12. Juni 2018

„Tagesmutter-Pauschale“ für Großvater

Gemäß Einkommensteuerrichtlinien können Tagesmütter, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmütter bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, von den daraus erzielten Einnahmen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 70 % dieser Einnahmen, maximal EUR 650,00 pro Monat steuerlich geltend machen.

Dementsprechend wollte ein Pensionist, der für die Betreuung seines Enkelkindes im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielte, diese pauschalen Betriebsausgaben geltend machen.

Bis zu seiner Pensionierung unterrichtete er an einer AHS und hatte daher eine akademische Ausbildung als Pädagoge. Weiters absolvierte er einen Kurs „Großeltern betreuen Enkel”.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens des Finanzamtes abweisend begründet, dass die 70%ige Betriebsausgabenpauschale nur dann zu berücksichtigen sei, wenn eine Ausbildung nach landesgesetzlichen Vorschriften absolviert wurde.

In der Folge wurde seitens der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht eingebracht, welches dazu kürzlich festgestellt hat: „Die vom VwGH vorgenommene Auslegung des Begriffs der „pädagogisch qualifizierten Person” ist nicht nur im Rahmen der Absetzbarkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, sondern analog auch im Rahmen der Einkünfte der Betreuungsperson anzuwenden.” Der VwGH sieht als Voraussetzung für eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson ein Mindestalter von 16 Jahren vor und eine Ausbildung/Schulung im Mindestausmaß von 16 Stunden bzw. acht Stunden bei über 21-Jährigen oder auch abgeschlossene Ausbildungen wie Lehrgänge für Tageseltern, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin oder ein pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität.

Der Pensionist hat damit die Voraussetzungen erfüllt, die pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 70 % der Einnahmen waren anzuerkennen.

ECA-Steuertipp:

Fallen in Verbindung mit steuerpflichtigen Einnahmen nur geringe Ausgaben an, überprüfen Sie, ob die Möglichkeit der Absetzung pauschaler Betriebsausgaben besteht.