Wir freuen uns, dass wir im abgelaufenen Jahr 2018 mit drei Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei ein Firmenjubiläum feiern konnten.

Karin Edelbauer begleitet uns seit 35 Jahren, Silvia Kienbacher seit 25 Jahren und

Manuela Grimas seit 15 Jahren

Wir bedanken uns für die Loyalität, die gute Zusammenarbeit, sowie das besondere Engagement jeder Einzelnen. Sie bieten uns Qualitäten die in der heutigen, schnelllebigen Zeit nicht mehr selbstverständlich sind. Jede von ihnen trägt auf ihre Weise zum Erfolg unserer Kanzlei bei.

 

Veranstaltungen

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Newsletter / ECA Monat

Aktuelles aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht – hier finden Sie die neueste Ausgabe!

ECA-Monat-August-2018

 

 

Hier finden Sie die Folien  zu unserem Klientenvortrag vom 18.2.2019!

Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Seminare & Termine

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Galerie

Hier finden Sie die Fotos zur Klientenveranstaltung vom 27. April 2017.

Hier finden Sie Fotos zu unserem Spezialangebot für Klienten.

Hier finden Sie die Fotos von der Sondervorstellung

Alle packten mit an, damit die Übersiedelung ins neue Büro am 24.5. und 25.5.2019 über die Bühne geht und alle Mitarbeiter, viele Helfer und Freunde und sogar unsere Pensionisten halfen mit.

Hier sind einige Fotos vom Übersiedeln !

Das war unser „Open House“ am 26.06.2019.

Hier finden Sie einige Eindrücke dieses gelungenen Sommerabends.

News & Tipps

FERIENAPARTMENT IN ALTENMARKT im Pongau

Top A 12 „ALPINA“ ca. 80 m2 für Selbstversorger für maximal 4 Personen

Unser Ferienapartment ALPINA – im Herzen der Sport Welt Amade!

Sie wohnen in einer exklusiven Wohnanlage in Altenmarkt, die sich im westlichen Bereich Ortsteil „Urbis“ befindet. Die Anbindung an die örtliche Infrastruktur ist durch die leichte Erreichbarkeit von Lebensmittelgeschäften, des Postamtes, der Apotheke sowie sonstiger Versorgungseinrichtungen und besonders durch die Nähe zur „Therme Amade“ hervorragend gegeben.

Die verkehrsmäßige Aufschließung des Ferienapartments erfolgt von der Wagrainer Landesstraße (B 163) abzweigend über den Urbisweg.

Das Ferienapartment ist komplett ausgestattet, das Mieten der Bett- und Frotteewäsche ist auf Anfrage möglich.

  • 2 Schlafräume
  • 1 Wohnraum
  • Küchenzeile voll ausgestattet mit Geschirrspüler
  • Bad mit Dusche und Badewanne/WC getrennt, Haarföhn, TV,
  • 1 westseitiger Balkon
  • 1 ostseitiger Balkon

Spezialpreis für Sommer 2017: € 70,–/Tag, Winter 2017/2018 € 110,– /Tag für Buchungen bis zu 4 Tagen, pauschale Wochenpreise auf Anfrage;

Die Reinigungspauschale beträgt € 80,– , alle Preise sind inkl. Mehrwertsteuer!

Für Buchungswünsche wenden Sie sich bitte an: office@eca-schreiner-stiefler.at.

Frau Silvia Kienbacher wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Nachstehend finden Sie den Grundrissplan des Ferienapartments ALPINA in Altenmarkt und einige Fotos:

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Im voll besetzten Vortragssaal der Kremser Bank fand am 27.4.2017 unser Klientenseminar zum Thema „Betriebsprüfung“ statt. Hier finden Sie Informationen und Fotos! Zusammenfassung Klientenvortrag 27.4.2017

Bei Arbeiten von nahen Angehörigen ist zwischen einem Dienstverhältnis und einer familienhaften Mitarbeit zu unterscheiden.

 

Erbrachte Leistungen von Ehegatten und Kindern werden aus steuerlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Beistands- und Mitwirkungspflicht als familienhafte Mitarbeit angesehen, sofern keine besonderen vertraglichen Verpflichtungen für eine Leistung eines Familienmitgliedes für einen Betrieb eines anderen Familienmitgliedes vereinbart wurden. Bei einer familienhaften Mitarbeit sind meist andere Beweggründe als Entgeltsvorstellungen ausschlaggebend.

Familienhafte Mitarbeit

Ein familienhaftes Verhältnis liegt beispielsweise vor, wenn ein Kind im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit tätig wird. Dies trifft beispielsweise auf gelegentliche Telefondienste oder Botenfahrten zu.

Zahlungen an Familienangehörige für familienhafte Mitarbeit können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abgesetzt werden; umgekehrt sind diese beim betreffenden Familienmitglied auch nicht als Einkünfte zu erfassen.

Dienstverhältnis mit Ehegatten oder Kind

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses mit einem Ehegatten oder einem Kind muss ein vereinbarter Entgeltanspruch sowie eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Hierfür sind ein fremd-üblich gestalteter Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen und Führung eines Lohnkontos erforderlich.

Für den Dienstvertrag gilt unter anderem:

• Festlegung einer Entlohnung entsprechend der fachlichen Qualifikation, der Art und dem Umfang der Arbeitsleistung,

• Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeiten,

• Regelung über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit und

• Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende sowie Dienstort.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begründete Beistands- und Mitwirkungspflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen.

Liegt aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, dann sind die Entlohnung und sämtliche sonstige, mit diesem Dienstverhältnis verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Der betreffende Angehörige ist bei der Sozialversicherung anzumelden.

ECA-Hinweis:

Ist ein Entgelt nicht fremdüblich, weil dieses einem Fremden in der gewählten Höhe nicht gewährt würde, ist jener Gehaltsteil steuerlich nicht abzugsfähig. Ist die Tätigkeit des nahen Angehörigen nicht nachvollziehbar und auch nicht dokumentiert, dann kann es zur gänzlichen Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht allenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft „Schnupperstunden“ vereinbart. Solche Schnupperstunden können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden.

Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck „Schnuppern“ bzw „Schnuppertage“ ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der „schnuppert“, trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Ausgestaltung der „Kennenlern-Phase“

Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der „Kennenlern-Phase“ an.

Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Wie lange hat die Erprobung gedauert?
  • Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute?
  • War der „Arbeitnehmer“ in den Arbeitsprozess eingegliedert?
  • Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen?

Konsequenzen eines zu weit ausgelegten „Schnuppertages“

Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis.

So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt.

Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.

Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.

ECA-Hinweis:
Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information vorab ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden.
Für allgemeine Hinweise hinsichtlich Anstellung von Dienstnehmern empfiehlt sich unser „ECA Wissen – Thema 02“, welches wir Ihnen auf Wunsch gerne zukommen lassen.

Beim Verkauf von sanierten Liegenschaften kann es zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund einer Vorsteuerberichtigung kommen.

 

Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse innerhalb des sogenannten „Vorsteuerberichtigungszeitraumes“, dann muss unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der zunächst abgezogenen Vorsteuern an den Fiskus rückerstattet werden.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten für Großreparaturen 20 Jahre.

Wurde daher bei einer Immobilie des Anlagevermögens oder einer Mietimmobilie eine Großreparatur mit Vorsteuerabzug vorgenommen und soll diese noch innerhalb des 20-jährigen Berichtigungszeitraums umsatzsteuerfrei veräußert werden, dann hat eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.

In Rechtsmittelverfahren ist immer wieder die Frage zu klären, wann eine solche „Großreparatur“ vorliegt.

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) handelt es sich bei einer Großreparatur um einen

• nicht aktivierungspflichtigen, zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten Aufwand,

• der nicht regelmäßig erwächst und

• von dem sich sagen lässt, er falle ins Gewicht.

Nach Ansicht des VwGH trifft dies etwa auf die umfassende Sanierung von Aufzugsanlagen in mehreren Mietwohnhäusern zu und zwar selbst dann, wenn der Sanierungsaufwand in Relation zum gesamten Anschaffungswert der Mietobjekte nur etwa 2 % beträgt.

ECA-Steuertipp:

Unter bestimmten Umständen kann es bei einer Sanierung von Liegenschaften mit anschließendem Verkauf zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund einer Vorsteuerberichtigung kommen.

Ob die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung tatsächlich vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.

Insoweit die Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf einer Hauptwohnsitzliegenschaft immobilienertragsteuerpflichtig. Unklar ist allerdings, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.

Die Veräußerung von einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung ist von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn dieses dem Veräußerer

  •  entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre
  •  oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre

durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser aufgegeben wird.

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist als Gebäudebefreiung konzipiert, umfasst aber auch den Grund und Boden, soweit dieser dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls der Fall. Ein Grundanteil darüber hinaus sei jedoch steuerpflichtig.

Vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war vor kurzem der Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von rund 3.700 m² verkaufte. Während das Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft zum Teil der Immobilienertragsteuer aufgrund der die 1.000 m² übersteigenden Fläche unterwarf, entschied das Bundesfinanzgericht, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts jedoch auf. Nach Ansicht des VwGH bilde bei einem bebauten Grundstück das Gebäude und der Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zum einheitlichen Wirtschaftsgut „bebautes Grundstück“ gehöre jedoch nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der VwGH auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Eine Antwort auf die Frage, wie groß ein Bauplatz „nach der Verkehrsauffassung“ ist, blieb der VwGH allerdings schuldig.

Kommt es im Zuge einer Ehescheidung zur Aufteilung privater Immobilien, können damit erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein. Dies betrifft insbesondere die Immobilienertragsteuer und die Grunderwerbsteuer.

 

Immobilienertragsteuer

Werden anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch Liegenschaften übertragen, gilt dieser Vorgang als unentgeltlich. Eine Immobilienertragsteuer fällt daher nicht an.

Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kann es allerdings kommen, wenn Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht der Aufteilung unterliegen.

Beispiel: Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG an der die Ehefrau und der Ehemann jeweils mit 50 % beteiligt ist. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine zur Erzielung von Mieteinkünften genutzte Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält.

Bei Umsetzung dieser Vermögensaufteilung kommt es zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Tauschvorgang: Denn im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung wird der aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50 % übergeben.

Grunderwerbsteuer

Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung lösen Grunderwerbsteuerpflicht aus. Diese wird vom sogenannten „Grundstückswert“ unter Anwendung des Stufentarifs bemessen. Der Stufentarif sieht für die ersten EUR 250.000,00 einen Steuersatz von 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 einen Steuersatz von 2 %, und darüber hinaus von 3,5 % vor.

Wird allerdings der Aufteilungsanspruch erst nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht, kann es zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung dieses günstigeren Stufentarifs kommen.

ECA-Steuertipp:

Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerne unterstützen wir Sie in der Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen einer überlegten Vermögensaufteilung.

Verrechnet ein Unternehmer Kosten an seine Kunden weiter, so muss er stets prüfen, ob dieser Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Dabei ist zu beachten, ob der Kostenersatz Teil des Entgeltes ist und auf wen die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.

 

Auslagenersatz

Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Klassisches Beispiel ist die Lieferung einer Ware gegen ein bestimmtes Entgelt.

Ein solcher Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich eine Gegenleistung in Höhe der Selbstkosten anstrebt. Ob der Unternehmer nämlich ein Entgelt nur in Höhe der Selbstkosten verrechnet, ob er einen Gewinnaufschlag vornimmt oder ob der Kunde lediglich einen Kostenbeitrag zu leisten hat, ist für die Einordnung als Leistungsaustausch unerheblich. Verrechnet der Unternehmer etwa für seine erbrachte Beratungsleistung nur das Kilometergeld, so ist dieser Betrag bei einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer auch umsatzsteuerpflichtig zu verrechnen.

Ergänzend ist zu beachten:

Der Auslagenersatz teilt als Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Dies betrifft zum Beispiel die Versandkosten bei einer Lieferung. Das heißt: Für die Nebenleistung ist jener Steuersatz anzuwenden, der für die Hauptleistung zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen.

Durchlaufende Posten

Als durchlaufende Posten bezeichnet man Beträge, die zwar vom Unternehmer weiterverrechnet werden, aber im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden.

Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Kunden des Unternehmers und dem Erbringer der Leistung zustande kommt. Die Rechnung des Erbringers lautet in diesem Fall auf den Namen des Kunden. Vom Unternehmer sind daher durchlaufende Posten netto, am besten separat ausgewiesen, an seinen Kunden zu verrechnen.

Zu den wichtigsten durchlaufenden Posten zählen Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten für Autos oder von Rechtsanwälten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren.

Ist hingegen der Unternehmer selbst Vertragspartner des Erbringers der Leistung, dann ist der vom Unternehmer weiterverrechnete Auslagenersatz Teil seines Entgelts. Die Rechnung des Erbringers lautet in diesem Fall auf den Namen des Unternehmers. Der Unternehmer ist als Leistungsempfänger in die Leistungskette eingebunden. Ein solcher Auslagenersatz unterliegt der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Eingangsrechnung an den Unternehmer eine Vorsteuer ausgewiesen ist oder nicht.

Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz kritisch gegenüber. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit daraus folgender Kapitalertragsteuerforderung kann die Finanz aber nicht so einfach unterstellen.

Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst.

Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Verwaltungsgerichtshof bremst Finanz

Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung.

Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich

Für den VwGH sind dabei Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.

Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt. Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!

Keine zwangsweise Abgabenhinterziehung

Im Finanzstrafrecht begründet eine verdeckte Ausschüttung auf Grund der besonderen Prämissen (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes, etc.) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhalten, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel kein finanzstrafrechtliches Vergehen vor.

Vorsorglich sollten dennoch die nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:

1. Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.

2. Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.

3. Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern.

Seit 1.7.2017 kann die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

An die Qualifikation eines Mitarbeiters als Dienstnehmer oder als Selbständiger sind sowohl aus steuerlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So besteht für den Arbeitgeber bei der Einstufung als Dienstnehmer insbesondere die Verpflichtung Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ sowie Sozialversicherungsbeiträge gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen.

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflicht) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflicht) ausgeübt wird, lässt sich im Einzelfall jedoch nicht immer eindeutig beantworten. Aufgrund des Inkrafttretens des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes kann seit 1.7.2017 die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder doch „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung

Zukünftig erhalten „Neue Selbständige“ und bestimmte gelistete Gewerbetreibende (sowie Ausübende bestimmter
bäuerlicher Nebentätigkeiten) bei Neuanmeldung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung – Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. Gebietskrankenkasse (GKK) für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – benötigt wird.

 

ECA-Hinweis:

Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

 

Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag

Auch bereits nach dem GSVG versicherte Personen oder ihr Auftraggeber können auf Antrag die Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Am Ende der Prüfung ergeht, wiederum abhängig vom Ergebnis der Überprüfung, ein Bescheid der SVA oder der GKK.

Zu beachten ist, dass – sofern der Bescheid nicht auf falschen Angaben beruht oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eintritt – an den Bescheid neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt gebunden sind.

Neu ist seit dem 1.7.2017 darüber hinaus, dass es bei einer rückwirkenden Neuzuordnung (Umqualifizierung eines Selbständigen in einen Dienstnehmer) anders als bisher zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.

Dabei sind alle an die SVA geleisteten Beiträge bzw. Beitragsteile, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen und daher zu Unrecht nach dem GSVG entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen.

ECA-Steuertipp:

Welche abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine bescheidmäßige Versicherungszuordnung tatsächlich hat und ob eine Beantragung der Prüfung der Versicherungszuordnung sinnvoll ist, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen!

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:

Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,

unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder

Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14 %.

Eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung

Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen, wobei eine Beantragung frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides erfolgen kann.

Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind. So muss etwa die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden, wobei vom Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern ist.

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt, da der Auftragnehmer in diesem Ausmaß keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.

Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der FFG hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt.

ECA-Steuertipp:

Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Im Leitartikel unseres ECA-Monats August 2017 haben wir Sie über die durchaus erfreuliche Initiative informiert, den Arbeitsmarkt durch die Einführung des sogenannten „Beschäftigungsbonus“ zu sensibilisieren und die Unternehmen durch eine befristete Senkung der Lohnnebenkosten für zusätzlich neu eingestellte Mitarbeiter zu entlasten.

 

Es wäre jedoch nicht Österreich, würde man den Zugang zu diesem Bonus nicht durch eine 21-seitige schwerlesbare Richtlinie erschweren. Allein die Berechnung des „Referenzwertes“ bei Betrieben mit saisonalen Schwankungen im Beschäftigungsstand oder bei Betrieben im Wachstum wird ohne professionelle Hilfe nur schwer möglich sein. Dazu kommt der Zeitdruck!

Die Antragstellung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Einstellung erfolgen, wobei dieser Antrag auch vom Steuerberater mitunterfertigt werden muss. Durch diese Mitunterfertigung wird die Entwicklung des Beschäftigtenstandes und die Ermittlung des Referenzwertes bestätigt. Der Zuwachs wird nach Köpfen gezählt, wobei Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeiter ausgenommen sind. Der Zuwachs selbst muss einem Vollzeitäquivalent – also zumindest einer 38,5 Wochenstunden-Kraft – entsprechen. Weiters muss der Lebenslauf des zusätzlich einzustellenden Mitarbeiters (Arbeitslosigkeit, Schulungsmaßnahmen, Schulabbrecher oder Jobwechsler) hinsichtlich der verschiedenen Fristen (4 – 12 Monate) durchforstet werden.

Schlussendlich kann die Förderung erst 12 Monate nach Einstellung des förderbaren Mitarbeiters abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dieser Mitarbeiter zumindest 4 Monate durchgehend beschäftigt war und es zum Zeitpunkt der Abrechnungen keinen Abgabenrückstand gibt. Die Beantragung, Abwicklung und Abrechnung erfolgt für Betriebe, die der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zuzurechnen sind über die Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) und alle anderen Betriebe über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS).

Insgesamt beträgt der Rahmen für diese Förderung rund EUR 2. Mrd. Sobald dieser Fördertopf geleert ist, gibt es keine weitere Förderung. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschäftigungsbonus vor allem Großunternehmen wie MAGNA etc. nützt und unsere Klein- und Mittelbetriebe ähnlich wie bei der Investitionszuwachsprämie teilweise leer ausgehen werden.

ECA-Steuertipp:

Sollten Sie zusätzliche Mitarbeiter einstellen wollen, fragen Sie uns rechtzeitig. Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung!

ACHTUNG: Anträge im Programm Beschäftigungsbonus können noch bis 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Für das zeitgerechte Einlangen der Anträge ist das Absenden am aws-Fördermanager erforderlich. Begonnene aber noch nicht abgesendete Anträge können nach dem 31.1.2018 nicht mehr entgegengenommen werden. Link zur Presseaussendung

 

Studenten müssen gewisse Grenzen beim Zuverdienst beachten, um nicht Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.

 

Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich nicht selten die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens EUR 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %).
Der Kinderabsetzbetrag, welcher an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt EUR 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (d.h. bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.

EUR 10.000,00 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren

Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu EUR 10.000,00 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeträge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000,00, verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.

Eine Kürzung der Studienbeihilfe kann erfolgen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt EUR 10.000,00 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens EUR 3.000,00 je Kind).

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.

ECA-Steuertipp:

Auf Basis einer Vorschaurechnung beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre Einnahmen planen und die Zuverdienstgrenzen bestmöglich nutzen können, ohne Ihre Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zu verlieren.

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

Die Registrierkassensicherheitsverordnung legt fest, welche Eigenschaften die Registrierkasse und der damit erzeugte Kassenbeleg sowie das Datenerfassungsprotokoll haben müssen. Weisen der Beleg oder das Datenerfassungsprotokoll Fehler auf, so ist rasches Handeln geboten und eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Kassenbelege müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)

Darüber hinaus sind im maschinenlesbaren QR-Code bestimmte Werte korrekt zu speichern. Im Datenerfassungsprotokoll ist zudem jeder einzelne Barumsatz samt Belegdaten zu erfassen und zu speichern. Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auch auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Die Erfüllung der Belegmerkmale sowie der technischen Voraussetzungen ist für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbelege bzw. der Buchhaltung und damit einhergehend für die Vermeidung etwaiger nachteiliger Rechtsfolgen (z.B. Schätzung der Barumsätze durch die Finanzverwaltung) notwendig.

Registrierkasse außer Betrieb nehmen?

Werden Fehler – insbesondere am gedruckten Beleg (z.B. falscher USt-Satz, fehlende Nummerierung), im maschinenlesbaren QR-Code oder im Datenerfassungsprotokoll (z.B. Verkettungsfehler, Summierungsfehler) – erkannt, sind diese rasch zu korrigieren und entsprechend zu dokumentieren (z.B. exakter Zeitpunkt der Korrektur). Nach Ansicht des Finanzministeriums führen etwa Fehler im Datenerfassungsprotokoll unter Umständen sogar dazu, dass keine gesetzeskonforme Registrierkasse mehr vorliegt. Ist eine unmittelbare Fehlerbehebung nicht möglich, wäre eine solche Registrierkasse daher außer Betrieb zu nehmen.

Während der Nationalrat bei seiner letzten Sitzung vor der Wahl, das Aus für die Mietvertragsgebühr bei Wohnungsraummieten beschlossen hat, kann bei befristeten Geschäftsraummietverträgen die Bemessungsgrundlage der Gebühr bis zum 18-fachen der Jahresbruttomiete betragen. Der Formulierung von Bestandverträgen kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

Werden Miet- oder Pachtverträge über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, so unterliegen diese, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, der Bestandvertragsgebühr, die von der Mietdauer abhängig ist. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1 % der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Baukostenbeiträgen oder Mietzinsvorauszahlungen) und von der Vertragsdauer abhängig.

Aus gebührenrechtlicher Sicht ist bei der Vertragsdauer zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge zu unterscheiden.

Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit

Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Das liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann vor, wenn – trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages – eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht.

Ein gebührenrechtlich unbefristeter Vertrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe gegeben. Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr bildet bei gebührenrechtlich unbefristeten Verträgen der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen.

Beide Vertragsteile auf bestimmte Zeit gebunden

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Bei derartig befristeten Bestandverträgen ist die Bemessungsgrundlage der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, im Fall von Geschäftsraummieten höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (bei Wohnraummieten höchstens der 3-fache Jahreswert).

Beispiel: Ein Geschäftsraummietvertrag wird auf bestimmte Zeit von 23 Jahren abgeschlossen. Monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, Umsatzsteuer, etc.) EUR 1.400,00. Jahreswert EUR 16.800,00 (1.400,00 x 12). Vergebührung: EUR 3.024,00 (EUR 16.800,00 x 18 = EUR 302.400,00 x 1 %). Wäre der Vertrag hingegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, würde die Bestandvertragsgebühr lediglich EUR 504,00 betragen (EUR 16.800,00 x 3 = EUR 50.400,00 x 1 %).

Sind Bestandverträge aus gebührenrechtlicher Sicht auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, zahlt man daher in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen.

Höhere Gebührenbelastung vermeiden

Derzeit gibt es Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht (BFG) trotz Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe das Vorliegen gebührenrechtlich befristeter Verträge annimmt, womit es zu einer höheren Gebührenbelastung kommt.

ECA-Steuertipp:

Ob bei Geschäftsraummieten aus gebührenrechtlicher Sicht daher auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge (die zu einer höheren Gebührenpflicht führen können) vorliegen, ist stets anhand der Umstände und vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Grundsätzlich ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung (der produzierte Strom wird zur Gänze ins Netz eingespeist) eine gewerbliche Einkunftsquelle. Die Erlöse aus dem Stromverkauf unterliegen der Umsatzsteuer, umgekehrt besteht für die Anschaffung und Montage der Anlage das Recht auf Vorsteuerabzug.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun zu entscheiden, wie weit dieses Recht auf Vorsteuerabzug geht.
Im Anlassfall wurde gleichzeitig mit der Installation der PV-Anlage auch eine Dachsanierung vorgenommen.

Da das Dach auch als notwendiger Unterbau für die PV-Anlage dient, ist die zweite Instanz noch davon ausgegangen, dass auch für die Dachsanierung ein teilweiser (anteiliger) Vorsteuerabzug zusteht. Der VwGH hat dieser Sichtweise allerdings eine Absage erteilt. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung sind dem Betrieb der PV-Anlage nicht zuzurechnen.

Diese Entscheidung betrifft Privathäuser ebenso wie Gebäude von pauschalierten Land- und Forstwirten. Nicht betroffen sind Betriebsgebäude, für die bereits aufgrund der betrieblichen Gebäudenutzung ein Vorsteuerabzug besteht – dieser bleibt erhalten.

Für Start-, Jahres- und Schlussbelege bestehen eine verpflichtende Ausdruck- und Aufbewahrungspflicht. Der Jahresbeleg stellt gleichzeitig den Monatsbeleg für Dezember des jeweiligen Jahres dar  (es gilt übrigens auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr). Dieser Beleg muss also ausgedruckt, aufbewahrt und mit der BMF Belegcheck-App geprüft werden.

Jahresbelege sind wie Startbelege zu prüfen wobei diese Prüfung spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt sein muss!

Der Registrierkassenpflichtige hat daher am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag seiner getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, den Jahresbeleg herzustellen und nach Ausdruck aufzubewahren. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr bleibt im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht ohne Auswirkungen. Die Bewerkstelligung des Ausdruckes obliegt dem registrierkassenpflichtigen Unternehmer.

Bei sogenannten Saisonbetrieben (zB Schwimmbad) kann dieser Vorgang auch zu Saisonende, spätestens jedoch vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr erfolgen.

Bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen, ist es möglich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag, so dieser zeitnah stattfindet (etwa eine Woche). In Monaten, in denen keine Geschäftstätigkeit stattfindet bzw. in denen aus geschäftlichen Gründen kein oder ein eingeschränkter Bedarf an Registrierkassen besteht, müssen für diese im jeweiligen Monat nicht verwendeten Kassen keine Monatsbelege erstellt werden.

Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege sollten als solche bzw. als Nullbelege im Feld der handelsüblichen Bezeichnung gekennzeichnet werden. Wird nach einem Monats- oder Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neuerliche Monats- oder Jahresbelege erforderlich. Ist die Erstellung der Monats- und Jahresbelege wegen Ausfalles der Registrierkasse nicht möglich, ist dies im Sinne § 132 BAO zu dokumentieren.

Betriebe, die keine Sperrstunde haben (Öffnungszeiten rund um die Uhr), können ihre Monats- bzw. Jahresbelege auch vor oder nach Mitternacht erstellen, wenn es der Geschäftsbetrieb zulässt. Der Zeitpunkt des Jahresbeleges soll in diesem Fall mit dem Jahresabschluss des Erfassungssystems zusammenfallen.

 

Wie gehen Sie vor: Sie benötigen zur Prüfung des Jahresbeleges wieder Ihren FinanzOnline Authentifizierungscode und ein mit dem Internet verbundenes Smartphone/Tablet. Drucken Sie den Jahresbeleg (= Monatsabschluss Dezember, unabhängig von Ihrem Wirtschaftsjahr) Ihrer Registrierkasse aus. 

Damit der Schritt der Kassenanmeldung abgeschlossen werden kann, muss der von der Kasse erzeugte Startbeleg mittels der Prüf-App des BMF kontrolliert werden. Wie ein Startbeleg erstellt wird, ist am besten der Anleitung Ihrer Registrierkasse zu entnehmen. Die meisten Kassen werden dies automatisch bei Inbetriebnahme oder Aktivierung eines RKSV-Moduls durchführen. Mit Erstellen des Startbeleges wird der Umsatzzähler auf Null gestellt.

 

Bei der Prüfung des Jahresbeleges können eigentlich kaum Fehler auftreten, denkbar wären:

• Der Startbeleg der Registrierkasse wurde noch nicht geprüft.

• Es wurde der Jahresbeleg eines anderen Unternehmens geprüft.

• Es gibt ein technisches Problem mit der Registrierkasse.

 

Falls die ersten beiden Punkte nicht das Problem sind und auch die Fehleranzeige in FinanzOnline keinen Aufschluss gibt, muss wahrscheinlich Kontakt mit dem Kassenhersteller aufgenommen werden.

 

Falls Sie Hilfe benötigen melden Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrer Sachbearbeiterin. Wir helfen Ihnen gerne!

 

Der rasante Kursanstieg von Bitcoins hat auch steuerliche Fragen aufgeworfen. Das Finanzministerium hat sich nun detailliert zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoins geäußert:

 

1. Bitcoins im Betriebsvermögen

Als nicht abnutzbares unkörperliches Wirtschaftsgut können Bitcoins im Betriebsvermögen entweder Anlagevermögen oder Umlaufvermögen darstellen – je nachdem, ob sie dem Betrieb lang- oder kurzfristig dienen sollen. Bilanzierer haben Bitcoins – wie auch alle anderen Wirtschaftsgüter – zu bewerten. Kursverluste und Wertaufholungen sind bei der Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Besonders relevant ist in diesem Fall auch der Grundsatz, dass auch Tauschvorgänge zu berücksichtigen sind. So führt der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere gleichzeitig zu einem Verkauf bzw. einer Neuanschaffung.

2. Bitcoins im Privatvermögen

Werden Kryptowährungen zinsbringend veranlagt (was die Ausnahme sein wird), erfolgt die Besteuerung wie bei Wertpapieren. Gewinne sind ohne zeitliche Beschränkung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu veranlagen. Ohne zinsbringende Veranlagung erfolgt die Besteuerung gänzlich anders. Wertsteigerungen sind nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, diesfalls aber mit dem jeweiligen progressiven Steuersatz des Betroffenen. Auch hier ist zu beachten, dass ein Tausch einer Veräußerung bzw. Anschaffung gleichgehalten wird.

3. Mining als gewerbliche Tätigkeit

Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Bei einer zinsbringenden Veranlagung greift wiederum der Sondersteuersatz von 27,5 %.

4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Aus Sicht der Umsatzsteuer wird die Kryptowährung wie ein Zahlungsmittel behandelt. Das Mining ist ebenso umsatzsteuerfrei wie der Verkauf von Kryptowährungen.

 

 

Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation.

Wer ist betroffen?

  • Handelsgewerbetreibende (z.B. Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler) und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000,00
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten

 

Was muss getan werden?

Vorerst ist – ohne auf den konkreten Geschäftsfall zu sehen – eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft).

Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen. 

Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung wie folgt eindeutig zu identifizieren:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
  • Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Vollmacht und Identität etwaiger Stellvertreter (Bevollmächtigter)

Es besteht auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.

 

ECA-Hinweis:

Sollten Sie nur den geringsten Verdacht haben, dass ihr Kunde eine PEP ist, besteht über Ihren Steuerberater die Möglichkeit, diese Person in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank überprüfen zu lassen.

Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die (Geld-)Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und die (Geld-)Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen.

Sobald der Kunde eine PEP ist, oder sonst ein erhöhtes Risiko feststellbar ist, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.

 

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung.
  • Bei Entgegennahme von Bargeld von EUR 10.000,00 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer. Mehrere gleichartige Transak-tionen sind dabei zusammen zu zählen.
  • Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht.
  • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen.

Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden. In diesem Stadium ist auch ein Übergehen auf eine Banktransaktion nicht mehr zulässig. Geldwäsche-Verdachtsfälle müssen an die Geldwäsche-Meldestelle beim Innenministerium gemeldet werden.

 

ECA-Hinweis:

Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,00!

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wohnraumvermietung und Beherbergung sollten Wohnungseigentümer unbedingt klären, welche Vermietungsform vorliegt.

 

Zunächst ist abzuklären, ob der Mietumsatz überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist: Zu beachten ist dabei die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 netto.

Wenn Umsatzsteuer anfällt, ist jedenfalls zu beachten, dass unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen können.

Zu unterscheiden ist die Vermietung für Wohnzwecke und die Beherbergung. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung der Wohnung beschränkt oder ob sie darüber hinausgeht.

 

Beherbergung = 13 % Umsatzsteuer

Beherbergung liegt vor, wenn zusätzlich zur reinen Überlassung der Wohnung auch andere Leistungen, wie etwa die Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten, angeboten werden. Dazu zählen etwa die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern etc.

 

Wohnraumvermietung = 10 % und 20 % Umsatzsteuer

Bei der reinen Wohnraumvermietung kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch Nebenleistungen wie Wasser oder Strom sind mit diesem Steuersatz zu verrechnen. Im Unterschied zur Beherbergung unterliegt jedoch die vom Vermieter verrechnete Wärme (Heizung) als Nebenleistung dem Normalsteuersatz von 20 %.

Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung überlassene Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge müssen mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden.

 

ECA-Steuertipp:

Die kurzfristige Vermietung über Wohnraumvermittlungs-Plattformen wie AirBnB wird tendenziell eine Beherbergung darstellen, die langfristige Vermietung zu Wohnzwecken tendenziell eine reine Wohnraumvermietung.

Die Entscheidung ist aber im Einzelfall zu treffen.

Durch Begründung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste zwischen finanziell verbundenen Körperschaften ausgeglichen werden. Die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmensgruppe kann dadurch unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.

Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2017 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2017 in Anspruch genommen werden sollen.

Der schriftliche Gruppenantrag ist von jedem Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) und dem Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung an das Finanzamt des Gruppenträgers zu übermitteln.

Beispiel: Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften T1, T2 und T3. Der Bilanzstichtag aller vier Gesellschaften ist der 31.12. Am 3.10.2017 unterfertigen alle vier Gesellschaften den Gruppenantrag. Der Gruppenantrag wird am 15.10.2017 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Da das Unterfertigungsdatum vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2017 liegt und der Antrag innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, kommt es im Jahr 2017 zur steuerlich wirksamen Gruppenbildung.

 

Neben der rechtzeitigen Einbringung des Gruppenantrages beim Finanzamt sind für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

  •  Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden finanziellen Verbundenheit der beteiligten Körperschaften (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern),
  •  Vorliegen dieser finanziellen Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  •  Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  •  Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre.

Um den Gewinnfreibetrag in voller Höhe geltend machen zu können, kann es zweckdienlich sein, noch vor dem Jahresende Investitionen vorzunehmen. Eine Vorschaurechnung kann bei dieser Planung hilfreich sein.

Natürliche Personen als Einzelunternehmer und als Gesellschafter einer OG oder KG können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt bis zu einem Gewinn von EUR 175.000,00 13 %. Darüber hinaus reduziert sich der Freibetrag in Stufen auf 7 % bzw. 4,5 %. Höchstens können EUR 45.350,00 an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

 

Grundfreibetrag

Zu beachten ist, dass für Gewinne bis EUR 30.000.00 ein Grundfreibetrag in Höhe von 13 % dieses Gewinns – maximal daher EUR 3.900,00 – zusteht.

In diesem Ausmaß steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr zu, ohne dafür Investitionen tätigen zu müssen.

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist dabei, dass bestimmte begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens angeschafft werden.

Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2017 nachgeholt werden. Heuer darf auch wieder in andere Wertpapiere als nur in Wohnbauanleihen investiert werden. Ihre Hausbank sollte wissen, welche Wertpapiere konkret in Frage kommen.

Die Grundlage für die Investitionsentscheidung sollte eine Planungsrechnung sein, die über den zu erwartenden Gewinn Aufschluss gibt.

 

ECA-Steuertipp:

Bei Fragen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern sowie bei der Erstellung einer Planungsrechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

 

Im Vergleich zum Vorjahr wurden die Höchstbemessungsgrundlagen im Rahmen der Aufwertungszahl für 2018 von 1,029 valorisiert.

 

 

 

in € Werte  2018
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 438,05
Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe – DAG) 657,08
Höchstbeitragsgrundlage täglich 171,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich 5.130,00
Höchtsbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) 10.260,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung 5.985,00
Auflösungsabgabe 128,00

Finanzministerium hat den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht, um zu klären, in welchen Fällen eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt.

Ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagenrückzahlungen erfolgen sollen, dafür besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Ob nun die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung vorteilhafter ist, hängt aber vom jeweiligen Empfänger ab. Natürliche Personen – soweit sie Einlagen in „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben – werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen bevorzugen. Gewinnausschüttungen hingegen unterliegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 %.

Ist der Empfänger jedoch eine Mutter-Kapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Eine Einlagenrückzahlung führt zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft und bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils in weiterer Folge zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass

Zur Konkretisierung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, hat nun das Bundesministerium für Finanzen den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Aufgrund des neuen Erlasses kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet worden sind (Jahresüberschuss) und ein entsprechender Bilanzgewinn vorliegt (Innenfinanzierung). Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich aus von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (z.B. Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) stammen (Außenfinanzierung).

Steuererklärungen für 2016 ergänzen?

Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der Außenfinanzierung als auch im Stand der Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieses Wahlrecht wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung dokumentiert. Dieser Erlass hat eventuell zur Folge, dass bereits fertig gestellte Steuererklärungen um das erweiterte Evidenzkonto zu ergänzen sind.

Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.

Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung

Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme:

Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.

In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.3. des neuen Jahres.

 

Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 überstiegen hat, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000,00 und über EUR 30.000,00, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

 

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze EUR 30.000,00 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf ist spätestens bis zum 31. Jänner des Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

 

ECA-Hinweis:

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen – wir unterstützen Sie dabei gerne.

Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.

Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1 % zu entrichten.

Nunmehr wurde beschlossen, diese – oftmals auf den Mieter überwälzte – Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit. Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Vor 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge

Für vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossene Bestandverträge über vorwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher weiterhin eine Gebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage einzuheben. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

 

Höhe der Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen – im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen – die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

Beispiel: Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt EUR 1.100,00. Die monatliche Miete in Höhe von EUR 1.100,00 ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher EUR 39.600,00. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall EUR 396,00 (EUR 39.600,00 x 1 %).

Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen!

 

ECA-Hinweis:

Ob bzw. in welcher Höhe eine Bestandvertragsgebühr für bis zum 10.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge tatsächlich zu entrichten ist, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Ab 2018 gelten Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige. Die Auflösungsabgabe wird abgeschafft.

 

Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen

Ab 1.1.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit.

Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Achtung: Die Ersatzleistung wird nicht automatisch erstattet, sondern muss vom Lehrbetrieb bei der jeweiligen Lehrlingsstelle beantragt werden; geschieht dies nicht, muss der Betrieb für die Kosten aufkommen.

 

Entgelterstattung für KMU

Ab 1.7.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75 % des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.

 

Krankengeld für Selbständige

Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 1.7.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.

 

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe (2017 EUR 124,00; 2018 EUR 128,00), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1.1.2020 abgeschafft.

Hier finden Sie die aktuellen Zahlen und Prozentsätze für 2018!

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10.1.2018 können wir Ihnen zum „Familienbonus Plus“ erste Informationen geben.

Der „Familienbonus Plus“ ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die persönliche Steuerlast um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind und pro Jahr reduziert. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.

Der Bonus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll der jährliche Anspruch auf einen Familienbonus auf EUR 500,00 reduziert werden.

Er kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) durch den Arbeitgeber berücksichtigt oder mit der Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr beantragt werden z.B. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab 2020.

 

Wie wird sich der Bonus auf das Einkommen auswirken?

Der Familienbonus vermindert als Absetzbetrag – im Gegensatz zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten – die Steuerlast direkt. Damit reduziert der Familienbonus die Steuerbelastung tatsächlich um EUR 1.500,00. Die Kinderbetreuungskosten dagegen reduzieren nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, womit sich die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der relevanten Progressionsstufe um bis zu 55 % reduziert.

Beispiel: Eine Familie mit einem neunjährigen Kind, bei dem ein Elternteil EUR 3.500,00 brutto pro Monat verdient, zahlt EUR 7.095,94 Lohnsteuer pro Jahr, hierbei ist der Alleinverdienerabsetzbetrag schon berücksichtigt.

Die Steuerlast reduziert sich mit dem Kinderbonus um EUR 1.500,00 auf EUR 5.595,94 pro Jahr, dies ergibt eine Ersparnis von EUR 125,00 im Monat.

Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Verpachtet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb, stellt sich zunächst die Frage, ob mit dieser Verpachtung nur ein vorübergehendes Stilllegen seines wirtschaftlichen Engagements verbunden ist oder ob der Unternehmer gänzlich sein Interesse an einer Betriebsfortführung verloren hat.

Eine Betriebsverpachtung wird als Betriebsaufgabe behandelt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.

 

Stille Reserven werden aufgedeckt und besteuert

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen aufdecken und auch versteuern muss.

In diesem Zusammenhang können Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa der

  • Freibetrag in Höhe von EUR 7.300,00

oder

  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb länger als sieben Jahre besteht, entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei Jahre oder die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).

In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu beachten, dass ein etwaiger Firmenwert bei späterem Verkauf als nachträgliche Betriebseinnahme gesehen wird und keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann.

 

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei anschließender Verpachtung

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Wird allerdings eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung gemacht, kommt es für jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden (z.B. Gebäude) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, da durch die Verpachtung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur (beispielsweise im Gebäude) vermeiden zu können.

ECA-Steuertipp:

Eine gut vorbereitete Betriebsaufspaltung – Besitzgesellschaft verpachtet an Betriebsgesellschaft – kann diese Folgen

Bisher wurden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000,00 erbrachten. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem Umsatz in der Schweiz von CHF 1,00 auch dort umsatzpflichtig werden.

Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Leistungen

Erbringt ein nicht in der Schweiz ansässiger Unternehmer ausschließlich Leistungen, die vergleichbar dem Reverse-Charge-System beim schweizerischen Empfänger der Bezugsteuer unterliegen, kommt es für den ausländischen Unternehmer zu keiner Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz.

