10. April 2024

Vorbereitungsphase einer gewerblichen Tätigkeit

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur einkommensteuerlichen Qualifizierung einer Geflügelmast.

Der von der gegenständlichen VwGH-Entscheidung betroffene Unternehmer bzw. i.w.F. Revisionswerber führte sowohl vor 2012 als auch in den Streitjahren (2012 bis 2015) eine Geflügelmast als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2012 wurde eine neue Stallung errichtet, was die mögliche Anzahl der gehaltenen Hühner mehr als verdoppelte. Im Jahr 2016 erklärte der Revisionswerber für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und begründete die Umqualifizierung der Einkünfte mit der Errichtung des neuen Stalles. Strittig war daher, ob der Revisionswerber einen Strukturwandel vollzogen hat, der eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich kann eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb fließend oder sofort vollzogen werden. Für den allmählichen Wandel bedarf es sowohl einer objektiven Überschreitung der im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegten Höchstgrenzen der Haltung von Nutztieren, als auch einen subjektiven Willen, eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Für einen sofortigen Strukturwandel sind eindeutige und erhebliche Maßnahmen erforderlich.

Strukturänderung nicht beabsichtigt

Der Revisionswerber erklärte erst vier Jahre nach Errichtung der Stallung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies begründete er damit, dass dem Unternehmer erst später durch Zeitungslektüren und dem Hinweis eines Berufskollegen bewusst geworden sei, dass seine Tätigkeit nicht mehr als Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei. Das Finanzamt sowie das BFG vertraten daher die Meinung, dass vom Revisionswerber keine Änderung der Betriebsstruktur beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe er den neuen Stall errichtet, ohne die damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken oder diese bewirken zu wollen. Die Errichtung sei vielmehr aus reinen Praktikabilitätsgründen erfolgt. Es fehlte demnach am subjektiven Willen zum Strukturwandel.

Tatsächlich gesetzte Maßnahmen relevant

Auch wenn der Revisionswerber keinen Strukturwandel der Geflügelmast bewusst herbeiführen wollte, kann es objektiv trotzdem dazu gekommen sein. Daher sind die tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant. Grundsätzlich ist die Errichtung eines neuen Stalles und die damit verbundene Verdoppelung der Produktionskapazität eine Maßnahme, die dazu geeignet ist, einen sofortigen Strukturwandel zu bewirken, wenn diese Produktionskapazität auch tatsächlich genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Es ist zwar 2013 eine deutlich erhöhte Produktion erfolgt, 2014 und 2015 sind die produzierten Vieheinheiten aber wieder stark zurückgegangen. Die durch die Errichtung des Stalles neu geschaffenen Produktionskapazitäten sind damit zu einem erheblichen Teil ungenutzt geblieben. Es liegt daher kein sofortiger Strukturwandel vor, sondern eine allmähliche wirtschaftlich notwendige Produktionssteigerung.

Entscheidung und Konsequenz für den Steuerpflichtigen

Die Qualifizierung der Einkünfte aus dem Geflügelmastbetrieb war wesentlich für den Versuch um Festsetzung von Umsatzsteuergutschriften: Denn die Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer war versäumt und hätte nur über die Anerkennung des Geflügelmastbetriebs als Gewerbebetrieb aufgehoben werden können. Diesem Begehren wurde in einer Gesamtbeurteilung der Umstände vom BFG und vom VwGH eine Absage erteilt.

Fazit:
Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Einkunftsart hat unter Umständen Bedeutung für andere steuerliche Regelungen. Sprechen Sie daher frühzeitig über beabsichtigte Änderungen bei Ihren Tätigkeiten zur Einkommenserzielung.