12. Januar 2021

Vergütungsansprüche bei Quarantäne als Arbeitgeber und als Unternehmer

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen drei Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff: „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.

In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein nicht vereinbartes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung.

Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung, das auf der Homepage des Sozialministeriums abrufbar ist. Ausgegangen wird dabei vom Einkommen in Höhe des EBITDA (= Gewinn vor Finanzergebnis, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte). Der Verdienstentgang wird als Differenz zwischen einem bestimmten Ziel-Einkommen und dem Ist-Einkommen während der Erwerbsbehinderung berechnet. Das Ist-Einkommen ist das Einkommen während jener Monate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder teilweise angedauert hat. Beim Ziel-Einkommen gibt es drei verschiedene Berechnungsgruppen:

  • Gruppe I: Das sind Unternehmer mit Vergleichswerten aus der Vorjahresperiode. Als Vorjahresperiode werden jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres bezeichnet, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. In dieser Gruppe wird für die Ermittlung des Ziel-Einkommens das Einkommen der Vorjahresperiode mit dem Fortschreibungsquotient multipliziert. Der Fortschreibungsquotient ergibt sich aus der laufenden Steigerung der Vorjahre.
  • Gruppe II: Darunter fallen Unternehmer ohne Vergleichswerte aus der Vorjahresperiode, jedoch mit Vergleichswerten aus Monaten vor der Erwerbsbehinderung. Hier wird mit einem Ersatzziel-Einkommen gerechnet, das wie folgt berechnet wird: Einkommen im Kalendermonat vor Beginn der Erwerbsbehinderung dividiert durch die Tagesanzahl im Kalendermonat vor Beginn Erwerbsbehinderung multipliziert mit den Tagen der Erwerbsbehinderung in vollen Kalendermonaten.
  • Gruppe III: Dabei handelt es sich um Unternehmer ohne Vergleichswerte aus der Vorjahresperiode und ohne Vergleichswerte aus Monaten vor der Erwerbsbehinderung. Hier muss der Verdienstentgang durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden (zB Planungsrechnung).

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat. Weiters müssen staatliche Unterstützungsmaßnahmen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds) angerechnet werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden und auch Zahlungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung kürzen den Entschädigungsanspruch.

Achtung: Die aufgrund der österreichweit geltenden Covid-19 Betretungsverbote erlittenen Verdienstausfälle lösen keine Ersatzansprüche gemäß Epidemiegesetz aus. Für jene Zeiträume können andere Unterstützungsmaßnahmen wie zB Lockdown-Umsatzersätze, Härtefallfonds, Corona-Hilfs-Fonds, Maßnahmenpaket der ÖHT und Kurzarbeit in Anspruch genommen werden.

Hinweis:
Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.