Der Bezugsteuer unterliegen zum Beispiel Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, die Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleihern oder die Abtretung und Einräumung immaterieller Rechte.
Bei solchen Umsatzerlösen muss der Schweizer Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.

Bei der Lieferung, Bearbeitung oder Prüfung von Gegenständen sowie bei werkvertraglichen Lieferungen trifft die Umsatzsteuerpflicht hingegen den leistenden Unternehmer.

Fallbeispiel 1: Ein österreichisches Unternehmen erbringt ausschließlich EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz. Die Umsatzsteuerpflicht trifft in diesem Fall die Leistungsempfänger. Der österreichische Unternehmer wird in der Schweiz nicht umsatzsteuerpflichtig.

Fallbeispiel 2: Ein österreichisches Unternehmen liefert eine Maschine an einen Kunden in der Schweiz und installiert diese vor Ort. Der österreichische Unternehmer wird in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig.

Registrierungspflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren zu lassen und einen Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen.

Anpassungen im Rechnungswesen

Trifft einen österreichischen Unternehmer eine Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz, hat dieser in seiner Buchhaltung Erlöskonten mit Schweizer Umsatzsteuer einzurichten. Die Ausgangsrechnungen sind mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

Umsatzsteuersätze ab 01.01.2018

Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz in der Schweiz 7,7 %, für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der reduzierte Umsatzsteuersatz 2,5 %.

ECA-Hinweis:

Sollten Sie mit ihrem Unternehmen in der Schweiz tätig sein, klären wir für Sie gerne die von Ihnen in der Schweiz zu erfüllenden steuerlichen Verpflichtungen mit unserem Kreston-Partner in der Schweiz ab.

Ab 2018 benötigen Unternehmer und Privatpersonen eine spezielle Kennung, um Wertpapiergeschäfte tätigen zu können.

Aufgrund einer EU-Verordnung können Unternehmer ab 2018 nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben. Natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen dafür ab 2018 den National Client Identifier (NCI).

Legal Entity Identifier (LEI)

Beim LEI handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige alphanumerische Kennnummer, die weltweit eine Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. Der LEI stellt im Vergleich zu allen bisherigen Identifikationsversuchen eine globale Lösung dar, die in allen Ländern, Märkten und Rechtssystemen gültig ist.

Das globale LEI-System wurde nach der Finanzkrise aufgebaut, damit für Banken und Regulatoren komplexe Firmengeflechte und Verbindungen schnell und eindeutig identifizierbar sind. Der LEI-Code erhöht die Transparenz im bilateralen Geschäftsverkehr sowie an den Kapitalmärkten. Dadurch soll ein verbessertes Risikomanagement entstehen.

Webseite www.wm-leiportal.org

Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist unter https://www.leiroc.org/lei/how.htm abrufbar. Als lokaler Servicepartner steht die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung (www.oekb.at/lei). Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde die Webseite www.wm-leiportal.org ein-
gerichtet. Die Kosten für die Erstbeantragung belaufen sich auf EUR 80,00. Die jährlich notwendige Verlängerung des LEI kostet EUR 70,00.

National Client Identifier (NCI)

Der für natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler notwendige NCI setzt sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlich definierten persönlichen Daten zusammen und wird von den meisten Banken automatisch erstellt.

ECA-Hinweis:

Eine rechtzeitige Beantragung des LEI ist empfehlenswert, um Wertpapiergeschäfte weiterhin uneingeschränkt abwickeln zu können. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

In das neue Register für Gesundheitsberufe sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einzutragen.

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vornehmen.

Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) betroffen. Diese sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger,
Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten inklusive Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz, wie Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten oder Radiologietechnologen.

Registrierungspflicht für bereits tätige Berufsangehörige

Personen, die bereits am 1.7.2018 zur Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis spätestens 30.6.2019 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der jeweils zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

Wird der Gesundheitsberuf neu oder nach einer Unterbrechung nach dem 1.7.2018 aufgenommen, muss vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend eine Registrierung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Wer registriert?

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Arbeiterkammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen hat diese bei der Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. Die Registrierung ist fünf Jahre lang gültig.

Unternehmer haben Meldeverpflichtungen über Zahlungen an bestimmte Selbständige und Zahlung ins Ausland für bestimmte Leistungen zu beachten.

Meldepflicht zu Vergütungen an bestimmte Selbständige

Leisten Unternehmer Vergütungen an Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder an freie Dienstnehmer, so haben die leistenden Unternehmer an das für sie für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt gesetzlich festgelegte Daten über diese Bezugsempfänger zu melden.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen.

Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete Gesamtentgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,00 und das Gesamtentgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt.

Meldepflicht zu bestimmten Auslandszahlungen

Haben Unternehmer für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland zu tätigen, sind diese gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten darüber an das für sie für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland

  • für Leistungen eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters oder Geschäftsführers, wenn diese im Inland erbracht werden,
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen und
  • für kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Die Meldung für Zahlungen im Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 erfolgen. Die Mitteilung über das amtliche Formular ist bis Ende Jänner 2018 einzureichen.

Eine Meldung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,00 nicht überschreiten oder ein Steuerabzug für den Leistungserbringer wegen seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich zu erfolgen hat.

ECA-Hinweis:

Haben Sie meldepflichtige Zahlungen im Jahr 2017 geleistet, unterstützen wir Sie gerne bei der Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten.

Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen und bis spätestens 15.2.2018 zu prüfen.

Erstellung des Jahresbeleges

Zum Abschluss eines Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben wird der Monatsbeleg jenes Monats akzeptiert, in dem der letzte Barumsatz erzielt wurde. Der Jahresbeleg ist ausgedruckt sieben Jahre lang aufzubewahren. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt wird.

Prüfung des Jahresbeleges

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

ECA-Hinweis:

Die Überprüfung des Jahresbeleges 2017 hat bis spätestens 15.2.2018 zu erfolgen. Eine Prüfung nach dem 15.2.2018 kann als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar: Fehlerhafte Bilanzen sind nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren.

Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück bis an die Wurzel zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu berichtigen, in der ein Fehler erstmals aufgetreten ist. War hingegen die Bilanz im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst in dem Jahr durchzuführen, in dem die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde. Das stellte der VwGH kürzlich in einer Entscheidung klar.

„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann allerdings nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, die am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren und die dieser auch bei Anwendung der nötigen Sorgfalt nicht kennen musste.

Verrichten Mitarbeiter eines Dienstgebers Schwerarbeitstätigkeiten, dann hat der Dienstgeber bis Ende Februar 2018 bestimmte Daten im Zusammenhang mit dieser Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

 

Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018

Die allgemeinen Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.

 

Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.6.2018 eintreten:

Nun haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf acht Wochen volle und vier Wochen verminderte Fortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:

Ab 1.7.2018 steht auch bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Jahr zu. Es entsteht somit immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Wenn ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut erkrankt, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies galt bisher schon für Arbeiter.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 zur Auflösung gebracht werden). Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.

 

Angleichung der Kündigungsfristen ab 1.1.2021

Die Kündigungsregeln für Angestellte kommen bei Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, auch für Arbeiter zur Anwendung. Daher müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigerung wie bei den Angestellten mit zunehmenden Dienstjahren. Wie bei den Angestellten ist auch bei Arbeitern nur noch dann eine Kündigung zum Ende eines Quartals möglich, wobei davon abweichend einvernehmlich der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden kann. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen vor.

Folgende Kosten entfallen im Zuge der Betriebsübertragung aufgrund des NeuFöG:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert EUR 75.000,00 nicht übersteigt.

Damit ist ein Anwendungsbereich der Neugründungsförderung die Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Es kommt bei der Betriebsübergabe jedoch vor, dass die Ummeldung der betrieblichen Kraftfahrzeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

 

Verspätete Ummeldung?

Beispiel: Der Landwirt A hat seinem Sohn im August 2015 den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb samt Traktoren zur weiteren Bewirtschaftung übergeben. 2017 möchte nun der Übernehmer die Traktoren auf sich ummelden und hierfür die Begünstigung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen.

Lösung: Die Übergabe stellt eine Betriebsübertragung dar und die Übertragung der Kraftfahrzeuge ist unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasst. Da es auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers (Sohn), nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges ankommt, steht die Befreiung von der Gebühr im Jahr 2017 noch zu.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ab dem 15. Jänner 2018 sind erstmals Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer möglich.

Das Register wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registriergesetztes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

 

Meldepflichten

Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trust-
ähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des WiEReG). Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind. So sind beispielsweise OG und KG, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt, wie z.B. über einen Treuhänder.

 

Vereinfachungen

Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss beispielsweise bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Nachname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.

Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner) mit der Feststellung und Überprüfung des Rechtsträgers zu beauftragen. Ab dem 2. Mai 2018 können berufsmäßige Parteienvertreter auch Meldungen für Ihre Klienten über das Unternehmensserviceportal abgeben.

Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Fristversäumnis automationsunterstützt ein Zwangsstrafverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird. Einsicht in das Register wird ab dem 2. Mai 2018 für Unternehmen möglich sein, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. Andere Personen und Organisationen dürfen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht nehmen.

Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.

Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.

So sind in einem Erkenntnis des BFG betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

In einem weiteren Fall urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind. Anerkannte Aufwände waren hier die Abschreibung, Strom und Betriebskosten.

Ob, beziehungsweise inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, wird aus bisherigem schlichten Miteigentum bzw. Alleineigentum dann Wohnungseigentum.

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen.

Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit daher auch verkaufen oder vermieten.

Folgende steuerliche Konsequenzen sind bei der Begründung von Wohnungseigentum besonders zu beachten:

Einkommensteuer

Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Eine Steuerpflicht kann jedoch dann entstehen, wenn infolge der Verschiebung der Wertverhältnisse eine Ausgleichszahlung in einer bestimmten Höhe (mindestens 50 % des von der Verschiebung betroffenen anteiligen gemeinen Wertes) geleistet wird.

Umsatzsteuer

Wurde das bisher im Miteigentum stehende Gebäude von der Miteigentumsgemeinschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet, kommt es im Zuge der Umwandlung in Wohnungseigentum zu einem steuerfreien Eigenverbrauch. Durch die Änderung des Verwendungszweckes (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft auch Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zuge der Parifizierung eine Übertragung von früheren Miteigentumsanteilen erfolgt; wenn sich also die bisherigen Anteile verschieben. Im Ausmaß der Verschiebung der Miteigentumsanteile liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

ECA-Steuertipp:

Wenn Sie eine derartige Parifizierung planen, empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine genaue Prüfung des Falles mit all seinen Konsequenzen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Wenn am Ende der Unternehmerlaufbahn der Verkauf des Betriebes bevorsteht sind auch steuerliche Konsequenzen zu betrachten.

Bei einem Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteil ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:

  1. Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
  2. Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
  3. Steuerfreibetrag von EUR 7.300,00

Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge auf diesen genauer eingegangen. Inwieweit dies jedoch im Einzelfall zutrifft, sollte jedenfalls vorab mit uns geklärt werden.

Bestehen des Betriebes seit mindestens sieben Jahren

Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Eine Ausnahme dazu ist der Teil des Veräußerungsgewinnes, der auf die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke fällt. Dieser ist gesondert zu berechnen und mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % zu besteuern.

Der Begriff „Grundstücke“ umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden.

Regelbesteuerungsantrag stellen

Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55 % maximal 27,5 % beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30 %). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören. Gibt es in dem Veranlagungsjahr noch andere, private Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte, werden diese aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55 %.

Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen und sollte vorab besprochen werden.

Einstellen der Erwerbstätigkeit

Das für die Anwendung des Hälftesteuersatzes notwendige Einstellen der Erwerbstätigkeit bedeutet, dass keine
Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen, und zwar gleichgültig, ob die Einnahmen der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Auch die Verpachtung eines nicht aufgegebenen Betriebes ist eine Erwerbstätigkeit.

ECA-Steuertipp:

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, wie sich die Verhältnisse nach der Veräußerung darstellen und welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Sprechen Sie rechtzeitig mit uns über Ihre Pläne!

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen.

Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei EUR 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die EUR 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben genannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab. Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden.

Konsequenzen für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer kann …

  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen z. B. das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.

Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Familienbetrieben wichtig. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung und Planung der Lohnzahlungen!

„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen.

Für diese selbständig erwerbstätigen Personen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“. Hier besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung,
wenn die Einkünfte den Betrag von EUR 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

Wenn die Versicherungsgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erstmals überschritten wird, sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.

Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.

Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge! Erfolgt eine Meldung zur Pflichtversicherung, ist eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr nicht mehr möglich.

Selbständig Erwerbstätige können sich auf freiwilliger Basis bei der SVA arbeitslosenversichern. Bei Beginn der selbständigen Tätigkeit ist ein schriftlicher Antrag zu stellen und damit die Option auf Arbeitslosenversicherung zu wählen.

Dies wurde im Jahr 2009 eingeführt und alle damals bereits selbständigen Unternehmer konnten bis 31.12.2009 die freiwillige Arbeitslosenversicherung für sich wählen. An diese Entscheidung war man dann acht Jahre gebunden. Haben Sie sich damals nicht dafür entschieden, so ist jetzt aktuell vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 wieder die Möglichkeit zum erstmaligen Eintritt.

Ein Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung kann nach Ende der achtjährigen Bindungszeit innerhalb von sechs Monaten mittels schriftlicher Erklärung erfolgen. Versäumt man dieses Zeitfenster, ist der Austritt erst wieder nach weiteren acht Jahren möglich.

Die Umsätze aus Heilbehandlungen eines Arztes der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Für diese Umsatzsteuerbefreiung spielt die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle.

Umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten sowie zum Schutz, der Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Die Heilbehandlung muss von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes laut Ärztegesetz zugelassen ist.

Beispielsweise sind dies folgende Tätigkeiten:

  • Untersuchung, Beurteilung, Behandlung (inklusive Verabreichung von Medikamenten während einer Behandlung) und Vorbeugung von menschlichen Krankheiten;
  • Vornahme operativer Eingriffe inklusive Entnahme oder Infusion von Blut;
  • Verordnungen von Heilmitteln und -behelfen, Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten;
  • Erstellung ärztlicher Zeugnisse und ärztlicher Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (mit einigen Ausnahmen!);
  • ästhetisch-plastische Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche oder das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung nur dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist und einem therapeutischen Ziel dient (bei Schönheitsoperationen z.B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, medizinisch indizierte Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung) und dieses Ziel ausreichend vom Arzt dokumentiert wird. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung kann ein Indiz für die medizinische Indikation sein.

USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten

Ärztliche Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und mit denen kein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig, wobei die entsprechende Beurteilung der behandelnde Arzt zu treffen hat und diese für die Finanzverwaltung bindend ist.

Als USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten werden in den Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem angeführt:

  • schriftstellerische Tätigkeit;
  • Vortragstätigkeit;
  • Gutachten z.B. zur Feststellung einer erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten);
  • psychologische Tauglichkeitstests;
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und von Medikamenten;
  • Vermietung von Räumlichkeiten oder medizinischen Groß- und Kleingeräten durch Ärzte;
  • rein kosmetische Eingriffe, wie etwa Faltenbehandlung, Brustvergrößerung oder Lifting.

Da die Frage, ob eine Heilbehandlung vorliegt oder nicht, umsatzsteuerlich weitreichende Folgen haben kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Krankheitsbildes und der Behandlung, wobei gegenüber der Finanzverwaltung die ärztliche Schweigepflicht zu beachten ist.

Laut einem aktuellen Erkenntnis muss die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indika-
tion eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sein und für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode und zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachgewiesen werden können. Das Anhäufen medizinischer Fachausdrücke reiche dafür laut Finanzverwaltung nicht aus.

ECA-Steuertipp:

Für die dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtigen Umsätze kann unter Umständen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, da die steuerfreien ärztlichen Leistungen seit 2017 nicht mehr in die Grenze einzubeziehen sind.

Sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, steht für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen anteilig der Vorsteuerabzug zu.

Bisher konnten angestellte Vertreter das Vertreterpauschale auch dann voll absetzen, wenn sie Kostenersätze vom Arbeitgeber (z.B. Taggelder) erhalten haben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Regelung nun aufgehoben.

Die Grundregel, wonach Werbungskosten um erhaltene steuerfreie Kostenersätze zu kürzen sind, gilt grundsätzlich auch für pauschale Werbungskosten, die bestimmte Berufsgruppen in Anspruch nehmen können. Lediglich für Vertreter gab es bisher die Ausnahme, dass keine Kürzung der pauschalen Werbungskosten vorzunehmen ist. Diese Ausnahme hat der VfGH nun aufgehoben. Im Veranlagungsjahr 2017 kann die Begünstigung noch letztmalig angewandt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich die steuerliche Behandlung der Konvertierung von Fremdwährungs-
krediten klargestellt.

Entgegen der Meinung der Finanzbehörde hat der VwGH festgestellt, dass Gewinne oder Verluste bei der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungskrediten voll steuerwirksam sind. Während Verluste voll abzugsfähig sind, unterliegen Gewinne dem Normalsteuersatz (und nicht etwa einem Sondersteuersatz für Kapitalvermögen). Dabei ist zu beachten, dass der Realisierungszeitpunkt je nach Gewinnermittlung auch schon vor Konvertierung eintreten kann. So muss ein bilanzierender Unternehmer Wertsteigerungen bei Fremdwährungsschulden bereits im Jahr der Entstehung als Verlust berücksichtigen, während Einnahmen-Ausgaben-Rechner den Gewinn oder Verlust erst bei Konvertierung realisieren

Bei Vermietungen von inländischen Liegenschaften stellt sich aufgrund der seit 1.1.2017 neuen Kleinunternehmerregelung die Frage, ob auch ausländische Vermieter von dieser Steuerbefreiung umfasst sind.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind seit 1.1.2017 Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze in einem Jahr EUR 30.000,00 netto nicht übersteigen. Sie sind, soweit sie nicht freiwillig zur Steuerpflicht optieren, von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass diese Unternehmer eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten können. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer von etwa Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Wo wird die Vermietungstätigkeit betrieben?

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2017 wird für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf abgestellt, ob der Unternehmer seinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern ob er im Inland sein Unternehmen betreibt.

Es ist nun fraglich, von wo aus eine Vermietungstätigkeit betrieben wird, also wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermieters befindet: Am Ort der vermieteten Wohnung oder an jenem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Vermietung getroffen werden?

Der Judikatur ist zu entnehmen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Vermietung an jenem Ort liegt, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. Also jener Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt bzw. aufbewahrt werden, an dem die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.

Im Fall einer Vermietung durch eine im Ausland ansässige Person wird dieser Ort in der Regel nicht der Ort der vermieteten Wohnung sein, sondern jener Ort, von dem aus die Vermietung tatsächlich verwaltet wird. Also in den meisten Fällen die private Wohnstätte des Vermieters.

Selbst wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der laufenden Abwicklung der Vermietung beauftragt, ändert dies nichts am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuerbefreiung steht in Österreich nicht zu

Wird nun das Unternehmen im Ausland betrieben, so steht die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht zu. Damit unterliegt der ausländische Vermieter mit seinen Mieteinnahmen von Beginn an der österreichischen Umsatzsteuer und muss sich beim jeweils zuständigen Finanzamt registrieren lassen.

ECA-Hinweis:

Wir helfen Ihnen gerne, sowohl bei der Registrierung beim zuständigen Finanzamt, als auch bei den einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen.

Das Home-Office eines österreichischen Mitarbeiters kann eine inländische Betriebsstätte für ein ausländisches Unternehmen mit allen steuerlichen Konsequenzen begründen.

Das Risiko eines Home-Office eines Mitarbeiters besteht darin, dass dieses als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber angesehen wird. Ist dies der Fall, hat das ausländische Unternehmen den Gewinn der Betriebsstätte in Österreich zu versteuern. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich für das ausländische Unternehmen eine inländische Umsatzsteuerpflicht ergeben kann.

Nach der Rechtsansicht des Finanzministeriums (BMF) kann auch eine private Wohnung eines Mitarbeiters eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers begründen. Das BMF verwies dabei auf folgende Kriterien, ob eine Betriebsstätte vorliegt:

  • Die Tätigkeit in Österreich erfordert ein Büro, daher ist das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters zwingend notwendig.
  • Die Arbeiten werden ohne zahlreiche Unterbrechungen und nicht bloß gelegentlich im Home Office durchgeführt.
  • Der Arbeitnehmer macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend.
  • Der Arbeitgeber fordert den österreichischen Arbeitnehmer auf, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.

Unternehmer sollten beachten, dass sich das BMF bei der Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, auf das OECD Musterabkommen berufen hat. Dadurch sollten auch österreichische Unternehmer, welche etwa einen Dienstnehmer, der im Ausland ansässig ist, beschäftigen, darauf Bedacht nehmen, dass eine Betriebsstätte im Ausland vorliegen kann.

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen von 13 % auf 10 % ab 1.11.2018 beschlossen.

Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) gilt künftig für die

  1. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  2. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Das Inkrafttreten mit 1.11.2018 bedeutet, dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

Aktuelles aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht – hier finden Sie die neueste Ausgabe!

ECA Monat Mai 2018

Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben nicht. Kapitalgesellschaften kann dann ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.

Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, so haben Steuerpflichtige der Finanz darüber Auskunft zu geben, wer der Empfänger dieser Zahlungen ist. Dadurch kann die Finanz überprüfen, ob der Zahlungsempfänger die Einnahmen versteuert. Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, dann anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht.

Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25%-iger Zuschlag betreffend diese fraglichen Ausgaben vorgeschrieben werden, wodurch es zu einer KöSt-Belastung von insgesamt 50 % kommt. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sogar für einen Fall bestätigt, in dem der Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde!

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat ein Urteil zur Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer gefällt.

Das BFG führte bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss. Die Zeit der Miete ist nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen

Über die Meldepflichten nach dem “Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben wir Sie bereits im ECA Monat März 2018 informiert.

Da die korrekte Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer in komplexen Fällen nach wie vor Zweifelsfragen auslöst und es zudem zu massiven technischen Problemen des beim Finanzministerium geführten Systems gekommen ist, werden Erstmeldungen bis 15. August 2018 als fristgerecht beurteilt.

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein, da die erforderlichen Daten aus bereits vorhandenen Registern (z. B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen wurden, empfehlen wir, diese Übernahme zu kontrollieren, um Probleme im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass die Eintragungen im Register aktuell zu halten sind. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu überprüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind bzw. ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben.

Die Frage rund um die abgabenrechtliche Behandlung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer führt immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen.

Während die Rechtsprechung den Privatanteil (die der Gesellschaft aufgrund der Privatfahrten angefallenen Kosten) als einzig richtige Bemessungsgrundlage regelmäßig feststellt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass entweder der Sachbezug laut Sachbezugswerteverordnung, oder – falls dieser nicht angewendet wird – die gesamten PKW-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind.

Nun ist die seit Jänner 2017 erwartete Verordnung zur Bewertung von PKW-Sachbezügen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ergangen. Danach gelten ab der Veranlagung 2018 folgende Möglichkeiten:

  • Anwendung Sachbezugswerteverordnung

Nach dieser sind je nach Emissionswert 1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten des ersten Erwerbers als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Höchstens jedoch EUR 720,00 bzw. EUR 960,00 pro Monat.

  • Privatanteil als Bemessungsgrundlage

Anstelle des Sachbezugswertes können als geldwerter Vorteil die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen als Bemessungsgrundlage für die Abgaben herangezogen werden. Dazu ist erforderlich, dass die privaten Fahrten beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden.

Gibt es keine Aufzeichnungen über die Privatfahrten mittels Fahrtenbuch oder sonstiger geeigneter Nachweise, sollte künftig der volle Sachbezugswert laut Sachbezugswerteverordnung angesetzt werden, um Probleme bei einer Abgaben-
prüfung zu vermeiden.

Gemäß Einkommensteuerrichtlinien können Tagesmütter, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmütter bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, von den daraus erzielten Einnahmen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70 % dieser Einnahmen, maximal EUR 650,00 pro Monat steuerlich geltend machen.

Dementsprechend wollte ein Pensionist, der für die Betreuung seines Enkelkindes im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielte, diese pauschalen Betriebsausgaben geltend machen.

Bis zu seiner Pensionierung unterrichtete er an einer AHS und hatte daher eine akademische Ausbildung als Pädagoge. Weiters absolvierte er einen Kurs „Großeltern betreuen Enkel”.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes abweisend begründet, dass die 70%ige Betriebsausgabenpauschale nur dann zu berücksichtigen sei, wenn eine Ausbildung nach landesgesetzlichen Vorschriften absolviert wurde.

In der Folge wurde seitens der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht, welches dazu kürzlich festgestellt hat: „Die vom VwGH vorgenommene Auslegung des Begriffs der „pädagogisch qualifizierten Person” ist nicht nur im Rahmen der Absetzbarkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, sondern analog auch im Rahmen der Einkünfte der Betreuungsperson anzuwenden.” Der VwGH sieht als Voraussetzung für eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson ein Mindestalter von 16 Jahren vor und eine Ausbildung/Schulung im Mindestausmaß von 16 Stunden bzw. acht Stunden bei über 21-Jährigen oder auch abgeschlossene Ausbildungen wie Lehrgänge für Tageseltern, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder ein pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität.

Der Pensionist hat damit die Voraussetzungen erfüllt, die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 70 % der Einnahmen waren anzuerkennen.

ECA-Steuertipp:

Fallen in Verbindung mit steuerpflichtigen Einnahmen nur geringe Ausgaben an, überprüfen Sie, ob die Möglichkeit der Absetzung pauschaler Betriebsausgaben besteht.

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bereits im Vorfeld das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw. Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen. Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Vermietungstätigkeit auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur in geringem Ausmaß erfolgt und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist. Das gilt insbesondere bei einer saisonalen Zimmervermietung, die sich auf nicht mehr als zehn Fremdenbetten (inkl. Frühstück und täglicher Reinigung) erstreckt oder bei einem kurzfristigen Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements (ohne tägliche Reinigung oder Verabreichung von Frühstück).

Bestimmte Nebenleistungen wie etwa das Zurverfügungstellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna oder Bad oder die üblicherweise von einem Hausbesorger zu verrichtenden Tätigkeiten sind für die Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unschädlich.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Im Umkehrschluss führt nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zimmervermietung von mehr als zehn Fremdenbetten oder die kurzfristige Vermietung von mehr als fünf Appartements selbst dann, wenn keine Nebenleistungen angeboten werden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso liegen bei bestimmten Nebenleistungen, wie etwa ein Verpflegungsangebot, das weit über Zimmer mit Frühstück hinausgeht, trotz Nichtüberschreitens der 10-Betten-Grenze oder 5-Appartements-Grenze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterschiede bei Verlustvortrag und Sozialversicherungspflicht

Als Konsequenz der Einordnung der Einkünfte können sich darüber hinaus insbesondere Unterschiede hinsichtlich eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein Verlustvortrag nicht möglich), der relevanten Abschreibungssätze (grundsätzlich 2,5 % bei Gewerbebetrieb oder 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung) sowie einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergeben.

Zudem gibt es Abweichungen bei der Einkünfteermittlung:

  • „Doppelte Buchhaltung“ bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw.
  • Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Vor- bzw. Nachteile daraus aus gesamtsteuerlicher Sicht erwachsen, ist jedoch stets in Ihrem jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Beherbergungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!

ECA-Steuertipp:

Beachten Sie bei Ihrer Beherbergungstätigkeit die Abgrenzungskriterien zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Einkünften aus Gewerbebetrieb und die jeweils unterschiedlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

 

 

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.

Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtratstätigkeit zusammensetzten.

Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden: Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht.

ECA-Steuertipp:

Inwieweit Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn bis Ende Juni keine Erklärung für das Vorjahr eingereicht wurde und aus der Aktenlage der Finanzverwaltung anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden und die Veranlagung zum Beispiel aufgrund gemeldeter Sonderausgaben zu einer Steuergutschrift führt.

Keine automatische Berücksichtigung finden Abzugsposten, die der Finanzverwaltung nicht bekannt oder antragsgebunden sind. Dies betrifft beispielsweise berufsbedingte Ausgaben (Werbungskosten), außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge, Alleinverdiener- oder Unterhaltsabsetzbeträge.

Sollte es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung kommen, bei der nicht alle Abzugsposten berücksichtigt wurden, können Sie diese innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer selbst erstellten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

Im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz forderten die Wirtschaftskammer, die Ärztekammer und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedschaften in Sportvereinen, Fitnesscentern und für Ausgaben zur Bewegungsförderung – etwa für Fahrräder. Laut dem Vorschlag sollen Ausgaben bis EUR 600,00 pro Jahr absetzbar sein.

Laut Bundessportorganisation würde körperliche Inaktivität pro Jahr bis zu EUR 2,4 Milliarden Kosten im Gesundheitsbudget verursachen. Regelmäßige körperliche Bewegung der Österreicher würde eine Einsparung um rund EUR 500 Millionen bewirken. Dabei seien die Kosten für Sportverletzungen bereits berücksichtigt.

Inwieweit die Vorschläge für einen Steuerbonus für ein fitteres Österreich umgesetzt werden, wird sich noch zeigen.

Aktuelles aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht – hier finden Sie die neueste Ausgabe!

ECA Monat Juni 2018

 

 

Wussten Sie schon, dass….“

  • dass immer mehr Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen zur Nachfolgeregelung zu einer Mediation zur Lösung ihrer Konflikte und Erarbeitung einer umfassenden Lösung für ihre Nachfolge greifen?
  • nur rund 33 % der gesamten arbeitsrechtlichen Verfahren am ASG Wien durch ein Urteil beendet werden? Der überwiegende Teil der Verfahren wird durch einvernehmliche Lösungen erledigt. Mediation leistet
    hier einen wertvollen Beitrag. Quelle: Statistik des ASG Wien.
  • der Aktenlauf in allgemeinen gerichtlichen Vertragsstreitigkeiten 580 Tage dauert, während es bei Mediationen im selben Rechtsgebiet rund 9 Tage bis zur Lösung dauert? Mediation trägt dazu bei, dass die
    Beteiligten rascher zu einer Lösung kommen. Quelle: www.arag.at.

Im Jahr 2017 wurde in die Novelle unseres Berufsrechts, dem Wirtschaftstreuhand-Berufsgesetz (WTBG 2017) die Mediation in die Befugnisbestimmungen der Steuerberater aufgenommen. Dies ist vor allem aufgrund der Tatsache geschuldet, dass die Mediation auch in unserem Tätigkeitsbereich und vor allem für Sie – unsere Klienten einen großen Nutzen bringen kann und immer öfter eingesetzt wird. Heute wende ich mich zu diesem Thema an Sie – als Ihr Steuerberater UND Wirtschaftsmediator – denn:

Am 18.6.2018 ist Tag der Mediation!

Für Mehr Informationen zum Thema Wirtschaftsmediation –  und deren Nutzen auch für Sie – stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung – für einen ersten Eindruck finden Sie Informationen auch unter www.ksw.or.at/wirtschaftsmediation

Welche Sorgfaltsmaßnahmen von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, hängt aufgrund fehlender Regelungen von den jeweiligen Umständen ab.

Betrugsdelikte im Zusammenhang mit hinterzogenen Umsatzsteuern sind für Unternehmer schwer durchschaubar. Auch seriös arbeitende Unternehmer können in einen sogenannten Karussellbetrug verwickelt sein. Die Folge davon kann der Verlust des Vorsteuerabzuges sein, soweit der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder wissen musste. Schutz vor diesem Verlust bringen insbesondere die Dokumentation des Geschäftsablaufes und damit der Nachweis der Gutgläubigkeit.

Begriff des Karussellbetruges

Bei einem Karussellbetrug wirken meist mehrere Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei ein Unternehmer in dieser Kette die Umsatzsteuer nicht abführt, die anderen Abnehmer hingegen die Vorsteuerbeträge geltend machen. Es gibt auch Fälle, in denen seriös arbeitende Firmen in diese Betrugskette eingebunden werden, ohne dass diese von einem Betrug etwas bemerken.

Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt aber, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Dies gilt auch wenn ein solches Finanzvergehen einen vorgelagerten oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt hierzu aus, dass es keinesfalls zulässig ist, die Kontrollaufgaben der Steuerbehörde vollständig auf den Unternehmer zu übertragen. Unternehmer sind zwar verpflichtet, ihre Lieferanten zu kontrollieren, diese Pflicht darf aber nicht überzogen werden.

Sorgfaltsmaßstab differiert nach Geschäftszweigen

Welche Maßnahmen von einem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, verlangt werden können, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass seine Geschäfte nicht in einen Betrug einbezogen sind, hängt aufgrund fehlender Regelungen im Gesetz von den jeweiligen Umständen ab. Maßgeblich sind nicht die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers.

Abzustellen ist auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen durchaus differieren kann. Hierbei gilt allgemein, dass die Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Unternehmers umso höher sind, je ungewöhnlicher die einzelnen Sachverhalte im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.

Wir raten aus Nachweisgründen im Zusammenhang mit Lieferanten zumindest zum qualifizierten UID-Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage), zu einer Firmenbuchabfrage sowie zur Aufforderung zur Vorlage der Gewerbeberechtigung. Wichtig für die Glaubhaftmachung gegenüber der Finanz ist, dass die oben durchgeführten Maßnahmen auch nachgewiesen werden können. Daher ist es notwendig, die Abrufe und Nachweise entweder in Papierform auszudrucken und abzulegen oder digital zu archivieren.

ECA-Steuertipp:

Dokumentieren Sie die durch Sie getätigten Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung Ihrer Lieferanten

Auf Initiative der bäuerlichen Interessenvertretung wurde eine einfache Besteuerung in Form einer Abzugsteuer für Entschädigungs-zahlungen von Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Erdöllieferfirmen und Fernwärmeversorgungsunternehmen beschlossen.

Die neue Regelung tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der an Land- und Forstwirte bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft.

10 % Abzugsteuer

Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Abzugsteuer beträgt 10 %. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, also der Landwirt. Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte, also das jeweilige Infrastrukturunternehmen. Das abzugsverpflichtete Unternehmen hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Es hat außerdem innerhalb der oben genannten Frist dem Finanzamt eine elektronische Anmeldung über FinanzOnline zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind.

Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten

Der Finanzminister wurde ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte (z. B. Landwirt) hat dem Abzugsverpflichteten zum Zwecke der Anmeldung seine persönlichen Daten (wie z. B. Name, Geburtsdatum, SV-Nummer) bekannt zu geben.

Einkommensteuer durch Abzugsteuer abgegolten

Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt die Einkommensteuer in Bezug auf diese Einkünfte als abgegolten. Davon abweichend ist eine Regelbesteuerungsoption möglich. Dann ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden.

Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33 % der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Die Verköstigung von Mitarbeitern in der betriebseigenen Kantine bietet sowohl für den Dienstgeber als auch für die Dienstnehmer Vorteile. Dazu zählen der geringere Zeitaufwand für die Essenseinnahme sowie die Möglichkeit der innerbetrieblichen Kommunikation zwischen den Mitarbeitern.

Nachfolgend werden auszugsweise die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Verköstigung von Mitarbeitern aufgezeigt, je nachdem ob sie entgeltlich, unentgeltlich/begünstigt oder von dritter Seite (ein nicht betriebszugehöriges Unternehmen übernimmt die Verpflegung) erfolgt.

Entgeltliche Verpflegung

Erfolgt die Verköstigung der Mitarbeiter durch eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Dienstgebers betriebene Kantine, wobei die Dienstnehmer für das verabreichte Essen zahlen müssen, so stellt die entgeltliche Verpflegung einen Leistungsaustausch dar. Es fällt somit entsprechend der verkauften Produkte Umsatzsteuer von 10 % (z. B.
Speisen) bzw. 20 % (z. B. Getränke) an. Die Steuerschuld entsteht im Monat der Verpflegung. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers steht in diesem Fall zu.

Unentgeltliche/begünstigte Verpflegung

Müssen die Mitarbeiter nichts für das Essen in der Kantine bezahlen und ist die unentgeltliche Verpflegung nicht Bestandteil des Lohnes, wird davon ausgegangen, dass die Verköstigung der Dienstnehmer im privaten Interesse des Dienstgebers liegt. Beim Dienstgeber kommt es bei unentgeltlicher Verpflegung zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung.

Bei einer vergünstigten Verpflegung ist der Normalwert (entspricht dem fremdüblichen Preis) als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Durch diese beiden Maßnahmen wird sichergestellt, dass für jene Ausgaben, für die sich der Unternehmer zunächst die Vorsteuer geholt hat, die aber schließlich nicht für unternehmerische Zwecke getätigt werden, eine Nachversteuerung mit Umsatzsteuer erfolgt.

Keine Umsatzbesteuerung bei betrieblichem Interesse

Eine Umsatzbesteuerung kann unterlassen werden, wenn die Verpflegung des Arbeitnehmers im Betrieb vor allem im überwiegenden betrieblichen Interesse des Unternehmers gelegen ist. Ein Überwiegen des betrieblichen Interesses wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn etwa ein notwendiger Bereitschaftsdienst aufrechterhalten werden soll.

Dies kann bei Lift- und Seilbahnpersonal, bei technischem Überwachungspersonal, bei welchem sich die Dienststelle in exponierter Lage befindet, oder bei medizinischem Bereitschaftspersonal der Fall sein.

Gewährt der Unternehmer seinen Dienstnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, führt dieser Umstand für sich alleine jedoch nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt. Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz einen Kostenbeitrag zu leisten, ist dieser umsatzsteuerpflichtig.

Ausnahme: Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern keinen umsatzsteuerlich relevanten Eigenverbrauch dar.

Betrieb der Kantine durch Dritte

Leistet der Unternehmer einen Essenszuschuss für seine Dienstnehmer an eine von einem Dritten betriebene Betriebsküche, so handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen um sogenanntes „Entgelt von dritter Seite“. Der Dienstgeber hat mangels Leistungsempfängereigenschaft keinen Vorsteuerabzug auf diese Zahlungen, da die Rechnung an den jeweiligen Dienstnehmer gestellt wird.

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter EUR 30.000,00 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

ECA-Hinweis:

Zu beachten ist allerdings, dass die Jahresumsatzgrenze von EUR 30.000,00 gesamtbetrieblich zu sehen ist. Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von EUR 30.000,00 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes.

Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von EUR 30.000,00 (netto) Gesamtumsatz sowie EUR 7.500,00 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend machen zu können, ist ein Wechsel zur Soll-Besteuerung zu überlegen. Andernfalls wäre bei Ratenzahlungen auch der Vorsteuerabzug nur in Etappen möglich.

Im Falle der Ist-Versteuerung kann der Unternehmer erst in jenem Voranmeldungszeitraum den Vorsteuerabzug geltend machen, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist, eine korrekte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Umsatzsteuerliche Unternehmer, die beim Finanzamt als sogenannte „Ist-Versteuerer“ geführt werden, können bei Ratenzahlung somit nur die jeweils in den Ratenzahlungen steckende anteilige Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Ausgenommen davon sind Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum EUR 2 Mio. überstiegen haben.

Mit 1.7.2018 tritt eine neue Regelung betreffend Entgeltfortzahlung bei Krankheit in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand der Arbeiter auch für die Angestellten übernommen. Das bedeutet, dass es dann auch für Angestellte nur mehr einen Grundanspruch pro Arbeitsjahr gibt.

Allerdings kommt durch die Gesetzesänderung sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte eine neue Vergünstigung hinzu. Der Entgeltfortzahlungsan- spruch erhöht sich nunmehr bereits im zweiten, statt wie bisher im fünften Arbeitsjahr auf acht Wochen.

Die neue einheitliche Entgeltfortzahlung im Krankenstand für Arbeiter und Angestellte sieht nun wie folgt aus:

Dienstjahr Anspruch bei Krankheit
im 1. Jahr 6 Wochen voll, 4 Wochen halb
nach 1. Jahr 8 Wochen voll, 4 Wochen halb
nach 15. Jahr 10 Wochen voll, 4 Wochen halb
nach 25.Jahr 12 Wochen voll, 4 Wochen halb

Dies gilt für Arbeitsjahre die NACH dem 1.7.2018 beginnen!

Bei einvernehmlicher Lösung im Krankenstand muss seit 1.7.2018 ebenfalls das Entgelt vom Dienstgeber weiterbezahlt werden, wie bei Kündigung durch den Dienstgeber.

Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte gelten ab 1.1.2021 (mehr).

Ab 1.9.2018 gilt die neue Höchstarbeitszeit von 12 Stunden. Hier müssen eventuell die Gleitzeit/Durchrechnungsvereinbarungen verändert werden.

Zusätzliche Info`s finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftskammer.

Engagiert ein Musikveranstalter Künstler oder andere Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen aus dem Ausland, muss er eine Abzugsteuer einbehalten.

Der österreichische Musikveranstalter muss dem Finanzamt mittels Formular die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer melden und diese bis zum 15. des Folgemonats in einer Gesamtsumme an das Finanzamt abführen. Hinsichtlich der Höhe der Steuer und der Bemessungsgrundlage ist zwischen Brutto- und Nettobesteuerung zu unterscheiden.

Bruttobesteuerung

Bei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20 %. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt, Honorar, Gebühr und dergleichen sowie die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten wie zum Beispiel die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung.

Nettobesteuerung

Ist der ausländische Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers wie zum Beispiel Flugtickets, oder Hotelrechnungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Im Falle dieser Nettobesteuerung erhöht sich der Steuersatz auf 25 %.

Da der österreichische Veranstalter für die Richtigkeit des Steuerabzugs haftet, sollte im Zweifel die Bruttobesteuerung angewendet werden. In diesem Fall muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Veranlagung seiner beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend machen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal EUR 1.000,00 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.000,00 betragen. Außerdem könnten im Einzelfall Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen.

