18. Dezember 2020

Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe werden verlängert

Um weiterhin die österreichischen Unternehmen in der andauernden Corona-Pandemie zu unterstützen und die Beitrags- und Abgabennachzahlungen bzw. die laufende Beitrags- und Abgabenentrichtung angemessen abzuwickeln, wurden vom Nationalrat gesetzliche Rahmenbedingungen dafür beschlossen. Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen in diesem Zusammenhang akkordiert vor.

Dieses neue Maßnahmenpaket gliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.

Phase 1 dient im Wesentlichen dazu, die aufgelaufenen Beitrags- und Abgabenrückstände bis einschließlich 31.3.2021 zu begleichen bzw. weitgehend zu reduzieren. Dies erfolgt je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des jeweils betroffenen Unternehmens bis 30.6.2022.

Die Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, etwaig noch verbleibende Beitrags- und Abgabenrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 31.3.2024 zur Verfügung.

Phase 1 (1.4.2021-30.6.2022)

ÖGK

  • Beitragszeiträume Februar bis April 2020
    Das gesetzliche Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 wird auf den 31.3.2021 verlängert (ursprünglich 15.1.2021).
  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
    Beiträge, für die bereits Ratenzahlungen gewährt wurden, können nunmehr abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 31.3.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es jedoch im Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen Überlegungen frei (z.B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu lassen.
  • Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021
    Für die Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 ist es bei glaubhaften coronabedingten Liquiditätsproblemen nunmehr ebenfalls möglich, Stundungen bis 31.03.2021 in Anspruch zu nehmen.
  • Beitragszeiträume ab März 2021
    Für die Beiträge ab dem Beitragszeitraum März 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten.
  • Ratenvereinbarungen für Phase 1
    Ist absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 31.3.2021 nicht erfüllt werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2022 (ursprünglich nur bis 31.12.2021) möglich. Das Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Ein entsprechender Ratenantrag kann ab März 2021 eingebracht werden.

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Finanzbehörden

  • Bereits bewilligte Stundungen bis 15.1.2021 werden bis 31.3.2021 verlängert. In diesem Fall sind auch Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, bis zum 31.3.2021 zu entrichten.
  • Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind jedenfalls zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, sind bis zum 31.3.2021 zu entrichten.

Ratenvereinbarungen für Phase 1

Für Abgabenschuldigkeiten mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind, kann ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens 30.6.2022 gestellt werden. Dieser Antrag ist zwischen 4. und 31.3.2021 einzubringen.

Die Finanzbehörden schreiben ab 15.3.2020 bis 31.3.2021 keine Stundungszinsen vor. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Phase 2 (1.7.2022-31.3.2024)

ÖGK

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.6.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern.

Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 – möglich, weiterführende Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hierfür zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.

Finanzbehörden

Auch die Finanzbehörden bieten in Phase 2 ein Ratenzahlungsmodell an für. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate, also bis maximal 31.3.2024. Dafür sind folgende gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet.
  • Es sind ausschließlich Abgabenschuldigkeiten betroffen, die bis 30.6.2022 nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben entrichtet werden kann.
  • Der Antrag ist vor 31.5.2022 einzubringen.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.