7. Januar 2020

Was ist neu 2020

Zu jedem Jahresbeginn steht man vor der Herausforderung, sich auf einige Veränderungen einzustellen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von wesentlichen Neuerungen und Änderungen.

Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer
Für Unternehmer, deren Umsatz nicht mehr als EUR 35.000,00 pro Jahr ausmacht, wurde eine neue Form der Ausgabenpauschalierung eingeführt. Im Rahmen der Gewinnermittlung dürfen 20 % der Einnahmen (Dienstleistungsbetriebe) oder 45 % der Einnahmen (übrige Betriebe) pauschal als Ausgabe abgesetzt werden.

Zusätzlich können bezahlte Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Die Basispauschalierung mit 12 % bzw. 6 % Ausgabenpauschale bleibt als weitere Pauschalierungsmöglichkeit ebenso bestehen wie die Branchenpauschalierungen.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Kleinunternehmer, deren Umsätze unter EUR 30.000,00 liegen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Grenze wird ab 1.1.2020 auf EUR 35.000,00 angehoben. Alle übrigen Regelungen bleiben bestehen, insbesondere auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Die Wertgrenze für diese sogenannte GWG wird von EUR 400,00 auf EUR 800,00 erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2019 beginnen – das sind also alle Regelwirtschaftsjahre sowie die abweichenden Wirtschaftsjahre 2020/21.

Verpflichtende elektronische Zustellung
Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden.
Unternehmer sind – von bestimmten Ausnah­men abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht einge­richtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen.

Welche Schritte für die Empfangsbereit­schaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, ist davon abhän­gig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmens­serviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umge­setzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Post­korb“ abholen.

Unzumutbarkeit der E-Zustellung
Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist unzumutbar, wenn das Unter­nehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

Widerspruchsmöglichkeit
Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, können der elektro­nischen Zustellung widersprechen. Der Widerspruch erfolgt grundsätzlich durch die Ab­meldung des Unternehmens vom Teilnehmerverzeichnis und somit der elektronischen Zustellung. Diese Unternehmer werden wie bisher auf dem Postweg kontaktiert.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz: Jährliche Meldepflicht ab 2020
2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Pflicht zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:

  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.

Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben.

Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden.

Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.