27. August 2020

Non-Profit-Organisationen – Unterstützungsfonds

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen. Daher unterstützt die österreichische Bundesregierung gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwilligen Feuerwehren oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, mit Zuschüssen.

Wer kann einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds beantragen?

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  • Non-Profit-Organisationen, wie z.B. Vereine aus den Bereichen Sport-, Kunst und Kultur, Tierschutz, Gesundheit und Soziales;
  • freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbänden;
  • gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt;
  • andere (auch gewinnorientierte) Organisationen – vorausgesetzt, sie sind mehrheitlich im Eigentum einer der 3 oben genannten Organisationen und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei;

Nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, Kapital- und Personen-Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, und Rechtsträger der Finanz- und Versicherungsbranche.

Wann kann ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt werden?

 Folgende Voraussetzungen für die Vergabe des Zuschusses müssen erfüllt sein:

  • Die Organisation hat ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt ihre Tätigkeit (ausgenommen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) im Inland aus.
  • Die Organisation wurde vor dem 10.03.2020 errichtet und besteht seit dem 10.03.2020.
  • Die Organisation hat einen durch die Coronavirus-Pandemie verursachten Einnahmenausfall erlitten.
  • Die Organisation, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren und Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, war zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund.
  • Über die Organisation wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt.
  • Die Organisation muss alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um jene Kosten zu senken, die mit dem Zuschuss abgedeckt werden sollen.

Welche Kosten werden gefördert?

Förderungsfähig sind grundsätzlich nur die angefallenen Kosten, die betriebsnotwendig sind und im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 angefallen sind, wie beispielsweise

  • Miete bzw. Pacht
  • Versicherungsprämien und Lizenzkosten
  • Zinsen und Finanzierungskosten-Anteile von Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurden
  • Andere vertragliche Zahlungsverpflichtungen – vor allem Kosten für Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss und Betriebskosten, jedoch keine Personalkosten
  • Kosten für die Bestätigung des Antrags durch die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung
  • Aufwendungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren hat
  • Unmittelbar durch die Corona-Krise verursachte Kosten, z. B. Schutzausrüstung/Corona-Tests oder Desinfektionsmittel, Ausrüstung für Home-Office
  • Nicht geförderte Personalkosten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
  • frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte.

Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt werden sowie Zahlungen zwischen verbundenen Organisationen.

Unabhängig von den förderbaren Kosten kann der sogenannte Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen des Jahres 2019 beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen und ist mit € 120.000,- pro Organisation begrenzt.

In welchem Ausmaß wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds gewährt?

 Die Höhe des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

  • Die Summe aus den förderbaren Kosten und dem Struktursicherungsbeitrag muss zumindest 500,00 Euro ergeben, um eine Förderung erhalten zu können.
  • Ist die Summe der förderbaren Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) höher als 3.000 Euro, erhält die Organisation höchstens einen Zuschuss in Höhe des Einnahmen-Ausfalls.
  • Der Zuschuss ist mit € 2,4 Mio. je antragstellender Organisation begrenzt.

Eine Kombination des Zuschusses aus dem NPO-Unterstützungsfonds mit bestimmten anderen Förderungen und Unterstützungsleistungen, die anlässlich der Coronavirus-Pandemie ausbezahlt werden, ist grundsätzlich möglich. Dabei müssen allerdings die Deckelung mit dem Einnahmenausfall und andere Obergrenzen (insb. das Verbot der Doppelförderung) berücksichtigt werden, weshalb die Umstände des jeweiligen Einzelfalles genau zu prüfen sind.

Wann wird der Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds ausbezahlt?

Die Auszahlung richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und der Höhe des beantragten Zuschusses.

Für gestellte Anträge vor dem 30.09.2020 gilt:

  • Zuschüsse bis 3.000 Euro: Auszahlung in voller Höhe innerhalb weniger Tage nach dem Antrag.
  • Zuschüsse von 3.000 bis 6.000 Euro: Auszahlung von 3.000 Euro innerhalb weniger Tage nach dem Antrag, Restbetrag nach Endabrechnung.
  • Zuschüsse über 6.000 Euro: Auszahlung von 50 % des Zuschusses innerhalb weniger Tage nach dem Antrag, Restbetrag nach Abrechnung.

Bei der Antragstellung ab dem 01.10.2020 wird der gesamte Zuschuss in der Regel innerhalb weniger Tage überwiesen.

 

Aktuelle Informationen sowie Fragen und Antworten zu dieser Fördermaßnahme finden Sie unter https://npo-fonds.at/.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe