14. Juni 2022

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu EUR 3.000,00 im Kalenderjahr geschaffen. Wir haben im ECA-Monat 03/2022 berichtet. Nun hat das Finanzministerium wichtige Fragen zu dieser Steuerbefreiung beantwortet:

Was ist unter dem Begriff „Gewinnbeteiligung” zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die „Gewinnbeteiligung” grundsätzlich als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Arbeitgeber können seit 1.1.2022 ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber an Arbeitnehmer voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

Was ist unter dem Begriff „alle Arbeitnehmer” oder „Gruppen von Arbeitnehmern” zu verstehen?

Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind etwa alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, das kaufmännische oder technische Personal, das Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen.

Hinweis:
Die Auszahlung der Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ohne Kürzung an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Sollten Sie Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zukommen lassen wollen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, damit wir prüfen können, ob diese die Voraussetzungen für eine einkommensteuerfreie Zahlung an die Mitarbeiter erfüllt.

Tipp:
Achten Sie auf die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Steuerfreiheit und prüfen Sie, ob die Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht zu unerwünschten Einsichts- und Informationsrechten der Mitarbeiter führt. Gerne unterstützen wir Sie dabei.