8. August 2018

Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist jetzt trotz Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Pauschalierung anwendbar.

Die Verordnung listet 54 Berufe samt entsprechenden Prozentsätzen auf, anhand derer die Betriebsausgaben auf Basis des
Nettoumsatzes ermittelt werden.

Neben den pauschaliert ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Einkauf von Waren, Roh- und Hilfsstoffen, und Lohnaufwand.

Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000,00 betragen.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Das Wareneingangsbuch wird ordnungsmäßig geführt.

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung. Die Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Wenn die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht ist, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen.