8. Oktober 2020

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 – Phase 3

Seit 1. Oktober 2020 ist die Antragsstellung für die Kurzarbeitsphase 3 beim AMS möglich. Für die Antragstellung gibt es eine Übergangsfrist von einem Monat. Diese beginnt am 2. Oktober 2020 und endet mit 2. November 2020.
Wenn Sie mit der Kurzarbeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchten (z.B. ab Dezember), dann ist die Antragstellung unbedingt vor dem Beginn der Kurzarbeit erforderlich.

Die wichtigsten Eckpunkte über die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Der Kurzarbeitszeitraum wird um 6 Monate bis längstens 31. März 2021 verlängert.
  • Der Antrag auf Kurzarbeit ist wirtschaftlich zu begründen. Dafür werden in Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung diverse Kennzahlen bzw. wirtschaftliche Daten abgefragt (Umsatzentwicklung vor der Kurzarbeit, Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum, Angaben zu anderen Förderungen).
    Achtung: Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen.
  • Die bisherige Mindestarbeitszeit wird von 10% auf 30% angehoben. Es dürfen 20% bis 70% Ausfallstunden geltend gemacht werden oder umgekehrt ausgedrückt:
    Der Arbeitszeitrahmen beträgt mindestens 30% bis 80%.
  • Ausgehend vom Nettoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Einführung der Kurzarbeit bleibt es bei einer Nettoersatzrate von 80/85/90 Prozent.
    Neu in der Phase III ist, dass kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Vorrückungen künftig bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit zu berücksichtigen sind.
  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, vom Unternehmen angebotene Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit zu absolvieren. Die Aus- und Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit, seitens des AMS als Ausfallsstunden mit entsprechender Beihilfe. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%.
  • Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallzeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.
  • Falls Alturlaube und Zeitguthaben bereits abgebaut sind, ist in der Kurzarbeitsperiode tunlichst 1 Woche des laufenden Urlaubs zu konsumieren.

 

Neue Sozialpartnervereinbarung:

Für die neue Phase der Kurzarbeit ab 1.10.2020 müssen die Unternehmer die neue Sozialpartnervereinbarung mit ihren Mitarbeitern abschließen.

Die Anträge und Sozialpartnervereinbarungen müssen NICHT an die Sozialpartner übermittelt oder deren Zustimmung eingeholt werden.
Die Sozialpartnervereinbarung wird gemeinsam mit dem AMS-Beihilfenbegehren direkt und ohne vorherige Zustimmung der Sozialpartner im eAMS Konto hochgeladen.

Bitte geben Sie Ihrer Sachbearbeiterin in der Personalverrechnung Bescheid, wenn Sie die Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 beantragen bzw. verlängern möchten.

Bei Fragen zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Wir geben unser Bestes um die richtigen Antworten zu finden.