämie bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) gestellt werden.
  • Die Umsetzung (Inbetriebnahme und Bezahlung) einer Neuinvestition muss bis zum 28.02.2022 erfolgen.

Nicht förderbare Investitionen

  • Klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen.
  • Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen.
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
  • Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücke.
  • Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
  • Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

Förderart und Höhe

  • Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer steuerfreier Zuschuss. Jedoch wird dadurch die steuerlich anerkannte Abschreibung im betreffenden Geschäftsjahr vermindert.
  • Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der Anschaffungskosten und 14% für Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökonomisierung und Gesundheit.
  • Das förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt minimal EUR 5.000 ohne USt und maximal EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen/Konzern.

 Antragstellung

  • Die Antragstellung für die aws Investitionsprämie kann ausschließlich auf der Online Plattform aws Fördermanager erfolgen.
  • Der Antrag muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 gestellt werden.
  • Nach Antragstellung werden die formalen Fördervoraussetzungen geprüft und bei deren Erfüllung eine Förderzugsage erteilt.

Abrechnung und Auszahlung

  • Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten online im aws Fördermanager vorzulegen.
  • Ab EUR 12.000 Förderhöhe muss die Abrechnung von einem Steuerberater bestätigt werden.
  • Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung nach Vorlage der Endabrechnung und durchgeführter Prüfung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick finden Sie auch auf der Homepage der aws sowie im Fragenkatalog zur Investitionsprämie.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

 

Mit Wirkung ab 11. August 2020 wurde nun die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie zur „COVID-19 Investitionsprämie“ vom zuständigen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Mit dieser Förderungsrichtlinie wird die konkrete Ausgestaltung der „COVID-19 Investitionsprämie“ geregelt, wie dies das „Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen“ (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) im § 3 vorsieht.

Mit unserem ECA Monat Spezial möchten wir Sie konkret über die Inhalte dieser Fördermaßnahme informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen sind, durch zusätzliche Liquidität bei der Deckung bestimmter Fixkosten unterstützen.

Um besonders betroffenen Unternehmen zu helfen und mehr Liquidität zu geben, startet im September die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die entsprechende Richtlinie ist nun finalisiert und ist auf der BMF-Website veröffentlicht.

Welche Neuerungen gibt es?

Betrachtungszeiträume
Ursprünglich war vorgesehen, dass der Fixkostenzuschuss für Zeiträume bis 15. September 2020 beantragt werden kann.
Inzwischen hat das Bundesministerium für Finanzen eine Verlängerung um weitere sechs Monate (bis 15. März 2021) angekündigt.
Der Fixkostenzuschuss kann für maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, beantragt werden.

Umsatzausfall
Die Antragstellung ist in der zweiten Phase bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 % (bisher 40 %) möglich.

Höhe der Ersatzrate
Das tatsächliche Ausmaß, in dem die förderungsfähigen Fixkosten ersetzt werden, entspricht dem Ausmaß des Umsatzrückgangs (bisher in drei Stufen gestaffelt).
Fixkosten können bei 100 Prozent Umsatzausfall auch zu 100 Prozent ersetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als 100.000 Euro Umsatz hatten, können pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Weitere Fixkosten
Zusätzlich zur Phase 1 können Leasingraten und die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den Fixkostenzuschuss angesetzt werden.

 

Diese Informationen sind vom Stand 24. August 2020.
Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission.

Da die zu berücksichtigenden Regelungen und Voraussetzungen zum Fixkostenzuschuss besonders umfangreich sind, geben Sie uns bitte die nötige Zeit, damit wir Sie bestmöglich unterstützen können.

Gerne halten wir Sie über diese komplexe Materie auch weiterhin auf dem Laufenden.

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen. Daher unterstützt die österreichische Bundesregierung gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, mit Zuschüssen.

Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  • Non-Profit-Organisationen, wie z.B. Vereine aus den Bereichen Sport-, Kunst und Kultur, Tierschutz, Gesundheit und Soziales;
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden;
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt;
  • andere (auch gewinnorientierte) Organisationen – vorausgesetzt, sie sind mehrheitlich im Eigentum einer der 3 oben genannten Organisationen und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei;

Nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.

Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?

 Folgende Voraussetzungen für die Vergabe des Zuschusses müssen erfüllt sein:

  • Die Organisation hat ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland aus.
  • Die Organisation wurde vor dem 10.03.2020 errichtet und besteht seit dem 10.03.2020.
  • Die Organisation hat einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten.
  • Die Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, war zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund.
  • Über die Organisation wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt.
  • Die Organisation muss alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um jene Kosten zu senken, die mit dem Zuschuss abgedeckt werden sollen.

Welche Kosten werden gefördert?

Förderungsfähig sind grundsätzlich nur die angefallenen Kosten, die betriebsnotwendig sind und im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sind, wie beispielsweise

  • Miete bzw. Pacht
  • Versicherungsprämien und Lizenzkosten
  • Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurden
  • Andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen – vor allem Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss und Betriebskosten, jedoch keine Personalkosten
  • Kosten für die Bestätigung des Antrags durch die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung
  • Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren hat
  • Unmittelbar durch die Corona-Krise verursachte Kosten, z. B. Schutzausrüstung/Corona-Tests oder Desinfektionsmittel, Ausrüstung für Home-Office
  • Nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
  • frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte.

Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt werden sowie Zahlungen zwischen verbundenen Organisationen.

Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen und ist mit € 120.000,- pro Organisation begrenzt.

In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?

 Die Höhe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

  • Die Summe aus den förderbaren Kosten und dem Struktursicherungsbeitrag muss zumindest 500,00 Euro ergeben, um eine Förderung erhalten zu können.
  • Ist die Summe der förderbaren Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) höher als 3.000 Euro, erhält die Organisation höchstens einen Zuschuss in Höhe des Einnahmen-Ausfalls.
  • Der Zuschuss ist mit € 2,4 Mio. je antragstellender Organisation begrenzt.

Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sind.

Wann wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses.

Für gestellte Anträge vor dem 30.09.2020 gilt:

  • Zuschüsse bis 3.000 Euro: Auszahlung in voller Höhe innerhalb weniger Tage nach dem Antrag.
  • Zuschüsse von 3.000 bis 6.000 Euro: Auszahlung von 3.000 Euro innerhalb weniger Tage nach dem Antrag, Restbetrag nach Endabrechnung.
  • Zuschüsse über 6.000 Euro: Auszahlung von 50 % des Zuschusses innerhalb weniger Tage nach dem Antrag, Restbetrag nach Abrechnung.

Bei der Antragstellung ab dem 01.10.2020 wird der gesamte Zuschuss in der Regel innerhalb weniger Tage überwiesen.

 

Aktuelle Informationen sowie Fragen und Antworten zu dieser Fördermaßnahme finden Sie unter https://npo-fonds.at/.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

 

 

Seit 1. Oktober 2020 ist die Antragsstellung für die Kurzarbeitsphase 3 beim AMS möglich. Für die Antragstellung gibt es eine Übergangsfrist von einem Monat. Diese beginnt am 2. Oktober 2020 und endet mit 2. November 2020.
Wenn Sie mit der Kurzarbeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchten (z.B. ab Dezember), dann ist die Antragstellung unbedingt vor dem Beginn der Kurzarbeit erforderlich.

Die wichtigsten Eckpunkte über die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Der Kurzarbeitszeitraum wird um 6 Monate bis längstens 31. März 2021 verlängert.
  • Der Antrag auf Kurzarbeit ist wirtschaftlich zu begründen. Dafür werden in Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung diverse Kennzahlen bzw. wirtschaftliche Daten abgefragt (Umsatzentwicklung vor der Kurzarbeit, Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum, Angaben zu anderen Förderungen).
    Achtung: Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen.
  • Die bisherige Mindestarbeitszeit wird von 10% auf 30% angehoben. Es dürfen 20% bis 70% Ausfallstunden geltend gemacht werden oder umgekehrt ausgedrückt:
    Der Arbeitszeitrahmen beträgt mindestens 30% bis 80%.
  • Ausgehend vom Nettoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Einführung der Kurzarbeit bleibt es bei einer Nettoersatzrate von 80/85/90 Prozent.
    Neu in der Phase III ist, dass kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Vorrückungen künftig bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit zu berücksichtigen sind.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, vom Unternehmen angebotene Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit zu absolvieren. Die Aus- und Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit, seitens des AMS als Ausfallsstunden mit entsprechender Beihilfe. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%.
  • Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallzeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.
  • Falls Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut sind, ist in der Kurzarbeitsperiode tunlichst 1 Woche des laufenden Urlaubs zu konsumieren.

 

Neue Sozialpartnervereinbarung:

Für die neue Phase der Kurzarbeit ab 1.10.2020 müssen die Unternehmer die neue Sozialpartnervereinbarung mit ihren Mitarbeitern abschließen.

Die Anträge und Sozialpartnervereinbarungen müssen NICHT an die Sozialpartner übermittelt oder deren Zustimmung eingeholt werden.
Die Sozialpartnervereinbarung wird gemeinsam mit dem AMS-Beihilfenbegehren direkt und ohne vorherige Zustimmung der Sozialpartner im eAMS Konto hochgeladen.

Bitte geben Sie Ihrer Sachbearbeiterin in der Personalverrechnung Bescheid, wenn Sie die Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 beantragen bzw. verlängern möchten.

Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Wir geben unser Bestes um die richtigen Antworten zu finden.

Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, deren Genehmigung durch die EU-Kommission noch ausständig ist, ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und Verbesserungen. Zum ursprünglich geregelten Fixkostenzuschuss haben wir in der ECA-Sondernummer 05/2020 bereits berichtet.

  • Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 %
    (bisher 40 %) angefallen sind.
  • Die Antragstellung für Phase II sollte eigentlich ab 16.9.2020 (1. Tranche) möglich sein. Durch die noch ausstehende Genehmigung der EU-Kommission verzögert sich dies allerdings noch. Die zweite Tranche kann voraussichtlich ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z. B. bei 40 % Ausfall 25 % Ersatz), sondern linear (bei 35 % Umsatzausfall werden 35 % der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100 % betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei EUR 500,00, die Obergrenze bei EUR 5 Mio.
  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum kann entweder eine quartalsweise Betrachtung (3. und 4. Quartal 2020 oder 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021) oder eine monatliche Betrachtung (aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sind sechs auszuwählen, die zeitlich zusammenhängen) gewählt werden.
  • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert. Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.
  • Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.
  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,00 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.
  • Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen.
  • Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
  • Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z. B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.

Das Finanzministerium beantwortete diverse Fragen zum zeitlich begrenzten 5 %-USt-Satz. Zum reduzierten USt-Satz haben wir auch in unserer ECA Sondernummer 07/2020 berichtet.

Für die Beherbergung und Campingplätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsichtlich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % oder 13 % begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lieferungen im Publikationsbereich wurde ein befristeter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt. Diese Maßnahme wird voraussichtlich nun nochmals bis einschließlich 31.12.2021 verlängert.

Beherbergung

Sofern Gäste im Juni anreisen und erst im Juli abreisen, ist in diesem Fall die Rechnung zu splitten und die Übernachtung bis zum 1.7. mit 10 % und ab dem 1.7. mit 5 % zu besteuern.

Der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus einer Minibar stellt nach Ansicht des Finanzministeriums keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar und unterliegt somit nicht dem begünstigten
Umsatzsteuersatz von 5 %. Hingegen stellt das Servieren zubereiteter Speisen und Getränke (Roomservice) eine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird.

Lebensmittelhändler/Catering

Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt hingegen ein Unternehmer ein umfangreiches Dienstleistungspaket (Catering; z. B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck, Gläser, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist und daher begünstigt ist.

Automaten in Betriebskantinen

Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßigung dann zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z. B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz von 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten.

Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

Auch die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen und offenen Getränken fallen unter den 5 %-Steuersatz.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob Ihre Leistungen dem begünstigen Steuersatz von 5 % unterliegen.

Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert. Wir haben dazu auch bereits in der ECA Sondernummer 6/2020 berichtet.

Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:

  • Die Umsätze des Vorjahres dürfen EUR 400.000,00 (davor EUR 255.000,00) nicht überschreiten.
  • Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens EUR 6.000,00, maximal jedoch EUR 60.000,00.
  • Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6 %, 4 % oder 2 % (davor 2 %) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.
  • Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf EUR 32.000,00 erhöht.

Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

Bezüglich der Kurzarbeit haben die Sozialpartner eine Adaptierung der Corona-Kurzarbeitsphase III ausverhandelt, um eine rasche Sicherung der Betriebe und Arbeitsplätze aufgrund der neu angesetzten behördlichen Maßnahmen mit Beginn November 2020 sicherzustellen.

Für Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließung unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, gibt es daher folgende Erleichterungen:

  • Im November bzw. für die Zeit des Lockdown ist eine Arbeitsleistung von 0% möglich. Erfolgt aus diesem Grund eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 10% bzw. 30 %, ist das nicht schädlich.
  • Wirtschaftliche Begründung: Eine Bestätigung durch den Steuerberater ist nicht notwendig, wenn die Kurzarbeit auf Grund des Lockdown oder nur für den Monat November beantragt wird.

Für alle Unternehmer gilt:

  • Die Antragstellung per 01.11.2020 kann rückwirkend bis Freitag, 20.11.2020 erfolgen.
  • Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30% oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.
  • Eine Bestätigung durch den Steuerberater entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
  • Für die Zeit des Lockdown entfällt die Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge.
  • Beschäftigte in Kurzarbeit von Unternehmen, die behördlich geschlossen sind und die von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, erhalten für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdown € 100,00 netto (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

Die grundsätzliche Vereinbarung der Sozialpartner mit der österreichischen Bundesregierung über die Verlängerung der Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 erfolgte bereits im Sommer, nun liegt auch die für die künftige Kurzarbeitsphase III geltende Sozialpartnervereinbarung sowie die Richtlinie des AMS vor. Die Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 8.0) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021.

Die Investitionsprämie (7 % bzw. 14 %) steht allen Branchen, also auch Landwirten, zu.

Die Investitionsprämie kann auch von pauschalierten Land- und Forstwirten beansprucht werden. Selbst wenn kein Anlagenverzeichnis geführt wird, ist die Anschaffung von aktivierungspflichtigen Investitionen förderbar. Die Förderuntergrenze beträgt EUR 5.000,00. In diese Untergrenze werden alle förderbaren Investitionen eingerechnet. Demgegenüber ist ein Erhaltungsaufwand (z. B. Reparaturaufwand) nicht förderbar. Bei Wirtschaftsgebäuden (z. B. Maschinenhallen) sind aktivierungspflichtige Investitionen förderbar. Auch hier gilt, dass reiner Instandhaltungs- und Reparaturaufwand nicht gefördert wird.

Sowohl umsatzsteuerlich regelbesteuerte als auch umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe bekommen nur die Nettokosten gefördert.

Beispiel:
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt schafft am 1.10.2020 einen Seilkran um EUR 15.000,00 (zuzüglich 20 % USt) an. Eine Investitionsprämie in Höhe von EUR 1.050,00 kann beantragt werden.

Eine Kombination der Covid 19-Investitionsprämie mit anderen Förderungen ist möglich. Falls eine betriebliche Investition sowohl im Rahmen der Covid 19-Investitionsprämie als auch in einem kofinanzierten EU-Förderprogramm im Bereich der GAP und EMFF zu berücksichtigen ist, kann bis zur Obergrenze gefördert werden. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die EU-Förderung gegebenenfalls zu kürzen. Gibt es im Unionsrecht keine Förderobergrenze oder gilt das Beihilferecht für die konkrete Fördermaßnahme, bestehen hingegen keine Kumulierungsbeschränkungen (ausgenommen Überförderung).

Im Rahmen der Covid-19-Hilfen konnten und können von betroffenen Unternehmen diverse Garantien und Zuschüsse beantragt werden. Die von den Unternehmen zur Erlangung dieser Förderungen bekannt gegebenen Daten und Auskünfte werden vom Finanzamt aufgrund eines eigens beschlossenen Gesetzes überprüft.

Dieses sogenannte Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) gestattet die Prüfung folgender Maßnahmen:

 Zuschüsse aus dem Härtefallfonds

 Haftungen, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden

 Fixkostenzuschüsse

 Kurzarbeitsbeihilfen

Außenprüfung, Nachschau oder begleitende Kontrolle

Das Finanzamt ist berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen.

Ergibt sich bei einer Prüfung der Verdacht auf eine gerichtliche Straftat, so ist das Finanzamt zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

 

 

Viele Unternehmer haben zu Beginn der Corona-Pandemie das Angebot genützt, dass laufende Beiträge der ÖGK gestundet werden können. Für gestundete Beträge der Monate Februar 2020, März 2020 und April 2020 hat man grundsätzlich Zeit, diese bis zum 15.01.2021 zu begleichen.

Aber Achtung: Wenn Ihre Mitarbeiter auf Kurzarbeit waren und Sie hier eine Förderung des AMS erhalten haben, dann sind Sie verpflichtet, 39% dieser Kurzarbeitsbeihilfe an die zuständige ÖGK zu überweisen. Dies gilt auch für Kurzarbeitsbeihilfen für die Monate März 2020 und April 2020, obwohl die Beiträge dieser Monate gegebenenfalls gestundet wurden. Passiert dies nicht, muss man mit Strafen rechnen und die ÖGK beginnt bereits mit entsprechenden Kontrollen beim AMS.

Weiters ist es wichtig, dass Sie bei Zahlungen an die ÖGK immer den betreffenden Zeitraum angeben, denn wenn Beträge ohne Zeitraumangabe überwiesen werden, dann werden diese Beträge automatisch dem ältesten Rückstand zugewiesen.

Bei Entrichtung der 39% der Kurzarbeitsbeihilfe führen Sie bei der Überweisung bitte den Verwendungszweck „Beiträge Kurzarbeit“ und das jeweilige Beitragsmonat an.

So kann es zum Beispiel passieren, dass Sie den Oktober-Beitrag ohne Verweis auf den Beitragszeitraum Oktober am Zahlungsbeleg einzahlen. Damit wird dann automatisch der offene Beitrag vom Februar gedeckt. Der Beitrag Oktober bleibt somit offen, es wird gemahnt und es fallen Verzugszinsen an.

Zusätzlich hat die ÖGK nun ihr Mahnwesen verschärft und erwartet, dass die laufenden Beiträge jeweils bereits am Tag der Fälligkeit am 15. des Folgemonats am Beitragskonto der ÖGK gebucht sind.

Um Verzugszinsen zu vermeiden, ist es daher notwendig, dass Sie die Überweisung in Zukunft einige Tage vor dem 15. des Folgemonats durchführen – nicht wie bisher direkt am 15. gleichzeitig mit den Überweisungen an das Finanzamt.

Vielleicht ist es für Sie unter diesen Umständen doch interessant, einen Lastschrifteneinzug bei der zuständigen ÖGK zu beantragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Betreuerin aus der Personalverrechnung!

Folgende Fallkonstellationen zu Abwesenheiten aufgrund COVID-19 können entstehen:

Quarantäne mit Absonderungsbescheid (mit oder ohne Krankheitssymptome)

Befindet sich der Dienstnehmer in einer behördlich auferlegten Quarantäne, wird in der Regel ein Absonderungsbescheid ausgestellt. Für den Gültigkeitszeitraum des Bescheids kann bei der Bescheid ausstellenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) eine Kostenrückerstattung binnen drei Monaten ab Beginn der Quarantäne beantragt werden. Der Mitarbeiter ist voll zu entlohnen.

