Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten
In den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) wurden einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit bestimmter ärztlicher Leistungen vorgenommen.
Für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, gilt eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten als Heilbehandlung etwa:
• die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen
• die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
• die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit
• die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut
• die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln
Im Zuge der letzten Änderung der UStR, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.
Gutachten als Sonderfall
Auch die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit grundsätzlich steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen, z. B.
• Gutachten über biologische Verwandtschaft oder Altersbestimmungen
• psychologische Tauglichkeitstest, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
• psychologische Tests im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Bewilligungen
• ab 1.7.2021: Verkehrspsychologische Untersuchungen
Tipp:
Umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen von Ärzten können auch aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sein.