ECA-Steuertipp:

Die Regelung der Abzugsteuer gilt unter anderem auch für Vortragende, ausländische Aufsichtsratsmitglieder sowie Arbeitskräfteüberlasser.

Übersehen Sie die Abzugsteuer nicht: Denn wer die Vergütung auszahlt, haftet für diese.

Bei nur kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten müssen alle weltweiten Einkünfte in Österreich versteuert werden.

Begründet ein Steuerpflichtiger sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so wäre er im Regelfall in beiden Staaten mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Um eine Besteuerung des gleichen Einkommens in zwei Staaten zu vermeiden, wurden zwischen einzelnen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausverhandelt.

Abhängig von der jeweiligen Einkunftsart sehen diese DBA vor, welcher Staat ein Einkommen besteuern darf und welcher Staat letzten Endes ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Dafür ist zunächst die Ansässigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen festzustellen.

Wohnsitz und Mittelpunkt des Lebensinteresses

Eine Person ist in jenem Staat ansässig, in dem diese über eine ständige Wohnstätte und damit über einen sogenannten „Wohnsitz“ verfügt. Ist der Steuerpflichtige aufgrund dieses Kriteriums in zwei Staaten ansässig, so ist für die Beurteilung der Ansässigkeit der Mittelpunkt des Lebensinteresses festzustellen. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses liegt dabei in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Längerer Beobachtungszeitraum als bisher

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich, dass bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen nämlich auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird. Darüber hinaus kommt wirtschaftlichen Beziehungen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.

Bei kurzfristig befristeten Auslandsaufenthalten in etwa bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist daher noch nicht von einer Verlagerung der Ansässigkeit ins Ausland auszugehen.

Nichtsdestotrotz ist der Ansässigkeitsort bereits im Vorfeld einer Auslandstätigkeit stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, da bei einer Verlagerung der Ansässigkeit neben internationalen Steuerfragen auch mögliche sozialversicherungsrechtliche Aspekte wie eine allfällige Begründung einer Versicherungspflicht im Ausland und nationale steuerliche Konsequenzen wie eine mögliche Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigen sind.

Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen beim Verkäufer nicht der Umsatzsteuer.

Beispiel 1:

Ein Kunde bucht in einem Wellnesshotel ein Zimmer über einen Zeitraum von einer Woche. Aus beruflichen Gründen muss der Kunde unmittelbar vor der Anreise den Urlaub stornieren. Daraufhin wird eine Entschädigung in Höhe von EUR 500,00 fällig. Mangels Gegenleistung des Hotelbetreibers für die Entschädigung muss dieser keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen.

Ebenso sind Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, da der bezahlte Geldersatz weder eine Gegenleistung für die bezahlten Prämien noch das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherungsnehmers darstellt.

Ein „unechter Schadenersatz“ und damit ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang liegt jedoch etwa in folgendem Fall vor:

Beispiel 2:

Eine Glaserei beauftragt eine Reinigungsfirma mit der Reinigung der Fenster des Firmengebäudes. Bei den Reinigungsarbeiten wird ein Schaden am Glasdach der Glaserei verursacht. Beauftragt die Reinigungsfirma die Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen und ersetzt die Reinigungsfirma der Glaserei die anfallenden Material- und Arbeitskosten, ist in der von der Glaserei ausgestellten Rechnung Umsatzsteuer auszuweisen. Durch die Beauftragung der Glaserei, den Schaden selbst zu beseitigen, entstehen Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Ob ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt und der Umsatz dann von der Umsatzsteuer befreit ist oder nicht, muss stets anhand der Umstände beurteilt werden

Kleinunternehmen erhalten seit 1.7.2018 von der AUVA 75 % anstatt 50 % des an den arbeitsunfähigen Dienstnehmer fortgezahlten Entgeltes erstattet.

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit eines Dienstnehmers.

Mit 1.7.2018 wurde für kleine Unternehmen, die nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, diese Unterstützungsleistung von 50 % auf 75 % erhöht.

Dienstgeber auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten sind zuschussberechtigt, wenn

  • sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
  • ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • ihr Dienstnehmer einen Unfall hatte beziehungsweise eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
  • die Arbeitsverhinderung bei Unfall länger als drei, beziehungsweise bei Krankheit länger als zehn aufeinander folgende Tage dauerte,
  • das Entgelt fortgezahlt wurde und
  • sie einen Antrag auf Zuschuss stellen.

Nicht mehr als zehn Dienstnehmer

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit beziehungsweise Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind, wenn ein Anspruch auf den Zuschuss besteht.

Der Zuschuss gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die

  • aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
  • bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe eingetreten ist.

Der Zuschuss wird bei Unfall ab dem ersten Tag, beziehungsweise bei Krankheit ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2018: EUR 5.130,00 x 1,5 = EUR 7.695,00).

ECA-Hinweis:

Der Zuschuss wird nur dann ausbezahlt, wenn ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches eingebracht wird. Der Antrag soll möglichst auf elektronischem Wege gestellt werden.

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist jetzt trotz Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Pauschalierung anwendbar.

Die Verordnung listet 54 Berufe samt entsprechenden Prozentsätzen auf, anhand derer die Betriebsausgaben auf Basis des
Nettoumsatzes ermittelt werden.

Neben den pauschaliert ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Einkauf von Waren, Roh- und Hilfsstoffen, und Lohnaufwand.

Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000,00 betragen.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Das Wareneingangsbuch wird ordnungsmäßig geführt.

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung. Die Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Wenn die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht ist, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen.

Strafverteidigungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Bisher versagte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei natürlichen Personen die Abzugsfähigkeit solcher Verfahrenskosten. Ausgenommen davon waren nur Fälle, bei denen die Tat ausschließlich aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar war und in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde.

Verschulden nicht mehr entscheidend

In zwei aktuellen Entscheidungen ist der VwGH von dieser Rechtsmeinung abgegangen und entschied, dass die Strafverteidigungskosten dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen oder betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.

Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Freispruch gefällt wird oder nicht. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Einkommensteuer bei natürlichen Personen, als auch für die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften oder Vereinen.

In der Folge können auch die Vorsteuern aus Rechnungen von Strafverteidigern somit abgezogen werden.

ECA-Hinweis:

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist nachzuweisen, dass die Aufwendungen nicht dem Privatbereich zuzurechnen sind.

Wie im ECA Monat März 2018 bereits berichtet, reduziert der Familienbonus Plus die Einkommensteuer ab 2019 jährlich um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind. Im nachfolgenden Beitrag beantworten wir Fragen zu dieser ab 2019 in Kraft tretenden steuerlichen Familienförderung.

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn reduziert sich die nach dem Tarif errechnete Einkommensteuer um bis zu EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr. Der Familienbonus Plus ist allerdings mit der Höhe der Steuer begrenzt. Durch den Familienbonus Plus kann es daher zu keiner Steuergutschrift kommen.

Für welches Kind kann der Familienbonus Plus beantragt werden?

Der Familienbonus Plus steht für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus beträgt für ein in Österreich lebendes Kind monatlich EUR 125,00. Nach dem 18. Geburtstag eines Kindes reduziert sich der Familienbonus Plus auf monatlich EUR 41,68. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, wird die Höhe des Familienbonus Plus abhängig vom Preisniveau im betreffenden Land bestimmt.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast des Anspruchsberechtigten. Die Einkommensteuer entfällt komplett, wenn diese niedriger ist als der Familienbonus Plus. Bei einem anspruchsberechtigten, in Österreich lebenden Kind kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund EUR 1.700,00 voll ausgeschöpft werden.

Wie kann der Familienbonus Plus in Anspruch genommen werden?

Der Familienbonus Plus kann wahlweise auf Antrag bereits über den Arbeitgeber im Rahmen der Personalverrechnung 2019 oder auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung 2019 geltend gemacht werden.

Kann der Familienbonus Plus unter Partnern aufgeteilt berücksichtigt werden?

Bei „(Ehe-)Partnern“ kann der Familienbonus aufgeteilt zum Ansatz gebracht werden. So kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte den vollen Familienbonus Plus geltend machen oder es wird dieser jeweils zur Hälfte vom Familienbeihilfenberechtigten und dessen „(Ehe-)Partnern“ beantragt. Als „(Ehe-)Partner“ gilt der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder jener Partner, mit dem der Familienbeihilfenberechtigte für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Diese Aufteilungsmöglichkeit besteht für den Familienbeihilfeberechtigten und den zur Leistung eines Unterhalts Verpflichteten in gleicher Weise. Davon abweichend kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen befristet für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der zur Leistung eines Unterhalts Verpflichtete 90 % des Familienbonus Plus beantragen.

Wie werden geringverdienende Eltern gefördert?

Allen Alleinerziehern und Alleinverdienern mit einer Einkommensteuer von unter EUR 250,00 steht pro Kind ein „Kindermehrbetrag“ zu. Dieser errechnet sich als Differenz zwischen EUR 250,00 und der Einkommensteuer vor Absätzbeträge und wird erstattet.

Der „Kindermehrbetrag“ steht für jedes Kind in dieser Höhe zu. Dementsprechend sind diese Messbeträge mit der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu vervielfachen.

Werden allerdings mindestens für 330 Tage zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Leistungen aus der Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen, steht ein „Kindermehrbetrag“ nicht zu.

Welche steuerliche Familienförderung entfällt ab 2019?

Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr entfallen mit der Einführung des Familienbonus Plus.

ECA-Anmerkung:

Eine steuerliche Bestimmung kann im Regelfall nicht einfach und gleichzeitig gerecht sein. Der Familienbonus Plus ist ein Beispiel dafür. Ob durch die Komplexität einer Bestimmung schließlich ein Mehr an Gerechtigkeit geschaffen wird, ist eine davon getrennt zu beantwortende Frage.

Eine nach der Veräußerung vorgenommene Umwidmung eines Grundstücks des „Altvermögens“ in Bauland, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf steht, wirkt auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Dies führt beim Veräußerer zu einer höheren Immobilienertragsteuerbelastung, wenn die im Regelfall günstigere pauschale Ermittlung der Immobilienertragsteuer in Anspruch genommen wird.

Wird von einer natürlichen Person ein Grundstück veräußert, für das am 31.3.2012 die zehnjährige Spekulationsfrist gemäß Rechtslage vor 2012 bereits abgelaufen war („Alt-vermögen“), kann die Immobilienertragsteuer pauschal mit 4,2 % vom Veräußerungserlös ermittelt werden. Wurde jedoch ein solches „Altgrundstück“ nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet, dann erhöht sich die pauschal ermittelbare Immobilienertragsteuer auf 18 % vom Veräußerungserlös.

Ab 1.1.2019 können Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.

Anwendungsbereiche für ein Advanced Ruling

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben kann auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche Auskunft von der Finanzverwaltung verlangt werden, wenn im Hinblick auf erhebliche abgabenrechtliche Auswirkungen an einer solchen Rechtsauskunft ein besonderes Interesse besteht.

Ein Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird ab dem 1.1.2019 der Anwendungsbereich für eine rechtsverbindliche Auskunft auf internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und dem abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestand ausgeweitet.

Frist für die Erlassung eines Auskunftsbescheids

Ab 1.7.2019 soll die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheids „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Diese Frist kann aber bei komplexen Fragestellungen überschritten werden, was mit dem Begriff „tunlichst“ in der gesetzlichen Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden soll.

Gegenstand und Ausgestaltung des Antrags auf Rechtsauskunft

Ein Sachverhalt kann nur dann Gegenstand für die Erteilung eines Auskunftsbescheids sein, wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist.

Ein Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids hat wie bisher zu enthalten:

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen sowie
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.

Verwaltungskostenbeitrag

Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrags auf Erlassung eines Auskunftsbescheids einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags ist von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig. Dieser beträgt mindestens EUR 1.500,00 und erhöht sich auf bis zu EUR 20.000,00 bei Umsatzerlösen von jährlich über EUR 40 Mio.

Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Auskunftsbescheids

Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.

ECA-Steuertipp:

Ob beziehungsweise inwieweit ein Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheids notwendig oder sinnvoll ist, muss stets anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall überlegt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

 

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde und ist die Behaltefrist für diese Wirtschaftsgüter von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des geltend gemachten Freibetrages.

In einem aktuell vom Bundesfinanzgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts sind die steuerlich begünstigt angeschafften und nicht veräußerten Wertpapiere im Zuge der Betriebsaufgabe aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und in das Privatvermögen des Rechtsanwalts übergegangen. Die Betriebsaufgabe erfolgte nicht auf Grund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs, wodurch mit diesem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren eine Nachversteuerung verbunden war.

Dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, steht einer Nachversteuerung nicht entgegen.

ECA-Steuertipp:

Mit einer Betriebsaufgabe sind unter Umständen wesentliche Steuerbelastungen verbunden, auf die bei guter Planung entsprechend reagiert werden kann. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wenn Sie beabsichtigen, Ihre selbständige Tätigkeit einzustellen.

Durch das Jahressteuergesetz 2018 wird klargestellt: Bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Holding-Gesellschaft wird für eine von einer Tochtergesellschaft gehaltenen Liegenschaft keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile einer solchen Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Durch eine Änderung im Grunderwerbsteuergesetz wird mit dem Jahressteuergesetz 2018 klargestellt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn dieses durch einen entsprechenden Rechtsvorgang wie zum Beispiel einem Kauf erworben wurde. Die Vereinigung aller Anteile oder die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Holding-Gesellschaft, die selbst kein inländisches Grundstück besitzt aber zumindest 95 % der tabellenverzeichnis word Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft hält, löst daher keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.

Beispiel: An der AB-Holding GmbH sind der Gesellschafter A und der Gesellschafter B zu jeweils 50 % beteiligt. Die AB-Holding GmbH wiederum hält 100 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Immo-GmbH. Im Eigentum der Immo-GmbH stehen zahlreiche inländische Grundstücke. Nun plant der Gesellschafter A seinen Anteil an der AB-Holding GmbH an den Gesellschafter B zu übertragen. Diese Anteilsübertragung löst für die von der Immo-GmbH gehaltenen inländischen Grundstücke keine Grunderwerbsteuer aus.

Ist daher die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit einem inländischen Grundstück geplant, kann durch eine entsprechende Änderung der Gesellschafterstruktur im Vorfeld der Transaktion eine Grunderwerbsteuerbelastung unter Umständen vermieden werden. Ob allerdings eine derartige Strukturierung unter wirtschaftlichen Aspekten und aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss auf Grund der jeweiligen Sachverhaltsumstände beurteilt werden.

Die in der ersten Julihälfte vom National- und Bundesrat beschlossene Änderung im Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wurde mit 14.8.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2018/53) kundgemacht.

Die mit dieser Gesetzesnovelle geschaffene Arbeitszeitflexibilisierung tritt bereits am 1.9.2019 in Kraft.

Spätestens bis 30.9.2018 sind von Kapitalgesellschaften Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 beim Firmenbuchgericht einzureichen. Der 30.9.2018 ist auch der letzte Tag zur Einbringung von Rückzahlungsanträgen für ausländische Vorsteuern.

Seit 1.9.2018 gilt nun die Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist.

Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.

Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Angaben von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeit und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden.

Interessenabwägung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedenfalls das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Weiters ist eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Dienstgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers notwendig. Nur bei Überwiegen der betrieblichen Interessen ist der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet.

Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.

Durch die gesetzlichen Änderungen sind neben leitenden Angestellten nun auch nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes ausgenommen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist bei Einräumung eines Baurechtes außerhalb des Familienverbandes zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden:

Erfolgt die Einräumung des Baurechtes unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu berechnen, wobei der Staffeltarif (für die ersten EUR 250.000,00 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 2 %, und darüber hinaus 3,5 %) zur Anwendung gelangt.

Wird das Baurecht hingegen entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, so bildet diese Gegenleistung – mindestens jedoch der Grundstückswert – die Bemessungsgrundlage. Bei Überlassung gegen einen laufenden (z. B. jährlichen) Bauzins setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der jährlichen Bauzinse (abgezinst mit 5,5 %), höchstens jedoch aus dem Achtzehnfachen des jährlichen Bauzinses, zusammen.

Bauzins jährlich erhöht?

Wird im Baurechtsvertrag zusätzlich der Bauzins jährlich um einen im Vorhinein festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz erhöht, so ist diese jährliche Steigerung bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage wie folgt zu berücksichtigen:

Die Summe der abgezinsten Bauzinse (inkl. Wertanpassung) sind dem Achtzehnfachen des durchschnittlichen Jahresbetrages gegenüberzustellen. Der durchschnittliche Jahresbetrag ergibt sich aus dem Quotient der kumulierten tatsächlichen Bauzinszahlungen (inkl. Wertanpassung) und der Laufzeit. Der niedrigere Betrag bildet schlussendlich die Bemessungsgrundlage.

Wird hingegen der laufende Bauzins durch einen allgemeinen Index (z. B. VPI) wertgesichert, so sind die jährlichen Steigerungsbeträge – mangels Kenntnis der künftigen Entwicklung – nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Grundeigentümer räumt dem Bauberechtigten ein Baurecht auf 80 Jahre ein. Der Bauberechtigte zahlt dafür jährlich EUR 100.000,00, wobei eine Wertanpassung von fix 3 % p.a. vereinbart wird.

Unter Anwendung einer mathematischen Formel, in der sowohl die vertraglich vereinbarte fixe Erhöhung von 3 % p.a. als auch die gesetzliche Abzinsung des Bauzinses in Höhe von 5,5 % p.a. berücksichtigt wird, ergibt die Summe der abgezinsten Bauzinszahlungen eine Bemessungsgrundlage in Höhe von rund EUR 3,6 Mio.

Der 18-fache durchschnittliche Jahresbetrag würde sich auf EUR 7.230.667,92 belaufen. Die Grunderwerbsteuer beträgt somit rund EUR 126.000,00 (EUR 3,6 Mio x 3,5 %).

Bei Koppelung des Bauzinses an den VPI würden die jährlichen Wertanpassungen nicht berücksichtigt werden. Die Grunderwerbsteuerbelastung beliefe sich in diesem Fall lediglich auf EUR 63.000,00 (EUR 100.000,00 x 18 x 3,5 %).

Besitzt ein Unternehmer einen Betrieb samt Liegenschaftsvermögen und soll dieser im Familienverband der nächsten Generation übertragen werden, bestehen aus steuerlicher Sicht verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

Eine Möglichkeit wäre die Einbringung im Rahmen des Umgründungssteuerrechtes in eine GmbH. Soll jedoch das betriebsnotwendige Liegenschaftsvermögen (z. B. Gebäude) im Privatvermögen zurückbehalten werden, kommt es im Rahmen der oben angeführten Einbringung zur Aufdeckung der stillen Reserven (= die Differenz von Buchwert zum Zeitwert der Liegenschaft) im Liegenschaftsvermögen.

Damit die Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermieden wird, könnte ein einkommensteuerneutraler Zusammenschluss etwa zu einer GmbH & Co KG in Betracht gezogen werden. Da hierbei die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen, sondern in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters überführt werden, kommt es somit zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.

Unter Sonderbetriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören, sondern im Allein- bzw. Miteigentum eines bzw. mehrerer Gesellschafter stehen, und die der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

Vorsteuern zurückzahlen?

Im Rahmen der Nutzungsüberlassung ist es nun fraglich, ob diese entgeltlich mit Umsatzsteuer oder unentgeltlich ohne Umsatzsteuer erfolgen soll. Diese Frage ist insoweit bedeutsam, da bei einer unentgeltlichen Überlassung bzw. Vermietung ohne Umsatzsteuer bereits geltend gemachte Vorsteuern (z. B. Errichtung eines Bürogebäudes) an das Finanzamt zurückzuzahlen wären. In diesem Fall wäre es daher vorteilhaft, die Gebäude mit Umsatzsteuer zu vermieten um eine Vorsteuerkorrektur und eine damit einhergehende Rückzahlung vermeiden zu können. Da die abgeführte Umsatzsteuer auf Ebene des Gesellschafters zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, führt dies zu keiner Liquiditätsbelastung.

Bei der entgeltlichen Vermietung ist jedoch darauf zu achten, dass die betragsmäßige Höhe richtig festgelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt zur Höhe der Miete die Ansicht, dass ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfte es für das Vorliegen der Einnahmenerzielung aber unerheblich sein, in welcher Relation die verrechnete Miete zu einer Marktmiete steht, da im Fall eines unangemessen niedrigen Entgelts vom Vorliegen eines Leistungsaustausches auszugehen ist, sofern nicht bloß ein symbolischer Betrag verrechnet wird.

ECA-Steuertipp:

Entscheidend bleibt somit auch bei unangemessen niedrigem Entgelt, ob – unter Außerachtlassung der Höhe des Entgelts – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

 

Zwei Punkte sind für die optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages zu beachten: die zeitgerechte Anschaffung von entsprechenden Anlagegütern im laufenden Jahr und die erforderliche Antragstellung.

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) erzielen, steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13 % des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,00 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Gewinnfreibetrag beträgt höchstens EUR 45.350,00 pro Jahr. Der Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,00 wird automatisch von der Finanz zuerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass Investitionen in bestimmte Anlagegüter getätigt werden.

Gewinn über EUR 30.000,00

Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder von bestimmten Wertpapieren im laufenden Jahr. Die Geltendmachung des Freibetrages für PKW ist aber nicht möglich.

Darüber hinaus sind die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienenden Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis bzw. die Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.

ECA-Hinweis:

Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung einer Gewinn-Vorschaurechnung und der Berechnung des Gewinnfreibetrages.

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft – etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage – gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.
Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren.
Hingegen stärkt die Zurverfügungstellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

Zinszahlungen als Betriebsausgabe
Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuertarif zu versteuern und nicht mit 25 bzw. 27,5 %. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

Wie Darlehen eines fremden Dritten?
Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Bedingungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?
Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andernfalls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt.
Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.

ECA-Steuertipp:
Wenn Sie Ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewähren und dieses steuerlich auch so behandelt wissen wollen, dann schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Darlehensvertrag ab.

Regelmäßiger Schwerpunkt bei der Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) ist die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Angehörige gelegt, die im Unternehmen angestellt sind. Nutzen Angehörige ein betriebliches Fahrzeug privat, löst das grundsätzlich den Ansatz eines Sachbezugs aus, auch wenn die Bereitstellung subjektiv aus privaten Motiven erfolgt ist.

In der Praxis kommt es dabei in vielen Fällen – vor allem, wenn sich im Privatvermögen der Familie keine entsprechenden Fahrzeuge befinden – zu einer Art „Beweislastumkehr“.

So hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt, dass die behauptete Nicht-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen korrekt und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, um den Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs zu verhindern. Dies gilt besonders für eine der GmbH nahestehenden Person, wie etwa einer an der Gesellschaft beteiligten Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Um die tatsächliche Nichtbenützung von betrieblichen Fahrzeugen für private Fahrten nachweisen zu können und damit die Festsetzung eines Sachbezugs für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen zu vermeiden, muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden.

ECA-Hinweis:

Wir beraten Sie gerne dabei, wie ein beweissicheres Fahrtenbuch erstellt wird.

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können eine Betriebsausgaben- und Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

Das Einkommensteuergesetz bietet allen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte Basispauschalierung. Voraussetzungen für die Anwendung der Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen und
  • der Gesamtumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als EUR 220.000,00 betragen hat.

Diesfalls können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25 %) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal EUR 13.200,00 pro Jahr.

Weitere Betriebsausgaben absetzbar

Von dieser Pauschale sind aber nicht alle Betriebsausgaben erfasst, daher können auch noch einige weitere im Gesetz aufgezählte Betriebsausgaben abgesetzt werden, von denen für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnnebenkosten und die Fahrtkosten (soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht) von Relevanz sind. Alle anderen Betriebsausgaben sind hingegen mit der Pauschalierung abgegolten.

Zusätzlich kann die auf diese pauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer behandelt, wenn er weisungsfrei ist. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend eine Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein weisungsfreier Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer sein und seine Vergütungen ohne Umsatzsteuer verrechnet werden.

Ob eine Pauschalierung neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch steuerlich günstiger ist, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Höhe der von der Pauschale umfassten Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern ab.

ECA-Hinweis:

Machen Sie eine Vergleichsrechnung über mehrere Jahre, wir unterstützen Sie dabei gerne.

Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer ist lediglich bei Verträgen bestimmter nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.

Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, müssen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer entrichten. Das gilt auch für Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt (über 25 %) sind und die von dieser Kapitalgesellschaft eine Vergütung erhalten.

Für die Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern gilt:

  • Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer wird in der Regel in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sein und unterliegt daher dem DB, dem DZ und der KommSt. Selbiges wird auch auf einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von maximal 25 % am Stammkapital zutreffen, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität besitzt.
  • Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung bis maximal 25 %) kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit besondere Bedeutung zu. Nur wenn keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in das Unternehmen vorliegen, aber ein Unternehmerwagnis besteht, ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen. Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer kommt daher lediglich für Vertragsverhältnisse von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Frage, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses (und nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages), in der Regel mittels eines freien Dienstvertrages, komplett weisungsfrei tätig sind.

Seit 2012 ist die Möglichkeit, Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, deutlich eingeschränkt. So ist eine Vermietung mit Umsatzsteuer nur noch möglich, wenn der Mieter selbst voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bereits vor der Änderung 2012 bestehende Mietverhältnisse können jedoch nach den bis dahin geltenden Regelungen weitergeführt werden.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte allerdings bei derartigen Altfällen jeder Wechsel des Mieters oder des Vermieters zur Anwendung der neuen Rechtslage führen. So hat beispielsweise die Schenkung eines Mietshauses zur Folge, dass der Erwerber Geschäftsräume, die z. B. von Banken oder Ärzten genützt werden, nur noch umsatzsteuerfrei vermieten kann und damit selbst den Vorsteuerabzug für diese Räumlichkeiten verliert.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde dieser Ansicht der Finanzbehörde aber für diejenigen Fälle eine Absage erteilt, bei denen es zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt. Das betrifft einerseits Erwerbe im Erbweg, andererseits aber auch durch bestimmte gesellschaftsrechtliche Änderungen (Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung, Anwachsung). Demnach könnte in derartigen Fällen auch bei einem Wechsel von Vermieter oder Mieter die alte Rechtslage weiter angewendet werden. Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.

Nichtbuchführende Unternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Diese zunächst im April adaptierte und inzwischen nochmals überarbeitete Verordnung führt zu folgenden Erleichterungen:

  • Die Verordnung ist nun für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar. Die Umsatzgrenze von EUR 110.000,00 entfällt somit zur Gänze.
  • Es gilt nun: Die Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 darf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. von EUR 1 Mio. in einem Jahr nicht überschritten werden.
  • Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GesmbH. & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet.
  • Die Durchschnittssätze können unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, in Anspruch genommen werden.
  • Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr.

Weiters wird eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Da neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich noch andere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, empfiehlt es sich, die Anwendbarkeit der Verordnung im Einzelfall noch vor Abgabe der Steuererklärung überprüfen zu lassen.

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10 % aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.Ab dem 1.11.2018 wurde ja die bei der letzten Steuerreform erhöhte Umsatzsteuer für Nächtigungen in der Hotellerie von 13 % wieder auf 10 % reduziert. Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt somit ab diesem Stichtag für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).
Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?
Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35 % des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.
Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen vor dem 1.11.2018 besteht, hängt somit von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:
1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt und der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35 % des Leistungspreises: Eine Versteuerung der Anzahlung mit 13 % kann unterbleiben bzw. kann rückwirkend korrigiert werden. Die Versteuerung erfolgt mit 10 % Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.
2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt und der Anzahlungsbetrag beträgt über 35 % des Leistungspreises: Die Anzahlung unterlag im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Umsatzsteuer:
• Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10 %, besteht kein Handlungsbedarf.
• Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.
Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13 % in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer bzw. bezahlt der Gast die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung.

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, neben der allgemeinen Grundumlage zusätzlich die Kammerumlage 1 (KU 1) zu leisten. Unternehmen mit einem Nettoumsatz unter EUR 150.000,00 pro Kalenderjahr sind davon befreit. Die Bemessungsgrundlage bildet die Summe der Vorsteuern, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

NEU ist:
ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen – unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Auch Vorsteuern aus geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Ab einem Umsatz von EUR 3 Mio. bzw. über einem Umsatz von EUR 32,5 Mio. gilt ein gestaffelter Tarif (zwischen 0,29 % und 0,2552 %).

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht ab 2018 keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Unterkünfte, die ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellt werden sind grundsätzlich mit einem Sachbezugswert steuerpflichtig. Eine solche Steuerpflicht war in der Vergangenheit nicht gegeben, wenn eine „rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ notwendig war. Dies ist beispielsweise bei Nachtportieren der Fall. Dieses Kriterium der „raschen Verfügbarkeit“ ist ersatzlos gestrichen worden.

Nun sind zwei Kriterien maßgebend, damit eine Besteuerung des Sachbezuges unterbleiben kann. Erstens, die Unterkunft bildet nicht den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“; das bedeutet, der/die DienstnehmerIn benutzt diese Wohnung nur während der Dienstzeit. Zweitens darf die Größe der Wohnung 30 m² nicht übersteigen. Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Für Unterkünfte, welche die Kriterien nicht erfüllen, gelten folgende Richtwerte als Sachbezugswert (in EUR pro Quadratmeter):

Bundesland                     Richtwert

Burgenland                      5,09

Kärnten                              6,53

Niederösterreich              5,72

Oberösterreich                 6,05

Salzburg                            7,71

Steiermark                        7,70

Tirol                                   6,81

Vorarlberg                        8,57

Wien                                 5,58

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften.

Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder „gesammelt“ und der Körperschaftsteuer unterzogen. Damit ist vor allem ein Verlustausgleich zwischen den Gruppenmitgliedern bzw. hin zum Gruppenträger möglich.

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018

Voraussetzung dafür ist, dass der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 unterfertigt wird und beim Finanzamt eingereicht wird. Damit ist dieser noch für das Jahr 2018 wirksam.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind.

Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  2. Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  3. Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre

ECA-Hinweis:

Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden.

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu optimieren, überprüft werden. Auf folgende ausgewählte Steuertipps wollen wir Sie in aller Kürze noch einmal hinweisen:

  1. Werden Wirtschaftsgüter noch kurz vor Jahresende angeschafft und in Betrieb genommen, ist zumindest die Halbjahres-Abschreibung heuer noch geltend zu machen.
  2. Noch nicht vollständig erbrachte Leistungen sind bei Bilanzierung mit den Herstellungskosten anzusetzen. Zu einer Gewinnrealisierung kommt es in solchen Fällen erst im Folgejahr mit Abschluss der Leistungserbringung.
  3. Vor allem Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch das Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen, Erträge zeitlich steuern. Aufzupassen ist dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie z.B. Mietzahlungen), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
  4. Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge für bezahlte Energieabgaben stellen.
  5. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00 ist der 13%ige Gewinnfreibetrag nur dann geltend zu machen, wenn man dieser Höhe auch entsprechende Investitionen (alternativ dazu in dafür geeignete Wertpapiere) tätigt.
  6. Für bestimmte Forschungsaufwendungen kann im Jahr 2018 eine steuerfreie Prämie von 14 % (bisher 12 %) abgeholt werden. Voraussetzung dafür ist ein Kurzgutachten des FFG.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

In einem aktuellen Fall wurden umfassende Umbaumaßnahmen so beurteilt, dass damit eine insgesamt einschneidende Änderung der sogenannten Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Büro- in ein Wohngebäude umgebaut wird. Das damit entstandene Gebäude ist somit nicht mehr ident mit dem ursprünglichen. Die Folge davon ist, dass der Restbuchwert und allenfalls die Abbruchkosten sofort als Betriebsausgabe steuerlich mindernd geltend gemacht werden können.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen abgabenrechtlichen Begünstigungen. Mitgliedsbeiträge, Spenden aber auch Nenn- und Eintrittsgelder für Veranstaltungen sind steuerfrei. Für Gewinne aus sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieben wie beispielsweise eine Vereinskantine oder ein Vereinsfest gibt es einen Freibetrag von EUR 10.000,00 jährlich.

Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen unterliegen gemäß einer jüngst ergangenen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht dagegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind damit mit dem allgemeinen 25%-Körperschaftsteuertarif zu besteuern.

Der Freibetrag von EUR 10.000,00 kann für diese Einkünfte nicht geltend gemacht werden. Es bleibt aber noch abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht teilt.

ECA-Hinweis:

Begünstigte / gemeinnützige Vereine bergen viele oft unterschätzte Steuerfallen, welche empfindliche Abgabennachzahlungen oder gar den Verlust der Steuerfreiheit nach sich ziehen können. Bei der Beurteilung etwaiger Risken beraten wir Sie gerne.

Wir freuen uns, dass wir im abgelaufenen Jahr 2018 mit drei Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei ein Firmenjubiläum feiern konnten.

Karin Edelbauer begleitet uns seit 35 Jahren, Silvia Kienbacher seit 25 Jahren und

Manuela Grimas seit 15 Jahren

Wir bedanken uns für die Loyalität, die gute Zusammenarbeit, sowie das besondere Engagement jeder Einzelnen. Sie bieten uns Qualitäten die in der heutigen, schnelllebigen Zeit nicht mehr selbstverständlich sind. Jede von ihnen trägt auf ihre Weise zum Erfolg unserer Kanzlei bei.

 

Wir wünschen allen unseren Klienten, Geschäftspartnern und deren Angehörigen ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr!

Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein (Geschenkbon, Geschenkmünze) oder ein sonstiger Gutschein (z. B. Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrschein) vorliegt.

Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen im Wert von EUR 100,00, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden.

Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse trotzdem zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge somit erübrigt.

Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen. Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung oder sonstigen Leistung aus.

Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein neuer Absetzbetrag von der Einkommensteuer. Er beträgt bis zu € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von bis zu € 41,68 pro Monat und Kind.

Kindermehrbetrag

Für Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ab der Veranlagung 2019 ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht.

Entfall Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit Kinderbetreuungskosten

Im Gegenzug zum Familienbonus Plus werden ab 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten abgeschafft.

Abzugssteuer für Leitungsrechte

Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht eingeräumt, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, so unterliegen die Einkünfte daraus ab 2019 einer neuen Abzugssteuer.

Vereinfachung des Mini-One-Stop-Shop

Für Unternehmen, deren Umsatz für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, kommt ab 2019 eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar.

Jahressteuergesetz 2018

Neben den bereits angeführten Neuerungen treten u. a. folgende Änderungen des Jahressteuergesetzes 2018 mit 1.1.2019 in Kraft:

  • Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung
  • neue Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft bzw. ausländischer Betriebsstätten
  • Erweiterung des Advance Ruling (Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung zukünftiger Sachverhalte)
  • für bestimmte Unternehmen ist es möglich, einen Antrag auf eine laufende begleitende Kontrolle des Finanzamtes zu stellen
  • der Begriff „Missbrauch“ wurde in der Bundesabgabenordnung genauer definiert
  • die Gebühr für Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsvermietung entfällt

 

Neue SV-Meldevorschriften

Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Meldeverpflichtungen der Dienstgeber sollen dadurch vereinfacht werden.

Änderungen der Kammerumlage

Bei der Kammerumlage 1 wurde sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Beitragssatz ab 1.1.2019 geändert. Bei der Kammerumlage 2 wurden die bundesländerabhängigen Beitragssätze gesenkt. Siehe dazu nachstehenden Artikel.

Senkung des Unfallversicherungsbeitrages

Der Unfallversicherungsbeitrag für Dienstnehmer wurde mit 1.1.2019 von 1,3 % auf 1,2 % gesenkt.

 

Gemäß Registrierkassensicherheitsverordnung ist man verpflichtet, jährlich eine Belegprüfung durchzuführen.

Diese Belegprüfung muss mit dem Jahresabschlussbeleg durchgeführt werden. Als Jahresabschlussbeleg dient der Monatsabschluss vom Dezember, unabhängig vom Wirtschaftsjahr.

Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Es muss der Monatsabschluss des Dezembers (= letzter Beleg des Jahres), jedenfalls bis spätestens 15.02. des folgenden Kalenderjahres, mit der Belegcheck-App geprüft werden!

Ab 1.1.2019 ist pro versicherter Person eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln. Diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt die monatliche Beitragsnachweisung sowie den Beitragsgrundlagennachweis und komplettiert auch die Anmeldung von Dienstnehmern. Dadurch sollen vor allem die Meldeverpflichtungen der Dienstgeber und sonstigen meldepflichtigen Stellen reduziert werden.

Selbstabrechnerbetriebe

Selbstabrechnerbetriebe haben ab 1.1.2019 für jede versicherte Person pro Kalendermonat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist erst mit dem 15. des übernächsten Monats. Bei „fallweise Beschäftigten“ ist die mBGM bis zum 7. des Folgemonats zu melden.

Abweichend hiervon ist für „fallweise Beschäftigte“ auch die Bekanntgabe der Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats und anschließender Abgabe der Beitragsgrundlagen und der zu entrichtenden Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zulässig (Storno samt Neumeldung).

Vorschreibebetriebe

Bei Vorschreibebetrieben endet die Frist bereits am 7. des Folgemonats. In den folgenden Monaten hat für dieselbe versicherte Person bei Vorschreibebetrieben nur dann eine mBGM zu erfolgen, wenn sich beispielsweise die Beitragsgrundlage ändert.

Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren

Mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019 kommt es zusätzlich zu einer Vielzahl von weiteren Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren, die für Arbeitgeber und Lohnverrechner Umstellungen erforderlich machen. So wird sich etwa durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch das Anmeldesystem ändern.
Während bis zum 31.12.2018 die Anmeldeverpflichtung auf zwei Arten erfolgen konnte, nämlich entweder durch Übermittlung der Vollanmeldung vor Dienstantritt oder durch Übermittlung der Mindestangaben-Anmeldung vor Dienstantritt und anschließender Vollanmeldung, ist ab dem 1.1.2019 nur noch eine „reduzierte Anmeldung“ vor Dienstantritt erforderlich. Diese reduzierte Anmeldung wird dann durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert.

ECA-Hinweis:

Für Details zu sämtlichen bevorstehenden Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.

2018 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude zu ermöglichen.

Wird der Betrieb eines Einzelunternehmens gemeinsam mit dem bisher betrieblich genutzten Gebäude auf eine GmbH übertragen, so kann dies unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude im Rückwirkungszeitraum ermöglicht. Damit kann der Grund und Boden im Privatvermögen des einbringenden Unternehmers zurückbehalten und lediglich das für die betrieblichen Zwecke notwendige Gebäude auf die GmbH übertragen werden, wodurch sich für den Steuerpflichtigen zahlreiche steuerliche Vorteile ergeben können.

  • Die Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen erfolgt zu Buchwerten, wodurch es zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung kommt. Würde hingegen auch das Gebäude im Privatvermögen zurückbehalten und nicht auf die GmbH übertragen werden, käme es hinsichtlich des Gebäudes zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert) und dem Buchwert des Gebäudes wäre – ähnlich wie bei einem Verkauf – mit 30 % Immobilienertragsteuer zu versteuern.
  • Überdies kann bei Übertragung der Liegenschaft auf die GmbH ein höherer AfA-Satz von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu wäre bei einem Zurückbehalten des Gebäudes im Privatvermögen samt anschließender Vermietung an die GmbH lediglich eine AfA von 1,5% pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
  • Darüber hinaus können künftige Gewinnausschüttungen in Form von kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlungen zusätzlich in Höhe des Buchwertes des übertragenen Gebäudes vorgenommen werden.
  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Verluste, die aufgrund hoher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen entstehen, auf Ebene der GmbH vorgetragen und in Folgejahren mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können. Ein entsprechender Verlustvortrag im privaten Bereich ist jedoch nicht möglich.

Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude kann zivilrechtlich mittels eines nachträglichen Baurechts erfolgen. Im Rahmen der Anwendung des Umgründungssteuerrechts ist darauf zu achten, dass

  1. der Einbringungsvertrag und der Baurechtsvertrag aufeinander Bezug nehmen,
  2. das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum der Umgründung (somit also im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages) gestellt werden muss und
  3. das Baurecht in weiterer Folge auch tatsächlich eingetragen wird.

 

Ob bzw. inwieweit im Rahmen einer Umgründung Liegenschaften überhaupt auf eine GmbH übertragen werden oder (teilweise) im Privatvermögen zurückbehalten werden sollen, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.

In einem aktuellen Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof festgelegt, dass Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar erfolgen dürfen.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern steuerfrei Essenszuschüsse (Gutscheine) gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (z. B. Werksküche) oder ob die Mitarbeiter außerhalb des Betriebes in Gaststätten das Essen zu sich nehmen.

Zuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Als Gaststätten gelten solche, die an dem jeweiligen Arbeitstag ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten.

Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Übergabe von Bargeldbeträgen an Arbeitnehmer, die die Einnahme von verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten am Betriebsstandort und an Montageorten durch Zuzahlung von EUR 4,40 ermöglichen, so liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) durch die Barzahlung kein steuerfreier Essenszuschuss vor.

Somit ist die Gewährung von Zuschüssen in bar zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten nicht von der Steuerbefreiung erfasst, sondern als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.

ECA-Steuertipp:

Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons im Ausmaß von rund EUR 950,00 pro Jahr zur Verfügung stellen.

