16. Juli 2020

Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Dennoch ermöglichen es die Regelungen der Bundesabgabenordnung, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten eines Steuerpflichtigen die Rechtskraft durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.

Ein rechtskräftiger Abgabenbescheid liegt dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch durch Antrag von Seiten des Steuerpflichtigen oder durch die Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (maximal 10 Jahre) wiedereröffnet werden.

Für eine Wiederaufnahme müssen folgende Gründe vorliegen:

 der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
 Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
 der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten.

Amtswegige Wiederaufnahme

Im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme ist zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde ist es, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen. Es ist offenzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.

In der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Verweist die Finanzverwaltung in der Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Dazu hat das BFG in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Diesbezüglich ist noch eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig.

>  Tipp:
Beachten Sie, ob die Finanzverwaltung im Falle der Wiederaufnahme eines Verfahrens eine ordnungsgemäße Begründung im Bescheid anführt.