 Quarantäne ohne Absonderungsbescheid (ohne Krankheitssymptome)

Ein Dienstnehmer darf sich nicht einfach selbst freiwillig in Quarantäne begeben. In diesem Fall ist mit dem Dienstgeber Rücksprache zu halten. Kann der Dienstnehmer die Sinnhaftigkeit einer Quarantäne glaubhabt machen, kann er nach § 1154b ABGB bzw. § 8(3) AngG für eine verhältnismäßig kurze Zeit (bis zu 1 Woche) unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit fernbleiben. Bestenfalls können Zeitguthaben verbraucht oder Urlaub vereinbart werden. Achtung: Ohne Absonderungsbescheid gibt es für den Dienstgeber keinen Anspruch auf Rückvergütung der entstandenen Kosten. Es sind bereits Fälle aufgetreten, wo Kontakt-1-Personen keinen Absonderungsbescheid erhielten – hier herrscht eine ungeklärte Rechtslage. Es wird wohl das Entgelt stets fortgezahlt werden müssen, ein Kostenersatz seitens der Behörden erfolgt nicht.

TIPP: Machen Sie den Arbeitnehmer jedenfalls darauf aufmerksam, dass er sich mit Nachdruck bei der Behörde um die Ausstellung eines Bescheides kümmern soll.

 Krankheitssymptome, aber kein Absonderungsbescheid

Der Dienstnehmer befindet sich im gewöhnlichen Krankenstand. Wird der Dienstnehmer positiv auf COVID-19 getestet, wird ein Absonderungsbescheid ausgestellt. Der Gültigkeitszeitraum des Absonderungsbescheids unterbricht den Krankenstand und es handelt sich um eine Quarantäne wie im ersten Fall. Kostenersatz gibt es wiederum erst ab Bescheidausstellung.

Risikogruppen mit ärztlichem Attest

Gehört ein Dienstnehmer der Risikogruppe an, welche mit einem ärztlichen Attest von der Arbeit fernbleiben darf, kann bei der ÖGK binnen drei Monaten eine Kostenrückerstattung beantragt werden.

Sonderbetreuungszeit – Neu Dienstgeber muss nicht mehr zustimmen

Seit 01.11. gilt die Sonderbetreuungszeit 4.0! Müssen Personen aufgrund geschlossener Einrichtungen (Schule, Kindergarten) zu Hause betreut werden (pflegebedürftige Kinder <14 Jahre), kann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden (Rechtsanspruch des Dienstnehmers). Diese kann auch beansprucht werden, wenn ein Kind nur zu Hause bleiben muss, weil Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Sonderbetreuungszeiten können bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden (gerechnet ab 01.11.2020 bis Ende des Schuljahres 2020/21). Es werden dem Dienstgeber 100% der entstandenen Kosten rückerstattet. Eine Antragstellung erfolgt bei der Buchhaltungsagentur des Bundes über Finanzonline.

Wie immer können Sie uns bei Fragen jederzeit gerne anrufen

Um weiterhin die österreichischen Unternehmen in der andauernden Corona-Pandemie zu unterstützen und die Beitrags- und Abgabennachzahlungen bzw. die laufende Beitrags- und Abgabenentrichtung angemessen abzuwickeln, wurden vom Nationalrat gesetzliche Rahmenbedingungen dafür beschlossen. Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen in diesem Zusammenhang akkordiert vor.

Dieses neue Maßnahmenpaket gliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die aufgelaufenen Beitrags- und Abgabenrückstände bis einschließlich 31.3.2021 zu begleichen bzw. weitgehend zu reduzieren. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des jeweils betroffenen Unternehmens bis 30.6.2022.

Die Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, etwaig noch verbleibende Beitrags- und Abgabenrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 31.3.2024 zur Verfügung.

Phase 1 (1.4.2021-30.6.2022)

ÖGK

  • Beitragszeiträume Februar bis April 2020
    Das gesetzliche Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird auf den 31.3.2021 verlängert (ursprünglich 15.1.2021).
  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
    Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können nunmehr abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 31.3.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es jedoch im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z.B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.
  • Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021
    Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31.03.2021 in Anspruch zu nehmen.
  • Beitragszeiträume ab März 2021
    Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten.
  • Ratenvereinbarungen für Phase 1
    Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2022 (ursprünglich nur bis 31.12.2021) möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Ein entsprechender Ratenantrag kann ab März 2021 eingebracht werden.

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Finanzbehörden

  • Bereits bewilligte Stundungen bis 15.1.2021 werden bis 31.3.2021 verlängert. In diesem Fall sind auch Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, bis zum 31.3.2021 zu entrichten.
  • Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind jedenfalls zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021 zu entrichten.

Ratenvereinbarungen für Phase 1

Für Abgabenschuldigkeiten mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind, kann ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 gestellt werden. Dieser Antrag ist zwischen 4. und 31.3.2021 einzubringen.

Die Finanzbehörden schreiben ab 15.3.2020 bis 31.3.2021 keine Stundungszinsen vor. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Phase 2 (1.7.2022-31.3.2024)

ÖGK

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern.

Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 – möglich, weiterführende Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.

Finanzbehörden

Auch die Finanzbehörden bieten in Phase 2 ein Ratenzahlungsmodell an für. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate, also bis maximal 31.3.2024. Dafür sind folgende gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet.
  • Es sind ausschließlich Abgabenschuldigkeiten betroffen, die bis 30.6.2022 nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben entrichtet werden kann.
  • Der Antrag ist vor 31.5.2022 einzubringen.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Am 16.12.2020 wurde die Verlängerung des Umsatzersatzes sowie die neue Förderrichtlinie zum sogenannten Verlustersatz vorgestellt.

Umsatzersatz Dezember

Jene Unternehmen, die auch ab dem 7. Dezember noch von behördlichen Schließungen (SchutzMaV) direkt betroffen sind, erhalten 50 % ihres Vorjahresumsatzes ersetzt. Als Basis wird die UVA 12/2019 verwendet. Wenn eine solche nicht vorliegt, versucht die COFAG die Daten aus anderen Quellen (Steuererklärungen) automatisch zu ermitteln.

Der darin erklärte Umsatz wird durch 31 dividiert und anschließend mit den Lockdown-Tagen multipliziert. Für Seilbahnen etwa ist dies der Zeitraum von 7.12. bis 23.12., für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen und Indoor-Sportstätten der Zeitraum von 7.12. bis 31.12.

Wie bereits beim November-Umsatzersatz hat eine prozentuelle Aufteilung zu erfolgen, wenn nur Teilbereiche betroffen sind. Der Mindestförderbetrag beträgt wieder € 2.300,00, die maximale Fördersumme beträgt € 800.000,00.

Hinsichtlich des Zusammenspiels mit dem Fixkostenzuschuss und dem neuen Modell des sogenannte Verlustersatzes schließt der Umsatzersatz für den gleichen Zeitraum die Beantragung des Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes für den Betrachtungszeitraum Dezember aus. Es wird allerdings die Möglichkeit bestehen, vor der Beantragung des Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes einen bereits erhaltenen Umsatzersatz zurückzuzahlen, sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass der Fixkostenzuschuss höher wäre. Steht nicht für das ganze Monat der Umsatzersatz zu, dann kann für Dezember zwar ein Antrag auf Fixkostenzuschuss bzw. Verlustersatz gestellt werden, ist dann aber zu aliquotieren.

Der Antrag für den Umsatzersatz Dezember muss bis spätestens 15.01.2021 über FinanzOnline eingebracht werden.

Verlustersatz

Als weitere Förderung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit stark betroffener Unternehmen wurde nunmehr der Verlustersatz präsentiert. Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Der Verlustersatz soll jenen Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % in einem Betrachtungszeitraum hatten, angefallene Verluste im Ausmaß von 70 % oder 90 % ersetzen. Die maximale Förderung beträgt 3 Millionen Euro, wobei diverse sonstige erhaltene Förderungen abgezogen werden.

Wie beim Fixkostenzuschuss gibt es 10 Betrachtungszeiträume (September 2020 bis Juni 2021). Der Antragssteller kann sich aussuchen, für wie viele Betrachtungszeiträume er einen Antrag stellt, die Betrachtungszeiträume müssen aber zusammenhängen (Ausnahme: November und Dezember, wenn ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wird oder wurde)

Der Fixkostenzuschuss 800.000 und der Verlustersatz können alternativ beantragt werden. Die Antragsstellung für die eine Förderung schließt die andere Förderung aus. Der große Unterschied ist, dass der Verlustersatz nur dann gewährt wird, wenn ein Verlust eingetreten ist, während der Fixkostenzuschuss 800.000 davon unabhängig die Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang ersetzt. Umgekehrt ist die maximale Förderung beim Verlustersatz deutlich höher. Auch der Prozentsatz der Förderung ist beim Verlustersatz stets gleich hoch (70 % bzw. 90 %) und nicht wie beim Fixkostenzuschuss 800.000 abhängig vom Umsatzrückgang.

Der Verlustersatz kann bis 30. Juni 2021 über Finanzonline beantragt werden. Nach Antragstellung erfolgt die Auszahlung der ersten Tranche in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Verlustes. Zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2021 muss dann die Endabrechnung erfolgen. Für die Antragsstellung in Tranche 1 muss eine Darstellung der geschätzten Verluste und Umsatzausfälle der einzelnen Betrachtungszeiträume vorgelegt werden. Diese Prognoserechnung ist vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Weitere Informationen zu den Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen des Verlustersatzes finden Sie hier.

Derzeit wird es bei vielen Unternehmen noch nicht abschätzbar sein, ob der Fixkostenzuschuss 800.000 oder der neue Verlustersatz das bessere Instrument zur Unterstützung des Unternehmens ist. Auch ist es schwer zu sagen, für welche Zeiträume konkret die Fördermaßnahme beantragt werden kann bzw. soll.

Unsere Empfehlung ist es daher, mit dieser Entscheidung und den entsprechenden Anträgen noch abzuwarten, bis die geschäftliche Entwicklung besser abzusehen und planbarer ist. Nur wenn dringende Liquiditätsprobleme gegeben sind, empfehlen wir eine rasche Beantragung.

Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung!

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell vor.

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.

Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

 Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

 Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis zum 31.3.2021 einzubringen.

 Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

 Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 endet am 30.6.2022.

Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

 Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.

 Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.

 Der Antrag ist vor dem 31.5.2022 einzubringen.

 Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.

 Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.

 Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

Fazit:
Die coronabedingten Abgabenschulden können ab 1.4.2021 in Raten – gestreckt auf drei Jahre – abgezahlt werden. 40 % davon in den ersten 15 Monaten, der Rest in den folgenden 21 Monaten.

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen drei Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff: „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.

In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein nicht vereinbartes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung.

Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung, das auf der Homepage des Sozialministeriums abrufbar ist. Ausgegangen wird dabei vom Einkommen in Höhe des EBITDA (= Gewinn vor Finanzergebnis, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte). Der Verdienstentgang wird als Differenz zwischen einem bestimmten Ziel-Einkommen und dem Ist-Einkommen während der Erwerbsbehinderung berechnet. Das Ist-Einkommen ist das Einkommen während jener Monate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder teilweise angedauert hat. Beim Ziel-Einkommen gibt es drei verschiedene Berechnungsgruppen:

  • Gruppe I: Das sind Unternehmer mit Vergleichswerten aus der Vorjahresperiode. Als Vorjahresperiode werden jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres bezeichnet, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. In dieser Gruppe wird für die Ermittlung des Ziel-Einkommens das Einkommen der Vorjahresperiode mit dem Fortschreibungsquotient multipliziert. Der Fortschreibungsquotient ergibt sich aus der laufenden Steigerung der Vorjahre.
  • Gruppe II: Darunter fallen Unternehmer ohne Vergleichswerte aus der Vorjahresperiode, jedoch mit Vergleichswerten aus Monaten vor der Erwerbsbehinderung. Hier wird mit einem Ersatzziel-Einkommen gerechnet, das wie folgt berechnet wird: Einkommen im Kalendermonat vor Beginn der Erwerbsbehinderung dividiert durch die Tagesanzahl im Kalendermonat vor Beginn Erwerbsbehinderung multipliziert mit den Tagen der Erwerbsbehinderung in vollen Kalendermonaten.
  • Gruppe III: Dabei handelt es sich um Unternehmer ohne Vergleichswerte aus der Vorjahresperiode und ohne Vergleichswerte aus Monaten vor der Erwerbsbehinderung. Hier muss der Verdienstentgang durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden (zB Planungsrechnung).

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat. Weiters müssen staatliche Unterstützungsmaßnahmen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds) angerechnet werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden und auch Zahlungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung kürzen den Entschädigungsanspruch.

Achtung: Die aufgrund der österreichweit geltenden Covid-19 Betretungsverbote erlittenen Verdienstausfälle lösen keine Ersatzansprüche gemäß Epidemiegesetz aus. Für jene Zeiträume können andere Unterstützungsmaßnahmen wie zB Lockdown-Umsatzersätze, Härtefallfonds, Corona-Hilfs-Fonds, Maßnahmenpaket der ÖHT und Kurzarbeit in Anspruch genommen werden.

Hinweis:
Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Noch im Dezember 2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) beschlossen. Dieses Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Folgenden werden ausgewählte Neuerungen im Überblick erläutert.

Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % für bestimmte Dienstleistungen

Um die von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Unternehmen in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Kultur zu unterstützen, ist die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % für Leistungen dieser Branchen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Erläuterungen zur Einführung dieser Umsatzsteuersenkung finden Sie in unserer Sondernummer 1 aus 07/2020 des ECA Monat.

Nicht verlängert wurde die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % für die Lieferung von Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Anmerkung:
Damit die Umsatzsteuersenkung für Betriebe dieser Branchen als Fördermaßnahme greift, müssen diese ihre Dienstleistungen anbieten können. Für die Gastronomie und Hotellerie wird das vielleicht ab März 2021 wieder möglich sein.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für die steuerliche Gewinnermittlung neben der linearen Absetzung für Abnutzung die degressive Absetzung für Abnutzung als zulässige Methode für die Abschreibung bestimmter abnutzbarer Wirtschaftsgüter eingeführt.

Die degressive Absetzung für Abnutzung kann für die dafür vorgesehenen Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn diese nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden. Über die Einführung dieser beschleunigten Abschreibung haben wir in unseren Sondernummer 2 aus 07/2020 des ECA Monat berichtet.

Für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 30.06.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt sind, kann die degressive Absetzung für Abnutzung steuerlich unabhängig von der für die unternehmensrechtliche Bilanzierung gewählten Abschreibungsmethode angewendet werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2021 angeschafft werden, soll daher die degressive Absetzung für Abnutzung für rechnungslegungspflichtige Unternehmer nur dann steuerlich möglich sein, wenn die degressive Abschreibungsmethode auch für die Unternehmensbilanz gewählt werden kann und auch konkret gewählt wird.

Stundung und Ratenzahlungsmodell für Abgabenrückstände

Die Zahlungsfrist für bis 15.1.2021 bereits gestundete Abgaben sowie für bis Ende Februar 2021 noch fällig werdende Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.

Ab März 2021 besteht die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten.

Mit der automatischen Stundung und dem Ratenzahlungsmodell sollen Unternehmen liquide gehalten werden.

Anmerkung:
Zur Stundung von Abgabenrückständen und über das Ratenzahlungsmodell für offene Abgaben haben wir im Detail in unserem ECA Monat 01/2021 informiert.

Einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung

Die einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert und damit auch verbreitert.

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20 % der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe.

Ab der Veranlagung 2021 wird die Höhe des Pauschales mit EUR 18.900,00 und bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens EUR 8.400,00 beschränkt.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler

Bis Ende März 2021 wird die bisher auf das Kalenderjahr 2020 beschränkte Ausnahmeregelung verlängert, wonach pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von Sportlern oder Schiedsrichtern auch dann steuerfrei in Zeiträumen vereinnahmt werden können, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte.

Bemessung der Höhe absetzbarer Spenden

Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen mit 10 % des Gewinns und bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn beziehungsweise der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 zur Bestimmung der Höhe der absetzbaren Spende herangezogen werden, wenn der Gewinn beziehungsweise der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist.

Anmerkung:
Mit dieser Maßnahme soll nach den Erläuterungen zum COVID-19-StMG die Spendenbereitschaft nicht unnötig eingeschränkt werden.

Pauschale Forderungswertberichtigung und pauschale Rückstellungen

Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten werden nunmehr auch steuerlich anerkannt. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Nach Einführung des Härtefallfonds, des Fixkostenzuschusses Phase I, des Fixkostenzuschusses 800.000, dem Verlustersatz, dem Umsatzersatz und branchenspezifischen Förderungen wurde mit 16.02.2021 die Richtlinie für den Ausfallsbonus veröffentlicht und stellt eine neue, allgemeine Fördermaßnahme zur Stützung von Unternehmen dar, die Umsatzausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie zu verkraften haben.

Voraussetzung für eine Antragsberechtigung

Die folgenden wesentlichen Voraussetzungen sind u.a. zu beachten:

  • operative Tätigkeit in Österreich
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Umsatzausfall von mindestens 40 % im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus März 2019 bis Februar 2020

Unternehmen, die mangels direkter Betroffenheit von den Betriebsschließungen aufgrund der COVID-19-Verordnungen im November 2020 und Dezember 2020 keinen Anspruch auf einen Umsatzersatz für diese Zeiträume hatten, können nun einen Ausfallsbonus beantragen. Eine Schließung während des Lockdowns ist  nicht erforderlich.

Förderbetrag

Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000,00 je Monat gedeckelt. Er soll abhängig vom Umsatzausfall bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes betragen und

  • zur Hälfte (max. 15 %) aus dem Ausfallsbonus – max. € 30.000 pro Kalendermonat und
  • zur Hälfte (max. 15 %) aus einem optionalen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 – max. € 30.000 pro Kalendermonat

bestehen.

Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 bis spätestens 31.12.2021 eingereicht werden.

Der Antrag für ein Monat kann frühestens ab dem 16. des Folgemonats und muss spätestens bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats über FinanzOnline gestellt werden.

Ausfallsbonus und andere Fördermaßnahmen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen soll der Ausfallsbonus neben Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds und Umsatzersatz geltend gemacht werden können.

Eine Kombination von Ausfallsbonus und Umsatzersatz für denselben Betrachtungszeitraum ist nicht möglich.

Anmerkung:
Die Entscheidung, ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, kann derzeit aufgrund der ungewissen Entwicklung der nächsten Monate im Vorhinein nicht einfach getroffen werden. Jedoch ist ein einmaliger Wechsel vor Beantragung der zweiten Tranche möglich. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.

Die COVID-19-Investitionsprämie soll alle Unternehmen motivieren, in und nach der COVID-19-Krise zu investieren, um Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Wir haben darüber im Detail in unserer Sondernummer 08/2020 des ECA Monat informiert.

Die COVID-19-Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten förderbarer Neuinvestitionen. Für Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science erhöht sich der Prämiensatz auf 14 %.

Voraussetzung für die Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie ist unter anderem die Einreichung eines schriftlichen Förderungsantrags zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 über die elektronische Anwendung „aws Fördermanager“ und das fristgerechte Setzen einer „ersten Maßnahme“.

Bisher war erforderlich, dass zur Realisierung einer beantragten förderbaren Neuinvestition eine „erste Maßnahme“ nicht vor dem 1. August 2020 und auch nicht nach dem 28 Februar 2021 getroffen wurde. Auf Basis eines Ministerratsbeschlusses vom 20. Jänner 2021 ist eine Verlängerung dieser Frist auf den 31. Mai 2021 in Vorbereitung.

Gleichzeitig mit dieser Änderung soll der sogenannte „Investitionsdurchführungszeitraum“ jeweils um ein Jahr verlängert werden. Danach ist die Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie für ein beantragtes Investitionsvolumen von weniger als EUR 20 Mio. an die Inbetriebnahme und Bezahlung der Neuinvestitionen bis längstens 28. Februar 2023 und bei mehr als EUR 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2025 gebunden.

Anmerkung:
Mit der Verlängerung der Frist für das Setzen einer „ersten Maßnahme“ und der Verlängerung des „Investitionsdurchführungszeitraum“ ist keine Verlängerung der Antragsfrist vorgesehen. Unverändert müssen Anträge auf Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie bis spätestens 28. Februar 2021 bei der aws eingebracht sein.