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, Kapitalabflüsse von privaten Konten und Depots natürlicher Personen ab einem Betrag von EUR 50.000,00 an das Finanzministerium zu melden. Darüber haben wir unter anderem in unserem ECA Monat Juni 2015 berichtet. Nunmehr kommt es auf Grundlage dieser Meldungen zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

Das „Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen“, kurz auch „Kapitalabfluss-Meldegesetz“ bezeichnet, verpflichtet Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens EUR 50.000,00 von Konten und Depots natürlicher Personen. Grundsätzlich ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Datenauswertung und Datenprüfung

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanzverwaltung vor allem dahingehend überprüft, ob die Einkommenssituation, ob Schenkungsmeldungen oder ob Grundstückstransaktionen des betreffenden Abgabepflichtigen plausibel erscheinen und im Vergleich mit den Daten zum Steuerakt nachvollziehbar sind.

Gemäß einer Bestimmung des Kapitalabfluss-Meldegesetz hat die Finanzverwaltung die Kapitalabflussmeldungen dem elektronischen Steuerakt des Abgabepflichtigen hinzuzufügen. Diese Meldungen dürfen in der Folge ausschließlich für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten, für Auskunftsersuchen, Nachschau von Aufzeichnungen und Außenprüfungen herangezogen werden.

Der Finanzbehörde liegen auf Grundlage der Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz allerdings nur Daten über Kapitalabflüsse, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse wie zum Beispiel die Aufnahme von Krediten oder über den Umstand eines Eigenübertrags zwischen Konten verschiedener Kreditinstitute oder der Anschaffung von Wertpapieren vor.

Auf Grund des Fehlens dieser Informationen aber auch auf Grund der Nichtberücksichtigung von bereits mitgeteilten Sachverhaltsumständen kommt es bei den gemeldeten Kapitalabflüssen zu Erhebungen und Prüfungen durch die Finanzverwaltung. Gemäß der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den damaligen Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling vom 12.05.2017 wurden zu diesem Zeitpunkt rund 500.000 Kapitalabflussmeldungen einer Auswertung zugeführt.

Gesetz sieht keine generelle Auskunftspflicht vor

Abgabepflichtige haben nach der Bundesabgabenordnung jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung abgabepflichtiger Sachverhalte erforderlich sind. Diese allgemeine Bestimmung führt allerdings zum Beispiel nicht zur Pflicht, Aufzeichnung über Sonderausgaben, Einnahmen und Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen führen zu müssen:

Denn im Vergleich zu betrieblichen Einkünften oder Einkünften aus Vermietungen gibt es für derartige Sachverhalte keine gesetzlich geregelten Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten.

Dementsprechend ist es im Zuge eines Auskunftsbegehrens der Finanzverwaltung ausschließlich bezogen auf Kapitalabflüsse nicht erforderlich, Konto- und Depotauszüge vorzulegen oder von der Bank nachträglich für eine Vorlage anzufordern.

Die Bundesabgabenordnung bietet weiters keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten und Privatdepots: Denn die Bundesabgabenordnung bezieht sich ausschließlich auf abgabenrelevante und nicht auf private Umstände, wozu aber Kapitalabflüsse von Privatkonten und Privatdepots in der Regel zählen. Dementsprechend müssen Nachfragen der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beantwortet werden, die sich unbegründet zum Beispiel auf die Verwendung von Mitteln beziehen.

Auskunftspflicht bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug

Anders stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn ein Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüsse von privaten Konten und Depots auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug abzielt und diesbezüglich objektiv ein begründeter Verdacht vorliegt.

Ist der Behörde zum Beispiel bekannt, dass ein Abgabepflichtiger eine Eigentumswohnung erworben hat und kann die Behörde zum Beispiel auf Grund von Meldedaten auf eine Vermietung der Wohnung schließen, die bisher nicht erklärt wurde, dann sind Nachfragen rechtlich gedeckt und vom Abgabenpflichtigen auch zu beantworten.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung eines abgaberechtlich relevanten Sachverhalts der Vergangenheit ergeben, steht trotz Ankündigung einer Prüfung zu Kapitalabflussmeldungen in der Regel noch die Möglichkeit einer sogenannten „Selbstanzeige“ offen. Mit einer inhaltlich vollständigen und rechtzeitig eingebrachten Selbstanzeige können finanzstrafrechtliche Folgen vermieden werden.

ECA-Steuertipp:

Sollte eine Prüfung von Kapitalabflussmeldungen angekündigt werden, kontaktieren Sie uns. Wir können nach Erörterung der Sachverhaltsumstände feststellen, ob im konkreten Fall eine Auskunftspflicht greift und in welchem Umfang einer solchen nachgekommen werden muss.

Eine Zahlung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrechts des Privatvermögens führt zu tarifsteuerpflichtige sonstige Einkünfte. Eine solche Ablösezahlung kann jedoch im Zusammenhang mit der Übertragung einer Liegenschaft Teil der Einkünfte aus einer privaten Grundstückversäußerung und damit ein der Immobilienertragsteuer unterliegendes Entgelt sein.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist im Regelfall ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht. Gemäß Rechtsprechung fehlt diesem Recht damit die Wirtschaftsguteigenschaft. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte aus Leistungen dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können. Ein Entgelt für die Aufgabe eines solchen Rechts ist daher keines für den Verkauf eines selbständigen Wirtschaftsguts.

In seiner Entscheidung vom 18.08.2017 hat das Bundesfinanzgericht eine Einmalzahlung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrecht auf Grundlage eines Vertragsnachtrags zum Verkauf eines Grundstücks mit Gebäude nicht als Entgelt für eine sonstige Leistung beurteilt, sondern als nachträglichen Veräußerungserlös für die Liegenschaftsübertragung.

Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts können folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:

Fall 1: Wird ein Wohnungsgebrauchsrecht im Zuge einer Liegenschaftsübertragung zurückbehalten und in einem Zusammenhang mit dieser Übertragung die Aufgabe dieses Rechts vom Erwerber entgeltlich abgegolten, dann ist diese Ablösezahlung Teil der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer mit einem Steuersatz von 30 %.

Fall 2: Wird ein Wohnungsgebrauchsrecht entgeltlich zum Beispiel gegenüber einem nachfolgenden Erwerber der Liegenschaft aufgegeben, dann erzielt der ehemals Wohnungsberechtigte im Jahr des Zuflusses der Ablösezahlung sonstige Einkünfte aus Leistungen, die zum Einkommensteuertarif besteuert werden und zwar abhängig von der Höhe des Gesamteinkommens mit einem Steuersatz zwischen 0 % und 55 %.

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind Rechtsanwaltskosten auch bei einer aufgezwungenen Prozessführung in der Regel keine außergewöhnliche Belastung.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen betrifft Privatausgaben, denen sich ein Abgabepflichtiger nicht entziehen kann und die üblicherweise nicht oder nur in einer üblichen Höhe anfallen.

Außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen außergewöhnlichen Belastungen die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten eines von der Höhe des Einkommens abhängigen Selbstbehaltes abgesetzt werden können.

Ohne Selbstbehalt können zum Beispiel Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen auf Grund einer eigenen Behinderung geltend gemacht werden.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter anderem Krankheitskosten, Pflegekosten oder aber auch Anwaltskosten.

Zwangsläufigkeit von Anwaltskosten

Anwalts- und sonstige Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den betreffenden Rechtsstreit nicht ausgelöst hat oder der Rechtsstreit existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Im Erkenntnis vom 25.07.2018 hat der VwGH die Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreits als außergewöhnliche Belastung jedoch trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verneint, weil diese mangels Anwaltspflicht nicht zwangsläufig und besondere Gründe nicht ersichtlich waren, warum trotz fehlender Anwaltspflicht das Einschreiten eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich gewesen wäre.

ECA-Anmerkung:

Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses – zum Beispiel über die Höhe eines Werk- oder Arbeitslohns – zu unterscheiden. Diese sind entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Ob und inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen. Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie als eine weitere Maßnahme zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) eingerichtet. Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben danach Melde-, Dokumentations- und Kontrollpflichten zu beachten.

Meldepflichten

Die rechtlichen Vertreter der meldepflichtigen Rechtsträger haben die im WiEReG bestimmten Daten zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern der Registerbehörde über das Unternehmerserviceportal zu melden. Die Erstmeldung war bei bestehenden Rechtsträgern bis spätestens 1.6.2018 vorzunehmen. Jede Änderung, der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten muss nachfolgend binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung im Register hinterlegt werden, sofern diese nicht im Rahmen eines automatisierten Abgleichs mit anderen Registern erfolgt. Dies betrifft neben generellen Änderungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse zum Beispiel bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern auch eine ausländische Wohnsitzangabe.

Dokumentationspflichten

Meldepflichtige Rechtsträger haben eine angemessene Dokumentation über die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zu führen und diese mindestens fünf Jahre nach dem Ende dieser Eigenschaft bei einer Person aufzubewahren.

Kontrollpflichten

Zumindest einmal jährlich haben die Rechtsträger zu prüfen, ob die im Register hinterlegten Daten noch aktuell sind und etwaige Änderungen zu melden.

Strafdrohung zu Meldepflichtsverletzungen

Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist ein Finanzvergehen und mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 bedroht. Eine grob fahrlässige Meldepflichtsverletzung kann mit einer Zahlung von bis zu EUR 100.000,00 bestraft werden.

Crowdfunding hat als Alternative zu traditionellen Finanzierungsarten in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Unter Crowdfunding versteht man das Sammeln von Kapital, wobei die Abwicklung in der Regel über Internetplattformen erfolgt. Wir haben darüber schon im ECA Monat April 2017 berichtet.

Charakteristisch für Crowdfunding ist, dass sich eine Vielzahl von Investoren (die „Crowd“) mit vergleichsweise niedrigen Beträgen an einem Unternehmen beteiligen oder ein Innovationsprojekt finanzieren.

Je nach Art der Gegenleistung können folgende Arten von Crowdfunding unterschieden werden:

  1. Crowdinvesting und Crowdlending

Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen gegeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt.

Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren meist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (etwa Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig.

Beim Investor können je nach Art der Gegenleistung, nach Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Beteiligungserträge vorliegen.

  1. Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie etwa Werbeleis-tungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unterscheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzierung von Produkten vorliegt.

Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des Kapitalnehmers eine ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Diese ist beim Sponsor nur abzugsfähig, wenn die Zahlung auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbewirkung entfaltet und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht.

Die Vorfinanzierung von Produkten ist für beide Seiten zunächst ertragsteuerneutral.

  1. Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren/Spender wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Beim Spender ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt.

ECA-Steuertipp:

Die ertragssteuerliche Beurteilung einer Crowdfunding-Finanzierung ist sowohl aus Sicht des Kapitalnehmers als auch aus Sicht des Investors immer vom Einzelfall abhängig. Diesbezüglich sind unter anderem die Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital (Crowd-investing, Crowdlending) sowie die Beurteilung als reine Vorfinanzierung, Sponsoring oder Spende (Crowdsponsoring, Crowddonating) entscheidend. Außerdem kann sich je nach Gesellschaftsform und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen getätigt wird, eine andere steuerliche Beurteilung ergeben.

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unbeachtlich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt.

Nach Ansicht des EuGH ist trotz Vorliegens von formellen Mängeln bei einer Rechnung für den Vorsteuerabzug entscheidend, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss feststehen, dass

  • der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist,
  • er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet und
  • die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht worden sind.

Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfangende Unternehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH selbst dann zu, wenn sie etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw. eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausreichend, wenn die Finanzverwaltung über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden.

Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen gegenüber der Finanz zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch bereits bei Rechnungsausstellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.

Das Bundesfinanzgericht entschied kürzlich in einem Erkenntnis darüber, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigen.

Kann die Finanz die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe (z.B. Einkommensteuer) nicht ermitteln, sind diese zu schätzen. Die bloße Schwierigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebungen entbindet die Abgabenbehörde hingegen nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelnen und berechtigt nicht zur Schätzung. Dies wäre etwa der Fall, wenn Aufzeichnungen nur analog geführt werden.

Anwendung eines Sicherheitszuschlages

Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen, also den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen. Es ist nicht erlaubt, dass die Schätzung und das Schätzergebnis den Charakter einer Bestrafung haben. Trotzdem ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dieser berücksichtigt, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle zutreffend wiedergegeben wurden.

Zu schätzen ist insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fehlen von Belegen, weshalb die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und die Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist;
  • Nichteinreichung der Abgabenerklärung trotz Verpflichtung;
  • Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen.

Die Befugnis zur Schätzung setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen am Fehlen oder Verlust von Aufzeichnungen voraus.

Erkenntnis des BFG

An einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann man erkennen, wie ausufernd die Finanzverwaltung ihre Schätzungsbefugnis teilweise anzuwenden versucht.

Ein Abgabenpflichtiger machte in seinem Jahresabschluss Ausgaben für Subunternehmer geltend, die jedoch von der Finanz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Aufgrund dessen nahm das zuständige Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von 20 % der veranlagten Erlöse vor. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollständigkeit der erklärten Erlöse aufgrund der beiden fingierten Subhonorare nicht überprüfbar sei.

Das BFG widersprach diesen Ausführungen und sah die Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen als nicht gerechtfertigt an. Denn in der Außenprüfung wurden lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben (zwei fingierte Subhonorare) festgestellt. Es konnte daher keine Rede davon sein, dass hier die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.

Die Schätzungsbefugnis ist genau geregelt und wird auf bestimmte Fälle eingeschränkt. Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schätzung im Raum stehen, unterstützen wir Sie gerne.

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer für Abgaben der GmbH persönlich haftet.

In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bejaht.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer, insbesondere Abgaben zu entrichten oder Abgabenerklärungen zeitgerecht einzureichen,
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der

Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ist unter anderem vom Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz). Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind.

Auch das BFG ist in einer Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden, wie etwa Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, persönlich haftet.

Ob bzw. inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften für den Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist einkommensteuerneutral möglich und kann insgesamt auch steuerlich vorteilhaft sein.

Die steuerlichen Vor- und Nachteile stellen sich überblicksartig wie folgt dar:

Steuerbelastung von 45,625 % gegenüber 55 %

Die laufende Besteuerung auf Ebene der GmbH erfolgt mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz. Im Falle einer Dividendenausschüttung der GmbH ist vom Gewinn nach Körperschaftsteuer noch die 27,5%ige Kapitalertragsteuer zu entrichten, so dass es im Falle der Ausschüttung aus der GmbH an die Gesellschafter zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625 % kommt.

Demgegenüber unterliegt die Besteuerung des Gewinns bei natürlichen Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 %.

Günstigkeitsgrenze im Einzelfall zu beurteilen

Sofern beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird, dem Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von EUR 80.000,00 gezahlt und bei der GmbH die Vollausschüttung angenommen wird, werden Einzelunternehmen bis zu einem Gewinn von ca. EUR 600.000,00 günstiger besteuert.

Gewinne in der GmbH einbehalten

Die GmbH ist jedenfalls günstiger ab einem Gewinn von ca. EUR 600.000,00 (unter den obigen Prämissen), wobei die Vorteilhaftigkeit der GmbH bereits früher eintreten kann, wenn etwa der Gewinnfreibetrag nicht in jedem Jahr in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird oder Gewinne der GmbH nicht ausgeschüttet werden.

Dies ist von Vorteil, da aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf Ebene der GmbH zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen etwa Kredittilgungen getätigt werden und somit insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.

Verkauf von Liegenschaften

Nachteilig ist die Besteuerung des Verkaufs von Liegenschaften sowie von Kapitalvermögen, da die Gesamtsteuer-
belastung auf Ebene der GmbH 45,625 % beträgt. Im Vergleich dazu unterliegt der Verkauf von Liegenschaften einem Steuersatz von 30 % und der Verkauf von Kapitalvermögen einem Steuersatz von 27,5 % auf Ebene des Einzelunternehmens. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Vorteilhaftigkeitsvergleich relativiert, wenn das Liegenschaftsvermögen und/oder das Kapitalvermögen mit nicht ausgeschütteten Gewinnen angeschafft wurde.

Wie aus den obigen Punkten ersichtlich, hängt die Wahl für oder gegen eine GmbH von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die gesetzliche Grundlage für den Wechsel in eine GmbH ist das Umgründungssteuergesetz, dessen Vorschriften genau einzuhalten sind.

ECA-Steuertipp:

Jeder Unternehmer sollte von Zeit zu Zeit prüfen, ob die Rechtsform und die Organisationsstruktur seines Unternehmens noch passend sind. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden – gerade im Hotellerie- und Gastgewerbe – zumeist auch Liegenschaften mitübertragen. Deswegen sollten Sie auf eine steuerschonende Übertragung dieser hohen Vermögenswerte achten.

Die Grunderwerbsteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe ist außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten EUR 250.000,00 werden mit 0,5 %, die nächsten EUR 150.000,00 mit 2 % und der darüberhinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert.

Erfolgt die Übertragung des gesam-ten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen, so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor:

  1. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerberechnung um einen Freibetrag von EUR 900.000,00 zu reduzieren.
  2. Zum anderen beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von EUR 900.000,00 nicht abgezogen werden.

Wir empfehlen dringend, zeitgerecht vor jeglicher entgeltlicher oder unentgeltlicher Immobilienübertragung, eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne.

Vermietet man eine Wohnung oder ein Gebäude aus dem Privatvermögen, so ist für diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Regel Einkommensteuer zu bezahlen. Steuermindernd wirkt dabei die Abschreibung des Gebäudes, die auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet wird.

Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Dies ist der Standardfall und kommt insbesondere zur Anwendung:

  • bei erstmaliger Vermietung eines unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes
  • oder bei erstmaliger Vermietung eines nicht unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes des Neuvermögens. Neuvermögen liegt vor, wenn das Gebäude zum 31.3.2012 steuerverfangen war. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Anschaffung ab dem 1.4.2002 erfolgte.

Fiktive Anschaffungskosten

Die Bemessung der Abschreibung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt bei erstmaliger Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens. Altvermögen liegt vor, wenn das Grundstück zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. Dies liegt regelmäßig vor, wenn das Gebäude vor dem 1.4.2002 angeschafft wurde. Die fiktiven Anschaffungskosten umfassen den Betrag, der aufgewendet hätte werden müssen, um das Gebäude zu erwerben. Er ist im Schätzungsweg auf Grundlage einer Liegenschaftsbewertung zu ermitteln.

Fortsetzung der Abschreibung des Rechtsvorgängers

Die AfA (Absetzung für Abnützung) des Rechtsvorgängers ist bei unentgeltlichem Erwerb fortzusetzen, wenn (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008) die Vermietung des Rechtsvorgängers ohne Unterbrechung fortgesetzt wird, das Gebäude bereits früher einmal vermietet war, und man neuerlich mit der Vermietung beginnt. Abweichend vom Ansatz der AfA des Rechtsvorgängers bestehen laut Einkommensteuerrichtlinien keine Bedenken, die fiktiven Anschaffungskos-
ten heranzuziehen, wenn bei einem unentgeltlichen Erwerb  zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

Vom Finanzministerium wurde ein Informationsschreiben über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritanniens nach Ablehnung des Austrittsabkommens veröffentlicht.

In der Information werden drei Szenarien, nämlich ein geregelter Austritt (deal), ein ungeregelter Austritt (no deal) sowie die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs behandelt. Im Weiteren weisen wir auszugsweise auf die Folgen eines ungeregelten Brexits hin.

Erfolgt ein harter Brexit (ohne Übergangsphase und ohne Austrittsabkommen), so wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Sämtliche Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher auf Vorgänge, die nach dem Eintritt des harten Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr.

Dies hat Auswirkungen für Unternehmer im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer.

Bereich der Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern erfolgt nach Eintritt des Brexits im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach Großbritannien eine sofortige Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (fiktive Veräußerung).

Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung, wie er bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat möglich wäre, nicht mehr gestellt werden.

Bereich der Umsatzsteuer

Nach dem Brexit sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Beide sind bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit. Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht werden. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich stellen dann Einfuhrlieferungen dar.

Die Katalogleistungen (z. B. Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger, Rechtsanwalt, Ingenieur, …) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.

Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmern nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den drittländischen Vorschriften.

Weiters kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich, die steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigen, erforderlich sein, einen Fiskalvertreter (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) zu bestellen.

ECA-Steuertipp: Wenn Sie Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich haben beraten wir Sie gerne, wie Ihre Leistungen im Falle des harten Brexits zu behandeln sind und helfen Ihnen, das weitere Vorgehen abzuklären.

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer besonderen persönlichen Situation, wie zum Beispiel einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung

  • außergewöhnlich ist,
  • zwangsläufig erwachsen ist
  • und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/Vermögensverhältnisse erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch den Selbsthalt berücksichtigt. Dieser beträgt zwischen 6 % und 12 % des Jahreseinkommens und ist abhängig von diesem.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH gab der Pensionistin Recht

Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Mess-
ergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Sachbezugswerten aus.

Zur Berechnung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen kommt nun das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses Messverfahren beruht auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll mit seiner dynamischen Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen als das bisherige Messverfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Übergangsregelung für 2019

Seit 1.9.2017 werden alle neu typisierten Pkw dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet.

Für die Ermittlung der NoVA sowie der Sachbezugswerte sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuzuziehen. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).

Seit 1.9.2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31.12.2019 für die Besteuerung heranzuziehen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen (ausgenommen Elektrofahrzeuge) in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Von diesem CO2-Emissionswert werden 90 Gramm abgezogen. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von EUR 300,00 abzuziehen.

Sachbezug

Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab und beträgt zwischen 2 % und 0 % (bei Elektrofahrzeugen) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges.

Ob der Sachbezug 0 %, 1,5 % oder 2 % beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes laut Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

Ob es für Zeiträume nach 31.12.2019 zu einer Reform der NoVA-Berechnung kommt, bleibt abzuwarten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist ab 1.1.2020 mit einer empfindlichen Erhöhung der NoVA zu rechnen.

 

…….

Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.

Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Für die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

  • „Neu-Grundstücke“: Hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert – abgezogen.
  • „Alt-Grundstücke“: Hier wird ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt.

Neu-Grundstücke sind ab dem 31.3.2002 angeschafft worden und waren damit jedenfalls am 31.3.2012 steuerverfangen. Das bedeutet, dass die zehnjährige Spekulationsfrist am 31.3.2012 noch nicht abgelaufen war. Alt-Grundstücke wurden vor dem 31.3.2002 angeschafft und waren damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen; die zehnjährige Spekulationsfrist war am 31.3.2012 bereits abgelaufen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH entschied kürzlich: Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut, beginnt die Spekulationsfrist bereits mit der Anschaffung des Grundstückes – und nicht erst bei Errichtung eines Gebäudes – zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. Somit werden Grund und Boden und das Gebäude gleichbehandelt.

Beispiel

Im Jahr 1994 wird (nackter) Grund und Boden angeschafft. Es erfolgt darauf eine Errichtung eines Ferienhauses durch eine Baufirma (welche auch das finanzielle Baurisiko trägt) im Jahr 2004. Durch die Errichtung des Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Das Grundstück (Grund und Boden und Gebäude) ist damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen und somit ein Altgrundstück. Bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 kann daher ein Pauschalwert für die Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäude (i.d.R. 86 % des Veräußerungserlöses) angesetzt werden.

Wäre das Gebäude erst nach dem 31.3.2012 errichtet worden, stellte das Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung Neuvermögen dar. Somit wäre bei einer Veräußerung des Grundstücks nur im Hinblick auf den Grund und Boden die Möglichkeit gegeben, einen Pauschalwert für die Anschaffungskosten anzusetzen.

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende
oder ins Privatvermögen übernommene Grundstücke und Gebäude von 30 % Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (u. a. Einstellung der Erwerbstätigkeit) anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen. Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca.
27,5 %, liegt jedoch in der Praxis meist unter 25 %.

Häufig werden mit dem Betrieb Liegenschaften mitverkauft oder ins Privatvermögen übernommen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven (= Erlös abzüglich Buchwert) unterliegen dabei grundsätzlich der Immobilienertragsteuer von 30 %.

Dieser Steuersatz für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Damit kann im Einzelfall eine Steuerentlastung um einige Prozentpunkte erzielt werden.

In Ausnahmefällen kann eine derartige Option zur Regelbesteuerung auch dann Sinn machen, wenn der Hälftesteuersatz nicht zusteht. Daran wäre etwa zu denken, wenn noch Verlustvorträge aus Vorjahren bestehen oder die Gewinne mit aktuellen Verlusten aus anderen Quellen (z. B. aus Vermietungen) ausgeglichen werden könnten.

ECA-Steuertipp:

Die Veräußerung von Immobilien birgt steuerliche Risiken ebenso wie Chancen. Ihr ECA-Berater kann Ihnen helfen, den Verkauf steuerlich zu optimieren.

Bei der Öffnung eines Bankkontos werden im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich. Sie setzt daher eine gerichtliche Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) voraus.

Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau dagegen ist die Öffnung eines Bankkontos.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme einzuholen.

In diversen Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als zulässig erachtet,

  • wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen,
  • wenn keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich sind, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren,
  • wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.

Das BFG erachtete eine Konteneinschau dagegen als nicht zulässig,

  • wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt,
  • wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, für welche konkre-ten Konten und für welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.

Aus den auszugsweise angeführten Entscheidungen des BFG ist erkennbar, dass die Ersuchen einer Konteneinschau einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden.

Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein.

Mit Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 hat die Regierung die Eckpunkte der geplanten Steuerreform zur Senkung der Steuer- und Abgabenquote präsentiert. Im Wesentlichen sind nachfolgende Maßnahmen geplant:

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen ab 2020
  • Einführung einer Kleinunternehmerpauschalierung im EStG mit einem Betriebsausgabenansatz in Höhe von 60 % oder 35 % vom Umsatz
  • Stufenweise Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • ab 2020 von EUR 400,00 auf EUR 800,00 und
  • ab 2021 auf EUR 1.000,00
  • Senkung des Einkommensteuertarifs in zwei Etappen
  • ab 2021 des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 % und
  • ab 2022 der Steuerstufen von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 %
  • Beibehaltung des Spitzensteuersatzes von 55 % ab 2020 unbefristet
  • Erhöhung des Grundfreibetrags beim Gewinnfreibetrag auf EUR 100.000,00 ab 2022
  • Erhöhung des Werbekostenpauschales von EUR 132,00 auf EUR 300,00 ab 2021
  • Einführung einer steuerlichen Begünstigung einer Mitarbeitererfolgsbeteiligung
  • Strukturelle Vereinfachungen durch Neukodifikation des EStG (EStG 2020) und Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Gewinnermittlung
  • Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten ab 2022
  • Zusammenlegung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung zu „Abzugsfähige Privatausgaben“
  • Ausweitung der Forschungsprämie durch Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns

Umsatzsteuergesetz (UStG):

  • Anhebung der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 Jahresumsatz ab 2020
  • Ermäßigter USt-Satz von 10 % für elektronische Bücher und Zeitungen ab 2020

Körperschaftsteuergesetz (KStG):

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes in zwei Etappen
  • ab 2022 von 25 % auf 23 % und
  • ab 2023 auf 21 %

Verfahrensrecht:

  • Einführung einer Betriebsprüfung auf Antrag bei Betriebsübertragung oder -aufgabe
  • Schaffung eines Bündels an Detailmaßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Detailmaßnahmen im Umweltbereich

 

Detaillierte Informationen werden erst mit dem Gesetzesentwurf vorliegen. Dieser wird demnächst zur Begutachtung erwartet.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Übersiedelung unsere Kanzlei am Freitag den 24.5.2019 geschlossen ist und wir auch telefonisch nicht erreichbar sind.

In ausgesprochenen Notfällen sind wir unter der Nummer 0664/176 176 8 erreichbar.

Ab Montag, den 27.5.2019 stehen wir Ihnen gerne in unserem neuen Büro in der Wiener Straße 86, Stiege 2, 2. Stock, 3500 Krems zur Verfügung. Alle Telefonnummern und E-Mail Adressen bleiben gleich!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

 

Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt wie jeder andere Steuerpflichtige während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanz.

Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, Patientendaten wie Namen, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Patienten an Dritte weiterzugeben. Dennoch unterliegt er aber während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Inwieweit kann der Arzt eine Urkundenvorlage aufgrund der Schweigepflicht rechtmäßig verweigern?

Verpflichtung, bei der Betriebsprüfung mitzuwirken

Zu Konflikten kann es bei einer Betriebsprüfung dadurch kommen, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nicht dazu führen darf, dass die Behörden bei der Prüfung behindert werden oder die Abgabenerhebung erschwert wird. Andererseits sind Ärzte verpflichtet, bei der Betriebsprüfung insofern mitzuwirken, als dem Betriebsprüfer die notwendigen Auskünfte erteilt, Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und diese (bei Bedarf) erläutert werden.

Die Aufzeichnungen und Belege des Arztes müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit eine vollständige und klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann und dass jeder einzelne Geschäftsfall nachvollziehbar ist.

Können die Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden, so besteht eine Befugnis der Finanzverwaltung, den Umsatz bzw. den Gewinn des Arztes zu schätzen.

Sensible Daten unkenntlich machen

Üblicherweise nimmt die Betriebsprüfung Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen sowie die dazugehörenden Belege, wie Ein- und Ausgangsrechnungen oder Kassabuch. In der Regel sind aber gerade in diesen Unterlagen schützenswerte Informationen von Patienten, wie etwa die Namen der Patienten, persönliche Patientendaten, welche Leistungen für den jeweiligen Patienten erbracht wurden, etc. enthalten. Problematisch aus Sicht der Schweigepflicht ist vor allem, wenn die Identität eines Patienten mit dessen Diagnose verbunden werden kann.

Ein Ausweg aus dieser Pflichtenkollision kann nur durch den Versuch erfolgen, beiden gesetzlichen Verpflichtungen – Mitwirkung und Verschwiegenheit – bestmöglich zu entsprechen. So hat der Arzt die Möglichkeit, sensible Daten unkenntlich zu machen, bevor er die Unterlagen übergibt. Das „Auslacken“ persönlicher Daten sollte aber nicht auf Originalpapieren erfolgen. Der Finanzbehörde ist es laut Judikatur nämlich zuzumuten, in anonymisierte Ausgangsrechnungen oder Kontoauszüge Einsicht zu nehmen.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Organisation der Patientenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung, bei der jedem Patienten eine Nummer zugewiesen wird. Eine Verknüpfung zwischen Beleg (Honorarnote) und Buchhaltung ist damit unproblematisch möglich.

Nachteilige Schätzung vermeiden

Der Arzt kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung somit zu Recht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und muss aus diesem Grund nicht alle Daten seiner Patienten bekannt geben. Ihn trifft jedoch eine erhöhte abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht, um eine unter Umständen nachteilige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden. Auch die Kosten z. B. für die Unkenntlichmachung der Daten sind von ihm zu tragen.

ECA-Steuertipp:

Eine entsprechende Organisation der Ordination ist daher unabdingbar und vermeidet Schwierigkeiten bei Prüfungen.

 

Die Anschaffung eines Elektroautos ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Elektroautos

Bei herkömmlichen PKW oder Kombinationskraftwagen mit Verbrennungsmotoren ist bekanntlich ein Vorsteuerabzug von den Kosten der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb nicht möglich. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Im welchem Ausmaß hängt von den Anschaffungskosten ab.

Anschaffungskosten unter EUR 40.000,00

Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) EUR 40.000,00 nicht übersteigen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten EUR 40.000,00 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.

Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00

Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Beispiel:

Ein Unternehmer schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um EUR 60.000,00 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von EUR 10.000,00 (60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von EUR 40.000,00 überschreitet, unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Unternehmer hat daher EUR 3.333,33 (20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.

Anschaffungskosten über EUR 80.000,00

Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als EUR 80.000,00, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Ebenso berechtigen PKW oder Kombinationskraftwagen, die sowohl Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können (z. B. Hybridfahrzeuge) nicht zum Vorsteuerabzug.

Elektrofahrräder

Nach herrschender Verwaltungsmeinung sind Elektrofahrräder und auch Selbstbalance-Roller als „zu den Krafträdern gehörend“ qualifiziert. Damit wird der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Elektrofahrrädern verwehrt.

Diese Verwaltungsmeinung ist aus vielen Gründen unverständlich. E-Fahrräder sind aus wirtschaftlicher Sichtweise und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wohl als Fahrrad zu beurteilen. Entsprechend ist auch die kraftfahrrechtliche Einordnung, wonach E-Fahrräder auf Radwegen fahren sollen/dürfen.

Nach dem Ministerratsvortrag zur Steuerreform am 8.5.2019 wurde in Aussicht gestellt, ab dem Jahr 2020 den Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder zu ermöglichen. Die Gesetzwerdung bleibt insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse abzuwarten.

 

Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.

Die Frage, ob Immobilienveräußerungen wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Private oder gewerbliche Grundstücksveräußerung?

Ganz allgemein stellt sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen die Frage, ob eine bloße (private) Vermögensverwaltung vorliegt (private Grundstücksveräußerungen), bei der die laufenden Einnahmen im Vordergrund stehen, oder ob es sich um eine Vermögensverwertung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte handelt (gewerblicher Grundstückshandel). Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt gewerblicher Grundstückshandel etwa dann vor, wenn die planmäßige Parzellierung, Aufschließung (Baureifmachung) und anschließende Verwertung des Liegenschaftsvermögens erfolgt.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind die ab dem Zeitpunkt der Einlage in den Grundstückshandel entstehenden Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen (wie etwa von mehreren Eigentumswohnungen) mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern, während bei privater Grundstücksveräußerung der 30%ige Immobilienertragsteuersatz zur Anwendung gelangt.

Zeitraum zwischen Einlage und Verkauf

Als Zeitpunkt der Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel gilt dabei die erstmalige Darlegung des Verkaufswillens. Dieser Zeitpunkt kann etwa bereits beim Erwerb der Grundstücke oder aber erst bei Beginn der Verwertungshandlungen gegeben sein. Dies ist insoweit wichtig, als bei einer Einlage erst unmittelbar vor dem Verkauf, der (mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuernde) Veräußerungsgewinn mangels Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Einlage im Einzelfall vernachlässigbar gering sein könnte.

Liegt jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Einlage und dem Verkauf ein längerer Zeitraum (etwa weil sich der Verkauf der Wohnungen über mehrere Jahre erstreckt) und kommt es in diesem Zeitraum zu signifikanten Wertsteigerungen, kann dies im Vergleich zur Veräußerung aus dem Privatvermögen zu einer empfindlichen Steuermehrbelastung führen.

Gewerblicher Grundstückshandel: Steuermindernde Aufwendungen

Demgegenüber besteht bei Liegenschaftsveräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen, die dem 30%igen Steuersatz unterliegen – die Möglichkeit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (wie etwa Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Maklerkosten) steuermindernd geltend zu machen und gegebenenfalls daraus entstehende Verluste in Folgejahre vorzutragen.

ECA-Steuertipp:

Planen Sie Immobilienprojekte sorgfältig und berücksichtigen Sie dabei auch die steuerlichen Aspekte, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich mit der Höhe des Vorsteuerabzugs für ein neu errichtetes Gebäude, in dem ein praktischer Arzt seine Ordination samt Hausapotheke betreibt.

Seitdem vom VwGH bereits vor einigen Jahren ein Urteil ergangen ist, dürfen Vorsteuern aus der Errichtung oder dem Erwerb eines Gebäudes nur für jene Flächen abgezogen werden, die mit der Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zusammenhängen. Bis dahin wurden die Vorsteuern für das gesamte Gebäude zumeist nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz aufgeteilt, was häufig einen höheren anteiligen Vorsteuerabzug zur Folge hatte.

Im vorliegenden Fall, der übrigens von einer ECA-Kanzlei erfolgreich betreut wurde, ist das Finanzamt allerdings über das Ziel hinausgeschossen. Vorsteuern wurden nur für den Apothekenraum und teilweise für den Warte- bzw. Empfangsraum gewährt. Andere nicht direkt zuordenbare Flächen wie Heizraum, Dienstzimmer, Personalraum etc. wurden nicht berücksichtigt.

Diese Einschränkungen sind dem VwGH zu weit gegangen. Für derartige Räume ist ein anteiliger Vorsteuerabzug zu gewähren, auch wenn dort nicht unmittelbar Umsätze bewirkt werden. Die Ermittlung dieses Anteils hat der VwGH offengelassen. Ein denkbarer Weg ist jener, wie er vom Bundesfinanzgericht (BFG) dann im konkreten Fall gegangen wurde: Dabei wurde ermittelt, in welchem Ausmaß Personal für die Bereiche Ordination und Hausapotheke eingesetzt wurde. Dieses Verhältnis wurde dann als angemessener Aufteilungsschlüssel angesetzt.

Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen. Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung: Übersteigt die private Nutzung zum Beispiel 50 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern, liegt kein Betriebsvermögen mehr vor, sondern Privatvermögen.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u. a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung

Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

ECA-Steuertipp:

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.

„Wir sind übersiedelt“

Deshalb möchten wir Sie gerne einladen zu einem „OPEN HOUSE“ am 26. Juni 2019 in unser neues Büro im Businesspark W86 – Stiege 2, 2. Stock, Wiener Straße 86, 3500 Krems.

Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Flyer

Anfahrtsplan

Bitte beachten Sie ab Juli 2019 bei Überweisungen an Finanz- und Zollämter, dass Sie ausschließlich die neue IBAN mit der Struktur ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx verwenden.
Ab diesem Zeitpunkt nehmen Finanzämter Zahlungen auf die bisher gültigen BAWAG P.S.K-Konten (ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx und BIC OPSKATWW) nicht mehr an.

Überweisungen an eine falsche IBAN können im Zuge von Rückleitungen zu Säumniszuschlägen durch die Finanzämter führen.
Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im Electronic Banking und ändern Sie bitte gegebenenfalls allfällige Daueraufträge an das Finanzamt auf die korrekte IBAN.

Eine Aufstellung der Finanz- und Zollämter und deren Kontoverbindung ist unter service.bmf.gv.at/FA (für Finanzämter) bzw. service.bmf.gv.at/ZA (für Zollämter) abrufbar.

Wenn sich für Sie die Gelegenheit bietet ein wenig Abstand vom Tagesgeschäft zu nehmen, dann genießen Sie diese Momente in vollen Zügen.

Urlaub kommt von erlauben:
Man erlaubt sich zu träumen,
und man träumt von dem,
was man sich erlauben kann.
(© Prof. Dr. med. Gerhard Uhlenbruck)

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen dabei viel Spaß und gute Erholung, damit Sie mit neuer Kraft und Energie in das zweite Halbjahr starten können.

Wir nützen die Sommerzeit ebenfalls zur Erholung.

Die Kanzlei ist durchgehend geöffnet, es könnte aber sein, dass Ihre Sachbearbeiterin nicht immer verfügbar ist.
In diesem Fall ist eine Stellvertreterin erreichbar und wird sich um Ihr Anliegen kümmern.

Unsere Urlaubszeiten sind:

Sax Alexandra:                          22.07. bis 02.08.2019
Ziselsberger Ditta:                    05.08. bis 16.08.2019
Himmetzberger Irene:               24.07. bis 02.08.2019
Simlinger Anita:                         24.07. bis 26.07.2019
Hadrbolec Patrizia:                   22.07. bis 02.08.2019, 23.08. bis 27.08.2019
Weißensteiner Barbara:          16.08. bis 30.08.2019
Fahrngruber Sabrina:               02.08. bis 09.08.2019
Mag. Gupper Viktoria:              31.07. bis 02.08.2019, 16.08.2019
Luger Marion:                            29.07. bis 09.08.2019
Edelbauer Karin:                      12.08. bis 16.08.2019
Mag. (FH) Haider Sonja:           29.07. bis 09.08.2019
Mag. Schreiner-Harml Anita:    19.08. bis 23.08.2019 und 09.09. bis 20.09.2019
Dr. Schreiner Erich L. :              19.08. bis 23.08.2019 und 09.09. bis 20.09.2019
Mag. Stiefler Wolfgang:             02.09. bis 09.09.2019

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Der Ibiza-Skandal war Auslöser dafür, dass die österreichische Bundesregierung zerbrochen ist. Die logische Folge sind Neuwahlen im September dieses Jahres.

Seit einigen Wochen herrscht eine besondere Art des Parlamentarismus im Hohen Haus am Ring. Die dort vertretenen Parteien suchen sich für die ihnen wichtigen Themen Mehrheiten und führen in unterschiedlichsten Farbenspielen Beschlüsse herbei.

Das kann aber auch gefährlich werden. Denn die Zeiträume vor den letzten Nationalratswahlen wurden durch die Parteien leider mehrmals missbraucht, um teure Wählerversprechen zu beschließen, deren Kosten die zukünftigen Generationen noch zu tragen haben werden.

Selbst das Gesellschaftsrecht, konkret das GmbH-Gesetz, wurde für die ursprünglich so tolle „GmbH-Light“ geändert, um jedem kleinen Unternehmen die Rechtsform der GmbH zu ermöglichen. Gläubigerschutz ist da weit in den Hintergrund gerückt.

Daher ein Appell an die Politik: Bitte agiert verantwortungsvoll und mit Umsicht. Die Bürger werden Euch dafür dankbar sein.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es zu Strafen kommen, die jedoch bei rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

Basis für die Meldeverpflichtung ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (kurz: WiEReG). Zu melden sind Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Meldeverpflichtungen bestehen für alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland. Das sind insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und Vereine. Für offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) bestehen die Meldeverpflichtungen nur eingeschränkt, wenn nicht alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind und eine andere natürliche Person die Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt.  Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige

Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtung Finanzvergehen dar und fallen unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen eine Selbstanzeige eingebracht werden, um im Falle einer verspäteten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung erwirken zu können. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

Die Selbstanzeige ist beim Finanzamt einzubringen. Die WiEReG-Meldung selbst hat ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Das Finanzministerium empfiehlt, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z. B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

ECA-Steuertipp:

Die WiEReG-Meldungen sind seit 1.6.2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten. Diese können auch durch die steuerlichen Vertreter durchgeführt werden. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer Selbstanzeige.

Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür steuerlich nicht absetzbar. Das gilt aber nicht für die am Reiseort angefallenen Kurskosten.

Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm an einem Sprachkurs teil, der in Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten (Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt lehnte den Abzug all dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung des VwGH

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten (Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

Der VwGH verwies auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium nicht erfüllt. Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche bzw. berufliche Interessen veranlasst waren. Eine Veranlassungsprüfung ist für jeden einzelnen Reisetag vorzunehmen.

Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst war, stellten die Reisekosten für die Sprachreise laut VwGH keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.

Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich zunächst nicht vorgesehen. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist die Anstellung von Ärzten nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten.

Im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben wurde in diesen Fällen durch die Behörden immer wieder das Vorliegen von Dienstverhältnissen bejaht. Die Folge war die Vorschreibung von Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer), die dann nachzuzahlen waren.

Nun ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen von echten Dienstverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Anstellung von Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt.

Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf.

Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.

Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen.

Für Patienten soll das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass die Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich nicht um eine Vertretung der Ordinationsinhaber.

Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, zu einer Entlastung der Ordinationsinhaber und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort sollen dadurch gestärkt werden.

Ärztliche Vertretungen

Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung der Ordina-
tionsinhaber bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxen geregelt.

Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50 %, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.

ECA-Steuertipp:

In jedem Fall der Zusammenarbeit ist es zu empfehlen, das etwaige Vorliegen von steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnissen zu prüfen. Wir beraten Sie gerne!

Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in den ausgestellten Rechnungen ausländische Vorsteuer ausgewiesen ist.

Ein österreichischer Unternehmer übernachtet zum Beispiel im Rahmen einer Geschäftsreise in einem Hotel in Venedig. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.

Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis zum 30.9.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden.

Elektronische Anträge über Finanzonline

Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung beispielsweise verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen. Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.

Sobald sich ein Betriebsprüfer des Finanzamtes ankündigt, werden Unternehmer oft nervös. Durch eine gute Vorbereitung kann man einer Außenprüfung jedoch gelassen entgegensehen.


Wie erfolgt die Auswahl eines Prüfungsfalls

Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erfolgt in der Regel nach einem zeitlichen Aspekt oder nach einem mathematischen Zufallssystem. Manchmal wird die Behörde aufgrund von Anzeigen oder auf Anregung durch das Finanzamt wegen Auffälligkeiten wie Unregelmäßigkeiten bei Steuererklärungen, permanenten Verlusten oder stark schwankenden Umsätzen, Inventuren, oder Aufwendungen tätig.

Prüfungszeitraum

Üblicherweise werden die letzten drei veranlagten Jahre geprüft. Im Falle einer Hinterziehung ist aber eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf bis zu zehn Jahre möglich. Einmal geprüfte Zeiträume dürfen ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nur in wenigen, im Gesetz abschließend geregelten Fällen neuerlich geprüft werden.

Ankündigungspflicht und Prüfungsbeginn

Die Prüfung hat der Betriebsprüfer eine Woche vorher anzumelden. Bei Prüfungsbeginn hat sich dieser auszuweisen und den schriftlichen Prüfungsauftrag auszufolgen.

Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen und Auskunftsrechte

Während der laufenden Prüfung kann der Prüfer den Betrieb des Unternehmers besichtigen, in alle Belege, Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Inventuren oder Fahrtenbücher Einsicht nehmen und Personen wie etwa Nachbarn oder Dienstnehmer befragen. Der Prüfer darf aber nicht ohne weiteres das Privathaus betreten oder Unterlagen beschlagnahmen. Berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen zum Beispiel von Ärzten sind vom Prüfer zu beachten.

Maxime jeder Außenprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Prüfers, den objektiv richtigen Sachverhalt zu erforschen und zwar gegebenenfalls auch zugunsten des Abgabepflichtigen.

Recht auf Parteiengehör und Mitwirkungspflicht

Der Unternehmer hat während der gesamten Außenprüfung ein Recht auf Parteiengehör. Es muss ihm also stets genügend Gelegenheit gegeben werden, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung nehmen zu können. Dies umfasst insbesondere das Recht auf eine Schlussbesprechung am Ende der Außenprüfung.

Den Unternehmer trifft die Pflicht, alle für die Besteuerung bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er hat bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und Auskünfte zu erteilen. Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich auf Grund von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Selbstanzeige zur Sicherung der Straffreiheit

Die Regeln für Selbstanzeigen anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen und Außenprüfungen sind allerdings seit 1.10.2014 verschärft: Solche Selbstanzeigen führen nur noch dann zur Straffreiheit, wenn sowohl die hinterzogene Abgabe als auch ein sogenannter Strafzuschlag bezahlt werden. Die Höhe dieses Strafzuschlags hängt von der Höhe der hinterzogenen Abgabe ab und beträgt zwischen 5 % und 30 %.

ECA-Steuertipp:

Hat ein Sachverhalt zu einer Steuerverkürzung geführt, die gegenüber der Behörde zur Bereinigung angezeigt werden soll, dann sollte dies vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, um den Strafzuschlag vermeiden zu können.

Wird ein Gebäude betrieblich als auch privat genutzt, können die Gebäudeaufwendungen nur anteilig entsprechend der betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.


Die Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes in den betrieblich und privat genutzten Anteil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Dazu ist in einem ersten Schritt jeder Raum gemäß der zeitlich überwiegenden Nutzung als betrieblicher oder privater Raum einzustufen.

In einem zweiten Schritt ist der Aufteilungsschlüssel zu berechnen. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume.

Wenn die Raumhöhen einzelner Gebäudeteile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen. Gebäudeteile im Keller oder mit Dachschrägen, die wertmäßig deutlich hinter anderen Gebäudeteilen zurückbleiben, sind nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern mit einem angemessenen niedrigeren Anteil anzusetzen.

Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile wie zum Beispiel ein unausgebauter Dachboden sind überhaupt nicht zu berücksichtigen. Gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile wie ein Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis ebenfalls nicht und sind insoweit ebenfalls außer Acht zu lassen.

ECA-Steuertipp:

An die Zuordnung von Gebäuden zum Betriebs- oder Privatvermögen sind aus steuerlicher Sicht zahlreiche unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Wenn Sie überlegen, ein Gebäude nicht mehr ausschließlich privat oder betrieblich zu nutzen oder den Nutzungsanteil zu verändern, kommen Sie vor Umsetzung Ihrer Entscheidung auf uns zu, damit wir mit Ihnen die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen sowie weiterführenden Fragen besprechen und Sie beraten können.

Ein Sommerfest ist für Unternehmen eine perfekte Gelegenheit, Beziehungen mit Geschäftspartnern zu pflegen. Bei der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein betriebliches Sommerfest sind jedoch die Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit überwiegendem Repräsentationscharakter zu beachten. Nach bestimmten Voraussetzungen können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise einkommensmindernd berücksichtigt werden.


Werbezwecke für das Unternehmen

In welchem Ausmaß Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt vom Ausmaß der Repräsentationskomponente ab: Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente im Sinne einer Förderung des gesellschaftlichen Ansehens untergeordnet ist, sind diese zur Hälfte abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt.

Kann daher der Anlass einer Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen eines Unternehmens zugeordnet werden und nehmen daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teil, dann ist von einer ungeordneten Repräsentationskomponente auszugehen. Die Aufwendungen für eine solche Veranstaltung sind ohne Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen bis zur Hälfte abzugsfähig.

Veranstaltungen im Rahmen eines Marketingkonzepts

Wird eine Veranstaltung im Rahmen eines Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing-Konzept“ liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die betriebliche Events vorsieht, um Kundeninteressen zu wecken und auf das Unternehmen zu lenken.

Wird allerdings eine derartige Veranstaltung mit einer Repräsentationskomponente verbunden, greift auch hier die Abzugsbeschränkung.

Beispiele für abzugsfähige und nicht abzugsfähige Veranstaltungsaufwendungen

Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Feier in den betrieblichen Räumlichkeiten seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben Kunden oder potenzielle Kunden dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen insgesamt abzugsfähige Aufwendungen vor.

Bei einer Feier anlässlich des Geburtstags eines Einzelunternehmers steht im Regelfall hingegen der Repräsentationszweck im Vordergrund. Die mit einer solchen Feier in Verbindung stehenden Aufwendungen sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher einkommensteuerlich insgesamt nicht absetzbar.

Betriebliche Mitarbeiterveranstaltungen

Die Teilnahme von Mitarbeitern an Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflügen, internen Betriebsfeiern oder kulturellen Mitarbeiterveranstaltungen sind beim Arbeitgeber ungekürzt ertragsteuerlich absetzbar. Beim Mitarbeiter ist allerdings der aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung zukommende geldwerte Vorteil nur bis zu einem Betrag von EUR 365,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Darüberhinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.

ECA-Anmerkung:

Wenn Sie eine betriebliche Veranstaltung planen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit diese auch steuerlich gut gelingt.

Viele Studenten und Schüler nützen die Ferienzeit, um Geld dazuzuverdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Für die Dienstgeber stellt sich dabei immer wieder die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet bei der Beschäftigung von allgemein im Sprachgebrauch bezeichneten „Ferialpraktikanten“ zwischen Ferialarbeitnehmern im Sinne von Arbeitern oder Angestellten mit einem Dienstverhältnis befristet auf eine bestimmte Zeit in den Ferien, Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld, berufspraktischen Tagen oder einer individuellen Berufsorientierung sowie Volontären.

In unserm ECA Wissen Nr. 13 vom Juni 2019 bieten wir Ihnen einen Überblick, wie diese Beschäftigungsformen lohnsteuerlich sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Gerne senden wir Ihnen diese Arbeitshilfe elektronisch oder in einer Printausgabe zu und freuen uns, wenn Sie dieses Angebot nutzen.

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist unecht umsatzsteuerbefreit. Die Option zur Umsatzsteuerpflicht und damit zur Vorsteuerabzugsberechtigung hängen seit 1.9.2012 von der Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter für umsatzsteuerpflichtige und damit vorsteuerabzugsberechtigte Leistungen ab.

Auf Grundlage einer Übergangsbestimmung greift diese Einschränkung allerdings nicht für vor diesem Stichtag abgeschlossene Mietverhältnisse.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt jede Änderung auf Mieter- oder Vermieterseite zu einem neuen Mietvertrag und zwar auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge. Damit kann die Übergangsregelung nicht mehr angewendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dieser vielfach kritisierten Ansicht der Finanzverwaltung im Fall einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften eine Absage erteilt.

Eine durch eine Verschmelzung ausgelöste Änderung der Mietvertragsparteien begründet kein neues Mietverhältnis. Die Übergangsregelung bleibt daher in diesem Fall anwendbar.

In bestimmten Fällen müssen österreichische Unternehmer bei Zahlungen an ausländische Unternehmer eine besondere Steuer einbehalten. Diese sogenannte Abzugsteuer ist an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Abzugsteuer beträgt 20 % des gezahlten Bruttobetrages. Der österreichische Unternehmer haftet dabei – ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer – verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Um nachträgliche steuerliche oder sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht vorzunehmen.

Welche Dienstleistungen unterliegen der Abzugsteuerpflicht?

Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen für empfangene Dienstleistungen, welche von bestimmten ausländischen Unternehmern, wie z. B. Schriftstellern, Vortragenden, Künstlern, Sportlern, kaufmännischen oder technischen Beratern, Lizenzgebern oder Aufsichtsräten erbracht werden. Als ausländische Unternehmer gelten in diesem Zusammenhang natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Zahlungen an juristische Personen, die weder die Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen ebenso der Abzugsteuerpflicht.

Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückverlangen

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an ausländische Unternehmer, besteht in den oben genannten Fällen die Verpflichtung, vom gezahlten Bruttobetrag 20 % Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen.

Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger, die Verpflichtung zur rechtmäßigen Abfuhr der Steuer trifft jedoch den inländischen Unternehmer. Der Steuerabzug ist im Zeitpunkt des Zuflusses beim Empfänger vorzunehmen und spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen sowie zu melden.

Stellt sich nach Einbehalt und Abfuhr der Abzugsteuer durch den österreichischen Unternehmer heraus, dass Österreich aufgrund des zwischen dem ausländischen Leistungserbringer und Österreich geltenden Doppelbesteuerungsabkommens lediglich ein eingeschränktes oder gar kein Besteuerungsrecht zukommt, so hat der ausländische Unternehmer die Möglichkeit, die zuvor einbehaltene Abzugsteuer im Rückerstattungswege zurückzuverlangen.

DBA-Entlastungsverordnung

Demgegenüber kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sofortige Entlastung an der Quelle durch den österreichischen Unternehmer vorgenommen werden. Das ist dann möglich, wenn die in der sogenannten DBA-Entlastungsverordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt werden. Im Wesentlichen hat dabei der österreichische Unternehmer gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung unter Mithilfe des ausländischen Leistungserbringers bestimmte Dokumentationserfordernisse zu erfüllen. Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist in diesen Fällen keine Abzugsteuer einzubehalten.

> Fazit:

Werden von österreichischen Unternehmern Zahlungen an ausländische Unternehmer geleistet, empfiehlt es sich, derartige Fälle auf eine mögliche Abzugsteuerpflicht bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Mit 1.1.2019 wurde das Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Lohn-, Kapitalertrag- und sonstiger Abzugsteuern geändert. Ausländische Vergütungsempfänger haben nun vor Stellung eines Rückerstattungsantrags eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.

Ausländische Zahlungsempfänger (beschränkt steuerpflichtige ausländische natürliche und juristische Personen) können wie bisher die Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, sonstige Abzugsteuern) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. Eine Rückerstattung kommt dabei insbesondere aufgrund von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder sonstiger Abzugsteuer in Frage.

Verfahren zur Rückerstattung

Die Rückerstattung erfolgt seit 1.1.2019 über ein eigenes Verfahren, das folgende Schritte vorsieht:

  1. Anträge sind im entsprechenden Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung), wobei die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes zulässig ist.
  2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterschreiben. Zusätzlich ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln. Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge entsprechen laut BMF den gesetzlichen Vorschriften.

ABZ-Nummer für künftige Rückerstattungsverfahren

Bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer erhält jeder Antragsteller eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) mehrere Anträge zu stellen sind.

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, drohen in den meisten europäischen Ländern empfindliche Bußgeldvorschreibungen.

Entsendung von Dienstnehmern

Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.

Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssystem des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung.

Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulars sind bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Gebietskrankenkassen empfehlen, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die GKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).

Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Auslandstätigkeiten von Selbständigen

Von einer Entsendung spricht man auch dann, wenn man eine selbständige Tätigkeit vorübergehend – etwa zur Erledigung eines Auftrages – auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. Dadurch soll verhindert werden, dass während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland auch dort eine Sozialversicherungspflicht entsteht.

Als Nachweis ist auch in diesem Fall eine Entsendebescheinigung mittels Formular A1 erforderlich. Dieses wird für Selbständige von der zuständigen Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt.

Voraussetzungen für Selbständige

Um weiterhin in Österreich der Sozialversicherung zu unterliegen und keine Versicherungspflicht im Ausland zu bewirken, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die selbständig tätige Person führt eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaates aus, in dem sie ansässig ist.
  • Die selbständige Tätigkeit muss bereits zwei Monate vor der beabsichtigten Entsendung ausgeübt worden sein.
  • Die in Österreich für den Betrieb notwendige Infrastruktur wie Büroräume, Gewerbeberechtigung, uä bleibt bestehen.
  • Die Tätigkeit kann in Österreich sofort nach der Rückkehr wieder fortgesetzt werden.
  • Der Selbständige muss in dem Mitgliedstaat, in den er sich entsendet, eine ähnliche Tätigkeit ausüben, wie im Staat, in dem er ansässig ist. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit an und nicht darauf, ob diese Tätigkeit als unselbständige oder selbständige Tätigkeit qualifiziert wird. Jedenfalls liegt eine ähnliche Tätigkeit vor, wenn sie Ausfluss jenes Tätigkeitsfeldes ist, für das die Person im Entsendestaat eine Gewerbeberechtigung oder Berufsberechtigung besitzt.

Entsendedauer

Die Entsendung darf grundsätzlich maximal 24 Monate dauern. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist lediglich im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung, welche in Österreich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen ist, möglich.

Beispiel 1)

Eine Person betreibt in Österreich einen Tischlereibetrieb und übernimmt für elf Monate in Tschechien einen Auftrag als Tischler. In welchem Mitgliedstaat ist die Person in diesen elf Monaten zu versichern?

… Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Österreich
… Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: JA
… Rechtsvorschriften: Österreich

Beispiel 2)

Ein Inhaber eines Installateurbetriebes in Slowenien arbeitet zwölf Monate bei einem Installateur in Österreich. Welchen Rechtsvorschriften unterliegt diese Person?

… Selbständige Tätigkeit wird gewöhnlich ausgeübt in: Slowenien
… Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ist ident oder ähnlich: JA
… Rechtsvorschriften: Slowenien

Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen des Formulars hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer oder Selbständige nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt.

> Fazit:

Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der A1-Bescheinigung.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied für ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung.

Macht sich ein Steuerpflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann durch die rechtzeitige Erstattung einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer bereits angekündigten Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn ein Strafzuschlag entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag wird je nach Höhe der Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, welche Abgabenansprüche bei der Bemessung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind.

Zusätzlicher Strafzuschlag zu entrichten

Damit einer Selbstanzeige, die anlässlich einer beginnenden Außenprüfung erstattet wird, strafbefreiende Wirkung zuerkannt wird, ist neben der rechtzeitigen Erstattung und der Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse sowie der zeitgerechten Zahlung der geschuldeten Abgabenbeträge (innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige bzw. ab Bescheidzustellung) zusätzlich auch ein Strafzuschlag zu entrichten. Der Gesetzgeber wollte damit bezwecken, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Abgabenleistung strafbefreiende Wirkung zukommt.

Der Strafzuschlag ist dabei, abhängig von der Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenmehrbeträge, wie folgt gestaffelt:

  • Mehrbetrag bis EUR 33.000,00 – Strafzuschlag 5 %
  • Mehrbetrag von EUR 33.000,00 bis EUR 100.000,00 – Strafzuschlag 15 %
  • Mehrbetrag von EUR 100.000,00 bis EUR 250.000,00 – Strafzuschlag 20 %
  • Mehrbetrag über EUR 250.000,00 – Strafzuschlag 30 %

Strittig war bis dato, ob von der Bemessung des Strafzuschlages nur jene Abgabenmehrbeträge betroffen sind, die sowohl inhaltlich als auch betreffend des Prüfungszeitraumes von dem Prüfungsauftrag umfasst sind.

VwGH bejaht weitere Abgabenerhöhung

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sämtliche von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume und somit auch Abgaben bei der Festsetzung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind, die nicht im Prüfungsauftrag enthalten sind.

Er bejaht damit ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Außenprüfung. Die von der Prüfungsankündigung umfassten Abgabenarten und Zeiträume sind für Zwecke des Strafzuschlages daher irrelevant.

> Steuertipp:

Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte dies daher am besten noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlages strafbefreiend wirkt. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.

 

Nicht nur in Österreich gehört es zum guten Ton, bestimmte Leistungen mit einem kleinen Geldbetrag zu honorieren. Wird in dafür typischen Branchen Trinkgeld gewährt, sind diese zusätzlichen Einnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit.

Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Das Trinkgeld ist ortsüblich,
  2. es wird einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet,
  3. das Trinkgeld wird freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt,
  4. dem Arbeitnehmer ist die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt und
  5. das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen (keine garantierten Trinkgelder).

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, sind Trinkgeldzahlungen nicht nur von der Lohnsteuer, sondern auch vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld
Ortsüblich ist ein Trinkgeld dann, wenn es branchenüblich und der Höhe nach angemessen ist. Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere das Friseurgewerbe, das Hotel- und Gastgewerbe oder etwa das Taxi- und Mietwagengewerbe. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (und nicht etwa dem Unternehmer selbst) zugewendet oder an diesen weitergegeben werden, steuerfrei sind. Zudem muss das Trinkgeld freiwillig, ohne Rechtsanspruch sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, gewährt werden.

Beispiel :
Erklärt ein angestellter Masseur sich bereit, gegen „Trinkgeld“ anstatt einer Teilmassage eine Ganzkörpermassage durchzuführen und übergibt der Kunde zusätzlich zu dem in Rechnung gestellten Betrag für die Teilmassage ein Trinkgeld, ist nur jener Betrag, der das für die Ganzkörpermassage zu zahlende Entgelt übersteigt, als steuerfreies Trinkgeld zu behandeln.

>  Fazit:
Ob Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte. Die Beurteilung hatte unter anderem Auswirkungen auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters sowie auf Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer.

Im gegenständlichen Fall hatte ein in der Steiermark lebender Eigentümer einer Wohnung in Wien diese auf Onlineplattformen zur Vermietung angeboten. Die Leistungen des Wohnungseigentümers beinhalteten die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenlosen WLAN-Zugang, die Nutzung eines Fernsehgerätes sowie eine Endreinigung. Weiters wurde beim Internetauftritt mit der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele geworben. Die Vermietung erfolgte zumeist für ein bis zwei Nächte, wobei der Preis EUR 85,00 pro Nacht betrug.

Der VwGH kam zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und im Hinblick auf den Außenauftritt des Betriebes
(Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes, Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete, Dauer der Vergabe von wenigen Tagen) ein Fremdenbeherbergungsbetrieb vorliegt und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

Da der Wohnungseigentümer dafür keinen Gewerbeschein hatte, wurde eine Geldstrafe verhängt. Aufgrund der gewerberechtlich relevanten Tätigkeit des Wohnungseigentümers bestand zusätzlich eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber möglich, sich von der Pflichtversicherung nach dem GSVG befreien zu lassen. Etwa in folgenden Fällen:

  • Unterbrechung der Selbständigkeit: Wenn Sie nicht das ganze Jahr über die Beherbergungstätigkeit ausüben, können Sie ihren Gewerbeschein bei der Wirtschaftskammer ruhend melden
  • Kleinunternehmer – Ausnahme bei geringen Einkünften und Umsätzen: Falls Sie Ihre Beherbergungstätigkeit derzeit nur geringfügig ausüben, können Sie sich von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Bei dieser Ausnahme bleibt die Unfallversicherung aufrecht. Um diese Ausnahme beantragen zu können, dürfen Ihre Einkünfte aus sämtlichen selbständigen Tätigkeiten im Jahr maximal EUR 5.361,72 (Wert 2019) und Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten im Jahr maximal EUR 30.000,00 betragen. Abhängig von Ihrem Alter sind auch ihrer Vorversicherungszeiten bei der Gewerblichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.

>  Fazit:
Die Vermietung von Wohnungen kann nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht umfassend zu beurteilen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Das Finanzamt ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, selbst wenn es sich nicht um die persönliche Abgabepflicht handelt.

Die Einvernahme kann dabei als Auskunftsperson oder als Zeuge erfolgen. Die Auskunftsperson unterscheidet sich vom förmlichen Zeugen durch die Stellung im Verfahren:

Die Befragung ist formlos und dient zur Klarstellung bzw. Ermittlung erster Anhaltspunkte sowie zur Erhebung von Informationen geringerer Bedeutung. Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann – im Gegensatz zur Befragung eines Zeugen – nicht nur in einem Abgabenverfahren gegen einen bestimmten Abgabepflichtigen, sondern auch im Vorfeld erfolgen. Die Aussage einer Auskunftsperson stellt ein Beweismittel dar, dem aber im Verhältnis zur Zeugenaussage eine geringere Beweiskraft zukommt.

Jeder ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, also etwa auch Mitarbeiter des Unternehmens, wobei während der Aussage eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht aber nur dann, wenn das behördliche Auskunftsverlangen abgabenrechtlich relevante Umstände und Tatsachen betrifft. Grenzen der Auskunftspflicht ergeben sich darüber hinaus aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Einvernahme von Familienangehörigen
Nicht als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden dürfen Wahrnehmungsunfähige, Geistliche betreffend das Beichtgespräch und Organe hinsichtlich Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. Familienangehörige können generell ihre Aussage verweigern, wobei dieses Entschlagungsrecht nicht begründet werden und die Auskunftsperson bzw. der Zeuge über dieses Aussageverweigerungsrecht entsprechend belehrt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn durch eine Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für den Zeugen (Auskunftsperson) selbst oder seine Angehörigen besteht.

Darüber hinaus besteht für Zeugen oder Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie einer gesetzlichen bzw. berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z. B. Journalisten, Banken, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) oder ein Betriebsgeheimnis offenbaren würden.

Vorladung
Die Vorladung zu einer Einvernahme kann entweder in Form einer einfachen Ladung, in welcher für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens keine Zwangsfolgen angedroht werden, oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen. Wird einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, kann dies entsprechende Sanktionen (z. B. Zwangsstrafen) nach sich ziehen. In der Ladung ist der konkrete Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich anzuführen – die Angabe „Auskunftserteilung“ reicht nicht aus.

Ab dem 1.1.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Der Rat der EU hat beschlossen, sogenannte Quick Fixes einzuführen, die ab 1.1.2020 Anwendung finden. Nachstehend wird auf die Verschärfung bei der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen näher eingegangen, da diese von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) abweicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt es sich nämlich bei einer gültigen UID-Nummer des Käufers und die Aufnahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) um eine formelle, nicht aber um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Somit dürfen Mitgliedstaaten bis dato die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen auch bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer des Abnehmers nicht versagen.

Neuregelung durch Quick Fixes
Ab dem 1.1.2020 ist es für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steuerpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat. Weiters hat der Lieferer (Verkäufer) eine korrekte ZM abzugeben. Somit ist die derzeitige Rechtsprechung des EuGH ab dem 1.1.2020 nicht mehr relevant.

Um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Beleg-nachweis).

Es kann ab dem 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief).

Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich seine schriftliche Bestätigung darüber notwendig.

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnungen der gültigen UID-Nummer sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

>  Fazit:
Wir empfehlen Ihnen, bereits im Jahr 2019 mit den unternehmensinternen Prozessen, insbesondere mit der Kontrolle der UID Ihrer Geschäftspartner sowie die Ablage der für den Belegnachweis notwendigen Dokumente zu beginnen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Kurz vor den Nationalratswahlen wurde im Parlament noch das Steuerreformgesetz 2020 beschlossen. Darin sind einige Maßnahmen enthalten, die Unternehmer betreffen und die ab 2020 wirksam werden.

Hier ein erster Überblick:

Kleinstunternehmerpauschalierung
Für Unternehmer, deren Umsatz nicht mehr als EUR 35.000,00 pro Jahr ausmacht, wurde eine neue Form der Ausgabenpauschalierung eingeführt. Im Rahmen der Gewinnermittlung dürfen 20 % der Einnahmen (Dienstleistungsbetriebe) oder 45 % der Einnahmen (übrige Betriebe) pauschal als Ausgabe abgesetzt werden.

Zusätzlich können bezahlte Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Die Basispauschalierung mit 12 %
bzw. 6 % Ausgabenpauschale bleibt als weitere Pauschalierungsmöglichkeit ebenso bestehen wie die Branchenpauschalierungen.

Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, deren Umsätze unter EUR 30.000,00 liegen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Grenze wird ab 2020 auf EUR 35.000,00 angehoben. Alle übrigen Regelungen bleiben bestehen, insbesondere auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten.

GWG-Sofortabschreibung: Grenze EUR 800,00 statt EUR 400,00
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, wenn die Kosten dafür nicht mehr als EUR 400,00 betragen. Dieser Wert wird ab dem Jahr 2020 verdoppelt, sodass ab nächstem Jahr Anschaffungen bis EUR 800,00 sofort abgesetzt werden können.

E-Bikes und Sachbezug – Klarstellung der Befreiung
Der geldwerte Vorteil für Elektro-Fahrzeuge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, beträgt Null, sodass kein Sachbezug zu versteuern ist.

Unklar war bislang, ob diese Begünstigung auch für E-Bikes anzuwenden ist. Nun ist eine gesetzliche Klarstellung erfolgt, die den Finanzminister ermächtigt, auch für E-Bikes die Begünstigung im Verordnungsweg umzusetzen.

>  Hinweis:
Weitere Informationen und Details folgen in den nächsten Ausgaben.

2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Pflicht zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:

  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.

Am 15.1.2018 trat das WiEReG in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind unter anderem Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Privatstiftungen und neu auch Trusts, oder trustähnliche Vereinbarungen.

Jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer
Das novellierte WiEReG sieht noch eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zu überprüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben.

Eine relevante Änderung würde etwa durch Kauf/Verkauf von Anteilen an einen Rechtsträger gegeben sein, wenn dadurch die 25 %-Anteilsgrenze einer natürlichen Person an diesem Rechtsträger über-/unterschritten wird.

Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden.

Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.

>  Fazit:
Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben. Eine solche Kenntnis kann sich durch die Anwendung der jährlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsträgers oder durch eine Information des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben. Gerne führen wir diese Meldungen für Sie durch.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt etwa für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind.

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind hingegen auch nicht steuerpflichtig.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist im Hinblick auf die Liebhaberei-Beurteilung zwischen der „kleinen“ und „großen“ Vermietung zu unterscheiden.

Kleine Vermietung
Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ entstehen Verluste etwa aus der Bewirtschaftung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder von einzelnen Appartements. In diesen Fällen wird von der Finanzverwaltung das Vorliegen einer Liebhaberei-Tätigkeit widerlegbar vermutet. Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten dürfen daher nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; etwaige Gewinne sind im Gegenzug nicht steuerpflichtig.

Die Liebhabereivermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn mittels Prognoserechnung dargelegt wird, dass innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so wird die Vermietungstätigkeit steuerlich anerkannt (Verwertung von Verlusten, steuerpflichtige Gewinne).

Große Vermietung
Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, wenn die Tätigkeit keine „kleine Vermietung“ darstellt (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle – wodurch Verluste verwertet werden können, Gewinne hingegen steuerpflichtig sind – dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) erwirtschaftet wird, wobei dies wiederum im Rahmen einer Prognoserechnung darzustellen ist.

Nach Ansicht des VwGH ist bei Bestandobjekten für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind. Werden hingegen mehrere Eigentumswohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an dieselbe Person vermietet, sind diese Wohnungen als einheitliches Beurteilungsobjekt darauf hin zu untersuchen, ob aus deren Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist oder nicht.

>  Fazit:
Ist die Anschaffung einer oder mehrerer „Vorsorgewohnungen“ geplant, empfiehlt es sich, den Wohnungskauf nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht, sondern auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beleuchten und im Vorfeld eine fundierte steuerliche Prüfung samt Erstellung einer Prognoserechnung vorzunehmen und gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Arbeitgeber erhalten dafür eine Entschädigung vom Katastrophenfonds.

Arbeitnehmer haben seit 1.9.2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn

  • sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und
  • wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind.

Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern
Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Bergrettungsdiensten muss kein Großschadensereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben.

Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit – etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlreichen Krankenständen oder hohem Auftragsvolumen – ihre Zustimmung zu verweigern.

Stimmt der Arbeitgeber zu, so gebührt ihm für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds über pauschal EUR 200,00 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag. Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn

  • ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder
  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.

>  Fazit:
In der Praxis ist es sinnvoll, die notwendige Vorgehensweise im Katastrophenfall individuell  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abzusprechen.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen oder Unternehmen, die freiwillig Bücher führen, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch Zählen, Messen, Wiegen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Unternehmen.

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Weiters stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen
Als rechnungslegungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (EUR 700.000,00 in zwei aufeinander folgenden Jahren oder EUR 1.000.000,00 einmal) überschreiten. Ausgenommen davon sind freie Berufe (z. B. Anwälte, Ärzte) und Land- und Forstwirte, sofern sie nicht durch Ihre Rechtsform rechnungslegungspflichtig sind.

Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z. B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.

Ist die Buchhaltung anzupassen?
Für die Durchführung der Inventur sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einzuhalten. Darunter fällt neben der Vollständigkeit und Richtigkeit der Inventur insbesondere der Grundsatz der Nachprüfbarkeit. Das bedeutet, dass die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren sind, dass sie ein Sachverständiger ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Weiters sollen Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.

Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wider.

Schätzung durch die Finanz
Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen formellen oder sachlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet.

Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme etc.) angesehen werden.

>  Fazit:
Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Dadurch sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig. Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv. Somit sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung wertvoll.

Für gemeinnützige Vereine bestehen zahlreiche steuerliche Begünstigungen. Betreiben gemeinnützige Vereine einen Punsch- und Glühweinstand, sind in diesem Zusammenhang bestimmte Besonderheiten zu beachten.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.

Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstand) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10 % der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden.

Werden von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich Speisen (etwa Weihnachtsbäckerei) oder Getränke zur Verfügung gestellt, stellen diese keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punschständen steht dem Verein ein jährlicher Freibetrag von EUR 10.000,00 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist.

>  Fazit:
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt für den Verein eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann. Bei steuerlichen Fragen zu ihrem Verein unterstützen wir Sie gerne.

Die Steuerreform 2020 bringt Verbesserungen für Landwirte. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

Land- und Forstwirte gaben in der Vergangenheit des öfteren – bei größeren Investitionen – Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erhielten auch vom Finanzamt Vorsteuergutschriften. Um aus der Umsatzsteuer-Pauschalierung auszusteigen und in die Regelbesteuerung einzusteigen, war immer schon ein Optionsantrag nötig. Der Optionsantrag wurde aber oft erst verspätet (im nächsten Jahr) oder gar nicht abgegeben. Die Landwirte mussten sodann für die Jahre, für die kein Optionsantrag abgegeben wurde, die Vorsteuern zurückzahlen.

Die Steuerreform 2020 bringt nun für die Landwirte Verbesserungen. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern.

>  Achtung:
Der Optionsantrag bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass er erst danach in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf. Hinzu kommt, dass vielfach anlässlich des Wechsels in die Pauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss. Ein solcher Wechsel sollte daher gut geplant sein.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine steuerpflichtige sonstige Leistung ist. Das widerspricht der bisherigen Ansicht der Finanz und kann umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Veräußerer haben.

In der Umsatzsteuer gibt es Umsätze, die von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, dazu zählen zum Beispiel Umsätze von Ärzten. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze zwar keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch auch keine Vorsteuerabzugs-Möglichkeit besteht.

Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.

Konkret wäre das der Fall bei dem Verkauf der Ordinationseinrichtung am Ende der beruflichen Tätigkeit.
Hat ein Arzt bei der Betriebsaufgabe auch eine Ablöse für einen Firmenstock bekommen, sah die Finanzverwaltung darin ebenfalls eine steuerbefreite Lieferung.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht das nun anders und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt.
Damit ist auch die Steuerbefreiung (für Lieferungen) nicht mehr anwendbar und unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer.

Der Käufer des Kundenstockes wird im Regelfall wohl wieder ein Arzt sein, der dafür jedoch keinen Vorsteuerabzug hat.

Dasselbe gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter.

Die Plattformen Airbnb oder Booking.com haben es Privaten ermöglicht, mit wenig Marketing-Aufwand in das „Vermietungsgeschäft“ einzusteigen.

Die Beherbergungsumsätze über diese Plattformen sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen; es liegt die Vermutung nahe, dass das Finanzamt diesen Anstieg in den Steuererklärungen noch nicht so wahrnehmen konnte.

Daher wird zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung eine Aufzeichnungsverpflichtung für diese Plattformen in Zukunft vorgesehen.
Gleiches gilt bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind von diesen Plattform-Betreibern auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Ab einem Jahresumsatz von EUR 1.000.000,00 müssen die Plattform-Betreiber die Aufzeichnungen ohne Aufforderung übermitteln.

Im Klartext heißt dies, dass in Zukunft sämtliche Umsätze von Airbnb und Co automatisch der Finanzverwaltung gemeldet werden. Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner „erleichtert“ werden.

Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Plattform-Betreiber für die Steuer. Somit werden diese in die Pflicht genommen, auch korrekte Meldungen abzuliefern.

Eine entsprechende Verordnungs-Ermächtigung des Finanzministers wird dies noch exakter regeln; jedenfalls sollten insbesondere Gelegenheitsvermieter  bedenken, dass diese Meldeverpflichtung zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

>  Hinweis:
Sollten Einkünfte aus einer solchen Quelle vorliegen, wäre jetzt noch Zeit für eine Selbstanzeige.

Bücher und Zeitungen unterliegen seit jeher dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

Der Gesetzgeber hat der Digitalisierung insofern Rechnung getragen, als der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher ab 1.1.2020 ebenfalls 10 % (statt bisher 20 %) beträgt.

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig; gleiches gilt für ein Arbeitszimmer, wenn dieses unbedingt notwendig ist und auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn

  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).

Bei Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

>  Fazit:
Ob bzw. inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

Private Personen haben das Recht, über das Bürgerserviceportal HELP.gv.at „Mein Postkorb“ zukünftig Meldezettel, RSa und RSb-Briefe usw. elektronisch zugestellt zu bekommen.

Im Gegensatz dazu haben UnternehmerInnen die Pflicht, ab 1.1.2020 an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Lediglich Kleinunternehmer und jene, denen die technischen Voraussetzungen (Internet-Zugang) fehlen, sind davon ausgenommen. Die Registrierung erfolgt über Finanz-Online bzw. das USP (Unternehmensserviceportal) des BMF.

Neben der erstmaligen Registrierung ist im USP die Anwendung „Mein Postkorb“ freizuschalten und eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Auf dieser E-Mail-Adresse bekommt man zukünftig die Nachricht, dass man ein Schriftstück vom Finanzamt, vom Gericht oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde erhalten hat.

Die Zustellung von Steuerbescheiden über Finanz-Online bleibt jedenfalls parallel dazu bestehen – die Bescheide kann man sich sowohl in seiner üblichen Databox als auch im neuen Postkorb ansehen.

>  Achtung:
Die Zeit für die Anmeldung läuft bereits!

Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen.

Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer
Für Unternehmer, deren Umsatz nicht mehr als EUR 35.000,00 pro Jahr ausmacht, wurde eine neue Form der Ausgabenpauschalierung eingeführt. Im Rahmen der Gewinnermittlung dürfen 20 % der Einnahmen (Dienstleistungsbetriebe) oder 45 % der Einnahmen (übrige Betriebe) pauschal als Ausgabe abgesetzt werden.

Zusätzlich können bezahlte Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Die Basispauschalierung mit 12 % bzw. 6 % Ausgabenpauschale bleibt als weitere Pauschalierungsmöglichkeit ebenso bestehen wie die Branchenpauschalierungen.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Kleinunternehmer, deren Umsätze unter EUR 30.000,00 liegen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Grenze wird ab 1.1.2020 auf EUR 35.000,00 angehoben. Alle übrigen Regelungen bleiben bestehen, insbesondere auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Die Wertgrenze für diese sogenannte GWG wird von EUR 400,00 auf EUR 800,00 erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2019 beginnen – das sind also alle Regelwirtschaftsjahre sowie die abweichenden Wirtschaftsjahre 2020/21.

Verpflichtende elektronische Zustellung
Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden.
Unternehmer sind – von bestimmten Ausnah­men abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht einge­richtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen.

Welche Schritte für die Empfangsbereit­schaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, ist davon abhän­gig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmens­serviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umge­setzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Post­korb“ abholen.

Unzumutbarkeit der E-Zustellung
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist unzumutbar, wenn das Unter­nehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

Widerspruchsmöglichkeit
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektro­nischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt grundsätzlich durch die Ab­meldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Diese Unternehmer werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Jährliche Meldepflicht ab 2020
2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Pflicht zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:

  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.

Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben.

Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden.

Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.

Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden. Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht eingerichtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen. Zusätzlich sollten die internen Arbeitsabläufe angepasst werden, damit eine Bearbeitung der elektronischen Zustellung von Behörden gewährleistet wird.

Wer Unternehmer ist, definiert in diesem Zusammenhang das Bundesstatistikgesetz: Alle natürlichen Personen (z. B. freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben erfüllen oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung erzielen.

Unzumutbarkeit der E-Zustellung
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. Die erforderliche technische Voraussetzung fehlt etwa, wenn keine internetfähige Hardware im Unternehmen verfügbar ist.

Widerspruchsmöglichkeit
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektronischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt grundsätzlich durch die Abmeldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Diese Unternehmer werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.

Welche Schritte für die Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, ist davon abhängig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmensserviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umgesetzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ abholen.

>  Hinweis:
Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der Bundesabgabenordnung werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt. Unternehmer sollen somit Maßnahmen setzen, damit sie spätestens ab 1.1.2020 für elektronische Schriftstücke empfangsbereit sind. Andernfalls könnten sich nachteilige Konsequenzen ergeben.

Sowohl im Bereich der Finanzverwaltung als auch im Bereich der Sozialversicherung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen, die 2020 in Kraft treten. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden.

Finanzverwaltung
Derzeit gibt es in Österreich 40 Finanzämter und neun Zollämter sowie besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung.

