Vermietung von Wohnungen
Bei der Vermietung von Wohnungen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gar keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegen.
Bei der Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Mietobjektes beschränkt. Ein Gewerbebetrieb liegt regelmäßig vor, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind.
Bei der Vermietung einer Immobilie unter zehn Betten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass KEIN Gewerbebetrieb vorliegt.
Auch bei Überschreiten der Anzahl von zehn Betten liegt ein Gewerbebetrieb nur vor, wenn z. B. folgende Nebenleistungen angeboten werden:
- Verpflegung der Mieter
- tägliche Reinigung
Achtung:
Zusätzlich erbrachte Nebenleistungen (Kinderbetreuung, Begleiten der Gäste auf Skitouren etc.) führten kürzlich in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dazu, dass die Einkunftsquelle auch mit weniger als zehn Betten mit einem Hotelbetrieb vergleichbar (und somit gewerblich) eingestuft wurde.
Auch die Vermietung anderer Grundstücke wird erst durch eine Dienstleistungskomponente zum Gewerbebetrieb:
- Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
- Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
- bei Vermietung von Sportstätten deren Wartung und Instandhaltung oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder einem Restaurationsbetrieb
Achtung:
Die Einstufung, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, kann Auswirkungen auf die Abschreibungssätze beim Gebäude, den Gewinnfreibetrag und auf die Vortragsfähigkeit von Verlusten haben.
Liebhaberei
Von Liebhaberei bei einer Wohnungsvermietung ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit innerhalb eines Beobachtungszeitraumes keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt und daher keine steuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt. Wird eine Tätigkeit als steuerliche „Liebhaberei“ eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Andererseits sind zufällig erwirtschaftete Gewinne nicht steuerpflichtig.
Tipp:
Haben Sie geplant, eine Wohnung zu erwerben, um diese zu vermieten, sollten Sie sich vorab mit uns in Verbindung setzen, damit wir für Sie im Vorfeld die steuerlichen Konsequenzen beurteilen können.