Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche
Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation.
Wer ist betroffen?
- Handelsgewerbetreibende (z.B. Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler) und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000,00
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
- Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Was muss getan werden?
Vorerst ist – ohne auf den konkreten Geschäftsfall zu sehen – eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft).
Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen.
Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung wie folgt eindeutig zu identifizieren:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
- Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
- Vollmacht und Identität etwaiger Stellvertreter (Bevollmächtigter)
Es besteht auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.
ECA-Hinweis:
Sollten Sie nur den geringsten Verdacht haben, dass ihr Kunde eine PEP ist, besteht über Ihren Steuerberater die Möglichkeit, diese Person in einer eigens dafür eingerichteten Datenbank überprüfen zu lassen.
Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die (Geld-)Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und die (Geld-)Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen.
Sobald der Kunde eine PEP ist, oder sonst ein erhöhtes Risiko feststellbar ist, gelten verstärkte Sorgfaltspflichten.
Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?
- Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung.
- Bei Entgegennahme von Bargeld von EUR 10.000,00 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer. Mehrere gleichartige Transak-tionen sind dabei zusammen zu zählen.
- Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht.
- Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen.
Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden. In diesem Stadium ist auch ein Übergehen auf eine Banktransaktion nicht mehr zulässig. Geldwäsche-Verdachtsfälle müssen an die Geldwäsche-Meldestelle beim Innenministerium gemeldet werden.
ECA-Hinweis:
Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,00!