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19-Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu EUR 3 Mio. zu beantragen.

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen – neben dem Fixkostenzuschuss II – einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.

Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30 % betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Vom maßgeblichen Verlust werden durch den Verlustersatz

 70 % abgedeckt, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als EUR 10 Mio. belaufen, oder

 90 % abgedeckt, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als EUR 10 Mio. belaufen.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit EUR 3 Mio. pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag EUR 500,00). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Der Verlust muss mittels einer Prognoserechnung festgestellt werden. Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

Beantragen kann ihn jedes Unternehmen, das:

 im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und

 während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 tätig waren, um Umsätze mit direkt (vom Lockdown) betroffenen Unternehmen zu erzielen und

 im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder

Dezember 2019 erlitten hat.

Beispiel:
Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher vom Lockdown nicht direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher vom Lockdown direkt betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze. Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt.

Die Umsätze, die mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) erzielt werden, bzw. die entfallenen sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen anteilig ersetzt.

EUR 1.500,00 Mindesthöhe

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II angegebenen Prozentsätzen für die einzelnen Branchen. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes II beträgt EUR 1.500,00. Die Beantragung für den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen ist über FinanzOnline möglich. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30.6.2021 beantragt werden.

Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller

 weder einen Fixkostenzuschuss 800.000,

 noch einen Verlustersatz in Anspruch nimmt.

Falls für einen Zeitraum bereits ein FKZ 800.000 oder ein Verlustersatz beantragt wurde, und auch der  Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, kann dieser trotzdem beantragt werden. Der Antragsteller muss sich verpflichten, den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig an die COFAG zurückzuzahlen.

Hinweis:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl der richtigen Beihilfe für Ihr Unternehmen.

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft – vor allem die Gastronomie – mit voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II auf EUR 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf EUR 10 Mio. erhöht.

Fixkostenzuschuss II (800.000)

Damit ein Unternehmen den Fixkostenzuschuss beantragen kann, muss es tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z. B. ein Umsatzausfall von 50 % ergibt einen FKZ von 50 % der Fixkosten).

Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Als Fixkosten gelten beispielsweise Geschäftsraummiete, Pacht, Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Leasingraten.

Die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) wurde rückwirkend auf EUR 1,8 Mio. pro Unternehmen angehoben. Die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ist unter Einbindung der Finanzverwaltung vorgesehen.

Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.

Verlustersatz

Der Verlustersatz ist ein steuerfreier Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019.

Als Verlust gilt die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen soweit möglich zu verringern.

Die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher EUR 3 Mio. wird auf EUR 10 Mio. erhöht. Es ist vorgesehen, dass die COFAG unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt.

Hinweis:
Es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Für denselben Zeitraum können nicht beide Varianten bezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung, welche COVID-19 Beihilfen für Sie am vorteilhaftesten sind.

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden.

Gefördert werden alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine.

Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind förderfähig.

Durchführungs- und Finanzierungskonzept

Als Veranstaltungen gelten etwa Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen. Ausgeschlossen sind etwa Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen oder Schulveranstaltungen.

Die zu fördernde Veranstaltung muss zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden und darf bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Weiters müssen ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept, die Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Corona-Richtlinie und ein COVID-19-Präventionskonzept im Entwurf vorliegen sowie schadensmindernde Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung müssen mindestens EUR 15.000,00 betragen.

Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen – z. B. aus Eintrittsgeldern, Versicherungsleistungen, etc. – abzüglich Ausgaben) und beträgt 90 % der förderbaren Kosten (Obergrenze EUR 1 Mio., wobei etwa ein erhaltener Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss abzuziehen sind).

Förderanträge können bis 15.6.2021 über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Aufwendungen für Leistungen Dritter

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z. B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.

Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind (ausgenommen Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten), wobei die Auszahlung des Zuschusses nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung erfolgt.

Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderansuchens entstanden sind.

Somit sind Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Ansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig.

Tipp:
Wenn Sie in den nächsten Monaten eine Veranstaltung planen, ist eine rasche Beantragung des Zuschusses für den Fall einer Corona-bedingten Absage zu empfehlen.

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie auch die entsprechenden ECA Monat-Sondernummern aus dem Jahr 2020. Ihre ECA-Steuerberater stehen Ihnen wie bisher zur Verfügung, das für Ihr Unternehmen bestmögliche Unterstützungs- bzw. Förderkonzept zu erarbeiten.

Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.

Finanzamts-Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis:
Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht.

Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, ansonsten tritt ein sogenannter Terminverlust ein. Das hat zur Folge, dass dann alle offenen Raten sofort fällig werden.

Ratenzahlungsmodell

Von 10.6. bis 30.6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.

Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.

Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche, die zwischen dem 15.3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.

Hinweis:
Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar mit 2 % über dem Basiszinssatz. Nach heutigem Stand entspräche das einer Verzinsung von 1,38 % pro Jahr.

WICHTIG: Neue, nach dem 30.6.2021 entstehende Abgabenverpflichtungen sind von diesen Stundungen und dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell nicht umfasst und müssen daher fristgerecht entrichtet werden.

Kurzarbeit

Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit der Phase 3.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:

 Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.

 Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In besonders begründeten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.

 Bestimmte Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen.

Zwar sind Förderungen häufig steuerfrei, durch die damit einhergehende Aufwandskürzung kommt es jedoch häufig zu einer Steuerpflicht „durch die Hintertür“. Folgende ausgewählte Förderungen werden aus ertragsteuerlicher Sicht dargestellt:

Härtefallfonds

Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Einkommensersatz für natürliche Personen. Diese COVID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich um eine echt steuerfreie Förderung.

COVID-19-Kurzarbeit

Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungsverhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftlich schwierigen Situation sowie betriebliches Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung ist steuerbefreit. Allerdings wird diese Steuerfreiheit durch das Abzugsverbot de facto wieder beseitigt.

Fixkostenzuschuss I und II 800.000

Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht für den Teil des Zuschusses, der auf den Unternehmerlohn entfällt. Damit bleibt dieser Teil des Fixkostenzuschusses endgültig steuerfrei.

Umsatzersatz, Ausfallsbonus

Der Lockdown-Umsatzersatz ist ebenso steuerpflichtig wie der Ausfallsbonus.

Aufgrund des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes sind Aufwandsentschädigungen bei „bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen“, die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an „nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen“ gewährt werden, im Ausmaß von

 bis zu EUR 20,00 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und

 bis zu EUR 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit (Freibetrag). Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil im Rahmen erklärungspflichtiger gewerblicher oder selbständiger Einkünfte steuerpflichtig.

Gemäß den „Fragen und Antworten“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Zweckzuschussgesetz liegt eine nebenberufliche Mitarbeit insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit z. B. das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird. Arbeitet z. B. eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit mit, ist die Entschädigung steuerfrei.

Übersteigt die Aufwandsentschädigung die oben angeführten Freibeträge, liegen zum Beispiel bei Ärzten selbständige Einkünfte bei anderen Personen im Regelfall gewerbliche Einkünfte vor. Bei der Einkünfteermittlung kommt sowohl die Kleinunternehmerpauschalierung als auch die sogenannte Basispauschalierung in Betracht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer greift nach Ansicht des BMF die Steuerbefreiung für Umsätze aus sonstigen Leistungen, die mit COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängen. Ärzte können davon abweichend die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten in Anspruch nehmen, die allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden ist.

Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung trifft sowohl das COVID-19-Zweckzuschussgesetz sowie das BMF in ihren „Fragen und Antworten“ zu diesem Gesetz keine konkrete Aussage. Das Zweckzuschussgesetz hält lediglich fest, dass Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Höhe von EUR 1.000,48 monatlich „nicht als Entgelt“ im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gelten. Das BMF geht davon aus, dass für Aufwandsentschädigungen über dem Steuerfreibetrag vom „Auftraggeber“ eine „Mitteilung nach § 109a EStG“ an das Finanzamt zu übermitteln ist. Danach dürften die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich als solche aus einem freien Dienstverhältnis gewertet werden, was nach den Ausführungen des BMF jedoch nicht zwingend so sein muss. Demnach könnten steuerpflichtige Aufwands-
entschädigungen der Sozialversicherung für selbständig Tätige unterliegen und insoweit insgesamt beitragspflichtig sein.

Anmerkung:
Am Beispiel der Vergütung von Helfern bei Test- und Impfstraßen wird die Komplexität unseres Steuer-, Abgaben- und Beitragsrechts deutlich. Dies betrifft die vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung dem Grunde nach und nachfolgend darauf aufbauend die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung einschließlich aller rechtlichen Bestimmungen, die Einkommensgrenzen vorsehen.

Die Zielgruppe für den Ausfallsbonus wurde erweitert, sodass künftig neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Privatzimmervermieter, gewerbliche touristische Vermieter, sonstige touristische Vermieter, Betriebe mit Urlaub am Bauernhof, Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe einen Ausfallsbonus beantragen können.

Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40 %igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 bis Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen. Er beträgt 15 % des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Monate März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30 %. Die Förderung ist mit EUR 15.000,00 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt EUR 100,00 pro Betrachtungszeitraum. Die Antragsfrist für die Betrachtungsmonate November 2020 bis Februar 2021 hat am 31. Mai 2021 geendet, wird jedoch voraussichtlich bis 30. Juni 2021 verlängert. Für die Betrachtungszeiträume ab März 2021 sind immer ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats Anträge möglich, die bei der Agrar Markt Austria (AMA) einzubringen sind. Somit kann für März 2021 ein Antrag in der Zeit vom 16. April bis spätestens 15. Juni 2021 gestellt werden.

Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern oder Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10 % des ermittelten Umsatzausfalles.

Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren steuerlichem Wohlverhalten ab. Unternehmen werden von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes, des Ausfallsbonus und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Das steuerliche Wohlverhalten erfordert:

1. Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch

In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch (Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) verwirklicht worden sein, welcher die jeweilige steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindestens EUR 100.000,00 ändert.