Ab 1.7.2020 wird diese Struktur völlig neu aufgestellt. Durch die Novellierung besteht die Bundesfinanzverwaltung dann aus:

1. den Bundes-Abgabenbehörden, nämlich
dem Bundesministerium für Finanzen,
dem Finanzamt Österreich,
dem Finanzamt für Großbetriebe und
dem Zollamt Österreich,
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und
3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben (z. B. ESt, USt, KöSt, aber auch Gebühren und Verkehrssteuern, Einheitsbewertung) zusammenhängenden Aufgaben. Die Organisationseinheiten der bisherigen Finanzämter werden künftig als Dienststellen des Finanzamtes Österreich fungieren. Da die örtliche Zuständigkeit aufgrund des einheitlichen Finanzamtes Österreich wegfällt, können zukünftig Anträge oder Steuererklärungen bei jeder beliebigen Dienststelle eingereicht werden.

Für große Unternehmen (Umsatzschwelle von EUR 10 Mio., Banken/Versicherungen, Privatstiftungen etc.) ist künftig das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird österreichweit für das gesamte Bundesgebiet tätig werden und umfasst die Geschäftsbereiche Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

Sozialversicherung
In der Sozialversicherung wirkt sich bereits ab 1.1.2020 eine Änderung in der Organisation aus: die neue Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der ÖGK versichert.

Die Umstellung erfolgt automatisch und gilt auch für mitversicherte Angehörige. Die Versicherten können wie gewohnt mit ihrer e-card zu ihrem Vertragsarzt gehen. Für Dienstgeber werden künftig österreichweit einheitliche Standards geschaffen, damit Dienstgeber alle wesentlichen Informationen aus einer Hand erhalten. Zu diesem Zweck wird etwa für bundeslandübergreifende Dienstgeber ein Single Point of Contact (SPOC) als Ansprechstelle eingerichtet.

Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.

Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet,  auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).

Als Werbeleistungen gelten:

  1. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
  2. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
  3. die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.

Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5 % Digitalsteuer belastet.

Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter EUR 50,00 nicht abzuführen waren.

Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) EUR 10.000,00 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.

Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können.

>  Tipp:
Es sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden einkalkuliert werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Jahres-Veranlagung
Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Unternehmer auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von EUR 10.000,00 nicht übersteigt, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.

Mit einem Leistungserbringer kann vereinbart werden, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt wird.

Erbringt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so hat der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Leistungsempfänger hat in einem ersten Schritt den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen. Handelt es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer, so kann sich dieser in weiterer Folge den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag jedoch als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld im Regelfall der Zeitpunkt der Leistung relevant (sog. Soll-Besteuerung). Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Bei erst späterer Rechnungslegung verschiebt sich der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um höchstens einen Monat. Die Fälligkeit tritt mit dem 15. des auf die Entstehung der Umsatzsteuerschuld zweitfolgenden Monats ein. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in weiterer Folge dann zu, wenn die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt.

Antrag auf Überrechnung eines Vorsteuerguthabens
Ist nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen die Steuerschuld entstanden, kann der Steuerschuldner seine Abgabenschuld auch dadurch entrichten, dass er sich selbst eine Abgabengutschrift von einem anderen Konto überträgt oder sich eine Abgabengutschrift von einem Dritten überrechnen lässt.

Für den Fall der Verrechnung der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette bedeutet dies, dass der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen auf Antrag sein etwaiges Vorsteuerguthaben auf das Steuerkonto des umsatzsteuerschuldenden Leistungserbringers überrechnen kann. Mit dem Leitungserbringer wird somit vereinbart, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag wird hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt. Bei größeren Rechnungsbeträgen, wie etwa im Rahmen des (Ver)Kaufs einer Immobilie, kann der Käufer dadurch teilweise erhebliche Liquiditätsvorteile lukrieren und damit z. B. Fremdfinanzierungskosten senken, da er nur den Nettobetrag finanzieren muss.

>  Hinweis:
Aus Sicht des umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringers (Verkäufers) ist jedoch darauf zu achten, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Käufer) den Überrechnungsantrag in korrekter Höhe und vor allem fristgerecht stellt. Andernfalls kann es zu Säumnisfolgen kommen.

SV-Werte 2020

Werden Waren grenzüberschreitend geliefert und sind daran mehrere Unternehmer beteiligt, die in unterschiedlichen Staaten ansässig sind, dann kann damit eine umsatzsteuerrechtliche Registrierungspflicht im Ausland verbunden sein.

Umsatzsteuerrechtliches Reihengeschäft
Umsatzsteuerlich liegt ein Reihengeschäft vor, wenn ein Umsatzgeschäft von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen wird und der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Bestimmung des Lieferorts bei einem Reihengeschäft
Bei einem Reihengeschäft muss zur Bestimmung jenes Landes, in dem die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt, zunächst der Lieferort bestimmt werden. Dieser wird durch jene Lieferung in der Reihe bestimmt, der die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte „bewegte Lieferung“ bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor.

Eine Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie soll nunmehr eine einheitliche Bestimmung des Lieferorts bei Reihengeschäften im Gemeinschaftsgebiet sicherstellen. Diese Änderung hat Österreich mit Wirkung ab 1.1.2020 umgesetzt und betrifft insbesondere die Zuordnung einer bewegten Lieferung zu einem Zwischenhändler.

Bestimmung der bewegten Lieferung und des Lieferorts
Nach der ab 1.1.2020 anzuwendenden gesetzlichen Regelung ist bei einem Reihengeschäft die Beförderung oder Versendung und damit die bewegte Lieferung mit der Bestimmung des Lieferorts dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, folgender Lieferung zuzuordnen:

  1. a) der Lieferung durch den ersten Lieferer in der Reihe, wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet;
  2. b) der Lieferung durch den Zwischenhändler, wenn dieser seine gültige UID-Nummer des Abgangslandes seinem Lieferer mitgeteilt hat;
  3. c) der Lieferung an den Zwischenhändler, wenn der zuvor in b) beschriebene Sachverhalt nicht vorliegt;
  4. d) der Lieferung an den letzten Abnehmer (Empfänger), wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet.

Die Lieferungen in der Reihe vor der bewegten Lieferung gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, während die Lieferungen in der Reihe nach der bewegten Lieferung dort als ausgeführt gelten, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Fallbeispiel
Folgendes Beispiel soll die Bestimmung des Lieferorts und die damit verbundenen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen verdeutlichen:

Ein Schweizer Unternehmer (CH) bestellt bei einem österreichischen Lieferanten (AT) eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler (IT). Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, die Maschine direkt von Italien in die Schweiz zu befördern. Der österreichische Lieferant tritt mit seiner österreichischen UID-Nummer auf und hat keine italienische UID-Nummer.

Der österreichische Unternehmer ist Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an den Schweizer Unternehmer stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor. Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften zu beachten.

Fallbeispiel mit geändertem Sachverhalt

Hat hingegen der österreichische Unternehmer eine italienische UID-Nummer und teilt er diese dem italienischen Unternehmer mit, stellen sich die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen wie folgt dar:

Auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung findet die bewegte Lieferung wegen der Verwendung der italienischen UID-Nummer durch den österreichischen Unternehmer in seiner Eigenschaft als Zwischenhändler zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Unternehmer statt. Der österreichische Unternehmer bewirkt damit eine umsatzsteuerbefreite Lieferung in Italien an einen Unternehmer in einem Drittstaat. Für den österreichischen Unternehmer entstehen dadurch keine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten in der Schweiz.

Der Lieferort der Lieferung vom italienischen Großhändler an den österreichischen Unternehmer als ruhende Lieferung vor der bewegten Lieferung liegt gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen in Italien. Der italienische Großhändler hat daher seine Rechnung an den österreichischen Unternehmer mit italienischer Umsatzsteuer auszustellen.

>  Tipp:
Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht vorausschauendes Vorgehen geboten. Mit einer gut geplanten Abwicklung solcher Geschäfte können unter Umständen aufwändige steuerliche Registrierungen in anderen Staaten vermieden werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Bei der geplanten Vermietung einer Gewerbeimmobilie empfiehlt es sich, nicht nur wirtschaftliche und insbesondere zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Überlegungen anzustellen.

Bei der steuerlichen Beurteilung einer Rechtsform für die Vermietung einer Gewerbeimmobilie sind eine Vielzahl an Entscheidungskriterien zu beachten. Ein Rechtsformvergleich im Vorfeld der geplanten Vermietungstätigkeit ist daher jedenfalls sinnvoll.

Die Vermietung von Gewerbeimmobilien kann zum Beispiel von einer natürlichen Person im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder eines Einzelunternehmens, von einer Personengesellschaft (OG, KG, GmbH & Co KG), von einer Privatstiftung oder von einer GmbH erfolgen.

Nachfolgend soll ein Überblick über einige wesentliche steuerliche Unterschiede bei der Vermietung einer Gewerbeimmobilie durch eine natürliche Person im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und einer GmbH andererseits gegeben werden.

Abhängig von den konkreten Sachverhaltsumständen sowie von der geplanten zukünftigen Verwertung einer vermieteten Gewerbeimmobilie kann in einem Fall die Anschaffung und Vermietung einer Gewerbeimmobilie im einkommensteuerrechtlichen Privatvermögen einer natürlichen Person im Vergleich zu einer Anschaffung und Vermietung über eine GmbH unter steuerlichen Aspekten vorteilhaft sein und im anderen Fall wieder umgekehrt.

Im Hinblick auf die lineare Besteuerung der laufenden Einkünfte mit aktuell 25 % und in Zukunft unter Umständen mit 21 %
ist die Anschaffung und Vermietung einer Gewerbeimmobilie über eine GmbH auf Grundlage steuerrechtlicher Überlegungen im Regelfall dann vorteilhaft, wenn die Anschaffung oder der Ausbau einer solchen Immobilie weitgehend fremdfinanziert werden soll und unter Einbeziehung einer möglichen Erbfolge auch keine Veräußerung der Immobilie angedacht ist.

Bei eigenfinanzierten Immobilien und einem Gesamteinkommen von unter EUR 60.000,00 ist die Vermietung einer Gewerbeimmobilie im steuerlichen Privatvermögen einer natürlichen Person ertragsteuerlich meist vorteilhafter.

>  Tipp:
Auf Grund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus der Vermietung und der Veräußerung einer Gewerbeimmobilie sollen vor der Anschaffung, aber auch bei einer geplanten Übertragung einer solchen, Überlegungen zur Rechtsform angestellt werden. Gerne evaluieren wir Ihre konkrete Situation und begleiten Ihre Entscheidung in wirtschaftlicher und insbesondere steuerlicher Hinsicht.

Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes ändert.

Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Erfolgt innerhalb einer vom Umsatzsteuergesetz vorgegebenen Frist eine Änderung der Verhältnisse bezüglich der unternehmerischen Verwendung eines Vermögensgegenstandes wie zum Beispiel die Aufgabe einer bisher umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Immobilie, so hat eine Korrektur der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer stattzufinden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen: Ein Unternehmer hat im Jahr 2005 Vorsteuern aus der Errichtung eines Wohnhauses geltend gemacht, das dieser zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet hat. Am 29.12.2014 schenkte er dieses Wohnhaus seiner Mutter.

Strittig war in der Folge die Frage, ob die Vorsteuerkorrektur für das gesamte Jahr 2014 oder nur für die zwei in 2014 verbleibenden Tage der nichtunternehmerischen Nutzung durchzuführen ist.

Nach Meinung des BFG würde eine Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von einem, in diesem Fall noch anzuwendenden vollen 1/10 zu einem systemwidrigen Effekt führen: Denn das Gebäude wurde im Jahr 2014 vom 1.1. bis 29.12 zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und lediglich zwei Tage nicht unternehmerisch verwendet.

Angewendet auf den Streitfall waren die im Jahr 2005 geltend gemachten Vorsteuern daher nicht im Ausmaß von einem vollen 1/10 zu berichtigen, sondern es war die Vorsteuerberichtigung hiervon lediglich mit einem 2/365 vorzunehmen.

Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen.

Das Finanzstrafregister enthält Informationen über verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren und wird ab 1.7.2020 vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (Amt für Betrugsbekämpfung) geführt.

Das Finanzstrafregister ist das Pendant zum Strafregister im gerichtlichen (Finanz-)Strafrecht. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens festgehalten und zwar von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis zum Strafvollzug und schließlich dem Tilgungseintritt. Ab dem Tilgungseintritt scheinen rechtskräftige Verurteilungen in einem Registerabruf nicht mehr auf.

>  Hinweis:
In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um etwa an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können.

Hier finden Sie die Vortragsunterlagen  zu unserem Klientenseminar am 13.02.2020.

Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Themen haben, kontaktieren Sie uns bitte.

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Kosten der Privatnutzung des Kfz ersetzt, kommt es zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkosten oder der Einkommensteuer, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmen-Kfz für privat veranlasste Fahrten, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn das Beteiligungsausmaß an einer Kapitalgesellschaft 25 % überschreitet. Der geldwerte Vorteil ist sowohl in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten als auch in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Geschäftsführers einzubeziehen.

Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden.
Der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz beträgt:

  • 2 %, maximal EUR 960,00
  • davon abweichend 1,5 %, max. EUR 720,00 für Kfz, die den CO2-Emissionswert von 141 g/km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Dieser Wert verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km für Privatfahrten, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen. Abweichend zur Sachbezugswerteverordnung ist es alternativ möglich, den geldwerten Vorteil mit den auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen zu bemessen. Dazu ist es erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (z. B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Werden nun Vereinbarungen getroffen, die den Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichten, der GmbH die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr vor. Somit kommt es auch zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkostenbemessungsgrundlage oder der Einkommensteuerbemessungsgrundlage.

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des VwGH wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren Inhalt haben müssen.

>  Hinweis:
Wollen Sie das Auslösen einer Steuerbelastung durch die Privatnutzung eines Firmen-Kfz vermeiden, empfehlen wir Ihnen, eine klare schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung mit der Gesellschaft abzuschließen.

Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so kann eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.

Dabei kommt es nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch auf ertragsteuerliche sowie kollektivvertragliche Gesichtspunkte an. Abhängig von der Beteiligungshöhe (0 %, bis zu 25 %, 25 % – 50 % oder mehr als 50 %), dem Umfang und der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages sowie dem Ausmaß der Betätigung des geschäftlichen Willens (Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Verwendung eigener Betriebsmittel, Ausmaß der organisatorischen Eingliederung, etc.) unterliegen Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht entweder nach dem ASVG oder dem GSVG.

In die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß GSVG nicht nur das Geschäftsführergehalt, sondern auch etwaige Gewinnausschüttungen aus der GmbH miteinzubeziehen. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings nur bis zur sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden (im Jahr 2020 betragen die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen EUR 5.370,00 nach dem ASVG bzw. EUR 6.265,00 nach dem GSVG).

Darüber hinaus ist bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführergehalts auf Fremdüblichkeitsgrundsätze zu achten. Ein zu hohes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein zu niedriges Geschäftsführergehalt stellt in Höhe der Differenz zur Höhe eines fremdüblichen Gehalts eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar.

Wird nun ein Geschäftsführergehalt in Höhe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage festgelegt, so können dadurch die progressiven Einkommensteuertarifstufen ausgenutzt werden und im Vergleich zur Besteuerung auf Ebene der GmbH mit nachfolgender Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ein Steuervorteil lukriert werden. Zudem können dadurch die höchstmöglichen Pensionsbeiträge an die Sozialversicherung geleistet werden, die wiederum beim Pensionsantritt zu maximalen Pensionsbezügen führen.

Vom jeweiligen Geschäftsführerbezug sind auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten.

>  Fazit:
Die optimale Höhe des Geschäftsführergehaltes ist jedoch stets anhand der Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Einzelfall zu beurteilen, wobei unter anderem auch kollektivvertragliche Mindestlohnbestimmungen zu beachten sein können. Bei weiterführenden Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer ist ein steuerpflichtiger Sachbezug.

Bei Kapitalgesellschaften gibt es oft Überlegungen, Arbeitnehmern Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich zu übertragen, also zu „schenken“. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit einen Sachbezug darstellt, der einkommensteuerpflichtig ist. Dieser Sachbezug gehört zum sozial-versicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Entgelt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber eine Steuerbefreiung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 3.000,00.

Werden vom Arbeitgeber GmbH-Anteile an Arbeitnehmer übertragen, kommt es im Zeitpunkt der Übergabe zum „Zufluss“ beim Arbeitnehmer. Dies liegt aber nur dann vor, wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer Beteiligung – und damit auch kein Zufluss – liegt daher vor, wenn

  • der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht frei verfügen kann
  • oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt wird
  • oder dem Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nur ein Verfügen über die Erträge aus der Beteiligung für eine bestimmte Zeit (z. B. während der Dauer des Dienstverhältnisses) eingeräumt wird.

Der Arbeitnehmer wird daher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung, wenn etwa dem Arbeitgeber ein Rückkaufsrecht zu einem von vornherein vereinbarten Preis eingeräumt wird. Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zum Marktpreis oder eine bestimmte Sperrfrist (bis zu fünf Jahren) hinsichtlich einer Verwertung der Beteiligung sprechen für sich allein nicht gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers. Auch eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verfügte Behaltefrist führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes zu erfolgen. Die Anwendung des Wiener Verfahrens stellt im Regelfall eine geeignete Ermittlungsform dar.

>  Hinweis:
Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Erträge aus der Beteiligung (z. B. Dividenden) wird aufgrund der Stellung des Arbeitnehmers unterschieden: Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Beteiligung, sind die daraus resultierenden Erträge nach den allgemein geltenden steuerlichen Vorschriften zu behandeln (z. B. Dividenden aus GmbH-Anteilen als endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5 % KESt).

Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet nicht Eigentümer der Beteiligung, weil er sie z. B. zu einem bestimmten Preis bei Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Arbeitgeber übertragen muss, sind die Erträge aus der Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (Miete bzw. Pacht, Umsatzsteuer, Betriebskosten, …), zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Sind Bestandverträge daher auf mehr als drei Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen ein Prozent von der Bemessungsgrundlage.

>  Hinweis:
Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z. B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz wurde eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltungen sowie den EU-weiten automatischen Informationsaustausch über derartige Gestaltungen festgelegt.

Eine Gestaltung ist nach dem EU-Meldepflichtgesetz dann meldepflichtig, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie ist grenzüberschreitend (grundsätzlich min. zwei EU-Mitgliedstaaten oder min. ein EU-Mitgliedstaat und min. ein Drittstaat),
  • weist ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers auf,
  • ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine unbedingt meldepflichtige oder eine bedingt meldepflichtige Gestaltung und
  • wurde zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 in einem ersten Schritt umgesetzt („Altfall“) bzw. wird ab dem 1.7.2020 in einem ersten Schritt konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt, verwaltet oder umgesetzt („Neufall“).

Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Die Meldepflicht ist ausschließlich auf Gestaltungen im Zusammenhang mit direkten Steuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) anwendbar, nicht jedoch mit z. B. Umsatzsteuer oder Gebühren.

Die Mitteilungspflicht trifft in erster Linie den unmittelbaren Intermediär, welcher die meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder verwaltet. Aber auch sogenannte „Hilfsintermediäre“ im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung können betroffen sein.

Zu den Intermediären zählen typischerweise Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Banken, wobei zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich erforderlich ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldepflicht jedoch auf den Steuerpflichtigen übergehen!

Die Meldung hat an die zuständige Stelle im Finanzministerium künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Erste Deadline ist somit Ende Juli 2020. Für Altfälle endet die Frist am 31.8.2020. Die grob fahrlässige Missachtung der Meldeverpflichtung ist mit einer Strafe von bis zu EUR 25.000,00 belegt. Bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt sich der Strafrahmen auf bis zu EUR 50.000,00. Zudem ist zu beachten, dass bei Verstößen keine Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige (mit strafbefreiender Wirkung) besteht.

>  Fazit:
Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine entsprechende Meldepflicht besteht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Sollten in Ihrem Unternehmen – wenn auch in der Vergangenheit – grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht worden sein, empfiehlt es sich jedenfalls, eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Meldepflicht vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Das Coronavirus ist allgegenwärtig und hat sehr rasant unser aller Leben auf den Kopf gestellt.

Diese sehr herausfordernde Zeit wird vermutlich noch länger andauern und muss bestmöglich gemeistert werden.

 

Derzeit beschließt die Regierung täglich Maßnahmen, die unsere Arbeitsweise und das tägliche Leben ständig verändern und wir alle müssen uns an die neuen Situationen anpassen.

 

Auch unsere Kanzlei muss die Arbeitsweise dementsprechend anpassen.

Der Großteil unserer Mitarbeiter wird auf Homeoffice umgestellt.

Ein Journaldienst in der Kanzlei ist für Sie telefonisch unter 02732/85460 erreichbar und die Anrufe werden dementsprechend weitergeleitet.

Ebenso ist unser Notruftelefon (0664/176 176 8) besetzt und Frau Mag. Anita Schreiner-Harml ist unter 0664/233 64 70 für Sie erreichbar.

Selbstverständlich können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren.

 

Bitte haben Sie Verständnis, wenn der persönliche Klientenkontakt weitgehend eingestellt wird.
Falls Sie Unterlagen in der Kanzlei abgeben möchten, melden Sie sich bitte direkt bei Ihrer Sachbearbeiterin.
In Absprache mit uns können Sie Belege in elektronischer Form übermitteln.

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass auch ein Teil unseres Teams in der nächsten Zeit Urlaub und Zeitausgleich konsumieren wird.

Wir ersuchen um Ihr Verständnis sofern sich manche Erledigungen etwas verzögern sollten.

 

Jedenfalls erreichbar für Sie ist unser Sekretariat unter 02732/85460 oder office@eca-schreiner-stiefler.at.

Ihr Anliegen wird an eine Sachbearbeiterin verlässlich weitergeleitet und bearbeitet.

 

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

 

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe

Hier finden Sie die neuesten Informationen über die Hilfsfonds der Regierung.

 

Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.

Am 20.3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel „2. COVID-19-Gesetz“ beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

>  Hinweis:
Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Bespiel für Unterbrechung der Fristen

Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtsmittelfrist am 27.3.2020 enden. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit bis zum 31.5.2020 (ohne Berücksichtigung von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.

Nur in wenigen Ausnahmen kann die Abgabenbehörde in bestimmten Verfahren die Unterbrechung der Frist verhindern.  Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.

Damit sind jedenfalls die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds gemeint.

Wenn die vorläufigen Kredite aus dem Corona Hilfs-Fonds in nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Abdeckung der Fixkosten umgewandelt werden, dann sind diese Fixkosten natürlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei
Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Bei mangelndem Beschäftigungsbedarf in Krisenzeiten bietet sich als Instrument zur Bewältigung der Verbrauch von Urlaub oder Zeitguthaben an.

Der Arbeitnehmer behält den Arbeitsplatz und hat keine Entgelteinbuße. Der Arbeitgeber braucht zwar Liquidität, weil sich die Arbeitskosten nicht kurzfristig verringern, er kann aber Rückstellungen auflösen und muss nach der Krise entsprechend weniger Urlaub gewähren.

Grundsätzlich gilt Vereinbarungspflicht: Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, möglichst schriftlich und dokumentiert.

Dieser Grundsatz wurde nunmehr aufgrund der „Coronavirus-Pandemie“ durchbrochen: Der Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Es ist zu unterscheiden:

Urlaub und Zeitausgleich bei Corona-Kurzarbeit
Der Arbeitgeber muss sich bemühen, dass Arbeitnehmer allfällige Urlaubs- und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit verbrauchen, indem er allen Arbeitnehmern den Verbrauch anbietet. Der Urlaubsverbrauch ist also keine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit!

Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen: „Der Verbrauch von Alturlaub/Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen.“

Urlaub während der Corona-Kurzarbeit: Das Entgelt für Urlaubszeit ist so hoch wie vor Beginn der Kurzarbeit.

>  Hinweis:
Für Arbeitsleistungen, die infolge Urlaub und Zeitausgleich entfallen, gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Achtung: Die Zeit des Urlaubs oder Zeitausgleichs ist bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der Kurzarbeit mit dem Beschäftigungsausmaß vor Beginn der Kurzarbeit, also zu 100 % zu berücksichtigen.

Urlaub und Zeitausgleich ohne Corona-Kurzarbeit
Aufgrund der einschneidenden wirtschaftlichen Einbrüche durch das COVID-19-Maßnahmengesetz kann der Arbeitgeber – abweichend vom Urlaubsgesetz – aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass

  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden. Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.

Mit diesen Regeln können Sie vorhandene Urlaubs- und Zeitguthaben in der Krise passend für Ihre betriebliche Situation unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität gut steuern und die richtigen Maßnahmen für die Zeit nach der Krise setzen. Wir beraten Sie gerne!

Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können ausgesetzt oder unterbrochen werden.

Nach Auskunft des Finanzministeriums (Stand 16.03.2020) werden Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Corona-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen.

Von diesen Maßnahmen ausgenommen sind Amtshandlungen, die von den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten beauftragt wurden sowie solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht rechtswidriger Verhaltensweisen von Abgabepflichtigen begründen.

Dies gilt auch für angezeigte rechtswidrige Verhaltensweisen (bspw. illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel), deren Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde.

>  Tipp:
Sollten Sie in Ihrer betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen sein, setzen wir uns für Sie gerne mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um eine Unterbrechung der Amtshandlung zu erwirken.

Aufgrund der durch das Coronavirus verursachten (vorübergehenden) Betriebsschließungen haben sich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Registrierkasse Fragen ergeben.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu nun informiert, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb.

Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.

Das gilt auch für Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS.

Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.

>  Hinweis:
Als neuer Selbstständiger kann die spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Problem verursachen. Liegen die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit bei vorübergehendem Arbeitslosenbezug und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit im selben Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze, ist – anders als bei Gewerbetreibenden – das Arbeitslosenentgelt im vollen Ausmaß an das AMS zurückzuzahlen.

Um die Verbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen, ermöglichen immer mehr heimische Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Home Office.

Worauf sollen die Arbeitgeber achten, wenn von einem Tag auf den anderen viele Personen von zuhause arbeiten?

Sorgen Sie für Klarheit
Ihre Erwartungen an Erreichbarkeit und zu erledigende Aufgaben im Home Office sind klar an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kommunizieren.

Home Office bedeutet nicht, rund um die Uhr verfügbar zu sein oder arbeiten zu müssen. Es braucht jedenfalls Vereinbarungen über die Zeiten der Verfügbarkeit.

Auch den Kunden sollten die veränderten Arbeitsmodalitäten kommuniziert werden, um für Klarheit hinsichtlich Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und etwaigen Einschränkungen bei Services zu sorgen.

Vereinbaren Sie die Home Office Bedingungen schriftlich
Home Office muss gemeinsam vereinbart werden. Dabei ist eine zeitliche Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt wichtig, damit keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen. Außerdem sollte die Vereinbarung den vorübergehenden Arbeitsort sowie etwaige Kostenübernahmen definieren. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob Home Office bereits in den Datenschutzrichtlinien des Unternehmens geregelt ist.

Während im Büroalltag die Absage eines Teammeetings oft nicht so gravierend ist, sollten sich Führungskräfte mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ausschließlich im Home Office arbeiten, regelmäßig abstimmen und einen engen Kontakt pflegen.

Auch die Mai-Ausgabe unseres ECA Monat ist dem Thema Corona gewidmet.

Bitte beachten Sie, dass die Rahmenbedingungen für Zuschüsse und Garantien aus den Corona Hilfs-Fonds laufend angepasst werden, daher dient der Artikel zum Thema Fixkostenzuschuss im ECA Monat als erster Überblick.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds wurden nach Redaktionsschluss und Druck unseres ECA Monat veröffentlicht.
Den jeweiligen aktuellsten Stand zum Corona-Hilfs-Fonds finden Sie unter https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html als auch https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html.

ECA Monat Mai 2020

Das Register wirtschaftlicher Eigentümer enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger, sowie Änderungen bei bereits im Register gemeldeten Rechtsträgern müssen binnen vier Wochen ab Gründung bzw. nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Eine Fristversäumnis führt automationsunterstützt zu einem Zwangsstrafverfahren, das vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird. Die Meldung hat über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen.

Meldepflichtig sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind und sohin rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ident sind. So sind zum Beispiel OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht grundsätzlich befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Jährliche Überprüfung

Die Rechtsträger haben im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zusätzlich zu den Meldeverpflichtungen eine mindestens jährliche Überprüfung der gemeldeten Daten vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob sich für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- oder Kontrollstruktur ergeben haben. Diese Prüfungshandlung ist zu dokumentieren, um die Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten nachweisen und damit die im WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) vorgesehenen Strafen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten vermeiden zu können.

>  Beachten Sie:
Selbst wenn sich in der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur keine Änderungen ergeben, sind die gemeldeten Daten innerhalb von vier Wochen nach der jährlichen Überprüfung zu bestätigen, indem von der ursprünglichen Meldung ein neues Upload durchgeführt wird.

In der Sachbezugswerte-Verordnung ist kurzfristig eine Übergangsbestimmung aufgenommen worden.

Diese betrifft Firmen-Kfz für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund der Corona-Krise noch nicht zugelassen werden konnten. Bei Erstzulassung dieser Firmen-Kfz bis 30. Mai 2020 kann weiterhin der bis 31. März 2020 geltende (niedrigere) Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmen-Kfz angewendet werden.

Die Abgrenzung, ob eine Verpachtung eines Gastronomiebetriebes vorliegt oder nur das Betriebsgebäude vermietet wird, weil zuvor eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist in der Praxis oft schwierig, hat aber große steuerliche Auswirkungen.

Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit, wenn auch in geänderter Form, weiter andauert.

Somit besteht etwa für Gebäude weiterhin die Möglichkeit, ohne Nachweis der Nutzungsdauer den Abschreibungssatz von 2,5 % geltend zu machen. Weiters besteht bei einer Betriebsverpachtung der Vorteil, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen.

Nachteilig ist jedoch unter Umständen, dass im Rahmen dieser Betriebsverpachtung eine Pflichtversicherung gemäß dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz besteht.

Wann liegt eine Betriebsaufgabe vor?

Ist hingegen die Verpachtung eines Betriebes als Betriebsaufgabe zu qualifizieren, zählen die Pachteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu den außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat zur Folge, dass ohne Nachweis der Nutzungsdauer der Abschreibungssatz für Gebäude nur 1,5 % beträgt und der Gewinnfreibetrag nicht mehr zusteht. In diesem Fall entfällt jedoch auch eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Die Finanzverwaltung unterstellt beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe, wobei auf die Gesamtheit der Gegebenheiten abzustellen ist:

  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
  • Löschung der Firma im Firmenbuch.
  • Hohes Alter und ein angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters.
  • Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter.
  • Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss eines Kündigungrechts.
  • Kündigung bzw. Abbau der Arbeitnehmer.

Besteuerung der stillen Reserven

Liegt eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Vermietung des Gebäudes vor, müssen die stillen Reserven im Vermögen aufgedeckt und versteuert werden. Unter „stille Reserven“ wird die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert eines Wirtschaftsgutes  verstanden. Die Neuzuordnung des ehemaligen Betriebsgebäudes zum ertragsteuerlichen Privatvermögen löst eine Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes mit dem „Immobilienertragsteuersatz“ von 30 % aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für das Gebäude jedoch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Die Einordnung als Verpachtung oder Betriebsaufgabe mit anschließender Vermietung des Gebäudes hat somit weitreichende steuerliche Folgen. Sollten Sie überlegen, Ihren Gastronomiebetrieb zu verpachten, unterstützen wir Sie gerne bei der steueroptimalen Umsetzung.

Die ECA Schreiner und Stiefler Steuerberatungsgruppe hat sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Thema betriebliche Gesundheit auseinandergesetzt.
Für das erfolgreich durchgeführte „BFG-Projekt“ bzw. dessen nachhaltige Implementierung in den Betrieb erhielten wir die Gütesiegel-Urkunde sowie eine Plakette.

Das BGF-Gütesiegel stellt ein nach außen hin sichtbares Zeichen dar, dass in einem Unternehmen Konzepte und Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) Anwendung finden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Abgrenzung zwischen Vermietung von Ferienwohnungen und Urlaub am Bauernhof klargestellt.

Die Zimmervermietung mit Frühstück ist steuerlich als Urlaub am Bauernhof zu behandeln, sofern nicht mehr als zehn Betten vermietet werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen (nur Endreinigung und keine Verabreichung von Frühstück) stellt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. So weit, so klar.

Konzept „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlicher Nebenerwerb

Im zu entscheidenden Fall wurden zwei Ferienwohnungen (eine mit vier, eine mit fünf Betten) an Touristen vermietet. Ein Frühstück wurde nicht verabreicht. Die Gäste, die die Ferienwohnungen mieteten, konnten den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie konnten auch den Bauern begleiten, wenn dieser sich auf der Alm um das Vieh kümmerte. Auch den Kindern wurde ein Freizeitprogramm (z. B. „Heuschlachten“, Traktorfahren, Streicheln, Füttern und Striegeln von Tieren) geboten.

Der Landwirt behandelte die Vermietung der Ferienwohnungen als land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Landwirtschaft war „vollpauschaliert“ und er erzielte hier Verluste. Diese Verluste glich der Landwirt mit den positiven Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus den Ferienwohnungen aus.

Hätte er die Ferienwohnungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet, so wäre ein Ausgleich nicht möglich gewesen, da im Rahmen der Vollpauschalierung steuerlich keine Verluste entstehen können. Es wären also die positiven Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen übriggeblieben und zu versteuern gewesen. Das Finanzamt ordnete die Ferienwohnungsvermietung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und es kam zu einer entsprechenden Steuervorschreibung.

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Der Landwirt brachte eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein. Dieses gab der Beschwerde Folge. Es wertete die Ferienwohnungsvermietung im Rahmen des Konzepts „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Zwar erreichten die Umsätze aus der Vermietung 32 % bis 44 % der Gesamteinnahmen, was an sich gegen eine untergeordnete Tätigkeit sprechen würde. Die gegenständliche Vermietung nehme aber weniger als 10 % der Arbeitszeit in Anspruch und erfordere nur einen geringen laufenden finanziellen Einsatz, woraus sich die Unterordnung ergebe.

Amtsbeschwerde an den VwGH

Das Finanzamt erhob daraufhin eine Amtsbeschwerde an den VwGH und begründete diese mit dem Fehlen des Frühstückes. Der VwGH wies darauf hin, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb einen engen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufweisen muss und nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ferienwohnungsvermietung läuft typischerweise unpersönlicher als die Zimmervermietung ab.

Im gegenständlichen Fall war eine persönliche Beziehung durch die Einbindung der Gäste in die Landwirtschaft gegeben. Die untergeordnete Bedeutung ist gegeben, wenn die Ferienwohnungen nicht mehr als zehn Betten umfassen. Bei mehr als zehn Betten schließt der VwGH einen Nebenerwerb ebenso nicht aus. Es ist aber eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, ob die Unterordnung der Nebentätigkeit gegeben ist.

>  Tipp:
Die Vermietung von Ferienwohnungen durch Landwirte kann bei gegebener Unterordnung und einem Konnex zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu landwirtschaftlichen Nebeneinkünften führen.

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.

Für steuerlich begünstigte („gemeinnützige“) Vereine bestehen aus abgabenrechtlicher Sicht zahlreiche Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen. Dies kann im Einzelfall etwa auch für die Gewährung von Vorteilen und Bezügen des Vereins an seine Funktionäre, Vereinsmitglieder und sonstige Helfer gelten. Eine besondere Befreiungsbestimmung besteht bei „Zuwendungen“ eines Sportvereins zur Abgeltung von Reiseaufwendungen seiner Sportler und Sportbetreuer.

Keine Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbe-
treuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind in Höhe von EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Unter denselben Voraussetzungen unterliegen derartige pauschale Reisaufwandsentschädigungen auch nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, wobei es dafür zusätzlich erforderlich ist, dass es sich bei der sportlichen Tätigkeit lediglich um einen Nebenberuf handelt.

Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Verein einzeln aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt nur ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.

Abgrenzung zu Gehaltszahlungen

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, dann ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorliegen. Ein monatliches (fixes) Gehalt ist somit nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen gegebenenfalls zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

COVID-19-Regelung

Trotz des Entfalls von gemeinsamen Trainings und Wettkämpfen (und damit von Einsatztagen) können begünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt wurden und damit keine Einsatztage stattfinden konnten. Allerdings müssen alle Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von EUR 60,00 bzw. Monatsgrenze von EUR 540,00) für den begünstigten Bezug erfüllt sein. Diese Ausnahmeregelung gilt für Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt waren.

>  Tipp:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung, ob begünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zur Auszahlung gebracht werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, unter Umständen im Folgejahr berücksich-tigt werden können.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind nur eingeschränkt verwertbar.

Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es besteht auf Antrag jedoch die Möglichkeit, den Gewinn mit den anderen Einkünften zum Tarifsteuersatz besteuern zu lassen (Regelbesteuerungsoption). Dies ist vorteilhaft, soweit der durchschnittliche Steuersatz des Veräußerers niedriger als 30 Prozent ist.

Vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Anschaffungskosten

Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Betreffend die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

 bei sogenannten „Neu-Grundstücken“ werden die tatsächlichen Anschaffungskosten zum Ansatz gebracht
 bei „Alt-Grundstücken“ werden entweder 86 % des Veräußerungserlöses oder 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt (pauschale Einkünfteermittlung).

Ein Verlust aus einer Grundstücksveräußerung kann nur im Wege einer Regeleinkünfteermittlung (Veräusserungserlös abzüglich tatsächliche Anschaffungskosten) festgestellt werden.

Führen private Grundstücksveräußerungen zu einem Verlust, so kann dieser mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden.

Ein verbleibender Verlust ist auf 60 % zu kürzen und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder im selben Jahr oder verteilt auf 15 Jahre ausgleichsfähig.
Die Verlustausgleichsbeschränkungen gelten auch bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption.

Entscheidung des VwGH

In einem aktuellen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass im Folgejahr auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, berücksichtigt werden können, soweit ursprünglich ein Veräußerungsgewinn erzielt und dieser auch tatsächlich besteuert wurde.

>  Tipp:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Verwertung von Verlusten aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Dennoch ermöglichen es die Regelungen der Bundesabgabenordnung, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten eines Steuerpflichtigen die Rechtskraft durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.

Ein rechtskräftiger Abgabenbescheid liegt dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch durch Antrag von Seiten des Steuerpflichtigen oder durch die Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (maximal 10 Jahre) wiedereröffnet werden.

Für eine Wiederaufnahme müssen folgende Gründe vorliegen:

 der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
 Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
 der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten.

Amtswegige Wiederaufnahme

Im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme ist zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde ist es, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen. Es ist offenzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.

In der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Verweist die Finanzverwaltung in der Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Dazu hat das BFG in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Diesbezüglich ist noch eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.

>  Tipp:
Beachten Sie, ob die Finanzverwaltung im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens eine ordnungsgemäße Begründung im Bescheid anführt.

Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein betriebliches Sommerfest kann daher trotz „COVID-19-Pandemie“ stattfinden und eine Gelegenheit bieten, um Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in dieser Krisenzeit zu intensivieren und die Basis für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.

In welchem Ausmaß die Kosten für ein solches Fest abzugsfähig sind, hängt von der sogenannten „Repräsentationskomponente“ ab.

Ungekürzt abzugsfähige Aufwendungen

Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten im Rahmen eines Sommerfests, die nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen, weil diese unmittelbar ein Bestandteil der Unternehmensleistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unternehmensleistung stehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Bewirtung

im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung steht und dafür fast ausschließlich betriebliche Gründe wie zum Beispiel die Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
anlässlich einer Produktschulung erfolgt, oder
im Rahmen eines Events eingebettet ist und Event-Marketing Teil des Marketingkonzeptes des Unternehmens ist.

Ungekürzt abzugsfähig sind auch Aufwendungen für ein betriebliches Sommerfest für Mitarbeiter. Bei einem solchen Fest steht der informelle Mitarbeiterkontakt im Vordergrund und überwiegt damit das betriebliche Interesse.

Gekürzt abzugsfähige Aufwendungen

Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig. Zur Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie wurde die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen, befristet bis 31.12.2020, auf 75 % erhöht.

Von einer untergeordneten Repräsentationskomponente geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn die Bewirtung von Geschäftspartnern einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Aufwendungen für ein Arbeitsessen im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer laufenden Geschäftsbeziehung.

> Anmerkung:
Umsatzsteuerrechtlich hat die ertragsteuerliche Kürzung keine Auswirkung. Besteht grundsätzlich Vorsteuerabzugsberechtigung, können die Vorsteuern, die mit diesen teilweise abzugsberechtigten Bewirtungsaufwendungen anfallen, zur Gänze geltend gemacht werden.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Dient eine Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist diese Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, sind damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

Bei Bewirtungen im Rahmen von Bällen, Konzerten oder Theaterveranstaltungen sowie einer Feier anlässlich des Geburtstags des Unternehmers steht nach Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung die Repräsentation im Regelfall im Vordergrund. Aufwendungen für derartige Bewirtungen sind daher ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

> Tipp:
Inwieweit Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Entsprechende Aufzeichnungen über die betriebliche oder berufliche Veranlassung sind zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit zu führen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Vermietung einer Wohnung über die Internetplattform „Airbnb“ eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt. Mit der Beurteilung einer derartigen Vermietungstätigkeit als Beherbergung im Sinne des Gewerberechts ist für den Vermieter eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer verbunden. Wie im Entscheidungsfall kann den Vermieter eine Strafe für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung treffen.

Vermietung oder gewerbliche Beherbergung

Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist unter anderem maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum mit einer gewerblichen Beherbergung üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Es ist dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen.

Sachverhalt der aktuellen Entscheidung

Im gegenständlichen Fall bot der Vermieter drei Wohnungen für touristische Zwecke auf einer Website unter dem Motto
„… ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer …“ an.

