11. März 2020

Vergebührung von Geschäftsraummietverträgen

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde.

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (Miete bzw. Pacht, Umsatzsteuer, Betriebskosten, …), zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Sind Bestandverträge daher auf mehr als drei Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen ein Prozent von der Bemessungsgrundlage.

>  Hinweis:
Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z. B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.