2. Kein Abzugsverbot, keine Hinzurechnung

Das Unternehmen war in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR100.000,00 vom Abzugsverbot (Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften und vergleichbaren ausländischen Körperschaften) oder von Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften betroffen.

Steuerliches Wohlverhalten und damit eine Förderfähigkeit liegt aber insoweit vor, als das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr obige Fälle offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000,00 übersteigt.

Zudem gilt:

3. Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase (einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste) ansässig sein und darf dort ab dem 1.1.2018 keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.

4. Über das Unternehmen oder dessen Organe wurde in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als
EUR 10.000,00 verhängt (Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeiten).

Das Gesetz trat mit 1.1.2021 in Kraft und bezieht sich ausschließlich auf Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen wurde. Für die bis 31.12.2020 bestehenden Förderungsinstrumente gilt das Wohlverhaltensgesetz somit nicht, allerdings sind in den jeweiligen Förder-Richtlinien teilweise ähnliche Einschränkungen enthalten.

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19 Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise durch die Finanzbehörde ermöglicht.

Die Überprüfungen, ob alle Fördervorgaben eingehalten wurden, wird in der Regel im Rahmen von Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt werden.

Aufgrund des CFPG (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) werden folgende gewährte Förderungen überprüft:

1. Finanzielle Maßnahmen auf Grundlage des ABBAG (Abbaumanagementgesellschaft des Bundes)-Gesetzes:

 Zuschüsse (Fixkostenzuschuss I+II, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus)
 Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig
übernommen haben

2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
3. Kurzarbeitsbeihilfen
4. Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
5. Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
6. COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen

Geprüft werden die Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen.

Da es sich bei den oben genannten Förderungen nicht um Abgaben oder Steuern, sondern um privatwirtschaftlich vereinbarte Maßnahmen handelt, bestehen folgende gesetzliche Vorgaben:

 Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind dennoch sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenpflichtige ist daher verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

 Die Überprüfung erfolgt im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen, wie etwa einer Außenprüfung oder Nachschau, und zwar durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer (im Fall der Kurzarbeitsbeihilfe) zuständige Finanzamt. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau vorgesehen ist.

 Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG, gegen die Prüfung selbst oder gegen deren Ergebnis kann nicht erhoben werden. Bringt die Prüfung Zweifel hervor (etwa wegen fehlerhafter Unterlagen oder Falschberechnungen), ist ein Prüfbericht zu erstellen, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird.

 Eine zu hoch ausbezahlte Förderung wird von der Förderstelle mit Zinsen zurückgefordert. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) muss das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Darüber hinaus können sich finanzstrafrechtliche Folgen aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.

Tipp:
Die als Grundlagen für die Förderung dienenden Unterlagen müssen ausreichend dokumentiert und aufbewahrt werden, um auf eine allfällige Prüfung der Corona-Förderungen gut vorbereitet zu sein. Dabei und im Falle einer Prüfung werden wir Sie natürlich gerne unterstützen.

Im Bereich des Ertragsteuerrechts ist zu prüfen, ob Umsatzersatz und Ausfallsbonus auch Einfluss auf die seit 2020 mögliche Kleinunternehmerpauschalierung haben:

Im Veranlagungsjahr 2020 ist die Kleinunternehmerpauschalierung dann anwendbar, wenn die im Veranlagungsjahr erzielten Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz nicht mehr als EUR 35.000,00 betragen haben. Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus zählen für die Veranlagung 2020 allerdings weder zur Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung noch erhöhen sie die Betriebseinnahmen, da sie keine Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz darstellen und daher für die Kleinunternehmerpauschalierung für 2020 gänzlich außer Betracht bleiben.

Für die Veranlagung 2021 wurden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Gewinn laut Kleinunternehmerpauschalierung allerdings geändert, weshalb nun diese Förderungen die Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer-Kleinunternehmerpauschalierung für 2021 erhöhen und somit zu berücksichtigen sind.

Tipp:
Bei der Gewinnermittlung in Form der Kleinunternehmerpauschalierung muss somit zwischen den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 genau unterschieden werden, da hinsichtlich gewährter Förderungen unterschiedliche Parameter gelten. Wir unterstützen Sie dabei gern.

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus

 Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)

 Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall

 Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (bisher 40 %)

 Adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15 % (bzw. 30 % inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10 %, 20 %, 30 % und 40 %)

 Deckelung mit EUR 80.000,00/Monat (statt bisher EUR 30.000,00)

 Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Verlustersatz

 Verlängerung um sechs Monate (Juli – Dezember 2021)

 Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (zuvor 30 %)

 Deckel: EUR 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)

Härtefallfonds

 Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)

 Eintrittskriterium: 50 % Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden

 Betrag: EUR 600,00 (statt bisher EUR 1.100,00 inkl. Come-back-Bonus und Zusatzbonus) – max. EUR 2.000,00

 Zeitraum: ab 1.7.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)

 Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021

Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)

 Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen  der Kurzarbeit Phase 4

 Mindestarbeitszeit 30 %, in Ausnahmefällen auch weniger möglich

 Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019)

 Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet

Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:

 Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe

 Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich

 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)

 Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit

 Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert

 Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe

Hinweis:
Für die Inanspruchnahme der verlängerten COVID-19-Förderungen und Kurzarbeit beraten wir Sie weiterhin gerne.

In der Förderungsrichtlinie der Investitionsprämie ist ein dreimonatiger Abrechnungszeitraum festgelegt. Somit sind die Fördernehmer verpflichtet, spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition, der aws eine Abrechnung vorzulegen. Eine Einreichung bis 30. September 2021 gilt noch als fristgerecht.

Bis Ende Februar 2021 konnte die Investitionsprämie bei der aws beantragt werden. Bis 31. Mai 2021 hatte man für jede einzelne zu fördernde Investition eine erste Maßnahme zu setzen. Die Investition muss bis spätestens 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt werden. Lediglich für Investitionen über EUR 20 Mio. gilt eine verlängerte Frist bis 28. Februar 2025.

Sind nun die Investitionen im Durchführungszeitraum umgesetzt, muss eine Abrechnung bei der aws eingereicht werden. Für diese Abrechnungslegung hat man drei Monate Zeit. Diese Frist beginnt nach Bezahlung und Inbetriebnahme der letzten durchgeführten Investition zu laufen. Abrechnungen, die bis zum 30.09.2021 mit Hilfe des aws-Fördermanagers eingereicht werden, unterliegen keiner dreimonatigen Abrechnungsfrist und gelten daher noch als fristgerecht eingebracht.

Ab 1. Oktober 2021 gilt dann die 3-Monatsfrist, somit ist eine fristgerechte Abrechnung nur mehr möglich, wenn die Inbetriebnahme und Bezahlung weniger als drei Monate zurückliegt.

Achtung:
Sollte die letzte förderbare Investition schon im Juni 2021 oder vorher in Betrieb genommen und bezahlt worden sein, so hat die Abrechnung der Investitionsprämie bis 30.9.2021 zu erfolgen!

Der NPO-Fonds wurde verlängert und kann nun auch für das erste Halbjahr 2021 beantragt werden.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss kommt gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport, aber auch Freiwilligen Feuerwehren und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zugute. Wenn eine solche geförderte Organisation, die zumindest seit 10.3.2020 besteht bzw. vor dem 10.3.2020 errichtet wurde, wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Krise erleidet, soll sie nach Überstehen der Corona-Krise aufgrund der Förderung in der Lage sein, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. Daher kann bis 15.10.2021 ein Antrag auf den NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 gestellt werden.

Gefördert werden

 100 % der förderbaren Kosten, die im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Zu den Kosten zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021, die Corona bedingt nicht stattfinden konnten, Beratungskosten, etc.

 Weiters kann der Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10 % der gesamten Einnahmen 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) und ist mit EUR 150.000,00 je Organisation begrenzt. Er kann unabhängig von angefallenen Kosten beantragt werden.

 Der gesamte Zuschuss (inkl. Struktursicherungsbeitrag) ist immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei dieser wie folgt berechnet wird: Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2019 minus Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2021.

Beispiel: Eine Organisation beantragt den Zuschuss für Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) iHv EUR 2.400,00. Der Einnahmenausfall des ersten Halbjahres 2021 beträgt im Vergleich zu 2019 gesamt EUR 3.000,00. Da die förderbaren Kosten niedriger sind als der Einnahmenausfall, beträgt der Zuschuss EUR 2.400,00.

Neu hinzu kommt, dass Kosten für Covid-19-Tests bis EUR 12.000,00 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 die Organisation war oder ist nicht berechtigt, weitere Förderungen für Covid-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (wie z. B. die Covid-19 Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten,

 die Covid-19-Tests mussten von der Organisation verpflichtend durchgeführt werden,

 die Covid-19-Testkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben der Organisation angefallen.

Fazit:
Die Zuschusshöhe muss mindestens EUR 500,00 betragen. Wenn die errechnete Förderung unter diesem Betrag ist, wird kein Zuschuss ausbezahlt.

 

Vom Finanzministerium wurden zur Klarstellung von fraglichen Punkten aktualisierte Antworten zum Verlustersatz veröffentlicht.

Der Verlustersatz wurde bis Ende 2021 verlängert und beträgt 90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme EUR 10 Mio. nicht übersteigen. In allen anderen Fällen stehen 70 % Verlustersatz zu. Der Umsatzausfall, den ein Unternehmen erleiden muss, damit es einen Verlustersatz für die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragen kann, muss insgesamt mindestens 50 % betragen.

 Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden, die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30 %. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

 Zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts im Rahmen der Verlustermittlung: Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch 6 zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.

 Für Wertberichtigungen zu Forderungen sowie für Rückstellungen gilt, dass die willkürliche Verschiebung von Abschreibungen/Zuschreibungen zu Forderungen bzw. die willkürliche Dotierung/Auflösung von Rückstellungen nicht zulässig ist. Pauschalwertberichtigungen und pauschale Rückstellungen können ab 1.1.2021 berücksichtigt werden. Die Abschreibungen/Zuschreibungen bzw. Dotierungen/Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt.

 Wurden aufgrund des angeordneten Lockdowns Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgezogen, so sind nur jene als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren.