Gemäß Website des Vermieters wurden die Wohnungen mit dem vorhandenen Inventar zur Verfügung gestellt, das unter anderem eine Küche samt Küchengeräten, ein TV-Gerät, kostenlosen Internetzugang sowie die Mitbenützung einer Waschküche inkludierte. Weiters wurde auch Shampoo und Waschmittel bereitgestellt.

Als Kontaktperson vor Ort für Notfälle wurde die Schwester des Vermieters angegeben. Die Endreinigung wurde vom Vermieter organisiert und durch eine Person vor Ort durchgeführt. Der Vermieter selbst war seit Beginn der Vermietung der Wohnungen über „Airbnb“ kein einziges Mal vor Ort.

Die Gäste hatten für diese Leistungen einen Pauschalpreis zuzüglich einer Reinigungsgebühr zu bezahlen und hatten das Recht auf jederzeitige Stornierung der Buchung.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass in diesem Fall die Grenze zur bloßen Wohnraumvermietung überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich war.

Nach Ansicht des VwGH muss der Vermieter für die Erbringung von Dienstleistungen nicht vor Ort sein; diese können auch von einem Dritten erbracht werden und fordern nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit. Darüber hinaus ist die Frage, welche Dienstleistungen üblich sind und somit vom Kunden erwartet werden, nach der Art des Beherbergungsbetriebes zu beurteilen.

Bei der Anmietung einer Wohnung über die Internetplattform „Airbnb“ erwarten Gäste üblicherweise zusätzliche Dienstleistungen nur in geringem Ausmaß. Darüber hinaus weist das Anbieten von Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken in der Regel für kurze Aufenthaltsdauern auf einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb hin.

All diese Umstände veranlassten den VwGH, die Bestrafung des Vermieters zu bestätigen, der entgeltlich, selbständig und regelmäßig Gäste in Ferienwohnungen beherbergt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

Ergänzend zu beachten

Die Vermietung von Wohnungen kann nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht zu beurteilen. Weiters sind die in den Bundesländern unterschiedlich geregelten Tourismus- und Aufenthaltsabgabepflichten zu beachten.

> Tipp:
Wenn Sie beabsichtigen, Räumlichkeiten über eine Internetplattform zur Vermietung anzubieten, sprechen Sie mit uns, damit im Vorfeld die damit verbundenen öffentlichrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und abgaben- sowie beitragsrechtlichen Konsequenzen im Vorfeld entsprechend abgeklärt werden können.

Auch die Verwendung von einem im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer Normverbrauchsabgabepflicht (NoVA-Pflicht) führen.

Eintritt der NoVA-Pflicht

Ist ein PKW nicht in Österreich zugelassen, sondern wird mit ausländischem Kennzeichen in Österreich von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet, ist bis zum Gegenbeweis dieses Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Zulassung dieses Kraftfahrzeugs in Österreich und damit auch die NoVA-Pflicht. Die NoVA-Pflicht tritt jedoch in einem solchen Fall nur dann ein, wenn der im Ausland zugelassene PKW länger als ein Monat ab der erstmaligen Einbringung in Österreich auch in Österreich verwendet wird. Eine vorübergehende Verbringung des PKW aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Einmonatsfrist nicht.

Keine NoVA-Pflicht bei Pendlern

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei ausländischen Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern wie Erntehelfern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges der Familienwohnsitz im Ausland anzusehen. Somit entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung für die Zulassung solcher Fahrzeuge in Österreich und auch eine ansonsten damit verbundene NoVA-Pflicht.

Beispiel: Ein polnischer Gastarbeiter arbeitet ganzjährig in Österreich und fährt jedes zweite Wochenende zu seiner Familie nach Warschau. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung (Nebenwohnsitz), von der aus er täglich mit seinem Pkw mit polnischem Kennzeichen zu seiner österreichischen Arbeitsstätte fährt. In einem solchen Fall ist kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und es besteht keine inländische Zulassungspflicht, womit auch keine NoVA abzuführen ist.

Keine NoVA-Pflicht bei ausländischen Dienstgeberfahrzeugen

Auch die Überlassung von Fahrzeugen eines ausländischen Arbeitgebers an einen seiner inländischen Arbeitnehmer löst bei Nichtbestand einer Betriebsstätte im Inland keine NoVA-Pflicht aus, sofern der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland angenommen werden kann. Damit beim PKW ein dauernder Standort im Ausland angenommen werden kann, muss der PKW mindestens zu 80 % betrieblichen Fahrten dienen.

In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Für den Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche „Praktikanten“ bei der Sozialversicherung anzumelden und wie diese zu entlohnen sind.

Für die korrekte sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einordnung der Beschäftigung eines sogenannten „Ferialpraktikanten“ ist zu unterscheiden, ob es sich bei diesem um einen Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld, einen Volontär oder einen Ferialarbeitnehmer handelt und ob für das betreffende Beschäftigungsverhältnis eine kollektivvertragliche Regelung zu beachten ist.

> Tipp:
In unserem ECA Wissen „Beschäftigungsformen für Praktikanten“ 06/2019 nehmen wir zu diesem komplexen Thema im Überblick Stellung. Gerne stehen wir Ihnen für Auskünfte zur Verfügung oder senden Ihnen diese Ausgabe unseres ECA Wissen zu.

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten ist es erforderlich, das Ertrags- und das Umsatzsteuerrecht zu trennen.

Umsatzsteuerrecht

 Geschäftsessen sind grundsätzlich zu 100% vorsteuerabzugsfähig, sofern sie für Werbezwecke dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt.
Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss der Steuerpflichtige für jede Ausgabe beweisen können.
Wie bereits berichtet, wurde für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuer in der Gastronomie auf 5% gesenkt.
Damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

Ertragssteuerrecht

Hier muss zwischen Werbe- und Repräsentationsaufwand unterschieden werden.
Dient ein Geschäftsessen für Werbezwecke, muss über Produkte oder Leistungen eines Unternehmens informiert werden. Aufwendungen für Werbung haben das Ziel, mögliche Neukunden oder Aufträge zu akquirieren.
Aufwendungen, die getätigt werden, um geschäftliche Kontakte aufzunehmen und diese zu pflegen sind grundsätzlich Repräsentationsaufwendungen.

Zur Gänze abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
  • einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

 

Im Rahmen des „Wirtshaus-Paket“ zur Förderung der durch die Coronakrise besonders betroffenen Gastronomie, wurde unter anderem auch die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% erhöht.

Die erhöhte Absetzbarkeit der Ausgaben für Geschäftsessen ist zeitlich befristet von 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind sämtliche Bewirtungskosten, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.

 

Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Dieser ist ein sogenannter Stufentarif und progressiv ausgestaltet.
Das bedeutet, je höher das Einkommen, desto höher auch die Steuerbelastung.

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 rückwirkend
ab 01.01.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt.
Die Gültigkeit des Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensteile über € 1 Mio. wird bis zum Jahr 2025 verlängert.

Je nach Höhe des Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden.
Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe gerechnet werden muss.

Die Einkommensteuer nach Tarif kann anhand einer Formel berechnet werden.

Beispiele:

Erzielt jemand ein jährliches Einkommen von € 25.000,00, so beträgt die Einkommensteuer nach Tarif € 3.850,00 (€ 25.000,00 x 35% abzüglich € 4.900,00).

Für eine Person mit einem Jahreseinkommen von € 75.000,00 beträgt die Einkommensteuer nach Tarif € 25.330,00 (€ 75.000,00 x 48% abzüglich € 10.670,00).

Dies ist nur das grundsätzliche Berechnungsschema für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen, Freibeträgen, Hälftesatz oder Ähnlichem.

 

Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters vorgenommen werden.

Mieterinvestitionen, zu denen der Mieter berechtigt war, werden diesem steuerlich dann zugerechnet und führen somit zu einer steuermindernden Berücksichtigung, wenn

  • keine Verrechnung mit dem Mietzins erfolgt oder
  • der Mieter die Investition bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder
  • wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.

Wenn die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, führen diese Mieterinvestitionen auf Ebene des Vermieters erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu einer steuerpflichtigen Einnahme. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Gebäudewertes mit und ohne Mieterinvestitionen im Zeitpunkt des Zuflusses.

Investitionen, die der Mieter jedoch aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vornehmen muss oder eine Gegenleistung im Rahmen des Bestandsverhältnisses darstellen (z. B. Verrechnung mit dem Mietzins oder eine Investition im Interesse des Vermieters), müssen vom Vermieter bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition als Einnahme versteuert werden.

Mieterinvestitionen dürfen jedoch nicht als sofortiger Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen vom Mieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch auf die voraussichtliche Mietdauer, verteilt werden. Weiters könnte in diesem Zusammenhang auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich – jedenfalls aber vor Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt – erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen Abgabenerhöhung zu vermeiden.

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Steuernachzahlungen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzliche Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Einschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem von einem Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, soll nämlich ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.

Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt

  • 5 % bis zu einem Mehrbetrag von EUR 33.000,00,
  • 15 % bei einem Mehrbetrag ab EUR 33.000,00,
  • 20 % ab EUR 100.000,00 und
  • 30 % ab EUR 250.000,00.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im Erkenntnis des VwGH geht es um die Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde. Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des VwGH bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung als solche „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet wird, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.

Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Geltendmachung als Betriebsausgabe.

Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung an einen anderen Unternehmer Umsatzsteuer aus, kann der leistungsempfangende Unternehmer diese als Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug steht jedoch dann nicht zu, wenn der leistungsempfangende Unternehmer wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.

Der leistungsempfangende Unternehmer hat in einem ersten Schritt jedoch den vollen Brutto-Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer) zu bezahlen, der bei betrieblicher Veranlassung für ertragsteuerliche Zwecke auch als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann.

VwGH hat entschieden

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die aufgrund eines Umsatzsteuerbetruges aberkannten Vorsteuern auch bei Kenntnis des leistungsempfangenden Unternehmers über die beabsichtigte Steuerhinterziehung Betriebsausgaben darstellen.
Werden nämlich in betrügerischer Absicht Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht vom rechnungsausstellenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erbracht wurden, und wird darüber hinaus die dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt, so ist dem leistungsempfangenden Unternehmer aufgrund eines derartigen Betrugsszenarios jedenfalls der Vorsteuerabzug zu untersagen.

Dies ändert nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer beabsichtigt, die Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Entgelts zwar zu vereinnahmen, nicht jedoch an das Finanzamt abzuführen. Der leistungsempfangende Unternehmer ist zivilrechtlich somit dazu verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen und trägt damit (bei tatsächlichem Zahlungsfluss) auch wirtschaftlich den erhöhten Aufwand, den er bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgabe ertragsteuerlich geltend machen kann.

Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis

Erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern bestehen nach Ansicht des VwGH jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller keine Leistung an ihn erbracht hat und die ausgewiesene Umsatzsteuer rechtswidrig auch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Davon wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn – wie im Anlassfall – Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis (Verwandtschaft) stehen.

Der VwGH bezweifelte die betriebliche Veranlassung, da der Rechnungsempfänger einerseits bereit war, den vollen Bruttobetrag zu bezahlen und das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges in Kauf zu nehmen. Andrerseits wusste er auch noch um die erhöhte Gewinnmarge seines Geschäftspartners infolge der geplanten Nichtentrichtung der Umsatzsteuer.

Hat der Leistungsempfänger daher Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, so droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch jener der Geltendmachung der aberkannten Vorsteuerbeträge für ertragsteuerliche Zwecke.

> Tipp:
Um nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Geschäftspartners (etwa durch UID-Abfrage
Stufe 1/Stufe 2 über FinanzOnline, Scheinunternehmer-Liste über die Homepage des Finanzministeriums, HFU-Liste im Baubereich) vorzunehmen.

Wenn sich der Familienbonus Plus bei einem Antragsteller steuerlich gar nicht auswirken würde, kann dieser, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019, nachträglich darauf verzichten, damit sich der Familienbonus Plus beim zweiten Antragsberechtigten bis zur Gänze auswirken kann.

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu EUR 125,00 (bis zu EUR 1.500,00 im Jahr) erreicht werden kann.

Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.

Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu fünf Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Familienbonus Plus nochmals beantragen?

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

>  Achtung:
Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezogen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:

Elternteil A hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50 %) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter EUR 11.000,00 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2019 erwächst in Rechtskraft. Drei Jahre später führt der Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50 % somit nur EUR 750,00) zu. Da die Familie nunmehr von der Möglichkeit des nachträglichen Verzichts erfährt, zieht A daher im Jahr 2022 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100 %) beantragen, sodass der volle Steuervorteil in Höhe von EUR 1.500,00 für das Jahr 2019 geltend gemacht werden kann.

>  Tipp:
Sollte sich daher erst nachträglich herausstellen, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil nicht gänzlich auswirkt, kann ein Verzicht auf den Familienbonus Plus innerhalb von fünf Jahren zugunsten des anderen Elternteils durchaus sinnvoll sein und zur Steueroptimierung innerhalb der Familie führen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss.

Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc.).

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.

Hinweis:
Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2020 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Unternehmern dabei als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

 Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2020 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Für bestimmte Investitionen ab 1.7.2020 kann alternativ zur linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Auch bei Vornahme einer degressiven Abschreibung bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht.

 Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 800,00 exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie etwa Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die EUR 800,00-Grenze inklusive Umsatzsteuer.

 Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren.

Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13 %igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal EUR 45.350,00 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00 steht jedenfalls ein Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,00 zu. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.

Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrem Steuerberater den voraussichtlichen Gewinn 2020 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 2020 (d. h. aus den drei betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann ein solcher Verlustrücktrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Eine Empfängerbenennung darf von der Finanz nicht verlangt werden, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

Betriebsausgaben sind all jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb eines Unternehmens veranlasst sind, wie z. B. Abschreibung für Abnutzung, Miete für die Geschäftsräume, Personalkosten, etc. Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher voll zu versteuern sind jedoch Ausgaben, deren Empfänger gegenüber der Finanz unbekannt bleiben.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlungen für Betriebsausgaben zu nennen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und erhöht somit den Gewinn. Die Finanz kann somit die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung ablehnen, solange nicht sichergestellt ist, dass die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger besteuert werden können, weil der Steuerpflichtige den Empfänger nicht nennt.

Angabe des vollen Namens und der Adresse

Der Empfänger ist genau zu benennen, sodass er ohne Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann. Zur genauen Benennung des Empfängers gehört die Angabe des vollen Namens (der Firma) und der Adresse, sodass der Empfänger ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen der Finanzverwaltung festgestellt werden kann. Die Sorgfaltspflicht eines in der Baubranche tätigen Unternehmens bei der Empfängerbenennung darf nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aber nicht überspannt werden.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, die vom Unternehmer genannten Subunternehmer seien „Scheinfirmen“, die nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlung sind. Das Unternehmen sei daher nicht der Verpflichtung zur Empfängernennung nachgekommen und somit sei auch keine Geltendmachung der Zahlungen an diese Firmen als Betriebsausgabe möglich.

VwGH widersprach der Finanz

In einer aktuellen Entscheidung stellte der VwGH fest, dass der Auftrag zur Empfängerbenennung von der Finanzverwaltung nicht erteilt werden darf, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, trotz entsprechender Sorgfalt unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

Das Unternehmen hatte Einsicht in Firmenbuch und Auftragskataster genommen und sich Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbescheine, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse geben lassen. Dass der Unternehmer nicht geprüft hat, ob der Subunternehmer an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse seinen Sitz und seine betrieblichen Einrichtungen hat und zur Erbringung der bestellten Leistung in der Lage ist, kann nicht ohne nähere Begründung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Der VwGH widersprach somit der Ansicht der Finanzverwaltung.

Ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und erkennt er nicht, dass er bei der Auswahl seiner Subunternehmen an Scheinfirmen geraten ist, so ist ihm der Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängernennung nicht zu versagen.

Tipp:
Um nachteilige Folgen einer Geschäftsbeziehung zu vermeiden, sollten stets alle möglichen Unterlagen (Abfrage UID, Abfrage Firmenbuch, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Gebietskrankenkasse) des Geschäftspartners geprüft und aufbewahrt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter-Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben.

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Allerdings erfolgt erst seit dem Jahr 2020 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter-Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben. Die SVS hat diese Möglichkeit für Gewinnausschüttungen, die seit dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

Nachzahlung von GSVG-Beiträgen

Aufgrund der rückwirkenden Zugriffs-Möglichkeit kann es zu einer Nachzahlung von GSVG-Beiträgen insbesondere bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführern kommen, welche einen relativ niedrigen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten, aber hohe Gewinnausschüttungen bezogen haben. Dies deswegen, weil unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttung von der SVS Beiträge bis zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180,00) vorgeschrieben werden können.

Aufgrund des neuen automatischen Datenaustausches sollten nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS gemeldet werden. Folgende Ausschüttungen sollten nicht der Beitragspflicht unterliegen:

 Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufenden Geschäftsführerbezug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180,00) bereits erreicht haben

 Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG versichert sind

 Ausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder z. B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind

Tipp:
Soweit Sie die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 EUR 75.180,00) nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen für die Zukunft, ein Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zu überlegen. Somit unterliegen die Ausschüttungen, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, nicht der Sozialversicherungspflicht.

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können auch nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher geboten.

Unentgeltliche Vorgänge (z. B. Schenkungen) lösen grundsätzlich keine Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus. Gehen jedoch mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft auch Verbindlichkeiten über oder müssen für die Schenkung des Grundstückes Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, die der ImmoESt unterliegen kann.

Aus steuerlicher Sicht liegt dabei entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang vor, welcher ImmoESt auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang. Ein unentgeltlicher Übergang wird vor allem dann angenommen, wenn die Gegenleistungen weniger als 50 % des gemeinen Wertes der Liegenschaft betragen.

Beispiel:
Der Vater überträgt seinem Sohn eine Liegenschaft mit einem Wert in Höhe von EUR 100.000,00. Zugleich wird der Sohn verpflichtet, an seine Schwester eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 60.000,00 zu leisten. Die Ausgleichszahlung beträgt mehr als 50 % des gemeinen Wertes des Grundstückes.

Der Veräußerungserlös unterliegt in diesem Fall der ImmoESt. Viel schwerer wiegt aber in vielen Fällen der Verlust der „Altvermögenseigenschaft“. Bei einer Schenkung von Altvermögen muss der Erwerber bei einer späteren Veräußerung nur 4,2 % ImmoESt vom Erlös bezahlen. Im Beispielfall wäre aber bei einem späteren Verkauf durch den Sohn die Differenz zwischen dem Kaufpreis von EUR 60.000,00 und dem Verkaufserlös voll, also mit einem Steuersatz von 30 %, zu versteuern, was ein Vielfaches der pauschalen Steuer ausmachen kann.

Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist abhängig davon, ob es ein Betriebsgebäude oder ein Privatgebäude ist.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten grundsätzlich gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer (in der Regel mittels Gutachten) nachgewiesen wird. Um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, haben solche Gutachten bestimmte Angaben zu enthalten, die im Einzelfall nicht immer einfach zu erfüllen sind.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 % pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen die AfA bis zu 1,5 %. Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, beträgt der AfA-Satz 2 %. Bei Gebäuden in Leichtbauweise wird eine AfA von bis zu 4 % p.a. anerkannt.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird vermietet, so beträgt die AfA, unabhängig von der Gebäudenutzung durch den Mieter, 1,5 % pro Jahr. Bei Errichtung vor 1915 besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2 % heranzuziehen.

Eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer kann durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Bauzustand nachgewiesen werden.
Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde. Das bedeutet, dass es dem Finanzamt freisteht, ein Gegengutachten zu erstellen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass Umstände, die eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtfertigen, etwa ein schlechter Bauzustand, eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme seien. Aus dem konkret vorgelegten Gutachten waren jedoch keine Angaben über Gebäudebeeinträchtigungen bzw. Baumängel ersichtlich. Einzig der Verweis auf die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung der Gebäude stellte keinen Baumangel im Sinne der Rechtsprechung dar. Daher verneinte das BFG ein Abweichen von der gesetzlichen Nutzungsdauer.

Werden gemischt (privat und betrieblich) genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit.

Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

Gebäude sind in betrieblichen und in privaten Teil aufzuteilen

Werden abgrenzbare Teile eines Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude steuerlich aufzuteilen. Die Beurteilung hat dabei in einem ersten Schritt nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen:

 Beträgt die private Nutzung weniger als 20 % der Gesamtnutzfläche, wird das gesamte Gebäude zu Betriebsvermögen.

 Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 20 % der Gesamtnutzfläche, bleibt das Gebäude privates Vermögen.

 Bei einer betrieblichen Nutzung von 20 % bis maximal 80 %  ist das Gebäude aus steuerlicher Sicht in einen betrieblichen und einen privaten Gebäudeteil „aufzuteilen“.

Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist vorerst für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw. der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich. Somit ist man in dieser Phase geneigt, eher mehr Fläche des Hauses betrieblich zu nutzen.

Im Falle eines späteren Verkaufs ist die betriebliche Nutzung jedoch entscheidend für den Anfall bzw. die Höhe der Immobilien-Ertragsteuer (IMMO-ESt). Hier kommt es zu folgender Regel:

Betriebliche Nutzung weniger als 20 %

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15 % seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht (IMMO-ESt) ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Betriebliche Nutzung zwischen 20 % und 33 %

Werden hingegen etwa 25 % der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Für diesen betrieblich genutzten Teil ist die Hauptwohnsitzbefreiung nicht mehr anwendbar und damit Teil des Veräußerungsgewinns. Lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung bleibt durch die Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei.

Betriebliche Nutzung von mehr als 33 %

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33 % der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu. Die Befreiung beim Verkauf einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken dienen.

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung.

Tipp:
Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und es ist vor allem die steuerliche Behandlung im Falle des Verkaufs immer mit zu planen.

Die Lieferschwelle gilt ab 1.7.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände durch einen Unternehmer von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Private (Nichtunternehmer) versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferant an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung umsatzsteuerlich ab dem 1.7.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Bisher kannten wir für solche Fälle die sogenannte Lieferschwelle. Das hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer erst dann im (EU-)Ausland geschuldet wurde, wenn eine bestimmte Umsatzhöhe, die man in dem jeweiligen Land erzielte, überschritten wurde. Ab 1.7.2021 gibt es die Lieferschwelle nicht mehr. Für österreichische Unternehmer wird es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland kommen. Damit verbunden ist neben der Anwendung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften vor allem die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in den jeweiligen Ländern. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Verbleibende Ausnahmeregel

Bisher ist die Lieferschwelle pro Mitgliedstaat zu beachten. Betraglich liegt die Lieferschwelle zumeist bei EUR 100.000,00
– manchmal auch deutlich darunter. Ab dem 1.7.2021 muss man beim Versandhandel nicht mehr die jeweils maßgebliche Lieferschwelle pro Mitgliedstaat beachten, sondern lediglich prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen (an Nichtunternehmer) den Betrag von EUR 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze wird die Registrierung im jeweils betroffenen Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Um die Konjunktur durch Investitionsanreize zu stärken, wurde für Investitionen ab 1.7.2020 bis 31.12.2021 eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % vom (Rest-)Buchwert eingeführt, die wahlweise zur sonst üblichen linearen Abschreibung vorgenommen werden kann.

Wie so oft, sind bestimmte Wirtschaftsgüter von dieser – vor allem im ersten Jahr sehr hohen – Abschreibung ausgenommen: nämlich Gebäude, Firmenwerte, PKW und Kombis (nicht jedoch E-Autos), unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

Für Gebäude wurde eine Spezialregel geschaffen. Gebäude, die ab dem 1.7.2020 angeschafft oder hergestellt werden, können beschleunigt abgeschrieben werden. Im Jahr der erstmaligen Abschreibung beträgt der Abschreibungssatz das Dreifache und im Folgejahr das Zweifache des jeweiligen AfA-Satzes.

Bei Betriebsgebäuden beträgt der Abschreibungssatz daher im ersten Jahr 7,5 % und im Folgejahr 5 %. Ab dem dritten Jahr wieder wie gewohnt 2,5 %.

 

Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in Kryptowährungen sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten Kryptowährungen als sonstige unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und werden derzeit auch nicht als offizielle Währung anerkannt.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung.

In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräußerungspreis (der Kryptowährung) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der aktuelle Tageskurs des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen.

Die innerhalb der Jahresfrist somit erzielten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif. Spekulationseinkünfte von insgesamt bis zu EUR 440,00 im Kalenderjahr bleiben hingegen steuerfrei.

Verlustausgleich innerhalb eines Jahres

Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungszeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (sogenannte First in – First out-Methode).

Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste, so können diese eingeschränkt nur innerhalb eines Jahres und nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen (und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen) werden.

Liegt hingegen eine zinstragende Veranlagung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt wird), so stellen etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus lukrierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) ausgeglichen werden.

2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Davon abweichend sind im Betriebsvermögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryptowährungen bei bilanzierenden Unternehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die allenfalls entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online-Börse für Krypto-Assets oder beim Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten jedenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Steuerpflicht bei Investments in Kryptowährungen eintritt und unter welchen Voraussetzungen bereits eine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Krypto-Assets verwirklicht wird, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung auf mögliche Risiken im Vorfeld des Investments unumgänglich macht.

Am 27. Jänner wurden nach dem Ministerrat Eckpfeiler eines Home-Office-Pakets präsentiert. Die in Ausarbeitung befindlichen Homeoffice-Regeln werden sowohl steuerrechtliche wie auch arbeitsrechtliche Komponenten beinhalten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Eckpunkte zu den kommenden rechtlichen Vorgaben für eine Arbeit im Homeoffice.

Freiwilligkeit

Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen. Für die Gültigkeit der Homeoffice-Vereinbarung soll Schriftlichkeit vorgesehen werden. Homeoffice-Vereinbarungen sollen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen mit einer Frist von jeweils einem Monat kündbar sein.

Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen

Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen sowie Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz sollen auch ausdrücklich im Homeoffice gültig sein. Das Arbeitsinspektorat soll jedoch kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhalten. Den Arbeitgeber soll jedoch eine Unterweisungspflicht zur Arbeitsplatzgestaltung treffen.

Gemäß einer entsprechenden Klarstellung in der kommenden Homeoffice-Regelung werden Beschäftigte bei Arbeitsunfällen im Homeoffice auch unfallversichert sein.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sollen grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Der Einsatz arbeitnehmereigener Arbeitsmittel wird jedoch zulässig sein. Werden von Arbeitnehmer*innen eigene Arbeitsmittel eingesetzt, soll dafür eine Abgeltung zustehen.

Für Schäden, die Haushaltsangehörige oder Haustiere an von Arbeitgeber*innen bereitgestellten Arbeitsmittel verursachen, sollen Arbeitnehmer*innen haften.

Sachbezug und Werbungskosten

Eine allenfalls mögliche private Verwendung bereitgestellter digitaler Arbeitsmittel wird keinen steuerpflichtigen Sachbezug auslösen.

Der Ersatz von Kosten durch den Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Einrichtung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice und auf Grund der Arbeit im Homeoffice entstehen, soll in Höhe von drei Euro je Tag für 100 Tage steuerfrei sein. Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung dieses „Taggelds“ soll ein entsprechender Nachweis der Arbeit im Homeoffice sein. Es ist davon auszugehen, dass dieses „Taggeld“ auch sozialversicherungsfrei sein wird.

Für belegmäßig nachgewiesen ergonomische Einrichtungen für den Arbeitsplatz im Homeoffice sollen Arbeitnehmer*innen bis zu EUR 300,00 jährlich an Werbungskosten absetzen können.

Die steuerlichen Bestimmungen sollen vorerst bis 2023 befris-tet gelten. Eine Verlängerung der steuerlichen Regelung wird vom Ergebnis einer Evaluierung der Treffsicherheit dieser Maßnahmen abhängig gemacht.

Anmerkung:
Haben sie bisher keine schriftliche Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmer*innen zur Homeoffice-Vereinbarung getroffen, ist es nunmehr vertretbar, diesbezüglich auf die Veröffentlichung der angekündigten Homeoffice-Regelung zu warten und diese im Einklang mit den dort festgelegten Regelungen auszufertigen.

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sieht für Rechtsträger wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften oder Privatstiftungen eine jährliche Pflicht zur Überprüfung der gemeldeten Daten sowie eine jährliche Meldeverpflichtung vor. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist mit empfindlichen Strafen sanktioniert.

Seit 10. Jänner 2020 haben von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG nicht befreite Rechtsträger innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der im Wirtschaftlichen Eigentümer Register eingetragenen Daten allfällig festgestellte Änderungen zu melden oder gemeldete Daten zu bestätigen. Die Bestätigung gemeldeter Daten erfolgt durch Abgabe einer neuen Meldung, ohne dass die vorhandenen Daten abgeändert werden.

Hinweis:
Sind von der Meldeverpflichtung betroffene Rechtsträger bisher ihrer jährlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, werden diese ab Februar 2021 in ein Säumnisverfahren aufgenommen und erhalten Erinnerungsschreiben mit Strafandrohung und Nachfristsetzung.

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

Darin vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über „Plattformeinkünfte“ (z. B. Airbnb). Bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, ist nunmehr besonders auf die korrekte Darstellung ihrer steuerlichen Situation (auch für vergangene Jahre) zu achten. Sofern diesbezüglich Handlungs- bzw. Erklärungsbedarf besteht, sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Bereits seit dem 1.1.2020 sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen vor, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Eine unterstützende Tätigkeit wird etwa dann erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist (nicht jedoch die bloße Verarbeitung von Zahlungen).

Aufzuzeichnen sind in diesem Fall etwa Name, UID-Nummer und die Bankverbindung des Leistungserbringenden sowie die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. Die Aufzeichnungen sind bis 31.1. des jeweiligen Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr EUR 1 Mio. übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Nunmehr sollen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich zusätzlich verpflichtet werden, einen automatischen Informationsaustausch zu Plattformeinkünften einzuführen. Damit haben Plattformbetreiber künftig verpflichtend diverse Daten von Nutzern (etwa die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je Quartal (Einnahmen), Name, Anschrift sowie bei Vermietung von Immobilien zusätzlich die Anschrift des Vermietungsobjekts und die Anzahl der vermieteten Tage) an die zuständige Finanzverwaltung zu melden. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches werden die entsprechenden Informationen in weiterer Folge an die Steuerbehörden im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerbehörden, in dem sich das vermietete Objekt befindet, weitergeleitet.

Die Vorgaben des EU-Richtlinienvorschlages sollen spätestens bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und für Kalenderjahre ab dem 1.1.2022 gelten. Der konkrete innerstaatliche Gesetzwerdungsprozess bleibt allerdings abzuwarten.

Anmerkung:
Sollte bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, aufgrund der bereits geltenden oder künftig geplanten Regelungen aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, ist rasches Handeln geboten. Für die Vergangenheit empfiehlt sich gegebenenfalls die fristgerechte Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Andernfalls können neben Steuernachzahlungen auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen drohen.

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden. Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z. B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000,00, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000,00/120*20). Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über EUR 80.000,00 zum vollen Vorsteuerabzug.
  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7 % oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung musste aber bereits bis zum 28.2.2021 erfolgt sein.
  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.
  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.
  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt. Zu den oben erwähnten Förderungen gibt es hier ergänzend für Betriebe die Förderungsaktion E-Mobilität des Bundes (E-Mobilitätsförderung) sowie zusätzliche Förderungen in den jeweiligen Bundesländern.

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgerecht
diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden,
müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht sechs Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen acht Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.

Als weiteren Unterschied zum alten Gehaltssystem sieht das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vor. Im alten Gehaltssystem gab es ein Gehaltsgebiet für Salzburg und Vorarlberg und ein zweites für die restlichen Bundesländer.

In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren.

Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw.

Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den sechs Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die acht Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen.

Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem sieben Arbeitswelten (z. B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.

Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat unter anderem die neue Beschäftigungsgruppe und die Höhe des neuen Mindestentgelts zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens vier Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.

Hinweis:
Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein.

Für Neuzulassungen ab 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen in der einmalig zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe (NoVA), auf die wir hinweisen möchten:

Insbesondere Transportfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Klasse N1) sind davon betroffen. Diese Fahrzeuge waren bisher von der NoVA nicht erfasst und werden daher aufgrund der neuen NoVA-Belastung ab Juli empfindlich teurer.

Kostet ein Kastenwagen bislang EUR 42.000,00 netto und hat er einen kombinierten CO2-Ausstoß von 252 g/km, so erhöht sich der Kaufpreis alleine aufgrund der NoVA ab 1.7.2021 um EUR 6.790,00. Für Kastenwagen mit einem höheren CO2-Ausstoß erhöht sich dieser Wert noch zusätzlich, da über 253 g/km Malusbeträge für jedes zusätzliche Gramm/km anfallen.

Neben der Einführung der  NoVA-Pflicht auf Transportfahrzeuge wird durch die Gesetzesänderung die NoVA auch für normale PKWs mit höherem CO2-Ausstoß spürbar teurer.

Der maximale NoVA-Satz beträgt ab 1.7.2021 50 % statt bisher 32 %.

Zusätzlich wird der Malusgrenzwert von 275 g/km auf 200 g/km herabgesetzt und der Malusbetrag pro g/km um EUR 10,00 erhöht. Beispielsweise steigt bei einem höher motorisierten PKW mit EUR 60.000,00 NoVA-Bemessungsgrundlage und einem CO2-Ausstoß von 310 g/km die NoVA von bislang EUR 20.250,00 auf EUR 29.150,00.

Wichtig und interessant ist die Übergangsregel: Für unwiderrufliche schriftliche Kaufvertragsabschlüsse bis 31.5.2021 gelten noch die alten Regelungen, sofern das neue Fahrzeug bis spätestens 31.10.2021 ausgeliefert wird.

Tipp:
Kontrollieren Sie Ihren Fuhrpark auf Alter und Fahrtüchtigkeit. Es zahlt sich aus, einen Neukauf von Fahrzeugen vorzuziehen und diesen noch rechtzeitig vor dem 31.5.2021 mit der günstigeren NoVA zu tätigen.

Keine NoVA fällt weiterhin für Elektrofahrzeuge an.

Mit obig beschriebener Gesetzesänderung kommt allerdings eine erfreuliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung. Eine Befreiung ist hinkünftig nicht nur beim Fahrzeugkauf, sondern auch bei Fahrzeug-Leasing möglich.

Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.

Im Zuge der Steuerreform wurde im Jahr 2016 ein zentrales Kontenregister eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben etwa auch die Abgabenbehörden die Möglichkeit, Kontenregisterabfragen durchzuführen und Konteneinschau zu nehmen. Damit soll vor allem ein Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung geleistet werden.

Welche Daten sind im Kontenregister enthalten?

Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie – seit 2021 neu – auch Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich
tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Als Schließfächer gelten dabei jene, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden.

Dabei sind nur Informationen über äußere Kontodaten, wie etwa die Konto- bzw. Depotnummer und die Bezeichnung des Kontos, der Tag der Eröffnung und der Auflösung, bei Schließfächern der Beginn und die Dauer des Mietzeitraums oder der Kontoinhaber ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau etwa im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren, von Finanzstrafverfahren sowie von einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren ersichtlich.

Wer darf das Kontenregister einsehen?

Von der Konteneinschau zu unterscheiden ist die Einsichtnahme in das Kontenregister. Dieses können – neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten – etwa die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht abfragen und einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert (nicht jedoch bei Abfragen durch Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte etc.).

Um zu überprüfen, welche Daten im Kontenregister gespeichert sind, empfiehlt es sich, über Ihren persönlichen Finanz-Online-Zugang eine Abfrage im Kontenregister vorzunehmen. Sollten die dort ersichtlichen Daten nicht korrekt sein, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden.

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei drei Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann.

Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vorsteuerabzug in Höhe von 20 % zu.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der GmbH nahestehende Person (wie insbesondere den Gesellschafter) in drei Fällen jedoch zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann:

1. Bloße Gebrauchsüberlassung

Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tatsächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden

Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative und teure Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Errichtung sowie die geografische Lage des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Gesellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe, ist der Vorsteuerabzug für Vorleistungen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Miete unter-liegt dafür nicht der Umsatzsteuer.

3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Betrieb einsetzbaren Gebäuden

Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht vor und handelt es sich somit um jederzeit im betrieblichen Geschehen
einsetzbare Wohnimmobilien (z. B. durch Vermietung an fremde Personen), so ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als 50 % der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel zwischen 3 % bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) heranzuziehen.

Beträgt die Miete weniger als 50 % der fremdüblichen Miete, steht kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50 % der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unterziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzuheben.

Hinweis:
Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH ist die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen.

In den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) wurden einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit bestimmter ärztlicher Leistungen vorgenommen.

Für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, gilt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten als Heilbehandlung etwa:

 die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen

 die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel

 die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit

 die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut

 die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln

Im Zuge der letzten Änderung der UStR, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.

Gutachten als Sonderfall

Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit grundsätzlich steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen, z. B.

 Gutachten über biologische Verwandtschaft oder Altersbestimmungen

 psychologische Tauglichkeitstest, die sich auf die Berufsfindung erstrecken

 psychologische Tests im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Bewilligungen

 ab 1.7.2021: Verkehrspsychologische Untersuchungen

Tipp:
Umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen von Ärzten können auch aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sein.

Damit Reisekostenersätze wie Taggelder oder Kilometergelder im Rahmen der Gehaltsabrechnung steuerfrei ausbezahlt werden können, ist eine Einzelabrechnung Voraussetzung.

In der Praxis werden gelegentlich monatlich fixe Pauschalen ausbezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Vorgehensweise unlängst eine Absage erteilt. Werden monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen tatsächlich geleistet werden, sind die Steuerbefreiungen nicht anwendbar. Begründet hat der VwGH seine Entscheidung damit, dass die Tagesgelder bei Pauschalvergütung nicht mehr „aus Anlass einer Dienstreise“ gewährt werden. Werden derartige Fälle im Rahmen einer Prüfung aufgegriffen, kann das zu hohen Nachzahlungen für den Arbeitgeber führen.

Neben der Kurzarbeit und dem Homeoffice gibt es noch weitere wichtige und für Sie als Dienstgeber sehr interessante Neuigkeiten aus der Personalverrechnung.

Lohnkontenverordnung

Die kürzlich beschlossenen Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer zum Homeoffice und zur Kostenübernahme von Wochen-, Monats- und Jahreskarten bedürfen der Verwaltung von notwendigen Daten seitens des Dienstgebers. Der Finanzminister hat nun die Lohnkontenverordnung entsprechend geändert. 

Folgende Informationen müssen am Lohnkonto nun zusätzlich enthalten sein: 

  • die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
  • die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte,
  • die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale ausbezahlt hat,
  • der zugewendete Betrag an Homeoffice-Pauschale. Da dies auch auf dem Jahreslohnzettel ersichtlich sein soll, kann bei einem mehrfachen Genuss bei mehreren Arbeitgebern eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden.

Neustartbonus

Die Umsetzung des Neustartbonus wurde am 16. Juni 2020 vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen. Arbeitslose Personen mit einer Arbeitsaufnahme vom 15. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 können diesen persönlich beim AMS oder über das eAMS-Konto beantragen.

Der Neustartbonus kommt für Personen in Betracht, die ein vollversichertes Dienstverhältnis (über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) von mindestens 20 Wochenstunden annehmen, das im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit geringer entlohnt ist.

Die Höhe bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950,00 gedeckelt.

Der Neustartbonus ist für neue Beschäftigungsverhältnisse konzipiert.

Da Kurzarbeit darauf abzielt, bestehende Dienstverhältnisse zu erhalten, sind Dienstnehmer in Kurzarbeit vom Neustartbonus ausgeschlossen.

Das Dienstverhältnis wird höchstens 28 Wochen gefördert.

Änderung der LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeit

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber seinen Dienstnehmern freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) zur Verfügung stellt, sind steuer- und sozialversicherungsbefreit. Der Dienstnehmer muss hierbei die Mahlzeit entweder direkt im Betrieb erhalten oder in ­einer Gaststätte konsumieren.

Unter diese Befreiungsbestimmung fällt auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensmarken), die der Dienstnehmer im oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten verwenden kann.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8,00 (bisher € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können.

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln (z.B. im Supermarkt) verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2,00 (bisher € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.

Der Dienstnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.

Für Dienstnehmer im Homeoffice sind die Essensmarken nicht immer steuer- und sozialversicherungsbefreit. Löst ein Dienstnehmer im Homeoffice die Essensbons oder Essensmarken bei einem Lieferservice ein, so sind die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit nicht erfüllte, weil die Konsumation in einer Gaststätte bzw. im Betrieb fehlt.  Essensbons oder Essensmarken, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, bleiben jedoch auch im Homeoffice abgabenfrei.

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,00 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Dienstgeber für Dienstnehmer ist bis zu € 300,00 pro Jahr und Dienstnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung:
Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

Sachzuwendungen bis maximal € 186,00 steuerfrei

Geschenke an Dienstnehmer, die im Rahmen einer Weihnachtsfeier, eines Firmen- oder Dienstjubiläums übergeben werden, sind, wie bisher, innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Sachzuwendungen sind auch Warengutscheine oder Goldmünzen. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung:
Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

Betriebsveranstaltungen bis € 365,00 pro Dienstnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von
€ 365,00
.
Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B. im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
Achtung:
Auch ein reiner Kostenersatz des Dienstgebers, in Form einer Geldzuwendung, stellt ebenfalls einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen in der Personalverrechnung gerne zur Verfügung!

