16. November 2020

Vergütungsansprüche des Arbeitgebers in Quarantänefällen

Folgende Fallkonstellationen zu Abwesenheiten aufgrund COVID-19 können entstehen:

Quarantäne mit Absonderungsbescheid (mit oder ohne Krankheitssymptome)

Befindet sich der Dienstnehmer in einer behördlich auferlegten Quarantäne, wird in der Regel ein Absonderungsbescheid ausgestellt. Für den Gültigkeitszeitraum des Bescheids kann bei der Bescheid ausstellenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) eine Kostenrückerstattung binnen drei Monaten ab Beginn der Quarantäne beantragt werden. Der Mitarbeiter ist voll zu entlohnen.

 Quarantäne ohne Absonderungsbescheid (ohne Krankheitssymptome)

Ein Dienstnehmer darf sich nicht einfach selbst freiwillig in Quarantäne begeben. In diesem Fall ist mit dem Dienstgeber Rücksprache zu halten. Kann der Dienstnehmer die Sinnhaftigkeit einer Quarantäne glaubhabt machen, kann er nach § 1154b ABGB bzw. § 8(3) AngG für eine verhältnismäßig kurze Zeit (bis zu 1 Woche) unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit fernbleiben. Bestenfalls können Zeitguthaben verbraucht oder Urlaub vereinbart werden. Achtung: Ohne Absonderungsbescheid gibt es für den Dienstgeber keinen Anspruch auf Rückvergütung der entstandenen Kosten. Es sind bereits Fälle aufgetreten, wo Kontakt-1-Personen keinen Absonderungsbescheid erhielten – hier herrscht eine ungeklärte Rechtslage. Es wird wohl das Entgelt stets fortgezahlt werden müssen, ein Kostenersatz seitens der Behörden erfolgt nicht.

TIPP: Machen Sie den Arbeitnehmer jedenfalls darauf aufmerksam, dass er sich mit Nachdruck bei der Behörde um die Ausstellung eines Bescheides kümmern soll.

 Krankheitssymptome, aber kein Absonderungsbescheid

Der Dienstnehmer befindet sich im gewöhnlichen Krankenstand. Wird der Dienstnehmer positiv auf COVID-19 getestet, wird ein Absonderungsbescheid ausgestellt. Der Gültigkeitszeitraum des Absonderungsbescheids unterbricht den Krankenstand und es handelt sich um eine Quarantäne wie im ersten Fall. Kostenersatz gibt es wiederum erst ab Bescheidausstellung.

Risikogruppen mit ärztlichem Attest

Gehört ein Dienstnehmer der Risikogruppe an, welche mit einem ärztlichen Attest von der Arbeit fernbleiben darf, kann bei der ÖGK binnen drei Monaten eine Kostenrückerstattung beantragt werden.

Sonderbetreuungszeit – Neu Dienstgeber muss nicht mehr zustimmen

Seit 01.11. gilt die Sonderbetreuungszeit 4.0! Müssen Personen aufgrund geschlossener Einrichtungen (Schule, Kindergarten) zu Hause betreut werden (pflegebedürftige Kinder <14 Jahre), kann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden (Rechtsanspruch des Dienstnehmers). Diese kann auch beansprucht werden, wenn ein Kind nur zu Hause bleiben muss, weil Verdacht auf Krankheit oder Ansteckung besteht. Sonderbetreuungszeiten können bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden (gerechnet ab 01.11.2020 bis Ende des Schuljahres 2020/21). Es werden dem Dienstgeber 100% der entstandenen Kosten rückerstattet. Eine Antragstellung erfolgt bei der Buchhaltungsagentur des Bundes über Finanzonline.

Wie immer können Sie uns bei Fragen jederzeit gerne anrufen