 Das Unternehmen hat zumutbare schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. In den FAQs wird detailliert ausgeführt, wann solche Maßnahmen zumutbar sind und wann nicht, insbesondere im Zusammenhang mit Bestandverträgen.

 Klarstellung zur Vorgangsweise bei (teilweiser) Rückforderung des Verlustersatzes aufgrund nachträglicher Prüfungen und Überschreiten der 3 %-Toleranzgrenze: Der angeführte Prozentsatz von 3 % ist als Freigrenze zu verstehen. Daher kommt es erst zur Rückforderung des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Beträgt der Unterschreitungsbetrag nicht mehr als 3 %, so erfolgt keine Rückforderung von Seiten der COFAG. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3 % ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (wenn der neuberechnete Gesamtbetrag für den Verlustersatz den bislang ausgezahlten Verlustersatz z. B. um 4 % unterschreitet, sind 4 % des ausgezahlten Verlustersatzes zurückzuzahlen).

Die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallsbonus im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wurde eingeschränkt.

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal EUR 18.900,00 bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens EUR 8.400,00.

Die Umsatzersätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Veranlagung 2020 nun doch steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie in Summe höher sind als die übrigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ursprünglich galt, dass diese im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung als steuerfrei anzusehen sind.

Für die Veranlagung 2021 gilt folgendes: Wird der Gewinn im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt, werden die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten voraussichtlich ab 2022 wieder die früheren Umsatzsteuersätze.

Im Bereich der Gastronomie gilt bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken ein Umsatzsteuersatz von 5 %. Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

 in Hotels

 in anderen Beherbergungsbetrieben

 auf Campingplätze

gesenkt.

Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5 % bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkung auf die Rechnungsausstellung

Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.

Hinweis:
Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie gerne.

 

In der ECA Monat Sonderausgabe finden Sie einen ersten Überblick und Informationen zu den Wirtschaftshilfen zum 4. Lockdown.

 

Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie in dieser herausfordernden Zeit!

Wie bereits in unserer letzten ECA Sonderausgabe berichtet, wurden die COVID-19-Hilfen aufgrund des neuerlichen Lockdowns für betroffene Unternehmen verlängert. Wir dürfen Sie heute auf weitere wichtige Details aufmerksam machen, die für die mögliche Beantragung wichtig sind.

Härtefallfonds Phase 4

Die Antragstellung für den Härtefallfonds Phase 4 für die Zeiträume November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 ist ab 1. Dezember 2021 bis 2. Mai 2022 möglich.

Wichtig: Bei der Beantragung des Härtefallfonds benötigen Sie eine persönliche Handy-Signatur. Diese können Sie in einer entsprechenden Registrierungsstelle (Gemeindeamt, Bezirkshauptmannschaft, Österreichische Gesundheitskasse, Finanzämter, Kammer für Arbeiter und Angestellte, in fasten allen Filialen der Sparkasse, A1 Shops) oder über Ihren persönlichen Finanz Online Zugang beantragen.

Wenn Sie noch keine persönliche Handy-Signatur haben, beantragen Sie diese bitte so rasch als möglich!

Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus wurde um die Monate November bis Dezember 2021 und Jänner bis März 2022 verlängert. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, welche einen Umsatzausfall von mindestens 40 % (im Vergleich zum betreffenden Monat des Jahres 2019) erleiden.

Der Ausfallsbonus ist branchenabhängig und beträgt je nach Branche zwischen 10 % und 40 % des Umsatzausfall.

Folgende Vergleichszeiträume sind heranzuziehen:

  • Betrachtungszeitraum November 2021 – Vergleich November 2019
  • Betrachtungszeitraum Dezember 2021 – Vergleich Dezember 2019
  • Betrachtungszeitraum Jänner 2022 – Vergleich Jänner 2020
  • Betrachtungszeitraum Februar 2022 – Vergleich Februar 2020
  • Betrachtungszeitraum März 2022 – Vergleich März 2019

Verlustersatz

Aktuell gibt es noch keine Zusage für die Verlängerung oder Neuauflage des Fixkostenzuschusses. Daher kommt für betroffene Betriebe neben dem Ausfallsbonus der Verlustersatz als mögliche Förderung in Frage.

Der Verlustersatz kann laufend beantragt werden und wurde nun für den Zeitraum Jänner bis März 2022 aufgrund des 4. Lockdowns verlängert. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, welche einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden (im Vergleich zum betreffenden Monat des Jahres 2019). Dabei haben Unternehmen einen Anspruch auf eine Ersatzrate von 70% – 90% des entstandenen Verlustes.

Die Beantragung für die neuen Betrachtungszeiträume soll ab Anfang 2022 möglich sein.

Um den zugrundeliegenden Verlust richtig berechnen zu können, ist es bei bilanzierenden Unternehmen notwendig, den Warenbestand, die zu aktivierenden Eigenleistungen und die noch nicht abgerechneten Leistungen zum jeweiligen Monatsende zu ermitteln. Bitte beachten Sie diesen Umstand, und versuchen Sie in den Verlustmonaten eine entsprechende Inventur zu erstellen.

Bitte beachten Sie auch, dass immer eine Schadensminimierungspflicht besteht und die Umsatzeinbußen durch COVID-19 verursacht wurden.

Verhandlungen mit Vermietern oder Lieferanten sollten immer schriftlich dokumentiert werden, um entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben. Wir beraten und unterstützen Sie gerne zu diesen Themen.

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:

 Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d. h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d. h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.

 Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).

 Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:

  Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

  Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

  Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt von bzw. auf dasselbe Konto zu überweisen, welches beim Zuschuss verwendet wurde.

  Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z. B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).

 Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.

 Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z. B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit.

Fazit:
Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden.

Jetzt gibt es sie doch: die Corona-Prämie 2021 von € 3.000,00 für Ihre MitarbeiterInnen.

Finden Sie einen Überblick und weitere Informationen in unserer heutigen ECA Monat Sonderausgabe.

Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie zu diesem Thema!

Mit seinem 80-seitigen Erkenntnis vom 15.12.2021 (G 233/2021) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen „Drittelantrag“ der Oppositionsparteien abgewiesen, mit dem insbesondere die Aufhebung der Abwicklungskonstruktion von COVID-19-Förderungen über die COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes) begehrt wurde. Die Ausgestaltung verstößt nach Meinung des VfGH weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen Grundsätze der Staatsorganisation. Zudem sei der Rechtsschutz hinreichend gewahrt.

Das Begehren im „Drittelantrag“

Im „Drittelantrag“ der Nationalratsmitglieder wurde ein Verstoß der gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe und allfällige Rückforderung von COVID-19-Hilfen gegen das Legalitätsprinzip (Verstoß gegen das Determinierungsgebot) geltend gemacht. Den Regelungen fehle es an hinreichend bestimmten inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der COVID-19-Hilfen und überließe dies dem Verordnungsgeber. Zudem entstehe ein Rechtsschutzdefizit durch eine „Rollenvermischung“ in der Prüftätigkeit des Finanzamtes (hoheitliche und privatrechtliche Tätigkeit zugleich), was im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren bedenklich sei.

Die Abwicklungskonstruktion steht im Einklang mit dem Legalitätsprinzip

Für wirtschaftsrechtliche Regelungen sei nach VfGH eine weniger weitreichende Bestimmtheit erforderlich als etwa im Straf-, Sozialversicherungs- oder Steuerrecht. Bei auch hoheitlich gewährten staatlichen Beihilfen habe der Gesetzgeber generell einen weiten Gestaltungsspielraum.

Im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität, Adaptabilität und rasche Reaktion im Zuge des Krisenmanagements sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung entsprechende Spielräume bei der Gewährung der unterschiedlichen finanziellen Maßnahmen einräumt.

Die mit Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen gesetzlich definierte Zielrichtung der COVID-19-Fördermaßnahmen sei einer Auslegung zugänglich und für den Verordnungsgeber in einer dem Legalitätsprinzip entsprechenden Art und Weise determiniert.

Mit der Abwicklungskonstruktion ist kein Rechtsschutzdefizit verbunden

Der VfGH hält in seinem Erkenntnis weiters fest, dass es dem Staat freisteht, sich bei der Gewährung von Förderungen hoheitlicher oder privatrechtsförmiger Mittel zu bedienen. Erforderlich ist lediglich eine nachvollziehbare Festlegung. Das heißt: Welchen Weg der Gesetzgeber auch einschlägt, es bedarf immer der Vorherbestimmung konkreter Rechtswirkungen.

Verfassungsrechtlich ist es geboten, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz durch entsprechende Einrichtungen zu sichern. Wenn daher mit privatrechtsförmigen oder mit behördlichen Maßnahmen in erheblicher Weise in Grundrechtspositionen eingegriffen wird, muss ein die Rechte der Betroffenen jeweils ausreichend sichernder Rechtsschutz gegeben sein.

Die gesetzliche Grundlage für COVID-19-Förderungen über die COFAG macht deutlich, dass die Gewährung der Förderung und eine allfällige Rückforderung auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Unternehmen steht daher in diesem Fall der Rechtsschutzweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Wird das Finanzamt bei diesen Fördermaßnahmen mit Prüfungsaufgaben hoheitlich tätig und verletzt dieses dabei allenfalls Rechte, haben Unternehmen die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde.

Nach Auffassung des VfGH liegt daher kein Rechtsschutzdefizit vor. Seiner Ansicht nach hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum angemessen ausgeschöpft.

Anmerkung:
Die verfassungsrechtliche Beurteilung der Abwicklungskonstruktion der COVID-19-Fördermaßnahmen über die COFAG durch den VfGH ist zur Kenntnis zu nehmen. Faktisch bleibt die Tatsache, dass die Förderrichtlinien von einer privatrechtlichen Organisation ausgelegt werden und das Ergebnis dieser Auslegung auf Grund der Verfahrenskosten nur in Ausnahmefällen einem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden wird.

Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die COFAG (COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) hat sich vor kurzem zur Interpretation dieser Anforderung sowie zu Möglichkeiten der Sanierung von unzulässigen Ausschüttungen geäußert.

