Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für betriebliche Sommerfeste
Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein betriebliches Sommerfest kann daher trotz „COVID-19-Pandemie“ stattfinden und eine Gelegenheit bieten, um Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in dieser Krisenzeit zu intensivieren und die Basis für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.
In welchem Ausmaß die Kosten für ein solches Fest abzugsfähig sind, hängt von der sogenannten „Repräsentationskomponente“ ab.
Ungekürzt abzugsfähige Aufwendungen
Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten im Rahmen eines Sommerfests, die nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen, weil diese unmittelbar ein Bestandteil der Unternehmensleistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unternehmensleistung stehen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Bewirtung
• im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung steht und dafür fast ausschließlich betriebliche Gründe wie zum Beispiel die Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
• anlässlich einer Produktschulung erfolgt, oder
• im Rahmen eines Events eingebettet ist und Event-Marketing Teil des Marketingkonzeptes des Unternehmens ist.
Ungekürzt abzugsfähig sind auch Aufwendungen für ein betriebliches Sommerfest für Mitarbeiter. Bei einem solchen Fest steht der informelle Mitarbeiterkontakt im Vordergrund und überwiegt damit das betriebliche Interesse.
Gekürzt abzugsfähige Aufwendungen
Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig. Zur Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie wurde die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen, befristet bis 31.12.2020, auf 75 % erhöht.
Von einer untergeordneten Repräsentationskomponente geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn die Bewirtung von Geschäftspartnern einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Aufwendungen für ein Arbeitsessen im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer laufenden Geschäftsbeziehung.
> Anmerkung:
Umsatzsteuerrechtlich hat die ertragsteuerliche Kürzung keine Auswirkung. Besteht grundsätzlich Vorsteuerabzugsberechtigung, können die Vorsteuern, die mit diesen teilweise abzugsberechtigten Bewirtungsaufwendungen anfallen, zur Gänze geltend gemacht werden.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen
Dient eine Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist diese Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, sind damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.
Bei Bewirtungen im Rahmen von Bällen, Konzerten oder Theaterveranstaltungen sowie einer Feier anlässlich des Geburtstags des Unternehmers steht nach Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung die Repräsentation im Regelfall im Vordergrund. Aufwendungen für derartige Bewirtungen sind daher ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.
> Tipp:
Inwieweit Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Entsprechende Aufzeichnungen über die betriebliche oder berufliche Veranlassung sind zur Sicherstellung der Abzugsfähigkeit zu führen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.