7. November 2017

Vorsteuern bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage

Grundsätzlich ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Volleinspeisung (der produzierte Strom wird zur Gänze ins Netz eingespeist) eine gewerbliche Einkunftsquelle. Die Erlöse aus dem Stromverkauf unterliegen der Umsatzsteuer, umgekehrt besteht für die Anschaffung und Montage der Anlage das Recht auf Vorsteuerabzug.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun zu entscheiden, wie weit dieses Recht auf Vorsteuerabzug geht.
Im Anlassfall wurde gleichzeitig mit der Installation der PV-Anlage auch eine Dachsanierung vorgenommen.

Da das Dach auch als notwendiger Unterbau für die PV-Anlage dient, ist die zweite Instanz noch davon ausgegangen, dass auch für die Dachsanierung ein teilweiser (anteiliger) Vorsteuerabzug zusteht. Der VwGH hat dieser Sichtweise allerdings eine Absage erteilt. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung sind dem Betrieb der PV-Anlage nicht zuzurechnen.

Diese Entscheidung betrifft Privathäuser ebenso wie Gebäude von pauschalierten Land- und Forstwirten. Nicht betroffen sind Betriebsgebäude, für die bereits aufgrund der betrieblichen Gebäudenutzung ein Vorsteuerabzug besteht – dieser bleibt erhalten.