Wer zum Beispiel einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) beantragt, hat sich gemäß der Richtlinie zu dieser Fördermaßnahme zu verpflichten, seine Entnahmen bzw. die Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 steht der Gewährung eines FKZ 800.000 entgegen.

Zwischen dem 1. Juli 2021 und bis 31. Dezember 2021 hat in der Folge eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Beim Verlustersatz III betrifft das „Ausschüttungsverbot“ zum Beispiel den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 und die maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik ist nach den Ausführungen in den „Fragen und Antworten zum FKZ 800.000“ (FAQ zum FKZ 800.000) dann gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss wie zum Beispiel ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Umsatzersatz oder ein Ausfallsbonus nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies wird als gegeben angesehen, wenn der Ausschüttungsbetrag

 den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus COVID-19-Zuschüssen und

 das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten COVID-19-Zuschüsse nicht überschreitet.

Wird diese maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt, könnten solche Gewinnverwendungsbeschlüsse für die gewährten COVID-Hilfsmaßnahmen schädlich sein.

Mit dieser Interpretation des Begriffs „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ soll sichergestellt werden, dass Zuschüsse nicht zur Finanzierung von Ausschüttungen dienen.

Wird der Anforderung einer maßvollen Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik nicht entsprochen, kann die COFAG den gewährten Förderbetrag auf Grund der Nichteinhaltung dieser Auflage rückfordern.

Sanierung eines Verstoßes gegen die Ausschüttungsbeschränkung

Wurde im Zeitraum der Ausschüttungsbeschränkung (beim FKZ 800.000 im Zeitraum 16. März 2020 bis 30. Juni 2021) ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst, dieser aber nicht vollzogen, kann die Antragsberechtigung für den FKZ 800.000 gemäß den Aussagen in den FAQ zum FKZ 800.000 aufrechterhalten werden, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss durch die Gesellschafter einstimmig wieder aufgehoben wird.

Wurde hingegen im Zeitraum der Ausschüttungsbeschränkung ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst und durch Auszahlung auch vollzogen, kann nach Meinung der COFAG die Antragsberechtigung für den FKZ 800.000 nur dann wiederhergestellt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird.

Für Personengesellschaften gelten diese Ausführungen nach Meinung der COFAG sinngemäß für Gewinnverteilungen und sonstige Entnahmen.

Bitte denken Sie daran, dass Ihre Anträge für die Investitionsprämie spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten Investition auf Ihrem AWS-Förderkonto abzurechnen sind. Sehen sie dazu auch unseren Beitrag im ECA-Monat September 2021.

Wenn Sie bereits einen Antrag auf Investitionsprämie erfolgreich eingereicht und einen aufrechten Fördervertrag haben, fehlt Ihnen zur Auszahlung der Prämie als letzten Schritt die fristgerechte Abrechnung.

Achtung: Wird die Abrechnung nicht fristgerecht vorgenommen, verfällt der Antrag auf Investitionsprämie.

Die wichtigsten Punkte zur Abrechnung auf einen Blick:

  • Abrechnungsfrist: 3 Monate
  • Start der Abrechnungsfrist: Die Abrechnungsfrist beginnt mit dem Tag an dem alle im Antrag angeführten Investitionen in Betrieb genommen und bezahlt sind.
  • Bestätigung Steuerberater: Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000,00 je Antrag ist der Abrechnung eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beizulegen.
  • Durchführung der Abrechnung: Ausschließlich über den Fördermanager der aws

Die Abrechnungsfrist sollte insbesondere bei Anträgen, die Investitionen mit unterschiedlichen Durchführungszeiträumen umfassen, im Auge behalten werden.

Beispiel:

Die zeitlich vorletzte Investition eines Antrages wird am 15.05.2021 in Betrieb genommen und bezahlt. Der Abschluss der letzten Investition des Antrages ist mit März 2022 geplant. Kommt es wider Erwarten im März 2022 nicht zur geplanten Durchführung der Investition oder stellt sich diese als nicht förderfähig heraus, ist für die Abrechnungsfist auf die Investition im Mai 2021 abzustellen. Die Investition im Mai 2021 ist nun die zeitlich letzte Investition des Antrages. Die 3-Monats-Frist zur Abrechnung wäre in diesem Fall mit Mitte August 2021 abgelaufen.

Durch COVID-Hilfen geförderte Mietzinszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der COFAG rückgefordert werden.

Unternehmen, die im Rahmen eines Fixkostenzuschusses oder Verlustersatzes Miet- oder Pachtaufwendungen als förderfähige Kosten bzw. Aufwendungen angesetzt haben, können mit Rückforderungsansprüchen seitens der Förderstelle COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) konfrontiert werden.

Die Rückforderungen richten sich an Unternehmen mit geförderten monatlichen Mietkostenanteilen von mehr als EUR 12.500,00. Das betrifft laut COFAG 1.777 Betriebe, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben.
Ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird, spielt dabei keine Rolle.

Die geänderten Verordnungen zum Fixkostenzuschuss und zum Verlustersatz sehen dazu vor:

 Werden Kosten für Geschäftsraummieten und Pacht für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Kosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Kosten weiterhin ansetzen.

 Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte Bestandszinsminderung beinhalten.

 Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden. Dabei ist der für die Beantragung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten/Aufwendungen geltend gemacht werden kann.

 Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.

Im ECA-Monat 02/2022 haben wir über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof (G 233/2021) berichtet, wonach die Abwicklungskonstruktion von COVID-19-Förderungen über die COFAG verfassungskonform ist. Nach Gewährung solcher Förderungen, bei denen ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande kommt, erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind.

Vergabeentscheidung der COFAG

Die relevanten Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann die COFAG im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) von der Finanzverwaltung anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und des Gutachtens entscheidet die COFAG über den Förderantrag.

Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist mit Vorlage der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Dabei ist die COFAG an die zugrundeliegenden Förderrichtlinien gebunden. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur am Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg (Beschwerde gegen einen Bescheid). Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu.

Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung

Im Rahmen der Förderungs-Prüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen.

Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur am Zivilrechtsweg bekämpft werden.

Hinweis:
Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile.

Das Finanzministerium hat die Antrags- und Abrechnungsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz bis 30.6.2022 verlängert. Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden:

Antrag auf Vorschuss auf FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus, aber kein Antrag auf FKZ 800.000

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31.3.2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis 30.6.2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen.

Antrag auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 1, aber kein Antrag auf Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 oder eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis zum 30.6.2022 den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen.

Änderung des Antrags auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen betreffend FKZ 800.000 oder Verlustersatz gestellt haben, können diesen Antrag bzw. dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags bzw. solchen Auszahlungsersuchens bis zum 30.6.2022 abändern.

Tipp:
Überprüfen Sie noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist 30.6.2022, ob alle erforderlichen Anträge vollständig und korrekt eingebracht sind.

Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Aufstellung von Jahresabschlüssen

Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021.

Für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse), bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.04.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.09.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von fünf Monaten.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von neun Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf zwölf Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Hinweis:
Die Aufstellung Ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2021 hat aufgrund der oben genannten Fristverlängerungen bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen. Für die Offenlegung beim Firmenbuch ist bis zum 31.12.2022 Zeit. Für Fragen zu den Aufstellungs- und Einreichfristen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellenausschreibungen

Wir legen oberste Priorität auf eine erfolgreiche Partnerschaft mit unseren Klienten unter dem Motto: „Beratung mit Herz und Verstand“!

Darum wachsen wir ständig und brauchen Unterstützung. Wir suchen zum ehestmöglichen Eintritt eine(n)

Mitarbeiter(in) für Personalverrechnung (20h bis 40h/Woche)

Ihre Voraussetzungen:

  • kaufmännische Ausbildung, HAK-Absolvent/in mit 2-3 Jahren Berufserfahrung
  • Interesse an laufender Aus- und Weiterbildung
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Besonders wichtig sind uns Professionalität, ein freundliches Wesen, Flexibilität und Diskretion; BMD Kenntnisse von Vorteil!

Ihr Aufgabengebiet:

  • persönliche Betreuung von Klienten
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Wir bieten:

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  • gezielte Unterstützung Ihrer spezifischen Aus- und Weiterbildung zur(m) geprüften PersonalverrechnerIn
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  • flexible Arbeitszeiten

Das Jahresbruttogehalt im 4. Berufsjahr beträgt für eine Vollzeitbeschäftigung lt. Kollektivvertrag € 32.480,00.
Abhängig von Ihrer beruflichen Qualifikation und Erfahrung ist eine marktkonforme Überzahlung möglich.

Ihre Bewerbungsunterlagen mit Foto senden Sie bitte per E-Mail an Frau Alexandra Sax: a.sax@eca-schreiner-stiefler.at

Allgemein

Wir freuen uns, dass wir im abgelaufenen Jahr 2018 mit drei Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei ein Firmenjubiläum feiern konnten.

Karin Edelbauer begleitet uns seit 35 Jahren, Silvia Kienbacher seit 25 Jahren und

Manuela Grimas seit 15 Jahren

Wir bedanken uns für die Loyalität, die gute Zusammenarbeit, sowie das besondere Engagement jeder Einzelnen. Sie bieten uns Qualitäten die in der heutigen, schnelllebigen Zeit nicht mehr selbstverständlich sind. Jede von ihnen trägt auf ihre Weise zum Erfolg unserer Kanzlei bei.

 

Auch die Mai-Ausgabe unseres ECA Monat ist dem Thema Corona gewidmet.

Bitte beachten Sie, dass die Rahmenbedingungen für Zuschüsse und Garantien aus den Corona Hilfs-Fonds laufend angepasst werden, daher dient der Artikel zum Thema Fixkostenzuschuss im ECA Monat als erster Überblick.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds wurden nach Redaktionsschluss und Druck unseres ECA Monat veröffentlicht.
Den jeweiligen aktuellsten Stand zum Corona-Hilfs-Fonds finden Sie unter https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html als auch https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html.

ECA Monat Mai 2020

Hier finden Sie Fotos der Sondervorstellung im Kesselhaus Kino vom 27.09.2022