Steuerliche Behandlung von Bitcoins
Der rasante Kursanstieg von Bitcoins hat auch steuerliche Fragen aufgeworfen. Das Finanzministerium hat sich nun detailliert zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoins geäußert:
1. Bitcoins im Betriebsvermögen
Als nicht abnutzbares unkörperliches Wirtschaftsgut können Bitcoins im Betriebsvermögen entweder Anlagevermögen oder Umlaufvermögen darstellen – je nachdem, ob sie dem Betrieb lang- oder kurzfristig dienen sollen. Bilanzierer haben Bitcoins – wie auch alle anderen Wirtschaftsgüter – zu bewerten. Kursverluste und Wertaufholungen sind bei der Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Besonders relevant ist in diesem Fall auch der Grundsatz, dass auch Tauschvorgänge zu berücksichtigen sind. So führt der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere gleichzeitig zu einem Verkauf bzw. einer Neuanschaffung.
2. Bitcoins im Privatvermögen
Werden Kryptowährungen zinsbringend veranlagt (was die Ausnahme sein wird), erfolgt die Besteuerung wie bei Wertpapieren. Gewinne sind ohne zeitliche Beschränkung mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu veranlagen. Ohne zinsbringende Veranlagung erfolgt die Besteuerung gänzlich anders. Wertsteigerungen sind nur bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, diesfalls aber mit dem jeweiligen progressiven Steuersatz des Betroffenen. Auch hier ist zu beachten, dass ein Tausch einer Veräußerung bzw. Anschaffung gleichgehalten wird.
3. Mining als gewerbliche Tätigkeit
Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Bei einer zinsbringenden Veranlagung greift wiederum der Sondersteuersatz von 27,5 %.
4. Umsatzsteuerliche Behandlung
Aus Sicht der Umsatzsteuer wird die Kryptowährung wie ein Zahlungsmittel behandelt. Das Mining ist ebenso umsatzsteuerfrei wie der Verkauf von Kryptowährungen.