Tagesgelder, die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden, sind nach einem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt abrechnet. Bei Inlandsdienstreisen können höchstens EUR 26,40 am Tag, bei einer kürzer als zwölf Stunden, aber länger als drei Stunden dauernden Dienstreise EUR 2,20 pro Stunde steuerfrei behandelt werden. Für Auslandsreisen gelten eigene steuerfreie Höchstsätze. Kollektivvertraglich können davon abweichende Sätze steuerfrei zur Anwendung kommen.

Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Einräumung von Fruchtgenussrechten im Zusammenhang mit Liegenschaften ist zwischen dem Zuwendungsfruchtgenussrecht einerseits und dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht andererseits zu unterscheiden.

Zuwendungsfruchtgenussrecht

Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum zu übertragen. Der Fruchtnießer hat das Recht, die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. Der Fruchtgenussbelastete bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer des Vermietungsobjektes.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Anders beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht. Hier wird das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache (z. B. Zinshaus) übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer und kann weiterhin die daraus entstehenden Erträge (etwa Mieteinnahmen) lukrieren.

Dienstbarkeitsgebühr

Aus gebührenrechtlicher Sicht unterliegt der entgeltliche Erwerb einer Dienstbarkeit einer Dienstbarkeitsgebühr in Höhe von 2 % des bedungenen Entgelts, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde abgefasst wurde. Wird nun eine Immobilie übertragen, wobei sich der Übertragende zugleich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft unter Zahlung einer „AfA-Miete” (Substanzabgeltung) vorbehält (Vorbehaltsfruchtgenussrecht), war bisher fraglich, ob durch diese Konstellation neben der Grunderwerbsteuerpflicht für die Immobilienübertragung zusätzlich auch eine Dienstbarkeitsgebühr für die „entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts” aufgrund der Zahlung der „AfA-Miete” an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer anfällt.

In einer unlängst dazu ergangenen Entscheidung verneinte der Verwaltungsgerichtshof diese Frage für den Fall, dass die Übertragung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes samt „AfA-Miete” ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Bei derartigen Gestaltungen unterliegt bereits die Übertragung der Liegenschaft dem Grunderwerbsteuergesetz, sodass keine zusätzliche Gebührenpflicht eintreten kann. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft hinsichtlich Liegenschaftsübertragung und Fruchtgenusseinräumung vorliegt, ist vom Parteiwillen abhängig. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages und damit gegen eine Gebührenpflicht spricht etwa die Zusammenfassung in einem Schriftstück.

Anders zu beurteilen ist hingegen die entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes. Sofern darüber eine Urkunde errichtet wird, unterliegt dies der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2 % vom vereinbarten Entgelt.

Tipp:
Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes sind neben zivilrechtlichen Überlegungen insbesondere auch zahlreiche steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, sodass eine umfassende Prüfung und Planung im Vorfeld empfehlenswert ist. Wir beraten Sie dabei gerne!

Gemäß einer Verlautbarung des Bundesministeriums für Finanzen habe die Pandemie trotz über EUR 37 Mrd. an bereits ausgezahlten oder rechtsverbindlich zugesagten öffentlichen Hilfen, zu deutlichen Rückgängen des Eigenkapitals österreichischer Unternehmen geführt. Die Eigenkapitaldecke der Unternehmen sei relativ dünn, hier müsse angesetzt werden, um für künftige Herausforderungen gerüstet zu sein.

Das Steuerrecht könnte dabei ein wichtiger Hebel sein. Derzeit kann man Zinsen für Fremdkapital steuerlich absetzen. Analoge Regelungen sollten auch für den Aufbau bzw. Erhalt von Eigenkapital gelten. Durch die Absetzbarkeit einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung würde Eigenkapital mit Fremdkapital zumindest steuerrechtlich gleichgestellt werden.

Ob eine solche Maßnahme ein Schlüssel zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und damit zur besseren Krisenfestigkeit sein kann wird wesentlich davon abhängen, wie die konkrete Umsetzung ausgestaltet sein wird.

Nur wenn es gelingt, eine einfache und verständliche Regelung mit wirkungsvollem Ausmaß festzulegen, wird das Ziel erreicht werden, Unternehmer zu motivieren, mehr Eigenkapital aufzubauen, um unabhängiger und krisenfester zu werden.

Neues bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 1. Juli 2021

Im Versandhandel an Nichtunternehmer (Private) erfolgt ab 1. Juli 2021 die Umsatzbesteuerung im Verbrauchsstaat, unabhängig wie hoch der Umsatz im Versandhandel ist. Dafür gibt es aber Erleichterungen, da die anfallende Umsatzsteuer einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemeldet und abgeführt werden kann.

Änderungen für innergemeinschaftlichen Versandhandel von Wein

Der innergemeinschaftliche Versandhandel bezeichnet Lieferungen von Waren von einem Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat. Bisher gab es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Für Wein als verbrauchssteuerpflichtiges Produkt hat es diese Lieferschwellen allerdings auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Versandhandelsumsätze von Wein in der EU an Private sind schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Dies soll – dem Grundgedanken der einheitlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie innerhalb der EU entsprechend – eine Besteuerung im Land des Verbrauchs gewährleisten.

Wichtige Umsatzsteuer-Änderungen beim EU-Versand

Die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für Versandhandelsumsätze kann für alle EU-Mitgliedstaaten über ein Portal in FinanzOnline erfolgen, sodass grundsätzlich keine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat mehr notwendig ist. Dieser sogenannte EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) führt dazu, dass österreichische Unternehmer für alle EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Meldungen über das österreichische FinanzOnline abgeben können und die Einzahlungen an die österreichische Finanzverwaltung für alle Mitgliedstaaten erfolgen kann.

Die Besteuerung im Bestimmungsland hat insbesondere zur Folge, dass der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes vor Lieferung und Ausstellung der Rechnung bekannt sein muss.

Meldung der Versandhandelsumsätze

Über FinanzOnline EU-OSS ist eine Steuererklärung quartalsweise am letzten Tag des auf das Quartal folgende Monat einzureichen. Da dieses neue System ab 1. Juli 2021 beginnt, ist die erste Meldung für das 3. Quartal 2021 spätestens am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt einzureichen. Die Registrierung für den EU-OSS kann bereits jetzt erfolgen. Die selbst zu berechnenden Umsatzsteuerbeträge sind getrennt nach Bestimmungsland bekanntzugeben und ebenfalls bis zu diesem Termin einzuzahlen. Es sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den einzelnen EU Ländern zu führen, die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt 10 Jahre.

Wein ist ein verbrauchssteuerpflichtiges Produkt in der EU

Versandhandelslieferungen von Wein an Private sind im Bestimmungsland in der Regel verbrauchssteuerpflichtig (Weinsteuer), der Versender ist Steuerschuldner sowohl für die Umsatzsteuer, als auch für eine eventuell erhobene Verbrauchssteuer. Der Winzer muss daher den Wein zur Verbrauchssteuer anmelden und entsprechende Begleitdokumente mitsenden. Derzeit wird auf EU Ebene in folgenden Staaten Verbrauchssteuer auf Wein eingehoben: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen und Schweden.

Hinweis: Um sich die aufwendige Erstellung der Begleitdokumente und die Anmeldung für die Verbrauchssteuer zu ersparen, wäre es ratsam bei Versandhandel von Wein an Private in diesen Staaten einen Zwischenhändler vor Ort zu suchen. Dieser kann sich um die Verteilung bzw. Weiterverkauf des Weines an Privatkunden und um die Verbrauchssteuerpflichten kümmern. Wir möchten darauf hinweisen, dass auch für die Lieferung an Unternehmer Begleitdokumente erforderlich sind.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist von Wirtschaftsgütern für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungswert und dem niedrigeren fortgeschriebenen Buchwert eines betrieblichen Wirtschaftsgutes. Sie werden erst bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes realisiert. Das führt zu ertragsteuerlichen Folgen.

Für natürliche Personen und Personengesellschaften besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu übertragen.

Im Falle der Übertragung kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung der sohin „aufgedeckten“ stillen Reserven, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.

Für eine steueroptimierende Übertragung der stillen Reserven müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 Die Übertragung der stillen Reserven ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich.

 Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen des Betriebs gehört haben. Das ist die oben angesprochene Behaltefrist.

 Zudem muss binnen zwölf Monaten ab Veräußerung ein entsprechend neues Anlagegut angeschafft werden. Diese Frist verlängert sich etwa bei Ausscheiden durch behördlichen Eingriff auf 24 Monate.

Übertragung der stillen Reserven

Gesetzlich geregelt ist weiters, auf welche neu angeschafften Wirtschaftsgüter die stillen Reserven übertragen werden dürfen. So gilt, dass

 auf Grund und Boden nur eine Übertragung von Grund und Boden,

 auf Gebäude nur eine Übertragung von Grund und Boden oder Gebäuden,

 auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern

 und auf unkörperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gestattet ist.

Im Bereich der Finanzanlagen ist eine Übertragung von stillen Reserven hingegen ausgeschlossen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

In einer aktuellen Entscheidung des VwGH führte dieser zur Behaltefrist von sieben Jahren aus, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) für den Rechtsnachfolger die Behaltefrist, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiterläuft.

Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen geht der Fristenlauf im Zusammenhang mit der Behaltefrist betreffend die stillen Reserven auf die Rechtsnachfolger über.

Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut zusammengerechnet insgesamt sieben Jahre zum Betrieb gehört hat.

Tipp:
Ob die Übertragung stiller Reserven gegebenenfalls möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für österreichische Auftraggeber die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

Der österreichische Unternehmer (Auftraggeber) muss eine besondere Steuer von den an ausländische Künstler für Auftritte im Inland gezahlten Vergütungen (Entgelten) einbehalten und haftet für die Abfuhr der Abzugssteuer an das zuständige österreichische Finanzamt.

Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an in Österreich beschränkt steuerpflichtige Künstler, die weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlicher Aufenthalt im Inland haben, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20 % Abzugsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen an ausländische Künstler für deren Leistungen im Inland bezahlt.

Berücksichtigung von zusammenhängenden Ausgaben

Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Man spricht diesfalls von der Bruttobesteuerung.

In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung. Mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Ausgaben können dabei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer berücksichtigt werden. Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25 %.

Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind. Das können etwa Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten und dergleichen sein.

Die Abzugsteuer ist vom Auftraggeber im Zeitpunkt der Auszahlung an den ausländischen Künstler einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Ausnahme von der Abzugsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann der österreichische Veranstalter bei ausländischen Künstlern,

 die für ihre Tätigkeit ein Honorar nach Abzug von Kostenersätzen wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc. von maximal EUR 1.000,00 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und

 deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.000,00 betragen,

 unter bestimmten Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld penible Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte des Künstlers ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.

Tipp:
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Auftraggeber ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen.

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.

Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Das österreichische Abgabenrecht sieht aber keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus dem Bereich der Umsatzsteuer vor.

Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen zugunsten der Abgabenbehörde oder andererseits Gutschriftszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit nur im Zusammenhang mit Ertragsteuern, wie die Einkommens- und Körperschaftsteuer, zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.

Hinweis:
Vor dem Hintergrund dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch eine analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen im Zusammenhang mit den Ertragsteuern geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung saniert wird, bleibt abzuwarten.

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen, die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten abzugsfähig.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Unter Werbungskosten fallen etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie Aus- und Fortbildungen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dazu war, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorwarf, für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadensersatzzahlungen (und die Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.

Der VwGH führte dagegen aus, dass zwar Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot unterliegen. Eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt dagegen keine Strafe im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dar. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.

Der Zusammenhang der Schadensersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Arbeitnehmers mit der dem Arbeitgeber auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot eingeordnet werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen – gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren – Ersatz für Schäden, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.

Fazit:
Im Ergebnis sind somit aus beruflicher Veranlassung resultierende Vergleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar. Etwaige Rechts- und Beratungskosten sind solchen Vergleichszahlungen zuzuordnen und demgemäß ebenfalls abzugsfähig. Beim Arbeitgeber stellt der Schadensersatz eine steuerpflichtige Einnahme dar.

Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.

Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000,00 der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, also über der Luxustangente von EUR 40.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000,00, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (EUR 40.000,00/120*20).

Die steuerlichen Vorteile von Elektroautos sind unter anderem die Befreiung sowohl von der Normverbrauchsabgabe als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer.

10%ige unternehmerische Nutzung

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen-PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als nichtunternehmerische Privatfahrten. Diese 10%-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft.

Fazit:
Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches.

Wie alle Betriebe müssen auch Ärzte seit 2016 ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500,00 im Jahr überschreiten, eine Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus dieser Pflicht Besonderheiten.

Zum Barumsatz zählen Barzahlungen, Kredit- oder Bankomatzahlungen sowie andere vergleichbare Zahlungsarten. Überweist der Patient das Honorar per Erlagschein, dann zählt dieser Umsatz nicht zum Barumsatz. Dies gilt auch für Überweisungen seitens des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Barumsatz-Grenze dementsprechend nicht miteinbezogen. Besteht eine Hausapotheke, dann stellen die Rezeptgebühren durchlaufende Posten dar und gehören ebenfalls nicht zum Barumsatz.

Leistungen außerhalb der Ordination

Ärzte, die Leistungen außerhalb der Ordination erbringen, müssen keine Registrierkasse mit sich führen, sondern können vor Ort einen händischen Beleg ausstellen, der dem Patienten auszuhändigen ist. Nach Rückkehr in die Ordination sind die Belegdurchschriften sodann zeitnah nachträglich in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungsverpflichtung

Jedem Patienten ist ein Beleg zu übergeben. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren. Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht oder nicht). Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht darf der Registrierkassenbeleg keine persönlichen Daten des Patienten aufweisen. Der Beleg hat folgende Daten zu beinhalten:

 Bezeichnung des leistenden Arztes

 fortlaufende Rechnungsnummer

 Tag der Belegausstellung

 Art der Leistung (z. B. „Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“, oder Verweis auf Honorarnote)

 Kassenidentifikationsnummer

 Uhrzeit der Belegausstellung

 Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt

 maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

Ob eine Registrierkasse geführt wird oder den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird von der Abgabenbehörde kontrolliert. Verstöße sind als Finanzordnungswidrigkeit strafbar und können mit einer Strafe bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.

Achtung:
Muss aktuell noch keine Registrierkasse verwendet werden, so sind vom Arzt die Einnahmen zu überwachen, da vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen (EUR 15.000,00 + EUR 7.500,00 Barumsatz) auch unterjährig eine Registrierkasse einzusetzen ist.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Meldepflicht

Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben zusätzlich zu der jährlichen Überprüfungspflicht eine jährliche aktive Meldepflicht. Die Änderungs- bzw. Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Rechtsträger haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende jährliche Meldung durchzuführen.

Weiters bleiben die laufenden Meldeverpflichtungen – etwa bei Neugründungen oder unterjährigen Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentümer – aufrecht. Diese Meldung hat ebenfalls spätestens vier Wochen ab Kenntnis zu erfolgen.

Erinnerungsschreiben vom Finanzamt

Sollte keine fristgerechte jährliche Meldung erfolgen, übermittelt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung. In diesem setzt die Finanzverwaltung eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe. Es können Strafen bis zu EUR 200.000,00 verhängt werden.

Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten festzustellen und zu überprüfen sowie diese an das Register zu melden.

Hinweis:
Wir führen für Sie gerne die Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch.

Mit 1.7.2021 wurde das „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Somit sind seit 1.7.2021 Wochen-, Monats- oder Jahreskarten und auch der Kostenersatz an Mitarbeiter steuerfrei.

Bisher gab es die Möglichkeit für Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer ausschließlich für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsort eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Damit dieser Vorteil (Jobticket) steuerfrei behandelt werden konnte, musste der Arbeitgeber die Tickets beim jeweiligen Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel direkt bezahlen, wobei es sich um Streckenkarten handeln musste. Leistete der Arbeitgeber hingegen Kostenersätze an die Mitarbeiter, waren diese nicht steuerfrei.

Neuregelungen seit 1.7.2021: Wochen-, Monats- oder Jahreskarte statt Streckenkarte

Mit Anfang Juli 2021 kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsort St. Pölten. Begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt.

Kostenübernahme statt Zurverfügungstellung der Karte

Nunmehr ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d. h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beispiel: Besitzt der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1.9.2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.

„Öffi-Ticket“ und Pendlerpauschale

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden, die vom betreffenden Ticket nicht umfasst ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmer keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein „Öffi-Ticket“ haben.

Bei einer GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.

Bedingt durch die Covid-19-Krise haben viele Unternehmen Zahlungserleichterungen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, um ihre Liquidität zu sichern. Stehen aber auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlungserleichterungen keine ausreichenden finanziellen Mittel bereit, kann im Falle einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer private Mittel verwendet hat, um Gläubiger der GmbH zu befriedigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Eine solche Haftung wird nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind

 das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH,

 die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH,

 die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer,

 das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und

 die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.

Ein Geschäftsführer verletzt die abgaberechtlichen Pflichten insbesondere dann, wenn er Abgaben nicht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht einreicht. Aber auch dann, wenn er bei der Bezahlung von Schulden die Gläubiger der GmbH nicht im gleichen Verhältnis befriedigt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).

Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger

Hinsichtlich der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor kurzem, dass auch dann eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Geschäftsführer die laufenden Verbindlichkeiten der GmbH mit eigenen, privaten Mittel tilgt, da der Geschäftsführer in diesem Fall Einfluss auf die Zahlung nehmen kann. Der Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn mit diesen Mitteln andere Gläubiger einseitig bevorzugt befriedigt werden und diese nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet werden.

Ausschlaggebend für die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH ist somit nicht, woher die finanziellen Mittel zur Tilgung stammen, sondern dass der Geschäftsführer auf die Verwendung dieser Mittel Einfluss nehmen und bestimmen kann, welche Schulden bezahlt werden und welche nicht.

Fazit:
Um nachteilige Konsequenzen für Sie als Geschäftsführer einer GmbH, die sich in der Krise befindet, zu vermeiden, empfiehlt es sich, sehr genau zu prüfen, wann welche Gläubiger in welchem Ausmaß befriedigt werden. Dazu ist jedenfalls eine taggenaue Buchhaltung Grundvoraussetzung.

Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu.

Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt.

Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.

Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder

 ein Freibetrag bis zu EUR 7.300,00 oder

 die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf drei Jahre oder

 die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

geltend gemacht werden.

Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige

 gestorben ist oder

 aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder

 sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten aktiven Tätigkeit EUR 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit EUR 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Fazit:
Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.

Seit 1.1.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen. 

Aufgrund dieser übermittelten Daten ist für das Finanzamt unter Umständen erkennbar, ob etwa Vermietungseinkünfte versteuert wurden.

Die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Daten betrifft alle Plattformen, wobei die Daten zehn Jahre aufzubewahren sind. Plattformen mit aufzeichnungspflichtigen Umsätzen von über einer Million Euro pro Jahr haben die Aufzeichnungen automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, können die Plattformen zur Haftung in Höhe der nicht gezahlten Umsatzsteuer herangezogen werden.

Anhand der z. B. von einer Buchungsplattform übermittelten Daten über Vermieter, Nächtigungen und Entgelte soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu EUR 11.000,00 jährlich (Summe aller Einkünfte inkl. Vermietung) überschritten wird. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gilt unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu EUR 730,00 jährlich. Für die Überlassung von Wohnraum ist bei Übersteigen der Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 Jahresumsatz auch Umsatzsteuer zu entrichten.

Die von den Buchungsplattformen erhaltenen Daten darf die Abgabenbehörde auch den Ländern und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z. B. Ortstaxen) betraut sind, auf deren Antrag hin weiterleiten. Gemeinden, die dieses Service zur Überprüfung bzw. Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:

  1. Name, Steuernummer und Anschrift des Vermieters
  2. Postadresse des Grundstücks
  3. Aufenthalts- bzw. Mietdauer
  4. Anzahl der übernachtenden Personen/Endverbraucher (falls nicht erhältlich: Anzahl und Art der gebuchten Betten)

Fazit:
Sollten etwa Vermietungseinkünfte noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sein, könnte eine Finanzstrafe durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Damit eine Selbstanzeige jedoch wirksam und strafbefreiend ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa dass die Selbstanzeige noch rechtzeitig ist. Rechtzeitigkeit liegt vermutlich dann nicht mehr vor, wenn das Finanzamt durch die Meldung der Plattform bereits konkrete Informationen zu den steuerpflichtigen Umsätzen und dem Steuerschuldner erhalten und festgestellt hat, dass diese Umsätze und Einkünfte in keiner Steuererklärung enthalten sind.

Verkürzt ein Steuerpflichtiger Abgaben und kommt es zur Verurteilung des Täters, werden neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen unter Umständen auch noch andere Konsequenzen schlagend, wie etwa der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Amt für Betrugsbekämpfung geahndet.

Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben, weshalb hier für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend ist. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden.

Wird jemand von einem Gericht

 etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder

 wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder

 grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Wird das Finanzstrafverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt, kommt es nur wegen besonderer Delikte wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hier hingegen weiterhin möglich.

Hinweis:
Auf Antrag erhält jedermann einen Auszug aus dem Finanzstrafregister, um seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen, zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren.

Seit Anfang des Jahres 2021 wurden Dienststellen innerhalb des Finanzamtes zusammengelegt. In Folge dessen kam es zu Änderungen bei den Bankverbindungen dieser Dienststellen.

Laut Bundesministerium für Finanzen werden immer noch viele Überweisungen an die „alten Finanzamt-Konten“ durchgeführt, bisher hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

Ab 30. September 2021 werden die Überweisungen auf die „alte Kontonummer“ von der BAWAG P.S.K. nicht mehr angenommen, sondern dem Auftraggeber zurücküberwiesen.

Bitte kontrollieren Sie bei den kommenden Überweisungen den aktuell gültigen IBAN ihrer Dienststelle. Dieser ist abrufbar unter: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fristen-verfahren/steuerzahlungen.html

Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen.

Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Arbeitnehmer erreicht wurde.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z. B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

 Grundfreibetrag: Für Gewinne bis EUR 30.000,00 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13 % dieses Gewinnes – maximal daher EUR 3.900,00 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.

 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten EUR 175.000,00 13 %, für die nächsten EUR 175.000,00 7 % und für die nächsten EUR 230.000,00 4,5 %.

Insgesamt können somit höchstens EUR 45.350,00 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

 Neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.

 Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden müssen.

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:

 PKW und Kombi,

 geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 800,00, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden),

 gebrauchte Wirtschaftsgüter,

 Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Hinweis:
Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. Dazu stehen unter anderem auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 800,00 können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft wurden bzw. werden, kann anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung gewählt werden. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.

Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, wahlweise auch eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5 %) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5 %) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den bis zu 13 %igen Gewinnfreibetrag (maximal EUR 45.350,00) in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom erwarteten Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden.

Fazit:
Bei aller Berechtigung von Steueroptimierung: ist die Investition grundsätzlich nicht sinnvoll, bleibt sie auch nach Berücksichtigung von Steuervorteilen zumeist eine Fehlinvestition.

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen Vorteile bieten die Anschaffung von Elektrofahrzeugen?

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67 % der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.

Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von EUR 40.000,00 brutto zu.

Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 80.000,00, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen EUR 60.000,00 (brutto), die USt beträgt EUR 10.000,00. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von EUR 40.000,00 (brutto), dh iHv EUR 6.667,00 zu. Die Differenz iHv EUR 3.333,00 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu EUR 960,00 im Monat betragen.

Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen Abschreibung – eine degressive Abschreibung geltend zu machen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung 30 %, wenn das Elektrofahrzeug im ersten Halbjahr gekauft wurde.

Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Fazit:
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.

Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.

Voraussetzungen hierfür sind:

 das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,

 die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH  (sog. Ausfallshaftung),

 die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),

 das Verschulden des Geschäftsführers und

 die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Tipp:
Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.

Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens fünf Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.

Vergütungsberechtigt sind nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe, wie Hotels oder Thermen, können die Vergütung somit nicht in Anspruch nehmen.

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung gelangt.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.

Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen.

Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30 % ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.

Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären progressiven Steuertarif möglich (Regelbesteuerungsoption). Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

Die Abgeltungswirkung gilt nur für private Grundstücksveräußerungen. Bei der Veräußerung von betrieblich genützten Grundstücken und Gebäuden kommt es – selbst wenn die Immo-Est durch den Parteienvertreter abgeführt wird – zu keiner Abgeltung. Die Veräußerung ist in derartigen Fällen in die Steuererklärungen aufzunehmen. Der Sondersteuersatz von 30 % kann dabei erhalten bleiben.

Tipp:
Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

Entlastung von Arbeit und Pension

 Senkung der Lohn- und Einkommensteuer der 2. Tarifstufe von 35% auf 30% ab 1.7.2022 und der 3. Tarifstufe von 42% auf 40% ab 1.7.2023 .

 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge um bis zu 1,7Prozentpunkte ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.500,00 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.200,00.

 Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung (Mitarbeitererfolgsbeteiligung) von bis zu EUR 3.000,00 im Jahr steuerfrei auszahlen.

 Der Familienbonus Plus wird schrittweise bis 2023 von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00 pro Kind (bis zum 18. Geburtstag) und Jahr angehoben.

Entlastung der Wirtschaft

 Die Körperschaftsteuer wird stufenweise gesenkt (2023: 24 %; 2024: 23 %).

 Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 angehoben.

 Der Grundfreibetrag (investitionsunabhängiger Teil des Gewinnfreibetrags) wird von 13 % auf 15 % erhöht.

Kompensation der CO2-Bepreisung

 Für Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen, wird eine sogenannte CO2-Bepreisung stufenweise normiert werden. Anstatt den Endverbrauchern (zum Beispiel Autofahrer) sollen die Hersteller mit der Abgabe belastet werden.

 Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regional gestaffelter Klimabonus eingeführt. In urbanen Zentren mit bester Verkehrsinfrastruktur soll der Bonus EUR 100,00 betragen. In ländlichen Gemeinden EUR 200,00.

 Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie sollen insgesamt EUR 500 Mio. zur Verfügung gestellt werden.

Kryptowährungen

Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.

Hinweis:
Über die schlussendlichen Auswirkungen der Steuerreform 2022 werden wir Sie in den nächsten Ausgaben informieren.

Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich selbst beigebrachten Gegenständen ist eine Umsatzsteuer-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich selbst beigebrachte oder auch durch den Auftraggeber beigestellte Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung bzw. Werklieferung bezeichnet.

In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant, weil die steuerlichen Folgen immer dieselben waren. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz nun eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten im Falle des Vorliegens von Montagelieferungen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.

Montage- und Werklieferung

Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z. B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet. Die Tatsache, dass tatsächlich eigentlich eine Montagelieferung vorlag, war bislang bedeutungslos. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war bis dato nicht erforderlich.

Auf Basis der Aussagen des BFH wurde klargestellt, dass das wesentliche Merkmal einer Werklieferung die zur Verfügungstellung von Material durch den Auftraggeber ist.

Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich durch den Lieferanten beigestellter Gegenstände ist somit keine Werklieferung sondern eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht Umsatzsteuerpflicht in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Auftraggeber kommt es allerdings nur bei Werklieferungen.

Diesfalls kommt das Reverse-Charge System zur Anwendung, wonach der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt und eine sogenannte Nettorechnung samt Hinweis ausgestellt wird. Im Falle von Montagelieferungen ist zukünftig hingegen eine Umsatzsteuerregistrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Es kommt zu keinem Übergang der Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger. Die Rechnungen sind mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen und die deutsche Umsatzsteuer ist durch den Leistungserbringer abzuführen.

Tipp:
In Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt – und das nicht erst bei der Rechnungslegung.

Wenn ein Unternehmer oder Vermieter eine Liegenschaft erwirbt, auf der bereits ein Gebäude steht, so stellt sich oftmals die Frage, ob Abbruchkosten und der Wert des Gebäudes sofort als Aufwand abgeschrieben werden können oder aktiviert werden müssen.

Bei der Beurteilung, ob allfällige Kosten als sofortige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind, ist ausschlaggebend, ob das miterworbene Gebäude abbruchreif oder noch nutzbar ist:

 Wird ein Grundstück mit einem abbruchreifen Gebäude erworben, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstückes. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.

 Erfolgt der Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes (wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient), dann sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort (im Kalenderjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) als Werbungskosten abzugsfähig.

Wird ein baufälliges Gebäude, das nicht neu erworben wurde, sondern schon lange zum Betriebsvermögen gehört, abgerissen, so hängt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal der Abbruchkosten davon ab, zu welchem Zweck abgebrochen wird:

 Bei Errichtung eines neuen Gebäudes, das auch in Zukunft der Einkünfteerzielung (betriebliche Einkünfte oder Vermietung und Verpachtung) dienen soll, sind die Abbruchkosten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

 Bei Abbruch zwecks privater Nutzung des (bebauten) Grundstücks steht mangels künftiger Einnahmen ein Abzug nicht zu. Bei Abbruch zwecks Veräußerung eines unbebauten Grundstücks steht der Abzug insoweit zu, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt.

Fazit:
Beim Erwerb von Liegenschaften sind viele steuerliche Themen zu beachten, die eine umfangreiche Beratung erforderlich machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

In einer aktuellen Entscheidung beantwortete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können.

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz (27,5%, für Geld- und Spareinlagen 25%) und werden nicht wie das übrige Einkommen mit dem Stufentarif besteuert. Es ist jedoch möglich, in die Tarifbesteuerung zu optieren.

Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle der Option zur Regelbesteuerung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug von Werbungskosten zulässig ist.

Die Option zur Regelbesteuerung bedeutet, dass man die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag in die tarifliche Veranlagung der anderen Einkünfte mit einbeziehen kann. Dies ist vorteilhaft, wenn die Besteuerung nach dem Stufentarif aufgrund der geringen Höhe der anderen Einkünfte zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führt.

Betreffend die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Option hat der VwGH unmissverständlich festgestellt, dass aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ein Abzug von Werbungskosten selbst bei Optionsausübung nicht möglich ist.

Hinweis:
Privatdarlehen und Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmer als echter stiller Gesellschafter unterliegen immer der Besteuerung nach dem Stufentarif. Derartige Einkünfte sind vom Abzugsverbot für Werbungskosten daher nicht erfasst.

Spät aber doch gibt es nun einige Begünstigungen für Ihre MitarbeiterInnen. Bitte finden Sie in unserer heutigen ECA Monat Sonderausgabe einen Überblick und Informationen zu diesem Thema.

Wir sind gerne für Sie da und beraten Sie, wenn Sie Fragen dazu haben!

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Sie gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung.

Zweck der Aufbewahrungspflicht von Belegen und Aufzeichnungen ist es, der Abgabenbehörde die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von erklärten Umsätzen und Einkünften zu ermöglichen.

Für Steuerpflichtige, die Bücher und Aufzeichnungen führen, besteht nach der Bundesabgabenordnung (BAO) grundsätzlich eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht. Von der Aufbewahrungspflicht sind sämtliche steuerrelevanten Belege, Geschäftspapiere und Aufzeichnungen umfasst.

Beispiel: Eine mit 3.1.2021 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden. Erst am 1.1.2029 darf man die Buchhaltungsunterlagen 2021 samt den zugehörigen Belegen vernichten.

Längere Aufbewahrungspflichten

Für folgende Unterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten:

 Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug von Grundstücken und Gebäuden  müssen gemäß Umsatzsteuergesetz bis zu 22 Jahre lang aufbewahrt werden. Das ergibt sich aus dem 20jährigen Berichtigungszeitraum von Vorsteuern und einer zweijährigen Errichtungs- bzw. Anschaffungsfrist.

 Unterlagen im Zusammenhang mit COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie, Kurzarbeit, etc.) müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

 Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird, müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Unterlagen müssen darüber hinaus länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren).

Archivierung auf Datenträgern

Die Belege, Aufzeichnungen und Buchhaltungsunterlagen können elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.

Was Sie niemals vernichten sollten

Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen

Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine mittelbare Schätzbefugnis für die Abgabenbehörde ergeben. Derartige Schätzungen sind naturgemäß nicht immer im Sinne
der Steuerpflichtigen. Ohne jegliche Aufzeichnungen können diese auch nur schwer bekämpft werden.

Hinweis:
Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,00 nach sich ziehen kann.

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist.

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend.

Damit eine Einbringung steuerneutral im Sinne des Umgründungssteuergesetzes möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich entweder ein Betrieb; ein Teilbetrieb; ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG) oder ein qualifizierter Kapitalanteil von zumindest 25 %.

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sein.

Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuerbelastung kommen. Auch grunderwerbsteuerliche Folgen können sich durch sogenannte missglückte Einbringungen ergeben.

Erkenntnis des VwGH

In einem Erkenntnis hat sich der VwGH kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden.

Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach dessen Normen zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Nicht nur die Übertragung eines Grundstückes, etwa durch Kaufverträge und Schenkungen, kann Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen, sondern auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, soweit ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört.

Diese Grunderwerbsteuerpflicht tritt in zwei Fällen ein:

 Bei einer Personengesellschaft liegt eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung vor, wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

 Gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile an der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5 % vom einfachen Einheitswert bzw. bei sonstigen Grundstücken 0,5 % vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:

  1. Pauschalwertmodell
  2. Geeigneter Immobilienpreisspiegel
  3. Nachweis des geringeren gemeinen Wertes eines Grundstückes – in der Regel durch ein Gutachten

Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig. Für jedes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) kann frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.

Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht darin, darauf zu achten, die oben genannte 95 %-Grenze nicht zu erreichen.

Ebenso können nur Übertragungen von unmittelbaren Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft GrESt auslösen. Das gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Es wird daher keine GrESt ausgelöst, wenn die Anteile an der Muttergesellschaft der Grundstücksgesellschaft erworben werden – und nicht direkt die Anteile an der Grundstücksgesellschaft.

Fazit:
Die aus der sogenannten Anteilsvereinigung resultierende Grunderwerbsteuerpflicht kann bei sorgfältiger und rechtzeitiger Strukturierung der Gesellschaften und einer vorausschauenden Steuerplanung vermieden werden.

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Die Neuerung soll mit 1.3.2022 in Kraft treten.

Bisher konnte man Kryptowährungen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkaufen. Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen bereits jetzt schon dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 %.

Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 1.3.2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 1.3.2022 sollen die Einkünfte aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Die als Kapitalvermögen zu besteuernden Einkünfte aus Kryptowährungen umfassen folgende Tatbestände:

 laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und

 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 1.3.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Sollte der Steuerpflichtige keine Angaben zur Kryptowährung machen, sind folgende nachteilige Regelungen geplant:

 Werden keine Angaben zum Anschaffungszeitpunkt gemacht, soll von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden.

 Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht ermittelbar,  soll im Rahmen der späteren Realisierung pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.

Hinweis:
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, lediglich den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten ansetzen zu dürfen, entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.

Das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mail-Adresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt gemäß einem Beschluss des BFG die Wirksamkeit der Zustellung eines Bescheids über die Databox von FinanzOnline nicht. Dementsprechend gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt sind. Die allenfalls zusätzliche Verständigung des Bescheid-Empfängers per E-Mail über die erfolgte elektronische Zustellung eines Schriftstücks ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Abgabestelle ist dabei insbesondere die Wohnung des Empfängers.

Tipp:
Wenn Sie nicht zumindest einmal wöchentlich mit FinanzOnline arbeiten und sich so über Posteingänge informieren, ist die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren ECA-Steuerberater zu empfehlen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs als Teil der Intrahandelsstatistik der Europäischen Union (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von EUR 750.000,00 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats die statistischen Meldungen an die Statistik Austria abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 auf EUR 1,1 Mio. erhöht.

Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr.

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Ab 2022 sind die INTRASTAT-Meldungen verpflichtend elektronisch durchzuführen. Für die elektronische Meldung wird die UID-Nummer sowie ein Authentifikationscode benötigt. Letzterer ist bei der Statistik Österreich anzufordern.

Achtung:
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, über diesen Umstand das zuständige Magistrat oder die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu informieren, die dann berechtigt sind, Strafen zu verhängen.

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschal Aufwendungen für Miete, Strom oder Heizung für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen. Wir haben darüber bereits in der Sondernummer 11 vom 10.12.2021 unseres ECA Monats berichtet.

Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet und es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

An der Absetzbarkeit der tatsächlichen Kosten für ein solches Arbeitszimmer ändert sich durch die Einführung der Arbeitsplatzpauschale nichts. Die Arbeitsplatzpauschale kann auch für ein solches Arbeitszimmer nicht angewendet werden.

Die Arbeitsplatzpauschale steht demzufolge nur dann zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht und der Arbeitsplatz in der Privatwohnung trotzdem nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet.

Die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige beträgt für ein Wirtschaftsjahr EUR 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,00 erzielt werden oder für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, anderenfalls EUR 300,00.

Anmerkung:
Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker betreffen, sind davon nicht erfasst. Sie bleiben weiterhin neben der Pauschale abzugsfähig.

Ab 1.1.2022 sind Gutscheine bis zu einem Wert von EUR 8,00 pro Arbeitstag lohnsteuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Auch über diese gesetzliche Änderung haben wir bereits in der Sondernummer 11 vom 10.12.2021 unseres ECA Monats informiert.

Bisher waren nur Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 8,00 pro Arbeitstag lohnsteuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden konnten. Mit der neuen Regelung ist daher die Gewährung eines Gutscheins zur Verköstigung von Dienstnehmern im vorgegebenen betraglichen Rahmen auch dann möglich, wenn die Mahlzeit von einem im Homeoffice tätigen Dienstnehmer in seiner Wohnung eingenommen wird.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von EUR 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen.

Übersteigt der Wert der abgegebenen Gutscheine EUR 2,00 bzw. EUR 8,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Dieser kann dem Arbeitnehmer in Papierform oder in einer digitalen Form bereitgestellt werden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag und daher auch an Wochenenden einlösen.

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30 %-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z. B. Büroeinrichtung, PC) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung = AfA).

Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart und der unternehmensrechtlichen Abschreibungsform zu.

Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30 %) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident.

Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30 %, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere steuerliche Bemessungsgrundlage erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden?

Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven AfA gewechselt werden.

Ausgenommen sind:

 Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos);

 Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;

 Gebrauchte Wirtschaftsgüter;

 Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Tipp:
Die Option der degressiven Abschreibung ist eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls überlegt werden.

Grundsätzlich sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen üblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Hingegen lösen unentgeltliche Vorgänge wie etwa eine Schenkung keine Immobilienertragsteuer aus. Müssen jedoch für die Schenkung des Grundstücks Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang, welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben

 einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Leistung von Ausgleichszahlungen)

 ein zumindest teilweises „Bereichernwollen“ voraus.

Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein entgeltliches und somit steuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert der übertragenen Liegenschaft abweicht.

Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Eltern „schenkten“ an ihre Tochter eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 844.178,00. Dafür musste die Tochter aus ihrer eigenen Vermögenssphäre an ihre Geschwister EUR 633.134,10 als Ausgleichszahlung tätigen. Der Vater ersuchte das Finanzamt um Rechtsauskunft, ob die „Schenkung“ der Liegenschaft der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sahen darin einen entgeltlichen Vorgang, weil die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) 50 % des Verkehrswerts der Liegenschaft überstieg.

Der VwGH bestätigte zwar das Ergebnis der Vorinstanz, dass diese Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter der ImmoESt unterliegt. Er führte jedoch aus, dass die bisher von der Finanzverwaltung angewendete 50 %-Grenze nicht anwendbar ist. Hingegen ist laut VwGH bei Immobilienübertragungen in der Regel von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes abweicht (und somit zumindest 75 % der Gegenleistung ausmacht). Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter verpflichtet, als Gegenleistung Zahlungen an ihre Geschwister (Ausgleichzahlung) im Ausmaß von 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft zu leisten. Somit war der Vorgang als entgeltlich zu werten.

Anmerkung:
Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen.

Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.

Neue Ansätze für die Vermarktung regionaler Produkte, wie Selbstbedienungsläden und Containershops, erleben einen Aufschwung. Bei diesen Nahversorgungskonzepten müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe korrekt von Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben abgegrenzt werden.

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten

Aus einkommensteuerlicher Sicht gehören die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten grundsätzlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn der Verkauf in einem eigenen Geschäftslokal erfolgt. Diese Einnahmen sind, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42 % vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d. h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht.

Kommt hingegen die Teilpauschalierung zur Anwendung, sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze (grundsätzlich 70 %) in Abzug gebracht werden.

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten

Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be- und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die Brutto-Grenze in Höhe von EUR 40.000,00 jährlich nicht übersteigen.

Der Gewinn ist durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

Verkauf zugekaufter Waren

Werden Einnahmen auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb nur anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse 25 % des Umsatzes des Betriebes nicht übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren.

Hinweis:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob bei Ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dies kann nicht nur für die einkommensteuerliche Behandlung, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung Auswirkungen haben.

Der Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. 15 % ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die unter anderem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

 Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

 Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

 Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

 Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere

 Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;

 Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km;

 geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter;

 unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.

Hinweis:
Sollten Sie Investitionen in Ihrem Unternehmen planen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Durchführung.

Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen:

Reduktion des Einkommensteuersatzes

Jahreseinkommen bis EUR 11.000,00 bleiben weiterhin steuerfrei. Für Einkommen zwischen EUR 11.000,00 und EUR 18.000,00 wurde der Steuersatz bereits von 25 % auf 20 % gesenkt. Der Steuersatz für die Tarifstufe zwischen EUR 18.000,00 und EUR 31.000,00 wird ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % gesenkt, wobei dadurch für das Jahr 20